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Verordnung zur Anpassung von Bestimmungen für die beruflichen Schulen im Land Berlin zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie Vom 16. Juni 2020

Verordnung zur Anpassung von Bestimmungen für die beruflichen Schulen im Land Berlin zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie Vom 16. Juni 2020
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Anpassung von Bestimmungen für die beruflichen Schulen im Land Berlin zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 16. Juni 202021.06.2020
Eingangsformel21.06.2020
Teil 1 - Sonderregelungen für alle beruflichen Schulen21.06.2020
§ 1 - Probezeit21.06.2020
§ 2 - Verbindliche Mindestanzahl an Klassenarbeiten und Lernerfolgskontrollen21.06.2020
§ 3 - Nachschreibtermin für versäumte Klassenarbeiten und Klausuren21.06.2020
§ 4 - Grundsätze der Leistungsbewertung im Schuljahr 2019/2020 und Bildung der Halbjahresnote oder Semesternote21.06.2020
§ 5 - Bewertung des häuslichen Lernens21.06.2020
§ 6 - Zentrale und dezentrale schriftliche Prüfungen21.06.2020
§ 7 - Beschlussfassung von Ausschüssen21.06.2020
§ 8 - Zuhörerinnen und Zuhörer21.06.2020
§ 9 - Mündliche Prüfungen21.06.2020
§ 10 - Sonstige Fristen im Prüfungsverfahren21.06.2020
Teil 2 - Sonderregelungen für die einzelnen beruflichen Schulen21.06.2020
Kapitel 1 - Sonderregelungen für die Fachoberschule21.06.2020
§ 11 - Aufnahmevoraussetzungen für den zweijährigen Bildungsgang in Vollzeitform21.06.2020
§ 12 - Aufnahmevoraussetzungen für den einjährigen Bildungsgang21.06.2020
§ 13 - Durchführung des Praktikums21.06.2020
§ 14 - Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung in der Fachoberschule21.06.2020
§ 15 - Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik21.06.2020
§ 16 - Aufnahmevoraussetzungen in die dritte Jahrgangsstufe der Fachoberschule21.06.2020
§ 17 - Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik an der Fachoberschule - dritte Jahrgangsstufe21.06.2020
Kapitel 2 - Sonderregelungen für die Berufsoberschule21.06.2020
§ 18 - Aufnahmevoraussetzungen für die Berufsoberschule21.06.2020
§ 19 - Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik21.06.2020
§ 20 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten21.06.2020
Kapitel 3 - Sonderregelungen für die Berufsfachschulen des Landes Berlin21.06.2020
§ 21 - Durchführung der fachpraktischen Ausbildung21.06.2020
§ 22 - Praktische Prüfung21.06.2020
§ 23 - Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik im doppelt qualifizierenden Bildungsgang21.06.2020
Kapitel 4 - Sonderregelungen für die staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik21.06.2020
§ 24 - Aufnahmeverfahren an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik21.06.2020
§ 25 - Fachpraktische Ausbildung Vollzeit, Facharbeit21.06.2020
§ 26 - Fachpraktische Ausbildung Teilzeit21.06.2020
Kapitel 5 - Sonderregelungen für die staatliche Fachschule für Heilerziehungspflege und die staatliche Fachschule für Familienpflege21.06.2020
§ 27 - Aufnahmeverfahren an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege21.06.2020
§ 28 - Fachpraktische Ausbildung in den Vollzeitstudiengängen21.06.2020
Kapitel 6 - Sonderregelungen für die staatlichen Fachschulen der Fachbereiche Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft21.06.2020
§ 29 - Aufnahme in die Fachschule mit fremdsprachlichem Profil21.06.2020
§ 30 - Zulassung zur Abschlussprüfung im Teilzeitstudium21.06.2020
§ 31 - Präsentationsprüfungen21.06.2020
Kapitel 7 - Sonderregelungen für die Berufsschulen21.06.2020
§ 32 - Dauer des Bildungsganges21.06.2020
§ 33 - Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik im doppeltqualifizierenden Bildungsgang21.06.2020
Kapitel 8 - Sonderregelungen für die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung21.06.2020
§ 34 - Praktikum und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Vollzeitform21.06.2020
§ 35 - Praktikum (Fachpraxis) und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Teilzeitform21.06.2020
§ 36 - Präsentationsprüfungen im Rahmen der gemeinsamen Prüfung21.06.2020
Teil 3 - Schlussvorschrift21.06.2020
§ 37 - Inkrafttreten21.06.2020
Auf Grund des § 29 Absatz 6, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3, § 54 Absatz 7, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 10, § 59 Absatz 7 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, sowie des § 14 Absatz 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

Teil 1 Sonderregelungen für alle beruflichen Schulen

§ 1 Probezeit

Abweichend von den Vorgaben in § 23 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule vom 6. März 2005 (GVBl. S. 141), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 10 der Berufsfachschulverordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 327), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 10 der Sozialpädagogikverordnung vom 13. Juni 2016 (GVBl. S. 388), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 8 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin vom 14. Oktober 2008 (GVBl. S. 318), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 14. April 2015 (GVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 10 der Heilpädagogikverordnung vom 2. Februar 2015 (GVBl. S. 11, 39), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 7 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft vom 30. April 2014 (GVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt die Probezeit für diejenigen Schülerinnen und Schüler und Studierenden, die sich im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 im Probehalbjahr oder Probesemester befinden, als bestanden.

§ 2 Verbindliche Mindestanzahl an Klassenarbeiten und Lernerfolgskontrollen

Aus pandemiebedingten Gründen kann die in § 17 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule in Verbindung mit Anlage 4 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 12 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule in Verbindung mit Anlage 3 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 20 Absatz 2 der Berufsfachschulverordnung, § 17 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung in Verbindung mit Anlage 2 zur Sozialpädagogikverordnung sowie § 53 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 14 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 72 Absatz 1 sowie den Anlagen 2.1 und 2.2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 17 Absatz 1 Satz 2 der Heilpädagogikverordnung, § 12 Absatz 2 Satz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft, § 5 Absatz 2 Satz 1 der Berufsschulverordnung vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 54), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anlage 2 zur Berufsschulverordnung und § 14 Absatz 2 Satz 2, 5 und 6 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) in der jeweils geltenden Fassung jeweils vorgegebene Mindestanzahl an Klassenarbeiten oder Lernerfolgskontrollen je Unterrichtsfach und Lernfeld im Schuljahr 2019/2020 unterschritten werden. Die Entscheidung trifft die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter.

§ 3 Nachschreibtermin für versäumte Klassenarbeiten und Klausuren

Für im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 versäumte Klassenarbeiten und Klausuren ist gemäß § 17 Absatz 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 12 Absatz 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 20 Absatz 5 der Berufsfachschulverordnung, § 17 Absatz 2 Satz 5 der Sozialpädagogikverordnung, § 14 Absatz 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 17 Absatz 2 Satz 5 der Heilpädagogikverordnung, § 12 Absatz 2 Satz 6 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft und § 14 Absatz 2 Satz 10 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung ein Nachschreibtermin nur unter der weiteren Voraussetzung anzusetzen, dass dem schulorganisatorische Gründe oder Gründe des Infektionsschutzes nicht entgegenstehen.

§ 4 Grundsätze der Leistungsbewertung im Schuljahr 2019/2020 und Bildung der Halbjahresnote oder Semesternote

Sofern bei der Bildung der Halbjahresnote oder der Semesternote nach § 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 24 Berufsfachschulverordnung, § 20 der Sozialpädagogikverordnung, §§ 17 und 72 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 20 der Heilpädagogikverordnung, § 9 der Berufsschulverordnung und § 17 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung eine Gewichtung der einzelnen Leistungen entsprechend den Vorgaben der vorgenannten Bestimmungen im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 auf Grund pandemiebedingter Auswirkungen nicht möglich ist, erfolgt abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 17 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 24 Absatz 1 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 20 Absatz 1 Satz 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 17 Absatz 1 Satz 2 und § 72 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 20 Absatz 1 Satz 2 der Heilpädagogikverordnung, § 9 Absatz 2 der Berufsschulverordnung und § 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung eine Gewichtung nach pädagogischem Ermessen der unterrichtenden Lehrkraft oder Lehrkräfte. Kann in einem Fach oder Lernfeld aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die Studierende oder der Studierende nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Halbjahres- oder Semesternote nach Satz 1 gebildet werden, bleibt dieses Fach oder Lernfeld für die Entscheidung über die Versetzung und das Aufrücken, das Bestehen der fachpraktischen Ausbildung, die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie den Abschluss des Bildungsganges der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung und den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule mit Kammerprüfung unberücksichtigt. Satz 2 gilt für Projekte entsprechend.

§ 5 Bewertung des häuslichen Lernens

Das häusliche Lernen kann als Hausaufgabe oder als schriftlicher Teil von Projektarbeiten bewertet werden.

§ 6 Zentrale und dezentrale schriftliche Prüfungen

Für die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 sind § 55 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 38 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, §§ 38 und 59 der Berufsfachschulverordnung, § 41 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 40 der Heilpädagogikverordnung, § 24 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft und § 28 Absatz 4 der Berufsschulverordnung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 8 anzuwenden. Der Umschlag mit den dezentralen schriftlichen Prüfungsaufgaben darf bereits vor dem Tag der Prüfung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter geöffnet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter prüft im Benehmen mit den im Prüfungsjahrgang unterrichtenden Lehrkräften der Prüfungsfächer, ob die danach für die Prüfung relevanten Themen im Unterricht behandelt wurden. Aufgaben, bei denen dieses Kriterium nicht erfüllt ist, sind durch die unterrichtenden Lehrkräfte in der Aufgabenstellung und dem Erwartungshorizont sowie dem Deckblatt anzupassen oder zu ersetzen. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sind die angepassten oder ersetzten Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. In den Fällen des Satzes 4 sind den Prüflingen zum Prüfungstermin die angepassten oder ersetzten Prüfungsaufgaben auszuhändigen, ohne dass die vorgenommene Anpassung oder Ersetzung für sie erkennbar ist. Bei Teilaufgaben ist es zulässig, lediglich den Erwartungshorizont im Verhältnis an die im Unterricht erfolgte Prüfungsvorbereitung der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden anzupassen. Die zentralen schriftlichen Prüfungsaufgaben für den Haupttermin in allen fachrichtungsbezogenen Prüfungsfächern werden rechtzeitig vor dem Tag der Prüfung auf dem ISQ-Server als PDF-Datei und Worddatei zur Verfügung gestellt; die Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend.

§ 7 Beschlussfassung von Ausschüssen

Für die im Schuljahr 2019/2020 zu bildenden Ausschüsse gilt auch ein Ausschussmitglied als anwesend im Sinne von § 53 Satz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 36 Satz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 35 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 32 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 31 Absatz 7 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 32 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft, § 46 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung und § 11 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege vom 11. März 2004 (GVBl. S. 127), die zuletzt durch § 11 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das nach Maßgabe des Satzes 2 dem jeweiligen Ausschuss mittels Video- oder Telefonkonferenz zugeschaltet ist. Über die Befreiung des Ausschussmitglieds von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und die Zuschaltung mittels Video- oder Telefonkonferenz entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Die Sätze 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass bei der Durchführung von Prüfungen ausschließlich Videokonferenzen zulässig sind.

§ 8 Zuhörerinnen und Zuhörer

Zuhörerinnen und Zuhörer gemäß § 47 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 30 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 30 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung, § 34 Absatz 1 und 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 35 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 34 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung sowie § 18 Absatz 1 und 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft dürfen bei den im Schuljahr 2019/2020 durchzuführenden mündlichen Prüfungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorgaben zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 anwesend sein.

§ 9 Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen im Sinne von § 44 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 27 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 27 Absatz 1 und § 59 Absatz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, §§ 30 und 31 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 31 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft und § 53 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung, die auf Grund pandemiebedingter Auswirkungen auf den Schulbetrieb nicht bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 abgelegt werden können, sind spätestens bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres 2020/2021 durchzuführen.
(2) Prüflinge können zur Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz zugelassen werden, wenn sie oder eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehören, die nach bisherigen Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat oder sie wegen einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung des Gesundheitsamtes nicht am Prüfungsort erscheinen dürfen und sie die Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden des Antragsgrundes und spätestens bis zu fünf Arbeitstage vor dem anberaumten Prüfungstermin beantragt haben. Die Gründe für die beantragte Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz gemäß Satz 1 sind glaubhaft zu machen.

§ 10 Sonstige Fristen im Prüfungsverfahren

(1) Von den Vorgaben zu Fristen im Prüfungsverfahren gemäß § 44 Absatz 2, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 4 und § 58 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 27 Absatz 2, § 37 Absatz 1, § 40 Absatz 5 und § 41 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 27 Absatz 2, § 40 Absatz 3 und § 42 Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 3, § 44 Absatz 2 und § 57 Absatz 1 und 3 der Sozialpädagogikverordnung, § 29 Absatz 2, § 37 Absatz 1, § 43 Absatz 4, § 73 Absatz 2 und § 77 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 30 Absatz 1 und 2, § 31 Absatz 1, § 42 Absatz 3 und § 44 Absatz 2 der Heilpädagogikverordnung sowie § 14 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft kann im Schuljahr 2019/2020 abgewichen werden, soweit dies auf Grund der pandemiebedingten Ausnahmesituation, insbesondere aus schulorganisatorischen Gründen, erforderlich ist. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein angemessener zeitlicher Vorlauf zur Prüfungsvorbereitung der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden ist dabei zu berücksichtigen.
(2) Sollten die Vorkonferenz, die mündliche Prüfung oder die Schlusskonferenz nach dem letzten Schultag des Schuljahres 2019/2020 und vor dem Ende der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres 2020/2021 durchgeführt werden, bestimmen sich die Fristen nach § 58 Absatz 5 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 41 Absatz 5 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 42 Absatz 5 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und §§ 43, 45 Satz 2 Nummer 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 37 Absatz 3 Satz 2, § 46 Satz 2 und § 84 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 30 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und § 43 der Heilpädagogikverordnung sowie § 26 Absatz 2 und § 27 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft mit der Maßgabe, dass anstelle von Unterrichtstagen Arbeitstage mit Ausnahme des Sonnabends treten.

Teil 2 Sonderregelungen für die einzelnen beruflichen Schulen

Kapitel 1 Sonderregelungen für die Fachoberschule

§ 11 Aufnahmevoraussetzungen für den zweijährigen Bildungsgang in Vollzeitform
Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule kann im Schuljahr 2020/2021 in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule in Vollzeitform auch aufgenommen werden, wer aus pandemiebedingten, nicht selbst zu vertretenden Gründen trotz zweifacher Bewerbung eine Zusage für einen Praktikumsplatz nicht nachweisen kann. Der Nachweis über einen Praktikumsplatz ist nach erfolgter Aufnahme unverzüglich nachzureichen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an weiteren Bewerbungen aus von dem Schüler oder der Schülerin nicht zu vertretenden Gründen kein Praktikumsplatz nachgewiesen werden, ist das Praktikum als Schulpraktikum abzuleisten. In diesem Fall hat die Schülerin oder der Schüler zusätzlich eine Leistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Die Entscheidung über eine Aufnahme gemäß Satz 1 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung der schulischen Kapazitäten zur Durchführung eines schulischen Praktikums gemäß Satz 3.
§ 12 Aufnahmevoraussetzungen für den einjährigen Bildungsgang
Können einem Aufnahmeantrag gemäß § 6 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule zur Aufnahme in den einjährigen Bildungsgang zum Schuljahr 2020/2021 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über den nach § 4 Absatz 2 und § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule geforderten Abschluss nicht beigefügt werden, weil sie der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegen, sind sie nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegen in den Fällen des Satzes 1 die erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass die fehlenden Nachweise für den Berufsabschluss wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden können.
§ 13 Durchführung des Praktikums
(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 14 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 stets auf das Praktikum angerechnet.
(2) Praktika, die die Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2019/2020 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Versetzung und die Zulassung zur Abschlussprüfung im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 außer Betracht. Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs ist während der Unterrichtszeit anstelle eines Praktikums nach Satz 1 eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen, soweit dies schulorganisatorisch möglich ist. Diese Ersatzleistung wird bei den Entscheidungen nach Satz 1 berücksichtigt.
(3) § 13 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule findet im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 keine Anwendung, wenn der Verlust des Praktikumsplatzes durch die Corona-Pandemie bedingt ist.
(4) Praktika, die außerhalb der eigenen Schule stattfinden, dürfen nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorgaben zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 24. März 2020 (GVBl. S. 220), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Mai 2020 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Durchführung der Praktika trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die operative Schulaufsicht ist über die Entscheidung zu informieren.
§ 14 Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung in der Fachoberschule
§ 26 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule ist im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des tatsächlich letzten Unterrichtstags des Schulhalbjahres derjenige Tag tritt, der bei regulärem Unterrichtsbetrieb der letzte Unterrichtstag des Halbjahres gewesen wäre.
§ 15 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik
(1) Im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 bestehen die schriftlichen Prüfungsaufgaben im Fach Mathematik aus zwei Pflichtaufgaben, von denen die eine Aufgabe (Funktionsuntersuchung) für alle verbindlich festgelegt und die weitere Pflichtaufgabe von den Schülerinnen und Schülern aus zwei Aufgaben (Integralrechnung oder Stochastik) zu wählen ist. Die Schülerinnen und Schüler haben in den Prüfungsunterlagen vor Abgabe kenntlich zu machen, welche Aufgabe sie ausgewählt haben. Es sind alle Prüfungsunterlagen abzugeben.
(2) Die Bewertung der verbindlich festgelegten Pflichtaufgabe fließt mit 40 Bewertungseinheiten und die Bewertung der weiteren Pflichtaufgabe mit 30 Bewertungseinheiten in die Bewertung ein. Die Bewertung erfolgt nach dem Bewertungsschlüssel der Anlage 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule. 70 Bewertungseinheiten entsprechen 100 Prozent der geforderten Bewertungseinheiten. Der Prozentsatz der erreichten Bewertungseinheiten wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
§ 16 Aufnahmevoraussetzungen in die dritte Jahrgangsstufe der Fachoberschule
Kann in den Fällen des § 70 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule die Durchschnittsnote von 2,8 oder besser nicht rechtzeitig nachgewiesen werden, weil wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung das Zeugnis über die Fachhochschulreife noch nicht erstellt werden konnte, erfolgt eine Aufnahme in die dritte Jahrgangsstufe der Fachoberschule zum Schuljahr 2020/2021 unter Widerrufsvorbehalt. Der Nachweis ist unverzüglich nachzureichen. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn nach Vorlage des Zeugnisses feststeht, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die dritte Jahrgangsstufe nicht vorliegen.
§ 17 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik an der Fachoberschule - dritte Jahrgangsstufe
(1) Im Schuljahr 2019/2020 bestehen die schriftlichen Prüfungsaufgaben in Mathematik in der dritten Jahrgangsstufe aus drei Prüfungsaufgaben, von denen die Schülerinnen und Schüler zwei auszuwählen und zu bearbeiten haben. Die Schülerinnen und Schüler haben in den Prüfungsunterlagen vor Abgabe kenntlich zu machen, welche Aufgaben sie ausgewählt haben. Es sind alle Prüfungsunterlagen abzugeben.
(2) Die Bewertung erfolgt nach dem Bewertungsschlüssel der Anlage 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule. Die Aufgabe zur Exponentialfunktion fließt mit 34 Bewertungseinheiten in die Bewertung ein, die anderen Aufgaben jeweils mit 33 Bewertungseinheiten. Sofern die Aufgabe zur Exponentialfunktion neben einer anderen Aufgabe durch die Schülerinnen und Schüler gewählt wurde, entsprechen 100 Prozent 67 Bewertungseinheiten. Werden die anderen beiden Aufgaben, also nicht die Aufgabe zur Exponentialfunktion, durch die Schülerin oder den Schüler gewählt, entsprechen 100 Prozent 66 Bewertungseinheiten. Der Prozentsatz der erreichten Bewertungseinheiten wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Kapitel 2 Sonderregelungen für die Berufsoberschule

§ 18 Aufnahmevoraussetzungen für die Berufsoberschule
Können einem Aufnahmeantrag gemäß § 6 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule zum Schuljahr 2020/2021 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach § 4 Absatz 1 und 4 und § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil sie der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegen, sind sie nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegen in den Fällen des Satzes 1 die erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass die fehlenden Nachweise wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden können.
§ 19 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik
(1) Im Schuljahr 2019/2020 bestehen die schriftlichen Prüfungsaufgaben im Fach Mathematik aus drei Prüfungsaufgaben, von denen die Schülerinnen und Schüler zwei auszuwählen und zu bearbeiten haben. Die Schülerinnen und Schüler haben in den Prüfungsunterlagen vor Abgabe kenntlich zu machen, welche Aufgaben sie ausgewählt haben. Es sind alle Prüfungsunterlagen abzugeben.
(2) Die Bewertung erfolgt nach dem Bewertungsschlüssel der Anlage 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule. Die Aufgabe zur Exponentialfunktion fließt mit 34 Bewertungseinheiten in die Bewertung ein, die anderen Aufgaben jeweils mit 33 Bewertungseinheiten. Sofern die Aufgabe zur Exponentialfunktion neben einer anderen Aufgabe durch die Schülerinnen und Schüler gewählt wurde, entsprechen 100 Prozent 67 Bewertungseinheiten. Werden die anderen beiden Aufgaben, also nicht die Aufgabe zur Exponentialfunktion, durch die Schülerin oder den Schüler gewählt, entsprechen 100 Prozent 66 Bewertungseinheiten. Der Prozentsatz der erreichten Bewertungseinheiten wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
§ 20 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Abweichend von § 40 Absatz 2 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule ist die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsaufgaben im Schuljahr 2019/2020 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 durchzuführen. Von einer Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird regelmäßig abgesehen. Die endgültige Note setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Regel auf Grundlage der Erstkorrektur fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann aus besonderem Grund eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einer Zweitkorrektur beauftragen. Sofern eine Zweitkorrektur erfolgt ist, setzt die oder der Prüfungsvorsitzende die endgültige Note auf Grundlage der Erst- und Zweitkorrektur fest. Unter Angabe von Gründen, die schriftlich niedergelegt werden müssen, darf die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den für die Bewertungen zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen.

Kapitel 3 Sonderregelungen für die Berufsfachschulen des Landes Berlin

§ 21 Durchführung der fachpraktischen Ausbildung
(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 17 Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 stets auf das Praktikum angerechnet.
(2) Praktika, die die Schülerinnen und Schüler im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung in Bildungsgängen ohne Kammerprüfung und für den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule in Bildungsgängen mit Kammerprüfung außer Betracht. Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs ist während der Unterrichtszeit anstelle eines Praktikums nach Satz 1 eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen, soweit dies schulorganisatorisch möglich ist. Diese Ersatzleistung wird bei den Entscheidungen nach Satz 1 berücksichtigt.
(3) Praktika, die außerhalb der eigenen Schule stattfinden, dürfen nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorgaben zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Durchführung der Praktika trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die operative Schulaufsicht ist über die Entscheidung zu informieren.
§ 22 Praktische Prüfung
Kann die praktische Prüfung gemäß § 41 der Berufsfachschulverordnung nicht durchgeführt werden, weil Vorgaben zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, dem entgegenstehen, haben die Schülerinnen und Schüler eine Ersatzleistung anstelle der praktischen Prüfung zu erbringen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in eigener Verantwortung über die Ersatzleistung. Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig, in der Regel spätestens eine Woche vor der Prüfung, über auf Grund von Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich werdende Änderungen des Prüfungsablaufes sowie die Erbringung einer Ersatzleistung zu informieren.
§ 23 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik im doppelt qualifizierenden Bildungsgang
(1) Im Schuljahr 2019/2020 bestehen die schriftlichen Prüfungsaufgaben im Fach Mathematik aus zwei Pflichtaufgaben, von denen die eine Aufgabe (Funktionsuntersuchung) für alle verbindlich festgelegt und die weitere Pflichtaufgabe von den Schülerinnen und Schülern aus zwei Aufgaben (Integralrechnung oder Stochastik) zu wählen ist. Die Schülerinnen und Schüler haben vor Abgabe in den Prüfungsunterlagen kenntlich zu machen, welche Aufgabe sie ausgewählt haben. Es sind alle Prüfungsunterlagen abzugeben.
(2) Die Bewertung der verbindlich festgelegten Pflichtaufgabe fließt mit 40 Bewertungseinheiten und die Bewertung der weiteren Pflichtaufgabe mit 30 Bewertungseinheiten in die Bewertung ein. Die Bewertung erfolgt nach dem Bewertungsschlüssel der Anlage 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule. 70 Bewertungseinheiten entsprechen 100 Prozent der geforderten Bewertungseinheiten. Der Prozentsatz der erreichten Bewertungseinheiten wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Kapitel 4 Sonderregelungen für die staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik

§ 24 Aufnahmeverfahren an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik

Können einem Aufnahmeantrag gemäß § 8 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung zur Aufnahme an eine staatliche Fachschule für Sozialpädagogik zum Schuljahr 2020/2021 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach den §§ 5 und 6 der Sozialpädagogikverordnung geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil sie der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegen, sind sie nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegen in den Fällen des Satzes 1 die erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass die fehlenden Nachweise wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden können.

§ 25 Fachpraktische Ausbildung Vollzeit, Facharbeit

(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 22 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 stets auf die Praxisphase angerechnet.
(2) Praxisphasen, die die Studierende oder der Studierende pandemiebedingt aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht hat antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 außer Betracht. Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs ist während der Unterrichtszeit anstelle einer Praxisphase nach Satz 1 eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen, soweit dies schulorganisatorisch möglich ist. Diese Ersatzleistung wird bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt.
(3) Praxisphasen, die außerhalb der eigenen Schule stattfinden, dürfen nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorgaben zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Durchführung der Praxisphasen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die operative Schulaufsicht ist über die Entscheidung zu informieren.
(4) Studierende, die sich im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 im fünften Semester befinden und die pandemiebedingt keine vollständige dritte Praxisphase durchlaufen konnten, können abweichend von § 27 Absatz 2 der Sozialpädagogikverordnung das Thema der Facharbeit bis spätestens zum Beginn des sechsten Semesters aus der ersten oder zweiten Praxisphase wählen.

§ 26 Fachpraktische Ausbildung Teilzeit

Die Studierenden haben die pandemiebedingten Ausfallzeiten in der fachpraktischen Ausbildung in einem zweiten sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld im Sinne des § 28 Absatz 3 der Sozialpädagogikverordnung nur nachzuholen, soweit diese 40 Stunden übersteigen. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist zur Feststellung des Beschäftigungsumfangs ein Praxis- oder Arbeitsvertrag vorzulegen, aus dem sich der Zeitraum der fachpraktischen Ausbildung ergibt. § 74 Absatz 4 der Sozialpädagogikverordnung bleibt hiervon unberührt.

Kapitel 5 Sonderregelungen für die staatliche Fachschule für Heilerziehungspflege und die staatliche Fachschule für Familienpflege

§ 27 Aufnahmeverfahren an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege
Kann einer Bewerbung um einen Ausbildungsplatz an einer staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege oder einer staatlichen Fachschule für Familienpflege zum Schuljahr 2020/2021 ein Nachweis im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin nicht beigefügt werden, weil dieser der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegt, ist er nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegen in den Fällen des Satzes 1 die erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
§ 28 Fachpraktische Ausbildung in den Vollzeitstudiengängen
(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Studierenden oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 21 Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 stets auf die Praxisphase angerechnet.
(2) Praxisphasen, die die Studierenden im Schuljahr 2019/2020 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 außer Betracht. Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs ist während der Unterrichtszeit anstelle einer Praxisphase nach Satz 1 eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen, soweit dies schulorganisatorisch möglich ist. Diese Ersatzleistung wird bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt.
(3) Praxisphasen, die außerhalb der eigenen Schule stattfinden, dürfen nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorgaben zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Durchführung der Praxisphasen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die operative Schulaufsicht ist über die Entscheidung zu informieren.

Kapitel 6 Sonderregelungen für die staatlichen Fachschulen der Fachbereiche Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft

§ 29 Aufnahme in die Fachschule mit fremdsprachlichem Profil
Können einem Aufnahmeantrag gemäß § 5 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft zur Aufnahme in die zweijährige Fachschule mit fremdsprachlichem Profi zum Schuljahr 2020/2021 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil sie der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegen, sind sie nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegt in den Fällen des Satzes 1 der erforderliche Nachweis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
§ 30 Zulassung zur Abschlussprüfung im Teilzeitstudium
Können Teilzeitstudierende die erforderliche Berufstätigkeit gemäß § 4 Absatz 5 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft infolge von pandemiebedingten Betriebsschließungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht nachweisen, bleiben diese pandemiebedingten Ausfallzeiten für die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht.
§ 31 Präsentationsprüfungen
Auf Antrag der oder des Studierenden kann bis zu einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzulegenden Termin im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 eine Präsentationsprüfung nach § 25 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft durch eine mündliche Prüfung in dem Fach der Präsentationsprüfung ersetzt werden. Die Lehrkräfte, die die Prüflinge zuletzt unterrichtet haben, geben den Prüflingen mindestens zwei Wochen vor der Prüfung zwei Prüfungsschwerpunkte aus Inhalten des dem Prüfungssemester vorausgegangenen Semesters bekannt. Eine Vorbereitungszeit vor Eintritt in die Prüfung ist nicht vorzusehen. Die Prüfung hat eine Dauer von 15 Minuten.

Kapitel 7 Sonderregelungen für die Berufsschulen

§ 32 Dauer des Bildungsganges
(1) § 12 Absatz 2 der Berufsschulverordnung ist im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des tatsächlich letzten Unterrichtstags des Halbjahres derjenige Tag tritt, der bei regulärem Unterrichtsbetrieb der letzte Unterrichtstag des Halbjahres gewesen wäre.
(2) Schülerinnen und Schüler der Berufsschule, deren Berufsausbildungsverhältnis auf Grund von Auswirkungen der Corona-Pandemie vom Ausbildungsbetrieb gekündigt worden ist, können abweichend von § 12 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 der Berufsschulverordnung auf Antrag im ersten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 an der Berufsschule verbleiben und weiter am Unterricht teilnehmen. In den Fällen des Satzes 1 dürfen Schülerinnen und Schüler die Ausbildung fortsetzen, wenn sie den Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrages bis spätestens zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2020/2021 nachweisen. Weist die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt keinen neuen Ausbildungsvertrag nach, wird sie oder er aus der Schule entlassen. Die Entlassung ist gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz der Berufsschulverordnung schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekanntzugeben.
§ 33 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik im doppeltqualifizierenden Bildungsgang
(1) Im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 bestehen die schriftlichen Prüfungsaufgaben im Fach Mathematik aus zwei Pflichtaufgaben, von denen die eine Aufgabe (Funktionsuntersuchung) für alle verbindlich festgelegt und die weitere Pflichtaufgabe von den Schülerinnen und Schülern aus zwei Aufgaben (Integralrechnung oder Stochastik) zu wählen ist. Die Schülerinnen und Schüler haben vor Abgabe in den Prüfungsunterlagen kenntlich zu machen, welche Aufgabe sie ausgewählt haben. Es sind alle Prüfungsunterlagen abzugeben.
(2) Die Bewertung der verbindlich festgelegten Pflichtaufgabe fließt mit 40 Bewertungseinheiten und die Bewertung der weiteren Pflichtaufgabe mit 30 Bewertungseinheiten in die Bewertung ein. Die Bewertung erfolgt nach dem Bewertungsschlüssel der Anlage 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule. 70 Bewertungseinheiten entsprechen 100 Prozent der geforderten Bewertungseinheiten. Der Prozentsatz der erreichten Bewertungseinheiten wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Kapitel 8 Sonderregelungen für die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung

§ 34 Praktikum und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Vollzeitform
(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 21 Absatz 4 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 stets auf das Praktikum angerechnet.
(2) Praktika, die die Schülerinnen und Schüler im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben für den erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs außer Betracht. Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs ist während der Unterrichtszeit anstelle der Betrieblichen Lernaufgabe, die im Rahmen des Praktikums hätte erbracht werden müssen, eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen, soweit dies schulorganisatorisch möglich ist. Diese Ersatzleistung wird bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt.
(3) Praktika, die außerhalb der eigenen Schule stattfinden, dürfen nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorgaben zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Durchführung der Praktika trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die operative Schulaufsicht ist über die Entscheidung zu informieren.
(4) Schülerinnen und Schüler, die das betriebliche Zertifikat der Kompetenzerfassung von dem Praktikumsbetrieb nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, können eine erfolgreiche Mitarbeit im Praktikum im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 abweichend von § 22 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung durch die Einschätzung der Bildungsbegleitung oder der betreuenden Lehrkraft nachweisen.
(5) Sofern die Präsentation der Betrieblichen Lernaufgabe aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur pandemiebedingten Schulschließung nicht erbracht wurde und auch nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs aus schulorganisatorischen Gründen weiterhin nicht nachgeholt werden kann, bleibt diese Teilleistung für die Bewertung der Betrieblichen Lernaufgabe im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 außer Betracht. Treten Schülerinnen und Schüler nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 ein Praktikum an, findet eine Präsentation der Betrieblichen Lernaufgabe statt, soweit dies schulorganisatorisch möglich ist. Kann aus schulorganisatorischen Gründen oder Gründen des Infektionsschutzes die Präsentation nicht stattfinden, bleibt die Präsentation als Teilleistung bei der Bewertung der Betrieblichen Lernaufgabe außer Betracht.
§ 35 Praktikum (Fachpraxis) und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Teilzeitform
(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 stets auf die Fachpraxis angerechnet.
(2) Fachpraxis, die die Schülerinnen und Schüler im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben für den erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs außer Betracht. Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs ist während der Unterrichtszeit anstelle einer Fachpraxis nach Satz 1 eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen, soweit dies schulorganisatorisch möglich ist. Diese Ersatzleistung wird bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt.
(3) Fachpraxis, die außerhalb der eigenen Schule stattfindet, darf nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorgaben zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, durchgeführt werden. Die Entscheidung, ob die Fachpraxis durchgeführt wird, trifft der außerschulische Bildungsträger in Abstimmung mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die operative Schulaufsicht über die Entscheidung zu informieren.
(4) Schülerinnen und Schüler, die das betriebliche Zertifikat der Kompetenzerfassung von dem Praktikumsbetrieb nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, können im Schuljahr 2019/2020 eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachpraxis abweichend von § 35 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung durch die Einschätzung des außerschulischen Bildungsträgers nachweisen.
(5) Für die Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Teilzeitform gilt § 34 Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
§ 36 Präsentationsprüfungen im Rahmen der gemeinsamen Prüfung
Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers kann bis zu einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzulegenden Termin im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 eine Präsentationsprüfung nach § 52 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung durch eine mündliche Prüfung in dem Fach der Präsentationsprüfung ersetzt werden. Die Lehrkräfte, die die Prüflinge zuletzt unterrichtet haben, geben den Prüflingen mindestens zwei Wochen vor der Prüfung zwei Prüfungsschwerpunkte aus Inhalten des ersten Schulhalbjahres 2019/2020 bekannt. Eine Vorbereitungszeit vor Eintritt in die Prüfung ist nicht vorzusehen. Die Prüfung hat eine Dauer von 15 Minuten.

Teil 3 Schlussvorschrift

§ 37 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 2020
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sandra Scheeres
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