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Gesetz über das Studierendenwerk Berlin (Studierendenwerksgesetz - StudWG) Vom 18. Dezember 2004

Gesetz über das Studierendenwerk Berlin (Studierendenwerksgesetz - StudWG) Vom 18. Dezember 2004
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.02.2016 (GVBl. S. 58)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Studierendenwerk Berlin (Studierendenwerksgesetz - StudWG) vom 18. Dezember 200418.12.2004
Eingangsformel18.12.2004
§ 1 - Rechtsstellung05.03.2016
§ 2 - Selbstverwaltungsaufgaben05.03.2016
§ 2a - Übertragung staatlicher Aufgaben05.03.2016
§ 3 - Organe05.03.2016
§ 4 - Verwaltungsrat05.03.2016
§ 5 - Geschäftsführer oder Geschäftsführerin05.03.2016
§ 6 - Finanzen und Wirtschaftsführung05.03.2016
§ 7 - Beschäftigte05.03.2016
§ 8 - Satzung05.03.2016
§ 9 - Übergangsbestimmung05.03.2016
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten18.12.2004
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Rechtsstellung

(1) Das Studierendenwerk ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung.
(2) Die Rechtsaufsicht wird von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt.

§ 2 Selbstverwaltungsaufgaben

(1) Aufgabe des Studierendenwerks Berlin ist die soziale, gesundheitliche, wirtschaftliche und kulturelle Betreuung der Studierenden der Hochschulen des Landes Berlin sowie der Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft im Sinne des § 124 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 442) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Studierenden interner Studiengänge im Sinne des § 122 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes.
(2) Das Studierendenwerk kann seine Einrichtungen und Dienstleistungen auch anderen Angehörigen der betreuten Hochschulen, Angehörigen anderer Bildungseinrichtungen, den Beschäftigten des Studierendenwerks sowie Dritten zur Verfügung stellen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Ferner kann das Studierendenwerk darüber hinaus im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen für Studierende von Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verpflegungsdienstleistungen zu den gleichen Bedingungen wie für Studierende der Berliner Hochschulen erbringen, wenn und solange dies zweckmäßig erscheint und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind.
(3) Durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Senats können dem Studierendenwerk im Benehmen mit den hiervon betroffenen Hochschulen und nach Anhörung des Studierendenwerks weitere Dienstleistungsaufgaben für die Studierenden übertragen werden. Mit der Aufgabenübertragung wird der Ersatz des notwendigen Aufwands geregelt.
(4) Das Studierendenwerk erfüllt seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung.
(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Studierendenwerk Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen; Absatz 4 gilt entsprechend. Entscheidungen über Beteiligungen an und Gründungen von Unternehmen trifft der Verwaltungsrat. Ausgenommen sind Unternehmen, die weder unmittelbar aus Beiträgen der Studierenden noch aus dem Zuschuss des Landes Berlin gemäß § 6 Absatz 3 finanziert werden. In diesen Fällen entscheidet der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Haftung des Studierendenwerks Berlin ist in jedem Fall auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerhaftung des Landes Berlin (§ 6 Absatz 7) ist insoweit ausgeschlossen. Eine Personenidentität zwischen dem Beauftragten für den Haushalt des Studierendenwerks und der Geschäftsführung des Unternehmens ist ausgeschlossen. Das Studierendenwerk stellt das Prüfungsrecht des Rechnungshofs von Berlin nach § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung sicher.

§ 2a Übertragung staatlicher Aufgaben

Dem Studierendenwerk können staatliche Aufgaben der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durch Rechtsverordnung der für die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zuständigen Senatsverwaltung übertragen werden. Soweit das Studierendenwerk Aufgaben der Ausbildungsförderung wahrnimmt, unterliegt es der Fachaufsicht der für die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zuständigen Senatsverwaltung. Über Widersprüche gegen Bescheide nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz entscheidet der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Studierendenwerks oder eine von ihm oder ihr bestimmte, unmittelbar zugeordnete Stelle.

§ 3 Organe

Organe des Studierendenwerks sind
1.
der Verwaltungsrat,
2.
der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin.

§ 4 Verwaltungsrat

(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:
1.
drei von den Leitungen der staatlichen Hochschulen benannte Vertreter oder Vertreterinnen, davon mindestens ein Mann und mindestens eine Frau,
2.
sieben zum Zeitpunkt der Wahl immatrikulierte Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden der staatlichen Hochschulen und Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft, davon mindestens drei Männer und mindestens drei Frauen,
3.
zwei geschlechtsparitätisch auszuwählende Mitglieder mit einschlägigen Fachkenntnissen und Berufserfahrung auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet, die nicht in konkurrierenden Unternehmen des Landes Berlin tätig sind,
4.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Beschäftigten des Studierendenwerks,
5.
das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats, das sich vertreten lassen kann.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 werden von den Hochschulleitungen gemeinsam bestimmt. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 werden von den Studentenparlamenten der Hochschulen gewählt. Die Studentenparlamente bilden zum Zweck der Wahl einen gemeinsamen Wahlausschuss. Der Vertreter und die Vertreterin nach Satz 1 Nr. 3 sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterin werden von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats auf Vorschlag des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin bestimmt. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 4 wird vom Personalrat bestimmt.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 haben jeweils einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 können auch jedes andere Mitglied ihrer Mitgliedergruppe vertreten, wenn eine schriftliche Ermächtigung zur Vertretung vorliegt.
(3) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, ein Vertreter oder eine Vertreterin des Personalrats und die Frauenvertreterin nehmen mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder des Verwaltungsrats nehmen die Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtsperiode weiter wahr, bis ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin bestimmt oder gewählt ist.
(5) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und die Sitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung ordnungsgemäß einberufen worden ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.
(6) Die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Aufwandsentschädigung.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sollen sich die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Kenntnisse, insbesondere betriebswirtschaftliche und sozialrechtliche Kenntnisse, durch Fortbildung aneignen. Das Studierendenwerk soll entsprechende Angebote zur Verfügung stellen.
(8) Der Verwaltungsrat berät und kontrolliert den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Erlass und Änderung der Satzung,
2.
Bestellung und Widerruf der Bestellung sowie Abschluss, Änderung und Beendigung der Dienstverträge des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin,
3.
Erlass und Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats,
4.
Feststellung des Wirtschaftsplans (§ 106 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 110 der Landeshaushaltsordnung),
5.
Entlastung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin (§ 109 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung), Entgegennahme, Erörterung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie des dazugehörigen Prüfberichts und Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses,
6.
Bestimmung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin für die Prüfung des Jahresabschlusses im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin,
7.
Beschluss über den Rahmenvertrag,
8.
Richtlinien für die Nutzung der Einrichtungen des Studierendenwerks durch Dritte (§ 2 Absatz 2),
9.
Beschluss über Beginn und Ende der Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden,
10.
Erlass und Änderung von Richtlinien für den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Studierendenwerks und die Überwachung ihrer Einhaltung,
11.
Entscheidung über alle sonstigen Angelegenheiten des Studierendenwerks, soweit es sich nicht um die Leitung und Geschäftsführung des Studierendenwerks handelt.
Der Verwaltungsrat entscheidet nicht in staatlichen Angelegenheiten der Ausbildungsförderung.
(9) Die Satzung kann dem Verwaltungsrat weitere Aufgaben übertragen.
(10) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind hochschulöffentlich. Ausnahmen bestimmt die Satzung.

§ 5 Geschäftsführer oder Geschäftsführerin

(1) Dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin obliegt die Wahrnehmung der laufenden Aufgaben. Er oder sie erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan und einen Geschäftsbericht.
(2) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr vertritt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin das Studierendenwerk gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin erhält einen auf fünf Jahre befristeten privatrechtlichen Dienstvertrag. Die Bestellung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.
(4) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin setzt die Vollziehung von Beschlüssen des Verwaltungsrats aus, wenn begründet werden kann, dass die hierfür erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Der Verwaltungsrat hat in diesem Fall über die Angelegenheit nochmals zu beschließen. Wird eine Einigung nicht erzielt, hat der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin die Angelegenheit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 6 Finanzen und Wirtschaftsführung

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Studierendenwerks bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Wirtschaftsbetriebe und Wohnheime sind so zu führen, dass die Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Dienstleistungen, aus staatlichen Zuschüssen, aus Sozialbeiträgen der Studierenden sowie Zuwendungen Dritter die Gesamtkosten unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit bei Gewinnverzicht decken; es ist eine angemessene Rücklage zu bilden. Die Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten aus der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Anwendung. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs von Berlin (§ 111 der Landeshaushaltsordnung) bleibt unberührt.
(2) Das Studierendenwerk besitzt eine eigene Wirtschaftsverwaltung. Das Haushaltswesen ist nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung zu führen.
(3) Das Land Berlin gewährt dem Studierendenwerk zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Zuschuss, dessen Höhe im Haushaltsplan des Landes Berlin festgesetzt wird. Das Abgeordnetenhaus kann Auflagen beschließen.
(4) Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, mit dem Studierendenwerk einen Rahmenvertrag über die für die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährenden Zuschüsse des Landes zu schließen. Der Rahmenvertrag soll dem Studierendenwerk Planungssicherheit für mehrere Jahre geben; er ist rechtzeitig fortzuschreiben. Der Rahmenvertrag und seine Verlängerung bedürfen der Zustimmung des Senats und des Abgeordnetenhauses von Berlin. In dem Rahmenvertrag sind auch Ziele und Maßnahmen zu vereinbaren, die der Effizienzsteigerung und der Qualitätssicherung der Aufgabenerfüllung des Studierendenwerks dienen.
(5) Das Studierendenwerk erhebt von den Studierenden der Hochschulen des Landes Berlin, mit Ausnahme der Studierenden interner Studiengänge im Sinne des § 122 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes, Beiträge zur Erfüllung seiner Aufgaben. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwand unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Studierenden. Stundung, Niederschlagung, Minderung und Erlass der Beiträge sind ausgeschlossen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung regelt nach Anhörung des Verwaltungsrats in einer Rechtsverordnung
1.
die Höhe der Beiträge,
2.
Tatbestände für die Befreiung von der Beitragspflicht,
3.
Ausnahmen von der Beitragserhebung für Fernstudierende.
Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und werden von den Hochschulverwaltungen kostenfrei eingezogen und an das Studierendenwerk abgeführt. Das Studierendenwerk stellt in geeigneter Weise sicher, dass die Studierenden der kirchlichen Hochschulen in entsprechender Weise zur Finanzierung des Studierendenwerks beitragen.
(6) Die Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen vom Land Berlin oder von seinen Hochschulen an das Studierendenwerk zum Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erfolgt miet- und pachtfrei.
(7) Für Verbindlichkeiten des Studierendenwerks Berlin haftet das Land Berlin als Gewährträger unbeschränkt; § 2 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 7 Beschäftigte

(1) Das Studierendenwerk besitzt Arbeitgebereigenschaft.
(2) Die Aufgaben der Personalstelle nimmt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin wahr. Für den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt die Befugnisse der Personalstelle der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrats des Studierendenwerks wahr.
(3) Der Verwaltungsrat kann sich die Zustimmung zur Einstellung und Entlassung von Angestellten in leitenden Funktionen sowie die Übertragung solcher Funktionen vorbehalten.

§ 8 Satzung

(1) Das Studierendenwerk gibt sich eine Satzung. Die Satzung bestimmt insbesondere
1.
die Organisation des Studierendenwerks,
2.
ob und in welcher Weise Vertreter und Vertreterinnen anderer Bildungseinrichtungen nach § 2 Absatz 2 an der Selbstverwaltung des Studierendenwerks mitwirken,
3.
die Befugnisse studentischer Selbstverwaltung in den der Zuständigkeit des Studierendenwerks unterliegenden Einrichtungen,
4.
die Aufwandsentschädigung für die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrats und den Ersatz der Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, ferner den Ersatz der Reisekosten der externen Mitglieder des Verwaltungsrats.
(2) Die Satzung bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

§ 9 Übergangsbestimmung

Das Studierendenwerk Berlin ist berechtigt, seine bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Studentenwerksgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 25. Februar 2016 (GVBl. S. 58) geführte Bezeichnung „Studentenwerk Berlin“ bis zum 31. Dezember 2022 weiter zu verwenden.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Studentenwerksgesetz in der Fassung vom 14. November 1983 (GVBl. S. 1426, 1584), zuletzt geändert durch Artikel III § 6 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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