Verordnung über die Laufbahnender Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales - Gesundheitswesen - (Laufbahnverordnung Gesundheitswesen - LVO-Ges) Vom 16. September 2014
Verordnung über die Laufbahnender Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales - Gesundheitswesen - (Laufbahnverordnung Gesundheitswesen - LVO-Ges) Vom 16. September 2014
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23.06.2021 (GVBl. S. 678) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Laufbahnender Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales - Gesundheitswesen - (Laufbahnverordnung Gesundheitswesen - LVO-Ges) vom 16. September 2014 | 27.09.2014 |
Eingangsformel | 27.09.2014 |
Inhaltsverzeichnis | 27.09.2014 |
Teil 1 - Allgemeiner Teil | 27.09.2014 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 27.09.2014 |
§ 2 - Gliederung | 27.09.2014 |
§ 3 - Grundsätze | 27.09.2014 |
§ 4 - Abweichungen vom Vorbereitungsdienst | 27.09.2014 |
§ 5 - Anerkennung der Befähigung | 27.09.2014 |
§ 6 - Probezeit | 27.09.2014 |
§ 7 - Beförderungen | 27.09.2014 |
§ 8 - Laufbahnwechsel | 27.09.2014 |
§ 9 - Personalentwicklung | 27.09.2014 |
Teil 2 - Besonderer Teil | 27.09.2014 |
Abschnitt 1 - Lebensmittelkontrolldienst | 27.09.2014 |
§ 10 - Vorbereitungsdienst | 01.01.2021 |
§ 11 - Laufbahnprüfung | 27.09.2014 |
Abschnitt 2 - Dienst als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher | 27.09.2014 |
§ 12 - Zugangsvoraussetzungen für den Dienst als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher | 27.09.2014 |
Abschnitt 3 - Ärztlicher Dienst | 27.09.2014 |
§ 13 - Zugangsvoraussetzungen für den Ärztlichen Dienst | 27.09.2014 |
§ 14 - Zusätzliche Qualifikationen für Funktionen im Ärztlichen Dienst | 27.09.2014 |
Abschnitt 4 - Tierärztlicher Dienst | 27.09.2014 |
§ 15 - Zugangsvoraussetzungen für den Tierärztlichen Dienst | 27.09.2014 |
§ 16 - Zusätzliche Qualifikationen für Funktionen im Tierärztlichen Dienst | 27.09.2014 |
Abschnitt 5 - Zahnärztlicher Dienst | 27.09.2014 |
§ 17 - Zugangsvoraussetzungen für den Zahnärztlichen Dienst | 27.09.2014 |
§ 18 - Zusätzliche Qualifikationen für Funktionen im Zahnärztlichen Dienst | 27.09.2014 |
Abschnitt 6 - Pharmazeutischer Dienst | 27.09.2014 |
§ 19 - Zugangsvoraussetzungen für den Pharmazeutischen Dienst | 27.09.2014 |
§ 20 - Zusätzliche Qualifikationen für Funktionen im Pharmazeutischen Dienst | 27.09.2014 |
Teil 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 27.09.2014 |
Abschnitt 1 - Übergangsvorschriften | 27.09.2014 |
§ 21 - Laufbahnrechtliche Dienstzeit | 27.09.2014 |
§ 22 - Überleitung | 27.09.2014 |
Abschnitt 2 - Schlussvorschriften | 27.09.2014 |
§ 23 - Ausführungsvorschriften | 31.12.2017 |
§ 24 - Inkrafttreten | 27.09.2014 |
Anlage - Bezeichnung der Einstiegsämter und der Beförderungsämter der Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales - Gesundheitswesen - | 30.06.2021 |
Auf Grund des § 29 Absatz 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) verordnet der Senat:
Übersicht | |
Teil 1 Allgemeiner Teil | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Gliederung |
§ 3 | Grundsätze |
§ 4 | Abweichungen vom Vorbereitungsdienst |
§ 5 | Anerkennung der Befähigung |
§ 6 | Probezeit |
§ 7 | Beförderungen |
§ 8 | Laufbahnwechsel |
§ 9 | Personalentwicklung |
Teil 2 Besonderer Teil | |
Abschnitt 1 Lebensmittelkontrolldienst | |
§ 10 | Vorbereitungsdienst |
§ 11 | Laufbahnprüfung |
Abschnitt 2 Dienst als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher | |
§ 12 | Zugangsvoraussetzungen für den Dienst als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher |
Abschnitt 3 Ärztlicher Dienst | |
§ 13 | Zugangsvoraussetzungen für den Ärztlichen Dienst |
§ 14 | Zusätzliche Qualifikationen für Funktionen im Ärztlichen Dienst |
Abschnitt 4 Tierärztlicher Dienst | |
§ 15 | Zugangsvoraussetzungen für den Tierärztlichen Dienst |
§ 16 | Zusätzliche Qualifikationen für Funktionen im Tierärztlichen Dienst |
Abschnitt 5 Zahnärztlicher Dienst | |
§ 17 | Zugangsvoraussetzungen für den Zahnärztlichen Dienst |
§ 18 | Zusätzliche Qualifikationen für Funktionen im Zahnärztlichen Dienst |
Abschnitt 6 Pharmazeutischer Dienst | |
§ 19 | Zugangsvoraussetzungen für den Pharmazeutischen Dienst |
§ 20 | Zusätzliche Qualifikationen für Funktionen im Pharmazeutischen Dienst |
Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften | |
Abschnitt 1 Übergangsvorschriften | |
§ 21 | Laufbahnrechtliche Dienstzeit |
§ 22 | Überleitung |
Abschnitt 2 Schlussvorschriften | |
§ 23 | Ausführungsvorschriften |
§ 24 | Inkrafttreten |
Anlage zu § 2 Absatz 2 |
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet auf die Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales - Gesundheitswesen - Anwendung.
(2) Die bisher in der Fachrichtungs-Laufbahnverordnung geregelte Laufbahn des Dienstes als Weinkontrolleur wird geschlossen.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte des Fachverwaltungsdienstes Gesundheitswesen und des Dienstes der Weinkontrolleurinnen oder Weinkontrolleure, deren Laufbahn geschlossen wurden, finden Teil 1 und Teil 3 dieser Verordnung entsprechende Anwendung; die Beamtinnen und Beamten verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis.
§ 2 Gliederung
(1) Zu der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales - Gesundheitswesen - gehören die Laufbahnzweige
1.
des Lebensmittelkontrolldienstes
2.
des Dienstes als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher
3.
des Ärztlichen Dienstes
4.
des Tierärztlichen Dienstes
5.
des Zahnärztlichen Dienstes sowie
6.
des Pharmazeutischen Dienstes.
Die Laufbahnzweige der Nummer 1 und 2 gehören der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt und die Laufbahnzweige der Nummer 3 bis 6 gehören der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt an.
(2) Die Einstiegsämter und die Beförderungsämter der jeweiligen Laufbahnzweige ergeben sich aus der Anlage. Satz 1 gilt entsprechend für die geschlossenen Laufbahnen nach § 1 Absatz 2 und 3.
§ 3 Grundsätze
(1) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber für den Laufbahnzweig nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung. In den Laufbahnzweigen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 treten an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung die in § 4 geregelten Befähigungsvoraussetzungen.
(2) Die Ämter der Laufbahnen der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales - Gesundheitswesen - sind ab dem jeweiligen Einstiegsamt regelmäßig zu durchlaufen; sie dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend von Satz 1 darf bei der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder in ein Amt mit höherem Grundgehalt das jeweils darunter liegende Amt übersprungen werden, wobei das Amt der Besoldungsgruppe B 4 unberücksichtigt bleibt.
(3) Nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Laufbahngesetzes kann in den Laufbahnzweigen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 auf Grund der Eigenart der Aufgabenwahrnehmung und der besonderen fachlichen Anforderungen in den in §§ 14, 16, 18 und 20 genannten Ämtern eine Einstellung im ersten Beförderungsamt (Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A) vorgenommen werden, soweit die dort geforderten zusätzlichen Qualifikationen vorliegen.
§ 4 Abweichungen vom Vorbereitungsdienst
(1) In einen Laufbahnzweig ohne Vorbereitungsdienst der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales - Gesundheitswesen - kann eingestellt werden, wer
1.
die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und
2.
eine hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 3 und 4 nachweist.
(2) Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss geführt hat. Die Bildungsvoraussetzungen müssen in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist nach Absatz 2 Satz 2 für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie
1.
nach ihrer Fachrichtung der für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzungen und den fachlichen Anforderungen des Laufbahnzweiges entspricht,
2.
nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahngruppe mindestens im jeweiligen Einstiegsamt entspricht und
3.
im Hinblick auf die Aufgaben des künftigen Laufbahnzweiges die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen hat.
(4) Die erforderliche Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit darf im
1.
zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 zwei Jahre,
2.
zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 drei Jahre
nicht unterschreiten.
§ 5 Anerkennung der Befähigung
Die Laufbahnordnungsbehörde entscheidet auf Antrag der Dienstbehörde unter Berücksichtigung der von der Bewerberin oder dem Bewerber zu führenden Nachweise über Schul- und Hochschulabschlüsse, Prüfungen und hauptberufliche Tätigkeiten über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung. Die Entscheidung über die Feststellung der Befähigung ist zu den Personalakten zu nehmen.
§ 6 Probezeit
(1) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten von vergleichbaren Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes sollen auf die Probezeit angerechnet werden. Für eine Anrechnung muss die Tätigkeit nach Art, Bedeutung und Leistung mindestens der Tätigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes entsprechen. Nicht anzurechnen sind vorgeschriebene Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.
(2) Soweit die in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit angerechnet wird, ist diese Zeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Laufbahnordnungsbehörde kann bestimmen, dass die Probezeit auf verschiedenen Dienstposten abzuleisten ist.
§ 7 Beförderungen
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in einem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 14 mindestens zwei Jahre bewährt haben.
(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein höheres Amt darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 (zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2) oder einem höheren Amt zurückgelegt haben.
§ 8 Laufbahnwechsel
(1) Die Befähigung für einen Laufbahnwechsel im Sinne des § 16 Absatz 1 des Laufbahngesetzes in die Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales - Gesundheitswesen - besitzt, wer die Befähigung für die neue Laufbahn (Ziellaufbahn) nach § 10 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, d und e des Laufbahngesetzes erworben hat.
(2) Ein Laufbahnwechsel im Sinne des § 16 Absatz 4 des Laufbahngesetzes sowie ein Wechsel des Laufbahnzweiges im Sinne des § 16 Absatz 5 des Laufbahngesetzes in einen Laufbahnzweig nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ist nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung zulässig. Einzelheiten sind in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes für die Ziellaufbahn zu regeln. Soweit keine Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen worden sind, regelt das Nähere die Laufbahnordnungsbehörde.
(3) Den Antrag auf einen Laufbahnwechsel stellt die Dienstbehörde der bisherigen Laufbahn (Herkunftslaufbahn) mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten an die Laufbahnordnungsbehörde. Die Entscheidung über den Antrag wird der Dienstbehörde schriftlich mitgeteilt. Hiervon erhält die Beamtin oder der Beamte eine Durchschrift.
§ 9 Personalentwicklung
Als Grundlage für eine systematische Personalentwicklung, die sich als kontinuierlicher Prozess über das gesamte Berufsleben erstreckt, ist von den Dienstbehörden ein Personalentwicklungskonzept für die Beamtinnen und Beamten ihres Bereichs zu erstellen. Ziel ist es, gesunde, lernbereite sowie adäquat eingesetzte Beschäftigte, Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit sowie eine hohe Führungskompetenz und Führungsverantwortung in den von den Dienststellen zu verantwortenden Personalentwicklungsprozessen zu erreichen. Eine systematische Personalentwicklung umfasst alle Maßnahmen, die es ermöglichen, die Kompetenzen und Potenziale der Beschäftigten zu erkennen, zu erhalten und in Abstimmung mit den Zielen der Beschäftigten und dem Bedarf der Dienstbehörde zu fördern. Das Personalentwicklungskonzept nach Satz 1 enthält mindestens Ausführungen über
1.
die dienstliche Fortbildung,
2.
die Führungskräfteentwicklung,
3.
Jahresgespräche,
4.
Zielvereinbarungen sowie
5.
den Erwerb interkultureller Kompetenzen sowie der Kompetenzen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.
Teil 2 Besonderer Teil
Abschnitt 1 Lebensmittelkontrolldienst
§ 10 Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt des Laufbahnzweiges Lebensmittelkontrolldienst kann eingestellt werden, wer einen Berufsabschluss mit zusätzlicher Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder als Technikerin oder Techniker mit staatlicher Prüfung in einem Lebensmittelberuf besitzt.
(2) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst ihrer Laufbahn eingestellt. Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Lebensmittelkontrollsekretäranwärterin“ oder „Lebensmittelkontrollsekretäranwärter“.
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er besteht aus einem fachtheoretischen Unterricht und einer berufspraktischen Unterweisung. Die Inhalte der Ausbildung richten sich nach den Bestimmungen der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Nähere ist in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt.
§ 11 Laufbahnprüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Der Vorbereitungsdienst der Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sofern in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Abschnitt 2 Dienst als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher
§ 12 Zugangsvoraussetzungen für den Dienst als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher
(1) Bildungsvoraussetzung im Sinne des § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Laufbahngesetzes ist die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheitsaufseherin“ oder „Gesundheitsaufseher“.
(2) Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes ist eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst.
Abschnitt 3 Ärztlicher Dienst
§ 13 Zugangsvoraussetzungen für den Ärztlichen Dienst
(1) Bildungsvoraussetzung im Sinne des § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes ist die Approbation als Ärztin oder als Arzt.
(2) Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes ist eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach Erteilung der Approbation als Ärztin oder als Arzt. Auf die Mindestzeit nach Satz 1 wird die vor Erteilung der Approbation mit der Erlaubnis für eine Tätigkeit als Ärztin oder als Arzt im Praktikum abzuleistende Beschäftigung als eine der hauptberuflichen Tätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit angerechnet. Ebenfalls wird eine nach Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung in der jeweils geltenden Fassung ausgeübte ärztliche Tätigkeit angerechnet.
§ 14 Zusätzliche Qualifikationen für Funktionen im Ärztlichen Dienst
(1) Von Bewerberinnen und Bewerbern um die Ämter der Amtsärztin oder des Amtsarztes sowie der stellvertretenden Amtsärztin oder des stellvertretenden Amtsarztes ist die Anerkennung als Fachärztin oder als Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen zu fordern. Von Bewerberinnen und Bewerbern um Ämter mit ärztlichen Leitungsaufgaben in den Gesundheitsämtern und den Gruppenleitungen in den Gesundheitsämtern ist die entsprechende Facharztanerkennung zu fordern.
(2) Von Bewerberinnen und Bewerbern im Ärztlichen Dienst um Ämter bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung sowie in Einrichtungen, die ihrer Fachaufsicht unterliegen, soll die Anerkennung als Fachärztin oder als Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Public Health oder eine dem Amt entsprechende Facharztanerkennung gefordert werden.
(3) Von Bewerberinnen und Bewerbern im Ärztlichen Dienst um Ämter bei der Berliner Polizei ist die jeweils erforderliche Facharztanerkennung und bei Bedarf auch die entsprechende Schwerpunktbezeichnung zu fordern.
(4) Abweichend von Absatz 2 ist von Bewerberinnen und Bewerbern im Ärztlichen Dienst um Ämter bei der Entschädigungsbehörde die jeweils erforderliche Facharztanerkennung oder eine mindestens dreijährige ärztliche Tätigkeit in dem entsprechenden Fachgebiet zu fordern.
(5) Von Bewerberinnen und Bewerbern im Ärztlichen Dienst um die Ämter der Leiterinnen oder Leiter der Fachabteilungen des Justizvollzugskrankenhauses Berlin, der Leiterinnen oder Leiter im Anstaltsärztlichen Dienst und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ist die entsprechende Facharztanerkennung und bei Bedarf auch die erforderliche Schwerpunktbezeichnung zu fordern.
(6) Von Bewerberinnen und Bewerbern um die Ämter als Gewerbeärztin oder als Gewerbearzt im Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit ist die Anerkennung als Fachärztin oder als Facharzt für Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin zu fordern.
Abschnitt 4 Tierärztlicher Dienst
§ 15 Zugangsvoraussetzungen für den Tierärztlichen Dienst
(1) Bildungsvoraussetzung im Sinne des § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes ist die Approbation als Tierärztin oder als Tierarzt.
(2) Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes ist eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Tierärztin oder als Tierarzt. Auf die Mindestzeit nach Satz 1 wird eine nach Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung in der jeweils geltenden Fassung ausgeübte tierärztliche Tätigkeit angerechnet.
§ 16 Zusätzliche Qualifikationen für Funktionen im Tierärztlichen Dienst
(1) Von Bewerberinnen und Bewerbern um die Ämter der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes sowie der stellvertretenden Amtstierärztin oder des stellvertretenden Amtstierarztes ist die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung Öffentliches Veterinärwesen zu fordern.
(2) Von Bewerberinnen und Bewerbern im Tierärztlichen Dienst um Ämter bei der für das Gesundheitswesen und bei der für den Verbraucherschutz zuständigen Senatsverwaltung sowie in Einrichtungen, die ihrer Fachaufsicht unterliegen, soll die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung Öffentliches Veterinärwesen oder die Berechtigung zur Führung einer dem Amt entsprechenden Gebietsbezeichnung und bei Bedarf auch einer entsprechenden Teilgebietsbezeichnung gefordert werden.
Abschnitt 5 Zahnärztlicher Dienst
§ 17 Zugangsvoraussetzungen für den Zahnärztlichen Dienst
(1) Bildungsvoraussetzung im Sinne des § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes ist die Approbation als Zahnärztin oder als Zahnarzt.
(2) Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes ist eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Zahnärztin oder als Zahnarzt. Auf die Mindestzeit nach Satz 1 wird eine nach Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der jeweils geltenden Fassung ausgeübte zahnärztliche Tätigkeit angerechnet.
§ 18 Zusätzliche Qualifikationen für Funktionen im Zahnärztlichen Dienst
Von Bewerberinnen und Bewerbern im Zahnärztlichen Dienst um Ämter bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung sowie in Einrichtungen, die ihrer Fachaufsicht unterliegen, sowie um die Ämter von leitenden Zahnärztinnen oder leitenden Zahnärzten der Zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter soll die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung Öffentliches Gesundheitswesen oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Public Health gefordert werden.
Abschnitt 6 Pharmazeutischer Dienst
§ 19 Zugangsvoraussetzungen für den Pharmazeutischen Dienst
(1) Bildungsvoraussetzung im Sinne des § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes ist die Approbation als Apothekerin oder als Apotheker.
(2) Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes ist eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Apothekerin oder als Apotheker. Auf die Mindestzeit nach Satz 1 wird eine nach Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung in der jeweils geltenden Fassung ausgeübte Tätigkeit im Apothekerberuf angerechnet.
§ 20 Zusätzliche Qualifikationen für Funktionen im Pharmazeutischen Dienst
Von Bewerberinnen und Bewerbern im Pharmazeutischen Dienst um Ämter bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung sowie in Einrichtungen, die ihrer Fachaufsicht unterliegen, soll die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung Öffentliches Pharmaziewesen oder die Berechtigung zur Führung einer für das Amt geeigneten anderen Gebietsbezeichnung gefordert werden.
Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt 1 Übergangsvorschriften
§ 21 Laufbahnrechtliche Dienstzeit
Auf Beamtinnen und Beamte, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 24 Absatz 2 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der bis zum Inkrafttreten des Artikels IV des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 93) geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§ 22 Überleitung
(1) Die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des Lebensmittelkontrolldienstes werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges für den Lebensmittelkontrolldienst übergeleitet.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des Dienstes als Gesundheitsaufseher werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges für den Dienst als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher übergeleitet.
(3) Die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des Ärztlichen Dienstes werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges für den Ärztlichen Dienst übergeleitet.
(4) Die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des Tierärztlichen Dienstes werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges für den Tierärztlichen Dienst übergeleitet.
(5) Die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des Zahnärztlichen Dienstes werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges für den Zahnärztlichen Dienst übergeleitet.
(6) Die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des Pharmazeutischen Dienstes werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges für den Pharmazeutischen Dienst übergeleitet.
Abschnitt 2 Schlussvorschriften
§ 23 Ausführungsvorschriften
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 16. September 2014
Der Senat von Berlin | |
Klaus Wowereit | Mario Czaja |
Regierender Bürgermeister | Senator für Gesundheit und Soziales |
Anlage
(zu § 2 Absatz 2)
Bezeichnung der Einstiegsämter und der Beförderungsämter der Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales - Gesundheitswesen -
Besoldungsgruppe | Bezeichnung der Ämter | |
1. Lebensmittelkontrolldienst (Laufbahngruppe 1) | ||
A 6 | Lebensmittelkontrollsekretärin, Lebensmittelkontrollsekretär (zweites Einstiegsamt) | |
A 7 | Lebensmittelkontrollobersekretärin, Lebensmittelkontrollobersekretär | |
A 8 | Lebensmittelkontrollhauptsekretärin, Lebensmittelkontrollhauptsekretär | |
A 9 | Lebensmittelkontrollamtsinspektorin, Lebensmittelkontrollamtsinspektor | |
2. Dienst als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher (Laufbahngruppe 1) | ||
A 6 | Gesundheitssekretärin, Gesundheitssekretär (zweites Einstiegsamt) | |
A 7 | Gesundheitsobersekretärin, Gesundheitsobersekretär | |
A 8 | Gesundheitshauptsekretärin, Gesundheitshauptsekretär | |
A 9 | Gesundheitsamtsinspektorin, Gesundheitsamtsinspektor | |
3. Ärztlicher Dienst (Laufbahngruppe 2) | ||
A 13 | Medizinalrätin, Medizinalrat (zweites Einstiegsamt) | |
A 14 | Obermedizinalrätin, Obermedizinalrat | |
A 15 | Medizinaldirektorin, Medizinaldirektor | |
A 16 | Leitende Medizinaldirektorin, Leitender Medizinaldirektor | |
B 2 | Senatsrätin, Senatsrat Leitende Medizinaldirektorin, Leitender Medizinaldirektor Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor | |
B 3 | Direktorin/Direktor des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin Berlin Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat Senatsrätin, Senatsrat | |
B 4 | Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat | |
B 5 | Senatsdirigentin, Senatsdirigent | |
4. Tierärztlicher Dienst (Laufbahngruppe 2) | ||
A 13 | Veterinärrätin, Veterinärrat (zweites Einstiegsamt) | |
A 14 | Oberveterinärrätin, Oberveterinärrat | |
A 15 | Veterinärdirektorin, Veterinärdirektor | |
A 16 | Leitende Veterinärdirektorin, Leitender Veterinärdirektor | |
B 2 | Senatsrätin, Senatsrat | |
B 3 | Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat Senatsrätin, Senatsrat | |
B 4 | Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat | |
B 5 | Senatsdirigentin, Senatsdirigent | |
5. Zahnärztlicher Dienst (Laufbahngruppe 2) | ||
A 13 | Medizinalrätin, Medizinalrat (zweites Einstiegsamt) | |
A 14 | Obermedizinalrätin, Obermedizinalrat | |
A 15 | Medizinaldirektorin, Medizinaldirektor | |
A 16 | Leitende Medizinaldirektorin, Leitender Medizinaldirektor | |
B 2 | Senatsrätin, Senatsrat | |
B 3 | Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat Senatsrätin, Senatsrat | |
B 4 | Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat | |
B 5 | Senatsdirigentin, Senatsdirigent | |
6. Pharmazeutischer Dienst (Laufbahngruppe 2) | ||
A 13 | Pharmazierätin, Pharmazierat (zweites Einstiegsamt) | |
A 14 | Oberpharmazierätin, Oberpharmazierat | |
A 15 | Pharmaziedirektorin, Pharmaziedirektor | |
A 16 | Leitende Pharmaziedirektorin, Leitender Pharmaziedirektor | |
B 2 | Senatsrätin, Senatsrat | |
B 3 | Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat Senatsrätin, Senatsrat | |
B 4 | Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat | |
B 5 | Senatsdirigentin, Senatsdirigent | |
7. Fachverwaltungsdienst/Fachrichtung Gesundheitswesen, einschließlich Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin und Pharmazie (geschlossene Laufbahn, Laufbahngruppe 2) | ||
A 13 | Fachverwaltungsrätin, Fachverwaltungsrat (zweites Einstiegsamt) | |
A 14 | Oberfachverwaltungsrätin, Oberfachverwaltungsrat | |
A 15 | Fachverwaltungsdirektorin, Fachverwaltungsdirektor | |
A 16 | Leitende Fachverwaltungsdirektorin, Leitender Fachverwaltungsdirektor | |
B 2 | Senatsrätin, Senatsrat | |
B 3 | Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat Senatsrätin, Senatsrat | |
B 4 | Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat | |
B 5 | Senatsdirigentin, Senatsdirigent | |
8. Dienst als Weinkontrolleurin oder Weinkontrolleur (geschlossene Laufbahn, Laufbahngruppe 2) | ||
A 9 | Stadtinspektorin, Stadtinspektor (erstes Einstiegsamt) | |
A 10 | Stadtoberinspektorin, Stadtoberinspektor | |
A 11 | Stadtamtfrau, Stadtamtmann | |
A 12 | Amtsrätin, Amtsrat |
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