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Verordnung zur Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Studienakkreditierung im Land Berlin (Studienakkreditierungsverordnung Berlin - BlnStudAkkV) Vom 16. September 2019

Verordnung zur Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Studienakkreditierung im Land Berlin
(Studienakkreditierungsverordnung Berlin - BlnStudAkkV)
Vom 16. September 2019
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Studienakkreditierung im Land Berlin (Studienakkreditierungsverordnung Berlin - BlnStudAkkV) vom 16. September 201901.01.2018
Eingangsformel01.01.2018
Inhaltsverzeichnis01.01.2018
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften01.01.2018
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2018
§ 2 - Formen der Akkreditierung01.01.2018
Teil 2 - Formale Kriterien für Studiengänge01.01.2018
§ 3 - Studienstruktur und Studiendauer01.01.2018
§ 4 - Studiengangsprofile01.01.2018
§ 5 - Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten01.01.2018
§ 6 - Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen01.01.2018
§ 7 - Modularisierung01.01.2018
§ 8 - Leistungspunktesystem01.01.2018
§ 9 - Besondere Kriterien für Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen01.01.2018
§ 10 - Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme01.01.2018
Teil 3 - Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge und Qualitätsmanagementsysteme01.01.2018
§ 11 - Qualifikationsziele und Abschlussniveau01.01.2018
§ 12 - Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung01.01.2018
§ 13 - Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge01.01.2018
§ 14 - Studienerfolg01.01.2018
§ 15 - Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich01.01.2018
§ 16 - Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme01.01.2018
§ 17 - Konzept des Qualitätsmanagementsystems (Ziele, Prozesse, Instrumente)01.01.2018
§ 18 - Maßnahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts01.01.2018
§ 19 - Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen01.01.2018
§ 20 - Hochschulische Kooperationen01.01.2018
§ 21 - Besondere Kriterien für Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien01.01.2018
Teil 4 - Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung01.01.2018
§ 22 - Entscheidung des Akkreditierungsrates; Verleihung des Siegels01.01.2018
§ 23 - Vorzulegende Unterlagen01.01.2018
§ 24 - Beauftragung einer Agentur; Akkreditierungsgutachten; Begehung01.01.2018
§ 25 - Zusammensetzung des Begutachtungsgremiums; Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter01.01.2018
§ 26 - Geltungszeitraum der Akkreditierung; Verlängerung01.01.2018
§ 27 - Auflagen01.01.2018
§ 28 - Anzeigepflicht bei Änderungen01.01.2018
§ 29 - Veröffentlichung01.01.2018
§ 30 - Bündelakkreditierung; Teil-Systemakkreditierung01.01.2018
§ 31 - Stichproben01.01.2018
Teil 5 - Verfahrensregeln für besondere Studiengangsformen01.01.2018
§ 32 - Kombinationsstudiengänge01.01.2018
§ 33 - Joint-Degree-Programme01.01.2018
Teil 6 - Alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages01.01.2018
§ 34 - Alternative Akkreditierungsverfahren01.01.2018
Teil 7 - Sonstiges01.01.2018
§ 35 - Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs zum Gegenstand haben01.01.2018
§ 36 - Evaluation01.01.2018
§ 37 - Inkrafttreten01.01.2018
Auf Grund von § 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen vom 26. Oktober 2017 (GVBl. S. 542) in Verbindung mit
Artikel 4 Absatz 1 bis 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
vom 1. bis 20. Juni 2017 (GVBl. S. 543) verordnet der Regierende Bürgermeister von Berlin:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Formen der Akkreditierung
Teil 2 Formale Kriterien für Studiengänge
§ 3 Studienstruktur und Studiendauer
§ 4 Studiengangsprofile
§ 5 Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten
§ 6 Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen
§ 7 Modularisierung
§ 8 Leistungspunktesystem
§ 9 Besondere Kriterien für Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen
§ 10 Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme
Teil 3 Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge und Qualitätsmanagementsysteme
§ 11 Qualifikationsziele und Abschlussniveau
§ 12 Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung
§ 13 Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge
§ 14 Studienerfolg
§ 15 Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich
§ 16 Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme
§ 17 Konzept des Qualitätsmanagementsystems (Ziele, Prozesse, Instrumente)
§ 18 Maßnahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts
§ 19 Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen
§ 20 Hochschulische Kooperationen
§ 21 Besondere Kriterien für Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien
Teil 4 Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung
§ 22 Entscheidung des Akkreditierungsrates; Verleihung des Siegels
§ 23 Vorzulegende Unterlagen
§ 24 Beauftragung einer Agentur; Akkreditierungsgutachten; Begehung
§ 25 Zusammensetzung des Begutachtungsgremiums; Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter
§ 26 Geltungszeitraum der Akkreditierung; Verlängerung
§ 27 Auflagen
§ 28 Anzeigepflicht bei Änderungen
§ 29 Veröffentlichung
§ 30 Bündelakkreditierung; Teil-Systemakkreditierung
§ 31 Stichproben
Teil 5 Verfahrensregeln für besondere Studiengangsformen
§ 32 Kombinationsstudiengänge
§ 33 Joint-Degree-Programme
Teil 6 Alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
§ 34 Alternative Akkreditierungsverfahren
Teil 7 Sonstiges
§ 35 Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs zum Gegenstand haben
§ 36 Evaluation
§ 37 Inkrafttreten

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zu den formalen Kriterien nach
Artikel 2 Absatz 2 , zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach
Artikel 2 Absatz 3 sowie zum Verfahren nach
Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
.
(2) Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden, gelten die nachfolgenden Regelungen der Programmakkreditierung auch für Ausbildungsgänge an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien, die zu der Abschlussbezeichnung Bachelor führen.

§ 2 Formen der Akkreditierung

Formen der Akkreditierung sind die Verfahren nach
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
(Systemakkreditierung), nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
(Programmakkreditierung) und nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
(alternative Akkreditierung).

Teil 2 Formale Kriterien für Studiengänge

§ 3 Studienstruktur und Studiendauer

(1) Im System gestufter Studiengänge ist der Bachelorabschluss der erste berufsqualifizierende Regelabschluss eines Hochschulstudiums; der Masterabschluss stellt einen weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss dar. Grundständige Studiengänge, die unmittelbar zu einem Masterabschluss führen, sind mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Studiengänge ausgeschlossen.
(2) Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen sechs, sieben oder acht Semester bei den Bachelorstudiengängen und vier, drei oder zwei Semester bei den Masterstudiengängen. Im Bachelorstudium beträgt die Regelstudienzeit im Vollzeitstudium mindestens drei Jahre. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre. Kürzere und längere Regelstudienzeiten sind bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung ausnahmsweise möglich, um den Studierenden eine individuelle Lernbiografie, insbesondere durch Teilzeit-, Fern-, berufsbegleitendes oder duales Studium sowie berufspraktische Semester, zu ermöglichen. Abweichend von Satz 3 können in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge auch mit einer Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren eingerichtet werden.
(3) Theologische Studiengänge, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren (Theologisches Vollstudium), müssen nicht gestuft sein und können eine Regelstudienzeit von zehn Semestern aufweisen.

§ 4 Studiengangsprofile

(1) Masterstudiengänge können in „anwendungsorientierte“ und „forschungsorientierte“ unterschieden werden. Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen können ein besonderes künstlerisches Profil haben. Masterstudiengänge, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, haben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil. Das jeweilige Profil ist in der Akkreditierung festzustellen.
(2) Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob er konsekutiv oder weiterbildend ist. Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Vorgaben zur Regelstudienzeit und zur Abschlussarbeit den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen.
(3) Bachelor- und Masterstudiengänge sehen eine Abschlussarbeit vor, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden zu bearbeiten.

§ 5 Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten

(1) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus.
(2) Zugangsvoraussetzung für künstlerische Masterstudiengänge ist eine besonders nachzuweisende künstlerische Eignung.
(3) Die Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen nach dem
Berliner Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der
Kunsthochschulzugangsverordnung vom 14. September 2011 (GVBl. S. 479) in der jeweils geltenden Fassung bleiben im Übrigen unberührt.

§ 6 Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen

(1) Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudiengang wird jeweils nur ein Grad, der Bachelor- oder Mastergrad, verliehen, es sei denn, es handelt sich um einen im Rahmen von internationalen Kooperationen erworbenen Doppel- oder Mehrfachabschluss (Multiple-Degree-Abschluss). Dabei findet keine Differenzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der Regelstudienzeit statt.
(2) Für Bachelor- und konsekutive Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
1.
Bachelor of Arts (B.A.) und Master of Arts (M.A.) in den Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaften, Kunstwissenschaft, Darstellende Kunst und bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung in der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften sowie in künstlerisch angewandten Studiengängen,
2.
Bachelor of Science (B.Sc.) und Master of Science (M.Sc.) in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Medizin, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften, in den Fächergruppen Ingenieurwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung,
3.
Bachelor of Engineering (B.Eng.) und Master of Engineering (M.Eng.) in der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung,
4.
Bachelor of Laws (LL.B.) und Master of Laws (LL.M.) in der Fächergruppe Rechtswissenschaften,
5.
Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) und Master of Fine Arts (M.F.A.) in der Fächergruppe Freie Kunst,
6.
Bachelor of Music (B.Mus.) und Master of Music (M.Mus.) in der Fächergruppe Musik,
7.
Bachelor of Education (B.Ed.) und Master of Education (M.Ed.) für Studiengänge, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden.
Statt der Abschlussbezeichnungen Bachelor und Master können auch die lateinischen Bezeichnungen Baccalaureus oder Baccalaurea und Magister oder Magistra verwendet werden. Für einen polyvalenten Studiengang kann entsprechend dem inhaltlichen Schwerpunkt des Studiengangs eine Bezeichnung nach Satz 1 Nummer 1 bis 7 vorgesehen werden. Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen und gemischtsprachige Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen. Bachelorgrade mit dem Zusatz „honours“ („hon.“) sind ausgeschlossen. Bei interdisziplinären und Kombinationsstudiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt. Für Weiterbildungsstudiengänge dürfen auch Mastergrade verwendet werden, die von den vorgenannten Bezeichnungen abweichen. Für das Theologische Vollstudium gemäß
§ 3 Absatz 3 können auch abweichende Bezeichnungen verwendet werden.
(3) In den Abschlussdokumenten darf an geeigneter Stelle verdeutlicht werden, dass das Qualifikationsniveau des Bachelorabschlusses einem Diplomabschluss an Fachhochulen und das Qualifikationsniveau eines Masterabschlusses einem Diplomabschluss an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen entspricht.
(4) Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen erteilt das Diploma Supplement, das Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses ist.

§ 7 Modularisierung

(1) Die Studiengänge sind in Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb von maximal zwei aufeinander folgenden Semestern vermittelt werden können; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester erstrecken. Für das künstlerische Kernfach im Bachelorstudium sind mindestens zwei Module verpflichtend, die etwa zwei Drittel der Arbeitszeit in Anspruch nehmen können.
(2) Die Beschreibung eines Moduls soll mindestens enthalten:
1.
Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls,
2.
Lehr- und Lernformen,
3.
Voraussetzungen für die Teilnahme,
4.
Verwendbarkeit des Moduls,
5.
Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte),
6.
ECTS-Leistungspunkte und Benotung,
7.
Häufigkeit des Angebots des Moduls,
8.
Arbeitsaufwand und
9.
Dauer des Moduls.
(3) Unter den Voraussetzungen für die Teilnahme sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine erfolgreiche Teilnahme und Hinweise für die geeignete Vorbereitung durch die Studierenden zu benennen. Im Rahmen der Verwendbarkeit des Moduls ist darzustellen, welcher Zusammenhang mit anderen Modulen desselben Studiengangs besteht und inwieweit es zum Einsatz in anderen Studiengängen geeignet ist. Bei den Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten ist anzugeben, wie ein Modul erfolgreich absolviert werden kann (Prüfungsart, -umfang, -dauer).

§ 8 Leistungspunktesystem

(1) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von ECTS-Leistungspunkten zuzuordnen. Je Semester sind in der Regel 30 ECTS-Leistungspunkte zu Grunde zu legen. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsleistung der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstunden. Für ein Modul werden ECTS-Leistungspunkte gewährt, wenn die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachgewiesen werden. Die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten setzt nicht zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus.
(2) Für den Bachelorabschluss sind nicht weniger als 180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. Für den Masterabschluss werden unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 ECTS-Leistungspunkte benötigt. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden, auch wenn nach Abschluss eines Masterstudiengangs 300 ECTS-Leistungspunkte nicht erreicht werden. Bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen mit einer Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren wird das Masterniveau mit 360 ECTS-Leistungspunkten erreicht.
(3) Der Bearbeitungsumfang beträgt für die Bachelorarbeit sechs bis zwölf ECTS-Leistungspunkte und für die Masterarbeit 15 bis 30 ECTS-Leistungspunkte. In Studiengängen der Freien Kunst kann in begründeten Ausnahmefällen der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit bis zu 20 ECTS-Leistungspunkte und für die Masterarbeit bis zu 40 ECTS-Leistungspunkte betragen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen können für Studiengänge mit besonderen studienorganisatorischen Maßnahmen bis zu 75 ECTS-Leistungspunkte pro Studienjahr zugrunde gelegt werden. Dabei ist die Arbeitsbelastung eines ECTS-Leistungspunktes mit 30 Stunden bemessen. Besondere studienorganisatorische Maßnahmen können insbesondere Lernumfeld und Betreuung, Studienstruktur, Studienplanung und Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen.
(5) Bei Lehramtsstudiengängen für Lehrämter der Grundschule oder Primarstufe, für übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe, für Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I sowie für Sonderpädagogische Lehrämter I kann ein Masterabschluss vergeben werden, wenn nach mindestens 240 an der Hochschule erworbenen ECTS-Leistungspunkten unter Einbeziehung des Vorbereitungsdienstes insgesamt 300 ECTS-Leistungspunkte erreicht sind.
(6) An Berufsakademien sind bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer für den Bachelorabschluss in der Regel 180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. Der Umfang der theoriebasierten Ausbildungsanteile darf 120 ECTS-Leistungspunkte, der Umfang der praxisbasierten Ausbildungsanteile 30 ECTS-Leistungspunkte nicht unterschreiten.

§ 9 Besondere Kriterien für Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen

(1) Umfang und Art bestehender Kooperationen mit Unternehmen und sonstigen Einrichtungen müssen unter Einbezug nichthochschulischer Lernorte und Studienanteile sowie der Unterrichtssprache oder der Unterrichtssprachen vertraglich geregelt und auf der Internetseite der Hochschule beschrieben sein. Bei der Anwendung von Anrechnungsmodellen im Rahmen von studiengangsbezogenen Kooperationen muss die inhaltliche Gleichwertigkeit anzurechnender nichthochschulischer Qualifikationen und deren Äquivalenz gemäß dem angestrebten Qualifikationsniveau nachvollziehbar dargelegt sein.
(2) Im Fall von studiengangsbezogenen Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen muss der Mehrwert für die künftigen Studierenden und die gradverleihende Hochschule nachvollziehbar dargelegt sein.

§ 10 Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme

(1) Ein Joint-Degree-Programm ist ein gestufter Studiengang, der von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten aus dem Europäischen Hochschulraum koordiniert und angeboten wird, zu einem gemeinsamen Abschluss führt und folgende weitere Merkmale aufweist:
1.
Integriertes Curriculum,
2.
Studienanteil an einer ausländischen Hochschule oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent,
3.
vertraglich geregelte Zusammenarbeit,
4.
abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und
5.
eine gemeinsame Qualitätssicherung.
(2) Qualifikationen und Studienzeiten sind in Übereinstimmung mit dem
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
vom 16. Mai 2007 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) (Lissabon-Konvention) anzuerkennen. Das ECTS ist entsprechend
§§ 7 und 8 Absatz 1 anzuwenden und die Verteilung der ECTS-Leistungspunkte muss geregelt sein. Für den Bachelorabschluss sind 180 bis 240 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen und für den Masterabschluss nicht weniger als 60 ECTS-Leistungspunkte. Die wesentlichen Studieninformationen müssen veröffentlicht und für die Studierenden jederzeit zugänglich sein.
(3) Wird ein Joint-Degree-Programm von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer Hochschule oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), finden auf Antrag der inländischen Hochschule die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 sowie in
§ 16 Absatz 1 und § 33
Absatz 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichten.

Teil 3 Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge und Qualitätsmanagementsysteme

§ 11 Qualifikationsziele und Abschlussniveau

(1) Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lernergebnisse müssen klar formuliert sein und den in
Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar Rechnung tragen. Die Dimension Persönlichkeitsbildung umfasst auch die künftige zivilgesellschaftliche, politische und kulturelle Rolle der Absolventinnen und Absolventen. Die Studierenden sollen nach ihrem Abschluss in der Lage sein, gesellschaftliche Prozesse kritisch, reflektiert sowie mit Verantwortungsbewusstsein und in demokratischem Gemeinsinn maßgeblich mitzugestalten.
(2) Die fachlichen, wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen müssen die Aspekte Wissen und Verstehen (Wissensverbreiterung, Wissensvertiefung und Wissensverständnis), Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen oder Kunst (Nutzung und Transfer, wissenschaftliche Innovation), Kommunikation und Kooperation sowie wissenschaftliches und künstlerisches Selbstverständnis/Professionalität umfassen und stimmig im Hinblick auf das vermittelte Abschlussniveau sein.
(3) Bachelorstudiengänge müssen der Vermittlung von wissenschaftlichen Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogenen Qualifikationen dienen und eine breite wissenschaftliche Qualifizierung sicherstellen. Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge auszugestalten. Weiterbildende Masterstudiengänge müssen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraussetzen. Das Studiengangskonzept weiterbildender Masterstudiengänge muss die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese anknüpfen. Bei der Konzeption hat die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot sowie die Gleichwertigkeit der Anforderungen zu konsekutiven Masterstudiengängen darzulegen. Künstlerische Studiengänge müssen die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung fördern und diese fortentwickeln.

§ 12 Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung

(1) Das Curriculum muss unter Berücksichtigung der festgelegten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele adäquat aufgebaut sein. Die Qualifikationsziele, die Studiengangsbezeichnung, Abschlussgrad und -bezeichnung und das Modulkonzept müssen stimmig aufeinander bezogen sein. Das Studiengangskonzept muss vielfältige, an die jeweilige Fachkultur und das Studienformat angepasste Lehr- und Lernformen sowie gegebenenfalls Praxisanteile umfassen. Es muss geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung der studentischen Mobilität schaffen, die den Studierenden einen Aufenthalt an anderen Hochschulen ohne Zeitverlust ermöglichen. Es hat die Studierenden aktiv in die Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen einzubeziehen (studierendenzentriertes Lehren und Lernen) und Freiräume für ein selbstgestaltetes Studium zu eröffnen.
(2) Das Curriculum ist durch ausreichendes, fachlich und methodisch-didaktisch qualifiziertes Lehrpersonal umzusetzen. Die Verbindung von Forschung und Lehre ist entsprechend dem Profil der Hochschulart insbesondere durch hauptberuflich tätige Professorinnen und Professoren sowohl in grundständigen als auch weiterführenden Studiengängen zu gewährleisten. Die Hochschule hat geeignete Maßnahmen der Personalauswahl und -qualifizierung zu ergreifen.
(3) Der Studiengang muss darüber hinaus über eine angemessene Ressourcenausstattung (insbesondere nichtwissenschaftliches Personal, Raum- und Sachausstattung, einschließlich IT-Infrastruktur, Lehr- und Lernmittel) verfügen.
(4) Prüfungen und Prüfungsarten müssen eine aussagekräftige Überprüfung der erreichten Lernergebnisse ermöglichen. Sie müssen modulbezogen und kompetenzorientiert ausgestaltet sein.
(5) Die Studierbarkeit in der Regelstudienzeit muss gewährleistet sein. Dazu ist insbesondere erforderlich
1.
ein planbarer und verlässlicher Studienbetrieb,
2.
die weitgehende Überschneidungsfreiheit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen,
3.
ein plausibler und der Prüfungsbelastung angemessener durchschnittlicher Arbeitsaufwand, wobei die Lernergebnisse eines Moduls so zu bemessen sind, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres erreicht werden können, was in regelmäßigen Erhebungen validiert wird, und
4.
eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation, wobei in der Regel für ein Modul nur eine Prüfung vorgesehen wird und Module mindestens einen Umfang von fünf ECTS-Leistungspunkten aufweisen sollen.
(6) Studiengänge mit besonderem Profilanspruch müssen ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept ausweisen, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt.

§ 13 Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge

(1) Die Aktualität und Adäquanz der fachlichen und wissenschaftlichen Anforderungen muss gewährleistet sein. Die fachlich-inhaltliche Gestaltung und die methodisch-didaktischen Ansätze des Curriculums müssen kontinuierlich überprüft und an fachliche und didaktische Weiterentwicklungen angepasst werden. Dazu muss eine systematische Berücksichtigung des fachlichen Diskurses auf nationaler und gegebenenfalls internationaler Ebene erfolgen.
(2) In Studiengängen, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, sind Grundlage der Akkreditierung sowohl die Bewertung der Bildungswissenschaften und Fachwissenschaften sowie deren Didaktik nach ländergemeinsamen und länderspezifischen fachlichen Anforderungen als auch die ländergemeinsamen und länderspezifischen strukturellen Vorgaben für die Lehrkräfteausbildung.
(3) Im Rahmen der Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen ist insbesondere zu prüfen, ob
1.
ein integratives Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen von mindestens zwei Fachwissenschaften und von Bildungswissenschaften in der Bachelorphase sowie in der Masterphase, wobei Ausnahmen bei den Fächern Kunst und Musik zulässig sind,
2.
schulpraktische Studien bereits während des Bachelorstudiums und
3.
eine Differenzierung des Studiums und der Abschlüsse nach Lehrämtern
erfolgt sind. Ausnahmen beim Lehramt für die beruflichen Schulen sind zulässig.

§ 14 Studienerfolg

Der Studiengang muss unter Beteiligung von Studierenden und Absolventinnen und Absolventen einem kontinuierlichen Monitoring unterliegen. Auf dieser Grundlage sind Maßnahmen zur Sicherung des Studienerfolgs abzuleiten. Diese sind fortlaufend zu überprüfen und die Ergebnisse sind für die Weiterentwicklung des Studiengangs zu nutzen. Die Beteiligten sind über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange zu informieren.

§ 15 Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich

Die Hochschule muss über Konzepte zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen verfügen, die auf der Ebene des Studiengangs umgesetzt werden.

§ 16 Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme

(1) Für Joint-Degree-Programme finden die Regelungen des
§ 11 Absatz 1 und 2, § 12
Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 sowie
§ 14 entsprechende Anwendung. Daneben gilt:
1.
Die Zugangsanforderungen und Auswahlverfahren müssen der Niveaustufe und der Fachdisziplin, in der der Studiengang angesiedelt ist, angemessen sein.
2.
Es muss nachgewiesen werden können, dass mit dem Studiengang die angestrebten Lernergebnisse erreicht werden.
3.
Soweit einschlägig, müssen die Vorgaben der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den delegierten
Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, berücksichtigt sein.
4.
Bei der Betreuung, der Gestaltung des Studiengangs und den angewendeten Lehr- und Lernformen müssen die Vielfalt der Studierenden und ihrer Bedürfnisse respektiert und die spezifischen Anforderungen mobiler Studierender berücksichtigt werden.
5.
Das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule muss die Umsetzung der vorstehenden und der in
§ 17 genannten Maßgaben gewährleisten.
(2) Wird ein Joint-Degree-Programm von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit außereuropäischen Kooperationspartnern gemäß
§ 10 Absatz 3 koordiniert und angeboten, findet auf Antrag der inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1 sowie der in
§ 10 Absatz 1 und 2 und § 33
Absatz 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichten.

§ 17 Konzept des Qualitätsmanagementsystems (Ziele, Prozesse, Instrumente)

(1) Die Hochschule muss über ein Leitbild für die Lehre verfügen, das sich in den Curricula ihrer Studiengänge widerspiegelt. Das Qualitätsmanagementsystem muss den Werten und Normen des Leitbildes für die Lehre folgen und darauf abzielen, die Studienqualität kontinuierlich zu verbessern. Es muss die systematische Umsetzung der in Teil 2 und 3 genannten Maßgaben gewährleisten. Die Hochschule muss Entscheidungsprozesse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Einrichtung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Einstellung von Studiengängen und die hochschuleigenen Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen im Rahmen ihres Qualitätsmanagementsystems festgelegt und hochschulweit veröffentlicht haben.
(2) Das Qualitätsmanagementsystem muss unter Beteiligung der Mitgliedsgruppen der Hochschule und unter Einbeziehung externen Sachverstands erstellt worden sein. Es hat die Unabhängigkeit von Qualitätsbewertungen sicherzustellen und Verfahren zum Umgang mit hochschulinternen Konflikten sowie ein internes Beschwerdesystem zu enthalten. Es muss auf geschlossenen Regelkreisen beruhen, alle Leistungsbereiche der Hochschule, die für Studium und Lehre unmittelbar relevant sind, umfassen und über eine angemessene und nachhaltige Ressourcenausstattung verfügen. Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit mit Bezug auf die Studienqualität sind von der Hochschule regelmäßig zu überprüfen und kontinuierlich weiterzuentwickeln.

§ 18 Maßnahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts

(1) Das Qualitätsmanagementsystem muss regelmäßige Bewertungen der Studiengänge und der für Lehre und Studium relevanten Leistungsbereiche durch interne und externe Studierende, hochschulexterne wissenschaftliche Expertinnen und Experten, Vertreterinnen und Vertreter der Berufspraxis sowie Absolventinnen und Absolventen beinhalten. Zeigt sich dabei Handlungsbedarf, sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen.
(2) Sofern auf der Grundlage des Qualitätsmanagementsystems der Hochschule auch Bewertungen von Lehramtsstudiengängen, Lehramtsstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie/Religion, evangelisch-theologischen Studiengängen, die für das Pfarramt qualifizieren, und anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie vorgenommen werden, gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß
§ 25 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(3) Die für die Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems erforderlichen Daten sind hochschulweit und regelmäßig zu erheben.
(4) Die Hochschule hat die Bewertung der Studiengänge des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems unter Einschluss der Voten der externen Beteiligten zu dokumentieren und Hochschulmitglieder, Öffentlichkeit, Träger und Sitzland regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren. Sie hat die Öffentlichkeit über die auf der Grundlage des hochschulinternen Verfahrens erfolgten Akkreditierungsentscheidungen zu informieren und dem Akkreditierungsrat die zur Veröffentlichung nach
§ 29 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 19 Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen

Führt eine Hochschule einen Studiengang in Kooperation mit einer nichthochschulischen Einrichtung durch, ist die Hochschule für die Einhaltung der Maßgaben gemäß der Teile 2 und 3 verantwortlich. Die gradverleihende Hochschule darf Entscheidungen über Inhalt und Organisation des Curriculums, über Zulassung, Anerkennung und Anrechnung, über die Aufgabenstellung und Bewertung von Prüfungsleistungen, über die Verwaltung von Prüfungsund Studierendendaten, über die Verfahren der Qualitätssicherung sowie über Kriterien und Verfahren der Auswahl des Lehrpersonals nicht delegieren.

§ 20 Hochschulische Kooperationen

(1) Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, hat die gradverleihende Hochschule oder haben die gradverleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes zu gewährleisten. Art und Umfang der Kooperation müssen beschrieben und die der Kooperation zu Grunde liegenden Vereinbarungen dokumentiert sein.
(2) Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates gemäß
§ 22 Absatz 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst gradverleihend ist und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes gewährleistet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Im Fall der Kooperation von Hochschulen auf der Ebene ihrer Qualitätsmanagementsysteme ist eine Systemakkreditierung jeder der beteiligten Hochschulen erforderlich. Auf Antrag der kooperierenden Hochschulen ist ein gemeinsames Verfahren der Systemakkreditierung zulässig.

§ 21 Besondere Kriterien für Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien

(1) Die hauptberuflichen Lehrkräfte an Berufsakademien müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen gemäß
§ 44 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, erfüllen. Soweit Lehrangebote überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, für die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen oder Professoren an Fachhochschulen erforderlich sind, können diese entsprechend
§ 56 des Hochschulrahmengesetzes und einschlägigem Landesrecht hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Der Anteil der Lehre, der von hauptberuflichen Lehrkräften erbracht wird, soll 40 Prozent nicht unterschreiten. Im Ausnahmefall gehören dazu auch Professorinnen oder Professoren an Fachhochschulen oder Universitäten, die in Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn auch durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet sind; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Rahmen der Akkreditierung des einzelnen Studiengangs gesondert festzustellen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für nebenberufliche Lehrkräfte, die theoriebasierte, zu ECTS-Leistungspunkten führende Lehrveranstaltungen anbieten oder die als Prüferinnen oder Prüfer an der Ausgabe und Bewertung der Bachelorarbeit mitwirken. Lehrveranstaltungen nach Satz 1 können ausnahmsweise auch von nebenberuflichen Lehrkräften angeboten werden, die über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie über eine fachwissenschaftliche und didaktische Befähigung und über eine mehrjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung entsprechend den Anforderungen an die Lehrveranstaltung verfügen.
(3) Im Rahmen der Akkreditierung ist auch zu überprüfen:
1.
das Zusammenwirken der unterschiedlichen Lernorte (Studienakademie und Betrieb),
2.
die Sicherung von Qualität und Kontinuität im Lehrangebot und in der Betreuung und Beratung der Studierenden vor dem Hintergrund der besonderen Personalstruktur an Berufsakademien und
3.
das Bestehen eines nachhaltigen Qualitätsmanagementsystems, das die unterschiedlichen Lernorte umfasst.

Teil 4 Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung

§ 22 Entscheidung des Akkreditierungsrates; Verleihung des Siegels

(1) Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung durch die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien und der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß
Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
in Verbindung mit Teil 2 und 3 dieser Verordnung. Grundlage für die Entscheidung über die formalen Kriterien ist ein Prüfbericht gemäß
Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
. Grundlage für die Entscheidung über die fachlich-inhaltlichen Kriterien ist ein Gutachten gemäß
Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
.
(2) Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid. Sie ist zu begründen.
(3) Die Hochschule erhält vor der Entscheidung des Akkreditierungsrates Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er von der Empfehlung der Gutachterinnen und Gutachter in erheblichem Umfang abzuweichen beabsichtigt. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat.
(4) Mit der Akkreditierung verleiht der Akkreditierungsrat dem Studiengang oder dem Qualitätsmanagementsystem sein Siegel. Bei einer Systemakkreditierung erhält die Hochschule das Recht, das Siegel des Akkreditierungsrates für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen.
(5) Die Akkreditierung von katholisch-theologischen Studiengängen, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren, erfolgt ausschließlich in Form der Programmakkreditierung. Die Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf in volltheologischen und teiltheologischen Studiengängen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen.

§ 23 Vorzulegende Unterlagen

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Selbstbericht der Hochschule,
2.
ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem Gutachten besteht; im Fall der Systemakkreditierung muss sich der Prüfbericht auf die Nachweise gemäß Nummer 3 und 4 beziehen,
3.
bei Antrag auf Systemakkreditierung zusätzlich der Nachweis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen hat,
4.
bei Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlaufen haben.
(2) Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) Soweit der Akkreditierungsrat ein elektronisches Datenverarbeitungssystem zur Verfügung stellt, ist dieses zu nutzen.

§ 24 Beauftragung einer Agentur; Akkreditierungsgutachten; Begehung

(1) Die Hochschule hat eine beim Akkreditierungsrat gemäß
Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
zugelassene Agentur mit der Begutachtung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien und der Erstellung eines Akkreditierungsberichts zu beauftragen. Für katholisch-theologische Studiengänge, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren, erfolgt die Begutachtung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung kanonischer Studiengänge in Deutschland, die durch den Akkreditierungsrat zugelassen ist.
(2) Die Hochschule hat der Agentur einen Selbstbericht zur Verfügung zu stellen, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 2 und 3 enthält. Der Selbstbericht der Hochschule, an dessen Erstellung die Studierendenvertretung zu beteiligen ist, soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die System- und Bündelakkreditierung 50 Seiten nicht überschreiten.
(3) Der Prüfbericht wird von der Agentur erstellt; bei Studiengängen nach
§ 25 Absatz 1 Satz 3 und 4 bedarf der Prüfbericht der Zustimmung der dort jeweils benannten Personen. Maßgebliche Standards für den Prüfbericht sind die formalen Kriterien nach Teil 2. Er muss einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien enthalten. Der Prüfbericht ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen. Über die Nichterfüllung eines formalen Kriteriums ist die Hochschule unverzüglich zu informieren.
(4) Das Gutachten ist vom Begutachtungsgremium nach
§ 25 abzugeben. Das Begutachtungsgremium erhält den Prüfbericht nach Absatz 3. Maßgebliche Standards für das Gutachten sind die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3. Es enthält einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien. Das Gutachten ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen und soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die System- und Bündelakkreditierung 100 Seiten nicht überschreiten.
(5) Im Rahmen der Begutachtung der fachlich-inhaltlichen Kriterien muss eine Begehung durch das Begutachtungsgremium stattfinden. Bei der Akkreditierung eines Studiengangs, der zum Zeitpunkt der Beauftragung der Agentur noch nicht angeboten wird (Konzeptakkreditierung), kann das Begutachtungsgremium einvernehmlich auf eine Begehung verzichten. Gleiches gilt bei der Reakkreditierung eines Studiengangs.

§ 25 Zusammensetzung des Begutachtungsgremiums; Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter

(1) Dem Begutachtungsgremium der Agenturen gehören bei einer Programmakkreditierung mindestens vier Personen an. Es setzt sich wie folgt zusammen:
1.
mindestens zwei fachlich nahestehende Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
2.
eine fachlich nahestehende Vertreterin oder ein fachlich nahestehender Vertreter aus der beruflichen Praxis,
3.
eine fachlich nahestehende Studierende oder ein fachlich nahestehender Studierender.
Bei der Akkreditierung von Studiengängen, die die Befähigung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt vermitteln, tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Schulwesen zuständigen Obersten Landesbehörde an die Stelle der Person nach Nummer 2; bei Lehramtsstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie/Religion tritt zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der örtlich zuständigen Diözese oder Landeskirche hinzu. Bei der Akkreditierung im Theologischen Vollstudium gemäß
§ 3 Absatz 3 und in allen anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie/Religion tritt an die Stelle der Person nach Nummer 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen kirchlichen Stelle. Für die in den Sätzen 3 und 4 genannten Studiengänge bedarf die Abgabe des Gutachtens gemäß
§ 24 Absatz 4 Satz 1 der Zustimmung der jeweils genannten Personen; ohne diese Zustimmung erfolgt keine Vorlage des Gutachtens an den Akkreditierungsrat.
(2) Dem Begutachtungsgremium der Agenturen gehören bei einer Systemakkreditierung mindestens fünf Personen an. Es setzt sich wie folgt zusammen:
1.
mindestens drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mit einschlägiger Erfahrung in der Qualitätssicherung im Bereich Lehre,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der beruflichen Praxis,
3.
eine Studierende oder ein Studierender.
(3) Sofern bei aufwändigen Verfahren ein größeres Begutachtungsgremium eingesetzt wird, ist dabei das Verhältnis der Anteile der darin vertretenen Gruppen gemäß Absatz 1 und 2 zu wahren.
(4) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer müssen über die Mehrheit der Stimmen verfügen. In dem jeweiligen Begutachtungsgremium muss die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter über Erfahrungen mit Akkreditierungen verfügen. Bei einer Systemakkreditierung muss die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter über Erfahrungen mit Systemakkreditierungen verfügen.
(5) Die Gutachterinnen und Gutachter werden von der mit der Erstellung des Akkreditierungsberichts beauftragten Agentur benannt. Die Agentur ist bei der Bestellung an das von der Hochschulrektorenkonferenz zu entwickelnde Verfahren gemäß
Artikel 3 Absatz 3 Satz 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
gebunden.
(6) Als Gutachterin oder Gutachter ist ausgeschlossen, wer
1.
an der Hochschule, die den Antrag auf Akkreditierung stellt, tätig oder eingeschrieben ist,
2.
bei Kooperationsstudiengängen oder Joint-Degree-Programmen an einer der an dem Studiengang beteiligten Hochschulen tätig oder eingeschrieben ist oder
3.
nach in der Wissenschaft üblichen Regeln als befangen gilt.
(7) Die Agentur teilt der Hochschule vor der Benennung der Gutachterinnen und Gutachter die personelle Zusammensetzung des Begutachtungsgremiums mit. Die Hochschule hat ein Recht zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen.

§ 26 Geltungszeitraum der Akkreditierung; Verlängerung

(1) Die erstmalige Akkreditierung ist für den Zeitraum von acht Jahren ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem die Akkreditierungsentscheidung bekanntgegeben wird. Ist bei einer Programmakkreditierung der Studiengang noch nicht eröffnet, ist die Akkreditierung ab dem Beginn des Semesters oder Trimesters, in dem der Studiengang erstmalig angeboten wird, spätestens aber mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters wirksam.
(2) Vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung ist eine unmittelbar anschließende Akkreditierung (Reakkreditierung) einzuleiten. Reakkreditierungen sind für den Zeitraum von acht Jahren gültig.
(3) Wird ein akkreditierter Studiengang nicht fortgeführt, kann die Akkreditierung für bei Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung noch eingeschriebene Studierende verlängert werden. Die Akkreditierung eines Studiengangs kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn die Hochschule einen Antrag auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Studiengang einbezogen ist. Bei Antragstellung auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung kann die Akkreditierung von Studiengängen, deren Akkreditierung während des Verfahrens endet, für die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres vorläufig verlängert werden.

§ 27 Auflagen

(1) Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden.
(3) Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen.

§ 28 Anzeigepflicht bei Änderungen

(1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.
(2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.

§ 29 Veröffentlichung

Die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht sind vom Akkreditierungsrat auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung dürfen personenbezogene Daten nicht offenbart werden, es sei denn, die betroffene Person hat eingewilligt oder die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt. Sätze 1 und 2 gelten für interne Akkreditierungsentscheidungen systemakkreditierter Hochschulen entsprechend.

§ 30 Bündelakkreditierung; Teil-Systemakkreditierung

(1) Das Gutachten des Begutachtungsgremiums nach
§ 24 Absatz 4 kann mehrere Studiengänge umfassen, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinaus geht (Bündelakkreditierung). Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen.
(2) Auf Antrag der Hochschule kann der Akkreditierungsrat die konkrete Zusammensetzung des Bündels vor Einreichung des Antrags nach
§ 23 genehmigen.
(3) Im Ausnahmefall kann eine studienorganisatorische Teileinheit der Hochschule Gegenstand der Systemakkreditierung sein (Teil-Systemakkreditierung). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
1.
die Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll oder nicht praktikabel ist,
2.
das Qualitätsmanagementsystem der Teileinheit in die Hochschule integriert ist und
3.
mindestens ein Studiengang der Teileinheit dieses System bereits durchlaufen hat.

§ 31 Stichproben

(1) Bei der Systemakkreditierung und Teil-Systemakkreditierung wird vom Begutachtungsgremium nach
§ 25 Absatz 2 eine Stichprobe durchgeführt. In der Stichprobe wird geprüft, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten.
(2) Gegenstand der Stichprobe ist
1.
die Berücksichtigung aller Kriterien gemäß Teil 2 und 3 innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat, und
2.
die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien gemäß Teil 2 und 3 nach Maßgabe der Vorgaben des Begutachtungsgremiums.
Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Begutachtungsgremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre.
(3) Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich einer unter Berücksichtigung der Kriterien nach Teil 2 und 3, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichproben einzubeziehen. Gleiches gilt für den Fall von Lehramtsstudiengängen für jeweils einen Studiengang von jedem angebotenen Lehramtstyp sowie für Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie/Religion. An der Stichprobe wirkt jeweils ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder eine von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannte Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Vertreterin der für das Schulwesen zuständigen Obersten Landesbehörde oder der jeweiligen kirchlichen Stelle mit.

Teil 5 Verfahrensregeln für besondere Studiengangsformen

§ 32 Kombinationsstudiengänge

(1) Können die Studierenden aus einer größeren Anzahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer auswählen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs.
(2) Akkreditierungsgegenstand ist der Kombinationsstudiengang. Die Hochschulen müssen durch ihr jeweiliges Qualitätsmanagement sicherstellen, dass die Studierbarkeit in allen möglichen Fächerkombinationen gegeben ist.
(3) Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden. Die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert sich dadurch nicht.
(4) Auf der Akkreditierungsurkunde werden alle in die Akkreditierung einbezogenen Teilstudiengänge oder Studienfächer aufgeführt. Im Falle der Ergänzung der Akkreditierung nach Absatz 3 ist eine neue Akkreditierungsurkunde auszustellen.
(5) Die Regelungen von Teil 4 bleiben im Übrigen unberührt.

§ 33 Joint-Degree-Programme

(1) Für Joint-Degree-Programme, an denen eine inländische Hochschule und weitere Hochschulen aus dem Europäischen Hochschulraum beteiligt sind, kann die Akkreditierungsentscheidung in Abweichung von
§ 22 Absatz 1 durch Anerkennung der Bewertung durch eine in dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) gelistete Agentur getroffen werden. Der Akkreditierungsrat erkennt diese Bewertung auf Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Joint-Degree-Programme gemäß Teil 2 und 3 nachgewiesen ist und das Begutachtungsverfahren folgenden Anforderungen genügt hat:
1.
die Durchführung des Verfahrens wurde dem Akkreditierungsrat vor Beginn des Verfahrens angezeigt,
2.
die Akkreditierungsentscheidung beruht auf einem Selbstbericht der kooperierenden Hochschulen, der insbesondere Informationen zu den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen enthält und der die besonderen Merkmale des Joint-Degree-Programms hervorhebt,
3.
es hat eine Begehung an mindestens einem Standort des Studiengangs unter Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern aller kooperierenden Hochschulen sowie anderen Beteiligten stattgefunden,
4.
die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die Maßgaben von Joint-Degree-Programmen in Teil 2 und 3 beachtet,
5.
die Begutachtung ist durch ein mindestens vierköpfiges Begutachtungsgremium erfolgt, das sich mindestens wie folgt zusammengesetzt hat:
a)
Mitglieder aus mindestens zwei der am Joint-Degree-Programm beteiligten Länder,
b)
mindestens ein studentischer Vertreter oder eine studentische Vertreterin,
c)
das Begutachtungsgremium repräsentiert Expertise in den entsprechenden Fächern und Fachdisziplinen einschließlich des Arbeitsmarktes oder der Arbeitswelt in den entsprechenden Bereichen und Expertise auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im Hochschulbereich und verfügt über Kenntnisse der Hochschulsysteme der beteiligten Hochschulen sowie der verwendeten Unterrichtssprachen und
d)
die Maßgaben gemäß § 25
Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 und 7 wurden eingehalten,
6.
die Bewertung benennt folgende Merkmale: Begründung, Bestandskraft und gegebenenfalls nachgewiesene Erfüllung von Auflagen und
7.
die Agentur hat das Gutachten und die Bewertung auf ihrer Homepage in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.
§ 22 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1,
§ 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1,
§§ 28 und 29 gelten entsprechend. Die Akkreditierungsfrist beträgt in Abweichung von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 sechs Jahre. Bei der Veröffentlichung wird die Entscheidung als Akkreditierungsentscheidung auf Basis des gesonderten Verfahrens für Joint-Degree-Programme kenntlich gemacht. Die Hochschule hat dies in den Studienabschlussdokumenten deutlich zu machen.
(2) Wird ein Joint-Degree-Programm von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit außereuropäischen Kooperationspartnern gemäß
§ 10 Absatz 3 koordiniert und angeboten, findet auf Antrag der inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1 sowie der in
§ 10 Absatz 1 und 2 und § 16
Absatz 1 geregelten Kriterien verpflichten.

Teil 6 Alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages

§ 34 Alternative Akkreditierungsverfahren

(1) Neben die beiden in Teil 4 geregelten Verfahren können gemäß
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
auch alternative Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre treten.
(2) In alternativen Verfahren sind die Kriterien nach Teil 2 und 3 einzuhalten. Die im
Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung geltenden Grundsätze für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft gelten entsprechend; ebenso gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß
§ 18 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Durchführung von alternativen Verfahren bedarf vorab der Zustimmung des Akkreditierungsrates und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung; der Akkreditierungsrat kann eine externe Begutachtung veranlassen. Der Antrag ist über die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung dem Akkreditierungsrat vorzulegen. Der Akkreditierungsrat kann im Rahmen der Abstimmung mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung seine Zustimmung nur verweigern, wenn das alternative Verfahren den Maßgaben des
Artikel 2 und den Bestimmungen des
Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
sowie den im Studienakkreditierungsstaatsvertrag
und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft nicht entspricht. Das alternative Verfahren soll geeignet sein, grundsätzliche Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der in
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
genannten Verfahren zu gewinnen.
(4) Der Akkreditierungsrat entwickelt eine Verfahrensordnung, die insbesondere die Antragsvoraussetzungen regelt.
(5) Das alternative Verfahren wird auf maximal acht Jahre befristet.
§ 22 Absatz 4 Satz 2 und § 26
Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend. Es wird durch den Akkreditierungsrat begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Projektzeit von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung zu evaluieren.

Teil 7 Sonstiges

§ 35 Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs zum Gegenstand haben

(1) Akkreditierungsverfahren gemäß
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden.
(2) Die Beteiligung von zusätzlich zu den anderen Vertreterinnen oder Vertretern der Berufspraxis zu berufenden externen Expertinnen oder Experten mit beratender Funktion in dem Begutachtungsgremium gemäß
§ 25 Absatz 1 und 2 erfolgt durch Benennung der für den reglementierten Beruf jeweils zuständigen staatlichen Stelle.

§ 36 Evaluation

(1) Nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind ihre Anwendungen und Auswirkungen zu überprüfen.
(2) Über das Ergebnis ist der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zu berichten.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
Berlin, den 16. September 2019
Michael Müller
Regierender Bürgermeister
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