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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin Vom 12. November 1997

Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin Vom 12. November 1997
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GVBl. S. 1073)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Neuorganisation der Gesundheits-, Sozial- und Arbeitsschutzverwaltung vom 12. November 1997

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin vom 12. November 199701.01.1997
§ 1 - Errichtung und Auflösung von Landesämtern01.01.1997
§ 2 - Aufgaben der Landesämter01.01.2020
§ 2a - Veränderungen des Aufgabenbestandes der Landesämter13.12.2003
§ 3 - Personalübergang01.01.2020
§ 4 - (aufgehoben)13.12.2003
Anlage 1 - Bisherige Aufgaben des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben Berlin - Landesversorgungsamt - und der nachgeordneten Sonderbehörden Versorgungsamt Berlin und Orthopädische Versorgungsstelle Berlin01.11.2021
Anlage 2 - Bisherige Aufgaben des Landesprüfungsamtes für Gesundheitsberufe Berlin01.01.1997
Anlage 3 - Aufgaben, die von den für das Sozial-, Gesundheits- und Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltungen auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin verlagert werden01.01.2020
Anlage 4 - Bisherige Aufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Berlin01.01.1997
Anlage 5 - Bisherige Aufgaben des Landesinstituts für Arbeitsmedizin Berlin01.01.1997
Anlage 6 - Aufgaben, die von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin verlagert werden01.01.1997

§ 1 Errichtung und Auflösung von Landesämtern

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (Errichtungszeitpunkt) werden das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) und das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) als nachgeordnete Einrichtungen der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales errichtet.
(2) Gleichzeitig werden das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben Berlin - Landesversorgungsamt -, das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Berlin, das Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Berlin und das Landesinstitut für Arbeitsmedizin Berlin aufgelöst.

§ 2 Aufgaben der Landesämter

(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ist vom Errichtungszeitpunkt an zuständig für die bisherigen Aufgaben des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben Berlin - Landesversorgungsamt - einschließlich der ihm nachgeordneten Einrichtungen (Anlage 1) und des Landesprüfungsamtes für Gesundheitsberufe Berlin (Anlage 2) sowie für die von den für das Sozial-, Gesundheits- und Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltungen verlagerten Aufgaben (Anlage 3).
(2) Die durch das Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 169), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1284), den Behörden der Versorgungsverwaltung zugewiesenen Aufgaben werden im Land Berlin vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin wahrgenommen. Das Versorgungsamt Berlin ist Bestandteil des Landesamtes. Die Orthopädische Versorgungsstelle und das Krankenbuchlager sind Bestandteile des Versorgungsamtes Berlin.
(3) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin ist vom Errichtungszeitpunkt an zuständig für die bisherigen Aufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Anlage 4) und des Landesinstituts für Arbeitsmedizin Berlin (Anlage 5) sowie für die von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales verlagerten Aufgaben (Anlage 6).
(4) Die für die Aufsicht über das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin sowie das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin zuständige Senatsverwaltung kann abweichend von den Regelungen dieses Gesetzes den jeweiligen Aufgabenbestand verändern, indem sie Aufgabenverlagerungen von und zu den Landesämtern vornimmt.

§ 2a Veränderungen des Aufgabenbestandes der Landesämter

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin sowie anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 574) gehen die nachfolgend aufgeführten Aufgaben vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin auf die für das Gesundheitswesen und das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung über:
1.
aus der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) die Aufgabe
Angelegenheiten des Garantiefonds (Nummer 23);
2.
aus der Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1) die Aufgaben
a)
Dokumentation im Gesundheits- und Sozialwesen (operativ) (Nummer 1),
b)
fachspezifische Angelegenheiten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (Nummer 8),
c)
Angelegenheiten der Förderung psychischer Gesundheit, Gesundheitsförderung (ausgenommen betriebliche Gesundheitsförderung) und Förderung von psychosozial/ sozial Benachteiligten (operativ) (Nummer 9),
d)
Anerkennung von Beratungsstellen und beratenden Ärzten nach dem Schwangeren- und Familienhilferecht (Nummer 10),
e)
Obdachlosenhilfe mit Ausnahme der Aufgaben der Wohnraumversorgung von Personen, die wohnungslos geworden sind oder von Wohnungslosigkeit unmittelbar bedroht sind (aus Nummer 13);
3.
die weiteren Aufgaben
a)
Angelegenheiten der Gesundheitlich-Sozialen Zentren Berlin (GSZB),
b)
Entscheidung über Widersprüche in Zuwendungsangelegenheiten der Liga gemäß § 2 Abs. 5 des Liga-Vertrags,
c)
Angelegenheiten des Zuwendungsvertrags mit dem Landesverband der Berliner AIDS-Selbsthilfegruppen e. V. (LaBAS e. V.) einschließlich der Entscheidung über Widersprüche in Zuwendungsangelegenheiten des LaBAS e.V.,
d)
Angelegenheiten der Anerkennung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 196),
e)
gesamtstädtische Angelegenheiten der gesellschaftlichen Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern,
f)
zielgruppenorientierte Förderung von überbezirklichen Verbänden und freien Trägern.

§ 3 Personalübergang

(1) Dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin gehören vom Errichtungszeitpunkt an folgende Dienstkräfte an:
1.
die bisher beim Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben Berlin - Landesversorgungsamt - einschließlich der ihm nachgeordneten Einrichtungen tätigen Dienstkräfte,
2.
die bisher beim Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Berlin tätigen Dienstkräfte und
3.
die bisher bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales tätigen Dienstkräfte, die überwiegend mit den in der Anlage 3 zu diesem Gesetz genannten Aufgaben befaßt waren.
(1a) Dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin gehören mit Wirkung ab 1. Januar 2020 die Dienstkräfte an, die bisher beim Bezirksamt Lichtenberg tätig sind und überwiegend mit den Aufgaben nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe sowie der Unterhaltssicherung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 147), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GVBl. S. 894) geändert worden ist, betraut waren. Sie übernehmen die in der zu § 2 Absatz 1 in Anlage 3 Nummer 3 aufgeführten Aufgaben. Der Übergang auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales wird den Beschäftigten einzeln und schriftlich durch die aufnehmende Dienstbehörde mitgeteilt. Unbesetzte Stellen, die für die in Satz 1 aufgeführten Tätigkeiten eingerichtet wurden, werden ebenfalls in das Landesamt für Gesundheit und Soziales eingegliedert.
(2) Dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin gehören vom Errichtungszeitpunkt an folgende Dienstkräfte an:
1.
die bisher beim Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Berlin tätigen Dienstkräfte,
2.
die bisher beim Landesinstitut für Arbeitsmedizin Berlin tätigen Dienstkräfte und
3.
die bisher bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales tätigen Dienstkräfte, die überwiegend mit den in der Anlage 6 zu diesem Gesetz genannten Aufgaben befaßt waren.
(3) Einer Versetzung der Dienstkräfte nach Absatz 1 bis 2 bedarf es nicht.

§ 4

(aufgehoben)

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1)
Bisherige Aufgaben des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben Berlin - Landesversorgungsamt - und der nachgeordneten Sonderbehörden Versorgungsamt Berlin und Orthopädische Versorgungsstelle Berlin
1.
Feststellung der Behinderung und ihres Grades nach dem Schwerbehindertengesetz sowie die Erteilung von Ausweisen; Durchführung der nach dem Schwerbehindertengesetz der Versorgungsverwaltung zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter.
2.
Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, Kündigungsschutz sowie begleitende Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen, zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen. Die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nimmt das Inklusionsamt beim Landesamt für Gesundheit und Soziales wahr.
3.
Nachgehende Hilfe zur Sicherung des Platzes im Arbeitsleben für Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz.
4.
Versorgung und Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären; Zahlung von Ehrensold für die Träger höchster Kriegsauszeichnungen des Ersten Weltkrieges; Gewährung einmaliger Unterstützungen aus Sondermitteln des zuständigen Bundesministers.
5.
Leistungen nach dem Unterstützungsabschlußgesetz.
6.
Entscheidungen über berufsfördernde Maßnahmen nach dem Bundesversorgungsgesetz.
7.
Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz; Zulassung von Ausnahmen nach § 54 a des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.
8.
Häftlingshilfemaßnahmen nach § 9 Abs. 1, §§ 9 a bis 9 c, 10 Abs. 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes; Härteausgleich nach § 12 des Häftlingshilfegesetzes.
9.
Ärztliche Begutachtung für Entscheidungen nach dem Gesetz über Pflegeleistungen.
10.
Gewährung von Kapitalentschädigung nach §§ 17, 19 und 25 Abs. 2 sowie Erstattung von Leistungen nach § 6 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
11.
Aufgaben der Rehabilitierungsbehörde nach § 12 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes.
12.
Gesetzliche Vertretung und Verwaltung der Stiftung Invalidenhaus Berlin.
13.
Angelegenheiten der Sozialen Künstlerförderung.
14.
Angelegenheiten des Krankenbuchlagers Berlin als der zentralen deutschen Sammelstelle für die Krankenunterlagen aus beiden Weltkriegen sowie der Versorgungsunterlagen der ehemaligen Reichsversorgungsdienststellen.
15.
Allgemeine Angelegenheiten der Hilfe für Behinderte und deren Integration, soweit nicht die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales zuständig ist.
16.
Aufgaben nach der Vorprüfungsordnung des Bundes.
17.
Angelegenheiten des Garantiefonds.
18.
Amtshilfe für die Bezirksämter nach Nr. 46 der AV - Eingliederungshilfe, sofern die notwendigen Einrichtungen im Bezirksamt nicht vorhanden sind.

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1)
Bisherige Aufgaben des Landesprüfungsamtes für Gesundheitsberufe Berlin
1.
Vorbereitung und Durchführung der Staatsprüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte und für Apotheker für die Studenten der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin.
2.
Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung und für die zahnärztliche Prüfung an der Freien Universität Berlin.
3.
Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studienleistungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte, für Apotheker und für Zahnärzte.
4.
Verwaltungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der staatlichen Prüfungen in den Medizinalfachberufen (Krankenschwestern/Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Krankenpflegehelfer, Physiotherapeuten, Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, medizinisch-technische Labor-/Radiologie- und Funktionsdiagnostikassistenten, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Diätassistenten, Hebammen/Entbindungspfleger, Logopäden, Sektions- und Präparationsassistenten, Desinfektoren, Gesundheitsaufseher, Rettungsassistenten, Orthoptisten, Kardiotechniker).

Anlage 3

(zu § 2 Absatz 1)
Aufgaben, die von den für das Sozial-, Gesundheits- und Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltungen auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin verlagert werden
1.
Dokumentation im Gesundheits- und Sozialwesen (operativ).
2.
Aufgaben der Versicherungsämter nach § 93 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
3.
Durchführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Durchführung der Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe nach § 2b des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und ärztliche Begutachtungen nach dem Landespflegegeldgesetz (operativ).
4.
Krankenhaus- und Heimaufsicht (einrichtungsbezogen/operativ).
5.
Erlaubnisangelegenheiten (Aus-, Fort- und Weiterbildung) der Berufe in der Lebensmittelchemie, des Veterinär- und des Pharmaziewesens einschließlich Prüfungswesen; ordnungsbehördliche Maßnahmen.
6.
Erlaubnisangelegenheiten (Aus- und Weiterbildung) der Berufe im Gesundheitswesen; ordnungsbehördliche Maßnahmen.
7.
Erlaubnisangelegenheiten der Berufe im Sozialwesen einschließlich Anerkennung von Praxisstellen.
8.
Fachspezifische Angelegenheiten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes.
9.
Angelegenheiten der Förderung psychischer Gesundheit, Gesundheitsförderung (ausgenommen betriebliche Gesundheitsförderung) und Förderung von psychosozial/sozial Benachteiligten (operativ).
10.
Anerkennung von Beratungsstellen und beratenden Ärzten nach dem Schwangeren- und Familienhilferecht.
11.
Angelegenheiten der Lehranstalten/Schulen/Weiterbildungsstätten für die Aus- und Weiterbildung in den Medizinalfach- und Pflegeberufen und für pharmazeutisch-technische Assistenten (Zulassung, Anerkennung, Ermächtigung von Praxisstellen), (operativ).
12.
Angelegenheiten des Meldewesens (Berufsregister der Medizinal- und Medizinalfachberufe und der sozialpflegerischen Berufe).
13.
Angelegenheiten der Beratung und sozialen Dienste sowie verschiedene gesamtstädtische Aufgaben des Sozialwesens einschließlich Obdachlosenhilfe.
14.
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

Anlage 4

(zu § 2 Abs. 3)
Bisherige Aufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Berlin
1.
Ordnungsbehördliche Aufsicht über die Ausführung gesetzlicher Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere des technischen und sozialen Arbeitsschutzes sowie des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern und Dritten in Betrieben und Einrichtungen im Land Berlin.
2.
Beratung von Betrieben und Einrichtungen auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mit dem Ziel, Arbeitsweise und Betriebsverhältnisse so zu beeinflussen, daß dem Schutz von Arbeitnehmern und Dritten umfassend Rechnung getragen wird.
3.
Durchführung von beziehungsweise Mitwirkung an Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren.
4.
Durchführung der Untersuchung von Schadensfällen.
5.
Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen (Anordnungen, Ordnungswidrigkeitenverfahren, Strafanzeigen) zur Mängelbeseitigung beziehungsweise Ahndung.
6.
Sammlung und Auswertung von Daten zum Arbeitsschutz und zur technischen Sicherheit in Berlin sowie das Ziehen von Schlußfolgerungen im Zusammenwirken mit anderen Behörden und Institutionen (z. B. Landesinstitut für Arbeitsmedizin, gesetzliche Unfallversicherungsträger, Sachverständigenorganisationen).
7.
Informationstätigkeit auf dem Gebiet des technischen und sozialen Arbeitsschutzes mit dem Ziel der Verhinderung von Gesundheitsgefahren durch die Arbeitsumwelt sowie durch technische Geräte und Anlagen.
8.
Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bei Anlagen, die Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen sind, oder bei Anlagen, die auf einem Kraftwerksgelände betrieben werden.

Anlage 5

(zu § 2 Abs. 3)
Bisherige Aufgaben des Landesinstituts für Arbeitsmedizin Berlin
1.
Aufsicht über die Ausführung gesetzlicher Arbeitsschutzvorschriften, soweit arbeitsmedizinische Fragen berührt sind.
2.
Arbeitsmedizinische Beratung und Unterstützung der Arbeitsschutzbehörden.
3.
Überwachung des medizinischen Arbeitsschutzes in Betrieben der öffentlichen Hand und in der öffentlichen Verwaltung.
4.
Mitwirkung bei der Ermächtigung von Untersuchungsärzten sowie Überprüfung, ob die mit der Ermächtigung verbundenen Auflagen eingehalten werden.
5.
Beratung der Betriebe und Verwaltungen bei der Einrichtung betriebsärztlicher Dienste und der Bestellung von Betriebsärzten; Beratung und Unterstützung der Betriebsärzte in arbeitsmedizinischen Fragen.
6.
Mitwirkung im Berufskrankheitenverfahren nach der Berufskrankheiten-Verordnung.
7.
Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung arbeitsmedizinischer Ergebnisse aus der gewerbeärztlichen Tätigkeit.
8.
Durchführung arbeitsmedizinischer Erhebungen und Untersuchungen zur Klärung besonderer Fragen, die sich aus der gewerbeärztlichen Tätigkeit ergeben.
9.
Lehr- und Aufklärungstätigkeit auf dem Gebiet des medizinischen Arbeitsschutzes zur Förderung der Kenntnisse über berufliche Gesundheitsgefahren und deren Verhütung.

Anlage 6

(zu § 2 Abs. 3)
Aufgaben, die von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin verlagert werden
1.
Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit Tierversuchen, dem Tierarzneimittelwesen und tierärztlichen Hausapotheken, der Tierkörperbeseitigung, der Tierseuchenbekämpfung und dem Futtermittelwesen.
2.
Aufgaben der Geschäftsstelle der Tierversuchskommission.
3.
Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Kosmetika, des Weins sowie der Überwachung der Gewinnung und Verarbeitung von Lebensmitteln tierischer Herkunft (Fleisch-, Geflügelfleisch-, Milch-, Fisch-, Wildhygiene, Hygiene der Eiprodukte).
4.
Angelegenheiten der Zulassung privater Sachverständiger nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und dem Arzneimittelgesetz.
5.
Koordinierung der Rückstandsuntersuchungen gemäß nationalem Rückstandskontrollplan.
6.
Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Apothekenwesen, dem Betäubungsmittelwesen, dem Arzneimittelwesen und der Heilmittelwerbung.
7.
Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der Umweltmedizin.
8.
Angelegenheiten der umweltmedizinischen Beratungsstellen.
9.
Durchführungsaufgaben nach dem Bundes-Seuchengesetz, der Trinkwasserverordnung und im Bereich der Stadthygiene.
10.
Angelegenheiten des Medizinaluntersuchungswesens.
11.
Angelegenheiten des Desinfektions- und Sterilisationswesens.
12.
Ermächtigung von Ärzten aufgrund staatlicher Arbeitsschutzvorschriften.
13.
Durchführungsaufgaben nach dem Chemikalienrecht.
14.
Durchführungsaufgaben nach dem Gentechnikrecht.
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