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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Satzung der Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin Vom 31. März 1995

Verordnung über die Satzung der Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin Vom 31. März 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Satzung der Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin vom 31. März 199516.04.1995
Eingangsformel16.04.1995
§ 116.04.1995
§ 2 - Inkrafttreten16.04.1995
Anlage - Satzung der Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin16.04.1995
§ 1 - Aufgaben des Stiftungsrats16.04.1995
§ 2 - Arbeitsweise des Stiftungsrats20.09.2020
§ 3 - Aufgaben des Vorstands16.04.1995
§ 4 - Sitzungen des Vorstands20.09.2020
§ 5 - Kosten der Verwaltung16.04.1995
§ 6 - Aufwandsentschädigung16.04.1995
§ 7 - Anwendung der Landeshaushaltsordnung16.04.1995
§ 8 - Gewährung von Zuwendungen16.04.1995
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin vom 29. November 1993 (GVBl. S. 579) wird verordnet:

§ 1

Für die Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin wird die anliegende Satzung erlassen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 31. März 1995
Der Senat von Berlin
Diepgen Ingrid Stahmer
Regierender Bürgermeister Senatorin mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Senatsverwaltung für Jugend und Familie beauftragt

Anlage

Satzung der Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin

§ 1 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat berät den Vorstand. Er überwacht die Einhaltung des Stiftungszwecks.
(2) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über
1.
Festlegung von Programm- und Förderungsschwerpunkten,
2.
Grundsätze für die Anlage des Stiftungsvermögens,
3.
die mittelfristige Finanz- und Aufgabenplanung der Stiftung,
4.
die Bildung von Rücklagen,
5.
den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, Grundstücken sowie deren Belastung,
6.
Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen und
7.
Abweichungen vom Wirtschaftsplan.
(3) Der Wirtschaftsplan einschließlich Stellenplan ist verbindlich. Der Stiftungsrat kann den Vorstand verpflichten, ihn zu informieren, wenn die beabsichtigte Förderung eines Vorhabens 5 vom Hundert der im Wirtschaftsplan für Förderungen vorgesehenen Mittel übersteigen soll, und seine Zustimmung einzuholen, wenn in einem solchen Fall die Förderung 10 vom Hundert übersteigen soll.

§ 2 Arbeitsweise des Stiftungsrats

(1) Das vorsitzende Mitglied beruft den Stiftungsrat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, ein. Einzuladen ist schriftlich oder elektronisch mit einer Tagesordnung und den Vorlagen mit einer Frist von mindestens einer Woche. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn vier Mitglieder dies verlangen.
(2) Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluß. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Beschlüsse bedürfen mit Ausnahme der Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Stiftungsvorstand und die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrats teil, es sei denn, ihre Teilnahme wird im Einzelfall ausdrücklich ausgeschlossen. Die Entscheidung über den Ausschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Für die Prüfung der Jahresrechnung soll der Stiftungsrat vor der Entlastung des Vorstandes einen vereidigten Wirtschaftsprüfer hinzuziehen.

§ 3 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Entscheidungen über die Anlage des Stiftungsvermögens,
2.
Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
3.
Entscheidungen über die Vergabe und den Entzug von Fördermitteln im Einzelfall,
4.
Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der bewilligten Zuwendungen,
5.
Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplans und Vorlage an den Stiftungsrat,
6.
Erstellung der Jahresrechnung und Vorlage an den Stiftungsrat,
7.
Erstellung eines Nachweises über die Verwendung der Mittel der Stiftung - jeweils für ein Kalenderjahr - und Vorlage beim Abgeordnetenhaus von Berlin,
8.
Auskünfte über den Ablauf der Geschäfte und die Lage der Stiftung gegenüber dem Abgeordnetenhaus von Berlin,
9.
Vorlage von Zwischenberichten auf Verlangen des Stiftungsrats,
10.
Einstellung und Entlassung von Dienstkräften und
11.
Erlaß einer Regelung für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans einschließlich der Buchführungs- und Kassengeschäfte.
(2) Dem Vorstand obliegende Rechtsgeschäfte bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder, darunter der des vorsitzenden Mitglieds, im Falle seiner Verhinderung der eines stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds. Soweit Teile der rechtsgeschäftlichen Vertretung einer zur Geschäftsführung berufenen Person übertragen werden, tritt diese an die Stelle des weiteren Vorstandsmitglieds.

§ 4 Sitzungen des Vorstands

(1) Das vorsitzende Mitglied des Vorstands beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Einzuladen ist schriftlich oder elektronisch mit einer Tagesordnung und den Vorlagen mit einer Frist von mindestens einer Woche. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen.
(2) Der Vorstand entscheidet durch Beschluß. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlußfassung durch schriftliche Abstimmung ist ohne Einberufung einer Sitzung zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht. In diesem Falle müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf.

§ 5 Kosten der Verwaltung

(1) Bestellt der Vorstand zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsführung, so sind die Kosten auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken.
(2) Ausgaben dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und Aufgaben geleistet werden.
(3) Die Stiftung wendet auf ihre Arbeitnehmer die für das Land Berlin geltenden Tarifverträge an.

§ 6 Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Stiftungsrats nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über die Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin erhalten ein Sitzungsgeld, das dem der Bezirksverordneten für Plenarsitzungen entspricht.
(2) Vorstandsmitglieder erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Umfang vom Stiftungsrat festgesetzt wird.

§ 7 Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin wird unter Bezugnahme auf § 105 der Landeshaushaltsordnung bestimmt, daß die §§ 1 bis 43, 45 bis 87, 108 und 109 Abs. 2 und 3 LHO nicht anzuwenden sind. Bei der Vergabe von Zuwendungen an Dritte sind die für das Land Berlin geltenden Bestimmungen, insbesondere die Ausführungsvorschriften zu den §§ 44 und 44 a LHO entsprechend anzuwenden.

§ 8 Gewährung von Zuwendungen

(1) Einzelheiten über die zur Anwendung kommenden Zuwendungsarten, das Antragsverfahren, das Bewilligungsverfahren, das Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren können in den Grundsätzen zur Vergabe von Mitteln im Rahmen des Stiftungszwecks (Förderrichtlinien) geregelt werden.
(2) Über den Widerspruch gegen der Anfechtung unterliegende Verwaltungsakte entscheidet der Stiftungsrat. Er erläßt die Widerspruchsbescheide.
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