Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung (Steuerverwaltungslaufbahnverordnung - StLV) Vom 29. April 2014
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung (Steuerverwaltungslaufbahnverordnung - StLV) Vom 29. April 2014
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 09.02.2021 (GVBl. S. 146) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung (Steuerverwaltungslaufbahnverordnung - StLV) vom 29. April 2014 | 01.01.2013 |
Eingangsformel | 01.01.2013 |
Inhaltsverzeichnis | 16.12.2020 |
Abschnitt 1 - Allgemeines | 01.01.2013 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2013 |
§ 2 - Gliederung und Ämter | 01.01.2013 |
§ 3 - Grundsätze | 16.12.2020 |
§ 4 - Personalentwicklung | 01.01.2013 |
§ 5 - Vorbereitungsdienst | 01.01.2021 |
§ 6 - Probezeit | 01.01.2013 |
§ 7 - Laufbahnwechsel | 01.01.2013 |
§ 8 - Berücksichtigung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin | 01.01.2013 |
Abschnitt 2 - Vorschriften für die Laufbahngruppe 1 | 01.01.2013 |
§ 9 - Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt | 01.01.2013 |
§ 10 - Beförderungsqualifizierung | 01.01.2013 |
§ 11 - Regelqualifizierung | 01.01.2013 |
§ 12 - Praxisqualifizierung | 01.01.2013 |
Abschnitt 3 - Vorschriften für die Laufbahngruppe 2 | 01.01.2013 |
§ 13 - Regelaufstieg | 01.01.2013 |
§ 14 - Praxisaufstieg | 01.01.2013 |
§ 15 - Sonderlaufbahngruppenwechsel | 01.01.2013 |
§ 16 - Beförderungsqualifizierung | 16.12.2020 |
§ 16a - Verwendungsbeförderung | 16.12.2020 |
§ 17 - Erwerb einer gleichwertigen dienstlichen Qualifikation | 16.12.2020 |
§ 18 - Beförderungen | 01.01.2013 |
§ 19 - Richterinnen und Richter | 01.01.2013 |
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.01.2013 |
§ 20 - Laufbahnrechtliche Dienstzeit | 01.01.2013 |
§ 21 - Ausführungsvorschriften | 01.01.2013 |
§ 22 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2013 |
Anlage - Zuordnung der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter | 01.02.2021 |
Auf Grund des § 29 Absatz 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 - Allgemeines | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Gliederung und Ämter |
§ 3 | Grundsätze |
§ 4 | Personalentwicklung |
§ 5 | Vorbereitungsdienst |
§ 6 | Probezeit |
§ 7 | Laufbahnwechsel |
§ 8 | Berücksichtigung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin |
Abschnitt 2 - Vorschriften für die Laufbahngruppe 1 | |
§ 9 | Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt |
§ 10 | Beförderungsqualifizierung |
§ 11 | Regelqualifizierung |
§ 12 | Praxisqualifizierung |
Abschnitt 3 - Vorschriften für die Laufbahngruppe 2 | |
§ 13 | Regelaufstieg |
§ 14 | Praxisaufstieg |
§ 15 | Sonderlaufbahngruppenwechsel |
§ 16 | Beförderungsqualifizierung |
§ 16a | Verwendungsbeförderung |
§ 17 | Erwerb einer gleichwertigen dienstlichen Qualifikation |
§ 18 | Beförderungen |
§ 19 | Richterinnen und Richter |
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 20 | Laufbahnrechtliche Dienstzeit |
§ 21 | Ausführungsvorschriften |
§ 22 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet auf die Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung Anwendung.
§ 2 Gliederung und Ämter
Soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, richten sich die eingerichteten Laufbahngruppen, die innerhalb einer Laufbahngruppe bestehenden Einstiegsämter und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter nach der Anlage zu dieser Verordnung.
§ 3 Grundsätze
(1) Die Ämter der Laufbahnen der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung sind ab dem jeweiligen Einstiegsamt regelmäßig zu durchlaufen; sie dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend von Satz 1 dürfen übersprungen werden
1.
von Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bei der Verleihung des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1,
2.
in den Fällen einer Qualifizierung im Sinne des § 13 Absatz 6 des Laufbahngesetzes bei der Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 die noch nicht durchlaufenen darunter liegenden Ämter der Laufbahngruppe 1,
3.
bei der Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in den Fällen des § 13 Absatz 4 und 4a des Laufbahngesetzes die noch nicht durchlaufenen darunter liegenden Ämter der Laufbahngruppe 2,
4.
bei der Verleihung des ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in den Fällen des § 15 Absatz 1 und 2 des Laufbahngesetzes die noch nicht durchlaufenen darunter liegenden Ämter der Laufbahngruppen 1 und 2,
5.
bei der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder in ein Amt mit höherem Grundgehalt das jeweils darunter liegende Amt, wobei das Amt der Besoldungsgruppe B 4 unberücksichtigt bleibt.
(2) Beamtinnen und Beamten darf ein Amt in der höheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzen. Das gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der höheren Laufbahn, es sei denn, die Aufgabenübertragung erfolgt vorübergehend im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 14 oder § 15 des Laufbahngesetzes.
(3) Beförderungen von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 in ein Amt, das derselben Besoldungsgruppe angehört wie das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, dürfen nicht auf einer Planstelle des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt.
(4) Beamtinnen und Beamten dürfen Aufgaben, die einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 oder 2 entsprechen, nur übertragen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Verleihung dieser Ämter erfüllen, es sei denn die Aufgabenübertragung erfolgt vorübergehend im Rahmen einer Beförderungsqualifizierungsmaßnahme.
§ 4 Personalentwicklung
Als Grundlage für eine systematische Personalentwicklung ist von der Dienstbehörde ein Personalentwicklungskonzept für die Beamtinnen und Beamten ihres Bereichs zu erstellen. Dieses umfasst Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen, die geeignet sind, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sowie deren Gesundheit und Dienstleistungsorientierung zu erhalten und zu fördern. Das Personalentwicklungskonzept enthält insbesondere Ausführungen zu:
1.
dienstlicher Fortbildung und Qualifizierung,
2.
der Führungskräftequalifizierung,
3.
verbindlichen Kommunikationsstrukturen auf Mitarbeiter-Vorgesetzten-Ebene sowie
4.
Verwendungen auf Dienstposten verschiedener Fach- oder Aufgabengebiete.
§ 5 Vorbereitungsdienst
(1) Die für den jeweiligen Vorbereitungsdienst ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes folgende Dienstbezeichnung:
1.
Büroanwärterin oder Büroanwärter für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1,
2.
Steueranwärterin oder Steueranwärter für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1,
3.
Finanzanwärterin oder Finanzanwärter für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
(2) Der Zugang zum Vorbereitungsdienst, dessen Dauer und inhaltliche Ausgestaltung sowie die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst richten sich nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz und nach den Regelungen in dieser Verordnung.
(3) Der Vorbereitungsdienst der Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss, frühestens jedoch mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit. Er endet ferner mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung durch den Prüfungsausschuss schriftlich bekannt gegeben wird.
§ 6 Probezeit
(1) Zeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden. Für eine Anrechnung muss die Tätigkeit nach Art, Bedeutung und Leistung mindestens der Tätigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes der betreffenden Laufbahn entsprechen.
(2) Soweit die in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit angerechnet wird, ist diese Zeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung kann bestimmen, dass die Probezeit auf verschiedenen Dienstposten abzuleisten ist.
§ 7 Laufbahnwechsel
(1) Ein Laufbahnwechsel in die Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung nach § 16 Absatz 4 des Laufbahngesetzes ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte erfolgreich eine Maßnahme absolviert hat, die der Ausbildung im Sinne der §§ 2, 3 oder 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes oder der Einführungszeit gemäß § 5 Absatz 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes für das zu übertragende Amt entspricht.
(2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet nach Abschluss der Maßnahme die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung.
§ 8 Berücksichtigung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin
(1) Die Verwaltungsakademie Berlin kann im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung Beamtinnen und Beamte von der Verpflichtung
1.
zur Teilnahme an Unterrichtsmodulen von Studiengängen, Lehrgängen und Qualifizierungsreihen oder
2.
zur Erbringung von Leistungsnachweisen
befreien, wenn die durch die Lernziele zu vermittelnden Kompetenzen anderweitig erworben worden sind. Eine Befreiung nach Satz 1 ist nur möglich, wenn durch Zeugnisse, Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen der Erwerb der Kompetenzen nachgewiesen wird.
(2) Eine Befreiung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, die an einem Studiengang, Lehrgang oder einer Qualifizierungsreihe der Verwaltungsakademie Berlin teilnehmen.
Abschnitt 2 Vorschriften für die Laufbahngruppe 1
§ 9 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt
(1) Auf den Vorbereitungsdienst können Dienstzeiten angerechnet werden, in denen für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn bis zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes die Feststellung nicht getroffen werden kann, dass die Beamtin oder der Beamte dessen Ziel erreicht hat.
(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Die Feststellung trifft die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung; mit der Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat, wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt.
(4) Beamtinnen und Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, sind zu entlassen.
§ 10 Beförderungsqualifizierung
(1) Beamtinnen und Beamte, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, erwerben durch eine als Regelqualifizierung (§ 11) oder Praxisqualifizierung (§ 12) ausgestaltete Beförderungsqualifizierung die Voraussetzung gemäß § 13 Absatz 6 des Laufbahngesetzes für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7.
(2) Beamtinnen und Beamten, die erfolgreich an einer Beförderungsqualifizierung nach Absatz 1 teilgenommen haben, kann ein Amt der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt verliehen werden.
§ 11 Regelqualifizierung
(1) Zur Regelqualifizierung können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, wenn sie geeignet sind und sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens einem Jahr bewährt haben.
(2) Im Rahmen der Regelqualifizierung werden die Beamtinnen und Beamten in die Aufgaben der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt eingeführt. Sie nehmen gemäß § 6 Absatz 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes an der Ausbildung der Beamtinnen und Beamten für die Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt teil.
(3) Die Einführung schließt mit einer Prüfung ab, die der Laufbahnprüfung nach § 3 Absatz 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes entspricht. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
§ 12 Praxisqualifizierung
(1) Zur Praxisqualifizierung können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, wenn sie geeignet sind und sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens acht Jahren bewährt haben.
(2) Die Praxisqualifizierung besteht aus einer Einführung von mindestens einem Jahr. Sie umfasst eine Unterweisung in den Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 sowie dienstbegleitende theoretische Lehrveranstaltungen.
(3) Die Zulassung zur Einführung setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz der Beamtin oder des Beamten rechtfertigt.
(4) Das Nähere, insbesondere zum Auswahlverfahren sowie zu Art, Inhalt und Umfang der theoretischen Lehrveranstaltungen, regelt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung.
Abschnitt 3 Vorschriften für die Laufbahngruppe 2
§ 13 Regelaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte können zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt zugelassen werden, wenn sie
1.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 erreicht haben,
2.
geeignet sind und
3.
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens drei Jahren bewährt haben.
Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksichtigen, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach ihrem oder seinem Bildungsstand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Hochschulausbildung erfüllt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt eingeführt. Näheres regelt § 6 Absatz 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahngruppe gefordert werden, können die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten jeweils um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(3) Die Einführungszeit schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
§ 14 Praxisaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte können zum Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt zugelassen werden, wenn sie
1.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht haben,
2.
geeignet sind und
3.
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren auf Dienstposten ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in verschiedenen Aufgabengebieten bewährt haben.
(2) Der Praxisaufstieg besteht aus einer Einführung von mindestens zwei Jahren. Sie umfasst eine Unterweisung in den Aufgaben der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt sowie dienstbegleitende theoretische Lehrveranstaltungen. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(3) Die Zulassung zur Einführung in die Aufgaben der Laufbahngruppe 2 setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in der Laufbahngruppe 2 rechtfertigt.
(4) Das Nähere zu Dauer, Art und Umfang regelt, soweit das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten in der jeweils geltenden Fassung keine oder keine abschließende Regelung trifft, die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung.
§ 15 Sonderlaufbahngruppenwechsel
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die geeignet sind und die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes geforderten Voraussetzungen erfüllen, können zu einer Erprobungszeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes zugelassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung.
(2) Die Erprobungszeit beträgt 18 Monate. In dieser Zeit hat sich die Beamtin oder der Beamte in Aufgaben zu bewähren, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen.
(3) Während der Erprobungszeit hat die Beamtin oder der Beamte an einer dienstlichen Qualifizierung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes teilzunehmen. Diese findet als dienstbegleitender Lehrgang statt. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung führt den Lehrgang selbst durch oder beauftragt damit einen geeigneten Bildungsträger.
(4) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die geeignet sind und die in § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes geforderten Voraussetzungen erfüllen, können zu einer Erprobungszeit nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes zugelassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung. § 16 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 16 Beförderungsqualifizierung
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die geeignet sind und
1.
die in § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes geforderten Voraussetzungen erfüllen oder
2.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht und sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens acht Jahren in einem Amt ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in verschiedenen Fach- oder Aufgabengebieten bewährt haben,
können zu einer Erprobungszeit nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes zugelassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung.
(2) Die Erprobungszeit beträgt 24 Monate. In dieser Zeit hat sich die Beamtin oder der Beamte in Aufgaben zu bewähren, die mindestens dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen. Soweit die Beamtin oder der Beamte in der bisherigen beruflichen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse in den Aufgaben nach Satz 2 erworben hat, kann die Erprobungszeit um höchstens 12 Monate gekürzt werden.
(3) Während der Erprobungszeit hat die Beamtin oder der Beamte an einer dienstlichen Qualifizierung nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes teilzunehmen. Diese findet als dienstbegleitender Lehrgang statt. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung führt den Lehrgang ganz oder in Teilen selbst durch oder beauftragt damit einen geeigneten Bildungsträger.
(4) Das Nähere insbesondere zu Umfang und Inhalt der dienstlichen Qualifizierungen einschließlich der zu erbringenden Leistungsnachweise, zur Erprobungszeit sowie zum Verfahren zur Bestätigung der Gleichwertigkeit der Qualifikation nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes regelt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung.
(5) Geeignete Studienfachrichtungen für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllen, sind die Studien der Rechtswissenschaft sowie der Wirtschafts-, Finanz- oder Sozialwissenschaften, sofern diese die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung erforderlich sind, vermitteln.
(6) Die Beamtinnen und Beamten, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen, haben während der Erprobungszeit die nach § 13 Absatz 4 Satz 3 des Laufbahngesetzes geforderte gleichwertige dienstliche Qualifikation zu erwerben.
§ 16a Verwendungsbeförderung
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 werden von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung zur Verwendungsqualifizierung im Sinne des § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes zugelassen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Absatz 4a Satz 2 des Laufbahngesetzes vorliegen.
(2) Ein dienstliches Bedürfnis nach § 13 Absatz 4a Satz 2 des Laufbahngesetzes besteht nur, wenn zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte auf Grund bisheriger fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung im Verwendungsbereich die Anforderungen des Einstiegsamtes und des ersten Beförderungsamtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Verwendungsbereich, dem der angestrebte Dienstposten angehört, erfüllen wird.
(3) Die Erprobungszeit beträgt zwölf Monate. In dieser Zeit hat sich die Beamtin oder der Beamte in Aufgaben zu bewähren, die dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 oder dem ersten Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt entsprechen und dem in Absatz 6 genannten Verwendungsbereich entstammen, dem der Dienstposten, für den die Beamtin oder der Beamte ausgewählt wurde, zugeordnet ist. Soweit die Beamtin oder der Beamte in der bisherigen beruflichen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse in den Aufgaben nach Satz 2 erworben hat, kann die Erprobungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(4) Während der Erprobungszeit hat die Beamtin oder der Beamte an einer theoretischen Qualifizierung nach § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes teilzunehmen; diese findet dienstbegleitend statt. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung führt die theoretische Qualifizierung ganz oder in Teilen selbst durch oder beauftragt damit einen geeigneten Bildungsträger. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung regelt insbesondere die Inhalte und den Umfang der theoretischen Qualifizierung.
(5) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 des Laufbahngesetzes wird die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in dem Verwendungsbereich gemäß § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung bestätigt. Die Beamtin oder der Beamte erhält hierüber eine Mitteilung. Die Gleichwertigkeitsbestätigung gemäß § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes begründet keinen Anspruch auf die Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung eines anderen Amtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(6) Als Verwendungsbereiche werden festgelegt:
1.
Außenprüfung,
2.
steuerpolitisches Prozessmanagement,
3.
Geschäftsprozessmanagement und Digitalisierung,
4.
Personalwirtschaft, Personalmanagement und Personaleinzelangelegenheiten.
Auf dem künftigen Dienstposten sind Kenntnisse in mindestens einem der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Bereiche erforderlich.
§ 17 Erwerb einer gleichwertigen dienstlichen Qualifikation
(1) Die Beamtinnen und Beamten, die die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen, erwerben die nach § 13 Absatz 4 Satz 3 des Laufbahngesetzes vorgesehene gleichwertige dienstliche Qualifikation durch einen dienstbegleitenden wissenschaftlich ausgerichteten Studiengang an der Verwaltungsakademie Berlin. Das Nähere regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Verwaltungsakademie Berlin.
(2) Der Studiengang umfasst mindestens Inhalte aus den Rechts-, Wirtschafts-, Sozial- und Verwaltungswissenschaften in einem Gesamtumfang von mindestens 270 Lehrveranstaltungsstunden.
(3) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung bestimmen, dass der Bildungsgang auch an einer anderen Bildungseinrichtung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden kann.
§ 18 Beförderungen
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die im ersten Einstiegsamt eingestellt worden sind, erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben. Dies gilt nicht in den Fällen einer Beförderung nach § 13 Absatz 4 des Laufbahngesetzes.
(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in einem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 14 mindestens zwei Jahre bewährt haben.
(3) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein höheres Amt darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren in einem Amt ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 oder nach der ersten Verleihung eines Richteramtes zurückgelegt haben. Die Beamtinnen und Beamten sollen sich während dieser Zeit auf mehreren Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewährt haben. Die Mindestdauer der Bewährung in einem Fachgebiet darf ein Jahr nicht unterschreiten. Eine vergleichbare Tätigkeit bei einem Wirtschafts- oder gemeinnützigen Unternehmen ist zu berücksichtigen.
§ 19 Richterinnen und Richter
(1) Tritt eine Richterin oder ein Richter, die oder der ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 innehat, in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 oder ein höheres Amt dieser Laufbahngruppe der Steuerverwaltung ein, kann ihr oder ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens zwei Jahre, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 frühestens sechs Jahre nach der Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 jedoch frühestens sechs Jahre nach der Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit oder zum Richter auf Lebenszeit. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.
(2) Soll einer Richterin oder einem Richter, der oder dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen werden kann, ein Amt der Besoldungsordnung B übertragen werden, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden. Satz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Laufbahnrechtliche Dienstzeit
Auf Beamtinnen und Beamte, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nummer 2, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der bis zum Inkrafttreten des Artikels IV des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geltenden Fassung weiterhin entsprechend Anwendung, es sei denn, die Regelungen dieser Verordnung sind für die Beamtin oder den Beamten günstiger.
§ 21 Ausführungsvorschriften
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung.
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) § 5 Absatz 2 tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten/Beamtinnen des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes in den höheren Steuerverwaltungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2007 (GVBl. S. 230), die durch Artikel X Nummer 27 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage
(zu § 2)
Zuordnung der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter
Besoldungsgruppe | Bezeichnung der Ämter |
Laufbahngruppe 1 | |
A 5 | Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister (erstes Einstiegsamt) |
A 6 | Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister |
A 7 | Steuerobersekretärin, Steuerobersekretär (zweites Einstiegsamt) |
A 8 | Steuerhauptsekretärin, Steuerhauptsekretär |
A 9 | Steueramtsinspektorin, Steueramtsinspektor |
Laufbahngruppe 2 | |
A 9 | Steuerinspektorin, Steuerinspektor (erstes Einstiegsamt) |
A 10 | Steueroberinspektorin, Steueroberinspektor |
A 11 | Steueramtfrau, Steueramtmann |
A 12 | Steueramtsrätin, Steueramtsrat |
A 13 | Steueroberamtsrätin, Steueroberamtsrat |
Regierungsrätin, Regierungsrat (zweites Einstiegsamt) | |
A 14 | Oberregierungsrätin, Oberregierungsrat |
A 15 | Regierungsdirektorin, Regierungsdirektor |
A 16 | Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor |
Senatsrätin, Senatsrat | |
B 2 | Senatsrätin, Senatsrat |
B 3 | Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat |
Senatsrätin, Senatsrat | |
B 4 | Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat |
B 5 | Senatsdirigentin, Senatsdirigent |
Berlin, den 29. April 2014
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit | Dr. Ulrich Nußbaum |
Regierender Bürgermeister | Senator für Finanzen |
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