Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG) Vom 5. Juli 2021
Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG) Vom 5. Juli 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG) vom 5. Juli 2021 | 01.09.2021 |
Eingangsformel | 01.09.2021 |
§ 1 - Grundsätze | 01.09.2021 |
§ 2 - Anspruch auf Bildungszeit | 01.09.2021 |
§ 3 - Wartezeit | 01.09.2021 |
§ 4 - Gewährung der Bildungszeit | 01.09.2021 |
§ 5 - Übertragbarkeit der Bildungszeit | 01.09.2021 |
§ 6 - Verhältnis zu sonstigen Freistellungen | 01.09.2021 |
§ 7 - Verbot der Erwerbstätigkeit | 01.09.2021 |
§ 8 - Wahlfreiheit, Benachteiligungsverbot | 01.09.2021 |
§ 9 - Unabdingbarkeit, Abgeltungsverbot | 01.09.2021 |
§ 10 - Anerkennung von Bildungsveranstaltungen | 01.09.2021 |
§ 11 - Berichtspflicht | 01.09.2021 |
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.09.2021 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Grundsätze
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Berlin haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungszeit).
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch
1.
die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen,
2.
die in Heimarbeit beschäftigten Personen und ihnen Gleichgestellte,
3.
andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie
4.
Teilnehmende an Maßnahmen in Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Arbeits- und Berufsleben.
(3) Bildungszeit dient der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung und der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.
(4) Die politische Bildung soll die Fähigkeit und Motivation fördern, politische und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.
(5) Die berufliche Weiterbildung soll die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten erhalten, erneuern, verbessern und erweitern sowie die Kenntnis betrieblicher und gesellschaftlicher Zusammenhänge vermitteln. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verwendet werden können.
(6) Berufliche Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist auch eine ausbildungsbegleitende Zusatzqualifikation für die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen.
(7) Die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten soll die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements fördern.
(8) Als ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten nur solche, die in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens oder in sonstigem besonderen Gemeinwohlinteresse ausgeübt werden. Die Regelungen dieses Gesetzes gelten nicht für ehrenamtliche Tätigkeiten, für die nach anderen Regelungen Vergütung, Ersatz des Verdienstausfalls oder Entschädigung für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gewährt wird. Die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Bildungszeit besteht, werden durch Rechtsverordnung festgelegt. Die für Berufsbildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Benehmen mit den für Wirtschaft, Gleichstellung, Erwachsenenbildung sowie Jugend zuständigen Senatsverwaltungen, die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Bildungszeit besteht, durch Rechtsverordnung zu regeln.
(9) Politische Bildung, berufliche Weiterbildung und die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten sollen auch die Gleichstellung der Geschlechter, die Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung, die Partizipation und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund und die Kultur der Wertschätzung von Vielfalt fördern.
§ 2 Anspruch auf Bildungszeit
(1) Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres, sofern die anspruchsberechtigte Person regelmäßig an fünf Tagen in der Woche arbeitet. Im Vorgriff auf die Bildungszeit im folgenden Kalenderjahr kann eine Zusammenlegung des Anspruchs auf zehn Arbeitstage erfolgen.
(2) Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch gemäß Absatz 1 entsprechend. Bruchteile eines Tages werden zugunsten der anspruchsberechtigten Person aufgerundet.
(3) Wurde der Anspruch auf Bildungszeit innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Anspruch nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden.
(4) Erkrankt eine anspruchsberechtigte Person während der Bildungszeit, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Erkrankung nicht auf die Bildungszeit angerechnet.
(5) Im Falle eines Wechsels des Arbeitsverhältnisses wird die von einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber in demselben Kalenderjahr gewährte Bildungszeit angerechnet. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes bei der gleichen Arbeitgeberin oder dem gleichen Arbeitgeber.
(6) Die Freistellung für die Anspruchsberechtigten in Schulen und Hochschulen soll in der Regel während der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit erfolgen.
(7) Für arbeitnehmerähnliche Personen besteht ein Anspruch auf Bildungszeit innerhalb des Vertragszeitraums auch während Zeiten ohne Leistungsverpflichtung.
(8) Der Anspruch auf Freistellung besteht bei Schichtarbeit auch dann, wenn die Teilnahme an der anerkannten Bildungsveranstaltung vor oder nach einer an diesem Tag zu leistenden Schicht möglich wäre.
§ 3 Wartezeit
Der Anspruch auf Bildungszeit entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Schließt sich ein solches unmittelbar an ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin oder demselben Arbeitgeber an, ist für das Entstehen des Anspruchs der Beginn des vorhergehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses maßgebend.
§ 4 Gewährung der Bildungszeit
(1) Die Bildungszeit ist für den Zeitraum der von der anspruchsberechtigten Person ausgewählten anerkannten Bildungsveranstaltung im Rahmen des nach diesem Gesetz geregelten Freistellungsanspruches zu gewähren. Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungszeit sind bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich sechs Wochen vor Beginn der Freistellung, schriftlich oder elektronisch geltend zu machen.
(2) Bildungszeit kann nicht in der von der anspruchsberechtigten Person vorgesehenen Zeit genommen werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Freistellungsansprüche anderer beschäftigter Personen derselben Arbeitgeberin oder desselben Arbeitgebers, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
(3) Die Ablehnung auf Grund der in Absatz 2 genannten Umstände ist der anspruchsberechtigten Person so frühzeitig wie möglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 Satz 2, unter Darlegung der Gründe schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Teilt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Ablehnung nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist mit, so gilt die Freistellung als erteilt.
(4) Als zwingender betrieblicher Belang gilt auch, wenn im Betrieb der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nicht mehr als 20 Personen beschäftigt sind und wenn zehn Prozent der sämtlichen Anspruchsberechtigten insgesamt zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde. Bei Ablehnung aus diesem Grund ist die Gesamtzahl der gewährten Bildungszeit für das laufende Jahr der anspruchsberechtigten Person nachzuweisen.
(5) Anspruchsberechtigte haben ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber auf Verlangen die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung, deren Anerkennung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Die dafür erforderlichen Bescheinigungen sind der anspruchsberechtigten Person vom Träger der Bildungsveranstaltung unentgeltlich auszustellen.
§ 5 Übertragbarkeit der Bildungszeit
(1) Wird die Freistellung innerhalb eines Kalenderjahres trotz Verlangens wegen der in § 4 Absatz 2 dargelegten Gründe nicht gewährt, ist eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres bevorzugt zu gewähren.
(2) Der Anspruch gemäß § 2 Absatz 1 und 2 kann durch schriftliche oder elektronische Abrede zwischen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und der anspruchsberechtigten Person unter Anrechnung des Bildungszeitanspruchs zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranstaltungen zusammengefasst werden. Für den Fall des § 4 Absatz 4 gilt, dass die gemäß Satz 1 zusammengefassten Bildungszeiten auf den Bildungszeitanspruch anderer Anspruchsberechtigter lediglich bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres und mit nur zehn Tagen angerechnet werden dürfen.
§ 6 Verhältnis zu sonstigen Freistellungen
(1) Der nach diesem Gesetz bestehende Anspruch auf Bildungszeit ist ein Mindestanspruch. Andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge über Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung bleiben unberührt.
(2) Freistellungen, die auf Grund der in Absatz 1 Satz 2 genannten Regelungen erfolgen, werden auf den Anspruch auf Bildungszeit angerechnet, wenn durch sie die Erreichung der in § 1 niedergelegten Ziele ermöglicht wird und während der Freistellung ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht. Eine Freistellung wird nicht angerechnet, wenn die Weiterbildung der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dient.
§ 7 Verbot der Erwerbstätigkeit
Während der Bildungszeit darf keine dem Zwecke dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
§ 8 Wahlfreiheit, Benachteiligungsverbot
(1) Die Teilnahme an einer anerkannten Bildungsveranstaltung unterliegt der freien Wahl der Anspruchsberechtigten.
(2) Niemand darf wegen der Inanspruchnahme von Bildungszeit benachteiligt werden.
§ 9 Unabdingbarkeit, Abgeltungsverbot
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes darf nur zugunsten der anspruchsberechtigten Person abgewichen werden.
(2) Eine Abgeltung der Bildungszeit findet nicht statt.
§ 10 Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
(1) Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen können nur von Trägern der Bildungsveranstaltungen gestellt werden. Die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise sind beizufügen. Über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen entscheidet die für Berufsbildung zuständige Senatsverwaltung soweit die Veranstaltung nicht bereits nach Absatz 5 oder Absatz 6 als anerkannt gilt.
(2) Anerkennungsfähig sind Veranstaltungen, die von Trägern der Jugendarbeit und Demokratiebildung junger Menschen sowie der Erwachsenenbildung durchgeführt werden. Als solche sind insbesondere
1.
die anerkannten Jugendverbände und Jugendorganisationen,
2.
die Angebote und Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe,
3.
die Volkshochschulen und
4.
Bildungseinrichtungen der demokratischen Parteien, der Arbeitgeberorganisationen, der Kammern und der Gewerkschaften
anzusehen.
(3) Die zur Durchführung der Bildungsveranstaltungen erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein.
(4) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Ziele der Träger oder von Bildungsveranstaltungen nicht mit der demokratischen Grundordnung der Verfassung von Berlin im Einklang stehen.
(5) Berufliche Bildungsveranstaltungen, die von öffentlichen Schulen, öffentlichen Volkshochschulen, Hochschulen oder staatlich anerkannten privaten Schulen mit Sitz in der Europäischen Union durchgeführt werden, gelten als anerkannt. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die den Erwerb nachträglicher Schulabschlüsse zum Ziel haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Veranstaltungen, die von öffentlichen Schulen, öffentlichen Volkshochschulen und Hochschulen und staatlich anerkannten privaten Schulen, die in einem der Mitgliedstaaten des Schengen Raumes oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Irland ihren Sitz haben und über eine unzweifelhafte Reputation verfügen, durchgeführt werden.
(6) Politische Bildungsveranstaltungen, die von der Berliner Landeszentrale für politische Bildung, der Bundeszentrale für politische Bildung oder den Berliner Volkshochschulen durchgeführt werden, gelten als anerkannt. Das gilt auch für vom Bundespresseamt durchgeführte Fahrten auf Einladung von Bundestagsabgeordneten.
(7) Die für Berufsbildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Benehmen mit den für Wirtschaft, Gleichstellung, Erwachsenenbildung sowie Jugend zuständigen Senatsverwaltungen das Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 11 Berichtspflicht
(1) Die für Berufsbildung zuständige Senatsverwaltung berichtet dem Abgeordnetenhaus einmal in jeder Legislaturperiode über die Anzahl, Inhalte und Teilnahmestruktur der nach diesem Gesetz durchgeführten Veranstaltungen in nicht personenbezogener Form.
(2) Die Träger anerkannter Bildungsveranstaltungen sind verpflichtet, der Anerkennungsbehörde Auskunft über Gegenstand, Verlauf und Teilnehmende der anerkannten Veranstaltungen in nicht personenbezogener Form zu erteilen. Dazu gehören auch Angaben über Anzahl, Geschlecht, Alter, Vorbildung, Beruf und Staatsangehörigkeit der Teilnehmenden sowie die Betriebsgröße der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berliner Bildungsurlaubsgesetz vom 24. Oktober 1990 (GVBl. S. 2209), das zuletzt durch Artikel X des Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 5. Juli 2021
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Michael Müller
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