APwissDBiblDV
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Laufbahnfachrichtung wissenschaftliche Dienste (APwissDBiblDV) Vom 14. September 2016

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Laufbahnfachrichtung wissenschaftliche Dienste (APwissDBiblDV) Vom 14. September 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Laufbahnfachrichtung wissenschaftliche Dienste (APwissDBiblDV) vom 14. September 201630.09.2016
Eingangsformel30.09.2016
§ 1 - Ausbildungsziel30.09.2016
§ 2 - Zugangsvoraussetzungen30.09.2016
§ 3 - Ausbildungsbehörden30.09.2016
§ 4 - Ausbildungsleitung30.09.2016
§ 5 - Gliederung des Vorbereitungsdienstes30.09.2016
§ 6 - Praktische Ausbildung30.09.2016
§ 7 - Leistungsbeurteilung der praktischen Ausbildung30.09.2016
§ 8 - Theoretische Ausbildung30.09.2016
§ 9 - Verlängerung30.09.2016
§ 10 - Laufbahnprüfung30.09.2016
§ 11 - Prüfungszeugnis30.09.2016
§ 12 - Übergangsregelung30.09.2016
§ 13 - Inkrafttreten30.09.2016
Auf Grund des § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, wird durch die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung verordnet:

§ 1 Ausbildungsziel

Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendaren die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind.

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben der Erfüllung der jeweils geltenden laufbahnrechtlichen Voraussetzungen
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
2.
gründliche Kenntnisse der englischen Sprache sowie Grundkenntnisse einer anderen Sprache besitzt.
(2) Im Interesse einer zielgerichteten Nachwuchsgewinnung sowie der jeweiligen spezifischen Anforderungen legt die Ausbildungsbehörde die für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtungen fest. Diese Studienfachrichtungen müssen in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst zur Erfüllung der Aufgaben für diesen Laufbahnzweig geeignet sein.

§ 3 Ausbildungsbehörden

(1) Ausbildungsbehörden sind die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität zu Berlin, die Technische Universität Berlin und das für den Laufbahnzweig Bibliotheksdienst fachlich zuständige Mitglied des Senats, das die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin als Ausbildungsbibliothek bestimmt.
(2) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet in Abstimmung mit der Ausbildungsbibliothek die Ausbildungsbehörde.

§ 4 Ausbildungsleitung

Der Leitung der Ausbildungsbibliothek obliegt die Gesamtleitung der Ausbildung. Sie kann eine fachlich und pädagogisch geeignete Dienstkraft im Bibliotheksdienst der Laufbahngruppe 2 oder eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten mit der Überwachung der Ausbildung beauftragen.

§ 5 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die praktische und die theoretische Ausbildung, die jeweils die Hälfte der Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes umfassen. Die zeitlichen Anteile sind im individuellen Ausbildungsplan zu dokumentieren.
(2) Für die Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorschriften ein individueller Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Praktische Ausbildung

(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine Bibliothek, in der die praktische Ausbildung erfolgen soll.
(2) Während der praktischen Ausbildung werden die Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare mit den Aufgaben, der Betriebsstruktur und den Dienstleistungen von Bibliotheken vertraut gemacht. Hierzu werden sie in sämtliche Arbeitsbereiche der Ausbildungsbibliothek eingeführt.
(3) Den Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendaren ist Gelegenheit zu eigenverantwortlicher und selbstständiger bibliothekarischer Tätigkeit zu geben. Ihre Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Erörterung praktischer und wissenschaftlicher Fragen sowie zur Übernahme von Führungsaufgaben sollen sie durch die Mitarbeit bei Planungs- und Strukturaufgaben schulen.
(4) Die praktische Ausbildung umfasst mindestens ein Praktikum in einer Bibliothek der jeweils anderen Sparte sowie ein Praktikum in einer weiteren Einrichtung des Bibliotheks- oder Informationswesens.

§ 7 Leistungsbeurteilung der praktischen Ausbildung

Am Ende der praktischen Ausbildung sind die Leistungen der Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare durch die Leitung der Ausbildungsbibliothek nach den jeweils maßgeblichen Vorgaben des Laufbahngesetzes zu bewerten.

§ 8 Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung findet an einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Hochschule statt und richtet sich nach den jeweils geltenden Studien- und Prüfungsordnungen für Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare.

§ 9 Verlängerung

(1) Die Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst einmal um höchstens zwölf Monate verlängern, wenn
1.
die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar die Prüfung wiederholt,
2.
die Ausbildungsbehörde die Eignung der Bibliotheksreferendarin oder des Bibliotheksreferendars für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 noch nicht abschließend beurteilen kann,
3.
die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar zu der Prüfung nicht zugelassen ist, oder
4.
die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund insgesamt länger als vier Monate nicht an der Ausbildung teilgenommen hat. Zeiten des Erholungsurlaubs und eines Urlaubs nach § 4 der Sonderurlaubsverordnung bleiben außer Betracht.
(2) Hat die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar Mutterschutz, Elternzeit oder Urlaub nach § 10 der Sonderurlaubsverordnung in Anspruch genommen, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst auf Antrag der Bibliotheksreferendarin oder des Bibliotheksreferendars auch über zwölf Monate hinaus verlängern.

§ 10 Laufbahnprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab und endet nach Ablauf von zwei Jahren, sofern er nicht nach § 9 verlängert wurde. In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und für die Laufbahn befähigt ist.
(2) Die Laufbahnprüfung findet als bibliothekarische Staatsprüfung an der für die theoretische Ausbildung zuständigen Hochschule statt. Das Prüfungsverfahren und die Durchführung richten sich nach den jeweils geltenden Studien- und Prüfungsordnungen.
(3) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 für den Laufbahnzweig Bibliotheksdienst in der Laufbahnfachrichtung wissenschaftliche Dienste und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Bibliotheksassessorin“ oder „Bibliotheksassessor“ zu führen.
(4) Im Falle des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung kann diese einmal wiederholt werden. Das Nähere regelt die jeweils geltende Prüfungsordnung.
(5) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf weitere Verwendung.

§ 11 Prüfungszeugnis

Die Bibliotheksreferendarinnen oder Bibliotheksreferendare, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis der für die theoretische Ausbildung zuständigen Hochschule. Die Bibliotheksreferendarinnen oder Bibliotheksreferendare, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid. Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides ist der Ausbildungsbehörde zuzuleiten, die sie zur Personalakte nimmt.

§ 12 Übergangsregelung

Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung ist nach den bisher geltenden Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen weiterzuführen.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken vom 22. November 1972 (GVBl. S. 2236), die zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, und
2.
die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 16. August 2001 (GVBl. S. 486), die zuletzt durch Artikel X Nummer 12 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist.
Berlin, den 14. September 2016
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
Sandra Scheeres
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