Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) In der Fassung vom 27. März 2001
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) In der Fassung vom 27. März 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GVBl. S. 1039) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) In der Fassung vom 27. März 2001 | 22.03.2001 |
Eingangsformel | 22.03.2001 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 22.03.2001 |
§ 2 - Lehrverpflichtung | 15.07.2004 |
§ 3 - Lehrveranstaltungen, Anrechnung | 25.09.2021 |
§ 4 - Beteiligung mehrerer Lehrkräfte | 22.03.2001 |
§ 5 - Höhe der Lehrverpflichtung | 25.09.2021 |
§ 6 - Lehrverpflichtung in bisherigen Rechtsverhältnissen | 22.03.2001 |
§ 7 - Abweichende Aufgabenzuweisungen | 16.05.2008 |
§ 8 - Verminderung der Lehrverpflichtung im Medizinbereich | 22.03.2001 |
§ 9 - Funktionen an der Hochschule | 25.09.2021 |
§ 10 - Aufgaben außerhalb der Hochschule | 15.07.2004 |
§ 11 - Schwerbehinderte | 22.03.2001 |
§ 12 - Lehrverpflichtung bei geringerem Lehrbedarf | 15.07.2004 |
§ 13 - Einhaltung von Lehrverpflichtungen | 20.09.2020 |
§ 14 - - aufgehoben - | 02.11.2008 |
§ 15 - Inkrafttreten | 22.03.2001 |
Auf Grund des § 96 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 17. November 1999 (GVBl. S. 630), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 342), wird im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Finanzen und für Inneres verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Lehraufgaben an den staatlichen Hochschulen des Landes Berlin. Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung auf den Anteil ermäßigt, der der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollbeschäftigung entspricht.
§ 2 Lehrverpflichtung
(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt.
(2) Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Bei musikalischem und darstellungsbezogenem Einzel- und Gruppenunterricht umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 60 Minuten.
(3) Mit Angestellten ist die Geltung dieser Verordnung in ihrer jeweiligen Fassung im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
(4) Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann der Dekan, an Hochschulen ohne Fachbereiche der Leiter der Hochschule, den Umfang der Lehrtätigkeit so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Studienjahren erfüllt wird.
(5) Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungs- und Studienordnungen oder Studienplänen vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach in jedem Semester erfüllt wird, kann die Lehrverpflichtung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch erfüllt werden, dass die Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Studienjahre eingehalten oder eine unter der Lehrverpflichtung liegende Lehrbelastung durch höhere Belastung anderer Lehrkräfte innerhalb des jeweiligen Semesters ausgeglichen wird. Hochschullehrer können nur untereinander ausgleichen.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 darf der Umfang der Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrkraft in jedem Semester die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung, bei einer Regellehrverpflichtung von 18 und mehr Lehrveranstaltungsstunden zwei Drittel der Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten.
(7) Hochschullehrer können von ihrer Dienstbehörde oder Personalstelle verpflichtet werden, ihre Lehrverpflichtung vorübergehend ganz oder teilweise an einer anderen Hochschule zu erbringen. Das Einvernehmen des Leiters der aufnehmenden Hochschule ist herzustellen.
§ 3 Lehrveranstaltungen, Anrechnung
(1) Lehrveranstaltungen sind vorzugsweise von Hochschullehrern anzubieten.
(2) Lehrveranstaltungen, die nach Prüfungs- und Studienordnungen nicht erforderlich sind, werden bei der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung erst dann berücksichtigt, wenn alle nach diesen Rechtsvorschriften erforderlichen Lehrveranstaltungen eines Fachs angeboten werden. Die Anzahl der nach Satz 1 berücksichtigten Lehrveranstaltungsstunden ist der Dienstbehörde oder Personalstelle anzuzeigen.
(3) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften auch seminaristischer Unterricht und Praktika, werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet.
(4) Die nicht unter Absatz 3 fallenden Lehrveranstaltungen werden mit der Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Zahnmedizinische Praktika und Lehrveranstaltungen, bei denen eine ständige Betreuung der Studenten nicht erforderlich ist oder die im Wesentlichen in einer Aufsicht bestehen, werden mit drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
(5) Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Stunden Lehrzeit berücksichtigt.
(6) Weisen Hochschullehrer mit einer Regellehrverpflichtung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eine überdurchschnittliche Belastung durch die Betreuung von Studienabschlussarbeiten oder vergleichbaren Studienarbeiten nach, so kann die Dienstbehörde oder Personalstelle diese nach Maßgabe des Haushalts auf die Regellehrverpflichtung anrechnen, wenn es die Situation im jeweiligen Fach zulässt. Eine überdurchschnittliche Belastung liegt in der Regel vor, wenn der Hochschullehrer mehr als vier Arbeiten gemäß Satz 1 je Semester zu betreuen hat. Der fünfte und jeder weitere Betreuungsfall kann mit 0,4 LVS angerechnet werden, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei LVS. Studienabschlussarbeiten können nur einmal je Arbeit angerechnet werden.
(7) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, werden entsprechend umgerechnet. Für die Umrechnung von Unterrichtseinheiten im Fernstudium werden der Zeitaufwand für das Fernstudium und der Zeitaufwand für das Präsenzstudium, bezogen auf den entsprechenden Studienumfang, miteinander verglichen. Die Studien- und Prüfungsordnungen für das Fernstudium können drei Zehntel bis höchstens acht Zehntel des für das entsprechende Präsenzstudium erforderlichen Zeitaufwands vorsehen.
(8) Lehrkräfte, die eine Lehrverpflichtung von 12 und mehr Lehrveranstaltungsstunden haben, sollen unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften so eingesetzt werden, dass ihre Belastung 24 Lehrveranstaltungsstunden in der Woche nicht übersteigt.
§ 4 Beteiligung mehrerer Lehrkräfte
Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrkräfte beteiligt sind, werden ihnen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrkräften insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrkraft höchstens einmal angerechnet werden.
§ 5 Höhe der Lehrverpflichtung
(1) An den Universitäten und den künstlerischen Hochschulen beträgt die Regellehrverpflichtung der
1. | Professoren | ||
a) | mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern | 9 LVS | |
b) | mit Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern | 18 LVS | |
c) | mit deutlich überwiegender wissenschaftlicher Lehrtätigkeit in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen | 12 LVS | |
2. | Juniorprofessoren | ||
a) | für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses | 4 LVS | |
b) | danach | 6 LVS | |
3. | Oberassistenten und Oberingenieure | 6 LVS | |
4. | wissenschaftlichen Assistenten | 4 LVS | |
5. | künstlerischen Assistenten | 9 LVS | |
6. | wissenschaftlichen Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu | 4 LVS | |
7. | künstlerischen Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu | 9 LVS | |
8. | Lehrkräfte für besondere Aufgaben | ||
a) | mit Lehraufgaben in wissenschaftlichen Fächern | 16 LVS | |
b) | mit Lehraufgaben in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern | 22 LVS | |
9. | unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter | 8 LVS | |
10. | unbefristet beschäftigten künstlerischen Mitarbeiter | 22 LVS. |
Die Lehrverpflichtung für Hochschullehrer in den Fächern der Bildenden Kunst ist in der Regel auch dann erfüllt, wenn die Lehrkraft eine Klasse von mindestens 15 ordentlich Studierenden als Klassenleiter betreut. Unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeitern und Lehrkräften für besondere Aufgaben kann unter Berücksichtigung ihrer übrigen Dienstaufgaben eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung gewährt werden, Lehrkräften für besondere Aufgaben jedoch nur um bis zu 4 LVS. Für Akademische Räte/Oberräte und Lektoren im Sinne von § 128 des Berliner Hochschulgesetzes gilt Satz 1 Nr. 8 und Satz 2 entsprechend.
(2) Die Lehrverpflichtung der Professoren kann abweichend von der Regellehrverpflichtung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a festgelegt werden. Dabei ist von einer durchschnittlichen Lehrverpflichtung von neun LVS der Professoren eines Fachbereichs auszugehen. Die abweichende Lehrverpflichtung ist so festzulegen, dass die Regellehrverpflichtung der Professoren über einen Zeitraum von drei Studienjahren eingehalten wird. Ermäßigungen nach § 9 bleiben unberührt. In Studiengängen mit Beschränkung der Aufnahmekapazität sind Verringerungen nur im Umfang entsprechender Erhöhung in derselben Lehreinheit möglich. Die Entscheidung trifft der Fachbereichsrat oder der Abteilungsrat.
(3) An den Hochschulen für angewandte Wissenschaften beträgt die Lehrverpflichtung der
1. | Professoren | 18 LVS |
2. | Lehrkräfte für besondere Aufgaben | 22 LVS |
Lehrkräften für besondere Aufgaben kann unter Berücksichtigung ihrer übrigen Dienstaufgaben eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung um bis zu 4 LVS gewährt werden. Soweit an Hochschulen für angewandte Wissenschaften wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter beschäftigt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 9 und 10 sowie Satz 2.
(4) Über die Zuordnung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 8 entscheidet die Dienstbehörde oder Personalstelle. Über eine Verminderung von Lehrverpflichtungen gemäß Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 entscheidet im Einzelfall nach jedem vierten Semester oder auf Antrag der Dienstkraft die Dienstbehörde oder Personalstelle.
§ 6 Lehrverpflichtung in bisherigen Rechtsverhältnissen
Die Lehrverpflichtung der Lehrkräfte an Hochschulen im beigetretenen Teil Berlins, die sich noch in den in § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Berliner Hochschulgesetzes vom 18. Juli 1991 (GVBl. S. 176) genannten Rechtsverhältnissen befinden, wird im Einzelfall analog zu der in § 5 Abs. 1 und 2 geltenden Lehrverpflichtung vom jeweiligen Fachbereichsrat, an Hochschulen ohne Fachbereiche vom Akademischen Senat, festgesetzt.
§ 7 Abweichende Aufgabenzuweisungen
(1) Hochschullehrer mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern können gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen von ihrer Dienstbehörde oder Personalstelle nach Anhörung des Fachbereichsrats auf Dauer oder auf Zeit überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Sie haben eine Lehrverpflichtung bis zu 14 LVS. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die dieser entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern zu überprüfen.
(2) Hochschullehrer mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern können gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen von der Dienstbehörde oder Personalstelle nach Anhörung des Fachbereichsrats mit zeitlicher Begrenzung ausschließlich oder überwiegend mit Forschungstätigkeit betraut werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 8 Verminderung der Lehrverpflichtung im Medizinbereich
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen, in der Betreuung von Studenten des dritten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung nach den §§ 58 oder 63 der Approbationsordnung für Tierärzte wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtungen in einem Fachbereich darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, die dem Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht.
(2) Der Personalbedarf wird für die Lehreinheiten klinischpraktische Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin nach § 9 Abs. 3 und 4 der Kapazitätsverordnung vom 29. Juli 1986 (GVBl. S. 1241) ermittelt; dabei sind jeweils die Verhältnisse in dem die Ermittlung vorausgehenden Jahr zugrunde zu legen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 kann die Dienstbehörde oder Personalstelle die Lehrverpflichtung auf Antrag bis zu 50 v. H. ermäßigen.
§ 9 Funktionen an der Hochschule
(1) Für die Wahrnehmung der folgenden Funktionen an der Hochschule kann die Dienstbehörde oder Personalstelle auf Antrag oder durch generelle Regelung die Lehrverpflichtung ermäßigen, und zwar bei
1. | Rektoren, soweit sie ihr Amt nicht hauptberuflich ausüben | bis zu 100 v. H. | |
2. | Vizepräsidenten und Prorektoren | bis zu 75 v. H. | |
3. | Ärztlichen Direktoren eines Klinikums | bis zu 100 v. H. | |
4. | Dekanen, geschäftsführenden Direktoren von Zentralinstituten und Abteilungsleitern in Hochschulen, die nicht in Fachbereiche gegliedert sind | bis zu 50 v. H. | |
a) | Studiendekanen oder Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben | bis zu 25 v. H. | |
b) | Fachgebietssprechern in Hochschulen, die nicht in Fachbereiche oder Abteilungen gegliedert sind | um 1 LVS | |
5. | Studienfachberatern | bis zu 25 v. H. | |
6. | Vorsitzenden von Prüfungsämtern oder Prüfungsausschüssen mit besonders großer Belastung | bis zu 25 v. H. |
der Lehrverpflichtung. Für die Wahrnehmung der Funktion der nebenberuflichen Frauenbeauftragten wird die Lehrverpflichtung im Umfang ihrer Freistellung gemäß § 59 Abs. 10 Satz 1 Berliner Hochschulgesetz ermäßigt. Für Studienberatungstätigkeit sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung je Studiengang gewährt werden. Werden von einer Lehrkraft mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrgenommen, kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden. Werden Aufgaben gemäß Nummer 4 Buchstabe a auf mehrere andere Personen mit Lehraufgaben delegiert, so können deren Lehrverpflichtungen jeweils bis zu 12,5 v. H. ermäßigt werden, jedoch in einem Fachbereich insgesamt nicht um mehr als 25 v. H. Die Ermäßigungen nach Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a und 5 dürfen je Fachbereich insgesamt nicht mehr als 25 v. H. der Lehrverpflichtung der Beteiligten betragen.
(2) An Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann die Dienstbehörde oder Personalstelle für Aufgaben und Funktionen, insbesondere Leitung und Verwaltung von Einrichtungen der Hochschule wie Labors und Rechenzentren, Betreuung von Sammlungen, einschließlich Bibliotheken, Praktikantenamt und Praktikantenbetreuung, Prüfungsamt, deren Wahrnehmung neben der Lehrverpflichtung nicht zumutbar ist und die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können, Ermäßigungen gewähren.
(3) Präsidenten und Rektoren sowie deren Stellvertreter, die als Hochschullehrer eine Regellehrverpflichtung von mehr als neun Lehrveranstaltungsstunden haben, kann die Dienstbehörde oder Personalstelle in dem auf das Ende ihrer Amtszeit folgenden Semester eine Ermäßigung bis zur Hälfte ihrer Regellehrverpflichtung gewähren.
(4) Für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an der Hochschule (z. B.: Sprecher von Sonderforschungsbereichen, besondere Aufgaben der Studienreform) sowie an der Hochschule für angewandte Wissenschaften für die Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Entwicklung und in der Fort- und Weiterbildung kann die Dienstbehörde oder Personalstelle nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen eine Ermäßigung gewähren.
(5) An Hochschulen für angewandte Wissenschaften dürfen Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 4 insgesamt sieben v. H. der Gesamtlehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte und im Einzelfall vier LVS, im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben acht LVS, nicht übersteigen.
(6) Für die Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung im Rahmen eines Forschungskonzeptes der Hochschule kann die Dienstbehörde oder Personalstelle Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach Anhörung des Fachbereichs eine befristete Ermäßigung um bis zu 9 LVS gewähren, soweit die dadurch bedingte Verringerung der Gesamtlehrverpflichtung durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen wird und die dafür erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Das Forschungskonzept bedarf im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Lehrverpflichtung und die zu ergreifenden Ausgleichsmaßnahmen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.
(7) Für eine fachdidaktische Fort- oder Weiterbildung kann den Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach ihrer ersten Berufung an eine Hochschule nach Anhörung des Fachbereichs für höchstens zwei Semester eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um bis zu sechs LVS je Semester gewährt werden. Zuständig ist die Dienstbehörde oder Personalstelle. Ermäßigungen nach Satz 1 sind im betroffenen Fachbereich in geeigneter Weise auszugleichen. Die Hochschulleitung berichtet dem Akademischen Senat jährlich über die Umsetzung dieser Vorschrift.
§ 10 Aufgaben außerhalb der Hochschule
(1) Nehmen Lehrkräfte Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann die Dienstbehörde oder Personalstelle mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach Anhörung des Fachbereichsrats für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen.
(2) Zur Gewinnung oder Erhaltung von Hochschullehrern, die im Musikleben als konzertierende Künstler oder im Theaterleben eine besonders herausragende Position einnehmen, kann die Dienstbehörde oder Personalstelle mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung die Lehrverpflichtung für eine bestimmte Zeitspanne ermäßigen. Die Ermäßigung darf 50 v. H. der Lehrverpflichtung nicht überschreiten.
§ 11 Schwerbehinderte
Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) kann im Einzelfall auf Antrag von der Dienstbehörde oder Personalstelle
1. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. | bis zu 12 v. H. |
2. | bi einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 v. H. | bis zu 18 v. H. |
3. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 90 v. H. | bis zu 25 v. H. |
ermäßigt werden.
§ 12 Lehrverpflichtung bei geringerem Lehrbedarf
Kann eine Lehrkraft in ihrem Aufgabenbereich trotz Einschränkung entsprechender Lehraufträge wegen eines Überangebots in der Lehre ihre Lehrverpflichtung nicht ausschöpfen, und kann die Lehrtätigkeit auch nicht in verwandten Fachgebieten oder im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Studienjahre erbracht werden, so vermindert sie sich insoweit nach Feststellung durch den Dekan oder den geschäftsführenden Direktor der wissenschaftlichen Einrichtung, an Hochschulen ohne Fachbereiche durch den Leiter der Hochschule. Die Verringerung der Lehrtätigkeit ist auf Ermäßigungen gemäß den §§ 8 bis 11 anzurechnen. Die Lehrkraft hat die Verringerung ihrer Lehrverpflichtung der Dienstbehörde oder Personalstelle anzuzeigen.
§ 13 Einhaltung von Lehrverpflichtungen
(1) Die Lehrkräfte teilen jeweils rechtzeitig die für das kommende Semester geplanten Lehrveranstaltungen unter thematischer Bezeichnung (Lehrplan) schriftlich oder elektronisch der zuständigen Stelle mit. Mitwirkende Lehrkräfte und bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl, die Zahl der höchstens teilnehmenden Studierenden sind anzugeben. Die zuständige Stelle bestätigt schriftlich oder elektronisch den Lehrplan. Sie kann Änderungen verlangen, wenn dies im Interesse des Studienangebots erforderlich ist.
(2) Die Lehrkräfte teilen jeweils am Ende eines Semesters unter thematischer Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen die Art und den Umfang der Lehrtätigkeit und die Zahl der mitwirkenden Lehrkräfte, bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Zahl der teilnehmenden Studierenden der zuständigen Stelle mit. Diese bestätigt unter Beachtung von § 2 Abs. 4 bis 6 schriftlich oder elektronisch die Erfüllung des Lehrdeputats.
(3) Ausgefallene Lehrveranstaltungsstunden sind unverzüglich der Dienstbehörde oder Personalstelle anzuzeigen. Aus anderen als Krankheitsgründen, Dienstbefreiung oder Sonderurlaub ausgefallene Lehrveranstaltungsstunden sind grundsätzlich nachzuholen. Dies gilt nicht für Lehrveranstaltungsstunden, die auf Grund fehlender Nachfrage ausgefallen sind. Die Dienstbehörde oder Personalstelle kann auf das Nachholen ausgefallener Lehrveranstaltungsstunden verzichten, wenn der Ausfall der Lehrveranstaltungsstunden auf Grund der Wahrnehmung einer Aufgabe erfolgte, die im Interesse der Hochschule lag und das Ausbildungspensum nicht wesentlich beeinträchtigt worden ist.
(4) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Dekan, an Hochschulen ohne Fachbereiche der Leiter der Hochschule. Bei Nichterfüllung der Lehrverpflichtungen unterrichtet die zuständige Stelle die Dienstbehörde oder Personalstelle.
§ 14
- aufgehoben -
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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