GleiBV
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über statistische Angaben und Analysen für den Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes (Gleichstellungsberichtsverordnung - GleiBV) Vom 19. Juli 2011

Verordnung über statistische Angaben und Analysen für den Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes (Gleichstellungsberichtsverordnung - GleiBV) Vom 19. Juli 2011
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 15.12.2020 (GVBl. S. 1506)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über statistische Angaben und Analysen für den Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes (Gleichstellungsberichtsverordnung - GleiBV) vom 19. Juli 201129.07.2011
Eingangsformel29.07.2011
Inhaltsverzeichnis29.07.2011
§ 1 - Datenerhebung25.12.2020
§ 2 - Einzelberichte20.09.2020
§ 3 - Stichtag, Erhebungszeitraum29.07.2011
§ 4 - Erhebungsunterlagen und Berichterstattung25.12.2020
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten29.07.2011
Auf Grund des § 19 Absatz 4 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280), das zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502) geändert worden ist, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
§ 1Datenerhebung
§ 2Einzelberichte
§ 3Stichtag, Erhebungszeitraum
§ 4Erhebungsunterlagen und Berichterstattung
§ 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Datenerhebung

(1) Zur Analyse von Struktur und Entwicklung der Beschäftigtenzahlen werden folgende Daten erhoben.
1.
Jede Einrichtung nach § 1 des Landesgleichstellungsgesetzes erhebt:
a)
Zahl der Beschäftigten zum Stichtag,
b)
Zahl der Stellenbesetzungen sowie der Beförderungen und Höhergruppierungen im Berichtszeitraum,
jeweils gegliedert nach
-
Geschlecht,
-
Umfang des Beschäftigungsverhältnisses (Vollzeit / Teilzeit),
-
Status (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Tarifbeschäftigte),
-
Laufbahn-, Besoldungs- und Entgeltgruppen,
-
Leitungsfunktionen im höheren Dienst (Einrichtungs-, Abteilungs- und Referatsleitung und vergleichbare Leitungsfunktionen mit Direktions- und Weisungsrecht).
Eine Einrichtung, die nicht die für Behörden übliche Personalstruktur oder sonstige vergleichbare Besonderheiten aufweist, übermittelt mit Zustimmung der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung abweichende, ihrem jeweils besonderen Aufbau entsprechende Daten.
2.
Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlin erheben:
a)
Zahl der Personen in Vorstands- und Geschäftsleitungspositionen zum Stichtag,
b)
Zahl der Besetzungen dieser Positionen, der im Besetzungsverfahren eingegangenen Bewerbungen sowie der zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Personen im Berichtszeitraum,
jeweils gegliedert nach Geschlecht sowie
c)
Art der öffentlichen Bekanntmachung der besetzten Positionen,
d)
Einbezug von Dritten in den Personalfindungsprozess.
Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlin teilen zudem mit, ob zum Stichtag
-
ein den Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes entsprechender Frauenförderplan vorliegt,
-
eine Frauenvertreterin im Amt ist.
(2) Jede Vergabestelle des Landes Berlin im Geltungsbereich von § 1 des Landesgleichstellungsgesetzes erhebt bei Vergabe öffentlicher Aufträge im Berichtszeitraum folgende Angaben zu § 13 Absatz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes:
1.
Zahl aller ausgeschriebenen Aufträge,
2.
Zahl der ausgeschriebenen Aufträge mit Verpflichtung zur Frauenförderung,
3.
Zahl der geprüften Nachweise
a)
gemäß § 4 Nummer 3 der Frauenförderverordnung
b)
gemäß § 5 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes,
4.
Zahl der nicht erbrachten Nachweise nach den Buchstaben a und b und
5.
Zahl und Art der Sanktionen gemäß § 7 der Frauenförderverordnung sowie § 6 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes.
(3) Jede Einrichtung nach § 1 des Landesgleichstellungsgesetzes erhebt Daten zu folgenden Gremien:
Beiräte und Sachverständigenkommissionen, Auswahl- und Prüfungsausschüsse/-kommissionen, Organe und Aufsichtsgremien sowie vergleichbare Gremien, die zu Fragen von erheblicher Bedeutung entscheiden oder beraten. Dazu werden jeweils zum Stichtag folgende Angaben erhoben:
1.
je Gremium im Bereich der Einrichtungen (§ 15 Absatz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes)
-
Name und Aufgabe des Gremiums,
-
Rechtsgrundlage des Gremiums und Amtszeit der Mitglieder,
-
Zuständigkeit für die Zusammensetzung und das Auswahlverfahren,
-
Zahl der Mitglieder getrennt nach Geschlecht, wobei die Zahl der Mitglieder, die das Land Berlin vertreten, gesondert auszuweisen ist;
2.
je Gremium außerhalb der Einrichtungen, in die das Land Berlin Vertreterinnen oder Vertreter entsendet (§ 15 Absatz 3 des Landesgleichstellungsgesetzes)
-
Name des Gremiums,
-
Zahl der entsandten Mitglieder, getrennt nach Geschlecht.

§ 2 Einzelberichte

Jede Einrichtung nach § 1 des Landesgleichstellungsgesetzes berichtet
1.
zu den unter § 1 Absatz 1 Nummer 1 und gegebenenfalls Nummer 2 aufgeführten Daten, insbesondere zur Unterrepräsentanz von Frauen sowie
2.
zu Maßnahmen, Zielen und Ergebnissen der Frauenförderung, insbesondere zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie zur Aus-, Fort- und Weiterbildung.

§ 3 Stichtag, Erhebungszeitraum

(1) Die Angaben zum Personalstand (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils Buchstabe a) und zu den Gremien werden im Abstand von zwei Jahren zum Stichtag 30. Juni erhoben (zuletzt am 30. Juni 2010).
(2) Die Angaben zu Stellenbesetzungen, Beförderungen und Höhergruppierungen (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils Buchstabe b), Besetzungsverfahren (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben c und d), öffentlicher Auftragsvergabe und staatlicher Leistungsgewährung werden für den Zeitraum von zwei Jahren zwischen den beiden Stichtagen erhoben (zuletzt 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2010).
(3) Sofern Daten gemäß § 1 bereits durch andere Erhebungen oder Statistiken verfügbar sind, werden diese im Einvernehmen mit der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung für den Bericht an das Abgeordnetenhaus herangezogen; es gelten die dortigen Stichtage.

§ 4 Erhebungsunterlagen und Berichterstattung

(1) Die Angaben nach §§ 1 und 2 werden mit Hilfe der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Erhebungsunterlagen erfasst und übermittelt. Diese Daten werden zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 19 des Landesgleichstellungsgesetzes unter Berücksichtigung des Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.4.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in Verbindung mit § 17 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, von der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung verarbeitet.
(2) Sie werden alle zwei Jahre, spätestens acht Wochen nach dem Stichtag der Erhebung, der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung übermittelt.
(3) Für den Bericht an das Abgeordnetenhaus erstellt die für Frauenpolitik zuständige Senatsverwaltung aus den Daten und Einzelberichten der Einrichtungen eine zusammenfassende Analyse zur Struktur und Entwicklung der Beschäftigung von Frauen sowie zur Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes. Dabei kann zu unterschiedlichen Schwerpunkten berichtet werden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gleichstellungsberichtsverordnung vom 9. April 2002 (GVBl. S. 123) außer Kraft.
Berlin, den 19. Juli 2011
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Harald Wolf
Regierender Bürgermeister Senator für Wirtschaft, Technologie und Frauen
Markierungen
Leseansicht