Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen Sonderurlaubsverordnung - SUrlVO in der Fassung vom 1. Januar 1971
Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen Sonderurlaubsverordnung - SUrlVO in der Fassung vom 1. Januar 1971
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 07.06.2021 (GVBl. S. 618) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen Sonderurlaubsverordnung - SUrlVO in der Fassung vom 1. Januar 1971 | 10.12.1970 |
Eingangsformel | 10.12.1970 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 25.04.1999 |
§ 2 - Urlaub zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten und Rechte | 25.04.1999 |
§ 3 - Urlaub für die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und für eine Ausbildung als Schwesternhelferin | 25.04.1999 |
§ 3a - Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung | 25.04.1999 |
§ 4 - Urlaub für staatspolitische, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche und sportliche Zwecke | 01.08.2021 |
§ 5 - Urlaub für ehrenamtliche Jugendpflegearbeit | 25.04.1999 |
§ 6 - Dauer des Urlaubs | 25.04.1999 |
§ 7 - Urlaub aus persönlichen Anlässen | 30.12.2018 |
§ 8 - Urlaub zur Durchführung einer Heilkur | 31.12.2017 |
§ 9 - Urlaub zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben und für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung | 11.09.2014 |
§ 10 - Urlaub aus sonstigen Anlässen | 25.04.1999 |
§ 11 - Widerruf | 25.04.1999 |
§ 12 - Ersatz von Aufwendungen | 10.12.1970 |
§ 13 - Zuständigkeit | 10.12.1970 |
§ 14 - Besoldung | 25.04.1999 |
§ 15 - Richter | 10.12.1970 |
§ 16 - (weggefallen) | 10.12.1970 |
§ 17 - Inkrafttreten | 10.12.1970 |
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1969 (GVBl. S. 1913), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1970 (GVBl. S. 2005), und auf Grund des § 7 des Berliner Richtergesetzes in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für den Urlaub der Landesbeamten aus anderen Anlässen als zur Erholung.
(2) Auf Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter (§ 92 des Berliner Hochschulgesetzes) findet diese Verordnung Anwendung, soweit die nach § 97 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.
§ 2 Urlaub zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten und Rechte
Dem Beamten ist für die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten und Rechte der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
§ 3 Urlaub für die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und für eine Ausbildung als Schwesternhelferin
(1) Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für dreißig Kalendertage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 3a Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung
Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 6.
§ 4 Urlaub für staatspolitische, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche und sportliche Zwecke
(1) Dem Beamten kann aus folgenden Anlässen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen:
1.
für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die
a)
förderungswürdigen staatspolitischen Zwecken dienen; wird die Veranstaltung nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, muss die Förderungswürdigkeit von der Berliner Landeszentrale für politische Bildung oder der Bundeszentrale für politische Bildung anerkannt worden sein,
oder
b)
gemäß § 11 Abs. 1 des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes als anerkannt gelten oder anerkannt worden sind und der Beamte das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2.
auf Anforderung der Kirchenbehörden für die Teilnahme an Tagungen von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen karitativer Verbände,
3.
für die Teilnahme an Tagungen und sonstigen Veranstaltungen, soweit sie von Nutzen für die dienstliche Tätigkeit des Beamten sind,
4.
für die Teilnahme an Sitzungen, Tagungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Gewerkschaften oder Berufsverbände sowie der Berufskammern, wenn der Beamte Mitglied der Organisation ist und
a)
als Beauftragter seiner Organisation teilnimmt oder für die Teilnahme persönlich bestimmt worden ist
oder
b)
die Teilnahme die Wahrnehmung einer Verpflichtung darstellt, die gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder fachlichen Zwecken von Berufsverbänden dient, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
5.
für die Teilnahme an Sportveranstaltungen, die im von der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung anerkannten besonderen Interesse des Landes Berlin liegen,
6.
für die Teilnahme an Tagungen der Olympischen Komitees sowie für die Teilnahme an Tagungen, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen nationaler und internationaler Dachorganisationen von Sportverbänden, wenn der Beamte diesen Gremien angehört,
7.
zur Ablegung von Prüfungen im Rahmen einer Fortbildung.
(2) Eine Beurlaubung zu Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen ist nicht zulässig, wenn diese ganz oder überwiegend der allgemeinen Bildung dienen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag und am Deutschen Katholikentag die bestätigte Anmeldung als Anforderung.
§ 5 Urlaub für ehrenamtliche Jugendpflegearbeit
Dem Beamten, der einer als förderungswürdig anerkannten Jugendgemeinschaft angehört oder der bei einer solchen Jugendgemeinschaft oder in der Jugendarbeit einer als förderungswürdig anerkannten Sportorganisation oder in der öffentlichen Jugendpflege ehrenamtlich tätig ist, soll auf Antrag der Landesleitung der Jugendgemeinschaft, des Landessportbundes Berlin e. V. oder des zuständigen Organs der öffentlichen Jugendhilfe Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung für folgende Zwecke gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:
1.
für die Teilnahme an Tagungen, Konferenzen, Lehrgängen oder Schulungsveranstaltungen der Jugendgemeinschaften, der Sportorganisationen und der öffentlichen Jugendpflege,
2.
für die Teilnahme an als förderungswürdig anerkannten gesamtdeutschen und internationalen Begegnungen,
3.
für die Tätigkeit eines Helfers in Zelt- oder sonstigen Ferienlagern, in Jugendherbergen und Jugendfreizeitheimen.
§ 6 Dauer des Urlaubs
Der Urlaub nach den §§ 4 und 5 darf, auch wenn er für mehrere der in diesen Vorschriften genannten Zwecke gewährt wird, insgesamt zwölf Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht überschreiten; für die Berechnung maßgebend sind das Jahr, in das der Urlaub fällt, und das vorhergehende Jahr. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen; sie kann ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) ist, wenn die Höchstdauer des Urlaubs nach Satz 1 und 2 ausgeschöpft ist, Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
§ 7 Urlaub aus persönlichen Anlässen
(1) Dem Beamten kann aus wichtigen persönlichen Gründen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung und unter Beschränkung auf das notwendige Maß gewährt werden. Das Nähere regelt die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften.
(2) Empfängern von Trennungsgeld kann zur Durchführung von Familienheimfahrten, für die sie Reisebeihilfe nach der Trennungsgeldverordnung erhalten, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu zwölf Werktagen im Kalenderjahr, jedoch nicht mehr als zwei Werktage je Familienheimfahrt, gewährt werden.
(3) Beamtinnen und Beamte erhalten für jede pflegebedürftige nahe Angehörige oder jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes bis zu neun Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung, wenn dies erforderlich ist, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Der Sonderurlaub ist unverzüglich zu beantragen. Die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Satz 1 genannten Maßnahmen ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
§ 8 Urlaub zur Durchführung einer Heilkur
Zur Durchführung einer Heilkur, die
1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz,
2.
nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
3.
nach dem Bundessozialhilfegesetz oder
4.
von einem Sozialversicherungsträger
bewilligt oder nach § 8 der Beihilfevorschriften als beihilfefähig anerkannt worden ist, ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 ist Voraussetzung, daß der Sozialversicherungsträger die Kosten oder den überwiegenden Teil der Kosten der Heilkur übernimmt. Für sonstige Heilkuren ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, soweit durch das Zeugnis eines Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes nachgewiesen wird, daß die Kur nicht im Erholungsurlaub durchgeführt werden kann; die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung kann für einzelne Beamtengruppen einen anderen Arzt bestimmen.
§ 9 Urlaub zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben und für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
(1) Dem Beamten kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Besoldung Urlaub für folgende Zwecke gewährt werden:
1.
für eine hauptberufliche Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen,
2.
für Aufgaben der Entwicklungshilfe.
(2) Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann dem Beamten Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Monaten bewilligt werden, wenn die Ausbildung im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten steht, daß ausreichende Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs aus diesem Anlaß gewährt werden.
§ 10 Urlaub aus sonstigen Anlässen
(1) Dem Beamten kann über die §§ 2 bis 9 hinaus Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von sechs Monaten gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub von längerer Dauer bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.
(2) Dient ein Urlaub in den Fällen des Absatzes 1 überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen, mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe belassen werden. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen zulassen.
(3) Für die Beamten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit an den zum Geschäftsbereich der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung gehörenden Einrichtungen ist § 3 der Hochschulurlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, wenn die Tätigkeit, für die der Urlaub beantragt wird, vorwiegend wissenschaftlichen Zwecken dient.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ganz oder eingeschränkt auf andere Behörden ihres Zuständigkeitsbereichs übertragen.
§ 11 Widerruf
(1) Die Beurlaubung kann, außer in den Fällen des § 2, des § 7 Abs. 1 und des § 8, widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre.
(2) Die Beurlaubung ist zu widerrufen, wenn der Beamte den Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet. In diesem Falle ist ein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung auf den jährlichen Erholungsurlaub anzurechnen.
§ 12 Ersatz von Aufwendungen
(1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reise- und Umzugskostenrechts ersetzt, es sei denn, daß der Widerruf nach § 11 Abs. 2 ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die anläßlich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen des § 9 Abs. 1 entstehen, wenn die oberste Dienstbehörde vor Antritt des Urlaubs ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
§ 13 Zuständigkeit
Soweit in den §§ 4, 6, 8, 9 und 10 nichts anderes bestimmt ist, treffen die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen die Dienstbehörden. Sie können die Gewährung von Urlaub bis zu fünf Tagen auf die Dienstvorgesetzten übertragen.
§ 14 Besoldung
(1) Zur Besoldung im Sinne dieser Verordnung gehören die in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Dienstbezüge und die sonstigen Bezüge.
(2) Erhält der Beamte in den Fällen einer Beurlaubung unter Fortzahlung der Besoldung Zuwendungen von anderer Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, dass der Wert der Zuwendungen gering ist. Aufwendungen, mit denen der Beamte während der Beurlaubung zusätzlich belastet ist und denen er sich nicht entziehen kann, können berücksichtigt werden.
(3) Ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung von längstens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe unberührt.
§ 15 Richter
Diese Verordnung gilt für Richter entsprechend.
§ 16
(weggefallen)
§ 17
*)
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
(2) (weggefallen)
Fußnoten
*)
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 14. November 1966.
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