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Verordnung über die Ordnung der Verwaltungsakademie Berlin (VAkVO) Vom 10. November 1992

Verordnung über die Ordnung der Verwaltungsakademie Berlin
(VAkVO) Vom 10. November 1992
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19.12.2017 (GVBl. S. 695)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ordnung der Verwaltungsakademie Berlin (VAkVO) vom 10. November 199226.11.1992
Eingangsformel26.11.1992
§ 1 - Aufgaben26.11.1992
§ 2 - Organe31.12.2017
§ 3 - Akademievorstand31.12.2017
§ 4 - Direktor31.12.2017
§ 5 - Hörervertretung26.11.1992
§ 6 - Abteilungen, Programmbeiräte26.11.1992
§ 7 - Zuschuß26.11.1992
§ 8 - Inkrafttreten26.11.1992
Aufgrund des § 28 Abs. 2 des Laufbahngesetzes (LfbG)
vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 976), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 8), wird verordnet:

§ 1 Aufgaben

(1) Die Verwaltungsakademie Berlin ist eine zentrale Aus- und Fortbildungseinrichtung für die Verwaltung des Landes Berlin. Sie hat die Aufgabe, die Dienstkräfte des Landes Berlin in fachübergreifenden und fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen und in Lehr- und Studiengängen dienstlich und fachwissenschaftlich fortzubilden. Sie ist außerdem Ausbildungseinrichtung nach
§ 26 Abs. 1 LfbG für die fachtheoretische Ausbildung der Beamten des mittleren nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung und führt die dienstbegleitende Unterweisung der Auszubildenden für den Beruf der Verwaltungsfachangestellten durch.
(2) Die Verwaltungsakademie unterstützt die Behörden bei ihren Fortbildungsmaßnahmen, koordiniert das Fortbildungsangebot und fördert den Erfahrungsaustausch mit anderen Aus- und Fortbildungsträgern der öffentlichen Verwaltung, wissenschaftlichen Einrichtungen, Gewerkschaften, Berufsverbänden und der Wirtschaft.
(3) Die Verwaltungsakademie ist berechtigt, in ihren Siegeln und auf ihren Amtsschildern die Wappenfigur zu führen und nach näherer Bestimmung der Studien- und Prüfungsordnungen Diplome, Zeugnisse und andere Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluß von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu erteilen.

§ 2 Organe

(1) Organe der Verwaltungsakademie sind
1.
der Akademievorstand ( § 3
),
2.
der Direktor ( § 4
) und
3.
die Hörervertretung ( § 5
).
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Organe geben sich, soweit sie es für erforderlich halten, Geschäftsordnungen, die der Bestätigung der Senatsverwaltung für Finanzen bedürfen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 3 Akademievorstand

(1) Der Akademievorstand leitet die Verwaltungsakademie und ist insbesondere zuständig für
1.
die Billigung des Entwurfs und die Feststellung des Haushaltsplans,
2.
den Erlaß von Richtlinien für die Haushalts- und Wirtschaftsführung einschließlich Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
3.
die Entlastung zur Haushaltsrechnung,
4.
die Lehr- und Studienpläne,
5.
das Programm der einzelnen Fortbildungsveranstaltungen,
6.
den Erlaß der Studien- und Prüfungsordnungen und der Honorarordnung für die Dozenten und Prüfer,
7.
die Festsetzung von Umlagen und Beiträgen,
8.
die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Abteilungen und anderen Organisationseinheiten,
9.
Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung.
Die Mitglieder des Akademievorstandes können an den Veranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, jedoch nicht an den Beratungen der Prüfungskommissionen.
(2) Die Studien- und Prüfungsordnungen und die Honorarordnung bedürfen der Bestätigung durch die Senatsverwaltung für Finanzen.
(3) Der Akademievorstand kann Vertretungsbefugnisse auf eines oder mehrere seiner Mitglieder und Befugnisse auf den Direktor übertragen.
(4) Der Akademievorstand besteht aus
1.
dem für Finanzen zuständigen Senatsmitglied (Vorsitz); es wird vom Staatssekretär vertreten,
2.
zwei Mitgliedern, die der Senat aus den Dienstkräften der Hauptverwaltung auf die Dauer von vier Jahren bestellt,
3.
drei Mitgliedern, die der Rat der Bürgermeister auf die Dauer von vier Jahren bestellt,
4.
drei Mitgliedern, die von den zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbänden vorgeschlagen und von der Senatsverwaltung für Finanzen auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden, davon zwei Mitglieder, die von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände vorgeschlagen werden,
5.
je einem Mitglied, das vom Hauptpersonalrat und von der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung auf die Dauer von vier Jahren benannt wird,
6.
zwei Mitgliedern, die von den Dozenten der Verwaltungsakademie auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden,
7.
einem Mitglied, das von der Hörervertretung auf die Dauer von zwei Jahren benannt wird.
Für die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 werden Stellvertreter bestellt, die bei ihrer Verhinderung an ihre Stelle treten. Das Amt der in Satz 1 Nr. 6 und 7 genannten Mitglieder und ihrer Stellvertreter endet mit ihrem Ausscheiden aus der Verwaltungsakademie.
(5) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Akademievorstandes mit beratender Stimme teil. Der Rektor der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Akademievorstand kann weitere Teilnehmer zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
(6) Der Vorstand kann sachverständige Wissenschaftler und andere fachkundige Persönlichkeiten beauftragen, zu grundsätzlichen Fragen der Aus- und Fortbildung gutachtlich Stellung zu nehmen, um insbesondere die fachwissenschaftlichen Erfordernisse der Studiengänge zu gewährleisten.

§ 4 Direktor

(1) Der Direktor vertritt die Verwaltungsakademie nach außen und nimmt die ihm durch diese Verordnung und vom Akademievorstand übertragenen Aufgaben wahr. Er ist Inhaber des Hausrechts und für den geordneten Akademiebetrieb verantwortlich. Er leitet die Akademieverwaltung, koordiniert die Arbeit der Abteilungen und bereitet die Sitzungen des Akademievorstandes in Abstimmung mit der Hörervertretung vor. Der Direktor ist Beauftragter für den Haushalt und stellt den Haushaltsplan der Verwaltungsakademie sowie die Haushaltsrechnung auf, legt sie dem Akademievorstand zur Feststellung und zur Entlastung vor und führt die Genehmigung der Senatsverwaltung für Finanzen herbei. Dies gilt auch für die Festsetzung von Umlagen und Beiträgen sowie für Maßnahmen, die zur Erhöhung des Zuschusses des Landes Berlin führen können.
(2) Der Direktor legt dem Akademievorstand in Abstimmung mit den Abteilungen jährlich einen Bericht über die Arbeit der Verwaltungsakademie vor.
(3) Der Direktor und die Beamten der Verwaltungsakademie sind unmittelbare Landesbeamte. Dienstbehörde und Personalwirtschafts- und Organisationsstelle ist die Senatsverwaltung für Finanzen. Soweit erforderlich, werden der Verwaltungsakademie im Dienste des Landes Berlin stehende Beschäftigte zur Verfügung gestellt.
(4) Der Direktor stellt den Geschäftsverteilungsplan auf und legt ihn der Senatsverwaltung für Finanzen zur Genehmigung vor.

§ 5 Hörervertretung

(1) Die Hörervertretung nimmt die Interessen der Hörer wahr. Sie kann insbesondere den anderen Organen Vorschläge zur Förderung und Verbesserung der Aus- und Fortbildung machen. Die zuständigen Organe nehmen zu den Vorschlägen Stellung. Die Hörervertretung wird von der Akademieverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt.
(2) Die Hörervertretung besteht aus
1.
sechs Mitgliedern, die von der Gesamtheit der für jede Unterrichtsgemeinschaft der geschlossenen Lehr- und Studiengänge zu wählenden Hörervertreter für zwei Jahre benannt werden,
2.
zwei Mitgliedern, die vom Hauptpersonalrat für die übrigen Hörer der Verwaltungsakademie für zwei Jahre benannt werden.
§ 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 finden Anwendung.
(3) Der Direktor führt die Wahl nach Absatz 2 Nr. 1 durch und leitet die konstituierende Sitzung der Hörervertretung. Wahlberechtigt für die Hörervertretung ist, wer im Zeitpunkt der Wahl an Lehr- oder Studiengängen teilnimmt, die mindestens ein Jahr oder zwei Semester dauern.

§ 6 Abteilungen, Programmbeiräte

(1) Die in der Verwaltungsakademie gebildeten Abteilungen planen unter Beteiligung des Direktors und der Behörden die Aus- und Fortbildungsprogramme und führen sie nach den Beschlüssen des Akademievorstandes durch.
(2) Zur Beratung und Unterstützung der Abteilungen werden Programmbeiräte gebildet. Die Mitglieder der Programmbeiräte werden von den obersten Dienstbehörden, den Bezirksämtern und dem Hauptpersonalrat benannt. Jeder Programmbeirat soll in der Regel nicht mehr als zwölf Mitglieder haben.

§ 7 Zuschuß

Das Land Berlin gewährt der Verwaltungsakademie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe des Haushaltsplans von Berlin einen Zuschuß.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ordnung der Verwaltungsakademie Berlin vom 16. April 1985 (GVBl. S. 1006) außer Kraft.
Berlin, den 10. November 1992
Der Senat von Berlin
Diepgen Heckelmann
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres
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