APOaJD
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Justizdienst - APOaJD) Vom 8. August 2019

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Justizdienst - APOaJD) Vom 8. August 2019
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst vom 8. August 2019 (GVBl. S. 509)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Justizdienst - APOaJD) vom 8. August 201921.08.2019
Inhaltsverzeichnis21.08.2019
Abschnitt 1 - Ausbildung21.08.2019
§ 1 - Ziel der Ausbildung21.08.2019
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen, Einstellung, Bezeichnung21.08.2019
§ 3 - Regelungen für Menschen mit Behinderung21.08.2019
§ 4 - Teilzeitbeschäftigung, Urlaub ohne Dienstbezüge21.08.2019
§ 5 - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes21.08.2019
§ 6 - Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte, Lehrplan21.08.2019
§ 7 - Berufspraktische Ausbildungsstationen21.08.2019
§ 8 - Durchführung der berufspraktischen Ausbildung21.08.2019
§ 9 - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes21.08.2019
§ 10 - Leistungsbewertungen21.08.2019
§ 11 - Gesamtausbildungsnote21.08.2019
Abschnitt 2 - Prüfung21.08.2019
§ 12 - Zweck der Prüfung, Beginn und Dauer des Prüfungsverfahrens21.08.2019
§ 13 - Tätigkeit im allgemeinen Justizdienst, Dienstbefreiung21.08.2019
§ 14 - Prüfungsausschuss, Prüferinnen und Prüfer21.08.2019
§ 15 - Prüfungsverfahren, Prüfungskommissionen21.08.2019
§ 16 - Schriftliche Prüfung21.08.2019
§ 17 - Aufsicht, Verstöße gegen Prüfungsbestimmungen, Verhinderung21.08.2019
§ 18 - Bewertung der Aufsichtsarbeiten, Zulassung zur mündlichen Prüfung21.08.2019
§ 19 - Mündliche Prüfung21.08.2019
§ 20 - Schlussentscheidung21.08.2019
§ 21 - Zeugnis, Einsicht in die Prüfungsarbeiten21.08.2019
§ 22 - Wiederholung der Prüfung21.08.2019
§ 23 - Beteiligung der Personalvertretung an der Prüfung21.08.2019
§ 24 - Widerspruchsverfahren21.08.2019
§ 25 - Beendigung des Vorbereitungsdienstes, Entlassung21.08.2019
§ 26 - Nachteilsausgleich, Prüfungserleichterungen21.08.2019
Abschnitt 3 - Qualifizierung21.08.2019
§ 27 - Voraussetzung zur Qualifizierung21.08.2019
§ 28 - Qualifizierung nach § 27 Nummer 121.08.2019
§ 29 - Übergangsregelung für Fälle des früheren Aufstiegs zur besonderen Verwendung und der früheren Qualifizierung nach der Qualifizierungsverordnung Justiz21.08.2019
§ 30 - Qualifizierung nach § 27 Nummer 221.08.2019
§ 31 - Qualifizierung nach § 27 Nummer 321.08.2019
§ 32 - Leistungsbewertungen, Leistungsnachweise21.08.2019
Abschnitt 4 - Übergangsvorschrift21.08.2019
§ 33 - Übergangsregelung21.08.2019
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1  Ausbildung
§ 1Ziel der Ausbildung
§ 2Zulassungsvoraussetzungen, Einstellung, Bezeichnung
§ 3Regelungen für Menschen mit Behinderung
§ 4Teilzeitbeschäftigung, Urlaub ohne Dienstbezüge
§ 5Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 6Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte, Lehrplan
§ 7Berufspraktische Ausbildungsstationen
§ 8Durchführung der berufspraktischen Ausbildung
§ 9Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10Leistungsbewertungen
§ 11Gesamtausbildungsnote
Abschnitt 2  Prüfung
§ 12Zweck der Prüfung, Beginn und Dauer des Prüfungsverfahrens
§ 13Tätigkeit im allgemeinen Justizdienst, Dienstbefreiung
§ 14Prüfungsausschuss, Prüferinnen und Prüfer
§ 15Prüfungsverfahren, Prüfungskommissionen
§ 16Schriftliche Prüfung
§ 17Aufsicht, Verstöße gegen Prüfungsbestimmungen, Verhinderung
§ 18Bewertung der Aufsichtsarbeiten, Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 19Mündliche Prüfung
§ 20Schlussentscheidung
§ 21Zeugnis, Einsicht in die Prüfungsarbeiten
§ 22Wiederholung der Prüfung
§ 23Beteiligung der Personalvertretung an der Prüfung
§ 24Widerspruchsverfahren
§ 25Beendigung des Vorbereitungsdienstes, Entlassung
§ 26Nachteilsausgleich, Prüfungserleichterungen
Abschnitt 3  Qualifizierung
§ 27Voraussetzung zur Qualifizierung
§ 28Qualifizierung nach § 27 Nummer 1
§ 29Übergangsregelung für Fälle des früheren Aufstiegs zur besonderen Verwendung und der früheren Qualifizierung nach der Qualifizierungsverordnung Justiz
§ 30Qualifizierung nach § 27 Nummer 2
§ 31Qualifizierung nach § 27 Nummer 3
§ 32Leistungsbewertungen, Leistungsnachweise
Abschnitt 4  Übergangsvorschrift
§ 33Übergangsregelung

Abschnitt 1 Ausbildung

§ 1 Ziel der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst für den allgemeinen Justizdienst bildet in einem praxisbezogenen und zugleich fachtheoretischen Ausbildungsgang Beamtinnen und Beamte heran, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen befähigt sind, die Aufgaben des allgemeinen Justizdienstes wahrzunehmen.
(2) Im Rahmen der Ausbildung werden die berufliche Grundbildung, die Fachkenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten, die die Anwärterinnen und Anwärter zur Erfüllung der Aufgaben ihrer Laufbahn benötigen, vermittelt. Es werden die Fähigkeiten zur selbstständigen Wissenserweiterung sowie zur selbstständigen und effizienten Erledigung der wesentlichen Arbeiten im Rahmen des späteren Tätigkeitsbereichs gefördert. Im Vorbereitungsdienst sind die im allgemeinen Justizdienst verwendeten Informationstechniken zu vermitteln.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen, Einstellung, Bezeichnung

(1) Zum Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes kann zugelassen werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis und mindestens die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Laufbahngesetzes erfüllt.
(2) Die Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber trifft die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts. Sie oder er ernennt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu „Justizsekretäranwärterinnen“ und „Justizsekretäranwärtern“. Die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts ist Dienstbehörde und leitet die Gesamtausbildung.
(3) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt, auch die Bezeichnung „Justizfachwirtin“ oder „Justizfachwirt“ zu führen.

§ 3 Regelungen für Menschen mit Behinderung

Bei der Entscheidung über die Einstellung sind die Anforderungen des § 155 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 4 Teilzeitbeschäftigung, Urlaub ohne Dienstbezüge

(1) Die Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung
1.
als Pflegezeit gemäß § 54c Absatz 7 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 706) geändert worden ist oder
2.
aus familiären Gründen gemäß § 54d des Landesbeamtengesetzes
ist nur während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte und während einer Tätigkeit nach § 13 zulässig, nicht jedoch während der fachtheoretischen Lehrgänge oder der übrigen Dauer des Prüfungsverfahrens. Während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte sind mindestens 75 Prozent der von der Dienstbehörde nach dem dienstlichen Bedürfnis für die Anwärterinnen und Anwärter bestimmten Arbeitszeit zu erbringen.
(2) Die Inanspruchnahme von Urlaub ohne Dienstbezüge als Pflegezeit gemäß § 54c Absatz 7 des Landesbeamtengesetzes ist ausschließlich während einer Tätigkeit nach § 13 zulässig.

§ 5 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre und besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Abschnitten sowie dem Prüfungsverfahren. Die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts stellt hierzu einen allgemeinen Ausbildungsplan auf. Die fachtheoretischen Abschnitte dauern mindestens sechs Monate; diesen schließt sich jeweils ein berufspraktischer Abschnitt an, der aus mehreren Ausbildungsstationen besteht.
(2) Der erste fachtheoretische Abschnitt (Lehrgang I) umfasst einen zweiwöchigen Einführungslehrgang, eine mindestens einwöchige Hospitation bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft und Fachunterricht mit dem Schwerpunkt in der Zivilgerichtsbarkeit.
(3) Der zweite fachtheoretische Abschnitt (Lehrgang II) umfasst Fachunterricht mit dem Schwerpunkt in Strafsachen.
(4) Der dritte fachtheoretische Abschnitt (Lehrgang III) umfasst Fachunterricht mit dem Schwerpunkt in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(5) In den letzten zwei Wochen des Vorbereitungsdienstes findet ein Wiederholungslehrgang zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung statt.

§ 6 Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte, Lehrplan

(1) In den fachtheoretischen Abschnitten der Lehrgänge I bis III erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die theoretischen Kenntnisse und Methoden der beruflichen Handlungsfähigkeit. Der Wiederholungslehrgang dient der abschließenden Vertiefung der Lehrgebiete.
(2) Der Lehrgang I umfasst mindestens die Lehrgebiete:
1.
Geschäftsgangsbestimmungen,
2.
Zivil- und Zivilprozesssachen,
3.
Zwangsvollstreckungssachen,
4.
Kosten in Zivil- und Zwangsvollstreckungssachen und
5.
Grundlagen der Informationstechnik (IT) sowie IT-Sicherheit.
Im zweiwöchigen Einführungslehrgang können Grundlagen weiterer Sachgebiete vermittelt werden.
(3) Der Lehrgang II umfasst mindestens die Lehrgebiete:
1.
Strafsachen,
2.
Kommunikation und interkulturelle Kompetenz und
3.
Insolvenzsachen.
(4) Der Lehrgang III umfasst mindestens die Lehrgebiete:
1.
Familiensachen,
2.
Nachlasssachen,
3.
Betreuungssachen,
4.
Grundbuchsachen,
5.
Zwangsversteigerungssachen und
6.
Handels-, Gesellschafts- und Registersachen.
(5) Der Wiederholungslehrgang soll den Anwärterinnen und Anwärtern vor der Prüfung ermöglichen, Bereiche der Lehrgebiete zu wiederholen und Fragen zu klären. Die Anwärterinnen und Anwärter haben sich aktiv auf die Wiederholung vorzubereiten. Der Wiederholungslehrgang umfasst die in Absatz 2 bis 4 aufgeführten Lehrgebiete.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts stellt den Lehrplan für die fachtheoretischen Abschnitte und den Wiederholungslehrgang auf und bestimmt die Lehrkräfte sowie die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter.
(7) Die Lehrgebiete gemäß Absatz 2 bis 4 können im Lehrplan auch auf mehrere Lehrgänge verteilt werden. Die Anwendung der IT-Fachverfahren ist in den Unterricht zu integrieren oder im Rahmen einer separaten IT-Schulung zu vermitteln. Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen während des Vorbereitungsdienstes beamtenrechtliche Grundkenntnisse sowie die Befähigung zum Tastaturschreiben vermittelt werden. Darüber hinaus können ergänzende Bestimmungen hinsichtlich der Art und des Inhalts der fachtheoretischen Ausbildung im Lehrplan festgelegt werden.

§ 7 Berufspraktische Ausbildungsstationen

In den berufspraktischen Ausbildungsstationen, die jeweils im Anschluss an die vorgesehenen Lehrgänge stattfinden, erlernen die Anwärterinnen und Anwärter die berufspraktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer Serviceeinheit bei einem Gericht oder einer Strafverfolgungs- bzw. -vollstreckungsbehörde. Sie vertiefen und festigen dort ihr theoretisches Fachwissen. Neben der berufspraktischen Ausbildung kann unterstützender Begleitunterricht vorgesehen werden.

§ 8 Durchführung der berufspraktischen Ausbildung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts weist die Anwärterinnen und Anwärter zur berufspraktischen Ausbildung einem Gericht oder einer Strafverfolgungs- und -vollstreckungsbehörde (Ausbildungsstationen) zu. Die Behördenleitungen betrauen mit der Ausbildung die Dienstkräfte, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet sind; sie sind für die Dauer der Ausbildung von ihren übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten.
(2) Wiederkehrende Tätigkeiten dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nur übertragen werden, wenn es dem Ausbildungsziel dient.
(3) Näheres über Art und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung wird in Ausbildungsrichtlinien bestimmt, die die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts erlässt.

§ 9 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Bleibt eine Anwärterin oder ein Anwärter aus Krankheits- oder anderen Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, innerhalb eines Jahres länger als 40 Arbeitstage dem Vorbereitungsdienst fern, kann die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts ihre oder seine Zurückstellung in einen nachfolgenden Einstellungsjahrgang anordnen. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit von Mutterschutz und bei Inanspruchnahme von Elternzeit.
(2) Erbringt eine Anwärterin oder ein Anwärter entweder in mindestens drei der Lehrgebiete gemäß § 6 Absatz 2 bis 4 oder in mindestens drei der Ausbildungsstationen gemäß § 7 oder insgesamt in mindestens drei Lehrgebieten und Ausbildungsstationen keine ausreichenden Leistungen, gilt Absatz 1 entsprechend. Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß Satz 1 darf die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten.

§ 10 Leistungsbewertungen

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in Ausbildung und Prüfung sind mit den in § 18 genannten Noten zu bewerten. Hierbei sind Binnendifferenzierungen innerhalb einer Note durch „+“ und „-“ möglich; Zwischenbewertungen sind nicht zulässig.
(2) In Lehrgebieten mit mindestens 15 Doppelstunden sind schriftliche Leistungsnachweise mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten anzufertigen, die mit den mündlichen Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Verhältnis von je 70 Prozent (schriftlich) und 30 Prozent (mündlich) zu einer Lehrgebietsnote zusammengefasst werden.
(3) In den berufspraktischen Ausbildungsstationen erhalten die Anwärterinnen und Anwärter je Ausbildungsstation ein Zeugnis. In dem Zeugnis ist auf Art und Dauer der Tätigkeiten, Eignung, Leistung und Befähigung der Anwärterin oder des Anwärters einzugehen. Die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts hat hierfür ein Zeugnisformular vorzuhalten.
(4) Mängel in den Leistungen sind mit der Anwärterin oder dem Anwärter zeitnah zu besprechen; sie oder er soll die Gelegenheit erhalten, die Mängel vor der Leistungsbewertung zu beheben.
(5) Das Zeugnis ist zum Abschluss der jeweiligen Ausbildungsstation der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann sich zu den Leistungsbewertungen schriftlich äußern; diese Äußerungen werden dem betreffenden Zeugnis beigefügt.

§ 11 Gesamtausbildungsnote

(1) Nach Beendigung der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte und der berufspraktischen Ausbildungsstationen bildet die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts aus den dort jeweils erbrachten Einzelleistungen eine Gesamtausbildungsnote. Die Gesamtausbildungsnote wird rechnerisch ermittelt, wobei die Einzelleistungen gemäß der Punkteskala des § 18 Absatz 1 bewertet werden. Die sich ergebende Dezimalzahl wird bis einschließlich Dezimalstelle 49 zu einer vollen Zahl abgerundet, sonst aufgerundet. Die Gesamtausbildungsnote sowie die jeweiligen Einzelleistungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern zeitnah unter Angabe der Note und der jeweiligen Punktzahl gemäß § 10 Absatz 1 i.V.m. § 18 Absatz 1 zu bescheinigen.
(2) Die Noten der Lehrgebiete werden zu einer fachtheoretischen Gesamtnote und die Noten der Ausbildungsstationen zu einer berufspraktischen Gesamtnote zusammengefasst.
(3) Die Noten der Lehrgebiete fließen im Verhältnis der Zahl ihrer lehrplanmäßigen Unterrichtsstunden in die fachtheoretische Gesamtnote ein, sofern in den Lehrgebieten schriftliche Leistungsnachweise angefertigt wurden. Die fachtheoretische Gesamtnote fließt zu 60 Prozent in die Gesamtausbildungsnote ein.
(4) Die Noten der Ausbildungsstationen fließen zu gleichen Teilen in die berufspraktische Gesamtnote ein. Die berufspraktische Gesamtnote fließt zu 40 Prozent in die Gesamtausbildungsnote ein.
(5) Die Gesamtausbildungsnote fließt zu 40 Prozent in die Schlussnote gemäß § 20 Absatz 3 ein.

Abschnitt 2 Prüfung

§ 12 Zweck der Prüfung, Beginn und Dauer des Prüfungsverfahrens

(1) Die Prüfung für den allgemeinen Justizdienst soll feststellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter im Vorbereitungsdienst das Ziel der Ausbildung gemäß § 1 erreicht hat. Die Prüfung besteht aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung.
(2) Das Prüfungsverfahren schließt sich unmittelbar an die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte und berufspraktischen Ausbildungsstationen an und sollte spätestens nach Ablauf von drei Monaten beendet sein. Das Prüfungsverfahren endet mit dem Tag der Aushändigung der Prüfungszeugnisse, frühestens jedoch mit dem Tag der letzten Prüfung des jeweiligen Prüfungsjahrgangs (Prüfungsstichtag).

§ 13 Tätigkeit im allgemeinen Justizdienst, Dienstbefreiung

Die Einstellungsbehörde kann Prüflingen in dem Zeitraum nach Abschluss der schriftlichen Prüfung bis zum Ende des Prüfungsverfahrens eine Tätigkeit im allgemeinen Justizdienst zuweisen. Mit den Aufgaben der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dürfen sie nach Maßgabe des § 153 Absatz 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 844) geändert worden ist, betraut werden. Die Prüflinge sind jedoch an den letzten drei Arbeitstagen vor Beginn der schriftlichen Prüfung und in der letzten Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung von jedem Dienst befreit. Weitere Freistellungen durch die Einstellungsbehörde zur Durchführung des Prüfungsverfahrens sind möglich.

§ 14 Prüfungsausschuss, Prüferinnen und Prüfer

(1) Die Prüfung für den allgemeinen Justizdienst wird vor einem bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kammergerichts gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt. Er führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für den allgemeinen Justizdienst“. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die ihre Aufgaben als Nebentätigkeit wahrnehmen und von denen die oder der Vorsitzende die Laufbahnbefähigung mindestens für den Laufbahnzweig der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und die weiteren Mitglieder die Laufbahnbefähigung mindestens für den allgemeinen Justizdienst besitzen müssen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses gehört dem Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes an, und mindestens ein Mitglied ist als hauptamtliche oder nebentätige Lehrkraft im Vorbereitungsdienst des allgemeinen Justizdienstes tätig. Auf Justizfachangestellte ist Satz 2 entsprechend anwendbar.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts bestellt die oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses; diese sind damit zugleich als Prüferinnen oder Prüfer bestellt. Unter den weiteren Mitgliedern wird die oder der stellvertretende Vorsitzende bestimmt. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besetzung des Prüfungsausschusses wird für jedes Mitglied mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt. Die Bestellungen erfolgen widerruflich für die Dauer von vier Jahren.
(4) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden jeweils in einer Besetzung von drei Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist zu dokumentieren.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts bestellt zudem weitere Prüferinnen oder Prüfer in Nebentätigkeit für die Durchführung des Prüfungsverfahrens. Zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden
a)
Richterinnen und Richter,
b)
Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das Richteramt,
c)
Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für den Laufbahnzweig der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und
d)
Beamtinnen und Beamte sowie Mitarbeitende mit der Befähigung für den allgemeinen Justizdienst.
Die Prüferinnen und Prüfer sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Ihre Bestellung erfolgt widerruflich für die Dauer von vier Jahren. Sie bewerten die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen nach Organisation durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 15 Prüfungsverfahren, Prüfungskommissionen

(1) Die für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er bestimmt die Termine für die schriftliche und mündliche Prüfung.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Prüferinnen und Prüfern die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung und bestellt deren Vorsitzende. Die Prüfungskommissionen bestehen aus mindestens drei Mitgliedern einschließlich der Vorsitzenden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sollen mindestens die Befähigung für den Laufbahnzweig der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger besitzen.
(3) Die Prüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Hat eine Prüfungskommission mehr als drei Mitglieder, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Prüfungshergang ist zu dokumentieren.

§ 16 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungsdauer von jeweils zwei Zeitstunden. Je eine Aufsichtsarbeit ist anzufertigen aus den Lehrgebieten
1.
Zivil- und Zivilprozesssachen,
2.
Strafsachen und
3.
Kosten in Zivil- und Zwangsvollstreckungssachen.
Die drei weiteren Aufsichtsarbeiten sind aus einem der folgenden Lehrgebiete anzufertigen:
4.
Zwangsvollstreckungssachen,
5.
Insolvenzsachen,
6.
Familiensachen,
7.
Nachlasssachen,
8.
Betreuungssachen,
9.
Grundbuchsachen,
10.
Zwangsversteigerungssachen oder
11.
Handels-, Gesellschafts- und Registersachen.
Hierbei ist es zulässig, dass mehrere Lehrgebiete Gegenstand einer Aufsichtsarbeit sind.
(2) Die Aufgaben wählt der Prüfungsausschuss aus, der auch die zulässigen Hilfsmittel bestimmt. Gegenstand der Arbeiten müssen Aufgaben sein, wie sie nach Form und Inhalt von Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Justizdienstes zu erfüllen sind.
(3) Die Aufsichtsarbeiten sind an drei Tagen anzufertigen. An einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Arbeiten geschrieben werden. Zwischen den Prüfungstagen hat jeweils mindestens ein freier Kalendertag zu liegen.

§ 17 Aufsicht, Verstöße gegen Prüfungsbestimmungen, Verhinderung

(1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten führt eine Person mit der Befähigung für die Laufbahnzweige der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger oder des allgemeinen Justizdienstes.
(2) Die Aufsichtsperson dokumentiert Unregelmäßigkeiten. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung. Ein verspäteter Bearbeitungsbeginn fällt in die Verantwortung des Prüflings und hat keine Auswirkung auf den Zeitpunkt der Ablieferung.
(3) Täuschungshandlungen oder sonstige Störungen des Prüfungsablaufes hat die Prüfungsaufsicht zu unterbinden. Der Arbeitsplatz des Prüflings kann jederzeit kontrolliert werden; dieser ist verpflichtet, an der Kontrolle mitzuwirken und nach Aufforderung die in seinem Besitz befindlichen Hilfsmittel vorzulegen.
(4) Verstößt ein Prüfling gegen die Ordnung und stört er dadurch andere Prüflinge, kann er durch die Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. Die Arbeit ist mit „ungenügend“ zu bewerten. Auf die Beschwerde des Prüflings entscheidet der Prüfungsausschuss. Gibt er der Beschwerde statt, kann der Prüfling die Arbeit wiederholen.
(5) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs im Zusammenhang mit der schriftlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Dieser kann eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten, wenn ein Prüfling es unternimmt, das Ergebnis der Prüfungsleistung zum eigenen oder fremden Vorteil durch Täuschung, insbesondere durch Mitführen oder Benutzen bei der Prüfung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einwirken auf eine Prüferin, einen Prüfer oder eine Aufsichtsperson zu beeinflussen. In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und diese für nicht bestanden erklären. Wird die Täuschung erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens bekannt, kann der Prüfungsausschuss die Entscheidung über ein Nichtbestehen nachträglich treffen.
(6) Fertigt ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht an, ist seine Leistung mit „ungenügend“ zu bewerten. Eine genügende Entschuldigung setzt voraus, dass der Prüfling den Grund der Verhinderung dem Prüfungsausschuss unverzüglich nachweist. Eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit, auch soweit diese erst während der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit bekannt wird, ist grundsätzlich durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Das amtsärztliche Zeugnis hat Art und Ausmaß der Prüfungsbehinderung eingehend darzustellen und sollte spätestens am Prüfungstag ausgestellt sein.

§ 18 Bewertung der Aufsichtsarbeiten, Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Die Aufsichtsarbeiten aller Prüflinge eines Prüfungsverfahrens sind von jeweils zwei von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Prüferinnen oder Prüfern nach folgender Punkteskala zu bewerten:
1. sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
15 Punkte = 1 +
14 Punkte = 1
13 Punkte = 1 -,
2. gut = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
12 Punkte = 2 +
11 Punkte = 2
10 Punkte = 2 -,
3. befriedigend = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
9 Punkte = 3 +
8 Punkte = 3
7 Punkte = 3 -,
4. ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
6 Punkte = 4 +
5 Punkte = 4
4 Punkte = 4 -,
5. mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
3 Punkte = 5 +
2 Punkte = 5
1 Punkt = 5 - und
6. ungenügend = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten,
0 Punkte = 6.
(2) Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Erfolgt bei größeren Abweichungen keine Einigung oder Annäherung bis auf drei Punkte, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Ihre oder seine abschließende Bewertung erfolgt im Rahmen der beiden vergebenen Punktzahlen. Hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufsichtsarbeit selbst bewertet, entscheidet die Stellvertretung.
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird den Prüflingen mit der Ladung zur mündlichen Prüfung, spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung, bekannt gegeben.
(4) Wer in mehr als drei Aufsichtsarbeiten eine schlechtere Note als „ausreichend“ oder insgesamt weniger als 21 Punkte in allen sechs Aufsichtsarbeiten erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 19 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 16 Absatz 1 genannten Lehrgebiete. Es sollen in der Regel nicht mehr als sechs Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfling etwa 30 Minuten. Die Prüfung kann durch angemessene Pausen unterbrochen werden.
(2) Die Gesamtleistung des Prüflings in der mündlichen Prüfung ist mit den Noten nach § 18 Absatz 1 zu bewerten.
(3) Bei Störung der Ordnung, Täuschungsversuchen und Verhinderung gilt § 17 Absatz 4 bis 6 entsprechend.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Justizangehörigen, die ein dienstliches Interesse haben, sowie Anwärterinnen und Anwärtern des nachfolgenden Prüfungsjahrgangs die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Die Eröffnung und Bekanntgabe der Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses findet unter Ausschluss von Zuhörerinnen und Zuhörern statt, wenn mindestens ein Prüfling dies beantragt.

§ 20 Schlussentscheidung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung entscheidet die Prüfungskommission über die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung sowie über die Gesamtprüfungsnote und die Schlussnote.
(2) Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich rechnerisch wie folgt: Die Punkte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden addiert und durch sechs geteilt. Der sich so ergebende Wert wird mit sieben multipliziert und mit der mit drei multiplizierten Punktzahl für die mündliche Prüfung addiert. Die Summe dividiert durch zehn ergibt die Prüfungspunktzahl, welche bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma ohne Rundung auszuweisen ist. Beträgt die Gesamtprüfungsnote (Punktzahl) nicht mindestens 4,00 Punkte, ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Die Schlussnote errechnet sich aus der mit vier multiplizierten Punktzahl der Gesamtausbildungsnote gemäß § 11 zuzüglich der mit sechs multiplizierten Punktzahl der Gesamtprüfungsnote gemäß Absatz 2, geteilt durch zehn. Die sich ergebende Dezimalzahl wird bis einschließlich Dezimalstelle 49 zu einer vollen Zahl abgerundet, sonst aufgerundet und bildet die Schlusspunktzahl. Die Schlusspunktzahl ist gemäß § 18 Absatz 1 der entsprechenden Note zuzuordnen. Beträgt die Schlusspunktzahl nicht mindestens 4,00 Punkte, ist die Prüfung nicht bestanden.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Prüfling das Ergebnis der Prüfung und die Schlusspunktzahl mündlich mit kurzer Begründung bekannt. Die Mitteilung lautet: Bestanden mit „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“ oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 4 „nicht bestanden“.

§ 21 Zeugnis, Einsicht in die Prüfungsarbeiten

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid. Die Übermittlung des Bescheides in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(3) Das Recht der Prüflinge auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2) umfasst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemäß § 18 Absatz 3 auch das Recht auf Einsicht in diese schriftlichen Prüfungsarbeiten mit den Randbemerkungen und den schriftlichen Bewertungen. Den Prüflingen ist während der Einsichtnahme gestattet, Kopien anzufertigen.

§ 22 Wiederholung der Prüfung

Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. Vor der Wiederholung hat er einen verlängerten Vorbereitungsdienst abzuleisten, der mindestens sechs und höchstens zwölf Monate dauern soll. Der Prüfungsausschuss spricht eine Empfehlung für die Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes aus. Die Entscheidung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kammergerichts.

§ 23 Beteiligung der Personalvertretung an der Prüfung

Ein vom Gesamtpersonalrat der Berliner Justiz bestimmtes Gremienmitglied hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der Auswahl der Aufsichtsarbeiten nach § 16 Absatz 2 teilzunehmen. Gleiches gilt für die mündliche Prüfung und für die Beratungen der Prüfungskommissionen. Das Gremienmitglied ist ebenfalls berechtigt, die Aufsichtsarbeiten mit den Randbemerkungen und schriftlichen Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer nach Abschluss der Bewertung einzusehen.

§ 24 Widerspruchsverfahren

Gegen Verwaltungsakte, denen die Bewertung von Prüfungsleistungen zu Grunde liegt, ist das Widerspruchsverfahren statthaft. Der Widerspruch ist bei dem Prüfungsausschuss zu erheben, der über diesen auch entscheidet.

§ 25 Beendigung des Vorbereitungsdienstes, Entlassung

(1) Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärterinnen und Anwärtern,
1.
die die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 und
2.
bei denjenigen, die die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tag der Zustellung des Bescheides gemäß § 21 Absatz 2.
Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf durch Verwaltungsakt gilt § 23 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 geändert worden ist. Die Anwärterin oder der Anwärter soll aus dem Vorbereitungsdienst insbesondere entlassen werden, wenn sie oder er sich aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen als ungeeignet für die Ausbildung oder das angestrebte Amt erweist.
(3) Darüber hinaus kann die Anwärterin oder der Anwärter entlassen werden, wenn sie oder er in mehr als fünf prüfungsrelevanten fachtheoretischen Lehrgebieten oder mehr als vier berufspraktischen Ausbildungsstationen keine ausreichenden Leistungen erzielen konnte und nicht zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel erreicht wird.

§ 26 Nachteilsausgleich, Prüfungserleichterungen

(1) Auf schriftlichen, begründeten Antrag räumt die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts Anwärterinnen und Anwärtern, die infolge einer nachgewiesenen Behinderung oder einer chronischen Krankheit anderen gegenüber benachteiligt sind, angemessene Erleichterungen während der fachtheoretischen Abschnitte und bei Leistungskontrollen ein. Sie oder er wirkt mit der jeweiligen Ausbildungsbehörde auf angemessene Erleichterungen in der fachpraktischen Ausbildung hin. Die Erleichterungen sollen die mit der Behinderung oder chronischen Krankheit verbundenen Nachteile möglichst ausgleichen, ohne dass hierbei eine Minderung der Leistungsanforderung eintritt.
(2) Für die Laufbahnprüfung gelten die in Absatz 1 genannten Nachteilsausgleichsregelungen entsprechend. Der Antrag auf Prüfungserleichterungen ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Prüfungsverfahrens an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Nach Fristablauf auftretende Beeinträchtigungen sind unverzüglich geltend zu machen. Dem Antrag auf Nachteilsausgleich ist ein aussagekräftiger fachärztlicher Nachweis über die behinderungs- oder erkrankungsbedingten Einschränkungen mit einer Ausgleichsempfehlung beizufügen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann darüber hinaus eine amtsärztliche Stellungnahme veranlassen.
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für krankheitsbedingte und sonstige vorübergehende Beeinträchtigungen. Nachteilsausgleiche können auch bei persönlichen, akuten, zeitlich begrenzten Beeinträchtigungen beantragt werden.

Abschnitt 3 Qualifizierung

§ 27 Voraussetzung zur Qualifizierung

Eine Zulassung zur Qualifizierung für Ämter des allgemeinen Justizdienstes gemäß
1.
§ 9 Absatz 1 der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 538) in der jeweils geltenden Fassung (vertikaler Laufbahnzweigwechsel),
2.
§ 9 Absatz 3 der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst (horizontaler Laufbahnzweigwechsel) und
3.
§ 8 Absatz 2 und 4 der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst (horizontaler Laufbahnwechsel) setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz in Ämtern des allgemeinen Justizdienstes rechtfertigt.

§ 28 Qualifizierung nach § 27 Nummer 1

(1) Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes, die geeignet sind und sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 5 oder in einem höheren Amt bewährt haben, können sich gemäß § 27 Nummer 1 für Ämter
1.
bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 7,
2.
bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 oder
3.
bis zu den Ämtern der Besoldungsgruppe A 9 und A 9 mit der Amtszulage nach Fußnote 3 zu dieser Besoldungsgruppe
qualifizieren.
Nach der Qualifizierung kann ein entsprechendes Amt verliehen werden. Die jeweils erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch Teilnahme an ausgewählten Veranstaltungen der Ausbildung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes oder an anderen geeigneten Fortbildungsveranstaltungen und durch praktische Unterweisung erworben.
(2) Eine Qualifizierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 setzt eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens drei Jahren voraus. Die Qualifizierungsmaßnahme hat in Absprache mit der jeweiligen Dienstbehörde eine Teilnahme an den fachtheoretischen Lehrgängen der Ausbildung für den allgemeinen Justizdienst zum Lehrgebiet „Geschäftsgangsbestimmungen“ sowie zu den Rechts- und Sachgebieten zu umfassen, die den zukünftigen Einsatzbereich betreffen. Leistungsnachweise sind nicht zu erbringen.
(3) Eine Qualifizierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 setzt eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens vier Jahren voraus. Sie muss über das Lehrgebiet „Geschäftsgangsbestimmungen“ nach Absatz 2 hinaus mindestens die weiteren Lehrgebiete Zivilprozessrecht einschließlich Kostenrecht sowie Strafsachen einschließlich Kosten in Strafsachen umfassen. Weitere Lehrgebiete können bei Bedarf berücksichtigt werden. In Absprache mit der jeweiligen Dienstbehörde ist vorab ein Qualifizierungsplan aufzustellen. Es sind Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen zu erbringen. Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 2 und 5 zulassen. Die bereits nach Absatz 2 absolvierte Qualifizierung ist anzurechnen.
(4) Eine Qualifizierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 setzt eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens fünf Jahren voraus. Die Qualifizierungsmaßnahme umfasst sämtliche theoretischen Lehrveranstaltungen (Lehrgang I bis III) im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes. Die nach den Lehrplänen vorgesehenen Leistungskontrollen sind zu erbringen. Eine praktische Unterweisung am Arbeitsplatz einer Beamtin oder eines Beamten des allgemeinen Justizdienstes oder einer oder eines Justizfachangestellten soll zumindest in den Sachgebieten Zivilprozess, Zwangsvollstreckung, Strafsachen und Grundbuch erfolgen. Ergänzend sollen Kenntnisse im Tastaturschreiben vermittelt werden. Es sind Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Praxisunterweisungen zu erbringen. Die bereits nach den Absätzen 2 und 3 absolvierte Qualifizierung ist anzurechnen.

§ 29 Übergangsregelung für Fälle des früheren Aufstiegs zur besonderen Verwendung und der früheren Qualifizierung nach der Qualifizierungsverordnung Justiz

(1) Beamtinnen und Beamte, die den Aufstieg zur besonderen Verwendung nach § 13a der Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der bis zum 23. März 2013 geltenden Fassung (GVBl. S. 41) absolviert haben, können sich gemäß § 28 für Ämter der Besoldungsgruppen A 8, A 9 und A 9 mit der Amtszulage nach Fußnote 3 zu dieser Besoldungsgruppe qualifizieren. Die bereits im Rahmen dieses Aufstiegs absolvierte Qualifizierung ist anzurechnen. § 27 gilt entsprechend.
(2) Qualifizieren sich Beamtinnen und Beamte, die bereits gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Qualifizierungsverordnung Justiz vom 18. Juli 2017 (GVBl. S. 387) bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 oder A 8 qualifiziert sind, nach dieser Verordnung weiter bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 oder bis zu den Ämtern der Besoldungsgruppe A 9 und A 9 mit der Amtszulage nach Fußnote 3 zu dieser Besoldungsgruppe, ist die bereits nach § 13 Absatz 2 und 3 der Qualifizierungsverordnung Justiz absolvierte Qualifizierung anzurechnen.

§ 30 Qualifizierung nach § 27 Nummer 2

Die fachbezogene Einführungsfortbildung umfasst sämtliche theoretischen Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes sowie eine praktische Unterweisung am Arbeitsplatz einer Beamtin oder eines Beamten des allgemeinen Justizdienstes oder einer oder eines Justizfachangestellten in den Sachgebieten Zivilprozess, Zwangsvollstreckung, Strafsachen, Betreuungs- und Familiensachen, Nachlass und Grundbuch. Sie ist grundsätzlich auf zwei Jahre begrenzt, kann aber bei guten Leistungsergebnissen verkürzt oder bei schlechter als mit „befriedigend“ bewerteten Leistungsergebnissen verlängert werden. Die nach den Lehrplänen der Lehrgebiete für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes vorgesehenen Leistungskontrollen sind zu erbringen. Ergänzend sollen Kenntnisse im Tastaturschreiben vermittelt werden, die durch Leistungsnachweise zu belegen sind.

§ 31 Qualifizierung nach § 27 Nummer 3

(1) Ein Laufbahnwechsel nach § 8 Absatz 2 der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst erfolgt aus den Laufbahnen der Laufbahnfachrichtungen Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst, und Steuerverwaltung. Die Qualifizierung für den Laufbahnwechsel findet durch Teilnahme an Veranstaltungen der Ausbildung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes und durch praktische Unterweisung statt. § 30 gilt entsprechend.
(2) Aus Laufbahnen anderer Laufbahnfachrichtungen ist gemäß § 8 Absatz 4 der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst die Ausbildung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes zum Erwerb der Befähigung vollständig zu durchlaufen. Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme sind zu erbringen.

§ 32 Leistungsbewertungen, Leistungsnachweise

(1) Die einzelnen Lehrveranstaltungen der Qualifizierungsmaßnahmen gemäß § 28 Absatz 3 und 4 und die einzelnen Lehrveranstaltungen der Lehrgebiete im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes sowie die Praxisunterweisungen gemäß § 30 schließen jeweils mit einer Leistungsbewertung ab. Eine die Lehrveranstaltung abschließende Leistungsbewertung kann unterbleiben. Hierüber entscheidet die Lehrgangsleitung.
(2) Die nach Absatz 1 vorzunehmende Leistungsbewertung einer Lehrveranstaltung erfolgt durch die zuständige Lehrkraft und die vorzunehmende Leistungsbewertung einer Praxisunterweisung durch die Ausbildungskraft mit einer der in § 18 Absatz 1 bezeichneten Noten.
(3) Die Leistungsbewertungen sind zum Abschluss der Lehrveranstaltungen oder der Praxisunterweisung den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen.
(4) Mängel in den Leistungen sind mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern rechtzeitig zu besprechen, um ihnen Gelegenheit zu geben, die Leistungen zu steigern.
(5) Die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme nach § 28 Absatz 3 ist als erfolgreich anzusehen, wenn die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer in den im Qualifizierungsplan festgelegten Lehrgebieten des Fachlehrganges ein Leistungsergebnis mit der Note befriedigend oder besser erzielt haben.
(6) Die Qualifizierungsmaßnahme nach § 28 Absatz 4 gilt als erfolgreich, sofern Leistungsergebnisse in sämtlichen Lehrgebieten des Fachlehrganges sowie in den Praxisunterweisungen mit der Note befriedigend oder besser erbracht worden sind. Gleiches gilt für die Qualifizierungsmaßnahme nach § 30.
(7) Die Ausbildungsbehörde bescheinigt die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme nach § 28.

Abschnitt 4 Übergangsvorschrift

§ 33 Übergangsregelung

Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Qualifizierung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes zugelassen worden sind, durchlaufen die aktuelle Qualifizierung nach den bisherigen Bestimmungen der Qualifizierungsverordnung Justiz, die insofern weiter anzuwenden ist.
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