APOHTG
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der ersten Stufe der Stufenausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst - Handwerklich-technische Grundqualifizierung (APOHTG) Vom 10. September 2014

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der ersten Stufe der Stufenausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst - Handwerklich-technische Grundqualifizierung (APOHTG) Vom 10. September 2014
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der ersten Stufe der Stufenausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst - Handwerklich-technische Grundqualifizierung (APOHTG) vom 10. September 201401.10.2014
Eingangsformel01.10.2014
Inhaltsverzeichnis01.10.2014
§ 1 - Ziel der Ausbildung01.10.2014
§ 2 - Einstellung01.10.2014
§ 3 - Dauer und Rechtsstellung01.10.2014
§ 4 - Inhalt und Durchführung01.10.2014
§ 5 - Pflichten der Brandmeisterauszubildenden01.10.2014
§ 6 - Bekleidung und Sachmittel01.10.2014
§ 7 - Prüfung01.10.2014
§ 8 - Qualifiziertes Zertifikat01.10.2014
§ 9 - Übernahme in die zweite Stufe01.10.2014
§ 10 - Beendigung des Ausbildungsverhältnisses01.10.2014
§ 11 - Regelung für bestehende Qualifizierungsverhältnisse01.10.2014
§ 12 - Inkrafttreten01.10.2014
Auf Grund des § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht
§ 1Ziel der Ausbildung
§ 2Einstellung
§ 3Dauer und Rechtsstellung
§ 4Inhalt und Durchführung
§ 5Pflichten der Brandmeisterauszubildenden
§ 6Bekleidung und Sachmittel
§ 7Prüfung
§ 8Qualifiziertes Zertifikat
§ 9Übernahme in die zweite Stufe
§ 10Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 11Regelung für bestehende Qualifizierungsverhältnisse
§ 12Inkrafttreten

§ 1 Ziel der Ausbildung

Die Handwerklich-technische Grundqualifizierung (HTG) stellt die erste Stufe der Ausbildung zur Brandmeisterin und zum Brandmeister dar. Ziel der Handwerklich-technischen Grundqualifizierung ist es, den Brandmeisterauszubildenden als Nachwuchskräften der Berliner Feuerwehr Grundkenntnisse insbesondere in verschiedenen handwerklich-technischen Bereichen zu vermitteln, die für die Aufgabenerfüllung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst förderlich sind, und damit die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu ermöglichen.

§ 2 Einstellung

(1) Eingestellt werden darf nur, wer
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,
2.
das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist nur bis zum vollendeten 31. Lebensjahr zulässig) und
3.
mindestens den mittleren Schulabschluss (§ 21 Absatz 1 Nummer 3 des Schulgesetzes) erreicht hat.
(2) Über die Einstellung entscheidet die Berliner Feuerwehr nach dem Ergebnis eines mit der Laufbahnordnungsbehörde abgestimmten Eignungsprüfungsverfahrens.

§ 3 Dauer und Rechtsstellung

(1) Die Handwerklich-technische Grundqualifizierung dauert regelmäßig achtzehn Monate.
(2) Die Handwerklich-technische Grundqualifizierung ist ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.
(3) Für das Ausbildungsverhältnis finden §§ 3 bis 11 und 13 bis 16 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) in der jeweils für das Land Berlin maßgebenden Fassung entsprechend Anwendung. Die Berliner Feuerwehr schließt Ausbildungsverträge mit den Nachwuchskräften ab.

§ 4 Inhalt und Durchführung

(1) Die Handwerklich-technische Grundqualifizierung umfasst insbesondere Ausbildungsabschnitte in den Berufsfeldern Zimmerei, Konstruktionsmechanik, Beton- und Stahlbetonbau, Elektrotechnik und Anlagenmechanik in Theorie und Praxis. Allgemeinbildende Qualifizierungsinhalte werden insbesondere in den Bereichen Berufliche Kommunikation in Deutsch und Englisch, Wirtschaft und Gesellschaft, Mathematik und Sport vermittelt. Näheres wird in einem Ausbildungsplan geregelt, der sich an den Ausbildungsordnungen der einzelnen Berufsfelder orientiert. In dem Ausbildungsplan werden die abzulegenden Prüfungen festgelegt. Der Ausbildungsplan wird von dem Oberstufenzentrum Bautechnik I - Knobelsdorff-Schule, Nonnendammallee 140-143, 13599 Berlin, im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr aufgestellt. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die für den feuerwehrtechnischen Dienst zuständige Laufbahnordnungsbehörde.
(2) Die Handwerklich-technische Grundqualifizierung wird von der Knobelsdorff-Schule und der Berliner Feuerwehr durchgeführt. Sie findet an den von der Knobelsdorff-Schule und der Berliner Feuerwehr festzulegenden Lernorten statt.

§ 5 Pflichten der Brandmeisterauszubildenden

Die Nachwuchskraft hat
1.
aktiv an der Handwerklich-technischen Grundqualifizierung mitzuwirken, um die Ausbildungsziele zu erreichen,
2.
an allen Ausbildungsmaßnahmen regelmäßig teilzunehmen,
3.
die für die Ausbildungsstätten geltenden Ordnungen zu beachten,
4.
Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den übertragenen Arbeiten zu verwenden,
5.
aktiv im Rahmen der Handwerklich-technischen Grundqualifizierung mit allen Personen, insbesondere den Lehrpersonen, zusammenzuarbeiten und den notwendigen Anleitungen und Weisungen zu folgen und die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und Regelungen, die die Ordnung der Knobelsdorff-Schule und deren Werkstätten und Baustellen betreffen, zu beachten,
6.
an Maßnahmen zur Ermittlung des Qualifizierungsstandes teilzunehmen, sofern solche vorgesehen sind; dazu kann nach Maßgabe der Knobelsdorff-Schule auch die Verpflichtung zum Führen eines Qualifizierungsnachweis-Ordners gehören,
7.
bei Fernbleiben von der Handwerklich-technischen Grundqualifizierung der Knobelsdorff-Schule unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich Nachricht zu geben. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat die Nachwuchskraft eine ärztliche Bescheinigung spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Die Berliner Feuerwehr und die Knobelsdorff-Schule sind berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen, sofern dies möglich, erforderlich und zumutbar ist. Im Übrigen gilt § 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschulen des Landes Berlin (widerlegbare Vermutung über das Verlassen des Bildungsganges) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der die Schule betreffenden Hinweispflicht;
8.
in regelmäßigen Zeitabständen ihre sportliche Leistungsfähigkeit, auch mittels von der Berliner Feuerwehr zu bestimmender Testverfahren (Fitness-Tests), nachzuweisen.

§ 6 Bekleidung und Sachmittel

Die erforderliche Schutz- und Berufsbekleidung wird von der Berliner Feuerwehr oder in deren Auftrag bereitgestellt. Die Schutz- und Berufsbekleidung ist durch die Nachwuchskraft in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und selbst zu reinigen. Bei Beendigung der Handwerklich-technischen Grundqualifizierung ist die überlassene Schutz- und Berufsbekleidung unverzüglich an die ausgebende Stelle (Berliner Feuerwehr oder Knobelsdorff-Schule) zurückzugeben. Qualifizierungsbedingte Aufwendungen für Sachmittel, wie zum Beispiel Lehrbücher, Werkzeug, Material, trägt die Berliner Feuerwehr.

§ 7 Prüfung

(1) Die Nachwuchskräfte sind verpflichtet, an sämtlichen im Ausbildungsplan vorgesehenen Prüfungen teilzunehmen.
(2) In den unterrichteten Gewerken werden Modulprüfungen kompetenzorientiert und in der Regel ganztägig durchgeführt. Die Modulprüfungen bestehen aus einem planerischen (Theorie) und konstruktiven Teil (Praxis). Es wird der einheitliche Bewertungsschlüssel für Bildungsgänge an Berufsfachschulen im Land Berlin in der jeweils aktuell geltenden Fassung angewendet und das erreichte Ergebnis in ganzen Noten von 1 bis 6 ausgewiesen. Die einzelnen Modulprüfungen gelten als bestanden, wenn mindestens die Note 4 (entsprechend 45 von Hundert der erwarteten Leistungen) erreicht wird.
(3) Der betriebspraktische Teil der Handwerklich-technischen Grundqualifizierung (Baustellenpraktikum) gilt als bestanden, wenn die Nachwuchskraft regelmäßig teilgenommen hat und ihre Leistungen mindestens mit der Note 4 bewertet wurden. Für die Bewertung gilt ebenso der einheitliche Bewertungsschlüssel mit ganzen Noten 1 bis 6. Berücksichtigt werden die Kriterien Mitarbeit, Fertigkeit und Kenntnisse.
(4) Die Nachwuchskraft darf jede für das Bestehen der Handwerklich-technischen Grundqualifizierung relevante Prüfung und das Baustellenpraktikum im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholen. Die Handwerklich-technische Grundqualifizierung kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, soweit dies für eine erfolgreiche Wiederholung erforderlich ist. Die Ausbildungsleitungen der Berliner Feuerwehr und der Knobelsdorff-Schule treffen die für die Wiederholung notwendigen Entscheidungen im Einvernehmen. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die für den feuerwehrtechnischen Dienst zuständige Laufbahnordnungsbehörde.
(5) In den allgemeinbildenden Fächern einschließlich Sport erfolgen regelmäßige Leistungsüberprüfungen in geeigneter Form in Abhängigkeit von den jeweils geförderten Kompetenzen.
(6) Die Handwerklich-technische Grundqualifizierung ist insgesamt bestanden, wenn alle handwerklichen Modulprüfungen und das Baustellenpraktikum bestanden sind und in den allgemeinbildenden Fächern einschließlich Sport insgesamt mindestens die Durchschnittsnote 4 erreicht worden ist. Die Abschlussnote der Handwerklich-technischen Grundqualifizierung fließt nicht in das Ergebnis der Laufbahnprüfung ein, die während der zweiten Stufe (dem feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienst) abgelegt wird.

§ 8 Qualifiziertes Zertifikat

Bei Beendigung der Handwerklich-technischen Grundqualifizierung stellt das Oberstufenzentrum Bautechnik I - Knobelsdorff-Schule ein qualifiziertes Zertifikat aus, das Angaben über Art, Dauer und Ziel der Handwerklich-technischen Grundqualifizierung sowie über erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse der Nachwuchskraft enthält. Auf Verlangen der Nachwuchskraft sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

§ 9 Übernahme in die zweite Stufe

Die Nachwuchskraft wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst übernommen, sofern
1.
die Handwerklich-technische Grundqualifizierung erfolgreich absolviert wurde,
2.
die gesundheitlichen und sportlichen Anforderungen erfüllt werden,
3.
sie für die Verwendung in der Laufbahn nach ihrer Persönlichkeit weiterhin geeignet erscheint und
4.
die beamtenrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Voraussetzungen
vorliegen. Die Entscheidung über die Übernahme in die zweite Stufe trifft die Berliner Feuerwehr.

§ 10 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Wird die Handwerklich-technische Grundqualifizierung endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem das endgültige Nichtbestehen der Nachwuchskraft schriftlich mitgeteilt wird.
(3) Kann eine Nachwuchskraft ohne eigenes Verschulden die für das Bestehen der Handwerklich-technischen Grundqualifizierung relevanten Prüfungen oder das Baustellenpraktikum nicht innerhalb der Ausbildungszeit absolvieren, wird die Handwerklich-technische Grundqualifizierung um höchstens ein Jahr verlängert.
(4) Nach der Probezeit (§ 3 Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz in der für das Land Berlin maßgebenden Fassung) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
1.
aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder
2.
von der Nachwuchskraft mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

§ 11 Regelung für bestehende Qualifizierungsverhältnisse

Die Berliner Feuerwehr bietet den Nachwuchskräften, die sich bei Inkrafttreten bereits in der ersten Stufe der Stufenausbildung befinden, an, die Geltung dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung durch eine schriftliche Nebenabrede zu vereinbaren.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
Berlin, den 10. September 2014
Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frank Henkel
Markierungen
Leseansicht