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Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin (Spielbankengesetz - SpBG) Vom 8. Februar 1999

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin (Spielbankengesetz - SpBG) Vom 8. Februar 1999
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 10 geändert, alter § 10a zu neuem § 10b geändert, neuer §§ 10a und 10c eingefügt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 12.10.2020 (GVBl. S. 807)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin (Spielbankengesetz - SpBG) vom 8. Februar 199914.02.1999
Eingangsformel14.02.1999
§ 1 - Zulassung14.02.1999
§ 2 - Erlaubniserteilung01.01.2010
§ 3 - Spielbankabgabe01.01.2010
§ 4 - Weitere Leistungen und Gewinnabgabe01.01.2010
§ 5 - Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmers, Fälligkeit der Abgaben01.01.2010
§ 6 - Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften01.01.2010
§ 7 - Steuerbefreiung14.02.1999
§ 8 - Teilnahme am Spiel14.02.1999
§ 9 - Spielverbotstage23.12.2007
§ 10 - Spielordnung25.10.2020
§ 10a - Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Besucherinnen und Besucher25.10.2020
§ 10b - Visuelle Überwachung25.10.2020
§ 10c - Verarbeitung personenbezogener Daten zur Durchsetzung von Hausverboten25.10.2020
§ 11 - Zuwendungen, Tronc14.02.1999
§ 12 - Aufsicht23.12.2007
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten23.12.2007
§ 14 - Übergangs- und Schlussvorschriften17.03.2005
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zulassung

Im Land Berlin können höchstens zwei öffentliche Spielbanken zugelassen werden.

§ 2 Erlaubniserteilung

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Spielbank bedürfen der Erlaubnis nach diesem Gesetz. Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet die für die Glücksspielaufsicht zuständige Senatsverwaltung. In Angelegenheiten des Automatenspiels ist Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung herzustellen.
(3) Die Erlaubnis darf nur erteilt und aufrechterhalten werden, wenn der Spielbankunternehmer oder die Gesellschafter und die sonst organisatorisch verantwortlichen Personen des Spielbankunternehmens die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Veranstaltung des Spielbetriebs erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit ist mindestens im Abstand von fünf Jahren durch Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu prüfen.
(4) Die Erlaubnis ist nicht vererblich; sie darf nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen oder Dritten zur Ausübung überlassen werden.
(5) Die Einräumung einer Beteiligung als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs oder als Unterbeteiligter jeglicher Art ist verboten. Ebenso ist verboten, sich als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs oder als Unterbeteiligter jeglicher Art beteiligen zu lassen. Darlehen dürfen nach vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörden aufgenommen werden.
(6) Die Erlaubnis wird befristet, höchstens für einen Zeitraum von 15 Jahren, erteilt. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
(7) Die Erlaubnis kann Auflagen enthalten, insbesondere über
1.
besondere Pflichten bezüglich der Errichtung und Einrichtung der Spielbank,
2.
die anzubietenden Spiele und den Umfang des Angebots,
3.
die technische Beschaffenheit der Geräte einschließlich der Spielautomaten,
4.
die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,
5.
Sicherheitsvorkehrungen,
6.
Pflichten - auch hinsichtlich der Arbeitsbedingungen - gegenüber den mit der Aufsicht beauftragten Mitarbeitern der Finanzverwaltung,
7.
die Auswahl des Personals der Spielbank.
(8) Zur Sicherung des ordnungsrechtlich einwandfreien Betriebs einer Spielbank können während der Laufzeit der Erlaubnis weitere Auflagen erlassen und die Auflagen gemäß Absatz 7 ergänzt und geändert werden.
(9) Die Erlaubnis ist widerruflich. Sie kann insbesondere widerrufen werden, wenn
1.
der Spielbankunternehmer einen ordnungsgemäßen und ununterbrochenen Spielbetrieb nicht mehr gewährleistet,
2.
erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen,
3.
ein Wechsel eines Gesellschafters, eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder eine Veränderung einer organisatorisch verantwortlichen Person ohne vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen,
4.
ein Verstoß gegen Absatz 5 vorliegt,
5.
der Spielbankunternehmer gegen Auflagen nach Absatz 7 oder Absatz 8 verstößt.

§ 3 Spielbankabgabe

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten.
(2) Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag von bis zu zehn Millionen Euro 30 vom Hundert und für den zehn Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag 35 vom Hundert des Bruttospielertrags.
(3) Bruttospielertrag ist
1.
bei den Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die Spieleinsätze die Gewinne der Spielenden übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen,
2.
bei den Spielen, bei denen die Spielbank kein Risiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.
(4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von den Spielenden nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen.
(5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Münzen anderer Währungen in den Spielautomaten sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.
(6) Verluste und Schäden der Spielbank sind dem Bruttospielertrag hinzuzurechnen, soweit sie ihn gemindert haben. Die Hinzurechnung ist ausgeschlossen, wenn die Verluste oder Schäden für den Spielbankunternehmer oder seine Bediensteten unabwendbar waren.
(7) Tagesverluste sind mit den Bruttogewinnen der nächsten Tage zu verrechnen. Dabei sind die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteten Spiele zu berücksichtigen.
(8) Sofern der Spielbankunternehmer für die durch den Betrieb der Spielbank bedingten Umsätze Umsatzsteuer schuldet, wird die nach dem Umsatzsteuerrecht entrichtete Steuer auf die nach diesem Gesetz zu entrichtende Spielbankabgabe solange angerechnet, bis sie vollständig verrechnet ist.

§ 4 Weitere Leistungen und Gewinnabgabe

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe nach § 3 weitere Leistungen an das Land zu entrichten.
(2) Die weiteren Leistungen betragen bei einem jährlichen Bruttospielertrag von bis zu zehn Millionen Euro zehn vom Hundert und für den zehn Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag 15 vom Hundert des Bruttospielertrags.
(3) Der Spielbankunternehmer hat zusätzlich zu der Spielbankabgabe und den weiteren Leistungen eine Gewinnabgabe zu entrichten.
(4) Bemessungsgrundlage für die Gewinnabgabe ist das nach dem Handelsgesetzbuch zu ermittelnde Jahresergebnis (Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag) des Spielbankunternehmens, das um folgende Beträge zu korrigieren ist:
1.
Erhöhung um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Kapital (insbesondere Zinsen, Bearbeitungsgebühren, Aufwendungen aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten oder Bürgschaften, Darlehensverluste) sowie
2.
Erhöhung um Aufwendungen für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft oder im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern, Nutzungen oder Leistungen, soweit diese oder die zugrunde liegenden Vereinbarungen nicht verkehrsüblich sind.
3.
Minderung um zwei vom Hundert des Bruttospielertrags bis zehn Millionen Euro, 1,5 vom Hundert des zehn Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrags bis zu einem Bruttospielertrag von 25 Millionen Euro und eins vom Hundert des 25 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrags.
Nummer 1 gilt nicht, wenn die zugrunde liegenden Vereinbarungen mit einem Kreditinstitut getroffen wurden, das nicht Gesellschafter des Spielbankunternehmens ist.
(5) Die Gewinnabgabe beträgt 85 vom Hundert der Bemessungsgrundlage bis zu einem Betrag von einer Million Euro und für die eine Million Euro übersteigende Bemessungsgrundlage 91 vom Hundert.

§ 5 Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmers, Fälligkeit der Abgaben

(1) Der Spielbankunternehmer hat täglich unmittelbar nach Ende des Spielgeschehens den Bruttospielertrag festzustellen und aufzuzeichnen. Der Bruttospielertrag ist nach Tischen oder Geräten getrennt zu ermitteln und aufzuzeichnen; die Zusammenfassung mehrerer Spielgeräte bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes.
(2) Der Spielbankunternehmer hat spätestens am zehnten Tag des Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat die Spielbankabgabe und die weiteren Leistungen selbst zu berechnen und Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne des § 167 der Abgabenordnung. Die Abgaben werden an dem Tag fällig, an dem die Anmeldefrist endet.
(3) Der Spielbankunternehmer hat für jeden Kalendermonat eine anteilige Vorauszahlung auf die Gewinnabgabe zu entrichten, die er für das laufende Geschäftsjahr voraussichtlich schulden wird. Er hat dem Finanzamt spätestens am zehnten Tag des Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat eine Voranmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben, in der er die Vorauszahlung auf die Gewinnabgabe selbst zu berechnen hat. Die Vorauszahlung wird an dem Tag fällig, an dem die Voranmeldungsfrist endet.
(4) Der Spielbankunternehmer hat bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Steuererklärung über die Gewinnabgabe des abgelaufenen Jahres abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Weicht die Steuer von der Summe der Voranmeldungen ab, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamtes einen Monat nach Eingang der Steueranmeldung fällig. Setzt das Finanzamt die Steuer abweichend von der Steueranmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamtes einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen nach Absatz 3 bleibt von den Sätzen 3 und 4 unberührt.

§ 6 Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften

Auf die Spielbankabgabe, die weiteren Leistungen und die Gewinnabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags werden durch das Finanzamt in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort überwacht; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.

§ 7 Steuerbefreiung

Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen. Außerdem ist der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von der Grundsteuer und der Gewerbesteuer befreit.

§ 8 Teilnahme am Spiel

Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
1.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
Personen, die dem Spielbankunternehmen als Gesellschafter, Mitglied eines Organs oder der Geschäftsführung angehören oder dort sonst in leitender Stellung tätig sind,
3.
Personen, die in einem Arbeits- oder ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Spielbankunternehmen stehen,
4.
dem Inhaber eines Nebenbetriebs des Spielbankunternehmens und den dort beschäftigten Personen,
5.
den mit der Aufsicht über das Spielbankunternehmen beauftragten Dienstkräften,
6.
Personen, die mit den in den Nummern 2 bis 5 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben.

§ 9 Spielverbotstage

An folgenden Tagen ist das Spielen verboten:
1.
am Karfreitag,
2.
am Volkstrauertag,
3.
am Totensonntag,
4.
am 24. und 25. Dezember,
5.
an aus besonderem Anlass von der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Senatsverwaltung bestimmten Tagen.

§ 10 Spielordnung

(1) Die für die Glücksspielaufsicht zuständige Senatsverwaltung erlässt zur Regelung des Spielbetriebs der Spielbank eine Spielordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen,
1.
welche Spiele nach welchen Spielregeln gespielt werden, insbesondere in welcher Höhe die Spieleinsätze zu erbringen sind, wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden sowie bei Spielen, bei denen die Spielbank kein Risiko trägt, die Voraussetzungen und die Höhe der Beträge, die an die Spielbank zu zahlen sind,
2.
zu welchen Tageszeiten die Spielbank für welche Spiele geöffnet ist,
3.
ob und in welcher Höhe ein Entgelt für den Besuch der Spielbank zu zahlen ist.
(2) Die Spielordnung und alle sonstigen den Spielbetrieb regelnden Bestimmungen sind im Eingangsbereich der Spielbank und in den Spielsälen deutlich sichtbar anzubringen.

§ 10a Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Besucherinnen und Besucher

(1) Zur Überprüfung der Spielberechtigung, zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zum Schutz vor Sachbeschädigung und zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten darf das Spielbankunternehmen von den Besucherinnen und Besuchern vor dem Zutritt die Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild der Inhaberin oder des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, ersatzweise eines amtlichen Führerscheins in lateinischer Schrift, verlangen und Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und Lichtbild sowie Datum und Uhrzeit des Besuchs verarbeiten. Soweit dies zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist, dürfen diese Daten bei Folgebesuchen abgeglichen werden.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sind den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten auf Anforderung zum Zweck der Strafverfolgung zu übermitteln. Den Aufsichtsbehörden nach § 12 ist der Zugriff auf die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit einzuräumen.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sind für die Dauer eines Jahres, beginnend mit dem Tag der Aufzeichnung, zu speichern und danach unverzüglich zu löschen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Speicherfrist vorsehen.

§ 10b Visuelle Überwachung

(1) Das Spielbankunternehmen hat visuelle Überwachungsmaßnahmen durch laufende videotechnische Aufzeichnung und Speicherung des Geschehens in den Spielsälen, an den Spieltischen und Spielautomaten, im Kassenbereich und in den Zählräumen durchzuführen. Die visuelle Überwachung hat grundsätzlich die Erkennbarkeit der beteiligten Personen zu ermöglichen.
(2) Die Aufzeichnung und Speicherung dürfen ausschließlich für Zwecke der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur korrekten Erfassung des Bruttospielertrags, zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten sowie zur Klärung von Streitfällen mit Besucherinnen und Besuchern verwendet werden.
(3) Die an den Spieltischen aufzuzeichnenden Daten sind für die Dauer von drei Tagen, im Übrigen für die Dauer von sieben Tagen zu speichern und danach unverzüglich zu löschen. In Einzelfällen kann das Spielbankunternehmen eine längere Speicherung anordnen, wenn, soweit und solange tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine gespeicherte Aufzeichnung zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten erforderlich ist. Die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Der Zugriff auf die aufgezeichneten und gespeicherten Daten darf ausschließlich erfolgen durch
1.
das Spielbankunternehmen und die von ihm hierfür bestimmten Personen,
2.
die Aufsichtsbehörden nach § 12,
3.
die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte, soweit sie nach dem für sie maßgeblichen Recht hierzu befugt sind.
(5) § 4 Absatz 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gilt entsprechend.

§ 10c Verarbeitung personenbezogener Daten zur Durchsetzung von Hausverboten

(1) Soweit gegenüber einer Besucherin oder einem Besucher ein Hausverbot ausgesprochen wird, darf das Spielbankunternehmen die personenbezogenen Daten zum Status des Hausverbots (Datum, Grund, Dauer und meldende Stelle) verarbeiten und mit den zu dieser Besucherin oder diesem Besucher nach § 10a Absatz 1 Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten in einem gemeinsamen Dateisystem verknüpfen.
(2) Abweichend von § 10a Absatz 3 dürfen die zu dieser Besucherin oder diesem Besucher nach Absatz 1 in Verbindung mit § 10a Absatz 1 Satz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wegfall des Hausverbots gespeichert werden. Nach Ablauf dieser Frist sind sie unverzüglich zu löschen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Speicherfrist vorsehen.

§ 11 Zuwendungen, Tronc

(1) Den bei einer Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von Trinkgeldern, verboten.
(2) Dieses Verbot betrifft solche Zuwendungen nicht, die von Besuchern einer Spielbank den bei der Spielbank beschäftigten Personen für die Gesamtheit oder bestimmte Teile der Belegschaft oder für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben und von diesen Personen den für solche Spenden besonders aufgestellten Behältern unverzüglich zugeführt werden. Solche Zuwendungen sind ebenso wie die von Besuchern einer Spielbank den Behältern unmittelbar zugeführten Zuwendungen ohne Rücksicht auf einen etwaigen anderweitigen Willen des Spenders an den Spielbankunternehmer abzuliefern und von diesem zur Deckung der Personalkosten zu verwenden.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 findet auf die üblichen Zuwendungen an die nicht zum spieltechnischen Personal gehörenden Beschäftigten keine Anwendung.

§ 12 Aufsicht

(1) Die Spielbankunternehmen unterliegen der ordnungsrechtlichen Aufsicht der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Senatsverwaltung und der steuerrechtlichen Aufsicht der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung sowie der von diesen bestimmten Behörden.
(2) Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbanken geltenden Rechtsvorschriften, die Spielordnungen und die gemäß § 2 Abs. 7 und 8 verfügten Auflagen eingehalten werden und die Abgaben vollständig und pünktlich geleistet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörden können alle zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. Sie sind insbesondere berechtigt,
1.
den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen,
2.
alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank einzusehen,
3.
jederzeit Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank zu verlangen.
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 können sich die Aufsichtsbehörden Dritter bedienen. Durch die Befugnis nach Satz 2 Nr. 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.
(4) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Bericht über die Troncabrechnung sowie den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
(5) Der Wirtschaftsprüfer ist im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin zu bestellen.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 die Beteiligung als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs oder als Unterbeteiligter jeglicher Art einräumt,
2.
entgegen § 2 Abs. 5 Satz 2 sich als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs oder als Unterbeteiligter jeglicher Art beteiligt,
3.
entgegen § 2 Abs. 5 Satz 3 Darlehen ohne vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörden aufnimmt,
4.
Personen, denen das Spielen nach § 8 verboten ist, spielen lässt,
5.
entgegen § 9 an Spielverbotstagen spielen lässt,
6.
nicht in der Spielordnung vorgesehene Spiele spielen lässt,
7.
außerhalb der in der Spielordnung festgelegten täglichen Öffnungszeiten spielen lässt,
8.
entgegen § 11 Zuwendungen für sich persönlich annimmt,
9.
entgegen der Verpflichtung aus § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für die Glücksspielaufsicht zuständige Senatsverwaltung.

§ 14 Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1.
das Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank in Berlin vom 13. April 1973 (GVBl. S. 646), geändert durch Artikel LX des Gesetzes vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746),
2.
die Spielcasinoverordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I S. 952), geändert durch § 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 1990 (GVBl. S. 2289),
3.
die Spielordnung in der Fassung vom 9. Juni 1983 (GVBl. S. 946), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 1998 (GVBl. S. 255),
4.
die Tronc-Verordnung vom 22. April 1975 (GVBl. S. 1146), geändert durch Nummer 41 der Anlage zum Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541),
5.
Anlage 3 Abschnitt II des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119 / GVABl. S. 240, 272), zuletzt geändert durch § 21 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707).
(3) (aufgehoben)
(4) Bestehende staatliche Konzessionen zum Betrieb einer Spielbank oder eines Spielcasinos gelten als Spielbankerlaubnis nach diesem Gesetz fort.
(5) (aufgehoben)
(6) Die Abgaben richten sich mit Inkrafttreten nach diesem Gesetz.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Eberhard Diepgen
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