Gesetz über die Förderung des Sports im Lande Berlin (Sportförderungsgesetz - SportFG) Vom 6. Januar 1989
Gesetz über die Förderung des Sports im Lande Berlin (Sportförderungsgesetz - SportFG) Vom 6. Januar 1989
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 05.07.2021 (GVBl. S. 842) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Förderung des Sports im Lande Berlin (Sportförderungsgesetz - SportFG) vom 6. Januar 1989 | 20.01.1989 |
Eingangsformel | 20.01.1989 |
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen | 20.01.1989 |
§ 1 - Ziel der Sportförderung | 16.07.2021 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich | 01.08.2007 |
§ 3 - Voraussetzungen der Förderung von Sportorganisationen | 17.03.2005 |
§ 4 - Mittel der Sportförderung | 20.01.1989 |
§ 5 - Sportbericht, Angaben für Zwecke der Sportförderung | 20.01.1989 |
§ 6 - Unterstützung von Sportveranstaltungen anerkannter Sportorganisationen, Gebührenbefreiung | 20.01.1989 |
Abschnitt II - Sportanlagen | 20.01.1989 |
§ 7 - Grundsätze der Planung und Beteiligung | 26.07.2002 |
§ 8 - Sportanlagenentwicklungsplan | 20.01.1989 |
§ 9 - Zentralstelle für Sportanlagenbau | 20.01.1989 |
§ 10 - Anforderungen an Sportanlagen | 29.05.1999 |
§ 11 - Anmietung von Sportanlagen | 29.05.1999 |
§ 12 - Übergeordnete Sportanlagen | 20.01.1989 |
§ 13 - Vermietung und Verpachtung sonstiger landeseigener Grundstücke und Gebäude | 20.01.1989 |
§ 14 - Vergabe- und Nutzungsgrundsätze | 01.08.2007 |
Abschnitt III - Finanzielle Förderungsmaßnahmen und sonstige Förderung | 20.01.1989 |
§ 15 - Zuwendungen | 29.05.1999 |
§ 16 - Staatliche Prüfungen für Sport- und Gymnastiklehrer(-innen) | 01.10.2002 |
§ 17 - Freizeit- und Erholungsprogramme | 01.10.2002 |
§ 18 - Grundsätze der Zusammenarbeit | 01.10.2002 |
Abschnitt IV - Zusammenarbeit zwischen den Organisationen des Sports und der öffentlichen Verwaltung | 20.01.1989 |
§ 19 - Beteiligung des Landessportbundes Berlin e. V. | 01.10.2002 |
§ 20 - Bezirkliche Sportarbeitsgemeinschaften | 01.10.2002 |
§ 21 - Erlaß von Verwaltungsvorschriften | 01.10.2002 |
§ 22 - Verarbeitung personenbezogener Daten | 25.10.2020 |
Abschnitt V - Übergangs- und Schlußvorschriften | 20.01.1989 |
§ 23 - Übergangsregelung | 25.10.2020 |
§ 24 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten | 25.10.2020 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel der Sportförderung
(1) Die Förderung nach diesem Gesetz soll jedem die Möglichkeit verschaffen, sich entsprechend seinen Fähigkeiten und Interessen im Sport nach freier Entscheidung mit organisatorischer oder ohne organisatorische Bindung zu betätigen.
(2) Die Sportförderung soll insbesondere
1.
die Angebote zur sportlichen Betätigung verstärken und erweitern,
2.
die Entwicklung von Inhalten, Formen und Methoden sportlicher Betätigung unterstützen,
3.
die Vereins- und Verbandsarbeit unterstützen sowie die Zusammenarbeit der Sportorganisationen sichern,
4.
das Ehrenamt im Sport stärken,
5.
zur sozialen Stützung von Kaderathleten beitragen,
6.
den Sportstandort Berlin stärken.
(3) Sportförderung muß die wesentlichen Beweggründe für sportliche Betätigung berücksichtigen, insbesondere:
1.
die Freude an Spiel, Bewegung, Wettkampf und Leistung,
2.
die Erhaltung und Wiederherstellung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit,
3.
die Vermittlung sozialer Grunderfahrungen,
4.
die aktive Gestaltung der Freizeit,
5.
den Beitrag zur Erziehung und Bildung,
6.
die soziale Integration unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen.
(4) Die besonderen Bedürfnisse behinderter, jüngerer und älterer Menschen sowie von Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 3 Absatz 2 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) sollen berücksichtigt werden.
(5) Nach diesem Gesetz sollen Freizeit-, Breiten- und Spitzensport ausgewogen und bedarfsgerecht gefördert werden.
(6) Der Sport in Kindertagesstätten, Schulen, Volkshochschulen, Hochschulen, Senioreneinrichtungen, Krankenanstalten und Justizvollzugsanstalten wird nach den für diese Bereiche geltenden Vorschriften gefördert. Die Koordinierung mit dem allgemeinen Sportangebot ist sicherzustellen.
§ 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
(1) Sportorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereine, deren Hauptzweck die Durchführung eines selbstorganisierten Sportbetriebes ist, und ihre Verbände.
Dazu gehören insbesondere:
1.
der Landessportbund Berlin e. V., die ihm angeschlossenen selbständigen Fachverbände des Sports in Berlin, der ihm angeschlossene Betriebssportverband Berlin und andere Sportverbände mit besonderer Aufgabenstellung, die ihm angeschlossenen Verbände für Wissenschaft und Bildung, deren wesentliche Tätigkeit dem Sport dient,
2.
Sportvereine und Betriebssportgemeinschaften.
(2) Sportanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:
1.
Sportplätze und andere Sportflächen,
2.
Sporthallen,
3.
Hallen-, Sommer- und Freibäder,
4.
Wassersportanlagen,
5.
spezielle Anlagen für einzelne Sportarten (Eissport, Reitsport und Fahrsport, Golfsport, Schießsport, Radsport und andere),
6.
Räumlichkeiten für soziale und Verwaltungszwecke, die im Zusammenhang mit sportlichen Maßnahmen stehen.
(3) Öffentliche Sportanlagen sind solche Anlagen, die im Eigentum des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Öffentliche Sportanlagen sind auch solche, die sich im Eigentum juristischer Personen des privaten Rechts befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist. Die Regelungen des § 7 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie der §§ 8 bis 10 finden auf öffentliche Sportanlagen im Sinne des Satzes 2 nur Anwendung, wenn und soweit der Gesellschaftsvertrag der juristischen Person dies bestimmt.
(4) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Schulen sowie genehmigte Ersatzschulen im Sinne des Schulgesetzes. Nicht hierzu gehören Volkshochschulen, Musikschulen, Einrichtungen der Weiterbildung sowie Ausbildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung und für Gesundheitsfachberufe.
(5) Kindertagesstätten im Sinne dieses Gesetzes sind Tageseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes sowie Einrichtungen, in denen sich Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden.
(6) In den Bezirken sind neben den öffentlichen Sportanlagen weitere Flächen bereitzustellen, die auch dem Freizeitsport dienen.
§ 3 Voraussetzungen der Förderung von Sportorganisationen
(1) Sportorganisationen können gefördert werden, wenn sie durch das für den Sport zuständige Mitglied des Senats als förderungswürdig anerkannt sind.
(2) Förderungswürdig ist eine Sportorganisation, wenn sie gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch Förderung des Sports verfolgt, dies durch einen Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer nachweist und auf ihrem Fachgebiet sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Arbeit leistet sowie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bietet. Der innere Aufbau und die Tätigkeit der Sportorganisation müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Bei dem Anerkennungsverfahren und dem Aberkennungsverfahren ist der Landessportbund Berlin e. V. durch Anhörung zu beteiligen.
(3) Der Deutsche Sportbund, die ihm angeschlossenen Spitzenverbände und das Nationale Olympische Komitee für Deutschland können gefördert werden, soweit sie Maßnahmen und Aktivitäten in Berlin durchführen.
(4) Gewerbsmäßig betriebener Sport wird nach diesem Gesetz grundsätzlich nicht gefördert. Wird von nach Absatz 2 anerkannten Sportorganisationen auch Sport zum Zwecke des Erwerbs betrieben, so kommt eine Förderung hierfür nur in Betracht, wenn sie außerdem ein Übungs- und Wettkampfangebot entsprechend dem anderer förderungswürdiger Sportorganisationen, insbesondere im Jugendbereich, nachweisen können. Die Förderung ist in diesem Fall auf die Anwendung von § 14 Abs. 2 bis 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 4 beschränkt. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses können zeitlich begrenzt auch für sonstige in § 15 Abs. 1 genannte Zwecke Zuwendungen gewährt werden. Dabei darf die zum Zwecke des Erwerbs sporttreibende Sportorganisation nicht bessergestellt werden als die übrigen förderungswürdigen Sportorganisationen.
(5) Bei anfänglichem Nichtvorliegen oder späterem Wegfall der Förderungsvoraussetzungen ist der Anerkennungsbescheid zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(6) Die Klage gegen die Aberkennung der Förderungswürdigkeit hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Die näheren Bestimmungen über das Anerkennungsverfahren gemäß Absatz 1 werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
§ 4 Mittel der Sportförderung
Der Sport wird insbesondere gefördert durch:
1.
Bau und Bereitstellung von Sportanlagen sowie Bereitstellung von sonstigen Flächen für sportliche Betätigung (§§ 7 bis 12),
2.
Vermietung und Verpachtung sonstiger landeseigener Grundstücke und Gebäude (§ 13),
3.
Zuwendungen (§ 15),
4.
unentgeltliche Leistungen der Verwaltungen (§§ 6, 14),
5.
sportmedizinische Betreuung (§ 16),
6.
Durchführung von staatlichen Prüfungen für Sport- und Gymnastiklehrer(-innen) (§ 17).
§ 5 Sportbericht, Angaben für Zwecke der Sportförderung
(1) Maßnahmen und Aktivitäten der Sportpolitik sind in einem Sportbericht im Abstand von vier Jahren darzustellen.
(2) Der Sportbericht beschreibt alle vom Senat von Berlin durchgeführten Maßnahmen zur Förderung des Sports.
(3) Der Sportbericht wird in angemessenen Zeitabständen, spätestens nach vier Jahren, vom Senat erstellt und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis gegeben. Dem Landessportbund Berlin e. V. ist Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen.
(4) Die Autonomie der Sportorganisationen bleibt hiervon unberührt.
(5) Das für den Sport zuständige Mitglied des Senats ist berechtigt, bei den Sportorganisationen die für die Durchführung und Planung der Sportförderung erforderlichen Angaben zu erheben. Hierzu gehören Angaben über die Organe, die Mitgliederzahlen, die ausgeübten Sportarten und die von den Sportorganisationen genutzten Sportstätten.
§ 6 Unterstützung von Sportveranstaltungen anerkannter Sportorganisationen, Gebührenbefreiung
(1) Bei der Organisation von Sportveranstaltungen, die von besonderer sportpolitischer Bedeutung sind und von anerkannten Sportorganisationen durchgeführt werden, hat das für den Sport zuständige Mitglied des Senats die Veranstalter zu beraten, wenn sie dies rechtzeitig beantragen.
(2) Für wiederkehrende Sportveranstaltungen im Sinne des Absatzes 1, die eine im wesentlichen gleichartige Geräteausstattung voraussetzen, soll an geeigneter Stelle im notwendigen Umfang ein Gerätevorrat vorgehalten werden, aus dem Veranstaltern auf Antrag Geräte zur leihweisen Nutzung überlassen werden können. Für den Gerätevorrat ist das für den Sport zuständige Mitglied des Senats verantwortlich. Betrieb und Unterhaltung dieser Einrichtung sollen im Rahmen der nach diesem Gesetz vorgesehenen Sportförderung einer Sportorganisation übertragen werden.
(3) Für Sportveranstaltungen im Sinne des Absatzes 1, die nach Entscheidung des für den Sport zuständigen Mitglieds des Senats von besonderer sportpolitischer Bedeutung sind, kann der Senat auf Gebühren oder Entgelte verzichten.
(4) Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften.
Abschnitt II Sportanlagen
§ 7 Grundsätze der Planung und Beteiligung
(1) Bei der Planung und beim Bau von öffentlichen und öffentlich geförderten Sportanlagen ist eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung anzustreben. Auf eine gleichwertige Versorgung der Bezirke ist hinzuwirken. Dabei sollen die Belange des schulischen und des außerschulischen Sports gleichrangig berücksichtigt werden.
(2) Öffentliche Sportanlagen, Sportanlagen auf landeseigenen Grundstücken, die in der Bauleitplanung für die Sportnutzung vorgesehen sind, Flächen, die dem Freizeitsport dienen, sowie sonstige Sportanlagen auf landeseigenen Grundstücken dürfen zugunsten anderer Nutzungen nur aufgegeben werden, wenn das öffentliche Interesse an einer anderen Nutzung überwiegt und das Abgeordnetenhaus dem zustimmt.
(3) Der Bedarf an Sportanlagen wird im Rahmen der Sportanlagenentwicklungsplanung (§ 8) durch das für den Sport zuständige Mitglied des Senats ermittelt. Die Feststellung des bezirklichen Bedarfs an Sportanlagen ist auf Grund der örtlichen Ermittlung der Bezirke vorzunehmen. Bei der Bedarfsermittlung sind die Vorgaben des für den Sport zuständigen Mitglieds des Senats zu beachten.
(4) Die für eine Nutzung in Betracht kommenden Sportorganisationen und Schulen sind bei der Feststellung des Bedarfs, bei der Planung für den Neubau, für die wesentliche Umgestaltung und die Änderung der Zweckbestimmung öffentlicher Sportanlagen sowie in den Fällen des Absatzes 2 durch Anhörung zu beteiligen. Dies wird in der Regel in den Bezirken durch Anhörung der bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaften (§ 21), des Landessportbundes Berlin e. V. und der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung sowie des örtlichen Schulträgers sichergestellt.
(5) Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften.
§ 8 Sportanlagenentwicklungsplan
(1) Ziele und Maßnahmen der Sportanlagenplanung sind in einem Sportanlagenentwicklungsplan darzustellen. Der Sportanlagenentwicklungsplan ist laufend fortzuschreiben. Der Plan und seine Fortschreibungen werden vom Senat beschlossen und sind dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis zu geben.
(2) Der Sportanlagenentwicklungsplan ist Grundlage für die Verteilung der Mittel im Rahmen der Finanzplanung einschließlich der Investitionsplanung.
(3) Im Sportanlagenentwicklungsplan sind insbesondere darzustellen:
1.
Bestand nach Lage, Art und Größe,
2.
Versorgungsbereiche sowie Grad der Versorgung,
3.
der Bedarf an Sportanlagen mit Angaben der geschätzten Investitionsausgaben und Folgekosten,
4.
Dringlichkeitsstufen für den Bau von Sportanlagen,
5.
Zielsetzungen für die bezirklichen Sportanlagenplanungen,
6.
allgemeine Aussagen über den Bestand der privaten Sportanlagen,
7.
Sportanlagen, die übergeordneten Belangen oder einer besonderen Zweckbestimmung dienen.
§ 9 Zentralstelle für Sportanlagenbau
(1) Um einen zweckmäßigen und den Bedürfnissen des Sports entsprechenden Bau von öffentlichen Sportanlagen zu sichern, wird unter Beteiligung des Landessportbundes Berlin e. V. bei dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats eine Zentralstelle für Sportanlagenbau gebildet. Planungen für den Neubau, die wesentliche Umgestaltung und die Änderung der Zweckbestimmung von öffentlichen Sportanlagen sind der Zentralstelle für Sportanlagenbau vorzulegen.
(2) Die Einzelheiten über die Zusammensetzung der Zentralstelle und das Verfahren der Begutachtung werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
§ 10 Anforderungen an Sportanlagen
(1) Sportanlagen sind grundsätzlich wettkampfgerecht zu bauen.
(2) Eine ausreichende Zahl von öffentlichen Sportanlagen soll für Behinderte nutzbar sein. Öffentliche Sportanlagen sollen im passiven Bereich für Behinderte zweckentsprechend hergerichtet werden. Neue Sportanlagen müssen für Behindertensport geeignet sein.
§ 11 Anmietung von Sportanlagen
Zur Erweiterung des Angebots an Sportanlagen können im Einzelfall geeignete private Anlagen gemietet und den Sportorganisationen für ihre Zwecke in sinngemäßer Anwendung des § 14 überlassen werden. Diese sollen den Anforderungen des § 10 Abs. 2 entsprechen.
§ 12 Übergeordnete Sportanlagen
(1) Sportanlagen, die übergeordneten Belangen oder einer besonderen Zweckbestimmung dienen, werden von dem jeweils zuständigen Mitglied des Senats geplant und gebaut.
(2) Die Festlegung der hiervon betroffenen Sportanlagen erfolgt durch Verwaltungsvorschriften.
§ 13 Vermietung und Verpachtung sonstiger landeseigener Grundstücke und Gebäude
Sonstige landeseigene Grundstücke und Gebäude können den als förderungswürdig anerkannten Sportorganisationen zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe des Miet- und Pachtzinses kann abweichend vom Grundsatz des ortsüblichen Entgelts durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden.
§ 14 Vergabe- und Nutzungsgrundsätze
(1) Öffentliche Sportanlagen sollen regelmäßig dem Schulsport und dem Übungs-, Wettkampf- und Lehrbetrieb der anerkannten Sportorganisationen sowie der sonstigen sportlichen Betätigung dienen. Bei der Vergabe ist eine vollständige Nutzung anzustreben. Dabei sind die berechtigten schutzwürdigen Belange der Anlieger zu berücksichtigen. Soweit Sportanlagen übergeordneten Belangen, einer besonderen Zweckbestimmung oder dem Schulsport dienen, gehen diese Nutzungen im erforderlichen Umfange vor. Die Vergabe von Sportanlagen übergeordneter Belange zur Durchführung von Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen im Spitzensport erfolgt im Einvernehmen mit dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats. Näheres wird gemäß Absatz 5 in Verwaltungsvorschriften geregelt.
(2) Die Nutzung öffentlicher Sportanlagen ist für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb der anerkannten Sportorganisationen sowie für Einzelpersonen zur freien sportlichen (nicht auf Erwerb gerichteten) Betätigung unentgeltlich. Öffentliche Sportanlagen können anerkannten Sportorganisationen bei vollständiger oder teilweiser Übernahme der Unterhaltung und Bewirtschaftung zur vorrangigen Nutzung überlassen werden. Für andere Nutzungen der öffentlichen Sportanlagen werden Entgelte erhoben, soweit Benutzungsvorschriften oder vertragliche Regelungen dies vorsehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können für den Wettkampfbetrieb auf öffentlichen Sportanlagen Entgelte erhoben werden, sofern bestimmte Zuschauerzahlen überschritten werden.
(4) Die Einzelheiten der Entgelte werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
(5) Die Einzelheiten der Nutzung öffentlicher Sportanlagen werden durch Verwaltungsvorschriften (Nutzungsvorschriften) festgelegt. Dabei sind folgende Vergabegrundsätze zu berücksichtigen:
1.
Sportanlagen stehen den Schulen während der Schulzeit grundsätzlich bis 16.00 Uhr zur Verfügung.
2.
Die Bedürfnisse der Sportorganisationen mit Übungs- und Wettkampfangeboten für den Jugendbereich haben im notwendigen Umfang Vorrang gegenüber Sportangeboten der Volkshochschulen und der Freizeit- und Erholungsprogramme.
(6) Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 5 gelten nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe. Diese legt die Einzelheiten der Entgelte und der Nutzung ihrer Einrichtungen durch Satzung fest. Dabei sind die Belange der Schulen vorrangig zu berücksichtigen. Soweit eigene Nutzungsvorschriften keine Regelungen enthalten, gelten die Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) in ihrer jeweiligen Fassung.
(7) Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 4 bis 6 gelten nicht für Schwimmbäder, die sich im Eigentum juristischer Personen des privaten Rechts befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist. Die Nutzung dieser Schwimmbäder ist nach Maßgabe einer Nutzungssatzung unentgeltlich sicherzustellen für
1.
Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten obligatorischen Schwimmunterrichts sowie, unabhängig von der Trägerschaft, im Rahmen der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 gemäß § 19 des Schulgesetzes,
2.
förderungswürdige Sportorganisationen für ihren schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb und
3.
Kindertagesstätten.
Bei unentgeltlicher Nutzung nach Satz 2 hat der jeweilige Nutzer sicherzustellen, dass seine Angebote in den Schwimmbädern an Mitglieder und an Dritte, insbesondere Kurse, unentgeltlich durchgeführt werden. Anderenfalls hat die juristische Person des privaten Rechts vom Nutzer ein marktübliches Entgelt zu verlangen. Die Sportarten der betreffenden Sportorganisationen in Satz 2 Nr. 2 werden von der juristischen Person des privaten Rechts durch Satzung abschließend bestimmt, wobei der Landessportbund Berlin e. V. durch Anhörung zu beteiligen ist.
Abschnitt III Finanzielle Förderungsmaßnahmen und sonstige Förderung
§ 15 Zuwendungen
(1) Das Land Berlin kann nach diesem Gesetz und dem jeweiligen Haushaltsgesetz den anerkannten Sportorganisationen - auch unter Beachtung der Kontinuität laufender Förderprogramme - Zuwendungen gewähren, insbesondere für:
1.
Aus- und Weiterbildung sowie Beschäftigung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitern,
2.
zeitlich beschränkte und fortlaufende Trainingsmaßnahmen,
3.
Talentsuche,
4.
Durchführung von Wettkämpfen in Berlin und Teilnahme an auswärtigen Wettkämpfen und Trainingslagern,
5.
Modellmaßnahmen,
6.
Kauf, Errichtung, Unterhaltung und Bewirtschaftung von Sportanlagen einschließlich des notwendigen Grunderwerbs,
7.
Unterhaltung und Bewirtschaftung von Landesleistungszentren, Sportschulen oder ähnlichen Einrichtungen,
8.
Lärmschutzmaßnahmen zur Sicherstellung des Sportbetriebes,
9.
Sportangebote an Nichtmitglieder,
10.
integrative Sportangebote für Menschen mit und ohne Behinderung.
(2) Die Vereine und Verbände, die dem Landessportbund Berlin e. V. unmittelbar oder mittelbar angehören, können die für sie vorgesehenen öffentlichen Förderungsmittel über den Landessportbund Berlin e. V. erhalten. In Ausnahmefällen, z. B. bei Förderung durch die Bezirksämter, können diesen Vereinen und Verbänden Zuwendungen unmittelbar gewährt werden. Der Landessportbund Berlin e. V. hat seinen Haushalt, soweit er die Verwendung öffentlicher Mittel betrifft, mit dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats abzustimmen.
(3) Einzelheiten über Vergabe und Verwendungskontrolle der Zuwendungen werden durch Förderrichtlinien des für den Sport zuständigen Mitglieds des Senats geregelt, die für das jeweilige Programm alle notwendigen materiellen und formellen Vorschriften enthalten sollen. Die zuwendungsrechtlichen Regelungen sind auf ein unverzichtbares Mindestmaß zu begrenzen und so einfach wie möglich zu gestalten. Soweit möglich, sollen Festbetragsfinanzierung und Pauschalen vorgesehen werden. Zuwendungen für die Beschäftigung von Personen sind nach den Erfordernissen des Sports und des wirtschaftlichen Einsatzes der Förderungsmittel zu bemessen.
(4) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz) vom 7. Juni 1974 (GVBl. S. 1338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541), und die sich daraus ergebende Förderung des Sports bleiben unberührt.
§ 16 Staatliche Prüfungen für Sport- und Gymnastiklehrer(-innen)
Bei dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats können staatliche Prüfungen für Sportlehrer(-innen) und Gymnastiklehrer(-innen) abgelegt werden. Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren werden in einer Prüfungsordnung geregelt, die das für den Sport zuständige Mitglied des Senats erläßt.
§ 17 Freizeit- und Erholungsprogramme
(1) Zur Ergänzung von Vereinsangeboten können die Bezirksämter bei Vorliegen eines Bedarfs Freizeit- und Erholungsprogramme anbieten.
(2) Bei der Aufstellung der Freizeit- und Erholungsprogramme ist die bezirkliche Sportarbeitsgemeinschaft (§ 21) mit dem Recht der Stellungnahme zu beteiligen.
(3) Die Bezirksämter sollen die Durchführung der Freizeit- und Erholungsprogramme auch Vereinen und Verbänden übertragen. Vereine und Verbände können dabei durch Zuwendungen und die Bereitstellung von Sportanlagen unterstützt werden.
§ 18 Grundsätze der Zusammenarbeit
Die anerkannten Sportorganisationen und die öffentliche Verwaltung sollen sich gegenseitig beraten, anregen und unterstützen sowie bei der Durchführung dieses Gesetzes partnerschaftlich zusammenarbeiten; die Eigenständigkeit der Sportorganisationen ist zu gewährleisten.
Abschnitt IV Zusammenarbeit zwischen den Organisationen des Sports und der öffentlichen Verwaltung
§ 19 Beteiligung des Landessportbundes Berlin e. V.
Bei der Aufstellung von Stadtentwicklungs-, Bauleit- und Landschaftsplänen, die die Belange des Sports berühren, ist der Landessportbund Berlin e. V. von dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats durch Anhörung zu beteiligen.
§ 20 Bezirkliche Sportarbeitsgemeinschaften
(1) Zur Koordinierung der bezirklichen Sportangelegenheiten werden Sportarbeitsgemeinschaften unter Beteiligung der anerkannten Sportorganisationen im Bezirk gebildet.
(2) Einzelheiten der Zusammensetzung und Arbeitsweise der Arbeitsgemeinschaften regelt das für den Sport zuständige Mitglied des Senats unter Anhörung der Bezirke und der anerkannten Sportorganisationen durch Verwaltungsvorschriften.
§ 21 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften werden von dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats erlassen.
§ 22 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben erforderlich ist.
Abschnitt V Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 23 Übergangsregelung
Für Sportorganisationen, deren Förderungswürdigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes vom 4. März 2005 (GVBl. S. 122) geltenden Fassung als anerkannt gilt, entfällt die Anerkennungswirkung mit Ablauf des 31. Dezember 2006.
§ 24 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Förderung des Sports im Lande Berlin (Sportförderungsgesetz) vom 24. Oktober 1978 (GVBl. S. 2105) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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