Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure (HygKontrAPrO) Vom 5. Juli 2021
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure (HygKontrAPrO) Vom 5. Juli 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure (HygKontrAPrO) vom 5. Juli 2021 | 21.07.2021 |
Eingangsformel | 21.07.2021 |
Inhaltsverzeichnis | 21.07.2021 |
§ 1 - Ausbildungsziel | 21.07.2021 |
§ 2 - Ausbildungsbehörde | 21.07.2021 |
§ 3 - Dauer und Struktur der Ausbildung | 21.07.2021 |
§ 4 - Zulassungsverfahren | 21.07.2021 |
§ 5 - Praktische Ausbildung | 21.07.2021 |
§ 6 - Theoretische Ausbildung | 21.07.2021 |
§ 7 - Staatliche Prüfung | 21.07.2021 |
§ 8 - Prüfungsausschuss | 21.07.2021 |
§ 9 - Zulassung zur Prüfung | 21.07.2021 |
§ 10 - Schriftlicher Teil der Prüfung | 21.07.2021 |
§ 11 - Mündlicher Teil der Prüfung | 21.07.2021 |
§ 12 - Niederschrift | 21.07.2021 |
§ 13 - Benotung der Prüfungsleistungen | 21.07.2021 |
§ 14 - Bestehen und Wiederholen der Prüfung | 21.07.2021 |
§ 15 - Zeugnisse und Mitteilungen | 21.07.2021 |
§ 16 - Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung | 21.07.2021 |
§ 17 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche | 21.07.2021 |
§ 18 - Prüfungsunterlagen | 21.07.2021 |
§ 19 - Gleichwertige Ausbildungen | 21.07.2021 |
§ 20 - Prüfungs- und Teilnehmergebühren | 21.07.2021 |
§ 21 - Übergangsregelungen | 21.07.2021 |
§ 22 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 21.07.2021 |
Anlage 1 | 21.07.2021 |
Anlage 2 - Berichtsheft über die praktische Ausbildung zur Hygienekontrolleurin/zum Hygienekontrolleur | 21.07.2021 |
Anlage 3 | 21.07.2021 |
Anlage 4 - Lehrstoffplan für die theoretische Ausbildung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur | 21.07.2021 |
Anlage 5 | 21.07.2021 |
Anlage 6 | 21.07.2021 |
Anlage 7 | 21.07.2021 |
Anlage 8 | 21.07.2021 |
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über Medizinalfachberufe vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Ausbildungsziel |
§ 2 | Ausbildungsbehörde |
§ 3 | Dauer und Struktur der Ausbildung |
§ 4 | Zulassungsverfahren |
§ 5 | Praktische Ausbildung |
§ 6 | Theoretische Ausbildung |
§ 7 | Staatliche Prüfung |
§ 8 | Prüfungsausschuss |
§ 9 | Zulassung zur Prüfung |
§ 10 | Schriftlicher Teil der Prüfung |
§ 11 | Mündlicher Teil der Prüfung |
§ 12 | Niederschrift |
§ 13 | Benotung der Prüfungsleistungen |
§ 14 | Bestehen und Wiederholen der Prüfung |
§ 15 | Zeugnisse und Mitteilungen |
§ 16 | Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung |
§ 17 | Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche |
§ 18 | Prüfungsunterlagen |
§ 19 | Gleichwertige Ausbildungen |
§ 20 | Prüfungs- und Teilnehmergebühren |
§ 21 | Übergangsregelungen |
§ 22 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3 Satz 1) | |
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 5 Satz 1) | |
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 6 Satz 1) | |
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1 Satz 3) | |
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) | |
Anlage 6 (zu § 10 Absatz 3) | |
Anlage 7 (zu § 12) | |
Anlage 8 (zu § 15 Absatz 2 Satz 1) |
§ 1 Ausbildungsziel
Die Ausbildung soll geeignete Personen fachlich befähigen, die Aufgaben einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs im öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen, insbesondere in folgenden Gebieten Aufgaben selbstständig zu übernehmen oder an deren Bearbeitung mitzuwirken:
1.
Infektionsschutz und -prävention sowie Ermittlungen und Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten;
2.
Wasser-, Abwasser-, Nichttrinkwasser- und Trinkwasserhygiene;
3.
Beurteilung von Bauleitplänen und genehmigungspflichtigen Maßnahmen in Wasserschutzgebieten;
4.
Überwachung der Hygiene in Einrichtungen des Schwimm- und Badewesens einschließlich medizinischer Bäder und Saunen;
5.
Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei Abwasser-, Reinigungs- und Kläranlagen bis zur Einleitung des geklärten Wassers in den Vorfluter;
6.
Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei der Abfallentsorgung;
7.
Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Durchführung angeordneter Maßnahmen in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in
a)
Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Pflege älterer Menschen und Menschen mit Behinderung sowie vergleichbaren Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen,
b)
Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie Flüchtlinge und sonstigen Massenunterkünften,
c)
Justizvollzugsanstalten,
d)
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
e)
anderen Gemeinschaftseinrichtungen und Einrichtungen des Erholungswesens sowie
f)
Einrichtungen des Sportwesens einschließlich gewerblicher Sportstudios und Fitnesscenter sowie in Piercing- und Tattoostudios, Kosmetikstudios und Fußpflegeinstituten;
8.
Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren, soweit gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden;
9.
Ermittlungen und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Umwelteinflüsse;
10.
Hygiene des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens;
11.
Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimitteln und von Gefahrstoffen außerhalb der Apotheken;
12.
Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und Rettungswesens;
13.
Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen;
14.
Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Durchführung angeordneter Maßnahmen auf Kinderspielplätzen.
§ 2 Ausbildungsbehörde
(1) Ausbildungsbehörde sind jeweils die Bezirksämter von Berlin. Die Ausbildungsbehörde stellt die Bewerberin oder den Bewerber ein und teilt sie oder ihn dem Gesundheitsamt zur Ausbildung zu. Die Ausbildungsleitung obliegt der mit der Leitung des medizinischen Dienstes des Gesundheitsamtes beauftragten Person. Im Rahmen der Ausbildung soll die auszubildende Person den einzelnen Ausbildungsstellen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.
(2) Die Beschäftigung der auszubildenden Person darf nur ihrer beruflichen Ausbildung dienen.
(3) Das Ausbildungsverhältnis ist zu beenden, wenn die auszubildende Person die an sie zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde im Rahmen der vertraglichen Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses.
§ 3 Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in
1.
eine praktische Ausbildung, die mindestens 3 700 Stunden umfasst, und
2.
eine theoretische Ausbildung, die mindestens 900 Unterrichtsstunden umfasst.
Die Ausbildung erfolgt im Blockmodell, bei dem sich Blöcke der praktischen mit denen der theoretischen Ausbildung abwechseln.
(2) Die praktische Ausbildung kann in Teilzeitform erfolgen. Sie darf insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es muss sichergestellt werden, dass das Ausbildungsziel nach § 1 erreicht wird und Niveau und Qualität der Teilzeitausbildung nicht geringer sind als bei der Vollzeitausbildung.
(3) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Ausbildungsbehörde.
(4) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die praktische Ausbildung eine an einer anderen Ausbildungsstätte bereits erfolgreich abgeschlossene einschlägige Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer einschlägigen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu maximal sechs Monate anrechnen.
(5) Auf die Dauer der praktischen Ausbildung werden angerechnet:
1.
Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub und Betriebsferien,
2.
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung sowie
3.
Fehlzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei weiblichen Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
(6) Auf die Dauer der theoretischen Ausbildung werden angerechnet:
1.
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen Unterrichts und
2.
Fehlzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei weiblichen Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
(7) Auf Antrag können im Einzelfall über die Absätze 5 und 6 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel hierdurch nicht gefährdet ist. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(8) Freistellungsansprüche nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 4 Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist an das Bezirksamt von Berlin zu richten, in dessen Gesundheitsamt die Bewerberin oder der Bewerber tätig werden will.
(2) Dem Antrag sind
1.
ein Lebenslauf,
2.
ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,
3.
ein amtliches Führungszeugnis, das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf,
4.
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs, das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf, und
5.
Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Medizinalfachberufe
beizufügen.
§ 5 Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung ist die auszubildende Person in die Aufgabengebiete einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs unter Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in die internen Verwaltungsabläufe einzuweisen. Der auszubildenden Person sollen Sinn, Zweck und Zusammenhänge der Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften erläutert werden. Es ist Gelegenheit zu geben, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.
(2) Die praktische Ausbildung erfolgt im bezirklichen Gesundheitsamt und in externen Praxiseinsätzen. Die praktische Ausbildung im bezirklichen Gesundheitsamt umfasst dabei mindestens 2 900 Stunden. Externe Praxiseinsätze umfassen höchstens 800 Stunden und können insbesondere in den folgenden Ausbildungsstellen erfolgen:
1.
Ordnungsamt;
2.
Lebensmitteluntersuchungsamt;
3.
Veterinäramt;
4.
Hygieneinstitut, Wasserlabor, Medizinisches Labor;
5.
Krankenhaus, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung, Einrichtung für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtung, Tagesklinik, Entbindungseinrichtung;
6.
Alten- und Pflegeeinrichtung, andere Betreuungs- oder Versorgungseinrichtung;
7.
Obdachlosenunterkunft, Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie Flüchtlinge;
8.
Schwimmbad;
9.
Wasserwerk;
10.
Abwasserreinigungsanlage oder Abfallbehandlungsanlage;
11.
Umwelt- und Naturschutzamt;
12.
Wasserbehörde.
Die auszubildende Person muss mindestens sechs der in Satz 3 genannten Ausbildungsstellen im Rahmen der Praxiseinsätze durchlaufen.
(3) Der Inhalt der praktischen Ausbildung ergibt sich aus Anlage 1. Für den Ablauf der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde vor Beginn der Ausbildung einen Ausbildungsplan. In diesem bestimmt die Ausbildungsbehörde auch, in welcher Reihenfolge die einzelnen Praxiseinsätze zu durchlaufen sind.
(4) Während der praktischen Ausbildung erfolgt eine Praxisbegleitung durch die Ausbildungsbehörde. Aufgabe der Praxisbegleitung ist es, die auszubildende Person schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs heranzuführen und die Verbindung mit der theoretischen Ausbildung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf zu gewährleisten. Die Ausbildungsleitung stellt die Praxisbegleitung durch geeignete Fachkräfte sicher.
(5) Die auszubildende Person hat ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 2 zu führen. Das Berichtsheft ist vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Berichte über Ausbildungsabschnitte, die nicht unmittelbar unter der Aufsicht der Ausbildungsleitung erfolgen, sind am Ende des Ausbildungsabschnittes von der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle, in der die praktische Ausbildung erfolgte, abzuzeichnen.
(6) Die auszubildende Person weist ihre regelmäßige und erfolgreiche, wenigstens mit der Note „ausreichend“ bewertete, Teilnahme an der praktischen Ausbildung durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nach. Für die Benotung gilt § 13 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
§ 6 Theoretische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung findet an einem Standort der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen statt. Der Akademie obliegt die Verantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen Ausbildung. Der Lehrstoffplan ergibt sich aus Anlage 4.
(2) Während der theoretischen Ausbildung soll von den auszubildenden Personen in den in Anlage 4 genannten Unterrichtsfächern 1 bis 4 mindestens eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden. Die Dozentinnen und Dozenten der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen stellen die Aufgaben und benoten die Arbeiten entsprechend § 13 Absatz 1 Satz 3.
(3) Die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung ist erfolgreich, wenn die schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 durchschnittlich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. Zur Ermittlung der Durchschnittsnote wird die Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten durch die Anzahl der schriftlichen Arbeiten geteilt. Aus dem Quotienten ist die Durchschnittsnote entsprechend § 13 Absatz 2 Satz 3 zu ermitteln. Die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen stellt eine Bescheinigung über die theoretische Ausbildung für den Beruf der Hygienekontrolleurin oder des Hygienekontrolleurs entsprechend dem Muster der Anlage 5 aus.
§ 7 Staatliche Prüfung
(1) Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur ab. Die staatliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Gegenstand der Prüfung sind die in der Anlage 4 genannten Unterrichtsfächer und die Inhalte der praktischen Ausbildung nach Anlage 1.
(3) Die Prüfung beginnt in der Regel sechs Wochen vor Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung und soll mit Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung abgeschlossen sein.
§ 8 Prüfungsausschuss
(1) Die staatliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure abgelegt. Der Prüfungsausschuss wird bei der für die Prüfungsangelegenheiten der Medizinalfachberufe in Berlin zuständigen Behörde eingerichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
2.
vier Dozentinnen oder Dozenten der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen, die an einem Standort der Akademie in einem der Unterrichtsfächer 1 bis 4 der Anlage 4 unterrichten.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Vertreterin oder einen Vertreter oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter.
(3) Die für die Prüfungsangelegenheiten der Medizinalfachberufe in Berlin zuständige Behörde bestellt im Benehmen mit der Leitung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer von fünf Jahren.
(4) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausschlaggebend.
§ 9 Zulassung zur Prüfung
(1) Die auszubildende Person hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis spätestens acht Wochen vor Ende der theoretischen Ausbildung über die Ausbildungsbehörde an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ein wichtiger Grund für das Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und der Stand des Verfahrens die Teilnahme der Prüfungsbewerberin oder des Prüfungsbewerbers noch zulässt. Dem Antrag sind
1.
das Berichtsheft über die praktische Ausbildung,
2.
die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung sowie
3.
die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung
beizufügen.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Abstimmung mit der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen fest.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Nachweise des Absatzes 1 Satz 3 nicht erbracht wurden. Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber Nachweise, die sie oder er bei Antragstellung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, noch nicht vorlegen konnte, bis spätestens zur Prüfung nachreicht.
(4) Die Zulassung und die Prüfungstermine sollen der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens sieben Kalendertage vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.
(5) Die besonderen Belange von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Behinderung sind zur Wahrung der Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.
§ 10 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten. Dabei umfasst
1.
die erste Aufsichtsarbeit die Unterrichtsfächer 1 und 2 der Anlage 4 und
2.
die zweite und dritte Aufsichtsarbeit jeweils die Unterrichtsfächer 3 und 4 der Anlage 4.
In den Aufsichtsarbeiten sind schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten, die auch im Antwort-Wahl-Verfahren gestellt werden können. Für jede Aufsichtsarbeit stehen 240 Minuten zur Verfügung.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen gestellt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auch, wer die Aufsicht führt und welche Hilfsmittel zugelassen sind.
(3) Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6.
(4) Je zwei von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses oder deren Vertreterinnen oder Vertreter benoten die einzelnen Aufsichtsarbeiten nach § 13 Absatz 1 Satz 3. Bei unterschiedlicher Benotung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Note fest.
§ 11 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung wird nach dem schriftlichen Teil durchgeführt. Er erstreckt sich auf alle Inhalte der praktischen und theoretischen Ausbildung nach den Anlagen 1 und 4, aus denen vier Prüfungsthemen vom Prüfungsausschuss ausgewählt werden.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durchgeführt. Die auf eine Prüfungskandidatin oder einen Prüfungskandidaten entfallende Prüfungszeit soll etwa 30 Minuten betragen. Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
(4) Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss nach § 13 Absatz 1 Satz 3 benotet. Dabei wird jedes Prüfungsthema mit einer Einzelnote bewertet.
§ 12 Niederschrift
Über die Prüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Benotung der Leistungen und etwaige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind.
§ 13 Benotung der Prüfungsleistungen
(1) Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen über die Benotung von Prüfungsleistungen. § 10 Absatz 4 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 2 zweite Alternative bleiben unberührt. Die Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung sind jeweils mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
„1“ (sehr gut), | wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
„2“ (gut), | wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, |
„3“ (befriedigend), | wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
„4“ (ausreichend), | wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
„5“ (mangelhaft), | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, oder |
„6“ (ungenügend), | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Die Gesamtnote wird ermittelt, indem die Summe der Noten für die drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach § 10 und für die vier Prüfungsthemen des mündlichen Teils der Prüfung nach § 11 durch sieben geteilt wird. Dabei lautet die Gesamtnote
„sehr gut“ | bei Werten unter 1,5, |
„gut“ | bei Werten von 1,5 bis unter 2,5, |
„befriedigend“ | bei Werten von 2,5 bis unter 3,5 und |
„ausreichend“ | bei Werten von 3,5 bis unter 4,5. |
§ 14 Bestehen und Wiederholen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ lautet.
(2) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Sie ist vollständig zu wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, ob und wie lange die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat weiter an der theoretischen Ausbildung an einem Standort der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen teilzunehmen hat.
(3) Ist die Prüfung zu wiederholen, so wird die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zur Wiederholungsprüfung spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen.
§ 15 Zeugnisse und Mitteilungen
(1) Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ist nach dem mündlichen Teil der Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Abwesenheit der anderen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bekanntzugeben, ob sie oder er die Prüfung bestanden und welche Einzelnoten sie oder er erhalten hat. Die Bekanntgabe ist nicht öffentlich.
(2) Nach bestandener Prüfung erhält die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Im Zeugnis ist die Gesamtnote anzugeben.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid mit der Angabe der Einzelnoten. Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ist mitzuteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Prüfung wiederholt werden kann.
(4) Das Ergebnis der Prüfung wird der Ausbildungsbehörde mitgeteilt.
§ 16 Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung
(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat die Gründe für ihren oder seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht abgelegt. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von einem Prüfungstermin fernbleibt, die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt oder die Prüfung unterbricht.
(3) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zum nächsten Prüfungstermin geladen.
§ 17 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
(1) Stört eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht sie oder er eine Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ oder die ganze Prüfung als nicht bestanden bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss, bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der aufsichtführenden Person. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 18 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre oder seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten hat die für die Prüfungsangelegenheiten der Medizinalfachberufe in Berlin zuständige Behörde drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.
§ 19 Gleichwertige Ausbildungen
(1) Das in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte Zeugnis gilt auch in Berlin. Eine Ausbildungsbestätigung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat erteilt worden ist, gilt auch in Berlin, wenn sie gleichwertig ist.
(2) Personen, die eine Ausbildungsbestätigung nach Absatz 1 Satz 2 besitzen, dürfen die im Herkunftsstaat zulässige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.
(3) Über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ausbildung nach dieser Verordnung entscheidet die für die Prüfungsangelegenheiten der Medizinalfachberufe in Berlin zuständige Behörde.
§ 20 Prüfungs- und Teilnehmergebühren
Prüfungsgebühren werden nicht erhoben. Die Teilnehmergebühr für die theoretische Ausbildung wird durch die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen festgesetzt.
§ 21 Übergangsregelungen
(1) Auszubildende, die eine Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Gesundheitsaufseher und Gesundheitsaufseherinnen vom 4. Dezember 1984 (GVBl. 1985 S. 174), die zuletzt durch Verordnung vom 8. August 2011 (GVBl. S. 420) geändert worden ist, vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gelten als zugelassen zur Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur und setzen ihre Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.
(2) Theoretische und praktische Ausbildungszeiten, die den Vorgaben dieser Verordnung entsprechen und vor Inkrafttreten dieser Verordnung absolviert worden sind, werden auf die Dauer der praktischen und theoretischen Ausbildung angerechnet. Hierfür darf von dem in § 3 Absatz 1 Satz 3 vorgesehenen Blockmodell abgewichen werden.
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Gesundheitsaufseher und Gesundheitsaufseherinnen vom 4. Dezember 1984 (GVBl. 1985 S. 174), die zuletzt durch Verordnung vom 8. August 2011 (GVBl. S. 420) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 5. Juli 2021
Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Dilek Kalayci
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 3 Satz 1)
Ausbildungsstelle | Ausbildungsinhalte |
1. Ordnungsamt | Die auszubildende Person ist in die Aufgaben des Ordnungsamts einzuführen, bei denen Berührungspunkte mit dem Gesundheitsamt bestehen. Sie soll Vorgänge bis zur abschließenden Beurteilung mitbearbeiten und die Fertigung von Niederschriften erlernen. |
2. Lebensmitteluntersuchungsamt | Die auszubildende Person hat Aufgaben und Arbeitsweise des Amtes kennenzulernen und ist mit den wichtigsten Untersuchungsverfahren vertraut zu machen. |
3. Veterinäramt | Die auszubildende Person ist in die Aufgaben des Veterinäramtes und in die Praxis der Überwachung der Lebensmittel tierischer Herkunft einzuführen. |
4. Hygieneinstitut, Wasserlabor, Medizinisches Labor | Die auszubildende Person ist in die Aufgaben eines Hygieneinstituts oder Labors einzuführen. Sie ist mit wichtigen infektionshygienischen Untersuchungsverfahren vertraut zu machen, insbesondere auf dem Gebiet der Trinkwasserbakteriologie und -chemie, der Krankenhaushygiene und der meldepflichtigen Krankheiten. |
5. Krankenhaus, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung, Einrichtung für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtung, Tagesklinik, Entbindungseinrichtung | Die auszubildende Person lernt die Tätigkeiten und Aufgaben einer Hygienefachkraft sowie möglichst viele hygienisch relevante Bereiche und Abläufe der Einrichtung kennen (zum Beispiel Zentralsterilisation, Bettenaufbereitung, Kreißsaal, Intensivstation, Operationssaal). |
6. Alten- und Pflegeeinrichtung, andere Betreuungs- oder Versorgungseinrichtung | Die auszubildende Person lernt die hygienerelevanten Bereiche und Abläufe bei der Betreuung und Pflege sowie die Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionshygiene und zur Umsetzung der Hygienepläne kennen. |
7. Obdachlosenunterkunft, Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie Flüchtlinge | Die auszubildende Person lernt die hygienerelevanten Bereiche und Abläufe bei der Betreuung sowie die Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionshygiene und zur Umsetzung der Hygienepläne kennen. |
8. Schwimmbad | Die auszubildende Person ist in die technischen Funktionsbereiche eines Schwimmbades einzuführen und mit den im Schwimmbad praktizierten Hygienemaßnahmen vertraut zu machen. |
9. Wasserwerk | Die auszubildende Person ist in die Technik der Wasserförderung und -aufbereitung einzuführen und mit dem System der Überwachung vertraut zu machen. |
10. Abwasserreinigungsanlage oder Abfallbehandlungsanlage | Die auszubildende Person ist in das Verfahren und in die Technik der Abwasser- oder Abfallbehandlung und -beseitigung einzuführen und mit den bei der Abwasser- oder Abfallbeseitigung auftretenden Problemen vertraut zu machen. |
11. Umwelt- und Naturschutzamt | Die auszubildende Person ist in die Aufgaben der Dienststelle einzuweisen. |
12. Wasserbehörde | Die auszubildende Person ist in die Aufgaben der Wasserbehörde und in die Praxis der Überwachung des Gewässerschutzes einzuführen. |
13. Gesundheitsamt | Die auszubildende Person ist mit allen Aufgaben der Hygienekontrolleurin und des Hygienekontrolleurs im Einzelnen vertraut zu machen, insbesondere mit den Maßnahmen des Gesundheitsamtes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, mit der Überwachungstätigkeit im Rahmen der Hygiene und des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes einschließlich der Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimitteln und von Gefahrstoffen außerhalb der Apotheken.Die auszubildende Person ist mit der Arbeitsweise im Innen- und Außendienst vertraut zu machen. Sie soll Vorgänge bis zur abschließenden Beurteilung mitbearbeiten und die Fertigung von Niederschriften erlernen. |
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 5 Satz 1)
Berichtsheft über die praktische Ausbildung zur Hygienekontrolleurin/zum Hygienekontrolleur
Name, Vorname:
Ausbildungsbehörde:
Ausbildungsstelle | Datum | Sachgebiet der praktischen Tätigkeit und Einzelheiten der Beschäftigung | Sichtvermerk der Leitung der Ausbildungsstelle oder deren Beauftragten | ||
vom | bis | ||||
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 6 Satz 1)
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Anlage 4
(zu § 6 Absatz 1 Satz 3)
Lehrstoffplan für die theoretische Ausbildung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur
Unterrichtsfächer | Vorlesungs- und Übungsstunden |
0. Arbeitsmethodik und Wissensmanagement• Arbeitsorganisation in der Verwaltung• Arbeitsschutz• Interdisziplinäre Zusammenarbeit• Risikokommunikation, Konflikttraining, Gesprächsführung, Interviewtechniken, Moderation• Überwachungsmaßnahmen planen, durchführen und dokumentieren• Wissensmanagement (Informationsbeschaffung, Zeitmanagement)• EDV, Medienkompetenz | 60 |
1. Staatskunde, Rechts- und Verwaltungskunde• Staatsformen, Aufbau des Staates, Grundgesetz• Allgemeine Grundlagen der Gesetzes- und Rechtskunde• Allgemeine Grundlagen des Verwaltungsrechts• Allgemeine Verwaltungsverfahren, Verwaltungshandeln• Rechtsanwendung• Haushalts- und Dienstrecht• Polizei- und Ordnungsrecht• Strukturen und Organisation in der kommunalen Verwaltung• Datenschutz | 90 |
2. Öffentliches Gesundheitswesen• Struktur und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens (international, europäisch und national)• Rechtliche Grundlagen des öffentlichen Gesundheitsdienstes• Berufe des öffentlichen Gesundheitswesens• Gesundheitsberichterstattung, Umweltberichterstattung (Trinkwasser, Badegewässer)• Medizinalstatistik, Dokumentation• Konzepte der Gesundheitsförderung und des Gesundheitsschutzes• Katastrophenschutz, Zivilschutz• Rettungswesen | 80 |
3. Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten• Medizinische Mikrobiologie, Humanbiologie• Anatomie des Menschen, Physiologie• Parasitologie, Zoonosen• Infektiologie, Immunologie• Infektionskrankheiten beim Menschen• Infektionsschutz und -prävention• Surveillance und Epidemiologie von Infektionskrankheiten• Rechtliche Grundlagen des Infektionsschutzes (Infektionsschutzgesetz)• Meldewesen und Ermittlungen nach dem Infektionsschutzgesetz• Fallmanagement von meldepflichtigen Krankheiten• Ausbruchsmanagement- und Ausbruchsuntersuchungen• Grundlagen des Hygienemanagements• Desinfektion, Sterilisation und Aufbereitung von Medizinprodukten• Grundlagen der Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung• Krankenhaushygiene, nosokomiale Infektionen, Multiresistenzen• Netzwerke zur Prävention von multiresistenten Erregern• Alten- und Pflegeheimhygiene• Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen• Grundlagen der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzgebung sowie der Lebensmittelhygiene | 340 |
4. Umwelthygiene und Gesundheitsschutz• Einführung in die naturwissenschaftlichen Grundlagen (Mathematik, Physik, Wasserchemie, Umwelttoxikologie, Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung)• Rechtliche Grundlagen der Trinkwasserhygiene, der Bäderhygiene und -überwachung sowie der Badegewässer• Rechtliche Grundlagen der Umwelthygiene und des Immissionsschutzes• Grundlagen der Trinkwassergewinnung und der Trinkwasseraufbereitungstechnik• Technische Grundlagen der Trinkwasserinstallation• Messtechnik zur Überwachung der Trinkwasserhygiene inklusive Probenahme• Technische Grundlagen der Schwimm- und der Badebeckenwasseraufbereitung• Grundlagen der Badegewässerüberwachung und Gewässerbewirtschaftung• Grundlagen der Kreislaufwirtschaft und der Abfallentsorgung• Abwasserentsorgung und -aufbereitung, Abwasserhygiene• Grundlagen des Immissionsschutzes (Luft, Lärm, Boden), der Luftreinhaltung und der Lärmbekämpfung• Grundlagen des Strahlenschutzes• Grundlagen der Raumordnung (Regional- und Bauleitplanung)• Beurteilen von Bauplanungen von Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen• Hygiene der Sportanlagen und des Campingwesens• Hygiene der Innenraumluft• Bestattungsrecht, Leichen- und Friedhofshygiene• Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimitteln• Überwachung von Gefahrstoffen außerhalb der Apotheken | 330 |
GESAMT: | 900 |
Anlage 5
(zu § 6 Absatz 3 Satz 4)
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Anlage 6
(zu § 10 Absatz 3)
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Anlage 7
(zu § 12)
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Anlage 8
(zu § 15 Absatz 2 Satz 1)
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