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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Schulbaufinanzierungsfonds Vom 17. Dezember 2019

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Schulbaufinanzierungsfonds
Vom 17. Dezember 2019
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes zum Nachtragshaushaltsgesetz 2019 und zum Haushaltsgesetz 2020/2021 vom 17. Dezember 2019 (GVBl. S. 795)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Schulbaufinanzierungsfonds vom 17. Dezember 201922.12.2019
§ 1 - Errichtung22.12.2019
§ 2 - Zweck des Sondervermögens22.12.2019
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr22.12.2019
§ 4 - Finanzierung und Verwendung des Sondervermögens22.12.2019
§ 5 - Haushaltsplan22.12.2019
§ 6 - Rechnungslegung22.12.2019

§ 1 Errichtung

Das Land Berlin errichtet unter dem Namen Schulbaufinanzierungsfonds ein Sondervermögen.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen dient der Finanzierung von Schulbaumaßnahmen, die im Haushaltsplan des Landes Berlin ausgewiesen sind.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

Das von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung verwaltete Sondervermögen ist nicht rechtsfähig und verfügt über kein eigenes Personal. Das Sondervermögen darf keine Verpflichtungen zu seinen oder zu Lasten des Landes Berlin eingehen. Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes Berlin, seinen Rechten und Verbindlichkeiten, getrennt zu halten.

§ 4 Finanzierung und Verwendung des Sondervermögens

Das Sondervermögen erhält Zuweisungen aus dem Landeshaushalt nach Maßgabe des Haushaltsplans. Dem Sondervermögen werden zugunsten des Landeshaushaltes Mittel zur Finanzierung von im Haushaltsplan des Landes Berlin enthaltenen Schulbaumaßnahmen entnommen.

§ 5 Haushaltsplan

Die Einnahmen und Ausgaben gemäß
§ 4 werden in einem Haushaltsplan veranschlagt, der dem Haushaltsplan des Landes Berlin als Anlage beizufügen ist.

§ 6 Rechnungslegung

Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung legt jährlich bis Ende des ersten Quartals zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Bestand des Sondervermögens. Die Rechnung ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes Berlin beizufügen.
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