Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule (APO - FOS) Vom 17. Januar 2006
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule (APO - FOS) Vom 17. Januar 2006
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28.12.2021 (GVBl. 2022 S. 2) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule (APO - FOS) vom 17. Januar 2006 | 01.08.2005 |
Eingangsformel | 01.08.2005 |
Inhaltsverzeichnis | 31.07.2019 |
Teil I - Ausbildung in der Fachoberschule | 01.08.2005 |
Kapitel 1 - Ausbildungsziel, Bildungsgänge, Stundentafeln | 01.08.2005 |
§ 1 - Ausbildungsziel, Fachrichtungen, Schwerpunkte | 31.07.2019 |
§ 2 - Ausbildungsformen, Ausbildungsdauer | 01.08.2013 |
§ 3 - Unterricht und Stundentafeln | 01.08.2005 |
Kapitel 2 - Aufnahme | 01.08.2005 |
§ 4 - Aufnahmevoraussetzungen | 30.04.2015 |
§ 5 - Berufliche Vorbildung | 01.08.2005 |
§ 6 - Aufnahmeverfahren | 30.04.2015 |
Kapitel 3 - Aufnahme bei Übernachfrage | 01.08.2005 |
§ 7 - Anwendungsbereich, Aufnahmekapazität, Zuständigkeit | 01.08.2013 |
§ 8 - Härtefälle | 01.08.2005 |
§ 9 - Auswahl nach Eignung | 01.08.2005 |
§ 10 - Rangfolge | 01.08.2013 |
Kapitel 4 - Praktikum | 01.08.2005 |
§ 11 - Allgemeine Praktikumsbestimmungen | 01.08.2013 |
§ 12 - Vermittlung von Praktikumsplätzen | 01.08.2005 |
§ 13 - Praktikantenverhältnis | 01.08.2005 |
§ 14 - Durchführung des Praktikums | 01.08.2005 |
§ 15 - Abschluss des Praktikums, Wiederholung | 01.08.2013 |
Kapitel 5 - Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse | 01.08.2005 |
§ 16 - Leistungsnachweise, Zuständigkeiten | 01.08.2005 |
§ 17 - Klassenarbeiten | 01.08.2013 |
§ 18 - Andere Leistungsnachweise | 01.08.2005 |
§ 19 - Verfahrensbestimmungen für schriftliche Arbeiten | 01.08.2005 |
§ 20 - Leistungsbewertung | 01.08.2013 |
§ 21 - Halbjahresnoten | 01.08.2013 |
§ 22 - Zeugnisse | 01.08.2013 |
Kapitel 6 - Probezeit, Versetzung | 01.08.2005 |
§ 23 - Bestehen der Probezeit | 01.08.2013 |
§ 24 - Weitere Probezeitbestimmungen | 01.08.2013 |
§ 25 - Versetzung | 01.08.2013 |
§ 26 - Weitere Versetzungsbestimmungen | 09.01.2022 |
Kapitel 7 - Wechsel, Unterbrechung, Verlassen des Bildungsganges | 01.08.2005 |
§ 27 - Wechsel des Bildungsganges | 01.08.2005 |
§ 28 - Unterbrechung, Wiederaufnahme | 01.08.2013 |
§ 29 - Verlassen des Bildungsganges | 01.08.2013 |
Kapitel 8 - Mittlerer Schulabschluss | 01.08.2005 |
§ 30 - Zweck der Prüfung und Teilnahme | 01.08.2005 |
§ 31 - Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum | 01.03.2013 |
§ 32 - Noten des mittleren Schulabschlusses | 01.03.2013 |
§ 33 - Nachteilsausgleich | 13.10.2016 |
§ 34 - Ausschüsse | 01.03.2013 |
§ 35 - Protokolle | 01.03.2013 |
§ 36 - Schriftliche Prüfungen | 01.03.2013 |
§ 37 - Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen | 01.03.2013 |
§ 38 - - aufgehoben - | 01.03.2013 |
§ 39 - Prüfungen in besonderer Form | 01.08.2005 |
§ 39a - Zusätzliche mündliche Prüfung | 01.03.2013 |
§ 40 - Gesamtergebnis | 01.03.2013 |
§ 41 - Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten | 01.03.2013 |
§ 42 - Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen | 20.09.2020 |
§ 43 - Nichtteilnahme und Nachholen, Wiederholung der Prüfung | 01.08.2005 |
Teil II - Abschlussprüfung der Fachoberschule | 01.08.2005 |
Kapitel 1 - Allgemeine Prüfungsbestimmungen | 01.08.2005 |
§ 44 - Prüfungsteile, Prüfungszeitpunkt | 01.08.2005 |
§ 45 - Prüfungsnoten | 01.08.2005 |
§ 46 - Prüfungsfächer | 01.08.2005 |
§ 47 - Zuhörerinnen und Zuhörer | 01.08.2005 |
§ 48 - Niederschriften über die Prüfungen | 01.08.2005 |
§ 49 - Prüfungserleichterungen | 01.08.2005 |
Kapitel 2 - Prüfungsorgane | 01.08.2005 |
§ 50 - Prüfungsausschuss | 01.04.2009 |
§ 51 - Fachausschüsse | 01.08.2005 |
§ 52 - Teilnahmepflicht, Ausschluss | 01.08.2005 |
§ 53 - Beschlussfassung | 01.08.2005 |
Kapitel 3 - Zulassung | 01.08.2005 |
§ 54 - Zulassung zur Prüfung | 01.08.2013 |
Kapitel 4 - Schriftliche Prüfung | 01.08.2005 |
§ 55 - Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung | 01.08.2005 |
§ 56 - Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung | 01.08.2005 |
§ 57 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten | 01.08.2005 |
Kapitel 5 - Mündliche Prüfung | 01.08.2005 |
§ 58 - Vorkonferenz | 01.08.2013 |
§ 59 - Durchführung der mündlichen Prüfung | 01.08.2005 |
§ 60 - Beurteilung der mündlichen Leistungen | 01.08.2005 |
Kapitel 6 - Abschluss der Prüfung | 01.08.2005 |
§ 61 - Endnoten | 09.01.2022 |
§ 62 - Prüfungsergebnis | 30.04.2015 |
§ 63 - Studienberechtigung und Übergang zur Berufsoberschule | 30.04.2015 |
Kapitel 7 - Prüfungswiederholung, Prüfungsunterlagen | 01.08.2005 |
§ 64 - Wiederholung bei Nichtbestehen | 01.08.2005 |
§ 65 - Einsichtsrecht | 01.08.2005 |
Kapitel 8 - Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung | 01.08.2005 |
§ 66 - Nichtteilnahme, Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten | 01.08.2005 |
Teil III - Fremdenprüfung | 01.08.2005 |
§ 67 - Zulassungsvoraussetzungen | 01.08.2013 |
§ 68 - Antragstellung und Zulassung | 01.08.2005 |
§ 69 - Prüfungsbestimmungen | 01.08.2005 |
Teil IV - Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife | 31.07.2019 |
§ 70 - Allgemeines | 31.07.2019 |
§ 71 - Unterricht und Stundentafeln | 31.07.2019 |
§ 72 - Facharbeit | 31.07.2019 |
§ 73 - Erwerb der Hochschulreife | 31.07.2019 |
§ 74 - Abschlusszeugnis | 31.07.2019 |
Teil V - Schlussbestimmungen | 31.07.2019 |
§ 75 - Begriffsbestimmungen, Schulleitung | 31.07.2019 |
§ 76 - Übergangsregelungen | 31.07.2019 |
§ 77 - Inkrafttreten, Außerkraftteten | 31.07.2019 |
Anlage 1.1 | 01.08.2013 |
Anlage 1.2 | 01.08.2013 |
Anlage 1.3.1 | 01.08.2013 |
Anlage 1.3.2 | 01.08.2013 |
Anlage 1.3.3 | 01.08.2013 |
Anlage 1.4 | 01.08.2013 |
Anlage 1.5 | 01.08.2013 |
Anlage 1.6 | 01.08.2013 |
Anlage 2.1.1 | 01.08.2013 |
Anlage 2.1.2 | 01.08.2005 |
Anlage 2.2.1 | 01.08.2013 |
Anlage 2.2.2 | 01.08.2005 |
Anlage 3.1 | 01.08.2005 |
Anlage 3.2 | 01.08.2005 |
Anlage 3.3 | 01.08.2005 |
Anlage 4 - Mindestzahl und Dauer der Klassenarbeiten in der Fachoberschule | 01.08.2005 |
Anlage 5 - Bewertungsschlüssel | 01.08.2013 |
Anlage 6 - (aufgehoben) | 01.08.2013 |
Anlage 7.1 - Bildung der Endnoten und der Durchschnittsnote | 30.04.2015 |
Anlage 7.2 - (aufgehoben) | 01.08.2013 |
Auf Grund des § 31 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 5, § 29 Abs. 6 Nr. 6, § 40 Abs. 6, § 57 Abs. 3, § 58 Abs. 8, § 59 Abs. 8 und § 60 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322, 333), wird bestimmt:
Inhaltsübersicht | |
Teil I Ausbildung in der Fachoberschule | |
Kapitel 1 Ausbildungsziel, Bildungsgänge, Stundentafeln | |
§ 1 | Ausbildungsziel, Fachrichtungen, Schwerpunkte |
§ 2 | Ausbildungsformen, Ausbildungsdauer |
§ 3 | Unterricht und Stundentafeln |
Kapitel 2 Aufnahme | |
§ 4 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 5 | Berufliche Vorbildung |
§ 6 | Aufnahmeverfahren |
Kapitel 3 Aufnahme bei Übernachfrage | |
§ 7 | Anwendungsbereich, Aufnahmekapazität, Zuständigkeit |
§ 8 | Härtefälle |
§ 9 | Auswahl nach Eignung |
§ 10 | Rangfolge |
Kapitel 4 Praktikum | |
§ 11 | Allgemeine Praktikumsbestimmungen |
§ 12 | Vermittlung von Praktikumsplätzen |
§ 13 | Praktikantenverhältnis |
§ 14 | Durchführung des Praktikums |
§ 15 | Abschluss des Praktikums, Wiederholung |
Kapitel 5 Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse | |
§ 16 | Leistungsnachweise, Zuständigkeiten |
§ 17 | Klassenarbeiten |
§ 18 | Andere Leistungsnachweise |
§ 19 | Verfahrensbestimmungen für schriftliche Arbeiten |
§ 20 | Leistungsbewertung |
§ 21 | Halbjahresnoten |
§ 22 | Zeugnisse |
Kapitel 6 Probezeit, Versetzung | |
§ 23 | Bestehen der Probezeit |
§ 24 | Weitere Probezeitbestimmungen |
§ 25 | Versetzung |
§ 26 | Weitere Versetzungsbestimmungen |
Kapitel 7 Wechsel, Unterbrechung, Verlassen des Bildungsganges | |
§ 27 | Wechsel des Bildungsganges |
§ 28 | Unterbrechung, Wiederaufnahme |
§ 29 | Verlassen des Bildungsganges |
Kapitel 8 Mittlerer Schulabschluss | |
§ 30 | Zweck der Prüfung und Teilnahme |
§ 31 | Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum |
§ 32 | Noten des mittleren Schulabschlusses |
§ 33 | Nachteilsausgleich |
§ 34 | Ausschüsse |
§ 35 | Protokolle |
§ 36 | Schriftliche Prüfungen |
§ 37 | Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen |
§ 38 | (weggefallen) |
§ 39 | Prüfungen in besonderer Form |
§ 39a | Zusätzliche mündliche Prüfung |
§ 40 | Gesamtergebnis |
§ 41 | Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten |
§ 42 | Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen |
§ 43 | Nichtteilnahme und Nachholen, Wiederholung der Prüfung |
Teil II Abschlussprüfung der Fachoberschule | |
Kapitel 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen | |
§ 44 | Prüfungsteile, Prüfungszeitpunkt |
§ 45 | Prüfungsnoten |
§ 46 | Prüfungsfächer |
§ 47 | Zuhörerinnen und Zuhörer |
§ 48 | Niederschriften über die Prüfungen |
§ 49 | Prüfungserleichterungen |
Kapitel 2 Prüfungsorgane | |
§ 50 | Prüfungsausschuss |
§ 51 | Fachausschüsse |
§ 52 | Teilnahmepflicht, Ausschluss |
§ 53 | Beschlussfassung |
Kapitel 3 Zulassung | |
§ 54 | Zulassung zur Prüfung |
Kapitel 4 Schriftliche Prüfung | |
§ 55 | Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung |
§ 56 | Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung |
§ 57 | Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten |
Kapitel 5 Mündliche Prüfung | |
§ 58 | Vorkonferenz |
§ 59 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
§ 60 | Beurteilung der mündlichen Leistungen |
Kapitel 6 Abschluss der Prüfung | |
§ 61 | Endnoten |
§ 62 | Prüfungsergebnis |
§ 63 | Studienberechtigung und Übergang zur Berufsoberschule |
Kapitel 7 Prüfungswiederholung, Prüfungsunterlagen | |
§ 64 | Wiederholung bei Nichtbestehen |
§ 65 | Einsichtsrecht |
Kapitel 8 Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung | |
§ 66 | Nichtteilnahme, Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten |
Teil III Fremdenprüfung | |
§ 67 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 68 | Antragstellung und Zulassung |
§ 69 | Prüfungsbestimmungen |
Teil IV Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife | |
§ 70 | Allgemeines |
§ 71 | Unterricht und Stundentafeln |
§ 72 | Facharbeit |
§ 73 | Erwerb der Hochschulreife |
§ 74 | Abschlusszeugnis |
Teil V Schlussbestimmungen | |
§ 75 | Begriffsbestimmungen, Schulleitung |
§ 76 | Übergangsregelungen |
§ 77 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 | Stundentafeln der Vollzeitform |
Anlage 2 | Stundentafeln der Teilzeitform (doppeltqualifizierender Bildungsgang) |
Anlage 3 | Stundentafeln der Abendform |
Anlage 4 | Klassenarbeiten |
Anlage 5 | Bewertungsschlüssel |
Anlage 6 | (weggefallen) |
Anlage 7 | Bildung der Endnoten, Bildung der Durchschnittsnote |
Teil I Ausbildung in der Fachoberschule
Kapitel 1 Ausbildungsziel, Bildungsgänge, Stundentafeln
§ 1 Ausbildungsziel, Fachrichtungen, Schwerpunkte
(1) Die Fachoberschule vermittelt die für das Studium an einer Fachhochschule erforderliche Bildung (Fachhochschulreife). Zusätzlich kann nach Maßgabe der Bestimmungen in Teil IV die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife erworben werden.
(2) In der Fachoberschule können mit Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung (Schulaufsichtsbehörde) Bildungsgänge in den Fachrichtungen
1.
Wirtschaft und Verwaltung,
2.
Technik,
3.
Gesundheit und Soziales,
4.
Ernährung und Hauswirtschaft,
5.
Gestaltung und
6.
Agrarwirtschaft
eingerichtet werden. Innerhalb der Fachrichtungen können Schwerpunkte gebildet werden.
(3) Die Bildungsgänge, Fachrichtungen und Schwerpunkte, in denen eine Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 angeboten werden kann, ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 3.
§ 2 Ausbildungsformen, Ausbildungsdauer
(1) Es können Bildungsgänge in Vollzeitform und in Teilzeitform sowie Abendlehrgänge angeboten werden.
(2) Bildungsgänge in Vollzeitform können eingerichtet werden
1.
als zweijährige Bildungsgänge (mit Praktikum) für Bewerberinnen und Bewerber mit mittlerem Schulabschluss,
2.
als einjährige Bildungsgänge für Bewerberinnen und Bewerber mit mittlerem Schulabschluss und beruflicher Vorbildung,
3.
als zweijährige Bildungsgänge für Bewerberinnen und Bewerber mit Berufsbildungsreife und beruflicher Vorbildung.
(3) Bildungsgänge in Teilzeitform (doppelt qualifizierende Bildungsgänge im Sinne von § 33 des Schulgesetzes) können eingerichtet werden
1.
für Bewerberinnen und Bewerber mit Berufsbildungsreife, die in einer Berufsausbildung stehen,
2.
für Bewerberinnen und Bewerber mit mittlerem Schulabschluss, die in einer Berufsausbildung stehen.
Der Bildungsgang gliedert sich in zwei Abschnitte. Abschnitt I dauert zwei Jahrgangsstufen. Abschnitt II setzt den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung voraus und dauert für die Bildungsgänge nach Satz 1 Nr. 1 eine Jahrgangsstufe, für die Bildungsgänge nach Satz 1 Nr. 2 ein Halbjahr.
(4) Für erwachsene Bewerberinnen und Bewerber können zweijährige Bildungsgänge zum nachträglichen Erwerb der Fachhochschulreife angeboten werden. Die Aufnahme setzt den mittleren Schulabschluss und eine berufliche Vorbildung voraus. Der Unterricht findet in der Regel abends statt (Abendlehrgänge).
§ 3 Unterricht und Stundentafeln
(1) Dem Unterricht liegen die Rahmenlehrpläne der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zugrunde.
(2) Die Anzahl der Unterrichtsstunden und ihre Aufteilung auf die Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächer (Stundenrahmen) wird durch die Stundentafeln festgelegt. Für die Bildungsgänge in Vollzeitform gelten die Stundentafeln der Anlage 1. Der Unterricht in den doppeltqualifizierenden Bildungsgängen in Teilzeitform richtet sich nach den Stundentafeln der Anlage 2. Für die Abendlehrgänge gelten die Stundentafeln der Anlage 3.
(3) Neben dem für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Pflichtunterricht kann zur Stützung, Vertiefung und Erweiterung des Unterrichtsangebotes Wahlpflichtunterricht und fakultativer Unterricht (zweite Fremdsprache) angeboten werden.
(4) Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Eine Teilung in Gruppen ist möglich.
(5) Pflichtfremdsprache (erste Fremdsprache) ist in der Regel Englisch. Sofern es schulorganisatorisch möglich ist, kann für Schülerinnen und Schüler ohne Englischkenntnisse Unterricht in einer anderen Fremdsprache zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der betroffenen Schule.
Kapitel 2 Aufnahme
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In den zweijährigen Bildungsgang in Vollzeitform nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird aufgenommen, wer
1.
den mittleren Schulabschluss besitzt und
a)
die besonderen Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 6 erfüllt oder
b)
die Zugangsberechtigung zur gymnasialen Oberstufe erworben hat,
2.
eine Zusage für einen Praktikumsplatz nachweist und
3.
zum Schuljahresbeginn das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
In begründeten Ausnahmefällen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde auch Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben.
(2) In den einjährigen Bildungsgang in Vollzeitform nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird aufgenommen, wer
1.
den mittleren Schulabschluss besitzt und
2.
eine einschlägige berufliche Vorbildung (§ 5) nachweist.
(3) In den zweijährigen Bildungsgang in Vollzeitform nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird aufgenommen, wer
1.
die Berufsbildungsreife oder die erweiterte Berufsbildungsreife besitzt und
2.
eine einschlägige berufliche Vorbildung (§ 5) nachweist.
(4) Bewerberinnen und Bewerber für die doppelt qualifizierenden Bildungsgänge in Teilzeitform (§ 2 Abs. 3) müssen je nach Bildungsgang entweder
1.
die Berufsbildungsreife oder die erweiterte Berufsbildungsreife oder
2.
den mittleren Schulabschluss
und ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 nachweisen.
(5) In den Abendlehrgang (§ 2 Abs. 4) wird aufgenommen, wer
1.
den mittleren Schulabschluss besitzt und
2.
eine einschlägige berufliche Vorbildung (§ 5) nachweist.
(6) Die Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sind erfüllt, wenn auf dem Zeugnis, mit dem der mittlere Schulabschluss nachgewiesen wird, die Notensumme der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache nicht größer als 10 ist. Die Notensumme wird aus den Jahrgangsnoten gebildet.
(7) Wer sich unberechtigt im Land Berlin oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland aufhält, wird nicht in die Fachoberschule aufgenommen.
§ 5 Berufliche Vorbildung
(1) In Bildungsgänge, die eine berufliche Vorbildung voraussetzen, werden Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung oder mindestens fünfjähriger einschlägiger Berufstätigkeit aufgenommen.
(2) Als Berufsausbildung gilt
1.
eine Ausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962), in der jeweils geltenden Fassung oder der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 2 und Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
der erfolgreiche Besuch einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule mit schulischer Abschlussprüfung oder Kammerabschlussprüfung oder einer mindestens zweijährigen Fachschule oder
3.
eine Ausbildung für den mittleren oder gehobenen nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst
oder eine sonstige von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig und geeignet anerkannte berufliche Ausbildung.
(3) Als Berufstätigkeit gilt eine Tätigkeit, die mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit umfasst (hauptberufliche Tätigkeit).
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden entsprechend ihrer beruflichen Vorbildung in eine Fachoberschule einschlägiger Fachrichtung aufgenommen. Soweit erforderlich, legt die Schulaufsichtsbehörde fest, welche Berufsausbildungen oder Berufstätigkeiten für welche Fachrichtungen oder Schwerpunkte einschlägig sind.
§ 6 Aufnahmeverfahren
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde die Bewerberinnen und Bewerber in die Fachoberschule auf. Eine bedingte Aufnahme ist nicht zulässig.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel jeweils zum Beginn eines Schuljahres aufgenommen. Den Bewerbungszeitraum legt die Schulaufsichtsbehörde fest. Soweit Ausbildungsplätze frei sind, werden spätere Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
(3) Die Aufnahme in die Fachoberschule ist schriftlich zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
Zeugnisse und sonstige Nachweise über die Erfüllung der nach den §§ 4 und 5 geforderten Aufnahmevoraussetzungen,
2.
ein tabellarischer Lebenslauf und zwei Lichtbilder neueren Datums,
3.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann, wo und mit welchem Ergebnis schon einmal eine Fachoberschule besucht wurde sowie
4.
bei Minderjährigen die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.
Die Fachoberschule kann die Vorlage weiterer Bewerbungsunterlagen verlangen.
Kapitel 3 Aufnahme bei Übernachfrage
§ 7 Anwendungsbereich, Aufnahmekapazität, Zuständigkeit
(1) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen für eine Fachrichtung oder einen Schwerpunkt die vorhandene Aufnahmekapazität, so sind die aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren nach den §§ 9 und 10 zu ermitteln. Besondere Härtefälle werden vorab nach Maßgabe des § 8 berücksichtigt.
(2) In die Auswahl einbezogen werden Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und sich termingerecht angemeldet haben.
(3) Die Platzzahl in den Aufnahmeklassen eines Bildungsganges (Aufnahmekapazität) ergibt sich aus der zugelassenen höchsten Anzahl von Schülerinnen und Schülern in einem Klassenverband (Höchstfrequenz 30 Schülerinnen und Schüler) und aus der Anzahl der Klassenverbände, die zu Beginn eines Schuljahres an den betreffenden Schulen unter Berücksichtigung der Raum-, Material- und Personalausstattung sowie vorhandener Praktikumsplätze gebildet werden können.
(4) Die Auswahlentscheidung bei Übernachfrage trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der der Bildungsgang angeboten wird. Werden gleiche Bildungsgänge an mehreren Schulen angeboten, erfolgt die Auswahl durch einen Vergabeausschuss. Der Vergabeausschuss besteht aus den Schulleiterinnen und Schulleitern der Schulen, an denen der Bildungsgang angeboten wird. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt, wer den Vorsitz führt; im Übrigen gelten für den Vergabeausschuss die §§ 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 8 Härtefälle
(1) Von den verfügbaren Plätzen werden vorab bis zu 10 vom Hundert für die Berücksichtigung besonderer Härtefälle freigehalten.
(2) Eine besondere Härte liegt vor, wenn soziale, gesundheitliche oder familiäre Umstände die unverzügliche Aufnahme der Ausbildung gebieten oder wenn von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe den Eintritt in den Bildungsgang erheblich verzögert haben.
(3) Als Umstände, die eine besondere Härte im Sinne des Absatzes 2 begründen, gelten
1.
der Nachweis der Anerkennung als Schwerbehinderter (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2005, BGBl. I S. 1138, in der jeweils geltenden Fassung),
2.
der Nachweis der Anerkennung als Behinderter im Sinne von § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
der Nachweis einer Kinderbetreuung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieser Zeit nicht berufstätig war und mit dem betreuten Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
4.
der Nachweis einer mindestens einjährigen Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Sinne von § 14 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 3 b des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieser Zeit nicht berufstätig war und mit der betreuten Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
Erfüllen Bewerberinnen oder Bewerber mehr als eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen, so kann daraus kein Anspruch auf eine bevorzugte Rangfolge abgeleitet werden.
(4) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die berechtigt einen Härtefall geltend machen können, die Quote des Absatzes 1, so werden die berücksichtigungsfähigen Härtefälle nach den Bestimmungen der §§ 9 und 10 ermittelt.
§ 9 Auswahl nach Eignung
(1) Plätze, die nicht nach § 8 verteilt wurden, werden nach Eignung vergeben. Zur Feststellung der Rangfolge sind die bisherigen schulischen Leistungen heranzuziehen.
(2) Maßgebend für Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Berufsausbildung ist die auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnete Durchschnittsnote des Zeugnisses der Berufsschule, der Berufsfachschule oder der Fachschule oder die Gesamtprüfungsnote der Laufbahnprüfung. Bei gleicher Rangfolge wird die Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem der als Zugangsvoraussetzung geforderte Schulabschluss nachgewiesen wird, zugrunde gelegt.
(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die anstelle einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit nachweisen, wird für die Eignungsfeststellung die Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem der als Zugangsvoraussetzung geforderte Schulabschluss nachgewiesen wird, zugrunde gelegt.
(4) Für die Bildungsgänge in Vollzeitform nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und für die Bildungsgänge in Teilzeitform nach § 2 Abs. 3 wird die Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem der jeweils geforderte Schulabschluss nachgewiesen wird, zugrunde gelegt.
§ 10 Rangfolge
(1) Bei der Auswahlentscheidung nach § 9 Abs. 2 und 3 haben Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Berufsausbildung Vorrang vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die in einem vorangegangenen Schuljahr aus Kapazitätsgründen nicht aufgenommen werden konnten. Die Dauer der Wartezeit entscheidet in diesen Fällen über die Rangfolge. Wartezeiten, die seit der ersten Bewerbung verstrichen sind, werden durch einen Notenbonus von 0,5 pro Jahr (bezogen auf die Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem der als Zugangsvoraussetzung geforderte Schulabschluss nachgewiesen wird) berücksichtigt.
(3) Mit einem Notenbonus von 0,5 werden berücksichtigt
1.
die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,
2.
die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
eine mindestens einjährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Sind nach Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 Bewerberinnen und Bewerber als gleich geeignet anzusehen, so wird die Rangfolge auf Grund der auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechneten Durchschnittsnote der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik ermittelt. Dabei werden für Bewerberinnen und Bewerber mit mittlerem Schulabschluss die Prüfungsnoten oder, wenn keine eigenen Prüfungsnoten vorliegen, die Abschlussnoten dieser Fächer zugrunde gelegt. Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit Berufsbildungsreife werden für die Ermittlung der Durchschnittsnote die Zeugnisnoten dieser Fächer zugrunde gelegt.
(5) Sind auch nach Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 4 Bewerberinnen und Bewerber als gleich geeignet anzusehen, so werden die noch vorhandenen Plätze durch das Los verteilt.
(6) Nicht aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden nach der Rangfolge ihrer Eignung in eine Nachrückerliste eingetragen. Plätze, die bei Unterrichtsbeginn nicht in Anspruch genommen worden sind, werden nach der Rangfolge der Nachrückerliste vergeben.
Kapitel 4 Praktikum
§ 11 Allgemeine Praktikumsbestimmungen
(1) Im Rahmen der zweijährigen Bildungsgänge nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist eine fachpraktische Ausbildung (Praktikum) im Umfang von mindestens 800 Zeitstunden abzuleisten.
(2) Die fachpraktische Ausbildung gibt den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anzuwenden, zu vertiefen und zu erweitern. Die erfolgreiche Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung ist Voraussetzung für das Bestehen der Probezeit, die Versetzung und die Zulassung zur Abschlussprüfung.
(3) Die fachpraktische Ausbildung wird in der Regel als außerschulisches Praktikum (§§ 12 bis 14) in Betrieben, Behörden und sonstigen Einrichtungen durchgeführt. Sie kann ausnahmsweise auch als Schulpraktikum in der Fachoberschule abgeleistet werden.
(4) Die fachpraktische Ausbildung findet in der Regel in der ersten Jahrgangsstufe statt. Das Praktikum wird unterrichtsbegleitend während der Schulzeit oder unterrichtsfrei als Blockpraktikum durchgeführt. Als Blockpraktikum kann es in zwei Teilblöcke aufgeteilt werden. Zur Durchführung des Praktikums kann auch die unterrichtsfreie Zeit genutzt werden.
(5) Die Fachoberschule legt die Ausgestaltung des Praktikums und die Praktikumstermine fest und regelt - gegebenenfalls in Abstimmung mit den außerschulischen Trägern - die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung nach Maßgabe der Praktikumsbestimmungen.
§ 12 Vermittlung von Praktikumsplätzen
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber wählen ihre Praxisstelle mit Zustimmung der Fachoberschule. Die Schule informiert die Bewerberinnen und Bewerber vorab über die infrage kommenden Einrichtungen und berät sie bei der Auswahl.
(2) Betriebe, die Praktikumsplätze anbieten, müssen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ausbildungsgeeignet und ausbildungsberechtigt sein. Private Praxisstellen der Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Sozialpädagogik, bedürfen der Anerkennung durch die fachlich zuständige Senatsverwaltung.
(3) Praktika können mit Zustimmung der Fachoberschule im Ausnahmefall ganz oder teilweise in anderen Bundesländern, auf Antrag auch in anderen Staaten der Europäischen Gemeinschaft absolviert werden. In diesem Fall muss der Fachoberschule mit dem Antrag ein Ausbildungsplan der Praktikumsstelle vorgelegt werden, aus dem die zeitliche und inhaltliche Gliederung des Praktikums hervorgeht. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass der in Aussicht genommene Betrieb oder die Einrichtung ausbildungsgeeignet ist.
§ 13 Praktikantenverhältnis
(1) Die fachpraktische Ausbildung ist Bestandteil des Bildungsganges. Wer seinen Praktikumsplatz verliert und innerhalb von zwei Wochen keinen neuen Praktikumsplatz nachweisen kann, muss die Fachoberschule verlassen und gilt als von der Schule abgemeldet und aus dem Schulverhältnis entlassen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler werden im Praktikum nicht im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Grundsätzen unterliegenden Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses ausgebildet und tätig; eine Vergütung durch das Land Berlin entfällt. Sie sind keine Praktikanten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, keine Dienstkräfte im Sinne des Personalvertretungsgesetzes und keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Praktikum verpflichtet. Die tägliche Beschäftigungszeit und der Urlaubsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen, die für Auszubildende der Praxisstelle jeweils gelten. Für Jugendliche sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 7 d des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) sinngemäß anzuwenden.
(4) An Unterrichtstagen sind die Schülerinnen und Schüler in der Regel von der fachpraktischen Ausbildung freigestellt.
(5) Die Ferienordnung der Berliner Schule findet für Teilnehmerinnen und Teilnehmer außerschulischer Praktika keine Anwendung. Die Betroffenen haben ihren Urlaub in den Schulferien zu nehmen.
§ 14 Durchführung des Praktikums
(1) Den Schülerinnen und Schülern wird vor Beginn der fachpraktischen Ausbildung von der Fachoberschule ein Merkblatt über die Praktikumsbestimmungen ausgehändigt. Dieses Merkblatt ist von den Schülerinnen und Schülern der Praxisstelle vorzulegen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler führen über ihre praktische Ausbildung ein Berichtsheft mit wöchentlichen Berichtsblättern, das der Fachoberschule auf Verlangen einzureichen ist. Nach Beendigung eines Praktikumsabschnittes wird das Berichtsheft von der Praxisstelle abgezeichnet.
(3) Die Schülerinnen und Schüler haben die Praxisstelle und die Fachoberschule unverzüglich zu unterrichten, wenn sie verhindert sind, am Praktikum teilzunehmen. Wer aus gesundheitlichen Gründen länger als drei Tage fehlt, hat spätestens am vierten Tag der Schule ein ärztliches Attest vorzulegen.
(4) Ausfallzeiten infolge von Krankheit und sonstige von den Betroffenen nicht zu vertretende Fehlzeiten können auf das Praktikum nur angerechnet werden, soweit die fachpraktische Ausbildung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Schule entscheidet im Benehmen mit der Praxisstelle, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang unverschuldete Fehlzeiten angerechnet oder nachgearbeitet werden können.
(5) Wer sein Praktikum abbricht oder wegen einer Kündigung durch die Praktikumsstelle beenden muss, hat dies der Fachoberschule umgehend mitzuteilen.
(6) Am Ende des Praktikums - bei einem sich über zwei Schulhalbjahre erstreckenden Praktikumszeitraum am Ende jeden Schulhalbjahres - gibt die Praxisstelle über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine schriftliche Beurteilung (Praxisbeurteilung) ab. Die Praxisbeurteilung soll Angaben über den Berichtszeitraum und die Anzahl der Fehltage, über Inhalt und Umfang der fachpraktischen Ausbildung sowie eine Bewertung der Praktikumsleistungen einschließlich des Arbeitsverhaltens und der Zuverlässigkeit enthalten.
(7) Die Praxisbeurteilung ist rechtzeitig zum Ablauf des Beurteilungszeitraums bei der Fachoberschule einzureichen. Die Schule setzt den Abgabetermin fest.
§ 15 Abschluss des Praktikums, Wiederholung
(1) Die Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss des Praktikums oder eines Praktikumsabschnitts trifft die Klassenkonferenz. Die Entscheidung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden"; es werden keine Noten erteilt.
(2) Das Praktikum ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung erkennen lassen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen praxisbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Soweit es sich um ein außerschulisches Praktikum handelt, werden bei der Entscheidungsfindung die Praxisbeurteilung (§ 14 Abs. 6) und die Auswertung des Berichtsheftes (§ 14 Abs. 2) berücksichtigt.
(3) Die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme am Praktikum wird auf dem Zeugnis vermerkt. Bei nicht erfolgreicher Teilnahme sind die Entscheidungsgründe im Protokoll der Klassenkonferenz festzuhalten.
Kapitel 5 Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse
§ 16 Leistungsnachweise, Zuständigkeiten
(1) Leistungsnachweise können mündlich und in Schriftform (Klassenarbeiten, sonstige schriftliche Lernerfolgskontrollen) erbracht werden. Als Leistungsnachweise kommen darüber hinaus praktische Leistungen und andere geeignete Formen der Lernerfolgskontrolle (zum Beispiel Projektarbeiten und Hausaufgaben) in Betracht.
(2) Die Gesamtkonferenz legt Grundsätze für die Lernerfolgskontrollen einschließlich der Klassenarbeiten fest; Grundsätze für die Hausaufgaben beschließt die Schulkonferenz.
(3) Die Klassenkonferenz berät und beschließt im Rahmen der durch die zuständigen Gremien festgelegten Grundsätze über Einzelheiten der Lernerfolgskontrollen in der jeweiligen Klasse. Sie setzt bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen zur Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest.
§ 17 Klassenarbeiten
(1) Klassenarbeiten überprüfen den Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im jeweiligen Schuljahr. Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen nach Maßgabe der Rahmenlehrpläne den jeweiligen jahrgangsbezogenen Standards entsprechen.
(2) Die Fächer, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, sowie die Mindestzahl und die Dauer der Klassenarbeiten ergeben sich aus der Anlage 4.
(3) Die Termine der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. Dabei sollen Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit gegeben werden. An einem Unterrichtstag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden.
(4) Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. Ist das Ergebnis bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mangelhaft oder schlechter, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in begründeten Einzelfällen nach Anhörung der Klassenkonferenz festlegen, dass die Arbeit nicht gewertet und stattdessen eine neue Klassenarbeit geschrieben wird. Die Entscheidungsgründe sind schriftlich festzuhalten.
(5) Für versäumte Klassenarbeiten ist, soweit sie nicht nach § 20 Abs. 2 mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet werden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen.
§ 18 Andere Leistungsnachweise
(1) Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen behandeln. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und durch eine Präsentation dargestellt. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. Die dabei erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen oder sonstigen Leistungen zuzuordnen.
(2) Schriftliche und mündliche Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen; sie können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertung.
§ 19 Verfahrensbestimmungen für schriftliche Arbeiten
(1) Schriftliche Arbeiten sind so zu korrigieren, dass die Korrektur nachvollzogen werden kann. Vorzüge, Beanstandungen und Fehler sind am Rand zu vermerken. Klassenarbeiten sind außerdem mit einem Notenspiegel zu versehen, aus dem das Leistungsbild der Klasse hervorgeht.
(2) Aus der Korrektur soll erkennbar sein, welcher Wert den vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen und wieweit die Erfüllung der gestellten Aufgabe durch sachliche und logische Fehler beeinträchtigt oder durch gelungene Beiträge gefördert wird. Die Schwere der Beanstandungen und der Fehler müssen deutlich gekennzeichnet werden. Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form sind ebenfalls zu kennzeichnen und bei der Bewertung zu berücksichtigen.
(3) Die Arbeiten sind mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten sind Eigentum der betroffenen Schülerinnen und Schüler. Sie sind nach Korrektur unverzüglich zurückzugeben, soweit nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen.
§ 20 Leistungsbewertung
(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden mit Punkten und Noten bewertet. Es gilt der Bewertungsschlüssel nach Anlage 5.
(2) In Fällen
1.
der Leistungsverweigerung sowie
2.
der Täuschung oder des Täuschungsversuchs
ist die Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu erteilen. Eine Leistungsverweigerung liegt auch vor, wenn sich die Schülerin oder der Schüler durch unentschuldigtes Fernbleiben einer angekündigten Leistungsüberprüfung entzieht. Unleserliche Teile einer Arbeit gelten als nicht erbrachte Teilleistung.
(3) Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Krankheit, so wird keine Note erteilt. Anstelle einer Note wird ein "o. B." (ohne Bewertung) ausgewiesen. § 17 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 21 Halbjahresnoten
(1) Am Ende eines Schulhalbjahres wird für jedes unterrichtete Fach eine Halbjahresnote (Zeugnisnote) gebildet. Auf dem Zeugnis werden die Note sowie die entsprechende Punktzahl ausgewiesen.
(2) Die Halbjahresnote stützt sich auf die von den Schülerinnen und Schülern im Schulhalbjahr erbrachten schriftlichen, mündlichen, praktischen und sonstigen Leistungen (§ 58 Abs. 5 des Schulgesetzes). Die Ergebnisse der Klassenarbeiten gehen zur Hälfte in die Leistungsbewertung ein.
(3) Die Noten und Punkte werden von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat. Wird der Unterricht in einem Fach von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
§ 22 Zeugnisse
(1) Für die Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.
(2) Wer die Fachoberschule vor dem Abschluss verlässt, erhält in der Regel ein Abgangszeugnis. Das Abgangszeugnis gibt die Leistungen während des gesamten Schulbesuchs wieder. Abgangszeugnisse werden nicht erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb von sechs Wochen nach Beginn den Bildungsgang abbricht. In diesem Fall erteilt die Schule eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und etwaiger Fehlzeiten, deren Durchschrift zu den Schülerakten zu nehmen ist.
(3) Das Nähere über Zeugnisse wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
Kapitel 6 Probezeit, Versetzung
§ 23 Bestehen der Probezeit
(1) Die Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe erfolgt zunächst auf Probe. Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr.
(2) Die Probezeit besteht, wer im Probehalbjahr
1.
in jedem Fach an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat,
2.
bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als zwei Fächern keine Halbjahresnote erhalten hat,
3.
in höchstens einem Fach nur 1 bis 4 Punkte und in den übrigen Fächern jeweils mindestens 5 Punkte erzielt hat und
4.
alle durchgeführten Praktika erfolgreich abgeschlossen hat,
wobei das Fach Sport/Gesundheitsförderung von den Bedingungen nach Nummer 1 und 2 ausgenommen ist, wenn die oder der Betroffene von der Teilnahme an diesem Fach freigestellt war. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 muss für Fächer, die im Bildungsgang nur im Probehalbjahr unterrichtet werden, für das Bestehen der Probezeit eine Halbjahresnote nachgewiesen werden.
(3) Minderleistungen (1 bis 4 Punkte) in höchstens einem weiteren unterrichteten Fach des Pflichtunterrichts können ausgeglichen werden durch
1.
gute oder sehr gute Leistungen in einem anderen Fach oder
2.
befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern.
Die Note im Fach Sport/Gesundheitsförderung kann nur zum Ausgleich im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich herangezogen werden.
§ 24 Weitere Probezeitbestimmungen
(1) Bei der Aufnahme in die Fachoberschule sind die Schülerinnen und Schüler und, sofern sie noch nicht volljährig sind, ihre Erziehungsberechtigten von der Schule schriftlich auf die Probezeit und die Folgen des Nichtbestehens hinzuweisen.
(2) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit trifft die Klassenkonferenz frühestens zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Probehalbjahres. Über den Beschluss der Klassenkonferenz ist ein Protokoll zu fertigen.
(3) Erfüllt die Schülerin oder der Schüler nur die Voraussetzung des § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, so entscheidet die Klassenkonferenz darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Probehalbjahr erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Betroffene trotz der Unterrichtsversäumnisse die Ausbildung erfolgreich fortsetzen wird und deshalb die Probezeit als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll der Klassenkonferenz zu vermerken.
(4) Wer die Probezeit nicht besteht, muss den Bildungsgang verlassen und kann nicht erneut in einen Bildungsgang der Fachoberschule aufgenommen werden. Den Betroffenen sowie deren Erziehungsberechtigten ist das Nichtbestehen der Probezeit schriftlich bekannt zu geben. Das Nichtbestehen der Probezeit ist auf dem Abgangszeugnis zu vermerken.
(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 kann einmal erneut in einen Bildungsgang der Fachoberschule aufgenommen werden, wer die Gründe für das Nichtbestehen der Probezeit nicht zu vertreten hat. In den in Satz 1 genannten Fällen sind die Gründe für das Nichtbestehen auf dem Abgangszeugnis zu vermerken. Darüber hinaus kann abweichend von Absatz 4 erneut in die Fachoberschule aufgenommen werden, wer die Probezeit in einem Bildungsgang, der eine berufliche Vorbildung nicht voraussetzt, nicht bestanden hat, wenn er nach dem erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung die Aufnahmevoraussetzungen für einen Bildungsgang der Fachoberschule erfüllt, der eine berufliche Vorbildung voraussetzt.
§ 25 Versetzung
(1) In den mehrjährigen Bildungsgängen wird am Ende einer Jahrgangsstufe über die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe entschieden.
(2) Versetzt wird, wer
1.
in der Jahrgangsstufe in jedem Fach an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat,
2.
im bisherigen Verlauf der Ausbildung bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als insgesamt zwei Fächern jeweils höchstens einmal keine Halbjahresnote erhalten hat,
3.
am Ende der Jahrgangsstufe in höchstens einem Fach nur 1 bis 4 Punkte und in den übrigen Fächern jeweils mindestens 5 Punkte erzielt hat und
4.
alle durchgeführten Praktika erfolgreich abgeschlossen hat,
wobei das Fach Sport/Gesundheitsförderung von den Bedingungen nach Nummer 1 und 2 ausgenommen ist, wenn die oder der Betroffene von der Teilnahme an diesem Fach freigestellt war. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 muss für Fächer, die im Verlauf des Bildungsganges in nur einem Schulhalbjahr unterrichtet werden, für die Versetzung eine Halbjahresnote nachgewiesen werden. Minderleistungen in einem weiteren Fach können nach Maßgabe des Absatzes 3 ausgeglichen werden. Zusätzliche Versetzungsvoraussetzungen für einzelne Bildungsgänge (Absätze 4 und 5) bleiben unberührt.
(3) Minderleistungen (1 bis 4 Punkte) in höchstens einem unterrichteten weiteren Fach des Pflichtunterrichts können ausgeglichen werden durch
1.
gute oder sehr gute Leistungen in einem anderen Fach oder
2.
befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern.
Die Note im Fach Sport/Gesundheitsförderung kann nur zum Ausgleich im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich herangezogen werden.
(4) Wer den Bildungsgang in Vollzeitform nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 besucht, wird in die zweite Jahrgangsstufe nur versetzt, wenn er die Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses bestanden hat.
(5) Schülerinnen und Schüler der doppeltqualifizierenden Bildungsgänge in Teilzeitform (§ 2 Abs. 3) müssen bei Versetzung in die dritte Jahrgangsstufe (Abschnitt II des Bildungsgangs) die Versetzungsvoraussetzungen nach § 26 Abs. 7 erfüllen. Wer die dreijährigen Bildungsgänge nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 besucht und anderweitig keinen mittleren Schulabschluss erlangt hat, wird in die dritte Jahrgangsstufe nur versetzt, wenn er die Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses bestanden hat.
§ 26 Weitere Versetzungsbestimmungen
(1) Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz frühestens zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres. Die Entscheidung wird auf Grund der im zweiten Schulhalbjahr erzielten Leistungen unter Würdigung der Leistungsentwicklung während des gesamten Schuljahres getroffen (Jahrgangsnote). Ist während eines Schulhalbjahres ausschließlich ein Praktikum durchgeführt worden, so wird über die Versetzung sowohl auf Grund des Praktikums als auch auf Grund der Leistungen in dem anderen Schulhalbjahr entschieden. Die Versetzung wird im Zeugnis durch den Vermerk: "Versetzt in die ... Jahrgangsstufe" ausgewiesen. Im Falle der Nichtversetzung sind die Gründe im Protokoll der Klassenkonferenz festzuhalten.
(2) Erfüllt die Schülerin oder der Schüler nur die Voraussetzung des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, so entscheidet die Klassenkonferenz darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der in der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Betroffene trotz der Unterrichtsversäumnisse die Ausbildung erfolgreich fortsetzen wird und deshalb versetzt werden kann. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll der Klassenkonferenz zu vermerken.
(3) Zeigt sich im Verlauf eines Schuljahres, insbesondere anhand des Halbjahreszeugnisses, dass die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist, so sind nach Maßgabe von § 59 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes individuelle Fördermaßnahmen und Bildungspläne schriftlich festzulegen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
(4) Eine Versetzung auf Probe sowie das Überspringen einer Jahrgangsstufe sind nicht zulässig.
(5) Die Schülerin oder der Schüler kann auf Antrag einmal freiwillig eine bereits absolvierte Jahrgangsstufe wiederholen oder in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Ausbildung nicht mehr gewährleistet ist. Der Antrag ist schriftlich durch die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern durch diese selbst, bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen und zu begründen. Die Entscheidung wird von der Klassenkonferenz getroffen. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll der Klassenkonferenz festzuhalten. Am Ende des Prüfungshalbjahres ist eine Wiederholung der Jahrgangsstufe nicht möglich. Wer eine Jahrgangsstufe wiederholt oder zurücktritt, muss im Wiederholungszeitraum alle Leistungen neu erbringen. Über die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ist erneut zu entscheiden. Bei Wiederholung der ersten Jahrgangsstufe ist keine erneute Probezeit vorzusehen.
(6) Wer nicht versetzt wird, kann die bisher besuchte Jahrgangsstufe wiederholen, sofern der Bildungsgang nicht nach § 59 Abs. 3 des Schulgesetzes verlassen werden muss. Im Falle der Wiederholung sind alle Leistungen neu zu erbringen.
(7) Schülerinnen und Schüler der doppeltqualifizierenden Bildungsgänge in Teilzeitform (§ 2 Abs. 3) werden in die dritte Jahrgangsstufe (Abschnitt II des Bildungsganges) nur versetzt, wenn sie nachweisen, dass sie entweder
1.
ihre Berufsausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben oder
2.
zum Versetzungszeitpunkt noch in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen.
Wer die Berufsausbildung abgeschlossen hat, geht unmittelbar in den zweiten Abschnitt über; wer die Berufsausbildung später abschließt, geht zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den zweiten Abschnitt einer nachfolgenden Jahrgangsstufe über. Wer die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, erhält ein Abgangszeugnis und muss den Bildungsgang verlassen.
Kapitel 7 Wechsel, Unterbrechung, Verlassen des Bildungsganges
§ 27 Wechsel des Bildungsganges
(1) Während des Besuchs der Fachoberschule können Bildungsgänge, Fachrichtungen und Schwerpunkte in der Regel nicht gewechselt werden. Über Ausnahmen sowie gegebenenfalls über die Anrechnung bisheriger Ausbildungszeiten entscheidet die zuständige Fachoberschule im Einzelfall.
(2) Wer den ersten Abschnitt eines doppeltqualifizierenden Bildungsganges in Teilzeitform und die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, kann in einen Abendlehrgang derselben Fachrichtung wechseln. § 2 Abs. 3 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass den Betroffenen im zweiten Abschnitt
1.
statt des ein Schuljahr dauernden Vollzeitunterrichts zwei Jahre Unterricht in den Abendlehrgängen oder
2.
statt des ein Schulhalbjahr dauernden Vollzeitunterrichts ein Jahr Unterricht in den Abendlehrgängen
erteilt wird.
§ 28 Unterbrechung, Wiederaufnahme
(1) Der Bildungsgang kann einmal aus wichtigem Grund unterbrochen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere
1.
die eigene Erkrankung,
2.
die Pflege eines erkrankten oder hilfebedürftigen nahen Angehörigen,
3.
Mutterschutz oder
4.
die Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde.
Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Unterbrechung zulassen.
(2) Die Wiederaufnahme erfolgt zu Beginn des Schulhalbjahres, das dem entspricht, in dem die Unterbrechung eintrat. Trat die Unterbrechung zum Ende eines Schulhalbjahres ein und wurde ein Zeugnis erteilt, erfolgt die Wiederaufnahme zum Beginn des entsprechenden folgenden Schulhalbjahres. Beginnt die Wiederaufnahme später als zwei Jahre nach Eintritt der Unterbrechung, muss der Bildungsgang neu durchlaufen werden. Erfolgte die Unterbrechung nach bestandener Probezeit, ist keine erneute Probezeit vorzusehen.
(3) Wird die Ausbildung nicht innerhalb von vier Jahren nach Eintritt der Unterbrechung wieder aufgenommen, endet das Schulverhältnis mit Ablauf des letzten Tages der Vierjahresfrist. Die Schule hat dies den Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.
§ 29 Verlassen des Bildungsganges
(1) Wer den Bildungsgang auf eigenen Wunsch verlässt, gilt als von der Schule abgemeldet und aus dem Schulverhältnis entlassen. Der Wechsel in einen anderen Bildungsgang gemäß § 27 ist kein Verlassen des Bildungsganges im Sinne des Satz 1.
(2) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang verlassen möchten, teilen dies der Schule unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Darüber hinaus ist bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von einem Verlassen des Bildungsganges auf eigenen Wunsch auszugehen, wenn diese ununterbrochen an mehr als fünf Unterrichtstagen dem Unterricht fernbleiben, ohne die Schule über das Fernbleiben und dessen Gründe zu informieren; Praktika gelten als Unterricht im Sinne dieser Vorschrift. In den in Satz 3 genannten Fällen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter das Verlassen des Bildungsganges unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und den Schülerinnen und Schülern schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Verlassen des Bildungsganges im Sinne des Absatz 2 Satz 3 liegt nicht vor, wenn die Betroffenen unverzüglich nachweisen, dass sie aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Benachrichtigung der Schule gehindert waren und erklären, die Ausbildung fortsetzen zu wollen.
(4) Wer den Bildungsgang auf eigenen Wunsch verlassen hat, kann nur in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde erneut in einen Bildungsgang der Fachoberschule aufgenommen werden. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet zugleich über anrechenbare Zeiten aus dem ersten Bildungsgang. Die Anrechnung von Ausbildungszeiten setzt voraus, dass die erneute Aufnahme in einen Bildungsgang mit gleicher Fachrichtung und nicht später als zwei Jahre nach dem Verlassen des ersten Bildungsganges erfolgt.
(5) Bei Aufnahme in die Fachoberschule sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte schriftlich auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.
Kapitel 8 Mittlerer Schulabschluss
§ 30 Zweck der Prüfung und Teilnahme
(1) Am Ende der ersten Jahrgangsstufe (Bildungsgänge in Vollzeitform nach § 2 Abs. 2 Nr. 3) oder am Ende der zweiten Jahrgangsstufe (Bildungsgänge in Teilzeitform nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) kann der mittlere Schulabschluss erworben werden. Er setzt sich zusammen aus den schulischen Bewertungen der entsprechenden Jahrgangsstufe und einer Prüfung. Die Prüfung dient der Feststellung des Leistungsstands und des Kompetenzerwerbs unter einheitlichen Bedingungen.
(2) Zur Teilnahme an der Prüfung sind alle Schülerinnen und Schüler der Fachoberschule verpflichtet, die keinen mittleren Schulabschluss besitzen.
§ 31 Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum
(1) Die Prüfung besteht aus
1.
einer schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch,
2.
einer schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik,
3.
einer schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache, die ergänzt wird durch eine Überprüfung der Sprechfertigkeit, und
4.
einer Prüfung in besonderer Form (§ 39) in einem vierten Prüfungsfach, und zwar
a)
in den Bildungsgängen in Vollzeitform in einem Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts oder
b)
in den Bildungsgängen in Teilzeitform in einem naturwissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaftlichen Fach.
(2) Die Prüfungen finden
1.
in den Bildungsgängen in Vollzeitform in der ersten Jahrgangsstufe,
2.
in den Bildungsgängen in Teilzeitform in der zweiten Jahrgangsstufe
jeweils im zweiten Schulhalbjahr statt. Die Termine der schriftlichen Prüfungen und die Zeiträume für die anderen Prüfungsleistungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; auf dieser Grundlage legt der Prüfungsausschuss einen schulischen Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Prüfungen fest und entscheidet über die Termine für die Durchführung der Prüfung in besonderer Form.
§ 32 Noten des mittleren Schulabschlusses
(1) Die Noten des mittleren Schulabschlusses sind die Jahrgangsnoten (§ 26 Abs. 1 Satz 2) und die Noten der Prüfungen. Findet in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung nach § 39a statt, wird aus dem Ergebnis der schriftlichen und der zusätzlichen mündlichen Prüfung eine gemeinsame Note im Verhältnis 2 zu 1 gebildet.
(2) Die Jahrgangsnoten werden von der in dem jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft festgelegt und dem Prüfungsausschuss mitgeteilt; § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 33 Nachteilsausgleich
(1) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten bei Bedarf für die einzelnen Prüfungen einen ihrer Behinderung entsprechenden individuellen Nachteilsausgleich. Festgesetzt werden können die in § 39 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten besonderen Hilfsmittel oder methodischen Unterstützungsmaßnahmen. Über Art und Umfang des individuell zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung die oder der jeweilige Prüfungsvorsitzende entsprechend dem in § 40 der Sonderpädagogikverordnung geregelten Verfahren, dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.
(2) Schülerinnen und Schüler mit festgestellten gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen können bis zu einem von der Schule festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungen beantragen, über die die oder Prüfungsvorsitzende entscheidet.
(3) Hilfsmittel oder Unterstützungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 können auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende.
(4) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht verändert werden.
§ 34 Ausschüsse
(1) Für die Durchführung der Prüfung wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und
2.
mindestens zwei in der Fachoberschule unterrichtende Lehrkräfte, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannt werden.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Prüfungsvorsitz einem Funktionsstelleninhaber gemäß § 73 des Schulgesetzes oder im Verhinderungsfall einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde kann den Prüfungsvorsitz übernehmen. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses wird von der oder dem Prüfungsvorsitzenden mit der Schriftführung beauftragt.
(2) Für die Durchführung der Überprüfung der Sprechfertigkeit, der zusätzlichen mündlichen Prüfung und für die Präsentationsprüfung (§ 39 Abs. 6) beruft die oder der Prüfungsvorsitzende Fachausschüsse, die sich jeweils zusammensetzen aus
1.
einer Lehrkraft, die in dem Prüfungsfach unterrichtet, oder im Verhinderungsfall einer anderen im Prüfungsfach unterrichtenden Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und
2.
einer weiteren Lehrkraft als Protokollantin oder Protokollant.
(3) Die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder nach Absatz 2 anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei dem Fachausschuss die Stimme der Prüferin oder des Prüfers den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratungen der Ausschüsse sind zu protokollieren.
(4) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied von der Mitwirkung nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen ist oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen über den Ausschluss des Mitglieds.
§ 35 Protokolle
Über die Prüfungen und die Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt. Sie müssen insbesondere Angaben enthalten über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die an den Prüfungen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, den Verlauf der Prüfungen, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der Überprüfung der Sprechfertigkeit, der zusätzlichen mündlichen Prüfung und der Präsentationsprüfung die wesentlichen Kriterien für das Zustandekommen der Bewertung, den wesentlichen Inhalt des Prüfungsgesprächs und den Verlauf der Präsentation. Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.
§ 36 Schriftliche Prüfungen
(1) Die Anforderungen an die in den schriftlichen Prüfungen gestellten Aufgaben müssen den Rahmenlehrplänen und den von der Kultusministerkonferenz der Länder vereinbarten Bildungsstandards für den mittleren Schulabschluss in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(2) Die Aufgabenstellungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; sie entscheidet auch über die Benutzung von Hilfsmitteln. Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jeder vorzeitige Hinweis auf Themen oder Aufgaben der Prüfungsarbeiten führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
(3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen sind im Fach Deutsch 180 Minuten, im Fach erste Fremdsprache 150 Minuten und im Fach Mathematik 135 Minuten anzusetzen.
(4) Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule ausgegebenes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.
(5) Für die Überprüfung der Sprechfertigkeit im Fach erste Fremdsprache, die grundsätzlich als Partnerprüfung durchgeführt wird, sind bei zwei Prüflingen insgesamt 10 bis 12 Minuten anzusetzen.
§ 37 Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der Lehrkraft, die den regelmäßigen Unterricht in dem Prüfungsfach durchgeführt hat, korrigiert und bewertet. Im Verhinderungsfall bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine andere Lehrkraft des jeweiligen Faches. Für die Korrektur und Bewertung sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde anzuwenden.
(2) Über die endgültige Note entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einem Zweitgutachten beauftragen und im Benehmen mit den für die Bewertung zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen; die dafür maßgeblichen Gründe sind zu protokollieren.
(3) Im Fach erste Fremdsprache wird die endgültige Note unter Beachtung der Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde aus den Leistungen in der schriftlichen Prüfung und der Überprüfung der Sprechfertigkeit festgesetzt.
(4) Im Widerspruchsverfahren kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Fachgutachten in Auftrag geben und auf der Grundlage der Prüfungsunterlagen und der Fachgutachten die Note festsetzen.
§ 38
- aufgehoben -
§ 39 Prüfungen in besonderer Form
(1) Die Schülerinnen und Schüler wählen bis zu einem von der Schule festgelegten Termin im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe, in der die Prüfung stattfindet, die Thematik für die Prüfung in besonderer Form, die vom Prüfungsausschuss zugelassen werden muss. Sie werden von der jeweils fachlich zuständigen Lehrkraft beraten und betreut. Sofern die Thematik fachübergreifend angelegt ist, muss sie einem der in § 31 Abs. 1 Nr. 5 genannten Fächer zugeordnet werden.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt rechtzeitig vor Prüfungsbeginn fest, ob die Prüfung in besonderer Form als Facharbeit (Absatz 3 bis 5) oder als Präsentationsprüfung (Absatz 6) durchgeführt wird.
(3) Die Facharbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Themas in maschinenschriftlicher Form einzureichen; sie soll in der Regel nicht mehr als zehn Seiten umfassen. Die Schule kann in besonderen Fällen, insbesondere bei nachgewiesener längerer Erkrankung, eine angemessene Fristverlängerung gewähren. Die Fachoberschule legt den Abgabetermin so fest, dass die Bewertung der Facharbeit rechtzeitig vor Beginn der Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache abgeschlossen werden kann. Die Facharbeit ist von den Schülerinnen und Schülern im Unterricht vorzustellen.
(4) Jede Facharbeit wird von der fachlich zuständigen Lehrkraft (Absatz 1) durchgesehen und beurteilt (Erstkorrektur). Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine weitere sachkundige Lehrkraft mit der Durchsicht und Beurteilung der Facharbeit (Zweitkorrektur). Im Verhinderungsfall bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter, welchen Lehrkräften die Korrektur der Facharbeit obliegt.
(5) Die für die Erst- und Zweitkorrektur zuständigen Lehrkräfte legen die Note für die Facharbeit fest. Einigen sich die beiden Lehrkräfte über die Bewertung nicht, so legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Note fest.
(6) Für die Präsentationsprüfung können die Schülerinnen und Schüler nur eine Thematik wählen, mit der sie sich in der Fachoberschule in der Regel mindestens sechs Wochen lang in Form einer Fach- oder Projektarbeit, einer Leistungsmappe (Portfolio), eines Wettbewerbsbeitrags oder in vergleichbarer Weise beschäftigt oder sich auf eine praktische Prüfung vorbereitet haben. Die Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf bezogenen, anschließenden Prüfungsgespräch. Die Präsentation und das Prüfungsgespräch finden in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt; auf Antrag werden sie als Einzelprüfung durchgeführt. Beide Prüfungsabschnitte dauern insgesamt in der Regel als Einzelprüfung 15 bis 30 Minuten und als Gruppenprüfung 10 bis 20 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer. Im Übrigen gilt § 38 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Präsentation bei der Beurteilung besonders gewichtet wird.
§ 39a Zusätzliche mündliche Prüfung
(1) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen einschließlich der Sprechfertigkeitsüberprüfung in der ersten Fremdsprache sowie der Präsentationsprüfung stellt die oder der Prüfungsvorsitzende fest, ob mit den Noten der schriftlichen Prüfungsfächer und des Faches der Präsentationsprüfung die Abschlussbedingungen gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, kann auf Antrag in höchstens einem der schriftlichen Prüfungsfächer eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt werden.
(2) Voraussetzung für die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung ist, dass bei Zugrundelegung bestmöglicher Ergebnisse in dieser Prüfung eine gemeinsame Note (§ 32 Absatz 1 Satz 2) erreicht werden kann, mit der die Abschlussbedingungen gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden können.
(3) Die oder der Prüfungsvorsitzende informiert unverzüglich diejenigen Prüflinge, die einen Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 stellen können, über das in Frage kommende Fach der schriftlichen Prüfung und setzt einen Termin für die Abgabe des Antrags (Ausschlusstermin) fest. Sofern zwei Fächer für die zusätzliche Prüfung in Betracht kommen, ist der Prüfling gleichzeitig aufzufordern, eines dieser Fächer auszuwählen. Unmittelbar nach Ablauf der Antragsfrist legt die oder der Prüfungsvorsitzende die Prüfungstermine für die zusätzlichen mündlichen Prüfungen fest und informiert die Prüflinge unverzüglich über die angesetzten Termine.
(4) Die Aufgabenstellungen für die zusätzliche mündliche Prüfung werden von der Prüferin oder dem Prüfer gegebenenfalls nach einheitlichen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erstellt; § 36 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Unmittelbar vor der Prüfung ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht vorzusehen. In der Regel beträgt die Prüfungsdauer 15 bis 20 Minuten.
(6) Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note für die zusätzliche mündliche Prüfung und die aus dem Ergebnis der schriftlichen und zusätzlichen mündlichen Prüfung zu bildende gemeinsame Note in diesem Prüfungsfach (§ 32 Absatz 1 Satz 2) fest.
§ 40 Gesamtergebnis
(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines Schuljahres stellt der Prüfungsausschuss fest, ob das Gesamtergebnis "bestanden" oder "nicht bestanden" lautet.
(2) Der mittlere Schulabschluss wird erworben, wenn
1.
die in den Prüfungen erzielten Noten in den vier Prüfungsfächern mindestens "ausreichend" lauten oder für mangelhafte Prüfungsleistungen in höchstens einem Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt und
2.
mit den Jahrgangsnoten die Versetzungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 2 und 3 erfüllt werden.
(3) Nach Abschluss der Beratungen des Prüfungsausschusses werden den Schülerinnen und Schülern die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis mitgeteilt.
(4) Über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses wird ein Zeugnis erteilt. Das Zeugnismuster gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.
§ 41 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
(1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der eine Schülerin oder ein Schüler
1.
getäuscht oder zu täuschen versucht hat,
2.
andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder
3.
sonstige erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat,
je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note "ungenügend" bewerten oder unbewertet lassen und die Schülerin oder den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; bei einem Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Im Falle eines begründeten Verdachts auf eine Unregelmäßigkeit wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führende Lehrkraft, bei den anderen Prüfungsleistungen die Prüferin oder der Prüfer an.
(2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Teilnehmenden anordnen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorlagen, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Prüfungen nachweislich auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
§ 42 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
(1) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag nach Abschluss ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle über alle von ihnen absolvierten Prüfungen nehmen. Die Einsicht darf nur den Betroffenen selbst sowie bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigten oder einer Vertreterin oder einem Vertreter mit schriftlicher oder in anderer Weise nachgewiesener Vollmacht gewährt werden; bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern muss eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen.
(2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen. Bei begründetem Bedarf kann die Anfertigung von Fotokopien in der Regel gegen Gebühr gestattet werden.
(3) Für die Aufbewahrung von schriftlichen Prüfungsarbeiten gilt § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2002 (GVBl. S. 155), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 43 Nichtteilnahme und Nachholen, Wiederholung der Prüfung
(1) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungen, die verweigert oder aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind mit "ungenügend" zu bewerten.
(2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einzelnen Prüfungen nicht teilnehmen, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tag nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird ein ärztliches Attest nicht rechtzeitig vorgelegt, ist die Prüfung nicht bestanden oder wird die einzelne Prüfung mit "ungenügend" bewertet.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten, werden die fehlenden Prüfungen zu einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt. Für schriftliche Prüfungen sind dafür die von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Aufgabenstellungen für Nachholtermine zu verwenden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Jahrgangsstufe wiederholen; dabei sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. Bei einer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässigen zweiten Wiederholung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob die Prüfung gesondert oder auch die Jahrgangsstufe wiederholt werden muss. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
Teil II Abschlussprüfung der Fachoberschule
Kapitel 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 44 Prüfungsteile, Prüfungszeitpunkt
(1) Die Prüfung wird im letzten Schulhalbjahr des Bildungsganges durchgeführt; sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
(2) Die schriftliche Prüfung findet frühestens zwölf Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag statt und soll innerhalb von fünf Unterrichtstagen durchgeführt werden. An einem Tag darf nur eine schriftliche Prüfungsarbeit angefertigt werden. Die Schulaufsichtsbehörde legt die Prüfungstermine fest; die Schule gibt sie den Prüflingen spätestens acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt.
(3) Die mündliche Prüfung findet frühestens drei Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag statt. Den Zeitpunkt für die mündliche Prüfung legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest.
§ 45 Prüfungsnoten
(1) Prüfungsnoten sind die Halbjahresnoten (§ 21), die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die Endnoten (§ 61); sie werden für jedes Prüfungsfach gesondert ausgewiesen und als Punkte in eine Prüfungsliste eingetragen.
(2) Für die Notenfindung gilt der Bewertungsschlüssel der Anlage 5.
§ 46 Prüfungsfächer
(1) Die schriftliche Prüfung findet in vier Fächern statt. Fächer der schriftlichen Prüfung sind
1.
Deutsch,
2.
Pflichtfremdsprache,
3.
Mathematik und
4.
ein fachrichtungsbezogenes Prüfungsfach.
Das fachrichtungsbezogene Prüfungsfach wird in den Stundentafeln ausgewiesen.
(2) Fächer der mündlichen Prüfung sind alle Unterrichtsfächer der letzten Jahrgangsstufe mit Ausnahme des Faches Sport/Gesundheitsförderung und der zweiten Fremdsprache.
§ 47 Zuhörerinnen und Zuhörer
(1) Als Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen bei der mündlichen Prüfung anwesend sein
1.
die an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte,
2.
die Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die der Schule zur Ausbildung zugewiesen sind oder deren Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter an der Schule tätig ist,
3.
zwei von der Abteilungsschülervertretung bestimmte Schülerinnen oder Schüler, die nicht zum Kreis der Prüflinge gehören.
In besonders begründeten Fällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiteren Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare dürfen mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse anwesend sein.
(2) Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht bleiben unberührt.
§ 48 Niederschriften über die Prüfungen
Über die Prüfungen und über die Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse werden Niederschriften (Protokolle) gefertigt. Sie sollen insbesondere Angaben über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Prüflinge, den Verlauf der Prüfung, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der mündlichen Prüfung den wesentlichen Inhalt der Fragen und Antworten enthalten.
§ 49 Prüfungserleichterungen
Für die Gewährung von Prüfungserleichterungen (Nachteilsausgleich) gilt § 33 entsprechend.
Kapitel 2 Prüfungsorgane
§ 50 Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Mitglieder müssen in der Regel die Laufbahnbefähigung als Studienrat haben. Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Beauftragten der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzenden, der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter sowie den Lehrkräften, die die Prüflinge zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben. In Zweifelsfällen bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche Lehrkraft dem Prüfungsausschuss angehört.
(2) Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Schriftführung.
§ 51 Fachausschüsse
(1) Für jedes Prüfungsfach wird zur Durchführung der mündlichen Prüfung ein Fachausschuss gebildet. Der Fachausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden sowie einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer und einer weiteren sachkundigen Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Lehrkraft, die den Prüfling zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beruft die Mitglieder des Fachausschusses in der Regel aus der Mitte der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Sie oder er ist berechtigt, den Vorsitz des Fachausschusses selbst zu übernehmen.
§ 52 Teilnahmepflicht, Ausschluss
(1) Die Mitglieder eines Ausschusses sind zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet.
(2) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied von der Mitwirkung nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen ist oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung der Betroffenen über den Ausschluss des Mitglieds.
(3) Kann ein Mitglied eines Ausschusses seine Aufgaben wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht wahrnehmen, so bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Vertretung. Die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters nimmt im Verhinderungsfall deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter wahr.
§ 53 Beschlussfassung
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Fachausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Kapitel 3 Zulassung
§ 54 Zulassung zur Prüfung
(1) Spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Abschlussprüfung. Die Entscheidung ist den Schülerinnen und Schülern schriftlich mitzuteilen.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
in jeder Jahrgangsstufe in jedem Fach an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat,
2.
im Verlauf der Ausbildung bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als zwei Fächern jeweils höchstens einmal keine Halbjahresnote erhalten hat,
3.
alle Praktika erfolgreich abgeschlossen hat und
4.
nicht mehr als drei mündliche Prüfungen benötigt, um die Abschlussprüfung zu bestehen,
wobei das Fach Sport/Gesundheitsförderung von den Bedingungen nach Nummer 1 und 2 ausgenommen ist, wenn die oder der Betroffene von der Teilnahme an diesem Fach freigestellt war. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 muss für Fächer, die im Verlauf des Bildungsganges in nur einem Schulhalbjahr unterrichtet werden, für die Zulassung eine Halbjahresnote nachgewiesen werden. Mündliche Prüfungen gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 sind in die Ermittlung der Anzahl der mündlichen Prüfungen nach Satz 1 Nummer 4 einzubeziehen.
(3) Erfüllt die Schülerin oder der Schüler nur die Voraussetzung des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, so entscheidet abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsausschuss darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der in der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Betroffene trotz der Unterrichtsversäumnisse die Prüfung erfolgreich abschließen wird und deshalb zur Prüfung zugelassen werden kann. Die Entscheidungsgründe sind zu protokollieren.
(4) Wird die Schülerin oder der Schüler nicht zugelassen, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Die Nichtzulassung und das Nichtbestehen sind den Betroffenen und deren Erziehungsberechtigten schriftlich bekannt zu geben. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen in der letzten Jahrgangsstufe, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag einmal eine Zurückstellung von der Prüfung gestatten. Der Antrag bedarf der Schriftform und Begründung. In Fällen der Nichtzulassung und der Zurückstellung ist die letzte Jahrgangsstufe zu wiederholen. Alle Leistungen sind erneut zu erbringen.
Kapitel 4 Schriftliche Prüfung
§ 55 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgaben für die schriftliche Abschlussprüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde auf Grund von Vorschlägen der betroffenen Fachoberschulen festgelegt (Absatz 2). Soweit erforderlich, kann die Schulaufsichtsbehörde eigene Prüfungsaufgaben festlegen.
(2) Die Fachoberschulen reichen der Schulaufsichtsbehörde nach interner Abstimmung für jedes Prüfungsfach zwei gemeinsame Aufgabenvorschläge ein. Dabei sind in den Fächern Deutsch, Pflichtfremdsprache und Mathematik die Rahmenrichtlinien und Standards der Kultusministerkonferenz für die Fachoberschule zu beachten. Die Schulaufsichtsbehörde wählt einen der beiden Aufgabenvorschläge als Prüfungsaufgabe aus. Sie kann die Vorschläge abändern oder durch neue ersetzen oder die Fachoberschulen zur Abgabe neuer Aufgabenvorschläge auffordern.
(3) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jedes vorzeitige Bekanntwerden der Themen oder Aufgaben führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils. Der Umschlag mit den Aufgaben darf erst am Tage der Prüfung geöffnet werden, sofern nicht ein vorzeitiges Öffnen ausdrücklich zugelassen ist.
§ 56 Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung dauert in jedem Prüfungsfach vier Zeitstunden.
(2) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule geliefertes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Stellt sich während einer Arbeit heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann diese eine sachkundige Lehrkraft geben; sie sind im Protokoll zu vermerken. Hilfen für einzelne Prüflinge sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind bei Aufgabenstellungen, die ein Schülerexperiment umfassen, für den Fall des Misslingens des Experiments ausdrücklich zugelassen.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.
§ 57 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird von der Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat, durchgesehen und beurteilt. Im Verhinderungsfall wird diese Aufgabe von einer anderen von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters zu bestimmenden Lehrkraft wahrgenommen.
(2) In der schriftlichen Prüfung führen in allen Fächern schwerwiegende oder gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten.
(3) Die endgültige Note (Punkte) setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest. Sie oder er ist berechtigt, zur Beurteilung einer schriftlichen Arbeit selbst ein Gutachten anzufertigen oder eine weitere Lehrkraft mit der Anfertigung eines solchen Gutachtens zu beauftragen. Unter Angaben von Gründen, die schriftlich niedergelegt werden müssen, darf im Benehmen mit den Erstgutachtern von deren Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abgewichen werden.
(4) Die Punkte der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind den Prüflingen spätestens drei Unterrichtstage vor der Vorkonferenz bekannt zu geben.
Kapitel 5 Mündliche Prüfung
§ 58 Vorkonferenz
(1) Rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung findet unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters eine Sitzung des Prüfungsausschusses (Vorkonferenz) statt.
(2) Die Vorkonferenz entscheidet über den Ausschluss von der mündlichen Prüfung (Absatz 3). Ferner wird darüber entschieden, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern ein Prüfling, der nicht von der Prüfung ausgeschlossen ist, mündlich geprüft werden soll (Absatz 4 und 5). Jeder Prüfling darf in höchstens drei Fächern mündlich geprüft werden.
(3) Von der mündlichen Prüfung wird ausgeschlossen, wer auch bei maximalen Ergebnissen mündlicher Prüfungen die für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlichen Leistungsbewertungen nicht mehr erreichen kann. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Die Vorkonferenz stellt in diesem Fall das Nichtbestehen der Prüfung fest und legt die Punkte und Endnoten in allen Fächern fest.
(4) Eine mündliche Prüfung soll nur in den Fächern stattfinden, in denen zur abschließenden Beurteilung eine Prüfung erforderlich ist. Konnte in einem Schulhalbjahr keine Halbjahresnote gebildet werden (§ 20 Abs. 3), so hat eine mündliche Prüfung in diesem Fach stattzufinden.
(5) Die Prüflinge können Anträge auf weitere mündliche Prüfungen in Prüfungsfächern ihrer Wahl stellen. Derartigen Anträgen hat die Vorkonferenz in mindestens einem Fach zu entsprechen, sofern dadurch nicht die Höchstzahl der mündlichen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 3 überschritten wird. Der Antrag ist spätestens am letzten Unterrichtstag vor der Vorkonferenz schriftlich zu stellen. Im Falle der Ablehnung eines solchen Antrages ist die Begründung in das Protokoll über die Vorkonferenz aufzunehmen.
(6) Der Ausschluss von der mündlichen Prüfung sowie die Fächer der mündlichen Prüfung, die Prüfungstermine und die Noten des letzten Schulhalbjahres sind den Prüflingen eine Unterrichtswoche vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
§ 59 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem zuständigen Fachausschuss (§ 51) statt. Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(2) Die mündliche Prüfung führt die Fachprüferin oder der Fachprüfer durch. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses ist berechtigt, Fragen zu stellen und darüber hinaus im Verlauf der Prüfung die Funktion der Prüferin oder des Prüfers zu übernehmen, wenn dies für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erforderlich ist; sie oder er muss den übrigen Mitgliedern des Fachausschusses Gelegenheit geben, Zusatzfragen in angemessenem Umfang zu stellen.
(3) Es werden in jedem Prüfungsfach zwei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten gestellt, wobei eine Aufgabe den Sachgebieten des letzten Schulhalbjahres zu entnehmen ist, die andere Aufgabe den Sachgebieten eines anderen vom Prüfling benannten Schulhalbjahres.
(4) Die Aufgaben einschließlich der Texte und der Angabe der zugelassenen Hilfsmittel werden dem Prüfling und den Mitgliedern des Fachausschusses schriftlich vorgelegt und dem Protokoll beigefügt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann verlangen, dass die Prüfungsaufgaben und eine kurze, gegebenenfalls beispielhafte Beschreibung der damit verbundenen Vorstellungen über die wesentlichen Inhalte der Prüfung schriftlich vorgelegt werden; diese Information erfolgt in der Regel einen Tag vor der mündlichen Prüfung und steht in der mündlichen Prüfung allen Mitgliedern des Fachausschusses zur Verfügung. In jedem Fall können die Mitglieder des Fachausschusses vor Beginn der Prüfung eine kurze mündliche Erläuterung der erwarteten Leistungen verlangen.
(5) Ein Prüfling soll in einem Fach nicht länger als 20 Minuten geprüft werden. Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht zu gewähren, soweit nicht für einzelne Aufgabenstellungen von der oder dem Prüfungsvorsitzenden eine längere Vorbereitungszeit genehmigt wird. Die Prüflinge dürfen sich dabei Aufzeichnungen als Grundlage für ihre Ausführungen machen.
(6) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung müssen so gestellt werden, dass sie Gelegenheit geben, Leistungen in allen Anforderungsbereichen zu erbringen und jede Note zu erreichen. Die Aufgaben müssen so formuliert sein, dass für die Prüflinge der Umfang der Aufgabe und der erwarteten Lösung erkennbar ist.
(7) In der mündlichen Prüfung wird die selbständige Lösung der Aufgaben durch den Prüfling in zusammenhängendem Vortrag angestrebt. Im anschließenden Prüfungsgespräch sollen vor allem größere fachliche und überfachliche Zusammenhänge, die sich aus den jeweiligen Themen ergeben, verdeutlicht werden. In das Prüfungsgespräch können, ausgehend von den gestellten Aufgaben, auch weitere Sachgebiete einbezogen werden. Dabei ist die Prüfung in den Fremdsprachen mit Ausnahme der Erörterung sprachlicher Unklarheiten in der jeweiligen Fremdsprache durchzuführen.
(8) Der Prüfungsausschuss kann am Tage der mündlichen Prüfung im Einzelfall zur Feststellung eines hinreichenden Leistungsausgleichs ausnahmsweise mündliche Prüfungen in weiteren Prüfungsfächern ansetzen.
(9) Stellt sich im Verlauf der Prüfung heraus, dass ein Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, so soll die Prüfung in weiteren Fächern unterbleiben. Hierüber ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen. Die Gründe sind im Protokoll zu vermerken.
§ 60 Beurteilung der mündlichen Leistungen
(1) Für die Leistung in der mündlichen Prüfung schlägt die Fachprüferin oder der Fachprüfer für die beiden Teile der mündlichen Prüfung je eine Note vor; der Fachausschuss setzt die Teilnoten und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung fest.
(2) Außer den fachspezifischen Kriterien werden bei der Bewertung der mündlichen Prüfung die Fähigkeit, eigene Schwierigkeiten zu erkennen und zu erläutern, der Umfang notwendiger Einhilfen, die Fähigkeit auf Einhilfen und Einwände einzugehen, die Art der Beantwortung von Fragen und die Fähigkeit, selbst weitergehende Fragen in das Prüfungsgespräch einzubringen, berücksichtigt.
(3) Das Protokoll über die mündliche Prüfung (§ 48) muss folgende Angaben enthalten:
1.
die Namen der Mitglieder des Fachausschusses einschließlich eventuell hinzugetretener Mitglieder,
2.
die Aufgaben sowie in Stichwörtern den wesentlichen Inhalt weiterer Fragen, den wesentlichen sachlichen Inhalt der Ausführungen des Prüflings und Angaben, in welchem Umfang sie oder er die gestellten Aufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte,
3.
die Bewertung der Prüfungsleistungen,
4.
die abschließende Beurteilung einschließlich der tragenden Erwägungen und
5.
besondere Vorkommnisse.
Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen des Protokolls eindeutig und verständlich sind und auch die Beratungsergebnisse wiedergeben.
Kapitel 6 Abschluss der Prüfung
§ 61 Endnoten
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der zuständigen Lehrkraft die Endnote für jedes Prüfungsfach.
(2) Die Endnoten werden aus den erreichten Punkten der Halbjahre und gegebenenfalls den Punkten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung errechnet (Anlage 7.1) und auf dem Abschlusszeugnis als Punkte und Noten ausgewiesen. Im Falle der Wiederholung eines Schuljahres oder des Rücktritts in eine vorhergegangene Jahrgangsstufe werden nur die Leistungen des Wiederholungszeitraums berücksichtigt und ausgewiesen.
§ 62 Prüfungsergebnis
(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Prüfungsergebnis fest, das "bestanden" oder "nicht bestanden" lautet. Bei bestandener Abschlussprüfung legt der Prüfungsausschuss außerdem die Durchschnittsnote (Absatz 4) fest.
(2) Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern jeweils mindestens 5 Punkte erreicht werden oder wenn Minderleistungen nach Absatz 3 ausgeglichen werden können.
(3) Minderleistungen (1 bis 4 Punkte) in höchstens einem Prüfungsfach können ausgeglichen werden durch
1.
gute oder sehr gute Leistungen in einem anderen Prüfungsfach oder
2.
befriedigende Leistungen in zwei anderen Prüfungsfächern.
Ein Leistungsausgleich in einem Fach der schriftlichen Prüfung ist nur durch Leistungen in einem anderen schriftlichen Prüfungsfach möglich.
(4) Im Abschlusszeugnis wird eine Durchschnittsnote gemäß Anlage 7.1 ausgewiesen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Beschlüssen der Ausschüsse, die nach ihrer oder seiner Auffassung gegen das Prüfungsrecht verstoßen, die Schulaufsichtsbehörde unter Vorlage sämtlicher Prüfungsunterlagen um Überprüfung bitten. Der Prüfling ist hierüber zu unterrichten; das Prüfungsergebnis ist ihr oder ihm erst nach Vorliegen der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(6) Nach Abschluss der Beratungen werden den Prüflingen die Ergebnisse der mündlichen Prüfung, die Endnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung mitgeteilt. Den Prüflingen, die die Prüfung nicht bestanden haben, ist das Ergebnis in einem Einzelgespräch mitzuteilen.
§ 63 Studienberechtigung und Übergang zur Berufsoberschule
(1) Wer die Abschlussprüfung der Fachoberschule besteht, erwirbt die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule (Fachhochschulreife). Die Betroffenen erhalten ein Abschlusszeugnis; das Zeugnismuster gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.
(2) Wer die Fachhochschulreife erworben hat, kann nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule vom 6. März 2005 (GVBl. S. 141) in der jeweils geltenden Fassung in den laufenden Bildungsgang einer Berufsoberschule seiner Fachrichtung übergehen.
Kapitel 7 Prüfungswiederholung, Prüfungsunterlagen
§ 64 Wiederholung bei Nichtbestehen
(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie im Rahmen der nächsten Abschlussprüfung wiederholen; dies gilt auch für eine nur bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zulässige zweite Wiederholungsprüfung. Wer die Prüfung wiederholt, hat die Schule weiter zu besuchen und alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.
§ 65 Einsichtsrecht
Die Geprüften können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen nehmen; § 42 gilt entsprechend.
Kapitel 8 Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung
§ 66 Nichtteilnahme, Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
(1) Die Verfahrensbestimmungen des § 43 Abs. 1 bis 3 gelten für die Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung entsprechend.
(2) Das Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten richtet sich nach § 41.
Teil III Fremdenprüfung
§ 67 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Wer die Fachhochschulreife erwerben will, ohne eine Fachoberschule zu besuchen, kann die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (Fremdenprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife) ablegen, wenn er nachweist, dass er sich auf die Prüfung angemessen vorbereitet hat.
(2) Zur Fremdenprüfung kann sich anmelden, wer
1.
den mittleren Schulabschluss besitzt,
2.
eine einschlägige berufliche Vorbildung (§ 5) nachweist und
3.
seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin hat (§ 4 Abs. 8 Satz 1).
(3) Wer einen Bildungsgang besucht, der zur Fachhochschulreife führt oder wer sich wiederholt der Abschlussprüfung eines solchen Bildungsgangs ohne Erfolg unterzogen hat, wird nicht zur Fremdenprüfung zugelassen. Abweichend von Satz 1 können Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bildungsgang an einer noch nicht staatlich anerkannten Ersatzschule besuchen, am Ende des Bildungsganges zur Fremdenprüfung zugelassen werden.
§ 68 Antragstellung und Zulassung
(1) Die Fremdenprüfung findet einmal jährlich statt. Über die Zulassung entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
(2) Der Zulassungsantrag ist spätestens bis zum 31. März des Prüfungsjahres schriftlich bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
Zeugnisse und sonstige Nachweise über die Erfüllung der nach § 67 Abs. 2 geforderten Zulassungsvoraussetzungen,
2.
ein tabellarischer Lebenslauf,
3.
eine Erklärung über bisherige Prüfungsversuche zum Erwerb der Fachhochschulreife,
4.
eine Erklärung darüber, in welcher Fachrichtung und gegebenenfalls in welchem Schwerpunkt die Prüfung abgelegt werden soll sowie
5.
eine Darstellung über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung.
Unvollständig oder verspätet eingegangene Zulassungsanträge werden nicht berücksichtigt.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden zur Fremdenprüfung zugelassen, wenn auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Berufsnachweise, einer angemessenen Vorbereitung und erforderlichenfalls einer Aussprache mit ihnen angenommen werden kann, dass sie die Prüfung bestehen können. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung legt unter Berücksichtigung der beruflichen Vorbildung der Bewerberin oder des Bewerbers die Schule fest, an der die Prüfung stattfindet.
(4) Die Zulassungsentscheidung ist den Betroffenen spätestens drei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin unter Angabe der Termine der schriftlichen Prüfung, des Prüfungsortes und der Prüfungsfächer mitzuteilen.
§ 69 Prüfungsbestimmungen
(1) Die Prüflinge der Fremdenprüfung nehmen an der Abschlussprüfung der Fachoberschule teil, der sie zugewiesen worden sind. Sie haben sich vor Prüfungsbeginn auszuweisen.
(2) Die Prüfungsfächer und Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sind dieselben, wie für die Schülerinnen und Schüler der Fachoberschule.
(3) Eine mündliche Prüfung findet statt
1.
in den vier Fächern der schriftlichen Prüfung,
2.
im Fach Politikwissenschaft und Geschichte,
3.
in einem naturwissenschaftlichen Fach, das von der Fachoberschule festgelegt wird,
4.
im Fach Recht oder einem zweiten naturwissenschaftlichen Fach, das von der Fachoberschule festgelegt wird.
Von der mündlichen Prüfung in höchstens einem der vier Prüfungsfächer nach Satz 1 Nr. 1 wird befreit, wer in der schriftlichen Prüfung gute oder sehr gute Leistungen erreicht hat. Über die Befreiung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Die mündliche Prüfung ist auf mindestens zwei Tage zu verteilen. Die Fachoberschule teilt den Prüflingen die Prüfungstermine und die Fächer, in denen eine mündliche Prüfung stattfindet, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn schriftlich mit.
(5) Die Endnoten (Prüfungsnoten und Punkte) werden aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen ermittelt. In Fächern, die sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft werden, ergibt sich die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der Leistungen in beiden Prüfungsteilen, wobei die schriftliche Prüfung doppelt zählt.
(6) Wer die Fremdenprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.4.
(7) Im Übrigen gelten für die Fremdenprüfung die einschlägigen Prüfungsbestimmungen des Teils II (§ 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1, §§ 47 bis 49, §§ 55 bis 57, §§ 59 und 60, § 61 Abs. 1, § 62, §§ 64 bis 66) entsprechend.
Teil IV Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife
§ 70 Allgemeines
Wer einen Bildungsgang nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 mit einer Durchschnittsnote von 2,8 oder besser abgeschlossen hat, kann in unmittelbarem Anschluss an die zweijährige Ausbildung in einem weiteren Schuljahr (dritte Jahrgangsstufe) in der gleichen Fachrichtung die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife erwerben.
§ 71 Unterricht und Stundentafeln
Für den Unterricht in der dritten Jahrgangsstufe finden die Stundentafeln für die zweite Jahrgangsstufe der entsprechenden Fachrichtung nach Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule vom 6. März 2005 (GVBl. S. 141), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 72 Facharbeit
Die Schülerinnen und Schüler der dritten Jahrgangsstufe haben eine Facharbeit zu fertigen. Für die Facharbeit findet § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule entsprechende Anwendung.
§ 73 Erwerb der Hochschulreife
(1) Die allgemeine Hochschulreife erwirbt, wer
1.
die Abschlussprüfung am Ende der dritten Jahrgangsstufe besteht und
2.
zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen hat.
Für den Nachweis der in Satz 1 Nummer 2 geforderten Kenntnisse finden die §§ 51 und 52 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule entsprechende Anwendung.
(2) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, jedoch nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, erwirbt die fachgebundene Hochschulreife.
(3) Für die Abschlussprüfung finden die §§ 27 bis 45, § 46 Absatz 1 Satz 1 und die §§ 47 bis 50 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Halbjahresnoten nach § 28 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule die Halbjahresnoten aus der vorangegangenen zweijährigen Fachoberschule und der dritten Jahrgangsstufe sind.
§ 74 Abschlusszeugnis
Wer die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife erwirbt, erhält ein Abschlusszeugnis, das neben den erzielten Leistungen
1.
die Durchschnittsnote,
2.
das Thema oder eine Kurzform des Themas der Facharbeit und die erzielten Punkte,
3.
gegebenenfalls Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums und
4.
den erzielten Schulabschluss
ausweist. Das Zeugnismuster gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.
Teil V Schlussbestimmungen
§ 75 Begriffsbestimmungen, Schulleitung
(1) Als Berufsbildungsreife oder erweiterte Berufsbildungsreife im Sinne dieser Verordnung gelten auch nach dem Schulgesetz gleichwertige Schulbildungen.
(2) Als mittlerer Schulabschluss im Sinne dieser Verordnung gilt auch der Realschulabschluss oder eine dem erfolgreichen Abschluss der Realschule gleichwertige Schulbildung nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 251, 306).
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die ihr oder ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben einer Funktionsstelleninhaberin oder einem Funktionsstelleninhaber nach § 73 Abs. 1 des Schulgesetzes übertragen.
§ 76 Übergangsregelungen
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2013 begonnen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen haben, findet diese Verordnung in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für berufliche Schulen im Land Berlin vom 18. November 2013 (GVBl. S. 598) geltenden Fassung weiter Anwendung mit der Maßgabe, dass
1.
anstelle des § 17 Absatz 5 und des § 20 der im ersten Halbsatz bezeichneten Fassung der § 17 Absatz 5 und der § 20 dieser Verordnung Anwendung findet,
2.
anstelle des § 28 der im ersten Halbsatz bezeichneten Fassung der § 28 dieser Verordnung mit der Maßgabe Anwendung findet, dass Unterbrechungen des Bildungsganges, die vor dem 1. August 2013 erfolgten, nicht auf die in § 28 Absatz 1 dieser Verordnung genannte zulässige Anzahl der Unterbrechungen anzurechnen sind und § 28 Absatz 3 dieser Verordnung keine Anwendung findet, und
3.
anstelle der §§ 29, 54 Absatz 1 Satz 1, § 58 Absatz 4, § 67 Absatz 3 sowie der Anlagen 1, 2, 5 und 7 der im ersten Halbsatz bezeichneten Fassung die §§ 29, 54 Absatz 1 Satz 1, § 58 Absatz 4, § 67 Absatz 3 sowie die Anlagen 1, 2, 5 und 7 dieser Verordnung Anwendung finden.
(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses eine einjährige Berufsfachschule vor Beginn des Schuljahres 2016/2017 besucht und erfolgreich abgeschlossen haben, ist auf deren Wunsch anstelle des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 6 dieser Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 7 in der bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung von Vorschriften für berufliche Schulen im Land Berlin vom 14. April 2015 (GVBl. S. 83) geltenden Fassung anzuwenden.
§ 77 Inkrafttreten, Außerkraftteten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Prüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife außer Kraft.
Berlin, den 17. Januar 2006
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
Klaus Böger
Anlage 1.1
Schulart: | Fachoberschule |
Fachrichtung: | Wirtschaft und Verwaltung |
Schwerpunkte: | - |
Ausbildung: | Vollzeitform1) |
Aufnahmevoraussetzungen: | BR = Berufsbildungsreife, M = Mittlerer Schulabschluss, |
B = Einschlägige Berufsausbildung oder Berufstätigkeit |
Unterrichtsstunden im Schuljahr | ||||
Aufnahmevoraussetzungen | M | M | BR & B | M & B |
Jahrgangsstufe | 1 | 2 | 1 | 2 |
I. Sprache und Kommunikation | ||||
Deutsch2) | 80 | 160 | 200 | 160 |
Pflichtfremdsprache2)3)5) | 100 | 200 | 240 | 200 |
II. Mathematik und Naturwissenschaften | ||||
Mathematik2) | 100 | 200 | 240 | 200 |
Physik oder Chemie oder Biologie4)5) | 40 | 80 | 80 | 80 |
III. Wirtschaft und Gesellschaft | ||||
Sozialkunde | 40 | - | 80 | - |
Politikwissenschaft und Geschichte | - | 80 | - | 80 |
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht5) | ||||
Wirtschaftswissenschaft2)6) | 120 | 240 | 120 | 240 |
Recht | 40 | 80 | 80 | 80 |
V. Sport | ||||
Sport / Gesundheitsförderung | 40 | 80 | 80 | 80 |
VI. Wahlpflichtunterricht7)8) | 80 | 240 (160) | 240 | 240 (160) |
Pflichtunterricht8) | 640 | 1360 (1280) | 1360 | 1360 (1280) |
Praktikum9) | 800 | - | - | - |
Fakultativer Unterricht10) | - | (160) | - | (160) |
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (KMK-Beschluss Nr. 418).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
3)
Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Physik, Chemie oder Biologie: Nach Festlegung der Schule.
5)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
6)
Wirtschaftswissenschaft: Volks- und Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen.
7)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik, Verwaltungskunde, spezielle Betriebswirtschaftslehre oder Rechnungswesen nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
8)
Nehmen Schülerinnen und Schüler in der zweiten Jahrgangsstufe am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
Nehmen Schülerinnen und Schüler in der zweiten Jahrgangsstufe am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
9)
Nach Festlegung durch die Schule findet in der Regel in der ersten Jahrgangsstufe für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildung ein Praktikum im Umfang von mindestens 800 Zeitstunden statt.
10)
Fakultativer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nach Festlegung der Schule und im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Nur für Schülerinnen und Schüler, die in der 7. bis 10. Klasse keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten bzw. an diesem ohne Erfolg teilgenommen haben.
Anlage 1.2
Schulart: | Fachoberschule |
Fachrichtung: | Technik |
Schwerpunkte: | Siehe Anmerkung1) |
Ausbildung: | Vollzeitform2) |
Aufnahmevoraussetzungen: | BR = Berufsbildungsreife, M = Mittlerer Schulabschluss, |
B = Einschlägige Berufsausbildung oder Berufstätigkeit |
Unterrichtsstunden im Schuljahr | ||||
Aufnahmevoraussetzungen | M | M | BR & B | M & B |
Jahrgangsstufe | 1 | 2 | 1 | 2 |
I. Sprache und Kommunikation | ||||
Deutsch3) | 80 | 160 | 200 | 160 |
Pflichtfremdsprache3)4)5) | 100 | 200 | 240 | 200 |
II. Mathematik und Naturwissenschaften | ||||
Mathematik3) | 100 | 200 | 240 | 200 |
1. Naturwissenschaft5)6) | 40 | 80 | 80 | 80 |
2. Naturwissenschaft5)6) | 40 | 80 | 80 | 80 |
III. Wirtschaft und Gesellschaft | ||||
Sozialkunde | 40 | - | 80 | - |
Politikwissenschaft und Geschichte | - | 80 | - | 80 |
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht5) | ||||
Technik3)7) | 120 | 240 | 120 | 240 |
V. Sport | ||||
Sport / Gesundheitsförderung | 40 | 80 | 80 | 80 |
VI. Wahlpflichtunterricht8)9) | 80 | 240 (160) | 240 | 240 (160) |
Pflichtunterricht9) | 640 | 1360 (1280) | 1360 | 1360 (1280) |
Praktikum10) | 800 | - | - | - |
Fakultativer Unterricht11) | - | (160) | - | (160) |
Fußnoten
1)
Die Fachrichtung Technik gliedert sich in die Schwerpunkte
a)
Metalltechnik,
b)
Elektrotechnik,
c)
Bau- und Holztechnik,
d)
Mode und Bekleidungstechnik,
e)
Chemie-, Physik- und Biologietechnik,
f)
Farbtechnik und Raumgestaltung.
2)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (KMK-Beschluss Nr. 418).
3)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
4)
Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
5)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
6)
Naturwissenschaften: Physik, Chemie, Biologie nach Festlegung der Schule. Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch schwerpunktbezogene Inhalte.
Naturwissenschaften: Physik, Chemie, Biologie nach Festlegung der Schule. Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch schwerpunktbezogene Inhalte.
7)
Technik: Es findet schwerpunktbezogener Unterricht einschließlich Technischer Kommunikation in den Fächern Metalltechnik, Elektrotechnik, Bau- und Holztechnik, Mode und Bekleidungstechnik, Labortechnik Chemie, Physik und Biologie oder Farbtechnik und Raumgestaltung statt.
8)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
9)
Nehmen Schüler und Schülerinnen in der zweiten Jahrgangsstufe am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
Nehmen Schüler und Schülerinnen in der zweiten Jahrgangsstufe am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
10)
Nach Festlegung durch die Schule findet in der Regel in der ersten Jahrgangsstufe für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildung ein Praktikum im Umfang von mindestens 800 Zeitstunden statt.
11)
Fakultativer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nach Festlegung der Schule und im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Nur für Schülerinnen und Schüler, die in der 7. bis 10. Klasse keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten bzw. an diesem ohne Erfolg teilgenommen haben.
Anlage 1.3.1
Schulart: | Fachoberschule |
Fachrichtung: | Gesundheit und Soziales |
Schwerpunkt: | Sozialpädagogik |
Ausbildung: | Vollzeitform1) |
Aufnahmevoraussetzungen: | BR = Berufsbildungsreife, M = Mittlerer Schulabschluss, |
B = Einschlägige Berufsausbildung oder Berufstätigkeit |
Unterrichtsstunden im Schuljahr | ||||
Aufnahmevoraussetzungen | M | M | BR & B | M & B |
Jahrgangsstufe | 1 | 2 | 1 | 2 |
I. Sprache und Kommunikation | ||||
Deutsch2) | 80 | 160 | 200 | 160 |
Pflichtfremdsprache2)3)4) | 100 | 200 | 240 | 200 |
II. Mathematik und Naturwissenschaften | ||||
Mathematik2) | 100 | 200 | 240 | 200 |
Biologie4) | 40 | 80 | 80 | 80 |
III. Wirtschaft und Gesellschaft | ||||
Sozialkunde | 40 | - | 80 | - |
Politikwissenschaft und Geschichte | - | 80 | - | 80 |
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht4) | ||||
Sozialwissenschaften2)5) | 120 | 240 | 120 | 240 |
Recht | 40 | 80 | 80 | 80 |
V. Sport | ||||
Sport / Gesundheitsförderung | 40 | 80 | 80 | 80 |
VI. Wahlpflichtunterricht6)7) | 80 | 240 (160) | 240 | 240 (160) |
Pflichtunterricht7) | 640 | 1360 (1280) | 1360 | 1360 (1280) |
Praktikum8) | 800 | - | - | - |
Fakultativer Unterricht9) | - | (160) | - | (160) |
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (KMK-Beschluss Nr. 418).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
3)
Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
5)
Sozialwissenschaften: In der ersten Jahrgangsstufe werden nach Festlegung der Schule die drei Fächer Soziologie, Psychologie und Pädagogik unterrichtet. In der zweiten Jahrgangsstufe müssen sich die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule für Soziologie, Psychologie oder Pädagogik als Prüfungsfach entscheiden.
6)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
7)
Nehmen Schülerinnen und Schüler der zweiten Jahrgangsstufe am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
Nehmen Schülerinnen und Schüler der zweiten Jahrgangsstufe am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
8)
Nach Festlegung durch die Schule findet in der Regel in der ersten Jahrgangsstufe für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildung ein Praktikum im Umfang von mindestens 800 Zeitstunden statt.
9)
Fakultativer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nach Festlegung der Schule und im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Nur für Schülerinnen und Schüler, die in der 7. bis 10. Klasse keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten bzw. an diesem ohne Erfolg teilgenommen haben.
Anlage 1.3.2
Schulart: | Fachoberschule |
Fachrichtung: | Gesundheit und Soziales |
Schwerpunkt: | Gesundheit |
Ausbildung: | Vollzeitform1) |
Aufnahmevoraussetzungen: | BR = Berufsbildungsreife, M = Mittlerer Schulabschluss, |
B = Einschlägige Berufsausbildung oder Berufstätigkeit |
Unterrichtsstunden im Schuljahr | ||||
Aufnahmevoraussetzungen | M | M | BR & B | M & B |
Jahrgangsstufe | 1 | 2 | 1 | 2 |
I. Sprache und Kommunikation | ||||
Deutsch2) | 80 | 160 | 200 | 160 |
Pflichtfremdsprache2)3)5) | 100 | 200 | 240 | 200 |
II. Mathematik und Naturwissenschaften | ||||
Mathematik2) | 100 | 200 | 240 | 200 |
Naturwissenschaften4)5) | 40 | 80 | 80 | 80 |
III. Wirtschaft und Gesellschaft | ||||
Sozialkunde | 40 | - | 80 | - |
Politikwissenschaft und Geschichte | - | 80 | - | 80 |
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht5) | ||||
Gesundheit / Medizin2)6) | 120 | 240 | 120 | 240 |
Recht | 40 | 80 | 80 | 80 |
V. Sport | ||||
Sport / Gesundheitsförderung | 40 | 80 | 80 | 80 |
VI. Wahlpflichtunterricht7)8) | 80 | 240 (160) | 240 | 240 (160) |
Pflichtunterricht8) | 640 | 1360 (1280) | 1360 | 1360 (1280) |
Praktikum9) | 800 | - | - | - |
Fakultativer Unterricht10) | - | (160) | - | (160) |
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (KMK-Beschluss Nr. 418).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
3)
Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Naturwissenschaften: Grundlagen der Physik, Chemie und Biologie.
5)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
6)
Gesundheit / Medizin schließt anwendungsbezogene Naturwissenschaften, insbesondere Biologie und Chemie ein.
7)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Betriebslehre des Gesundheitswesens nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
8)
Nehmen Schülerinnen und Schüler am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
Nehmen Schülerinnen und Schüler am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
9)
Nach Festlegung durch die Schule findet in der Regel in der ersten Jahrgangsstufe für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildung ein Praktikum im Umfang von mindestens 800 Zeitstunden statt.
10)
Fakultativer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nach Festlegung der Schule und im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Nur für Schülerinnen und Schüler, die in der 7. bis 10. Klasse keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten bzw. an diesem ohne Erfolg teilgenommen haben.
Anlage 1.3.3
Schulart: | Fachoberschule |
Fachrichtung: | Gesundheit und Soziales |
Schwerpunkte: | Körperpflege |
Ausbildung: | Vollzeitform1) |
Aufnahmevoraussetzungen: | BR = Berufsbildungsreife, M = Mittlerer Schulabschluss, |
B = Einschlägige Berufsausbildung oder Berufstätigkeit |
Unterrichtsstunden im Schuljahr | ||||
Aufnahmevoraussetzungen | M | M | BR & B | M & B |
Jahrgangsstufe | 1 | 2 | 1 | 2 |
I. Sprache und Kommunikation | ||||
Deutsch2) | 80 | 160 | 200 | 160 |
Pflichtfremdsprache2)3)4) | 100 | 200 | 240 | 200 |
II. Mathematik und Naturwissenschaften | ||||
Mathematik2) | 100 | 200 | 240 | 200 |
1. Naturwissenschaft4)5) | 40 | 80 | 80 | 80 |
2. Naturwissenschaft4)5) | 40 | 80 | 80 | 80 |
III. Wirtschaft und Gesellschaft | ||||
Sozialkunde | 40 | - | 80 | - |
Politikwissenschaft und Geschichte | - | 80 | - | 80 |
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht5) | ||||
Hygiene2)6) | 120 | 240 | 120 | 240 |
V. Sport | ||||
Sport / Gesundheitsförderung | 40 | 80 | 80 | 80 |
VI. Wahlpflichtunterricht7)8) | 80 | 240 (160) | 240 | 240 (160) |
Pflichtunterricht8) | 640 | 1360 (1280) | 1360 | 1360 (1280) |
Praktikum9) | 800 | - | - | - |
Fakultativer Unterricht10) | - | (160) | - | (160) |
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (KMK-Beschluss Nr. 418).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
3)
Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
5)
Naturwissenschaften: Grundlagen der Physik, Chemie und Biologie. Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch schwerpunktbezogene Inhalte.
Naturwissenschaften: Grundlagen der Physik, Chemie und Biologie. Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch schwerpunktbezogene Inhalte.
Naturwissenschaften: Grundlagen der Physik, Chemie und Biologie. Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch schwerpunktbezogene Inhalte.
6)
Hygiene schließt anwendungsbezogene Naturwissenschaften, insbesondere Biologie und Chemie ein.
7)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Betriebslehre des Gesundheitswesens nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
8)
Nehmen Schülerinnen und Schüler am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
Nehmen Schülerinnen und Schüler am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
9)
Nach Festlegung durch die Schule findet in der Regel in der ersten Jahrgangsstufe für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildung ein Praktikum im Umfang von mindestens 800 Zeitstunden statt.
10)
Fakultativer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nach Festlegung der Schule und im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Nur für Schülerinnen und Schüler, die in der 7. bis 10. Klasse keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten bzw. an diesem ohne Erfolg teilgenommen haben.
Anlage 1.4
Schulart: | Fachoberschule |
Fachrichtung: | Ernährung und Hauswirtschaft |
Schwerpunkte: | - |
Ausbildung: | Vollzeitform1) |
Aufnahmevoraussetzungen: | BR = Berufsbildungsreife, M = Mittlerer Schulabschluss, |
B = Einschlägige Berufsausbildung oder Berufstätigkeit |
Unterrichtsstunden im Schuljahr | ||||
Aufnahmevoraussetzungen | M | M | BR & B | M & B |
Jahrgangsstufe | 1 | 2 | 1 | 2 |
I. Sprache und Kommunikation | ||||
Deutsch2) | 80 | 160 | 200 | 160 |
Pflichtfremdsprache2)3)4) | 100 | 200 | 240 | 200 |
II. Mathematik und Naturwissenschaften | ||||
Mathematik2) | 100 | 200 | 240 | 200 |
Physik4)5) | - | 80 | - | 80 |
Chemie4)5) | 40 | 80 | 80 | 80 |
Biologie4)5) | 40 | 80 | 80 | 80 |
III. Wirtschaft und Gesellschaft | ||||
Sozialkunde | 40 | - | 80 | - |
Politikwissenschaft und Geschichte | - | 80 | - | 80 |
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht4) | ||||
Ernährungswissenschaft2)6) | 120 | 240 | 120 | 240 |
V. Sport | ||||
Sport / Gesundheitsförderung | 40 | 80 | 80 | 80 |
VI. Wahlpflichtunterricht7)8) | 80 | 160 (80) | 240 | 160 (80) |
Pflichtunterricht8) | 640 | 1360 (1280) | 1360 | 1360 (1280) |
Praktikum9) | 800 | - | - | - |
Fakultativer Unterricht10) | - | (160) | - | (160) |
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (KMK-Beschluss Nr. 418).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
3)
Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
5)
Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch fachrichtungsbezogene Inhalte.
Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch fachrichtungsbezogene Inhalte.
Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch fachrichtungsbezogene Inhalte.
6)
Ernährungswissenschaft schließt Ernährungslehre und Lebensmittelchemie ein.
7)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
8)
Nehmen Schülerinnen und Schüler in der zweiten Jahrgangsstufe am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
Nehmen Schülerinnen und Schüler in der zweiten Jahrgangsstufe am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
9)
Nach Festlegung durch die Schule findet in der Regel in der ersten Jahrgangsstufe für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildung ein Praktikum im Umfang von mindestens 800 Zeitstunden statt.
10)
Fakultativer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nach Festlegung der Schule und im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Nur für Schülerinnen und Schüler, die in der 7. bis 10. Klasse keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten bzw. an diesem ohne Erfolg teilgenommen haben.
Anlage 1.5
Schulart: | Fachoberschule |
Fachrichtung: | Gestaltung |
Schwerpunkte: | - |
Ausbildung: | Vollzeitform1) |
Aufnahmevoraussetzungen: | BR = Berufsbildungsreife, M = Mittlerer Schulabschluss, |
B = Einschlägige Berufsausbildung oder Berufstätigkeit |
Unterrichtsstunden im Schuljahr | ||||
Aufnahmevoraussetzungen | M | M | BR & B | M & B |
Jahrgangsstufe | 1 | 2 | 1 | 2 |
I. Sprache und Kommunikation | ||||
Deutsch2) | 80 | 160 | 200 | 160 |
Pflichtfremdsprache2)3)4) | 100 | 200 | 240 | 200 |
II. Mathematik und Naturwissenschaften | ||||
Mathematik2) | 100 | 200 | 240 | 200 |
Physik4)5) | 40 | 80 | 80 | 80 |
Chemie4)5) | 40 | 80 | 80 | 80 |
III. Wirtschaft und Gesellschaft | ||||
Sozialkunde | 40 | - | 80 | - |
Politikwissenschaft und Geschichte | - | 80 | - | 80 |
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht4) | ||||
Mediengestaltung2) | 120 | 240 | 120 | 240 |
V. Sport | ||||
Sport / Gesundheitsförderung | 40 | 80 | 80 | 80 |
VI. Wahlpflichtunterricht6)7) | 80 | 240 (160) | 240 | 240 (160) |
Pflichtunterricht7) | 640 | 1360 (1280) | 1360 | 1360 (1280) |
Praktikum8) | 800 | - | - | - |
Fakultativer Unterricht9) | - | (160) | - | (160) |
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (KMK-Beschluss Nr. 418).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
3)
Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
5)
Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch fachrichtungsbezogene Inhalte.
Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch fachrichtungsbezogene Inhalte.
6)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
7)
Nehmen Schülerinnen und Schüler in der zweiten Jahrgangsstufe am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
Nehmen Schülerinnen und Schüler in der zweiten Jahrgangsstufe am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
8)
Nach Festlegung durch die Schule findet in der Regel in der ersten Jahrgangsstufe für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildung ein Praktikum im Umfang von mindestens 800 Zeitstunden statt.
9)
Fakultativer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nach Festlegung der Schule und im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Nur für Schülerinnen und Schüler, die in der 7. bis 10. Klasse keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten bzw. an diesem ohne Erfolg teilgenommen haben.
Anlage 1.6
Schulart: | Fachoberschule |
Fachrichtung: | Agrarwirtschaft |
Schwerpunkte: | - |
Ausbildung: | Vollzeitform1) |
Aufnahmevoraussetzungen: | BR = Berufsbildungsreife, M = Mittlerer Schulabschluss, |
B = Einschlägige Berufsausbildung oder Berufstätigkeit |
Unterrichtsstunden im Schuljahr | ||||
Aufnahmevoraussetzungen | M | M | BR & B | M & B |
Jahrgangsstufe | 1 | 2 | 1 | 2 |
I. Sprache und Kommunikation | ||||
Deutsch2) | 80 | 160 | 200 | 160 |
Pflichtfremdsprache2)3)4) | 100 | 200 | 240 | 200 |
II. Mathematik und Naturwissenschaften | ||||
Mathematik2) | 100 | 200 | 240 | 200 |
Naturwissenschaftliche Grundlagen4)5) | 80 | 160 | 160 | 160 |
III. Wirtschaft und Gesellschaft | ||||
Sozialkunde | 40 | - | 80 | - |
Politikwissenschaft und Geschichte | - | 80 | - | 80 |
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht4) | ||||
Agrarwirtschaft2)6) | 120 | 240 | 120 | 240 |
V. Sport | ||||
Sport / Gesundheitsförderung | 40 | 80 | 80 | 80 |
VI. Wahlpflichtunterricht7)8) | 80 | 240 (160) | 240 | 240 (160) |
Pflichtunterricht8) | 640 | 1360 (1280) | 1360 | 1360 (1280) |
Praktikum9) | 800 | - | - | - |
Fakultativer Unterricht10) | - | (160) | - | (160) |
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (KMK-Beschluss Nr. 418).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
3)
Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe ohne Praktikum bis zu 280 Teilungsstunden, mit Praktikum bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
5)
In den naturwissenschaftlichen Grundlagen können nach Wahl der Schule zwei bis drei der Naturwissenschaften Physik, Chemie und Biologie fachübergreifend unterrichtet werden.
6)
Agrarwirtschaft schließt anwendungsbezogene Naturwissenschaften, insbesondere Biologie ein.
7)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. fachrichtungsbezogene Informatik nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
8)
Nehmen Schülerinnen und Schüler in der zweiten Jahrgangsstufe am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
Nehmen Schülerinnen und Schüler in der zweiten Jahrgangsstufe am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
9)
Nach Festlegung durch die Schule findet in der Regel in der ersten Jahrgangsstufe für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildung ein Praktikum im Umfang von mindestens 800 Zeitstunden statt.
10)
Fakultativer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nach Festlegung der Schule und im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Nur für Schülerinnen und Schüler, die in der 7. bis 10. Klasse keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten bzw. an diesem ohne Erfolg teilgenommen haben.
Anlage 2.1.1
Schulart: | Fachoberschule |
Fachrichtung: | Wirtschaft und Verwaltung |
Schwerpunkte: | - |
Ausbildung: | Teilzeitform (doppeltqualifizierender Bildungsgang)1)2) |
Aufnahmevoraussetzungen: | Berufsbildungsreife und Berufsausbildungsverhältnis |
Unterrichtsstunden im Schuljahr | |||
Abschnitt I | Abschnitt II | ||
Jahrgangsstufe | 1 | 2 | 3 |
I. Sprache und Kommunikation | |||
Deutsch3) | 80 | 80 | 160 |
Pflichtfremdsprache3)4)6)7) | 80 | 80 | 200 |
II. Mathematik und Naturwissenschaften | |||
Mathematik3) | 80 | 80 | 200 |
Physik oder Chemie oder Biologie5)6)7) | 40 | 40 | 80 |
III. Wirtschaft und Gesellschaft | |||
Sozialkunde | 40 | 40 | - |
Politikwissenschaft und Geschichte | - | - | 80 |
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht7) | |||
Wirtschaftswissenschaft3)8) | - | - | 240 |
Recht | - | - | 80 |
V. Sport | |||
Sport / Gesundheitsförderung | - | - | 80 |
VI. Wahlpflichtunterricht9)10) | - | - | 240 (160) |
Pflichtunterricht10) | 320 | 320 | 1360 (1280) |
Fakultativer Unterricht11) | - | - | (160) |
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (KMK-Beschluss Nr. 418).
2)
Doppeltqualifizierender Bildungsgang im Sinne von § 33 SchulG.
3)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
4)
Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
5)
Physik, Chemie oder Biologie: Nach Festlegung der Schule.
6)
Im Abschnitt I dürfen für den fremdsprachlichen oder naturwissenschaftlichen Unterricht pro Jahrgangsstufe bis zu 80 Teilungsstunden angesetzt werden.
Im Abschnitt I dürfen für den fremdsprachlichen oder naturwissenschaftlichen Unterricht pro Jahrgangsstufe bis zu 80 Teilungsstunden angesetzt werden.
7)
Im Abschnitt II dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
Im Abschnitt II dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
Im Abschnitt II dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
8)
Wirtschaftswissenschaft: Volks- und Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen.
9)
Wahlpflichtunterricht (Abschnitt II): Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik, Verwaltungskunde, spezielle Betriebswirtschaftslehre oder Rechnungswesen nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
10)
Nehmen Schülerinnen und Schüler des Abschnitts II am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
Nehmen Schülerinnen und Schüler des Abschnitts II am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
11)
Fakultativer Unterricht (Abschnitt II) in einer zweiten Fremdsprache nach Festlegung der Schule und im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Nur für Schülerinnen und Schüler, die in der 7. bis 10. Klasse keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten bzw. an diesem ohne Erfolg teilgenommen haben.
Anlage 2.1.2
Schulart: | Fachoberschule |
Fachrichtung: | Wirtschaft und Verwaltung |
Schwerpunkte: | - |
Ausbildung: | Teilzeitform (doppeltqualifizierender Bildungsgang)1)2) |
Aufnahmevoraussetzungen: | Mittlerer Schulabschluss und Berufsausbildungsverhältnis |
Unterrichtsstunden im Schuljahr / Halbjahr3) | |||
Abschnitt I | Abschnitt II | ||
Jahrgangsstufe | 1 | 2 | 3 |
I. Sprache und Kommunikation | |||
Deutsch4) | 40 | 40 | 80 |
Pflichtfremdsprache4)5)7)8) | 50 | 50 | 100 |
II. Mathematik und Naturwissenschaften | |||
Mathematik4) | 50 | 50 | 100 |
Physik oder Chemie oder Biologie6)7)8) | 20 | 20 | 40 |
III. Wirtschaft und Gesellschaft | |||
Politikwissenschaft und Geschichte | 20 | 20 | 40 |
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht7)8) | |||
Wirtschaftswissenschaft4)9) | 60 | 60 | 120 |
Recht | 20 | 20 | 40 |
V. Sport | |||
Sport / Gesundheitsförderung | - | - | 40 |
VI. Wahlpflichtunterricht10) | - | - | 120 |
Pflichtunterricht | 260 | 260 | 680 |
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (KMK-Beschluss Nr. 418).
2)
Doppeltqualifizierender Bildungsgang im Sinne von § 33 SchulG.
3)
Abschnitt II dauert ein Schulhalbjahr.
4)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
5)
Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
6)
Physik, Chemie oder Biologie: Nach Festlegung der Schule.
7)
Im Abschnitt I dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht pro Jahrgangsstufe bis zu 60 Teilungsstunden angesetzt werden.
Im Abschnitt I dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht pro Jahrgangsstufe bis zu 60 Teilungsstunden angesetzt werden.
Im Abschnitt I dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht pro Jahrgangsstufe bis zu 60 Teilungsstunden angesetzt werden.
8)
Im Abschnitt II dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Im Abschnitt II dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Im Abschnitt II dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
9)
Wirtschaftswissenschaft: Volks- und Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen.
10)
Wahlpflichtunterricht (Abschnitt II): Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik, Verwaltungskunde, spezielle Betriebswirtschaftslehre oder Rechnungswesen nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
Anlage 2.2.1
Schulart: | Fachoberschule |
Fachrichtung: | Technik |
Schwerpunkte: | siehe Anmerkung1) |
Ausbildung: | Teilzeitform (doppeltqualifizierender Bildungsgang)2)3) |
Aufnahmevoraussetzungen: | Berufsbildungsreife und Berufsausbildungsverhältnis |
Unterrichtsstunden im Schuljahr | |||
Abschnitt I | Abschnitt II | ||
Jahrgangsstufe | 1 | 2 | 3 |
I. Sprache und Kommunikation | |||
Deutsch4) | 80 | 80 | 160 |
Pflichtfremdsprache4)5)7)8) | 80 | 80 | 200 |
II. Mathematik und Naturwissenschaften | |||
Mathematik4) | 80 | 80 | 200 |
1. Naturwissenschaft6)7)8) | 20 | 20 | 80 |
2. Naturwissenschaft6)7)8) | 20 | 20 | 80 |
III. Wirtschaft und Gesellschaft | |||
Sozialkunde | 40 | 40 | - |
Politikwissenschaft und Geschichte | - | - | 80 |
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht8) | |||
Technik4)9) | - | - | 240 |
V. Sport | |||
Sport / Gesundheitsförderung | - | - | 80 |
VI. Wahlpflichtunterricht10)11) | - | - | 240 (160) |
Pflichtunterricht11) | 320 | 320 | 1360 (1280) |
Fakultativer Unterricht12) | - | - | (160) |
Fußnoten
1)
Soweit es schulorganisatorisch möglich ist, können Schwerpunkte wie in der Vollzeitform (Anlage 1.2) eingerichtet werden.
2)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (KMK-Beschluss Nr. 418).
3)
Doppeltqualifizierender Bildungsgang im Sinne von § 33 SchulG.
4)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
5)
Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
6)
Naturwissenschaften: Physik, Chemie, Biologie nach Festlegung der Schule. Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch schwerpunktbezogene Inhalte.
Naturwissenschaften: Physik, Chemie, Biologie nach Festlegung der Schule. Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch schwerpunktbezogene Inhalte.
7)
Im Abschnitt I dürfen für den fremdsprachlichen oder naturwissenschaftlichen Unterricht pro Jahrgangsstufe bis zu 80 Teilungsstunden angesetzt werden.
Im Abschnitt I dürfen für den fremdsprachlichen oder naturwissenschaftlichen Unterricht pro Jahrgangsstufe bis zu 80 Teilungsstunden angesetzt werden.
Im Abschnitt I dürfen für den fremdsprachlichen oder naturwissenschaftlichen Unterricht pro Jahrgangsstufe bis zu 80 Teilungsstunden angesetzt werden.
8)
Im Abschnitt II dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Im Abschnitt II dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Im Abschnitt II dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Im Abschnitt II dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
9)
Technik: Es findet schwerpunktbezogener Unterricht einschließlich Technischer Kommunikation statt.
10)
Wahlpflichtunterricht (Abschnitt II): Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
11)
Nehmen Schülerinnen und Schüler des Abschnitts II am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
Nehmen Schülerinnen und Schüler des Abschnitts II am fakultativen Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, entfallen für sie 80 Stunden Wahlpflichtunterricht. In diesem Fall reduziert sich der Pflichtunterricht auf 1280 Stunden.
12)
Fakultativer Unterricht (Abschnitt II) in einer zweiten Fremdsprache nach Festlegung der Schule und im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Nur für Schülerinnen und Schüler, die in der 7. bis 10. Klasse keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten bzw. an diesem ohne Erfolg teilgenommen haben.
Anlage 2.2.2
Schulart: | Fachoberschule |
Fachrichtung: | Technik |
Schwerpunkte: | siehe Anmerkung1) |
Ausbildung: | Teilzeitform (doppeltqualifizierender Bildungsgang)2)3) |
Aufnahmevoraussetzungen: | Mittlerer Schulabschluss und Berufsausbildungsverhältnis |
Unterrichtsstunden im Schuljahr / Halbjahr4) | |||
Abschnitt I | Abschnitt II | ||
Jahrgangsstufe | 1 | 2 | 3 |
I. Sprache und Kommunikation | |||
Deutsch5) | 40 | 40 | 80 |
Pflichtfremdsprache5)6)8)9) | 50 | 50 | 100 |
II. Mathematik und Naturwissenschaften | |||
Mathematik5) | 50 | 50 | 100 |
1. Naturwissenschaft7)8)9) | 20 | 20 | 40 |
2. Naturwissenschaft7)8)9) | 20 | 20 | 40 |
III. Wirtschaft und Gesellschaft | |||
Politikwissenschaft und Geschichte | 20 | 20 | 40 |
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht8)9) | |||
Technik5)10) | 60 | 60 | 120 |
V. Sport | |||
Sport / Gesundheitsförderung | - | - | 40 |
VI. Wahlpflichtunterricht11) | - | - | 120 |
Pflichtunterricht | 260 | 260 | 680 |
Fußnoten
1)
Soweit es schulorganisatorisch möglich ist, können Schwerpunkte wie in der Vollzeitform (Anlage 1.2) eingerichtet werden.
2)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (KMK-Beschluss Nr. 418).
3)
Doppeltqualifizierender Bildungsgang im Sinne von § 33 SchulG.
4)
Abschnitt II dauert ein Schulhalbjahr.
5)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
6)
Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
7)
Naturwissenschaften: Physik, Chemie, Biologie nach Festlegung der Schule. Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch schwerpunktbezogene Inhalte.
Naturwissenschaften: Physik, Chemie, Biologie nach Festlegung der Schule. Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch schwerpunktbezogene Inhalte.
8)
Im Abschnitt I dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht pro Jahrgangsstufe bis zu 60 Teilungsstunden angesetzt werden.
Im Abschnitt I dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht pro Jahrgangsstufe bis zu 60 Teilungsstunden angesetzt werden.
Im Abschnitt I dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht pro Jahrgangsstufe bis zu 60 Teilungsstunden angesetzt werden.
Im Abschnitt I dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht pro Jahrgangsstufe bis zu 60 Teilungsstunden angesetzt werden.
9)
Im Abschnitt II dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Im Abschnitt II dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Im Abschnitt II dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
Im Abschnitt II dürfen für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht bis zu 140 Teilungsstunden angesetzt werden.
10)
Technik: Es findet schwerpunktbezogener Unterricht einschließlich Technischer Kommunikation statt.
11)
Wahlpflichtunterricht (Abschnitt II): Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
Anlage 3.1
Schulart: | Fachoberschule |
Fachrichtung: | Wirtschaft und Verwaltung |
Schwerpunkte: | - |
Ausbildung: | Teilzeitform (Abendlehrgang)1) |
Aufnahmevoraussetzungen: | Mittlerer Schulabschluss und einschlägige Berufsausbildung oder Berufstätigkeit |
Unterrichtsstunden im Schuljahr | ||
1 | 2 | |
I. Sprache und Kommunikation | ||
Deutsch2) | 80 | 80 |
Pflichtfremdsprache2)3)5) | 100 | 100 |
II. Mathematik und Naturwissenschaften | ||
Mathematik2) | 100 | 100 |
Physik oder Chemie oder Biologie4)5) | 40 | 40 |
III. Wirtschaft und Gesellschaft | ||
Politikwissenschaft und Geschichte | 40 | 40 |
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht5) | ||
Wirtschaftswissenschaft2)6) | 120 | 120 |
Recht | 40 | 40 |
V. Wahlpflichtunterricht7) | 80 | 80 |
Pflichtunterricht | 600 | 600 |
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (KMK-Beschluss Nr. 418).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
3)
Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Physik, Chemie oder Biologie: Nach Festlegung der Schule.
5)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
6)
Wirtschaftswissenschaft: Volks- und Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen.
7)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezoge Informatik, Verwaltungskunde, spezielle Betriebswirtschaftslehre oder Rechnungswesen nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
Anlage 3.2
Schulart: | Fachoberschule |
Fachrichtung: | Technik |
Schwerpunkte: | Siehe Anmerkung1) |
Ausbildung: | Teilzeitform (Abendlehrgang)2) |
Aufnahmevoraussetzungen: | Mittlerer Schulabschluss und einschlägige Berufsausbildung oder Berufstätigkeit |
Unterrichtsstunden im Schuljahr | ||
1 | 2 | |
I. Sprache und Kommunikation | ||
Deutsch3) | 80 | 80 |
Pflichtfremdsprache3)4)5) | 100 | 100 |
II. Mathematik und Naturwissenschaften | ||
Mathematik3) | 100 | 100 |
1. Naturwissenschaft5)6) | 40 | 40 |
2. Naturwissenschaft5)6) | 40 | 40 |
III. Wirtschaft und Gesellschaft | ||
Politikwissenschaft und Geschichte | 40 | 40 |
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht5) | ||
Technik3)7) | 120 | 120 |
V. Wahlpflichtunterricht8) | 80 | 80 |
Pflichtunterricht | 600 | 600 |
Fußnoten
1)
Soweit es schulorganisatorisch möglich ist, können Schwerpunkte wie in der Vollzeitform (Anlage 1.2) gebildet werden.
2)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (KMK-Beschluss Nr. 418).
3)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
4)
Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
5)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
6)
Naturwissenschaften: Physik, Chemie, Biologie nach Festlegung der Schule. Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch schwerpunktbezogene Inhalte.
Naturwissenschaften: Physik, Chemie, Biologie nach Festlegung der Schule. Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch schwerpunktbezogene Inhalte.
7)
Technik: Es findet schwerpunktbezogener Unterricht einschließlich Technischer Kommunikation statt.
8)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
Anlage 3.3
Schulart: | Fachoberschule |
Fachrichtung: | Gesundheit und Soziales |
Schwerpunkt: | Sozialpädagogik |
Ausbildung: | Teilzeitform (Abendlehrgang)1) |
Aufnahmevoraussetzungen: | Mittlerer Schulabschluss und einschlägige Berufsausbildung oder Berufstätigkeit |
Unterrichtsstunden im Schuljahr | ||
1 | 2 | |
I. Sprache und Kommunikation | ||
Deutsch2) | 80 | 80 |
Pflichtfremdsprache2)3)4) | 100 | 100 |
II. Mathematik und Naturwissenschaften | ||
Mathematik2) | 100 | 100 |
Biologie4) | 40 | 40 |
III. Wirtschaft und Gesellschaft | ||
Politikwissenschaft und Geschichte | 40 | 40 |
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht4) | ||
Sozialwissenschaften2)5) | 120 | 120 |
Recht | 40 | 40 |
V. Wahlpflichtunterricht6) | 80 | 80 |
Pflichtunterricht | 600 | 600 |
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (KMK-Beschluss Nr. 418).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 46 Abs. 1).
3)
Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
5)
Sozialwissenschaften: Die Schülerinnen und Schüler wählen aus dem Angebot der Schule Soziologie oder Psychologie oder Pädagogik als Prüfungsfach aus.
6)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik oder ein spezielles Fach des schwerpunktbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
Anlage 4
Mindestzahl und Dauer der Klassenarbeiten in der Fachoberschule
1)
Unterrichtsfach | Mindestzahl im Schulhalbjahr | Dauer (Unterrichtsstunden) | |||
Vollzeitform | Teilzeitform und Abendlehrgang | ||||
Prüfungshalbjahr | alle anderen Halbjahre2) | alleHalbjahre | Prüfungshalbjahr | alle anderen Halbjahre | |
Deutsch3) | 1 | 2 | 1 | 3 bis 4 | 2 bis 3 |
Pflichtfremdsprache3) | 1 | 2 | 1 | 3 bis 4 | 2 bis 3 |
Mathematik3) | 1 | 2 | 1 | 3 bis 4 | 2 bis 3 |
Naturwissenschaften (je Fach) | 1 | 2 | 1 | 2 bis 3 | 1 bis 2 |
Sozialkunde | 1 | 2 | 1 | - | 1 bis 2 |
Politikwissenschaft und Geschichte | 1 | 2 | 1 | 2 bis 3 | 1 bis 2 |
Fachrichtungsbezogener Unterricht: | |||||
a) schriftliches Prüfungsfach | 1 | 2 | 1 | 3 bis 4 | 2 bis 3 |
b) andere Fächer | 1 | 2 | 1 | 2 bis 3 | 1 bis 2 |
Wahlpflichtunterricht je Fach4) | 1 | 2 | 1 | 2 bis 3 | 1 bis 2 |
Zweite Fremdsprache5) | 1 | 2 | 1 | 2 bis 3 | 1 bis 2 |
Fußnoten
1)
Zu § 17 Abs. 2
2)
In Bildungsgängen mit Praktikum (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) wird während der Zeit eines Blockpraktikums keine und während der Zeit eines unterrichtsbegleitenden Praktikums nur eine Klassenarbeit pro Halbjahr geschrieben. Wird das Blockpraktikum in zwei Teilblöcke geteilt (§ 11 Abs. 4 Satz 3), so ist in den betreffenden Halbjahren ebenfalls nur eine Klassenarbeit zu schreiben.
3)
Die schriftliche Prüfung zum mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik zählt jeweils als eine Klassenarbeit.
Die schriftliche Prüfung zum mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik zählt jeweils als eine Klassenarbeit.
Die schriftliche Prüfung zum mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik zählt jeweils als eine Klassenarbeit.
4)
Soweit eigenständiges Unterrichtsfach.
5)
Sofern von den Schülerinnen und Schülern gewählt.
Anlage 5
Bewertungsschlüssel
Note | Punkte | geforderte Bewertungs- einheiten in % |
1 (sehr gut) | 15 | mindestens 95 |
14 | mindestens 90 | |
13 | mindestens 85 | |
2 (gut) | 12 | mindestens 80 |
11 | mindestens 75 | |
10 | mindestens 70 | |
3 (befriedigend) | 9 | mindestens 65 |
8 | mindestens 60 | |
7 | mindestens 55 | |
4 (ausreichend) | 6 | mindestens 50 |
5 | mindestens 45 | |
5 (mangelhaft) | 4 | mindestens 36 |
3 | mindestens 27 | |
2 | mindestens 18 | |
1 | mindestens 9 | |
6 (ungenügend) | 0 | weniger als 9 |
Anlage 6
(aufgehoben)
Anlage 7.1
Bildung der Endnoten und der Durchschnittsnote
H: | Halbjahrespunktedurchschnitt |
S: | Punkte der schriftlichen Prüfung |
M: | Punkte der mündlichen Prüfung |
P: | abschließend erreichte Punkte |
PD: | Punktedurchschnitt |
I.
Abschließend erreichte Punkte und Endnoten
Hinweise:
a)
Arithmetische Mittel sind ohne Rundung auf eine Stelle nach dem Komma zu errechnen.
b)
Ist die Nachkommastelle der errechneten abschließend erreichten Punkte kleiner als 5, wird abgerundet, ansonsten wird aufgerundet.
c)
Für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang vor dem 1. August 2013 begonnen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen haben, bleibt das Fach Sport/Gesundheitsförderung bei der Ermittlung der Durchschnittsnote unberücksichtigt.
Verfahren:
1.
Der Halbjahrespunktedurchschnitt
H
eines Faches ist das arithmetische Mittel der in allen Halbjahren in diesem Fach gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 erzielten Punkte.
2.
Wird ein Fach nicht geprüft, sind die abschließend erreichten Punkte der auf eine ganze Zahl gerundete Halbjahrespunktedurchschnitt:
P = H
3.
Wird ein Fach nur schriftlich geprüft, sind die abschließend erreichten Punkte das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Halbjahrespunktedurchschnitt und den Punkten der schriftlichen Prüfung:
P = (H + S) : 2
4.
Wird ein Fach nur mündlich geprüft, sind die abschließend erreichten Punkte das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Halbjahrespunktedurchschnitt und den Punkten der mündlichen Prüfung, wobei der Halbjahrespunktedurchschnitt mit doppeltem Gewicht in die Berechnung eingeht:
P = (2H + M) : 3
5.
Wird ein Fach schriftlich und mündlich geprüft, sind die abschließend erreichten Punkte das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Halbjahrespunktedurchschnitt und den Punkten der Prüfungen, wobei der Halbjahrespunktedurchschnitt und die Punkte der schriftlichen Prüfung jeweils mit doppeltem Gewicht in die Berechnung eingehen:
P = (2H + 2S + M) : 5
6.
Die Endnote wird entsprechend der nachstehenden Tabelle ermittelt:
abschließend erreichte Punkte | Endnote | ||
13 bis 15 | 1 | (sehr gut) | |
10 bis 12 | 2 | (gut) | |
7 bis 9 | 3 | (befriedigend) | |
5 und 6 | 4 | (ausreichend) | |
1 bis 4 | 5 | (mangelhaft) | |
0 | 6 | (ungenügend) |
II.
Punktedurchschnitt und Durchschnittsnote
1.
Der Punktedurchschnitt
P
D
ist das ohne Rundung auf zwei Stellen nach dem Komma errechnete arithmetische Mittel aus den abschließend erreichten Punkten aller Fächer; hiervon ausgenommen sind die Fächer des fakultativen Unterrichts:
P
D
= (P
1
+ P
2
+ ... + P
n
) : n
(n ... Index und Anzahl der Fächer)
2.
Die Durchschnittsnote wird gemäß der nachstehenden Tabelle ermittelt:
Punkte durchschnitt | Durch- schnitts- note | |
> 13,7 - 15,0 | 1,0 | |
> 13,4 - 13,7 | 1,1 | |
> 13,1 - 13,4 | 1,2 | |
> 12,8 - 13,1 | 1,3 | |
> 12,5 - 12,8 | 1,4 | |
> 12,2 - 12,5 | 1,5 | |
> 11,9 - 12,2 | 1,6 | |
> 11,6 - 11,9 | 1,7 | |
> 11,3 - 11,6 | 1,8 | |
> 11,0 - 11,3 | 1,9 | |
> 10,7 - 11,0 | 2,0 | |
> 10,4 - 10,7 | 2,1 | |
> 10,1 - 10,4 | 2,2 | |
> 9,8 - 10,1 | 2,3 | |
> 9,5 - 9,8 | 2,4 | |
> 9,2 - 9,5 | 2,5 | |
> 8,9 - 9,2 | 2,6 | |
> 8,6 - 8,9 | 2,7 | |
> 8,3 - 8,6 | 2,8 | |
> 8,0 - 8,3 | 2,9 | |
> 7,7 - 8,0 | 3,0 | |
> 7,4 - 7,7 | 3,1 | |
> 7,1 - 7,4 | 3,2 | |
> 6,8 - 7,1 | 3,3 | |
> 6,5 - 6,8 | 3,4 | |
> 6,2 - 6,5 | 3,5 | |
> 5,9 - 6,2 | 3,6 | |
> 5,6 - 5.9 | 3,7 | |
> 5,3 - 5,6 | 3,8 | |
> 5,0 - 5,3 | 3,9 | |
≤ 5,0*) | 4,0 |
Fußnoten
*)
Der Punktedurchschnitt kann kleiner als 5 sein, wenn z.B. in allen Fächern 5 Punkte und im Fach Sport/Gesundheitsförderung weniger als 5 Punkte erzielt werden. Das Fach Sport/Gesundheitserziehung bleibt bei der Entscheidung über das Bestehen der Abschlussprüfung außer Betracht, die abschließend erreichte Punktzahl des Faches geht jedoch in die Durchschnittsnote mit ein.
Anlage 7.2
(aufgehoben)
Feedback