Verordnung über die Fortbildung für Lehrkräfte im Land Berlin (Lehrkräftefortbildungsverordnung - FBLVO) Vom 16. Dezember 2021
Verordnung über die Fortbildung für Lehrkräfte im Land Berlin (Lehrkräftefortbildungsverordnung - FBLVO) Vom 16. Dezember 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Fortbildung für Lehrkräfte im Land Berlin (Lehrkräftefortbildungsverordnung - FBLVO) vom 16. Dezember 2021 | 01.08.2022 |
Eingangsformel | 01.08.2022 |
§ 1 - Begriffsbestimmung und Ziel | 01.08.2022 |
§ 2 - Anwendungsbereich, Fortbildungsrecht und -verpflichtung | 01.08.2022 |
§ 3 - Organisation und Durchführung | 01.08.2022 |
§ 4 - Aufgaben der Schulleiterin und des Schulleiters; Fortbildungsbeauftragte und Fortbildungsbeauftragter | 01.08.2022 |
§ 5 - Fortbildungsinhalte und Formate | 01.08.2022 |
§ 6 - Studien- und Bildungsreisen | 01.08.2022 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.08.2022 |
Auf Grund des § 17 Absatz 5 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
§ 1 Begriffsbestimmung und Ziel
Fortbildungen sind Maßnahmen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der berufsbezogenen Kompetenzen der Lehrkräfte. Sie dienen der weiteren Professionalisierung der Lehrkräfte mit dem Ziel der Verbesserung der Schul- und Unterrichtsqualität. Schulen legen als Teil ihres Schulprogramms ein Fortbildungskonzept fest.
§ 2 Anwendungsbereich, Fortbildungsrecht und -verpflichtung
(1) Die Regelungen dieser Verordnung gelten für Lehrkräfte der öffentlichen Schulen des Landes Berlin.
(2) Lehrkräfte sind berechtigt und verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden, um ihre fach- und berufsbezogenen Kompetenzen zu erhalten und weiterzuentwickeln. Sie nehmen an Fortbildungsveranstaltungen in folgenden Bereichen teil:
1.
Die Lehrkräfte, die in der Primarstufe tätig sind, sowie die in anderen Schulstufen sowie der sonderpädagogischen Förderung tätigen Lehrkräfte, die im Vorbereitungsdienst in den Fächern Mathematik oder Deutsch ausgebildet worden sind, vertiefen ihre Kompetenzen in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik,
2.
alle anderen Lehrkräfte vertiefen ihre Kompetenzen in dem Fach oder in den Fächern, in dem oder in denen sie im Vorbereitungsdienst ausgebildet worden sind oder in denen sie eine berufsbegleitende Weiterbildung absolviert haben,
3.
alle Lehrkräfte vertiefen ihre Kompetenzen in den übergeordneten Themenbereichen Inklusion, Bildung in der digitalen Welt, sprachliche Bildung sowie politische Bildung und bauen ihre personalen Kompetenzen aus,
4.
Schulleiterinnen und Schulleiter nehmen an Fortbildungsveranstaltungen teil, die für diese Führungskräfte vorgesehen sind.
(3) Lehrkräfte sind verpflichtet, in jedem Schuljahr an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 600 Minuten in einem oder mehreren der in Absatz 2 genannten Bereiche teilzunehmen. Bei Abwesenheitszeiten von insgesamt mehr als einem Monat pro Schuljahr wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz oder der Mutterschutzverordnung, Elternzeit, Krankheit, Beurlaubung oder Beendigung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses verringert sich die Fortbildungspflicht entsprechend.
(4) Die Fortbildungspflicht gemäß Absatz 3 besteht nicht in der Zeit, in der Lehrkräfte an Weiterbildungsmaßnahmen nach der Verordnung über die Weiterbildung für Lehrkräfte im Land Berlin vom 26. Januar 2015 (GVBl. S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, am Vorbereitungsdienst für ein Lehramt in berufsbegleitender Form oder an berufsbegleitenden Studien mit dem Ziel der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt teilnehmen. Die Fortbildungspflicht gemäß Absatz 3 besteht zudem nicht für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und für Lehrkräfte, die zur Vertretung für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate eingestellt werden.
(5) Zur Lehrkräftefortbildung gehört auch die Qualifizierung für künftige Schulleiterinnen und Schulleiter gemäß § 15 Absatz 1 der Bildungslaufbahnverordnung vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 546), die zuletzt durch Verordnung vom 18.12.2018 (GVBl. S. 740) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Diese wird auf die Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 3 Satz 1 angerechnet.
§ 3 Organisation und Durchführung
(1) Die für das Bildungswesen zuständige Senatsverwaltung qualifiziert Fortbildnerinnen und Fortbildner gemäß den bildungspolitischen Schwerpunktsetzungen und den daraus abgeleiteten gesamtstädtischen Fortbildungsschwerpunkten.
(2) Fortbildungsveranstaltungen finden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt.
(3) Für die schulinterne Fortbildung ist mindestens einer der letzten drei Arbeitstage vor Ende der Sommerferien, an denen die Lehrkräfte zur Dienstleistung in der Schule verpflichtet sind, zu verwenden. An schulinternen Fortbildungen sollen auch Personen, die nach § 2 Absatz 4 von der Fortbildungspflicht ausgenommen sind, teilnehmen, sofern Verpflichtungen im Rahmen berufsbegleitender Studien, Weiterbildungen oder des Vorbereitungsdienstes nicht entgegenstehen.
(4) Schulinterne Fortbildungsmaßnahmen sind bis zu 300 Minuten auf die Fortbildungsverpflichtung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 anrechenbar, sofern diese einen der in § 2 Absatz 2 genannten Bereiche beinhalten. Lehrkräfte nehmen zusätzlich zur Wahrnehmung der schulinternen Fortbildungsmaßnahmen an Fortbildungen teil, die aus den Angeboten der für das Bildungswesen zuständigen Senatsverwaltung gewählt werden können (individuelle Fortbildung). Diese Angebote setzen sich zusammen aus regionalen und überregionalen Veranstaltungen der für das Bildungswesen zuständigen Senatsverwaltung sowie Veranstaltungen externer Anbieter, die von dieser Senatsverwaltung zugelassen werden, und sind für Lehrkräfte allgemeinbildender und beruflicher Schulen sowie für Lehrkräfte an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt konzipiert. Die Teilnahme an einer nicht auf Berlin begrenzten Fachtagung oder einem Fortbildungsangebot eines Instituts, für die beziehungsweise für das keine Zulassung durch die für das Bildungswesen zuständige Senatsverwaltung beantragt wurde, kann durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf die Fortbildungspflicht nach § 2 Absatz 3 Satz 1 angerechnet werden, wenn die Veranstaltung mindestens einen der in § 2 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bereiche beinhaltet.
§ 4 Aufgaben der Schulleiterin und des Schulleiters; Fortbildungsbeauftragte und Fortbildungsbeauftragter
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt anhand von Schulleistungsdaten fest, ob besonderer Fortbildungsbedarf besteht, der über die schulinterne Fortbildung gemäß § 3 Absatz 3 und die individuelle Fortbildung nach § 3 Absatz 4 Satz 2 hinausgeht. Wenn diese Daten auf Fortbildungsbedarf an einer Schule hindeuten, unterstützt und berät die zuständige Schulaufsicht die Schulleiterin oder den Schulleiter bei Feststellungen und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 3. Wird ein Fortbildungsbedarf nach Satz 1 festgestellt, wird dieser im Fortbildungskonzept des Schulprogramms festgehalten und die Schulleiterin oder der Schulleiter verpflichtet alle Lehrkräfte, Lehrkräfte bestimmter Fächer oder einzelne Lehrkräfte zur Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen. Im Schulvertrag, der nach § 9 Absatz 1 Satz 5 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1125) geändert worden ist, zwischen Schulleitung und Schulaufsicht geschlossen wird, sind Fortbildungsverpflichtungen, die zur Umsetzung der schulischen Ziele vereinbart werden, aufzuführen. Mit dem Besuch von Fortbildungsveranstaltungen gemäß Satz 3 erfüllt die Lehrkraft ihre Fortbildungsverpflichtung nach § 2 Absatz 3 Satz 1; eine Verpflichtung nach Satz 3 kann zu einer Erhöhung des in § 2 Absatz 3 vorgesehenen Fortbildungsumfangs führen.
(2) Die Lehrkraft weist ihrer Schulleiterin oder ihrem Schulleiter jeweils nach einem Jahr durch Vorlage entsprechender Unterlagen nach, welche Fortbildungen sie innerhalb dieses Zeitraums besucht oder konkret geplant hat. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll nach Möglichkeit jährlich, mindestens jedes zweite Jahr, ein Gespräch mit den Lehrkräften darüber führen, welche Fortbildungen über die schulinterne Fortbildung gemäß § 3 Absatz 3 und die Fortbildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 hinaus im Rahmen der Fortbildungspflicht besucht werden sollten oder zusätzlich besucht werden könnten. Dabei sind sowohl die persönliche Entwicklung der Lehrkraft als auch die Entwicklung der Schule und das Schulprogramm zu berücksichtigen. Die Fortbildung der Schulleiterinnen und Schulleiter soll einmal jährlich in einem Gespräch mit der zuständigen Schulaufsicht erörtert werden. Jeweils nach zwei Jahren weist die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schulaufsicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen die innerhalb dieses Zeitraums besuchten Fortbildungen nach. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist Teil der dienstlichen Beurteilung der Lehrkräfte. Absolvierte Fortbildungen werden auf Wunsch der Lehrkraft durch die Benennung der jeweiligen Veranstaltung in die Beurteilung aufgenommen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Fortbildungsbeauftragte oder einen Fortbildungsbeauftragten benennen, die oder der für die schulische Fortbildungsbedarfsermittlung und die Fortbildungsplanung im Rahmen der Schulprogrammarbeit zuständig ist und die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Identifizierung des allgemeinen Fortbildungsbedarfs und des Fortbildungsbedarfs nach Absatz 1 Satz 1 unterstützt. An Schulen, an denen eine Qualitätsbeauftragte oder ein Qualitätsbeauftragter tätig ist, nimmt diese oder dieser die Aufgaben der oder des Fortbildungsbeauftragten wahr. Die Fortbildungsbeauftragte oder der Fortbildungsbeauftragte informiert sich regelmäßig über die aktuellen Fortbildungsangebote, die sie oder er für die schulinterne Fortbildung zur Umsetzung des schulischen Fortbildungskonzepts nutzen kann.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann ihre bzw. seine Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf die in § 73 Absatz 1 des Schulgesetzes genannten Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber übertragen und diese beauftragen, sie beziehungsweise ihn bei den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu unterstützen.
§ 5 Fortbildungsinhalte und Formate
(1) Die für das Bildungswesen zuständige Senatsverwaltung stellt gemäß den jeweiligen bildungspolitischen Schwerpunkten bedarfsorientierte Fortbildungsangebote bereit, die in gesamtstädtischen Fortbildungsschwerpunkten zusammengefasst werden. Diese berücksichtigen die aktuellen Ergebnisse der Schul- und Unterrichtsforschung und die Forschungsergebnisse der Fachwissenschaften und Fachdidaktiken sowie die datengestützte Schul- und Unterrichtsentwicklung und knüpfen inhaltlich und methodisch-didaktisch an diese an. Die notwendige Vielfalt der inhaltlichen Ausrichtung kann auch durch Kooperationen mit externen Partnerinnen und Partnern wie beispielsweise Bildungsträgern und Hochschulen sichergestellt werden.
(2) Fortbildungsveranstaltungen finden in unterschiedlichen Formaten sowohl als Präsenz- als auch als Online-Kurse statt. Diese sind insbesondere:
1.
Schulinterne Fortbildungen und Studientage,
2.
Fortbildungsreihen, auch als Verknüpfung von Präsenz- und Onlinemodulen (sogenanntes „blended learning“),
3.
Regionalkonferenzen mit Fortbildungscharakter und
4.
Fachtage mit Vorträgen und Workshops.
§ 6 Studien- und Bildungsreisen
Private Studien- und Bildungsreisen sind ausschließlich als Ergänzungsangebote für die eigene Fortbildung von Lehrkräften möglich. Die Fortbildungsverpflichtung nach § 2 Absatz 3 wird hierdurch nicht erfüllt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
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