Verordnung über die Ausbildung für den einfachen Verwaltungsdienst Vom 11. September 1964
Verordnung über die Ausbildung für den einfachen Verwaltungsdienst Vom 11. September 1964
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung für den einfachen Verwaltungsdienst vom 11. September 1964 | 24.09.1964 |
Eingangsformel | 01.07.1973 |
§ 1 - Geltungsbereich | 24.09.1964 |
§ 2 - Kreis der Bewerber | 01.04.2009 |
§ 3 - Bewerbungsgesuche | 01.07.1973 |
§ 4 - Zulassung und Einberufung | 01.07.1973 |
§ 5 - Rechtsstellung | 01.04.2009 |
§ 6 - Dauer des Vorbereitungsdienstes | 01.07.1973 |
§ 7 - Ausbildungsbehörden | 24.09.1964 |
§ 8 - Ausbildung | 20.09.2020 |
§ 9 - Verlängerung und vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes | 01.04.2009 |
§ 10 - Erwerb der Laufbahnbefähigung | 01.04.2009 |
§ 11 - Inkrafttreten | 24.09.1964 |
Auf Grund des § 13 a Abs. 2 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz - LfbG) in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 953), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 1964 (GVBl. S. 460), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Landesbeamten des einfachen Verwaltungsdienstes mit Ausnahme der Steuerbeamten.
§ 2 Kreis der Bewerber
Zur Laufbahn des einfachen Verwaltungsdienstes dürfen nur Bewerber zugelassen werden, die
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllen,
2.
mindestens eine Hauptschule mit hinreichendem Erfolg besucht haben oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 7 des Laufbahngesetzes) besitzen und
3.
für den einfachen Verwaltungsdienst geeignet sind.
§ 3 Bewerbungsgesuche
(1) Bewerbungsgesuche sind an die Ausbildungsbehörde (§ 7) zu richten, bei der der Bewerber eingestellt zu werden wünscht.
(2) Dem Bewerbungsgesuch sollen beigefügt werden
1.
ein vom Bewerber selbst verfaßter und handgeschriebener Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild,
3.
die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters, wenn der Bewerber noch nicht volljährig ist,
4.
beglaubigte Abschriften des Schulabgangszeugnisses und etwaiger Zeugnisse über Beschäftigungen nach der Schulentlassung,
5.
eine Erklärung über etwaige Schuldverbindlichkeiten,
6.
eine Erklärung darüber, ob der Bewerber gerichtlich bestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.
(3) Auf bereits im Dienste Berlins stehende Bewerber findet Absatz 2 nur insoweit Anwendung, als sich entsprechende Unterlagen noch nicht in ihren Personalakten befinden.
§ 4 Zulassung und Einberufung
(1) Die Ausbildungsbehörde (§ 7) entscheidet über die Zulassung des Bewerbers zur Ausbildung. Die ausgewählten Bewerber haben ihre Geburtsurkunde einzureichen, sich vertrauensärztlich auf ihre körperliche Eignung untersuchen zu lassen und ein Führungszeugnis beizubringen.
(2) Stehen sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, so werden die ausgewählten Bewerber zur Ausbildung einberufen.
§ 5 Rechtsstellung
Bewerber, die zum Vorbereitungsdienst einberufen worden sind, werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum "Büro-Anwärter" ernannt.
§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate. Eine für die Ausbildung förderliche berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst kann auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
§ 7 Ausbildungsbehörden
Ausbildungsbehörden sind die Bezirksämter, der Polizeipräsident und die Senatsverwaltungen, soweit in ihrem Bereich Ämter des einfachen Verwaltungsdienstes vorhanden sind.
§ 8 Ausbildung
(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind dem Anwärter die notwendigen Kenntnisse über den Aufbau und die Gliederung der Verwaltung und über die im einfachen Verwaltungsdienst anzuwendenden Vorschriften zu vermitteln. Insbesondere ist er mit den Verrichtungen des einfachen Verwaltungsdienstes praktisch vertraut zu machen.
(2) Jede Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten zum Ausbildungsleiter. Aufgabe des Ausbildungsleiters ist es, den Ausbildungsgang der Anwärter zu gestalten und zu überwachen sowie diejenigen Beamten oder Angestellten zu bestimmen, denen Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden.
(3) Jeder Beamte und Angestellte, dem ein Anwärter zur Ausbildung zugewiesen worden ist, hat dem Ausbildungsleiter schriftlich oder elektronisch über den Anwärter und den Erfolg der Ausbildung zu berichten. Am Ende des Vorbereitungsdienstes fordert die Ausbildungsbehörde von dem Ausbildungsleiter einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht über die Leistungen und die Eignung des Anwärters an und entscheidet, ob der Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet worden ist. Der Anwärter erhält hierüber eine Bescheinigung.
§ 9 Verlängerung und vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes
(1) Die Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst einmalig um mindestens zwei Monate verlängern, wenn sie
1.
den Anwärter noch nicht für genügend vorbereitet erachtet,
2.
aus besonderen Gründen eine Verlängerung für angebracht hält.
(2) Hat der Anwärter wegen Krankheit oder aus anderen Gründen im ganzen länger als einen Monat an der Ausbildung nicht teilgenommen, so kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um mindestens zwei Monate verlängern.
(3) Bei Anwärtern, die auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet sind, ist unverzüglich der Vorbereitungsdienst zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.
§ 10 Erwerb der Laufbahnbefähigung
Mit der Feststellung über die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes (§ 8 Absatz 3 Satz 2) erwirbt der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des einfachen Dienstes.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 11. September 1964
Der Senator für Inneres
Theuner
Feedback