Verordnung über die Qualifizierung für die Laufbahnzweige des Justizwachtmeisterdienstes und des allgemeinen Justizdienstes (Qualifizierungsverordnung Justiz - QVO-Just) Vom 18. Juli 2017
Verordnung über die Qualifizierung
für die Laufbahnzweige des Justizwachtmeisterdienstes
und des allgemeinen Justizdienstes
(Qualifizierungsverordnung Justiz - QVO-Just)
Vom 18. Juli 2017
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitt 2 mit §§ 12 bis 17 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 08.08.2019 (GVBl. S. 509) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Qualifizierung für die Laufbahnzweige des Justizwachtmeisterdienstes und des allgemeinen Justizdienstes (Qualifizierungsverordnung Justiz - QVO-Just) vom 18. Juli 2017 | 30.07.2017 |
Eingangsformel | 30.07.2017 |
Inhaltsverzeichnis | 30.07.2017 |
Abschnitt 1 - Laufbahnzweig des Justizwachtmeisterdienstes ( § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst ) | 30.07.2017 |
§ 1 - Ziel des Vorbereitungsdienstes, Erwerb der Befähigung | 30.07.2017 |
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen | 30.07.2017 |
§ 3 - Einstellung und Dienstverhältnis | 30.07.2017 |
§ 4 - Leitung der Ausbildung | 30.07.2017 |
§ 5 - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes | 30.07.2017 |
§ 6 - Art und Umfang der Beschäftigung | 30.07.2017 |
§ 7 - Praktische Ausbildung | 30.07.2017 |
§ 8 - Theoretische Ausbildung | 30.07.2017 |
§ 9 - Bewertung der Leistungen | 30.07.2017 |
§ 10 - Befähigungsfeststellung | 30.07.2017 |
§ 11 - Beendigung des Vorbereitungsdienstes | 30.07.2017 |
Abschnitt 2 - (aufgehoben) | 21.08.2019 |
§§ 12 bis 17 - (aufgeboben) | 21.08.2019 |
Abschnitt 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 30.07.2017 |
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift | 30.07.2017 |
Auf Grund des
§ 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes
vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2017 (GVBl. S. 206) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 | - Laufbahnzweig des Justizwachtmeisterdienstes (§ 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst) |
§ 1 | Ziel des Vorbereitungsdienstes, Erwerb der Befähigung |
§ 2 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 3 | Einstellung und Dienstverhältnis |
§ 4 | Leitung der Ausbildung |
§ 5 | Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes |
§ 6 | Art und Umfang der Beschäftigung |
§ 7 | Praktische Ausbildung |
§ 8 | Theoretische Ausbildung |
§ 9 | Bewertung der Leistungen |
§ 10 | Befähigungsfeststellung |
§ 11 | Beendigung des Vorbereitungsdienstes |
Abschnitt 2 | - Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes (§ 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst) |
§ 12 | Qualifizierung |
§ 13 | Qualifizierung nach § 12 Nummer 1 |
§ 14 | Übergangsregelung für Fälle des früheren Aufstiegs zur besonderen Verwendung |
§ 15 | Qualifizierung nach § 12 Nummer 2 |
§ 16 | Qualifizierung nach § 12 Nummer 3 |
§ 17 | Leistungsbewertungen, Leistungsnachweise |
Abschnitt 3 | - Übergangs- und Schlussvorschriften |
§ 18 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift |
Abschnitt 1 Laufbahnzweig des Justizwachtmeisterdienstes ( § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst )
§ 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes, Erwerb der Befähigung
(1) Die praxisbezogene Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes soll die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes befähigen.
(2) Ziel ist die Heranbildung verantwortungsbewusster Beamtinnen und Beamter des Justizhauptwachtmeisterdienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren fachlichen Kenntnissen befähigt sind, ihre Dienstpflichten selbstständig und mit dem erforderlichen sozialen Verständnis zu erfüllen.
(3) Die Befähigung für den Laufbahnzweig des Justizwachtmeisterdienstes besitzt nur, wer einen Vorbereitungsdienst nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Laufbahngesetzes
erfolgreich abgeleistet hat.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2.
mindestens die Berufsbildungsreife gemäß
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Schulgesetzes
oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
3.
über die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche besondere gesundheitliche und persönliche Eignung verfügt.
§ 3 Einstellung und Dienstverhältnis
(1) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber zur Ausbildung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts (Einstellungs- und Ausbildungsbehörde) im Wege eines Auswahlverfahrens. Die Einstellungsbehörde ernennt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Justizhauptwachtmeisteranwärterinnen oder Justizhauptwachtmeisteranwärtern. Sie erhalten Anwärterbezüge nach den geltenden Vorschriften.
(2) Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung haben sich die Bewerberinnen und Bewerber einer ärztlichen Untersuchung bei einer von der Einstellungsbehörde bestimmten medizinischen Untersuchungseinrichtung zu unterziehen.
§ 4 Leitung der Ausbildung
(1) Die Ausbildungsbehörde ist zugleich Dienstbehörde der Anwärterinnen und Anwärter. Sie leitet die Gesamtausbildung, bestellt eine Lehrgangsleitung und trifft Anordnungen zu der inhaltlichen und methodischen Gestaltung der Ausbildung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts Tiergarten ist das zentrale Ausbildungsgericht.
(3) Die Ausbildungsbehörde richtet in Abstimmung mit dem zentralen Ausbildungsgericht die Lehrgänge ein, stellt die Lehr- und Stundenpläne auf und bestellt die Lehrkräfte. Sie hat die Ausbildung zu überwachen und zu koordinieren.
(4) Zur praktischen Ausbildung weist die Ausbildungsbehörde die Anwärterinnen und Anwärter zur gemeinsamen Ausbildung dem zentralen Ausbildungsgericht zu.
§ 5 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Er gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Ausbildung. Der Vorbereitungsdienst kann bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter den Anforderungen noch nicht genügt.
(2) Krankheitszeiten oder Ausfallzeiten aus anderen Gründen werden regelmäßig nur insoweit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, als sie zusammen 10 Arbeitstage nicht überschreiten. Eventuelle Urlaubszeiten bleiben außer Betracht. Sind mehr als 10 Ausfalltage entstanden, ist der Vorbereitungsdienst grundsätzlich um die Ausfallzeit zu verlängern, es sei denn, hierfür besteht auf Grund des Leistungsstandes keine Notwendigkeit. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.
§ 6 Art und Umfang der Beschäftigung
Das Ziel der Ausbildung bestimmt allein Art und Umfang der den Anwärterinnen und Anwärtern zu übertragenden Aufgaben.
§ 7 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung erfolgt bei dem zentralen Ausbildungsgericht unter Anleitung fachlich und persönlich geeigneter Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder. Die Anwärterinnen und Anwärter sind in allen Dienstgeschäften nach der für den Justizwachtmeisterdienst geltenden Dienstordnung zu unterweisen und an den zu verrichtenden Tätigkeiten zu beteiligen. Soweit durchführbar, soll ihnen auch Gelegenheit gegeben werden, den Dienst bei einem Zivilgericht oder der Staatsanwaltschaft kennenzulernen oder eine Hospitation im Justizvollzug zu absolvieren.
(2) Am Ende der berufspraktischen Ausbildung ist bei dem zentralen Ausbildungsgericht ein ganztägiger Praxistest zu absolvieren, in dessen Verlauf die Anwärterinnen und Anwärter eigenständig die Dienstgeschäfte unter Aufsicht zu verrichten haben.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben einen Beschäftigungsnachweis in Form eines Berichtsheftes zu führen, das monatlich der Lehrgangsleitung nach Abzeichnung durch die zuständige Praxisausbilderin oder den zuständigen Praxisausbilder vorzulegen ist.
§ 8 Theoretische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung wird durch einen mindestens 130 Doppelstunden umfassenden Lehrgang ergänzt. Im theoretischen Ausbildungsteil sind folgende Themenschwerpunkte zu behandeln:
1.
Überblick über das Staatsrecht und das Recht des öffentlichen Dienstes,
2.
Aufbau, Organisation und Geschäftsgang der Justizbehörden,
3.
Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts,
4.
Grundzüge des Zivil- und Zivilverfahrensrechts,
5.
Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes (Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst),
6.
Ausübung und Grenzen unmittelbaren Zwanges,
7.
Zustellungswesen und die Behandlung der Postsendungen,
8.
sonstige Aufgaben nach der Dienstordnung für die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes,
9.
Eigen- und Fremdsicherung,
10.
Umgang mit dem Publikum und den Verfahrensbeteiligten (konfliktbezogene Gesprächstechniken, Deeskalationsmethoden),
11.
Interkulturelle Kompetenzen,
12.
IT-Grundlagen sowie eine Einweisung in die Anwenderprogramme,
13.
Grundkenntnisse in Erster Hilfe.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen während des Lehrgangs zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 90 Minuten unter Aufsicht an. Die Themen für diese Arbeiten sind den Lehrgebieten gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 7 zu entnehmen. Die Arbeiten sind von der zuständigen Lehrkraft zu bewerten, mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen und der Lehrgangsleitung vorzulegen. Es können weitere Lernzielkontrollen durchgeführt werden.
(3) Lehrveranstaltungen schließen grundsätzlich jeweils mit einer Leistungsbewertung der Anwärterinnen und Anwärter ab. Art und zeitlicher Umfang einer Lehrveranstaltung können dazu führen, dass Leistungsbewertungen nicht erforderlich sind. Hierüber entscheidet die Lehrgangsleitung.
§ 9 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im praktischen und theoretischen Ausbildungsteil des Vorbereitungsdienstes sind mit den in
§ 28 Satz 1 des Laufbahngesetzes
bezeichneten Noten zu bewerten.
(2) Mängel in den Leistungen sind mit den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig zu besprechen, um ihnen Gelegenheit zu geben, die Leistungen zu steigern.
(3) Die im Rahmen der Praxisausbildung tätig gewordenen Ausbilderinnen und Ausbilder haben sich in einer eingehenden Leistungsbewertung über Persönlichkeit, Eignung, Fähigkeiten, Kenntnisse, praktische Leistungen und Führung der Anwärterinnen und Anwärter zu äußern.
(4) Die Leistungsbewertungen oder Zeugnisse sind zum Abschluss der Lehrveranstaltungen oder der Praxisunterweisung den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Anwärterinnen und Anwärter können sich zu Leistungsbewertungen schriftlich äußern. Diese Äußerung ist der betreffenden Beurteilung beizufügen.
§ 10 Befähigungsfeststellung
(1) Drei Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes berichtet das zentrale Ausbildungsgericht der Ausbildungsbehörde unter Beifügung der Beurteilungen, ob die praktische Ausbildung als erfolgreich abgeleistet angesehen werden kann.
(2) Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf der Grundlage des Befähigungsberichtes des zentralen Ausbildungsgerichts sowie unter Berücksichtigung der im Lehrgang nach
§ 8
Absatz 2 erbrachten schriftlichen Arbeiten sowie sonstiger Leistungseinschätzungen in dem fachtheoretischen Ausbildungsteil, ob die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für den Justizwachtmeisterdienst erworben hat. Das Ziel des Vorbereitungsdienstes ist nur erreicht, wenn die Leistungen jeweils in dem praktischen Ausbildungsteil und in den nach
§ 8
Absatz 2 zu erbringenden schriftlichen Arbeiten mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet worden sind.
(3) Hält die Ausbildungsbehörde die Anwärterin oder den Anwärter noch nicht ausreichend für den Justizwachtmeisterdienst ausgebildet, so kann sie den Vorbereitungsdienst verlängern und regelt dessen Ausgestaltung und Dauer (
§ 5
Absatz 1 Satz 3).
§ 11 Beendigung des Vorbereitungsdienstes
(1) Nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes können die Anwärterinnen oder Anwärter, sofern die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden.
(2) Erfüllt eine Anwärterin oder ein Anwärter die an sie oder ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt sie oder er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so ist die Anwärterin oder der Anwärter aus dem Vorbereitungsdienst nach Maßgabe des
§ 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes
zu entlassen.
Abschnitt 2 (aufgehoben)
§§ 12 bis 17 (aufgeboben)
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst vom 23. August 1978 (GVBl. S. 1820), die zuletzt durch Artikel X Nummer 16 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, außer Kraft. Sie ist für Beamtinnen und Beamte, die ihre Ausbildung im Justizwachtmeisterdienst vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, weiter anzuwenden.
Berlin, den 18. Juli 2017
Senatsverwaltung für Justiz,
Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Dr. Dirk Behrendt
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