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Verordnung über die Studiengänge an den staatlichen Fachschulen der Fachbereiche Technik, Agrarwirtschaftund Wirtschaft des Landes Berlin (Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft) Vom 30. April 2014

Verordnung über die Studiengänge an den staatlichen Fachschulen der Fachbereiche Technik, Agrarwirtschaftund Wirtschaft des Landes Berlin (Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft) Vom 30. April 2014
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28.12.2021 (GVBl. 2022 S. 2)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung der Studiengänge an den staatlichen Fachschulen der Fachbereiche Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft im Land Berlin und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule vom 30. April 2014 (GVBl. S. 125)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Studiengänge an den staatlichen Fachschulen der Fachbereiche Technik, Agrarwirtschaftund Wirtschaft des Landes Berlin (Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft) vom 30. April 201428.05.2014
Inhaltsverzeichnis06.04.2016
Teil I - Studiengänge28.05.2014
Kapitel 1 - Ziel, Dauer und Gliederung der Studiengänge, Geltungsbereich28.05.2014
§ 1 - Ziel der Studiengänge, Geltungsbereich28.05.2014
§ 2 - Gliederung und Dauer der Studiengänge28.05.2014
§ 3 - Anrechenbare Zeiten28.05.2014
Kapitel 2 - Aufnahme, Probezeit28.05.2014
§ 4 - Aufnahmevoraussetzungen28.05.2014
§ 5 - Aufnahmeverfahren28.05.2014
§ 6 - Auswahlverfahren bei Übernachfrage28.05.2014
§ 7 - Probezeit28.05.2014
Kapitel 3 - Aufrücken, Wiederholung, Unterbrechen und Verlassen des Studiengangs28.05.2014
§ 8 - Aufrücken, Wiederholung28.05.2014
§ 9 - Unterbrechen des Studiengangs28.05.2014
§ 10 - Verlassen des Studiengangs28.05.2014
Kapitel 4 - Gliederung und Formen des Unterrichts, Lernerfolgskontrollen, Bewertung und Zeugnisse28.05.2014
§ 11 - Rahmenstundentafeln und Unterricht28.05.2014
§ 12 - Lernerfolgskontrollen, Bewertung und Zeugnisse13.10.2016
Teil II - Abschlussprüfung28.05.2014
Kapitel 1 - Allgemeine Prüfungsbestimmungen28.05.2014
§ 13 - Allgemeines09.01.2022
§ 14 - Zeitpunkt der Abschlussprüfung und Zulassung28.05.2014
§ 15 - Teile der Abschlussprüfung28.05.2014
§ 16 - Ausschüsse28.05.2014
§ 17 - Protokolle28.05.2014
§ 18 - Zuhörerinnen und Zuhörer28.05.2014
§ 19 - Teilnahmepflicht, vorzeitiges Nichtbestehen28.05.2014
§ 20 - Prüfungsfähigkeit28.05.2014
§ 21 - Nachteilsausgleich28.05.2014
§ 22 - Unregelmäßigkeiten28.05.2014
§ 23 - Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen20.09.2020
Kapitel 2 - Prüfungen, Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis28.05.2014
§ 24 - Schriftliche Prüfungen09.01.2022
§ 25 - Präsentationsprüfungen28.05.2014
§ 26 - Mündliche Prüfungen28.05.2014
§ 27 - Ergebnis der Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis28.05.2014
§ 28 - Wiederholung28.05.2014
Teil III - Weitere Abschlüsse28.05.2014
§ 29 - Erweiterte Berufsbildungsreife und mittlerer Schulabschluss28.05.2014
§ 30 - Fachhochschulreife06.04.2016
Teil IV - Schlussbestimmungen28.05.2014
§ 31 - Übergangsregelungen28.05.2014
Anlage 1 - Rahmenstundentafeln28.05.2014
Anlage 2 - Bewertungsschlüssel28.05.2014
Anlage 3 - Berechnung der Endnote eines Faches28.05.2014
Anlage 4 - Berechnung des Gesamtnotendurchschnitts für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses28.05.2014
Anlage 5 - Berechnung der Durchschnittsnote der Fachhochschulreife06.04.2016
INHALTSÜBERSICHT
Teil I Studiengänge
Kapitel 1 Ziel, Dauer und Gliederung der Studiengänge, Geltungsbereich
§ 1Ziel der Studiengänge, Geltungsbereich
§ 2Gliederung und Dauer der Studiengänge
§ 3Anrechenbare Zeiten
Kapitel 2 Aufnahme, Probezeit
§ 4Aufnahmevoraussetzungen
§ 5Aufnahmeverfahren
§ 6Auswahlverfahren bei Übernachfrage
§ 7Probezeit
Kapitel 3 Aufrücken, Wiederholung, Unterbrechen und Verlassen des Studiengangs
§ 8Aufrücken, Wiederholung
§ 9Unterbrechen des Studiengangs
§ 10Verlassen des Studiengangs
Kapitel 4 Gliederung und Formen des Unterrichts, Lernerfolgskontrollen, Bewertung und Zeugnisse
§ 11Rahmenstundentafeln und Unterricht
§ 12Lernerfolgskontrollen, Bewertung und Zeugnisse
Teil II Abschlussprüfung
Kapitel 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 13Allgemeines
§ 14Zeitpunkt der Abschlussprüfung und Zulassung
§ 15Teile der Abschlussprüfung
§ 16Ausschüsse
§ 17Protokolle
§ 18Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 19Teilnahmepflicht, vorzeitiges Nichtbestehen
§ 20Prüfungsfähigkeit
§ 21Nachteilsausgleich
§ 22Unregelmäßigkeiten
§ 23Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
Kapitel 2 Prüfungen, Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis
§ 24Schriftliche Prüfungen
§ 25Präsentationsprüfungen
§ 26Mündliche Prüfungen
§ 27Ergebnis der Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis
§ 28Wiederholung
Teil III Weitere Abschlüsse
§ 29Erweiterte Berufsbildungsreife und mittlerer Schulabschluss
§ 30Fachhochschulreife
Teil IV Schlussbestimmungen
§ 31Übergangsregelungen
Anlagen
Anlage 1(zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Rahmenstundentafeln
Anlage 2(zu § 12 Absatz 3 Satz 2) Bewertungsschlüssel
Anlage 3(zu § 27 Absatz 1 Satz 1) Berechnung der Endnote eines Faches
Anlage 4(zu § 29 Absatz 2) Berechnung des Gesamtnotendurchschnitts für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses
Anlage 5(zu § 30 Absatz 6 Satz 1) Berechnung der Durchschnittsnote der Fachhochschulreife

Teil I Studiengänge

Kapitel 1 Ziel, Dauer und Gliederung der Studiengänge, Geltungsbereich

§ 1 Ziel der Studiengänge, Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Fachschulen der Fachbereiche Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft.
(2) Die Studiengänge dienen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und vertiefen die allgemeine Bildung. Sie bauen in der Regel auf beruflicher Erstausbildung und Berufserfahrung auf und haben das Ziel, Fachkräfte zu befähigen, Führungsaufgaben und herausgehobene Fachaufgaben in Betrieben, Verwaltungen und anderen Einrichtungen zu übernehmen sowie auf unternehmerische Selbständigkeit und auf Hochschulstudiengänge vorzubereiten.
(3) Die Studiengänge enden mit einer Abschlussprüfung. Darüber hinaus können zusätzlich die erweiterte Berufsbildungsreife oder der mittlere Schulabschluss sowie die Fachhochschulreife erworben werden. Der Besuch der Fachschule kann die Vorbereitung auf die Meisterprüfung bei der Handwerkskammer einschließen.
§ 2 Gliederung und Dauer der Studiengänge
(1) Die Studiengänge gliedern sich in Semester und können zu Beginn eines Schulhalbjahres eingerichtet werden. Sie dauern in der Vollzeitform zwei oder vier Semester. In der Teilzeitform erhöht sich die Dauer der Studiengänge entsprechend auf vier oder acht Semester. In allen Studiengängen ist der Übergang von der Voll- in die Teilzeitform und umgekehrt möglich. Über den Antrag sowie den Umfang der jeweils anrechenbaren Studienzeiten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einzelfall. Die Übergänge erfolgen grundsätzlich zum Beginn eines Semesters.
(2) Die Fachbereiche gliedern sich jeweils in Fachrichtungen. Innerhalb der Fachrichtungen können Schwerpunkte gebildet werden. Über die Bildung von Fachrichtungen und Schwerpunkten entscheidet die Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
(3) Die Studiengänge an Fachschulen mit fremdsprachlichem Profil werden in zwei Qualifikationsstufen angeboten. Die zweijährige Fachschule vermittelt fremdsprachliche Kompetenzen auf der Niveaustufe B2, die inhaltlich daran anschließende einjährige Fachschule vermittelt Kompetenzen auf der Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Darüber hinaus werden in beiden Studiengängen kaufmännische und sekretariatstechnische Kompetenzen vermittelt.
§ 3 Anrechenbare Zeiten
(1) Auf die Studienzeit zweijähriger Studiengänge (Vollzeitstudium) und vierjähriger Studiengänge (Teilzeitstudium) kann ein erfolgreich abgeschlossenes anderes Fachschulstudium angerechnet werden. Anrechenbar sind
1.
bis zur Hälfte der Dauer des neuen Studiengangs ein Studium in einer anderen Fachrichtung und
2.
bis zu drei Vierteln der Dauer des neuen Studiengangs ein Studium in einem anderen Schwerpunkt derselben Fachrichtung.
(2) Bei einem Wechsel von der Fachhochschule zur Fachschule (§ 4 Absatz 4) können Zeiten des Fachhochschulstudiums bis zur Hälfte der Dauer des Fachschulstudiums angerechnet werden.
(3) Absolventinnen und Absolventen der Berufsfachschule für kaufmännische Assistenten (Fachrichtung Fremdsprache) können in das zweite Jahr der zweijährigen Fachschule mit fremdsprachlichem Profil aufgenommen werden, wenn sie mindestens befriedigende Leistungen in den kaufmännischen Kernfächern sowie in den fremdsprachlichen Fächern nachweisen.
(4) Auf Antrag können Teile anderer Studien- oder Ausbildungsgänge auf das Fachschulstudium angerechnet werden, wenn die Anrechnung fachlich gerechtfertigt ist. Im Anrechnungsfall werden die in dem anderen Studien- oder Ausbildungsgang erbrachten Leistungen als Fremdleistungen auf dem Abschlusszeugnis im Abschnitt „Bemerkungen“ ausgewiesen. In der Fachschule mit fremdsprachlichem Profil ist mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Berufsfachschulausbildung keine Anrechnung von Zeiten anderer Ausbildungs- oder Studiengänge möglich.
(5) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er kann die Entscheidungsbefugnis auf die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter übertragen. Die Entscheidungen sind den Betroffenen schriftlich bekanntzugeben.

Kapitel 2 Aufnahme, Probezeit

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in die Fachschule setzt voraus:
1.
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung und einschlägige Berufstätigkeiten, die nach Umfang und Dauer insgesamt einer mindestens einjährigen Vollzeitbeschäftigung entsprechen,
2.
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsfachschule und einschlägige Berufstätigkeiten, die nach Umfang und Dauer insgesamt einer mindestens einjährigen Vollzeitbeschäftigung entsprechen oder
3.
mindestens die Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung und einschlägige Berufstätigkeiten, die nach Umfang und Dauer insgesamt einer mindestens fünfjährigen Vollzeitbeschäftigung entsprechen; hierauf kann der Besuch einer einschlägigen einjährigen Berufsfachschule angerechnet werden.
Die Schulaufsichtsbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift regeln, welche Berufsausbildungen, Berufstätigkeiten und Berufsfachschulen für Studiengänge der einzelnen Fachrichtungen einschlägig sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 setzt die Aufnahme in die zweijährige Fachschule mit fremdsprachlichem Profil
1.
den Abschluss der Berufsfachschule für kaufmännische Assistenten mit der Fachrichtung Fremdsprachen,
2.
die Fachhochschulreife,
3.
die fachgebundene Hochschulreife oder
4.
die allgemeine Hochschulreife
sowie den Nachweis hinreichender Fremdsprachenkenntnisse voraus. Näheres zum Nachweis der in Satz 1 geforderten Fremdsprachenkenntnisse legt die Fachschule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde fest.
(3) Abweichend von Absatz 1 setzt die Aufnahme in die weiterführende einjährige Fachschule mit fremdsprachlichem Profil den Abschluss der zweijährigen Fachschule mit fremdsprachlichem Profil voraus. Daneben können auch Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die aufgrund ihres bisherigen Bildungswegs und nachgewiesener fremdsprachlicher Kompetenzen, die mindestens dem Niveau des in Satz 1 genannten Abschlusses entsprechen, die Erwartung rechtfertigen, dass sie das Ziel des Studiengangs erreichen werden.
(4) Ein Wechsel von der Fachhochschule zur Fachschule ist möglich, wenn dies nach den Inhalten beider Studiengänge fachlich gerechtfertigt ist. In diesen Fällen gelten die Aufnahmevoraussetzungen als erfüllt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(5) Im Teilzeitstudium können die Berufstätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auch während der Dauer des Studiums abgeleistet werden, sofern aus der vorgelegten Bescheinigung der Beschäftigungsstelle (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) und gegebenenfalls bereits vor Aufnahme in die Fachschule abgeleisteten Berufstätigkeiten geschlossen werden kann, dass bei Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses die Ableistung der Berufstätigkeiten in dem geforderten Umfang vor dem Beginn des Prüfungssemesters möglich ist.
(6) In die Fachschule werden nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die
1.
ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und
2.
über Kenntnisse der deutschen Sprache in einem Umfang verfügen, der erwarten lässt, dass sie dem Unterricht folgen und sich in Wort und Schrift verständlich äußern können.
Zur Feststellung der Sprachkenntnisse können mündliche und schriftliche Tests durchgeführt werden.
(7) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Fachschule schon einmal
1.
die Probezeit nicht bestanden haben,
2.
die Abschlussprüfung nicht bestanden haben,
3.
einen Studiengang aus von ihnen zu vertretenden Gründen abgebrochen haben oder
4.
einen Studiengang deshalb nicht abgeschlossen haben, weil das Schulverhältnis aus von ihnen zu vertretenden Gründen vorzeitig endete oder beendet wurde,
dürfen nicht erneut in einen Studiengang der gleichen Fachrichtung aufgenommen werden. Die Aufnahme in einen Studiengang mit anderer Fachrichtung ist frühestens zwei Jahre nach der nichtbestandenen Abschlussprüfung, dem Abbruch des Studiengangs oder der Entlassung aus dem Schulverhältnis möglich und setzt voraus, dass die oder der Betroffene während dieser Zeit einschlägige Berufstätigkeiten ausgeübt hat, die nach Umfang und Dauer einer insgesamt mindestens einjährigen Vollbeschäftigung entsprechen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fälle, in denen die oder der Studierende die Probezeit aus Gründen nicht bestanden hat, die sie oder er nicht zu vertreten hat.
§ 5 Aufnahmeverfahren
(1) Die Aufnahme ist bei der jeweiligen Fachschule zu beantragen. Die Bewerbungen sind schriftlich bis zum 15. April oder 15. Oktober einzureichen. Sie gelten für den jeweils nachfolgend beginnenden Studiengang. Soweit nach Ablauf der Antragsfrist noch Studienplätze frei sind, können spätere Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt werden.
(2) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild neueren Datums,
3.
Zeugnisse über die geforderten Abschlüsse und die berufliche Vorbildung in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie,
4.
Bescheinigungen, die für den Studiengang gesetzlich vorgeschrieben sind,
5.
eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder der amtlichen Meldebescheinigung,
6.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann, wo und in welcher Fachrichtung bereits ein Studiengang an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule besucht und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Studiengang nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, und
7.
sofern Berufstätigkeiten nach § 4 Absatz 5 während der Dauer des Studiums erbracht werden sollen, eine Bescheinigung der Beschäftigungsstelle, die ausweist, ob das Beschäftigungsverhältnis befristet oder unbefristet ist, und die Angaben über Art und Umfang der zur Zeit ausgeübten Tätigkeiten enthält.
(3) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Auftrag der Schulbehörde und teilt sie den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mit.
(4) Mit der Aufnahme in den Studiengang sind die Studierenden über folgende Regelungen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu informieren:
1.
die Probezeit (§ 7),
2.
das Aufrücken und die Wiederholung eines Semesters (§ 8),
3.
das Unterbrechen des Studiengangs (§ 9),
4.
das Verlassen des Studiengangs (§ 10),
5.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 14) und
6.
die Einzelstundentafel (§ 11 Absatz 1 Satz 2).
§ 6 Auswahlverfahren bei Übernachfrage
(1) Übersteigt die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Bewerbungen die Aufnahmekapazität der Fachschule, so ist eine Auswahlkommission zu bilden, die das Auswahlverfahren durchführt. Der Auswahlkommission gehören an:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und
2.
mindestens zwei von der oder dem Vorsitzenden benannte Lehrkräfte, die Unterricht in dem betreffenden Studiengang erteilen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter übertragen.
(2) Bis zu zehn Prozent der freien Plätze sind vorrangig an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, für die eine Ablehnung eine besondere Härte darstellen würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn familiäre, soziale oder gesundheitliche Umstände die unverzügliche Aufnahme des Studiums gebieten oder von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe die Aufnahme des Studiums erheblich verzögert haben. Eine anerkannte Behinderung nach § 2 Absatz 2 oder 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt als Härtefall im Sinne von Satz 2.
(3) Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die einen Härtefall nachweisen, die in Absatz 2 Satz 1 genannte Höchstgrenze, so entscheidet das Los. Die nichtberücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber durchlaufen das weitere Auswahlverfahren gemäß Absatz 4 bis 10.
(4) Plätze, die nicht nach Absatz 2 und 3 vergeben wurden, sind nach Eignung zu vergeben. Hierfür sind die für das Studium geforderten fachlichen, methodischen und personalen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber zu beurteilen. Die Kriterien für die Ermittlung der Rangfolge legt die Auswahlkommission fest. Sie kann die Eignung feststellen
1.
anhand der Bewerbungsunterlagen,
2.
durch Aufnahmegespräche oder
3.
durch eine schriftliche Aufnahmeprüfung, die aus mehreren Prüfungsteilen bestehen kann.
Das gewählte Verfahren ist einheitlich für alle Bewerberinnen und Bewerber des jeweiligen Aufnahmedurchgangs anzuwenden. Die Aufnahmegespräche und Aufnahmeprüfungen nach Satz 4 Nummer 2 und 3 sind zu protokollieren.
(5) Wird die Eignungsauswahl anhand der Bewerbungsunterlagen vorgenommen, sind bereits vorhandene Ausbildungsabschlüsse und Qualifikationen sowie durch Zeugnisse nachgewiesene Leistungen heranzuziehen, wobei eine Beschränkung auf Fächer möglich ist, die für die jeweilige Fachrichtung einschlägig oder förderlich sind. Daneben sind die Dauer und der Umfang der von der Bewerberin oder dem Bewerber nachgewiesenen einschlägigen Berufstätigkeiten angemessen und nachvollziehbar zu berücksichtigen, in den Fällen des § 4 Absatz 1 jedoch nur insoweit, als sie über das jeweilige in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 geforderte Mindestmaß hinausgehen.
(6) Werden Aufnahmegespräche durchgeführt, hat die Auswahlkommission zuvor die grundsätzlichen Inhalte, die Dauer sowie die Beurteilungsmaßstäbe festzulegen. In das Aufnahmegespräch können Arbeitsproben, Tests und andere für die Eignungsfeststellung geeignete Methoden einbezogen werden. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Wird eine schriftliche Aufnahmeprüfung durchgeführt, hat die Auswahlkommission zuvor deren Inhalt und Umfang, die Bewertungsmaßstäbe sowie die Organisation festzulegen. Aus der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile ist der Notendurchschnitt zu bilden. Der Notendurchschnitt ist das ohne Runden auf eine Stelle nach dem Komma errechnete arithmetische Mittel aus den Noten der Prüfungsteile. Dabei können Prüfungsteile unterschiedlich gewichtet werden. Darüber hinaus werden die Zeiten einschlägiger Berufstätigkeiten zu einer Gesamttätigkeitsdauer, die einer Vollzeitbeschäftigung entspricht, zusammengefasst. Für jedes volle Jahr der errechneten Gesamttätigkeitsdauer wird ein Notenbonus von 0,2 erteilt, in den Fällen des § 4 Absatz 1 jedoch nur insoweit, als sie über das jeweilige in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 geforderte Mindestmaß hinausgeht. Die Höchstsumme der anrechenbaren Boni beträgt 1,0. Der für den Rang maßgebliche Wert ist die Differenz aus dem Notendurchschnitt und der Summe der anrechenbaren Boni.
(8) Über das Vorliegen eines Härtefalls, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Rangfolge entscheidet die Mehrheit der Mitglieder der Auswahlkommission. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Studienplätze sind entsprechend der ermittelten Rangfolge zu vergeben. Sind Bewerberinnen und Bewerber ranggleich, gibt die Dauer der Wartezeit gemäß § 57 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Schulgesetzes den Ausschlag. Danach entscheidet das Los.
(9) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht berücksichtigt werden konnten, sind entsprechend ihrer Rangfolge in eine Nachrückerliste aufzunehmen. Werden vergebene Plätze zum Beginn des Studiengangs nicht in Anspruch genommen, erfolgt die Besetzung gemäß der Rangfolge in der Nachrückerliste.
(10) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens ist den Bewerberinnen und Bewerbern die Aufnahmeentscheidung schriftlich bekannt zu geben. Nicht aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerbern ist zudem der Rang in der Nachrückerliste mitzuteilen.
§ 7 Probezeit
(1) Die Aufnahme in die Fachschule erfolgt auf Probe. Die Probezeit umfasst das erste Semester.
(2) Die Probezeit besteht, wer im Probesemester
1.
in jedem Fach an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat,
2.
im fachrichtungsübergreifenden und fachrichtungsbezogenen Lernbereich jeweils einen Notendurchschnitt von mindestens 4,4 erzielt hat,
3.
in jedem Sperrfach (§ 11 Absatz 5) mindestens die Semesternote (§ 12 Absatz 7) „ausreichend“ erhalten hat,
4.
in keinem Fach die Semesternote „ungenügend“ erhalten hat und
5.
bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als zwei Fächern keine Semesternote erhalten hat.
Abweichend von Satz 1 Nummer 5 muss für Fächer, die im Verlauf des Studiums nur im Probesemester unterrichtet werden, für das Bestehen der Probezeit eine Semesternote nachgewiesen werden.
(3) Erfüllt die oder der Studierende nur die Voraussetzung des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, so entscheidet die Semesterkonferenz darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Probesemester erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Studierende trotz der Unterrichtsversäumnisse das Studium erfolgreich fortsetzen wird und deshalb die Probezeit als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll der Semesterkonferenz zu vermerken.
(4) Wer die Probezeit nicht besteht, muss den Studiengang verlassen. Den Betroffenen ist das Nichtbestehen der Probezeit schriftlich bekannt zu geben. Das Nichtbestehen der Probezeit ist auf dem Abgangszeugnis zu vermerken. In Fällen, in denen die Probezeit aus von den Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, ist dies im Abgangszeugnis zu vermerken.

Kapitel 3 Aufrücken, Wiederholung, Unterbrechen und Verlassen des Studiengangs

§ 8 Aufrücken, Wiederholung
(1) Die Studierenden rücken nach bestandener Probezeit jeweils zum Beginn eines Schulhalbjahres in das nächsthöhere, Semester auf. Stellt sich im Verlauf des Studiums heraus, dass die oder der Studierende die in § 14 Absatz 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung nicht mehr erfüllen kann, muss sie oder er das Semester wiederholen oder den Studiengang verlassen. Satz 2 findet im Prüfungssemester keine Anwendung.
(2) Hat die oder der Studierende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 nur die gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 geforderte Mindestteilnahme am erteilten Pflichtunterricht nicht erbracht, so entscheidet die Semesterkonferenz darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Studierende trotz der Unterrichtsversäumnisse das Studium erfolgreich fortsetzen wird und die Wiederholung des Semesters nicht erforderlich ist. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll der Semesterkonferenz zu vermerken.
(3) Die oder der Studierende kann das Semester freiwillig wiederholen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist. Der zu begründende Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Im Prüfungssemester ist die Wiederholung nach Satz 1 nicht möglich.
(4) Im Studiengang ist die Wiederholung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 jeweils einmal möglich. Wer das Semester wiederholt, muss im Wiederholungszeitraum alle Leistungen neu erbringen; ausgenommen hiervon ist eine vorgezogene Präsentationsprüfung nach § 15 Absatz 1 Satz 4.
§ 9 Unterbrechen des Studiengangs
(1) Der Studiengang kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere
1.
die eigene Erkrankung,
2.
die Pflege eines erkrankten oder hilfebedürftigen nahen Angehörigen,
3.
Mutterschutz oder
4.
die Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde.
Der Studiengang ist zu unterbrechen, wenn Studierende, die die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 geforderten Berufstätigkeiten während der Dauer des Studiums ableisten, ihr Beschäftigungsverhältnis verloren haben und deshalb die Ableistung der Berufstätigkeiten in dem geforderten Umfang vor dem Beginn des Prüfungssemesters nicht mehr möglich ist oder betriebsbedingte Gründe die Unterbrechung des Studiengangs erfordern. Über den Antrag auf Unterbrechung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Unterbrechung des Studiengangs ist einmal möglich. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Unterbrechung zulassen.
(2) Das Studium ist nach Wegfall der Unterbrechensgründe zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme erfolgt zu Beginn des Semesters, das dem Semester entspricht, in dem die Unterbrechung eintrat. Erfolgt die Wiederaufnahme später als zwei Jahre nach Eintritt der Unterbrechung, muss der Studiengang von Anfang an neu durchlaufen werden; eine nochmalige Probezeit ist nicht vorzusehen. Erfolgt die Wiederaufnahme nicht innerhalb von vier Jahren nach Eintritt der Unterbrechung, endet das Schulverhältnis mit Ablauf des letzten Tages der Vierjahresfrist. Die Fachschule hat den Betroffenen die Beendigung des Schulverhältnisses unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
§ 10 Verlassen des Studiengangs
(1) Wer den Studiengang verlässt, gilt als von der Schule abgemeldet und aus dem Schulverhältnis entlassen.
(2) Studierende, die den Studiengang verlassen möchten, teilen dies der Schule unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Darüber hinaus ist von einem Verlassen des Studiengangs auszugehen, wenn die oder der Studierende ununterbrochen an mehr als fünf Unterrichtstagen dem Unterricht fernbleibt, ohne die Schule über das Fernbleiben und dessen Gründe zu informieren. In den in Satz 2 genannten Fällen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter das Verlassen des Studiengangs unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und den Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Verlassen des Studiengangs im Sinne des Absatz 2 Satz 2 liegt nicht vor, wenn die Betroffenen unverzüglich nachweisen, dass sie aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Benachrichtigung der Schule gehindert waren und erklären, das Studium fortsetzen zu wollen.

Kapitel 4 Gliederung und Formen des Unterrichts, Lernerfolgskontrollen, Bewertung und Zeugnisse

§ 11 Rahmenstundentafeln und Unterricht
(1) Das Studium erfolgt gemäß den in Anlage 1 (Anlagen 1.1 und 1.2) aufgeführten Rahmenstundentafeln. Auf Grundlage der Rahmenstundentafel legt die Fachschule in Form der Einzelstundentafel
1.
die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Unterrichtsfächer,
2.
die Sperrfächer (Absatz 5),
3.
die Fächer der schriftlichen Prüfungen und der Präsentationsprüfungen in der Abschlussprüfung und im Fall einer vorgezogenen Präsentationsprüfung (§ 15 Absatz 1 Satz 4) den Zeitpunkt der Prüfung sowie
4.
für Studiengänge, die den zusätzlichen Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen sollen,
a)
die Stundenumfänge der Fächer des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs, die dem sprachlichen und dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich zugeordnet werden (Anlage 1.2 Organisationsvorgabe Nummer 2), und
b)
das Fach der Zusatzprüfung (§ 30 Absatz 3)
fest und reicht diese zur Genehmigung bei der Schulaufsichtsbehörde ein. Unterrichtsfächer im Sinne dieser Verordnung sind Fächer, Lernfelder, Projekte und Module.
(2) Der Unterricht gliedert sich in
1.
einen fachrichtungsübergreifenden Lernbereich,
2.
einen fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie
3.
den Wahlpflichtunterricht (Absatz 3).
An der Fachschule mit fremdsprachlichem Profil kann von dieser Gliederung abgewichen werden.
(3) Neben dem Pflichtunterricht kann zur Stützung, Vertiefung und Erweiterung des Unterrichtsangebotes im fachrichtungsbezogenen Lernbereich Wahlpflichtunterricht bis zu dem in den Anlagen 1.1 und 1.2 ausgewiesenen Umfang erteilt werden.
(4) Für Studierende, die zusätzlich die Fachhochschulreife erwerben möchten, wird Zusatzunterricht gemäß Anlage 1.2 erteilt.
(5) Die Fachschule kann bis zu zwei für das Erreichen des Studienzieles wesentliche Unterrichtsfächer als Fächer mit besonderen Leistungsanforderungen (Sperrfächer) festlegen. In der Fachschule mit fremdsprachlichem Profil sind die erste und die zweite Fremdsprache Sperrfächer.
§ 12 Lernerfolgskontrollen, Bewertung und Zeugnisse
(1) Lernerfolgskontrollen dienen der Überprüfung, Bewertung und Dokumentation der Lernleistungen. Sie können in Form von mündlichen und schriftlichen Tests, Referaten, Klausuren und Projekten durchgeführt werden.
(2) Klausuren überprüfen die Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Studierenden in einem Unterrichtsabschnitt. In jedem Semester ist in jedem Unterrichtsfach mindestens eine Klausur zu schreiben. An einem Unterrichtstag darf insgesamt nur eine Klausur geschrieben werden. Klausuren sind spätestens eine Woche im Voraus anzukündigen. Dabei dürfen allgemeine Hinweise auf inhaltliche Schwerpunkte gegeben werden. Für Studierende, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht an der Klausur teilnehmen konnten, ist ein Nachschreibtermin anzusetzen.
(3) Die Leistungen der Studierenden werden durch Noten gemäß § 58 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes bewertet. Es gilt der Bewertungsschlüssel nach Anlage 2.
(4) Studierende mit Behinderungen oder vergleichbaren Beeinträchtigungen erhalten bei Bedarf einen der Behinderung oder der bestehenden Beeinträchtigung angemessenen individuellen Nachteilsausgleich. Der Nachteilsausgleich darf die fachlichen Anforderungen nicht verändern. Als Nachteilsausgleich sind insbesondere die in § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Ausgleichsmaßnahmen möglich. Die Gewährung des Nachteilsausgleichs ist auf die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung zu befristen, bei Fortdauer der Beeinträchtigung zu verlängern und bei Wegfall aufzuheben. Sofern die Beeinträchtigung nicht vorübergehender Natur ist, kann der Nachteilsausgleich für die gesamte Studiendauer gewährt werden. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Für die Entscheidung kann die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen oder anderer geeigneter Nachweise über die Behinderung oder die vergleichbare Beeinträchtigung verlangt werden.
(5) Kann die oder der Studierende eine geforderte Leistung aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht erbringen, ist anstelle einer Note der Vermerk „o. B.“ (ohne Bewertung) auszuweisen.
(6) In Fällen
1.
der Leistungsverweigerung sowie
2.
der Täuschung oder des Täuschungsversuchs
ist die Note „ungenügend“ zu erteilen. Eine Leistungsverweigerung im Sinne des Satz 1 Nummer 1 liegt auch vor, wenn sich die oder der Studierende durch unentschuldigtes Fernbleiben einer angekündigten Leistungsüberprüfung entzieht. Unleserliche Teile eines Leistungsnachweises gelten als nicht erbrachte Teilleistung.
(7) Am Ende eines Semesters ist für jedes Unterrichtsfach der Notendurchschnitt zu ermitteln und eine Semesternote zu bilden. Der Notendurchschnitt eines Faches ist das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Runden errechnete arithmetische Mittel aus allen in diesem Fach im Semester erzielten Leistungsbewertungen. Die Semesternote ist der auf eine ganze Zahl gerundete Notendurchschnitt. Lautet die Nachkommastelle des Notendurchschnitts „5“, so gibt beim Runden die Leistungsentwicklung der oder des Studierenden in dem betreffenden Fach den Ausschlag.
(8) Die Semesternoten sind auf dem Semesterzeugnis auszuweisen. Am Ende des Prüfungssemesters wird über den erfolgreichen Abschluss des Fachschulstudiums ein Abschlusszeugnis (§ 27 Absatz 3) erteilt. Wer die Fachschule ohne Abschluss verlässt und den Studiengang mindestens sechs Wochen besucht hat, erhält ein Abgangszeugnis, das die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Verlassen des Studiengangs erzielten Leistungen ausweist. Studierenden, die den Studiengang früher verlassen, ist eine Abgangsbescheinigung auszustellen, die den Zeitraum des Fachschulbesuchs ausweist. Die Zeugnismuster gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.

Teil II Abschlussprüfung

Kapitel 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 13 Allgemeines
Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs setzt die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung voraus. Er berechtigt zum Führen des Zusatzes „Staatlich geprüfte“ oder „Staatlich geprüfter“ vor der Berufsbezeichnung. Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs berechtigt ferner zum Führen des Zusatzes „(Bachelor Professional in ,Bezeichnung des Fachbereichs‘)“ nach der Berufsbezeichnung. Der erfolgreiche Abschluss an einer zweijährigen Fachschule mit fremdsprachlichem Profil berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder „Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent (Bachelor Professional in Wirtschaft)“. In dem weiterführenden einjährigen Studiengang mit fremdsprachlichem Profil lautet die Bezeichnung „Staatlich geprüfte Europakorrespondentin (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder „Staatlich geprüfter Europakorrespondent (Bachelor Professional in Wirtschaft)“.
§ 14 Zeitpunkt der Abschlussprüfung und Zulassung
(1) Die Abschlussprüfung wird am Ende des letzten Semesters durchgeführt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt die Termine der einzelnen Prüfungen fest und gibt sie den Studierenden spätestens acht Wochen vor dem Beginn der ersten Prüfung bekannt.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der Abschlussprüfung. Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer
1.
in jedem Semester in jedem Fach an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat,
2.
in jedem Semester im fachrichtungsübergreifenden und fachrichtungsbezogenen Lernbereich jeweils einen Notendurchschnitt von mindestens 4,4 erzielt hat,
3.
am Ende jeden Semesters in jedem Sperrfach mindestens die Semesternote „ausreichend“ erzielt hat,
4.
im Verlauf des Studiums in keinem Fach die Semesternote „ungenügend“ erhalten hat,
5.
im Verlauf des Studiums bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als insgesamt zwei Fächern jeweils höchstens einmal keine Semesternote erhalten hat und
6.
nicht mehr als drei mündliche Prüfungen benötigt, um die Abschlussprüfung bestehen zu können.
Abweichend von Satz 2 Nummer 5 muss für Fächer, die im Verlauf des Studiums in nur einem Semester unterrichtet werden, für die Zulassung eine Semesternote nachgewiesen werden.
(3) Erfüllt die oder der Studierende nur die Voraussetzung des Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht, so entscheidet abweichend von Absatz 2 Satz 1 der Prüfungsausschuss darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Studium erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Studierende trotz der Unterrichtsversäumnisse die Prüfung erfolgreich abschließen wird und deshalb zur Prüfung zugelassen werden kann. Die Entscheidungsgründe sind zu protokollieren.
(4) Wird die oder der Studierende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Die Nichtzulassung und das Nichtbestehen sind den Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. § 28 gilt entsprechend.
(5) Studierende, die nach § 4 Absatz 5 Berufstätigkeiten während der Dauer des Studiums ableisten, werden nur zugelassen, wenn sie spätestens am ersten Unterrichtstag des Prüfungssemesters durch Vorlage eines Arbeitszeugnisses, das Art, Umfang und Dauer der Berufstätigkeiten ausweist, nachweisen, dass sie die Berufstätigkeiten in der geforderten Art und Dauer vor Beginn des Prüfungssemesters erbracht haben. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig erbracht, endet das Schulverhältnis mit Ablauf des ersten Unterrichtstages des Prüfungssemesters. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dies den Betroffenen unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. In Fällen, in denen die Betroffenen unverzüglich nachweisen, aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Vorlage des Arbeitszeugnisses gehindert gewesen zu sein, und sie durch Nachreichen des Arbeitszeugnisses oder in anderer geeigneter Form nachweisen, dass sie die Berufstätigkeiten in der geforderten Art und Dauer vor Beginn des Prüfungssemesters erbracht hatten, besteht das Schulverhältnis fort und ist am Ende des Prüfungssemesters über die Zulassung zur Abschlussprüfung zu entscheiden.
(6) In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen im letzten Semester, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag einmal eine Zurückstellung von der Abschlussprüfung gestatten. Der Antrag bedarf der Schriftform und Begründung. Wer von der Abschlussprüfung zurückgestellt wurde, hat das letzte Semester zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen; § 9 bleibt unberührt. Im Wiederholungssemester sind alle Leistungen neu zu erbringen.
(7) Die Zulassung zur vorgezogenen Präsentationsprüfung (§ 15 Absatz 1 Satz 4) setzt voraus, dass nicht bereits feststeht, dass die oder der Studierende das Semester in dem die vorgezogene Prüfung stattfindet, wiederholen wird.
§ 15 Teile der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht grundsätzlich aus zwei Teilen. Der erste Teil besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Prüfungen. Davon sind mindestens zwei Prüfungen als schriftliche Prüfungen durchzuführen und können höchstens zwei Prüfungen als Präsentation von Projekten (Präsentationsprüfung) stattfinden. Höchstens eine Präsentationsprüfung kann als vorgezogene Prüfung bereits vor dem Prüfungssemester durchgeführt werden. Den zweiten Teil der Abschlussprüfung bilden die mündlichen Prüfungen, es sei denn, nach § 26 Absatz 3 ist keine mündliche Prüfung durchzuführen.
(2) Schriftliche Prüfungen und Präsentationsprüfungen werden in Fächern des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs durchgeführt, mündliche Prüfungen können in allen Fächern durchgeführt werden.
(3) Die Dauer einer schriftlichen Prüfung beträgt mindestens 120 Minuten. Die Dauer einer Präsentationsprüfung sowie einer mündlichen Prüfung beträgt jeweils in der Regel 20 Minuten je Prüfungsteilnehmerin und Prüfungsteilnehmer. Für mündliche Prüfungen ist zusätzlich eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten je Prüfungsteilnehmerin und Prüfungsteilnehmer vorzusehen.
§ 16 Ausschüsse
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,
2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter, sofern sie oder er dem Ausschuss nicht bereits vorsitzt, und
3.
diejenigen Lehrkräfte, die zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Schulaufsichtsbehörde benannt. Sie oder er beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Protokollführung.
(2) Für die Durchführung der Präsentationsprüfungen und der mündlichen Prüfungen sind für jedes Prüfungsfach Fachausschüsse zu bilden. Einem Fachausschuss gehören an:
1.
eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,
2.
als Fachprüferin oder Fachprüfer
a)
bei den Präsentationsprüfungen diejenige Lehrkraft, die das Projekt begleitet hat,
b)
bei den mündlichen Prüfungen diejenige Lehrkraft, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zuletzt in dem betreffenden Unterrichtsfach unterrichtet hat,
und
3.
eine weitere sachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt.
Die Mitglieder der Fachausschüsse sind in der Regel aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berufen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, den Vorsitz in Fachausschüssen selbst zu übernehmen. Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten mit beratender Stimme in die Fachausschüsse entsenden.
(3) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied gemäß § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, oder hält sich ein Ausschussmitglied für ausgeschlossen oder besteht gegenüber einem Ausschussmitglied die Besorgnis der Befangenheit, so berät und entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des betroffenen Ausschussmitgliedes und in dessen Abwesenheit über den Ausschluss.
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse sind zur Teilnahme an den Ausschusssitzungen verpflichtet. Kann ein Ausschussmitglied seine Aufgaben nicht wahrnehmen, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 17 Protokolle
Über alle Prüfungen und Beratungen der Ausschüsse sind Protokolle zu fertigen. Sie müssen Angaben enthalten über
1.
die Zusammensetzung der Ausschüsse,
2.
die zu Prüfenden,
3.
den Verlauf der Prüfung,
4.
die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen,
5.
besondere Vorkommnisse sowie
6.
bei den mündlichen Prüfungen und den Präsentationsprüfungen die wesentlichen Inhalte des Prüfungsgesprächs.
Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einer Prüfung mehrere Aufgaben gestellt, so sind die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallenden Bewertungen gesondert auszuweisen.
§ 18 Zuhörerinnen und Zuhörer
(1) Als Zuhörerinnen und Zuhörer bei den Präsentationsprüfungen und den mündlichen Prüfungen dürfen anwesend sein:
1.
die an der Fachschule unterrichtenden Lehrkräfte,
2.
Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die der Fachschule zum Zwecke der Ausbildung zugewiesen sind oder deren Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter an der Fachschule tätig ist,
3.
bis zu zwei von der Studierendenvertretung benannte Studierende, die nicht zum Kreis der zu Prüfenden gehören.
Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse anwesend sein.
(2) In begründeten Fällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiteren Personen die Anwesenheit bei den Präsentationsprüfungen und den mündlichen Prüfungen gestatten, sofern
1.
die oder der zu Prüfende sich einverstanden erklärt hat und
2.
sicher gestellt ist, dass es durch oder aufgrund der Anwesenheit zu keiner Störung des Prüfungsablaufs kommt.
(3) Zuhörerinnen oder Zuhörer, die den Prüfungsablauf stören, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Fachausschusses von der weiteren Anwesenheit bei der Prüfung auszuschließen.
§ 19 Teilnahmepflicht, vorzeitiges Nichtbestehen
(1) Wer zur Abschlussprüfung zugelassen ist, ist zur Teilnahme an den Prüfungen verpflichtet. Das Fernbleiben von einer Prüfung ist entschuldigt, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Teilnahme gehindert ist und dies der Fachschule unverzüglich mitteilt und nachweist. Bei Nichtteilnahme aus gesundheitlichen Gründen muss der Nachweis durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erfolgen. Die Bescheinigung kann nur anerkannt werden, wenn sie spätestens am Tag der Prüfung ausgestellt wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn die ärztliche Bescheinigung aufgrund besonderer Umstände nur rückwirkend ausgestellt werden konnte und die Betroffenen die besonderen Umstände unverzüglich nachweisen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Nichtteilnahme an der Prüfung entschuldigt ist. Ist die Nichtteilnahme entschuldigt, sind die fehlenden Prüfungsleistungen nachzuholen; Nachholtermine legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest. Ist eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einer Prüfung unentschuldigt ferngeblieben, ist die Prüfungsnote „ungenügend“ zu erteilen.
(3) Stellt sich im Verlauf des Prüfungsverfahrens heraus, dass aufgrund der Bewertung bereits erbrachter Prüfungsleistungen die Abschlussprüfung nicht mehr bestanden werden kann, hat der Prüfungsausschuss das Nichtbestehen der Abschlussprüfung festzustellen und der oder dem Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben und sie oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung auszuschließen.
§ 20 Prüfungsfähigkeit
Zu Beginn einer Prüfung sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfungsleistung zu erbringen. Die Befragung führt bei den mündlichen Prüfungen und den Präsentationsprüfungen die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses und bei den schriftlichen Prüfungen die aufsichtführende Lehrkraft durch. Gibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer an, sich gesundheitlich nicht in der Lage zu fühlen, an der Prüfung teilzunehmen, ist sie oder er vorläufig von der Prüfung freigestellt und hat die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich durch die Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. § 19 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 gilt entsprechend. Die Befragung und die vorläufige Freistellung sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
§ 21 Nachteilsausgleich
Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Prüfungsverfahren gilt § 12 Absatz 4 entsprechend. Der Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen, sofern die Beeinträchtigung nicht später eintritt. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 22 Unregelmäßigkeiten
(1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer
1.
getäuscht oder zu täuschen versucht hat,
2.
andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder
3.
sonstige erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat,
je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note „ungenügend“ bewerten oder die Betroffene oder den Betroffenen von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen. Bei einem Ausschluss gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden; § 28 gilt entsprechend.
(2) Die schriftlichen und die mündlichen Prüfungen beginnen jeweils mit der Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben. Bei begründetem Verdacht einer Unregelmäßigkeit während einer Prüfung, ist die Prüfung für die Betroffene oder den Betroffenen bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses zu unterbrechen. Die Unterbrechung ordnet bei einer schriftlichen Prüfung die aufsichtführende Lehrkraft, bei einer Präsentationsprüfung oder einer mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses an. Bei begründetem Verdacht einer Unregelmäßigkeit im Vorfeld einer Prüfung, wird das Prüfungsverfahren für die oder den Betroffenen durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen.
(3) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Abschlussprüfung heraus, dass eine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Unregelmäßigkeiten vorlag, kann die Schulaufsichtsbehörde die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. In diesem Fall ist das Abschlusszeugnis einzuziehen.
(4) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der Abschlussprüfung oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer anordnen.
(5) Die Studierenden sind vor Beginn der Abschlussprüfung schriftlich auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.
§ 23 Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können innerhalb der in § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Aufbewahrungsfrist nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Aufgabenstellungen und Bewertungshorizonte sowie in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und die Präsentationsprüfungen nehmen. Einer Vertreterin oder einem Vertreter wird die Einsicht bei Nachweis einer Vollmacht gewährt. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht zu einem von der Fachschule festgelegten Termin und schließt das Recht ein, Auszüge oder Kopien zu fertigen. Die Einsichtnahme ist in den Prüfungsakten zu vermerken.

Kapitel 2 Prüfungen, Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis

§ 24 Schriftliche Prüfungen
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter reicht der Schulaufsichtsbehörde spätestens acht Wochen vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung für jedes Prüfungsfach und Prüfungslernfeld zwei Aufgabenvorschläge ein. Die Vorschläge sind in der Regel von den Lehrkräften zu erarbeiten, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zuletzt in den Prüfungsfächern oder Prüfungslernfeldern unterrichtet haben. Die Aufgaben sind durch einen Erwartungs- und Bewertungshorizont zu ergänzen. Erläuternde Bemerkungen, die mit den Aufgaben ausgegeben werden sollen, sowie die vorgesehenen Hilfsmittel sind anzugeben. Die Schulaufsichtsbehörde wählt für jedes Prüfungsfach und Prüfungslernfeld einen Vorschlag aus. Sie kann in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Aufgaben abändern, durch neue ersetzen oder zur Abgabe neuer Aufgabenvorschläge auffordern. Nicht gewählte Vorschläge können als Aufgaben für Nachprüfungen verwendet werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Durchführung zentraler Prüfungen anordnen; in diesem Fall gibt sie das Verfahren zur Erstellung von einheitlichen Prüfungsaufgaben vor. Die Prüfungsaufgaben dürfen den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern erst mit Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt werden. Jeder vorzeitige Hinweis auf die Themen oder Aufgaben ist als Unregelmäßigkeit im Sinne des § 22 Absatz 4 zu behandeln.
(2) Die Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen nur von der Fachschule gekennzeichnetes Papier sowie die angegebenen Hilfsmittel verwenden. Stellt sich während der Prüfung heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, gibt eine sachkundige Lehrkraft die erforderlichen Hilfen; hierüber ist im Protokoll ein Vermerk aufzunehmen.
(3) Die Prüfungsarbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen und Hilfsmitteln abzugeben.
(4) Die Prüfungsarbeiten sind unter Hinzuziehung der Entwürfe in der Regel innerhalb von zwei Wochen zu bewerten. Die Bewertung wird von der Lehrkraft durchgeführt, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in dem betreffenden Unterrichtsfach zuletzt unterrichtet hat. Im Verhinderungsfall oder in Fällen einer erforderlichen Zweitbewertung (Absatz 5) beauftragt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils eine weitere fachlich geeignete Lehrkraft mit der Durchführung der Bewertung.
(5) Eine Prüfungsarbeit ist einer Zweitbewertung zu unterziehen, wenn
1.
dies aufgrund besonderer Umstände zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich erscheint, oder
2.
ihre Bewertung schlechter als „ausreichend“ lautet.
Die abschließende Note setzt in den in Satz 1 genannten Fällen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Lehrkräften, die bewertet haben, fest.
§ 25 Präsentationsprüfungen
(1) Werden Präsentationsprüfungen durchgeführt, so ist den Studierenden der Auftrag für die Projektarbeit spätestens innerhalb der ersten zwei Wochen des Prüfungssemesters zu erteilen. Ein Projekt kann als Gruppenaufgabe an bis zu vier Studierende vergeben werden, sofern durch konkrete Zuweisung von Teilaufgaben sichergestellt ist, dass die Einzelleistungen in der Projektarbeit und der späteren Präsentationsprüfung ausreichend sichtbar werden und bewertet werden können.
(2) Jedes Projekt wird durch eine Lehrkraft betreut, die die Studierenden während der Projekterarbeitung fachlich begleitet.
(3) Der Termin für die Abgabe der Projektarbeiten ist den Studierenden bei der Erteilung des Auftrages mitzuteilen. Wird die Projektarbeit nicht fristgemäß abgegeben, ist die Präsentationsprüfung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. In begründeten Fällen kann eine Verlängerung der Abgabefrist gewährt werden, wenn die Studierenden die eingetretenen Verzögerungen nicht zu vertreten haben. Der Abgabetermin ist so zu wählen, dass die Bewertung der Projektarbeit rechtzeitig vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung abgeschlossen werden kann.
(4) Die Projektarbeiten sind von der das Projekt betreuenden Lehrkraft zu bewerten. Bei Gruppenprojekten sind die Einzelleistungen der Studierenden zu bewerten. Lautet die Bewertung schlechter als ausreichend, beauftragt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine weitere sachkundige Lehrkraft mit der Zweitbewertung und trifft nach Rücksprache mit beiden Lehrkräften die abschließende Entscheidung. Die Projektarbeiten verbleiben als Teil der Prüfungsunterlagen bei der Schule.
(5) Die Präsentation und Erörterung vor dem Fachausschuss erfolgt bei Gruppenprojekten als Gruppenprüfung mit Einzelbewertung. Im Übrigen sind die Präsentation und Erörterung vor dem Fachausschuss als Einzelprüfungen durchzuführen. Am Ende jeder Einzel- oder Gruppenprüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers die Note für die Präsentationsleistung fest. Für die Ermittlung der Note der Präsentationsprüfung ist das ohne Runden auf eine Stelle nach dem Komma errechnete arithmetische Mittel aus den Noten der Projektarbeit und der Präsentationsleistung zu bilden und abschließend auf eine ganze Zahl zu runden. Lautet die Nachkommastelle des arithmetischen Mittels „5“, gibt die Präsentationsleistung beim Runden den Ausschlag.
§ 26 Mündliche Prüfungen
(1) Die mündlichen Prüfungen werden nach den schriftlichen Prüfungen und den Präsentationsprüfungen durchgeführt. Spätestens drei Unterrichtstage vor Durchführung der Vorkonferenz (Absatz 3) werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Prüfungsnoten des ersten Prüfungsteils und der Semesternotendurchschnitt aller Fächer bekannt gegeben.
(2) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer kann der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am Unterrichtstag vor dem Tag der Vorkonferenz schriftlich bis zu zwei Unterrichtsfächer benennen, in denen sie oder er mündlich geprüft werden möchte.
(3) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen und der Präsentationsprüfungen legt der Prüfungsausschuss in der Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer die Fächer der mündlichen Prüfungen fest. Es dürfen für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer höchstens drei mündliche Prüfungen angesetzt werden. Eine mündliche Prüfung ist durchzuführen, wenn
1.
die Prüfung aufgrund der vorhandenen Leistungsbewertungen für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist,
2.
die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in einer Prüfung des ersten Prüfungsteils in dem betreffenden Fach die Note „ungenügend“ erhält,
3.
die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in dem betreffenden Fach in einem Semester keine Semesternote erhalten hat oder
4.
eine nach Absatz 2 beantragte Prüfung zu einer Verbesserung des Abschlusses führen kann.
Von mündlichen Prüfungen nach Satz 3 Nummer 3 ist abzusehen, wenn das Fach bereits schriftlich oder in Form einer Präsentation geprüft wurde. Prüfungswünschen nach Absatz 2 kann nicht entsprochen werden, wenn aufgrund vorrangiger Prüfungen nach Satz 3 Nummer 1 bis 3 die Höchstzahl von drei mündlichen Prüfungen bereits erreicht ist.
(4) Die Aufgaben für die mündlichen Prüfungen werden von den jeweils zuständigen Fachprüferinnen und Fachprüfern erarbeitet. In den nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 durchzuführenden Prüfungen muss der Anteil des geprüften Stoffes mindestens zur Hälfte aus dem Semester stammen, in dem die oder der Betroffene keine Semesternote erhalten hat. § 24 Absatz 1 Satz 9 und 10 gilt entsprechend.
(5) Am Ende einer mündlichen Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers die Prüfungsnote fest und teilt sie der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer mit.
§ 27 Ergebnis der Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der Schlusskonferenz die Endnoten aller Unterrichtsfächer gemäß Anlage 3 und stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung fest. Die Abschlussprüfung besteht, wer
1.
in nicht mehr als einer Prüfung des ersten Prüfungsteils (§ 15 Absatz 1 Satz 2 bis 4) die Note „ungenügend“ erhält,
2.
in keinem Sperrfach eine Endnote erhält, die schlechter als „ausreichend“ lautet, und
3.
bei ansonsten mindestens „ausreichend“ lautenden Endnoten in höchstens einem Fach die Endnote „mangelhaft“ erhält.
(2) An dem auf die Schlusskonferenz folgenden Unterrichtstag sind den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Endnoten und das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung mitzuteilen.
(3) Das Abschlusszeugnis hat die Prüfungsnoten und die Endnoten aller Unterrichtsfächer sowie die erworbene Berufsbezeichnung (§ 13) auszuweisen.
§ 28 Wiederholung
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Wer die Abschlussprüfung wiederholen möchte, hat das letzte Semester zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen; § 9 bleibt unberührt. Alle Semester- und Prüfungsleistungen sind neu zu erbringen. Nimmt die oder der Betroffene aus selbst zu vertretenden Gründen an einer Wiederholungsprüfung nicht teil, gilt die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden.

Teil III Weitere Abschlüsse

§ 29 Erweiterte Berufsbildungsreife und mittlerer Schulabschluss

(1) Studierende, die
1.
in Vollzeitstudiengängen mit einer Dauer von vier Semestern in das dritte Semester aufsteigen oder
2.
in Teilzeitstudiengängen mit einer Dauer von acht Semestern in das fünfte Semester aufsteigen,
erwerben den mittleren Schulabschluss, wenn sie die in Absatz 2 genannten Leistungsanforderungen erfüllen und hinreichende Fremdsprachenkenntnisse im Sinne der Absätze 3 bis 5 nachweisen.
(2) Die Leistungsanforderungen für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erfüllt, wer
1.
in Vollzeitstudiengängen mit einer Dauer von vier Semestern am Ende des zweiten Semesters und
2.
in Teilzeitstudiengängen mit einer Dauer von acht Semestern am Ende des vierten Semesters
einen Gesamtnotendurchschnitt erzielt, der nicht schlechter als 3,0 lautet. Die Berechnung des Gesamtnotendurchschnitts erfolgt gemäß Anlage 4.
(3) Über hinreichende Fremdsprachenkenntnisse für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses verfügt, wer
1.
auf dem Zeugnis der zehnten Jahrgangsstufe einer Schule der Sekundarstufe I,
2.
auf dem Abschlusszeugnis einer Schule der Sekundarstufe II,
3.
auf dem Abschlusszeugnis eines Lehrganges nach § 40 Absatz 1 des Schulgesetzes oder
4.
auf dem Zeugnis einer Prüfung für Nichtschülerinnen oder Nichtschüler nach § 60 Absatz 3 des Schulgesetzes
mindestens die Note „ausreichend“ in einer Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach erhalten hat.
(4) Als Nachweis hinreichender Fremdsprachenkenntnisse gilt auch ein Fremdsprachenzertifikat, das Fremdsprachenkenntnisse ausweist, die mindestens der Niveaustufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde kann weitere Leistungsnachweise als Nachweis hinreichender Fremdsprachenkenntnisse anerkennen, wenn die dort nachgewiesenen Leistungen dem Anforderungsniveau nach Absatz 3 entsprechen.
(6) Erfüllen die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Studierenden die Leistungsanforderungen des Absatz 2 nicht oder können sie keine hinreichenden Fremdsprachenkenntnisse im Sinne der Absätze 3 bis 5 nachweisen, erwerben sie die erweiterte Berufsbildungsreife, wenn sie bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen erzielen.
(7) Der Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife wird auf dem entsprechenden Semesterzeugnis vermerkt. Für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses wird ein Zeugnis erteilt. Das Zeugnismuster gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.

§ 30 Fachhochschulreife

(1) Der zusätzliche Erwerb der Fachhochschulreife ist in Vollzeitstudiengängen mit einer Dauer von vier Semestern sowie in Teilzeitstudiengängen mit einer Dauer von acht Semestern möglich, wenn
1.
die Verteilung der Unterrichtsstunden in der Einzelstundentafel dem in Nummer 2 der Organisationsvorgaben der Anlage 1.2 vorgegeben Stundenrahmen entspricht und
2.
die Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung der Einzelstundentafel erteilt hat.
Der Unterricht in diesen Studiengängen richtet sich an den Vorgaben der Rahmenlehrpläne und den Standards der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung) aus.
(2) Die Fachhochschulreife erwirbt, wer in einem Studiengang nach Absatz 1 Satz 1
1.
vor der Abschlussprüfung den mittleren Schulabschluss nachweist,
2.
das Fachschulstudium erfolgreich abschließt und
3.
die Zusatzprüfung nach Absatz 3 besteht.
(3) Die Zusatzprüfung wird als schriftliche Prüfung
1.
im Fach Deutsch/Kommunikation,
2.
im Fach Fremdsprache,
3.
im Fach Mathematik,
4.
in einem naturwissenschaftlichen Fach oder
5.
in einem technischen Fach
durchgeführt.
(4) Die Zusatzprüfung findet im letzten Semester statt. Sie dauert im Fach Deutsch/Kommunikation 180 Minuten und in den anderen in Absatz 3 genannten Prüfungsfächern jeweils 120 Minuten. Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten § 16 Absatz 1, 3, 4 und 5 Satz 1 und 3 bis 5, § 17 sowie die §§ 19 bis 24 entsprechend.
(5) Eine nicht bestandene Zusatzprüfung kann einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Wer die Zusatzprüfung nicht besteht, aber das Fachschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, verlässt die Fachschule; die Wiederholung erfolgt durch Teilnahme an der nächsten Zusatzprüfung, die an der Fachschule durchgeführt wird. Wer die Zusatzprüfung und die Abschlussprüfung nicht besteht, wiederholt die Zusatzprüfung im Rahmen der Wiederholung des letzten Semesters.
(6) Die Durchschnittsnote der Fachhochschulreife ist gemäß Anlage 5 zu ermitteln. Die Durchschnittsnote der Fachhochschulreife beschließt der Prüfungsausschuss in der Schlusskonferenz nach § 27 Absatz 1 Satz 1.
(7) Der zusätzliche Erwerb der Fachhochschulreife und die Durchschnittsnote der Fachhochschulreife werden auf dem Abschlusszeugnis vermerkt. In den Fällen des Absatz 5 Satz 3 wird der zusätzliche Erwerb der Fachhochschulreife in Form einer Anlage zum Abschlusszeugnis bestätigt. Das Muster der Anlage gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.

Teil IV Schlussbestimmungen

§ 31 Übergangsregelungen

(1) Studierende, die ihr Studium vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zur Neuregelung der Studiengänge an den staatlichen Fachschulen der Fachbereiche Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft im Land Berlin und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule vom 30. April 2014 (GVBl. S. 125) begonnen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen haben, beenden das Studium nach den bis zum Inkrafttreten der vorstehend bezeichneten Verordnung geltenden Regelungen.
(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die das Studium am 1. August 2014 aufnehmen möchten, gilt abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2, dass die Bewerbungen schriftlich bis zum 15. Juni 2014 einzureichen sind.

Anlage 1

(zu § 11 Absatz 1 Satz 1)
Rahmenstundentafeln
Anlage 1.1
Rahmenstundentafel
Studiengänge mit 1.200 Unterrichtsstunden (Vollzeit - 2 Semester und Teilzeit - 4 Semester)
Lernbereiche und Unterrichtsfächer Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 200 bis 300
- Deutsch/Kommunikation mindestens 40
- Fremdsprache mindestens 40
- Politik/Gesellschaftslehre mindestens 40
- weitere Fächer (z.B. Mathematik, Naturwissenschaften) höchstens 180
Fachrichtungsbezogener Lernbereich 900 bis 1.000
- davon Projektarbeit 40 bis 160
- davon Wahlpflichtunterricht höchstens 100
Insgesamt 1.200
Organisationsvorgaben
Teilungsstunden stehen im Umfang von
1.
10 Wochenstunden in Vollzeitstudiengängen,
2.
4 Wochenstunden in Teilzeitstudiengängen und
3.
25 Wochenstunden im Studiengang mit fremdsprachlichem Profil (einjähriger Vollzeitstudiengang)
zur Verfügung.
Anlage 1.2
Rahmenstundentafel
Studiengänge mit 2.400 Unterrichtsstunden (Vollzeit - 4 Semester und Teilzeit - 8 Semester)
Lernbereiche und Unterrichtsfächer Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 400 bis 600
- Deutsch/Kommunikation mindestens 80
- Fremdsprache mindestens 80
- Politik/Gesellschaftslehre mindestens 80
- weitere Fächer (z.B. Mathematik, Naturwissenschaften) höchstens 360
Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1.800 bis 2.000
- davon Projektarbeit 80 bis 320
- davon Wahlpflichtunterricht bis zu 400
Insgesamt 2.400
Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife bis zu 320
Organisationsvorgaben
1.
Teilungsstunden stehen im Umfang von
a)
10 Wochenstunden in Vollzeitstudiengängen und
b)
4 Wochenstunden in Teilzeitstudiengängen
zur Verfügung.
2.
Für Studiengänge, in denen der zusätzliche Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht werden soll, ist die Aufteilung der Stunden auf die Fächer (einschließlich der Fächer des Zusatzunterrichts) so vorzunehmen, dass auf den sprachlichen und den mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich jeweils mindestens 240 Unterrichtsstunden entfallen. Sofern Unterrichtsfächer im fachrichtungsbezogenen Lernbereich den vorgenannten Bereichen zugeordnet werden können, sind die entsprechenden Stundenumfange anrechenbar.

Anlage 2

(zu § 12 Absatz 3 Satz 2)
Bewertungsschlüssel
Note erzielte Bewertungseinheiten (in %)
1 (sehr gut) ≥ 85
2 (gut) ≥ 70
3 (befriedigend) ≥ 55
4 (ausreichend) ≥ 45
5 (mangelhaft) ≥ 9
6 (ungenügend) < 9

Anlage 3

(zu § 27 Absatz 1 Satz 1)
Berechnung der Endnote eines Faches
n: Index für das Semester (n = 1, 2, ... , 8)
Nn: Notendurchschnitt des n-ten Semesters (§ 12 Absatz 7 Satz 2)
LG: Gesamtleistungsdurchschnitt
P: Note der schriftlichen Prüfung/Note der Präsentationsprüfung
M: Note der mündlichen Prüfung
D: Prüfungsnotendurchschnitt
E: Endnote
1.
Es ist der Gesamtleistungsdurchschnitt als arithmetisches Mittel aus den Notendurchschnitten aller Semester zu bilden:
Vollzeitstudium: LG = (N1 + N2 + N3 + N4) : 4
Teilzeitstudium: LG = (N1 + N2 + ... + N8) : 8
2.
Wird ein Fach nicht geprüft, ist die Endnote der auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtleistungsdurchschnitt:
E = LG
3.
Wird ein Fach nur schriftlich oder nur in Form der Präsentation eines Projektes geprüft, ist die Endnote das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Gesamtleistungsdurchschnitt und der Note der schriftlichen Prüfung oder der Präsentationsprüfung:
E = (LG + P) : 2
4.
Wird ein Fach nur mündlich geprüft, ist die Endnote das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Gesamtleistungsdurchschnitt und der Note der mündlichen Prüfung, wobei der Gesamtleistungsdurchschnitt mit doppeltem Gewicht in die Berechnung eingeht:
E = (2LG + M) : 3
5.
Wird ein Fach schriftlich oder in Form der Präsentation eines Projektes und mündlich geprüft, ist zuerst der Prüfungsnotendurchschnitt zu ermitteln. Der Prüfungsnotendurchschnitt ist das arithmetische Mittel aus der Note der schriftlichen Prüfung oder der Präsentationsprüfung und der Note der mündlichen Prüfung, wobei die Note der schriftlichen Prüfung oder der Präsentationsprüfung mit doppeltem Gewicht in die Berechnung eingeht:
D = (2P + M) : 3
Die Endnote ist das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Gesamtleistungsdurchschnitt und dem Prüfungsnotendurchschnitt:
E = (LG + D) : 2
Hinweise
:
1.
Arithmetische Mittel sind auf eine Stelle nach dem Komma ohne Runden zu errechnen.
2.
Lautet die Nachkommastelle „5“, so gibt beim Runden die Leistungsentwicklung der oder des Studierenden in dem betreffenden Fach den Ausschlag.

Anlage 4

(zu § 29 Absatz 2)
Berechnung des Gesamtnotendurchschnitts für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses
n: Index für das Semester (n = 1, 2, 3, 4)
a: Gesamtzahl der Fächer
m: Index für das Fach (m = 1, 2,..., a)
Nmn: Notendurchschnitt des m-ten Faches im n-ten Semester (§ 12 Absatz 7 Satz 2)
LMm: Leistungsdurchschnitt für den mittleren Schulabschluss des m-ten Faches
G: Gesamtnotendurchschnitt
1.
Es ist für jedes Fach der Leistungsdurchschnitt für den mittleren Schulabschluss als arithmetisches Mittel aus den Notendurchschnitten des ersten und zweiten Semesters (Vollzeitstudium) oder des ersten bis vierten Semesters (Teilzeitstudium) zu bilden:
Vollzeitstudium: LM
m
= (N
m1
+ N
m2
) : 2
Teilzeitstudium: LM
m
= (N
m1
+ N
m2
+ N
m3
+ N
m4
) : 4
2.
Der Gesamtnotendurchschnitt ist das arithmetische Mittel aus den Leistungsdurchschnitten für den mittleren Schulabschluss aller Fächer:
G = (LM
1
+ LM
2
+ ... + LM
a
) : a
Hinweis
:
Arithmetische Mittel sind auf eine Stelle nach dem Komma ohne Runden zu errechnen.

Anlage 5

(zu § 30 Absatz 6 Satz 1)
Berechnung der Durchschnittsnote der Fachhochschulreife
n:
Index und Anzahl der Prüfungsfächer der Fachhochschulreife
m:
Index und Anzahl der übrigen auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesenen Fächer
LG:
Gesamtleistungsdurchschnitt eines Faches (Anlage 3 Nummer 1)
NP:
Note der Zusatzprüfung eines Faches
NF:
Note der Fachhochschulreife eines Faches
NE:
nicht gerundete Endnote eines Faches, das nicht Fach der Zusatzprüfung ist (nicht auf eine ganze Zahl gerundetes arithmetisches Mittel gemäß Anlage 3 Nummer 2 bis 5)
ND:
Durchschnittsnote der Fachhochschulreife
1.
Für jedes Fach der Zusatzprüfung (§ 30 Absatz 3) ist die Note der Fachhochschulreife zu ermitteln. Die Note der Fachhochschulreife ist das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Runden errechnete arithmetische Mittel aus dem Gesamtleistungsdurchschnitt und der Note der Zusatzprüfung:
NF = (LG + NP) : 2
2.
Die Durchschnittsnote der Fachhochschulreife ist das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Runden errechnete arithmetische Mittel aus den Noten der Fachhochschulreife aller Fächer der Zusatzprüfung und den nicht gerundeten Endnoten aller übrigen auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesenen Fächer:
ND = (NF
1
+ ... + NF
n
+ NE
1
+ ... + NE
m
: (n + m)
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