RDSchVO
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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 21 Absatz 7 des Rettungsdienstgesetzes (Rettungsdienst-Schiedsstellenverordnung - RDSchVO) Vom 18. Oktober 2018

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 21 Absatz 7 des Rettungsdienstgesetzes
(Rettungsdienst-Schiedsstellenverordnung - RDSchVO)
Vom 18. Oktober 2018
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 21 Absatz 7 des Rettungsdienstgesetzes (Rettungsdienst-Schiedsstellenverordnung - RDSchVO) vom 18. Oktober 201815.11.2018
Eingangsformel15.11.2018
§ 1 - Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle15.11.2018
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle, Amtsperiode15.11.2018
§ 3 - Mitglieder15.11.2018
§ 4 - Vorsitz15.11.2018
§ 5 - Amtsführung15.11.2018
§ 6 - Geschäftsstelle15.11.2018
§ 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens15.11.2018
§ 8 - Allgemeine Verfahrensvorschriften15.11.2018
§ 9 - Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung15.11.2018
§ 10 - Entscheidung15.11.2018
§ 11 - Entschädigung15.11.2018
§ 12 - Gebühren, Kosten15.11.2018
§ 13 - Rechtsaufsicht15.11.2018
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung15.11.2018
Auf Grund des § 21 Absatz 7 des Rettungsdienstgesetzes
vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GVBl. S. 762) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport:

§ 1 Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle

Zur Durchführung des nach
§ 21 Absatz 2 des Rettungsdienstgesetzes
vorgesehenen Schiedsverfahrens bilden die in
§ 21 Absatz 1 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes
benannten Aufgaben- und Kostenträger gemeinsam eine dauerhaft eingerichtete Schiedsstelle. Die nach
§ 21 Absatz 3 des Rettungsdienstgesetzes
ständig zu besetzende Schiedsstelle wird durch das vorsitzende Mitglied und im Verhinderungsfall durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied vertreten.

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle, Amtsperiode

(1) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied, einem unparteiischen stellvertretenden vorsitzenden Mitglied sowie aus bis zu fünf Aufgabenträgern nach
§ 21 Absatz 1 Satz 2 i.V.m
§ 5 und § 18 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes
und bis zu fünf Kostenträgern nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes
als weitere Mitglieder.
(2) Die Schiedsstelle ist nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu bilden. Sie wird jeweils für eine Amtsperiode von vier Jahren gebildet. Die erste Amtsperiode beginnt mit der Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und endet vier Jahre später mit Ablauf des Monats, in dem die Bestellung erfolgt ist. Zwei Monate vor Ende einer Amtsperiode sind die Bestellungen der Mitglieder für die neue Amtsperiode vorzubereiten und mit dem Ende der Amtsperiode durchzuführen.
(3) Sofern ein Schiedsverfahren vor Ende der Amtsperiode noch nicht zum Abschluss gebracht wurde, endet die Amtsperiode mit dem Ende des andauernden Schiedsverfahrens. Schiedsverfahren, die nach Ablauf der ursprünglichen Amtsperiode eingeleitet werden, werden durch die neue Schiedsstelle betreut.

§ 3 Mitglieder

(1) Die Mitglieder werden durch das vorsitzende Mitglied bestellt und abberufen. Die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erforderliche erstmalige Bestellung der Mitglieder erfolgt durch die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung.
(2) Als Mitglieder können nur Aufgabenträger nach
§ 21 Absatz 1 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes
in Verbindung mit § 5 und
§ 18 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes
und Kostenträger nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes
bestellt werden.
(3) Die Aufgaben-und die Kostenträger nach Absatz 2 können jeweils bis zu fünf Mitglieder zur Bestellung vorschlagen. Sie teilen dem vorsitzenden Mitglied innerhalb von drei Wochen nach dessen Bestellung Vorschläge nebst schriftlichen Bereitschaftserklärungen des jeweiligen Mitglieds mit. Für jedes Mitglied ist eine von ihm oder ihr bevollmächtigte Ansprechperson zu benennen, die in die Schiedsstelle entsendet wird. Auf Seiten der Aufgabenträger ist darauf zu achten, dass alle Handlungsfelder des Rettungsdienstes (Notfallrettungsdienst, Luftrettung und Krankentransport) durch mindestens ein Mitglied vertreten sind.
(4) Werden weniger als fünf Mitglieder vorgeschlagen, wird die Schiedsstelle mit diesen vorgeschlagenen Mitgliedern gebildet. Eine spätere Benennung weiterer Mitglieder ist möglich. Werden mehr als fünf Mitglieder vorgeschlagen, entscheidet das Los über die zu bestellenden Mitglieder. Auf Seiten der Aufgabenträger findet eine Auslosung nur dann statt, wenn sichergestellt ist, dass alle Handlungsfelder des Rettungsdienstes repräsentiert werden. Das vorsitzende Mitglied gibt den Aufgabenträgern, Kostenträgern und der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung Ort und Zeit der Auslosung bekannt und ermöglicht deren Teilnahme.
(5) Die Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vorsitzenden Mitglied niederlegen. Sobald innerhalb eines konkreten Schiedsverfahrens eine Befassung mit dem Verhandlungsgegenstand in der ersten Sitzung stattgefunden hat, darf eine Amtsniederlegung nur aus wichtigem Grund erfolgen, über dessen Vorliegen das vorsitzende Mitglied entscheidet. In Ausnahmefällen kann eine Abberufung aus wichtigem Grund auch durch das vorsitzende Mitglied erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die unternehmerische Tätigkeit eingestellt wird oder nicht mehr ausgeübt werden darf.
(6) Das vorsitzende Mitglied gibt jede Änderung von Mitgliedern den jeweiligen Betroffenen, den Aufgaben-und Kostenträgern sowie der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung schriftlich bekannt.

§ 4 Vorsitz

(1) Die Schiedsstelle wird durch das vorsitzende Mitglied geleitet. Das stellvertretende vorsitzende Mitglied hat im Verhinderungsfall des vorsitzenden Mitglieds die gleichen Rechte und Pflichten wie das vorsitzende Mitglied.
(2) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied müssen gemäß
§ 21 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz des Rettungsdienstgesetzes
über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Ferner dürfen sie weder haupt- oder nebenberuflich bei den Aufgaben- oder Kostenträgern beschäftigt sein noch einer Vereinigung oder einer Organisation angehören, deren Interessen mittelbar oder unmittelbar von der Entscheidung der Schiedsstelle berührt werden können; dies betrifft auch bereits beendete Tätigkeiten. Darüber hinaus dürfen das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied nicht bei der für den Rettungsdienst oder der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung beschäftigt sein.
(3) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sind innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung der Mitglieder durch die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung zu bestellen. Für deren Bestellung stimmen sich die Mitglieder der Schiedsstelle gemäß
§ 21 Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz des Rettungsdienstgesetzes
zuvor ab und übermitteln der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung einen Vorschlag nebst der entsprechenden Bereitschaftserklärungen der vorgeschlagenen Personen. Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung bestellt entsprechend dem Vorschlag das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
(4) Wenn die Mitglieder keine Einigung über einen gemeinsamen Vorsitz erzielen können, teilen sie ihre jeweiligen Vorschläge der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung unter Beifügung entsprechender Bereitschaftserklärungen mit. Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung führt sodann ein Losverfahren durch, bei dem zuerst das vorsitzende Mitglied und im Anschluss das stellvertretende vorsitzende Mitglied gelost werden. Die Mitglieder werden über den Termin und den Ort der Auslosung informiert; ihnen ist die Teilnahme zu ermöglichen.
(5) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung niederlegen. Sobald innerhalb eines konkreten Schiedsverfahrens eine Befassung mit dem Verhandlungsgegenstand in der ersten Sitzung stattgefunden hat, darf eine Amtsniederlegung nur aus wichtigem Grund erfolgen, über dessen Vorliegen die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung entscheidet.
(6) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können aus wichtigem Grund von der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung abberufen werden. Im Falle einer Abberufung hat diese die Beteiligten vorher anzuhören.
§ 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(7) Endet die Amtszeit des vorsitzenden oder des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds vor Ablauf der Amtsperiode nach
§ 2 Absatz 2 und 3, erfolgt eine Nachbesetzung nach Maßgabe von Absatz 3 und 4 für die restliche Amtsperiode.
(8) Eine mehrmalige Bestellung des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds ist für bis zu drei Amtsperioden möglich.

§ 5 Amtsführung

(1) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sowie die weiteren Mitglieder führen ihr Amt jeweils als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Mitgliedern, deren Handlungsfeld auf Grund des Streitgegenstandes nicht betroffen ist, steht die Teilnahme an den Sitzungen frei.
(2) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sowie die weiteren Mitglieder und die für diese gemäß
§ 3 Absatz 3 Satz 3 handelnden Ansprechpersonen haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der Schiedsstelle Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten zu bewahren, soweit diese nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 6 Geschäftsstelle

(1) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied und die Aufgaben-und Kostenträger richten im Land Berlin eine Geschäftsstelle ein und beauftragen diese mit der Führung der Geschäfte der Schiedsstelle.
(2) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied und die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle führen über den Sitz und die organisatorische Ausgestaltung der Geschäftsstelle sowie die Kostenverteilung eine Einigung herbei. Sie können eine Geschäftsordnung erlassen.
(3) Erfolgt keine Einigung über den Sitz der Geschäftsstelle, wird die Geschäftsstelle jeweils im Wechsel für eine Amtsperiode bei einem Aufgabenträger und einem Kostenträger geführt. Mit der Führung beginnt der in alphabetischer Reihenfolge zuerst kommende Kostenträger und gibt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode an den entsprechenden Aufgabenträger weiter. Sofern sich ein anderer Aufgaben-oder Kostenträger bereit erklärt, die Geschäftsstelle für einen bestimmten Zeitraum zu übernehmen, ist zwischen diesem und dem nach Satz 1 und 2 an die Reihe kommenden Träger Einvernehmen zu erzielen. Die Geschäftsstelle kann auch bei einer Interessenvertretung der Aufgaben-oder Kostenträger angesiedelt werden, sofern hierüber Einvernehmen erzielt wird. Über die Entscheidungen sind die Aufgaben-und Kostenträger sowie die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung unverzüglich zu informieren.
(4) Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle ist gegenüber der Geschäftsstelle in Bezug auf die Ausführung der ihr obliegenden Geschäfte weisungsberechtigt.

§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Nach ergebnislosem Ablauf der in
§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes
genannten Frist beginnt das Schiedsverfahren mit einem bei der Geschäftsstelle einzureichenden schriftlichen Antrag eines betroffenen Aufgaben-oder Kostenträgers (Antragsteller), eine Einigung über die Entgelthöhe durch die Schiedsstelle herbeiführen oder die Entgelthöhe festsetzen zu lassen.
(2) In dem Antrag ist der auf der Gegenseite betroffene Aufgaben-oder Kostenträger (Antragsgegner) zu benennen und der Sachverhalt darzustellen; es sind die Gründe für die Nichteinigung anzugeben und eine Abschrift der Aufforderung zur Verhandlungsaufnahme (
§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes
) nebst Zugangsnachweis sowie die in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und sonstigen Unterlagen beizufügen, soweit sie die streitig gebliebenen Tatbestände betreffen.
(3) In dem Antrag sind ferner die bevollmächtigten Personen zu benennen, die in das Schiedsverfahren entsendet werden. Die bevollmächtigten Personen müssen befugt sein, den Streitgegenstand betreffend rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, Vergleichsverhandlungen zu führen oder eine Einigung zu vereinbaren.
(4) Das vorsitzende Mitglied leitet dem Antragsgegner eine Abschrift des Antrags zu und fordert dazu auf, binnen einer bestimmen Frist, die maximal acht Wochen betragen kann, zu dem Antrag Stellung zu nehmen und die bevollmächtigten Personen zu benennen, die in das Schiedsverfahren entsendet werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Ferner fordert das vorsitzende Mitglied die Mitglieder auf, jeweils die Ansprechpersonen nach
§ 3 Absatz 3 Satz 3 zu benennen, die für sie in das Schiedsverfahren entsendet werden. Die Mitglieder können hierzu auch Ansprechpersonen benennen, die nicht im Unternehmen der Mitglieder tätig sind.
(6) Sofern eine Rückäußerung entgegen Absatz 4 ausbleibt, fordert das vorsitzende Mitglied den Antragsgegner erneut auf, binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Sofern auch nach dieser Aufforderung eine Rückäußerung ausbleibt, wird das Schiedsverfahren auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorgetragenen Erkenntnisse und mit den bis zu diesem Zeitpunkt benannten bevollmächtigten Personen und Ansprechpersonen durchgeführt.
(7) Die Geschäftsstelle gibt die Stellungnahme des Antragsgegners nach Absatz 4 Satz 1 unverzüglich nach deren Eingang dem Antragssteller zur Kenntnis und beraumt einen Sitzungstermin an.
(8) Mehrere Antragsteller oder Antragsgegner können sich innerhalb eines Verfahrens durch eine Erklärung gegenüber dem vorsitzenden Mitglied zusammenschließen und das Schiedsverfahren sodann als eine Streitpartei führen. Der Antragsteller und der Antragsgegner dürfen nicht mehr als jeweils fünf bevollmächtigte Personen in eine mündliche Verhandlung entsenden; über Ausnahmen entscheidet das vorsitzende Mitglied.

§ 8 Allgemeine Verfahrensvorschriften

(1) Die Schiedsstelle darf über das Antragsbegehren nicht hinausgehen. Die Änderung des Antrags ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder die Schiedsstelle die Änderung für sachdienlich hält. Der Antrag kann jederzeit zurückgenommen werden.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung. Dem vorsitzenden Mitglied obliegt die Verfahrensleitung. Die Aufgaben- und Kostenträger haben unabhängig von der Anzahl der zur Verhandlung entsandten Mitglieder jeweils nur eine Stimme.
(3) Das vorsitzende Mitglied bestimmt die Zeit und den Ort der Sitzungen und veranlasst die Ladung der Mitglieder und der Streitparteien (Antragsteller und Antragsgegner). Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung ist von den Sitzungsterminen zu benachrichtigen.
(4) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzungen so vor, dass der Verhandlungsgegenstand möglichst kurzfristig erledigt werden kann. Hierzu kann das vorsitzende Mitglied die Streitparteien zu weiterem Sachvortrag auffordern, sofern dies für die Entscheidungsfindung erforderlich ist. Auf eine gütliche Einigung nach
§ 21 Absatz 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes
ist hinzuwirken.
(5) Die Schiedsstelle ist verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären, sofern dies für die Entscheidungsfindung erforderlich ist. Hierzu kann die Schiedsstelle Zeugen und Sachverständige hinzuziehen. Die Streitparteien sind auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder auf Grund eines Beschlusses der Schiedsstelle verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind. Über die zu erhebenden Beweise entscheidet die Schiedsstelle; die Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar.
(6) Über die Sitzungen werden Niederschriften durch Mitarbeitende der Geschäftsstelle gefertigt.
(7) Die Streitparteien können nach Maßgabe des
§ 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Bevollmächtigte und Beistände zur Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen. Die insoweit entstehenden Kosten trägt jede Streitpartei selbst.

§ 9 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied, die Mitglieder, deren Handlungsfeld vom Streitgegenstand betroffen ist, und die Streitparteien in der Verhandlung anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, kann das vorsitzende Mitglied für die nächste Sitzung anordnen, dass auch bei Ausbleiben von einem oder mehreren der in Satz 1 Genannten entschieden werden kann. In der Ladung zur nächsten Sitzung ist hierauf hinzuweisen.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Das vorsitzende Mitglied und die Aufgaben-oder Kostenträger haben (unabhängig von der Anzahl der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder) jeweils eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

§ 10 Entscheidung

(1) Kann die Schiedsstelle keine Einigung zwischen den Streitparteien erzielen, setzt sie spätestens zwei Monate nach der ersten mündlichen Verhandlung die Höhe des Entgelts oder der Entgelte fest.
(2) Die Entscheidung ist der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen.

§ 11 Entschädigung

(1) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sowie die von den Mitgliedern entsandten Ansprechpersonen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Schiedsstelle Reisekosten nach
§ 77 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2018 (GVBl. S. 202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Ferner erhalten die in Satz 1 benannten Personen für jede Teilnahme an einem Sitzungstag ein Sitzungsgeld nach Maßgabe des
§ 1 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen
vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Verordnung vom 8. März 2011 (GVBl. S. 87) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das vorsitzende Mitglied erhält für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand eine Fallpauschale von 2 000,00 Euro für jedes abschließend behandelte Verfahren. Im Vertretungsfall erhalten das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied je die Hälfte der Pauschale nach Satz 1. Der Antragsteller und der Antragsgegner können für das Verfahren eine abweichende Vergütung für das vorsitzende Mitglied vereinbaren, die jedoch nicht geringer ausfallen darf, als die in Satz 1 benannte Pauschale.
(3) Von der Schiedsstelle geladene Zeugen und Sachverständige erhalten auf Antrag nach Beschluss der Schiedsstelle eine Entschädigung nach dem
Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12 Gebühren, Kosten

(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben.
(2) Wird der Antrag nach
§ 7 Absatz 1 vor der ersten Sitzung zurückgenommen, beträgt die Gebühr 200,00 Euro, sonst 1 200,00 Euro. Nimmt in oder nach der ersten Sitzung der Antragsteller den Antrag zurück oder kommt eine Einigung gemäß
§ 21 Absatz 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes
zustande, beträgt die Gebühr 1 400,00 bis 2 000,00 Euro; bei streitiger Entscheidung beträgt die Gebühr 1 400,00 bis 3 500,00 Euro. Im Fall des Satzes 1 erhebt die Geschäftsstelle die Gebühren beim Antragsteller. Im Übrigen setzt die Schiedsstelle die Gebühr durch Beschluss unter Berücksichtigung der den am Schiedsverfahren teilnehmenden Mitgliedern entstandenen Kosten und der Kosten und Auslagen der Geschäftsstelle fest.
(3) Die an dem jeweiligen Schiedsverfahren beteiligten Aufgaben-und Kostenträger haben die Gebühren je zur Hälfte zu tragen. Sind auf einer Seite mehrere Parteien beteiligt, haften diese als Gesamtschuldner. Für das weitere Verfahren, insbesondere für die Geltendmachung der Gebühren und die Abrechnung jedes Verfahrens, ist die Geschäftsstelle zuständig. Im Falle einer Antragsrücknahme trägt der Antragsteller die Kosten des Schiedsverfahrens.
(4) Im Übrigen werden die Kosten der Schiedsstelle durch die Aufgaben-und Kostenträger nach
§ 21 Absatz 2 Satz 1 zu gleichen Anteilen gesamtschuldnerisch getragen.
(5) Die Kosten nach § 11
und § 12 sind Kosten des Rettungsdienstes.

§ 13 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung. Sie kann sich der Aufsichtsmittel der
§§ 10 bis 13 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S. 186) geändert worden ist, bedienen.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rettungsdienst-Schiedsstellenverordnung vom 5. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 13), die durch Artikel XII Nummer 24 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Schiedsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeleitet wurden, werden durch die verfahrensbezogen gebildete Schiedsstelle beendet.
Berlin, den 18. Oktober 2018
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
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