SchulstufCOV-19-VO 2020/2021
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zur Anpassung von Regelungen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I und II zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 (Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2020/2021 - SchulstufCOV-19-VO 2020/2021) Vom 14. Dezember 2020

Verordnung zur Anpassung von Regelungen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I und II zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 (Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2020/2021 - SchulstufCOV-19-VO 2020/2021) Vom 14. Dezember 2020
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst, mehrfach geändert, §§ 11a, 15, 18 bis 25 eingefügt durch Verordnung vom 16.04.2021 (GVBl. S. 383)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Anpassung von Regelungen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I und II zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 (Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2020/2021 - SchulstufCOV-19-VO 2020/2021) vom 14. Dezember 202020.12.2020
Eingangsformel20.12.2020
Teil 1 - Allgemeines20.12.2020
§ 1 - Anwendungsbereich21.04.2021
Teil 2 - Sonderregelungen für die Primarstufe20.12.2020
§ 2 - Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause20.12.2020
§ 3 - Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten20.12.2020
§ 4 - Lernerfolgskontrollen und Anzahl der Klassenarbeiten20.12.2020
§ 5 - Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache01.08.2020
Teil 3 - Sonderregelungen für die Sekundarstufe I20.12.2020
§ 6 - Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause20.12.2020
§ 7 - Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten20.12.2020
§ 8 - Lernerfolgskontrollen und Anzahl der Klassenarbeiten21.04.2021
§ 9 - Leistungsdifferenzierung - der Wechsel in einen ER-Kurs20.12.2020
§ 10 - Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache01.08.2020
§ 11 - Videoübertragung bei Prüfungen20.12.2020
Teil 4 - Sonderregelungen für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung20.12.2020
§ 11a - Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule21.04.2021
§ 12 - Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause20.12.2020
§ 13 - Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten20.12.2020
§ 14 - Lernerfolgskontrollen und Anzahl der Klausuren21.04.2021
§ 15 - Klausurersatzleistung in der Einführungsphase und im zweiten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase21.04.2021
§ 16 - Wahl der Prüfungsfächer21.04.2021
§ 17 - Abweichungen in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel20.12.2020
§ 18 - Erfüllung der Belegverpflichtungen während der Qualifikationsphase21.04.2021
§ 19 - Antrag auf Ersatzleistung für die Präsentationsprüfung oder besondere Lernleistung21.04.2021
§ 20 - Prüfungsaufgaben für zeitlich verschobene Nachschreibtermine21.04.2021
§ 21 - Eingeschränkte Zweitkorrektur in der Abiturprüfung21.04.2021
§ 22 - Sonderregelungen für die mündliche Prüfung21.04.2021
§ 23 - Anzahl der zusätzlichen mündlichen Prüfungen21.04.2021
§ 24 - Videoübertragung bei Prüfungen21.04.2021
§ 25 - Prüfungsergebnis bei nicht oder nicht vollständig durchführbaren Abiturprüfungen21.04.2021
Teil 5 - Schlussvorschriften20.12.2020
§ 26 - Inkrafttreten21.04.2021
Auf Grund von § 15 Absatz 4, § 20 Absatz 8, §§ 27, 28 Absatz 6, §§ 39, 40 Absatz 2 und 6, § 58 Absatz 10, § 59 Absatz 7 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die im Hinblick auf die im Schuljahr 2020/2021 im Land Berlin pandemiebedingt aus Gründen des Infektions- sowie Gesundheitsschutzes eintretenden Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs an den Schulen und den Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs erforderlichen Abweichungen von Vorgaben der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Januar 2021 (GVBl. S. 96) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Januar 2021 (GVBl. S. 64) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vom 1. Oktober 2013 (GVBl. S. 529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 88), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern vom 3. November 2009 (GVBl. S. 497), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 2 Sonderregelungen für die Primarstufe

§ 2 Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause

(1) Die Teilnahme am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause gilt als Unterrichtsteilnahme.
1
(2) Die Möglichkeit des Zugangs zum schulisch angeleiteten Lernen zu Hause ist für alle Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Für das Lernen zu Hause entwickelt jede Schule ein Verfahren zur Verbindung von Präsenzunterricht und schulisch angeleitetem Lernen zu Hause entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
Fußnoten
1)
§ 2 Absatz 1 tritt am 1. August 2020 in Kraft.

§ 3 Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten

(1) Soweit dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist, werden im Schuljahr 2020/2021 Zeugnisnoten auch dann gebildet, wenn die in § 19 Absatz 8 Satz 6 der Grundschulverordnung vorgesehene Mindestdauer der Unterrichtsteilnahme unterschritten wurde.
(2) Aufgaben im Rahmen des schulisch angeleiteten Lernens zu Hause, die nicht im Präsenzunterricht eingeführt und pädagogisch begleitet werden, dürfen nicht zu einer Verschlechterung bei der Bildung der Zeugnisnote führen.
2
(3) Bei Schülerinnen und Schülern, die aus gesundheitlichen Gründen während der Pandemie überwiegend oder vollständig von der Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule befreit sind, wird im jeweiligen Bewertungszeitraum auf die Ausweisung von Teilnoten verzichtet, wenn eine verlässliche Differenzierung nicht möglich ist.
(4) Kann in einem Fach aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Zeugnisnote nach Absatz 1 gebildet werden, gilt der Unterricht als nicht erteilt.
Fußnoten
2)
§ 3 Absatz 2 tritt am 1. August 2020 in Kraft.

§ 4 Lernerfolgskontrollen und Anzahl der Klassenarbeiten

(1) Sofern im Schuljahr 2020/2021 in einer Klasse pandemiebedingt für die Dauer von insgesamt mehr als vier Wochen Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfindet, wird die Mindestzahl an Klassenarbeiten je Unterrichtsfach abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 4 und 5 der Grundschulverordnung auf zwei Klassenarbeiten reduziert. In diesem Fall kann die jeweilige Fachkonferenz beschließen, dass der Anteil schriftlicher Leistungen zu einem geringeren Anteil in die Zeugnisnote eingeht, als in § 19 Absatz 8 Satz 3 der Grundschulverordnung festgelegt. Der Anteil schriftlicher Leistungen an der Zeugnisnote darf auch in den Fällen des Satzes 2 ein Viertel nicht unterschreiten.
(2) Klassenarbeiten gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Grundschulverordnung werden grundsätzlich in Präsenz durchgeführt. Kann eine Klassenarbeit pandemiebedingt aus Gründen des Gesundheits- oder Infektionsschutzes nicht in der Schule geschrieben werden, bestimmt die Schulleitung einen anderen geeigneten Ort, an dem die Klassenarbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft durchgeführt wird.
(3) Bei Schülerinnen und Schülern, die aus gesundheitlichen Gründen während der Pandemie vollständig von der Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule befreit sind und bei denen die Aufsicht im Rahmen der Bearbeitung von Klassenarbeiten und anderen schriftlichen Leistungsnachweisen nicht sichergestellt werden kann, erfolgt eine vergleichbare Leistungsfeststellung in anderer Form. In diesem Fall kann abweichend von § 19 Absatz 8 Satz 3 der Grundschulverordnung die das Fach unterrichtende Lehrkraft nach pädagogischem Ermessen entscheiden, in welchem Umfang die schriftlichen Leistungen in die Zeugnisnote eingehen.

§ 5 Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache

Schülerinnen und Schüler ohne hinreichende Deutschkenntnisse, deren Lernprozess beim Erwerb der deutschen Sprache im Schuljahr 2019/2020 pandemiebedingt so umfassend beeinträchtigt wurde, dass sie dadurch nicht die zu erwartenden Fortschritte bei der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit in der deutschen Sprache gemacht haben, können abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 1 der Grundschulverordnung an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes gemäß § 17 Absatz 4 und 5 der Grundschulverordnung auch dann erhalten, wenn sie bereits im dritten Jahr eine deutschsprachige Regelklasse besuchen.

Teil 3 Sonderregelungen für die Sekundarstufe I

§ 6 Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause

(1) Die Teilnahme am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause gilt als Unterrichtsteilnahme.
3
(2) Die Möglichkeit des Zugangs zum schulisch angeleiteten Lernen zu Hause ist für alle Schülerinnen und Schüler und Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu gewährleisten. Für das Lernen zu Hause entwickelt jede Schule ein Verfahren zur Verbindung von Präsenzunterricht und schulisch angeleitetem Lernen zu Hause entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
Fußnoten
3)
§ 6 Absatz 1 tritt am 1. August 2020 in Kraft.

§ 7 Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten

(1) Soweit dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist, werden im Schuljahr 2020/2021 Zeugnisnoten auch dann gebildet, wenn die in § 20 Absatz 4 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung und § 12 Absatz 2 Satz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vorgesehene Mindestdauer der Unterrichtsteilnahme unterschritten wurde.
(2) Die während des schulisch angeleiteten Lernens zu Hause erbrachten Leistungen werden zur Leistungsbewertung herangezogen. Dabei sind der Zugang zu den Aufgabenstellungen beim schulisch angeleiteten Lernen zu Hause und die den Schülerinnen und Schülern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern für die Aufgabenbearbeitung zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ dürfen Aufgaben im Rahmen des schulisch angeleiteten Lernens zu Hause, die nicht im Präsenzunterricht eingeführt und pädagogisch begleitet werden, nicht zu einer Verschlechterung bei der Bildung der Zeugnisnote führen.
4
(3) Sofern Teilnoten in einzelnen Fächern gemäß § 20 Absatz 1 Satz 6 der Sekundarstufe I-Verordnung ausgewiesen werden, wird bei Schülerinnen und Schülern, die aus gesundheitlichen Gründen während der Pandemie überwiegend oder vollständig von der Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule befreit sind, im jeweiligen Bewertungszeitraum auf diese Ausweisung verzichtet, wenn eine verlässliche Differenzierung nicht möglich ist.
(4) Kann in einem Fach aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Zeugnisnote nach Absatz 1 gebildet werden, gilt der Unterricht als nicht erteilt.
Fußnoten
4)
§ 7 Absatz 2 tritt am 1. August 2020 in Kraft.

§ 8 Lernerfolgskontrollen und Anzahl der Klassenarbeiten

(1) Klassenarbeiten gemäß § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 der Sekundarstufe I-Verordnung und § 11 Absatz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung werden grundsätzlich in Präsenz durchgeführt. Kann eine Klassenarbeit pandemiebedingt aus Gründen des Gesundheits- oder Infektionsschutzes nicht in der Schule geschrieben werden, bestimmt die Schulleitung einen anderen geeigneten Ort, an dem die Klassenarbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft durchgeführt wird. Bei Schülerinnen und Schülern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die aus gesundheitlichen Gründen während der Pandemie das Haus nicht verlassen dürfen, kann auf Antrag und bei Vorlage einer besonders begründeten ärztlichen Bescheinigung, die die Risikosituation der Schülerin oder des Schülers oder der Teilnehmerin oder des Teilnehmers erläutert (sogenanntes qualifiziertes Attest), die Leistungsüberprüfung in Form einer Klassenarbeit im häuslichen Umfeld unter Aufsicht einer Lehrkraft stattfinden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Lernerfolgskontrollen gelten insbesondere die Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2020/2021. Die Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung kann auch mittels Videokonferenz erfolgen.
(3) In der Sekundarstufe I wird im Schuljahr 2020/2021 die Anzahl der gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 der Sekundarstufe I-Verordnung in Verbindung mit Anlage 4 zur Sekundarstufe I-Verordnung verbindlichen Klassenarbeiten um eine reduziert, sofern nicht bereits eine Reduzierung gemäß Anlage 4 zur Sekundarstufe I-Verordnung letzter Satz erfolgt oder bereits auf der Grundlage der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2020/2021 vom 16. April 2021 (GVBl. S. 383) geltenden Fassung dieses Absatzes eine Reduzierung der Anzahl der Klassenarbeiten erfolgt ist.

§ 9 Leistungsdifferenzierung - der Wechsel in einen ER-Kurs

Im Schuljahr 2020/2021 ist abweichend von § 27 Absatz 5 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 auf Antrag der Wechsel in einen ER-Kurs in zwei Fächern zulässig. § 27 Absatz 5 Satz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung bleibt unberührt.

§ 10 Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache

Schülerinnen und Schüler ohne hinreichende Deutschkenntnisse, deren Lernprozess beim Erwerb der deutschen Sprache im Schuljahr 2019/2020 pandemiebedingt so umfassend beeinträchtigt wurde, dass sie dadurch nicht die zu erwartenden Fortschritte bei der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit in der deutschen Sprache gemacht haben, können abweichend von der in § 17 Absatz 8 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung vorgesehenen Höchstdauer an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bis zum Abschluss des Schuljahres 2020/2021 erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen.

§ 11 Videoübertragung bei Prüfungen

(1) Für die im Schuljahr 2020/2021 zu bildenden Ausschüsse gilt im Falle der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung auch ein Ausschussmitglied als anwesend im Sinne des § 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Sekundarstufe I-Verordnung und des § 23 Absatz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung, wenn es mittels Videokonferenz dem jeweiligen Ausschuss zugeschaltet wird. Über die Befreiung des Ausschussmitglieds von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und die Zuschaltung mittels Videokonferenz entscheidet die oder der Prüfungssitzende nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Prüflinge können im Schuljahr 2020/2021 im Falle der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung zur Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz zugelassen werden, wenn sie oder eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehören, die nach Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat oder sie wegen einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung des Gesundheitsamtes nicht am Prüfungsort erscheinen dürfen und sie die Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden des Antragsgrundes und spätestens bis zu fünf Arbeitstage vor dem anberaumten Prüfungstermin beantragt haben. Die Gründe für die beantragte Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz gemäß Satz 1 sind durch ein qualifiziertes ärztliches Attest im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 3 nachzuweisen.

Teil 4 Sonderregelungen für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung

§ 11a Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule

Für die Aufnahme zum Schuljahr 2021/2022 ist § 4 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Notensumme der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik im Prüfungsteil des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss die Notensumme der Jahrgangsnoten in diesen Fächern heranzuziehen ist.

§ 12 Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause

(1) Die Teilnahme am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause gilt als Unterrichtsteilnahme.
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(2) Die Möglichkeit des Zugangs zum schulisch angeleiteten Lernen zu Hause ist für alle Schülerinnen und Schüler und Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu gewährleisten. Für das Lernen zu Hause entwickelt jede Schule ein Verfahren zur Verbindung von Präsenzunterricht und schulisch angeleitetem Lernen zu Hause entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
Fußnoten
6)
§ 12 Absatz 1 tritt am 1. August 2020 in Kraft.

§ 13 Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten

(1) Soweit dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist, werden im Schuljahr 2020/2021 Zeugnisnoten auch dann gebildet, wenn die in § 15 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vorgesehene Mindestdauer der Unterrichtsteilnahme unterschritten wurde.
(2) Die während des schulisch angeleiteten Lernens zu Hause erbrachten Leistungen werden zur Leistungsbewertung herangezogen. Dabei sind der Zugang zu den Aufgabenstellungen beim schulisch angeleiteten Lernen zu Hause und die den Schülerinnen und Schülern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern für die Aufgabenbearbeitung zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen.
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Fußnoten
7)
§ 13 Absatz 2 tritt am 1. August 2020 in Kraft.

§ 14 Lernerfolgskontrollen und Anzahl der Klausuren

(1) Klausuren gemäß § 14 Absatz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin werden grundsätzlich in Präsenz durchgeführt. Kann eine Klausur pandemiebedingt aus Gründen des Gesundheits- oder Infektionsschutzes nicht in der Schule geschrieben werden, bestimmt die Schulleitung einen anderen geeigneten Ort, an dem die Klausur unter Aufsicht einer Lehrkraft durchgeführt wird. Bei Schülerinnen und Schülern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die aus gesundheitlichen Gründen während der Pandemie das Haus nicht verlassen dürfen, kann auf Antrag und bei Vorlage eines qualifizierten Attests im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 3 die Leistungsüberprüfung in Form einer Klausur im häuslichen Umfeld unter Aufsicht einer Lehrkraft stattfinden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Lernerfolgskontrollen gelten insbesondere die Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2020/2021. Die Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung kann auch mittels Videokonferenz erfolgen.
(3) Im Schuljahr 2020/2021 wird im vierten Kurshalbjahr abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin nur in den drei schriftlichen Prüfungsfächern jeweils eine Klausur geschrieben; abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 4 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin wird bei der Bildung der Zeugnisnote die Teilnote für die Klausur stets zu einem Drittel gewichtet. In allen anderen Kursen im vierten Kurshalbjahr beinhaltet die Zeugnisnote abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin nur die Bewertungen des allgemeinen Teils gemäß § 14 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin. § 14 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin gelten mit der Maßgabe, dass die dort in Bezug genommene Zeitvorgabe als eingehalten gilt, wenn die Dauer der Klausur mindestens 180 Minuten beträgt.
(4) Im Schuljahr 2020/2021 ist abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin im zweiten Kurshalbjahr im Leistungskurs eine Klausur zu schreiben. Die Schülerinnen und Schüler können zusätzlich zu der verpflichtenden Klausur im Leistungskurs freiwillig eine Klausurersatzleistung erbringen. Diese Klausurersatzleistung ist den Schülerinnen und Schülern auf Antrag zu ermöglichen. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 48 Stunden nach der Bekanntgabe der Leistungsbewertung der verpflichtenden Klausur schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Die Klausurersatzleistung ist einer Klausurleistung gleichwertig bei der Bildung der Kursnote zu berücksichtigen. Die Gewichtung und Bildung der Kursnoten erfolgt gemäß § 15 Absatz 4 Satz 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 4 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin.

§ 15 Klausurersatzleistung in der Einführungsphase und im zweiten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase

(1) In der Einführungsphase der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und an beruflichen Gymnasien kann im Schuljahr 2020/2021 abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin eine Klausur durch eine besondere, einer Klausur gleichwertige Leistungsüberprüfung ersetzt werden, sofern dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.
(2) Im zweiten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase kann im Schuljahr 2020/2021 über die Fälle des § 14 Absatz 3 Satz 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 3 Satz 6 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin hinaus eine Klausur durch eine besondere, einer Klausur gleichwertige Leistungsüberprüfung ersetzt werden, sofern dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.

§ 16 Wahl der Prüfungsfächer

Über die Fälle des § 23 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und des § 25 Absatz 6 Satz 3 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin hinaus können die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von § 23 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung Ausnahmen von § 25 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin auch für solche Fächer festlegen, die im Schuljahr 2020/2021 in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder der letzten vor Eintritt in die Qualifikationsphase besuchten Jahrgangsstufe, die im Schuljahr 2020/2021 durchlaufen wurde, auf Grund von nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Umständen nicht durchgehend unterrichtet wurden.

§ 17 Abweichungen in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel

(1) Schülerinnen und Schüler, die einer COVID-19-Risikogruppe angehören und für längere Zeit vom Präsenzunterricht befreit sind, müssen anstelle von Sport ein Ersatzfach belegen. Die Belegverpflichtung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe für das Fach Sport gilt damit für das jeweils betroffene Kurshalbjahr als erfüllt.
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(2) Ergeben sich auf Grund des Übergangs zum schulisch angeleiteten Lernen zu Hause oder auf Grund der Erteilung einer Befreiung vom Sportunterricht während des Kurshalbjahres Einschränkungen hinsichtlich der Teilnahme am praktischen Sportunterricht und ist die Bildung einer Zeugnisnote auf Grund bereits erbrachter Leistungen pädagogisch nicht möglich, wird zur Leistungsüberprüfung im Fach Sport eine mündliche oder schriftliche Ersatzleistung herangezogen.
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(3) In der Abiturprüfung in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel kann die Schulaufsichtsbehörde
1.
auf einzelne Teile des praktischen Abschnitts verzichten,
2.
den Ersatz vorgesehener praktischer Prüfungsteile durch andere praktische oder theoretische Prüfungsteile anordnen,
3.
auf die Bewertung einzelner Prüfungsteile verzichten oder
4.
auf Antrag der Schülerin oder des Schülers, bei Minderjährigen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten, eine Änderung bei der Wahl des vierten Prüfungsfachs oder der fünften Prüfungskomponente auch zu einem späteren Zeitpunkt als den in § 23 Absatz 9 Nummer 3 oder 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe oder § 25 Absatz 9 Nummer 3 oder 4 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin jeweils genannten Terminen gestatten,
sofern die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfung in dem jeweiligen Fach auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen im Schuljahr 2020/2021 nicht möglich ist.
Fußnoten
9)
§ 17 Absatz 1 tritt am 1. August 2020 in Kraft.
10)
§ 17 Absatz 2 tritt am 1. August 2020 in Kraft.

§ 18 Erfüllung der Belegverpflichtungen während der Qualifikationsphase

Kann in einem nur belegpflichtigen Kurs des zweiten oder vierten Kurshalbjahres der Qualifikationsphase aus pandemiebedingten Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Bewertung vorgenommen werden, gilt der Unterricht als nicht erteilt und gelten die Belegverpflichtungen gemäß § 25 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 26 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin als erfüllt.

§ 19 Antrag auf Ersatzleistung für die Präsentationsprüfung oder besondere Lernleistung

Abweichend von § 44 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 45 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin können Schülerinnen und Schüler sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Schuljahr 2020/2021 ihre Präsentationsprüfung oder besondere Lernleistung aus pandemiebedingten, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen der Schließung von Bibliotheken und schulischen Computerräumen, nicht hinreichend vorbereiten konnten, auf Antrag, bei Minderjährigen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten, anstelle der Präsentationsprüfung oder besonderen Lernleistung eine Ersatzleistung in Form einer mündlichen Prüfung im jeweiligen Referenzfach gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe oder § 45 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin ablegen. Anträge nach Satz 1 sind innerhalb einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuvor festgelegten Frist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind mit dem Antrag glaubhaft zu machen. Mündliche Prüfungen nach Satz 1 sind entsprechend § 43 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe sowie § 44 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin mit der Maßgabe durchzuführen, dass sich die Prüfungsaufgaben nur auf das von der Schülerin oder dem Schüler oder der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer im Antrag nach Satz 1 zu benennende Kurshalbjahr beziehen dürfen. Die Bewertung richtet sich nach § 43 Absatz 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe sowie § 44 Absatz 4 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin.

§ 20 Prüfungsaufgaben für zeitlich verschobene Nachschreibtermine

Werden Nachschreibtermine nicht an den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Terminen sondern gemäß abweichender Festlegung der Schule oder Einrichtung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt, sind die schriftlichen Prüfungsaufgaben für diese Nachschreibtermine abweichend von § 39 Absatz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 40 Absatz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin von der jeweiligen Schule oder Einrichtung zu erstellen. Die Aufgaben sind durch die den Prüfling zuvor unterrichtende Lehrkraft und im Verhinderungsfall durch eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu benennende fachkundige Lehrkraft zu erstellen und durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu genehmigen. Die Aufgaben sind der Schulaufsichtsbehörde auf Verlangen zu übermitteln und nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufzubewahren.

§ 21 Eingeschränkte Zweitkorrektur in der Abiturprüfung

(1) Abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin findet im Schuljahr 2020/2021 eine Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten nur statt, wenn deren Bewertung um mehr als drei Punkte von der Bewertung der letzten in diesem Fach geschriebenen Klausur abweicht. § 41 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erstkorrektur durch eine Lehrkraft erfolgen soll, die die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat besitzt. § 42 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erstkorrektur durch eine Lehrkraft erfolgen soll, die die Befähigung zur Anstellung als Studienrat oder Studienrätin besitzt.
(2) Abweichend von § 14 Absatz 1 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern findet im Schuljahr 2020/2021 eine Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten nur statt, wenn die schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 5 Punkten bewertet wurde. § 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erstkorrektur durch eine Lehrkraft erfolgen soll, die die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat besitzt. Hiervon kann im Rahmen von Nichtschülerprüfungen für Schülerinnen und Schüler von Schulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen) abgewichen werden, wenn dies pandemiebedingt aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist; die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 22 Sonderregelungen für die mündliche Prüfung

Abweichend von § 43 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 44 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin werden im Schuljahr 2020/2021 die beiden Aufgaben für die mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach sowie in den zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Prüfungsfach jeweils aus verschiedenen Sachgebieten oder thematischen Schwerpunkten gestellt, die zwei vom Prüfling zu benennenden Kurshalbjahren zu entnehmen sind. Im Fach Philosophie werden zwei Aufgaben aus verschiedenen vom Prüfling zu wählenden Reflexionsbereichen gestellt. In allen Fächern unterstützt die Fachlehrkraft die Auswahl durch Vorschläge. Die Auswahl ist von der Schule zu dokumentieren.

§ 23 Anzahl der zusätzlichen mündlichen Prüfungen

Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 5 bis 7 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, § 31 Absatz 2 Satz 5 bis 7 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin und § 17 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern kann im Schuljahr 2020/2021 in jedem schriftlich geprüften Fach eine zusätzliche mündliche Prüfung absolviert werden. Erscheint eine zusätzliche mündliche Prüfung erforderlich, um das Bestehen der Prüfung zu ermöglichen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine solche Prüfung ansetzen; im Rahmen von Nichtschülerprüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu zwei zusätzliche mündliche Prüfungen ansetzen kann. Im Übrigen erfolgt die Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungen durch den Prüfling.

§ 24 Videoübertragung bei Prüfungen

(1) Für die im Schuljahr 2020/2021 zu bildenden Ausschüsse gilt im Falle der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfungen auch ein Ausschussmitglied als anwesend im Sinne des § 32 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, des § 33 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin und des § 10 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern, wenn es mittels Videokonferenz dem jeweiligen Ausschuss zugeschaltet wird. Über die Befreiung des Ausschussmitglieds von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und die Zuschaltung mittels Videokonferenz entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Prüflinge können im Schuljahr 2020/2021 im Falle der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung zur Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz zugelassen werden, wenn sie oder eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehören, die nach Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat oder sie wegen einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung des Gesundheitsamtes nicht am Prüfungsort erscheinen dürfen und sie die Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden des Antragsgrundes und spätestens bis zu fünf Arbeitstage vor dem anberaumten Prüfungstermin beantragt haben. Die Gründe für die beantragte Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz gemäß Satz 1 sind durch ein qualifiziertes ärztliches Attest im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 3 nachzuweisen.

§ 25 Prüfungsergebnis bei nicht oder nicht vollständig durchführbaren Abiturprüfungen

(1) Wenn Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 dazu führen, dass mündliche Prüfungen gemäß § 30 Absatz 2 und § 43 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe oder § 31 Absatz 2 und § 44 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin nicht durchgeführt werden können, wird für die Feststellung des Prüfungsergebnisses anstelle der Note der mündlichen Prüfung der nicht gerundete Durchschnittswert der in diesem Fach während der Qualifikationsphase erteilten Zeugnisnoten herangezogen.
(2) Wenn Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 dazu führen, dass schriftliche Prüfungen gemäß § 30 Absatz 2, §§ 39 und 40 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe oder § 31 Absatz 2, §§ 40 und 41 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden können, wird in den Fächern, in denen die Klausuren nicht geschrieben werden konnten, der nicht gerundete Durchschnittswert aus den in der Qualifikationsphase erteilten Zeugnisnoten ermittelt und bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses anstelle der Note in der schriftlichen Prüfung herangezogen.
(3) Wenn Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 dazu führen, dass die fünfte Prüfungskomponente gemäß § 44 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe oder § 45 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin nicht durchgeführt werden kann, wird der nicht gerundete Durchschnittswert aus den in der Qualifikationsphase erteilten Zeugnisnoten des Referenzfaches ermittelt und bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses anstelle der Prüfungsnoten der fünften Prüfungskomponente herangezogen.

Teil 5 Schlussvorschriften

§ 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 2, §§ 5, 6 Absatz 1, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3, §§ 10, 12 Absatz 1, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 sowie § 17 Absatz 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2020
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Sandra Scheeres
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