Verordnung zur Anpassung von Regelungen für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 Vom 25. Juni 2021
Verordnung zur Anpassung von Regelungen für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 Vom 25. Juni 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Anpassung von Regelungen für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 vom 25. Juni 2021 | 03.07.2021 |
Eingangsformel | 03.07.2021 |
§ 1 - Sonderregelungen für die Aufnahme an den Staatlichen Internationalen Schulen im Schuljahr 2021/2022 | 03.07.2021 |
§ 2 - Inkrafttreten | 03.07.2021 |
Auf Grund des § 18 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 4 und § 54 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 4. März 2021 (GVBl. S. 256) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
§ 1 Sonderregelungen für die Aufnahme an den Staatlichen Internationalen Schulen im Schuljahr 2021/2022
Abweichend von § 5a Absatz 5 Satz 1 bis 3 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Januar 2021 (GVBl. S. 65) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung werden im Schuljahr 2021/2022 an den Staatlichen Internationalen Schulen zur Bewältigung der Folgen der pandemiebedingten Einschränkung der Mobilität in jeder neu eingerichteten Klasse vierzehn Plätze an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin wohnen. Die übrigen sechs Plätze werden ausschließlich an Kinder aus hochmobilen Familien vergeben. Innerhalb des Platzkontingentes der dauerhaft in Berlin wohnenden Kinder stehen bei der Einrichtung der Klassen jeweils sieben Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Deutsch und sieben Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Englisch zur Verfügung. Innerhalb des Platzkontingentes der Kinder aus hochmobilen Familien stehen jeweils drei Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Deutsch und drei Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Englisch zur Verfügung.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 25. Juni 2021
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Sandra Scheeres
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