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Verordnung über das Auswahlverfahren und die Ausgestaltung der dienstlichen Qualifizierung und Erprobungszeit sowie der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß der §§ 22 und 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste (Verordnung zu den §§ 22 und 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste) Vom 8. Februar 2018

Verordnung über das Auswahlverfahren und die Ausgestaltung der dienstlichen Qualifizierung und Erprobungszeit sowie der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß der §§ 22 und 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste (Verordnung zu den §§ 22 und 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste) Vom 8. Februar 2018
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 08.02.2022 (GVBl. S. 68)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Auswahlverfahren und die Ausgestaltung der dienstlichen Qualifizierung und Erprobungszeit sowie der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß der §§ 22 und 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste (Verordnung zu den §§ 22 und 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste) vom 8. Februar 201828.02.2018
Eingangsformel28.02.2018
Inhaltsverzeichnis28.02.2018
Abschnitt 1 - Allgemeines28.02.2018
§ 1 - Geltungsbereich03.03.2022
§ 2 - Zielsetzung28.02.2018
§ 3 - Meldung28.02.2018
Abschnitt 2 - Eignungsanforderungen und Umfang der dienstlichen Qualifizierung nach § 22 Absatz 1 der Laufbahnverordnung technische Dienste für Beamtinnen und Beamte mit Hochschulabschluss28.02.2018
§ 4 - Eignungsanforderungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren und Anmeldung zur dienstlichen Qualifizierung und Erprobungszeit28.02.2018
§ 5 - Dienstliche Qualifizierung28.02.2018
Abschnitt 3 - - Eignungsanforderungen der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation nach § 23 Absatz 1 und 2 der Laufbahnverordnung technische Dienste28.02.2018
§ 6 - Eignungsanforderungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren zur gleichwertigen dienstlichen Qualifikation28.02.2018
Abschnitt 4 - - Auswahlverfahren für die dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit und die gleichwertige dienstliche Qualifikation nach § 22 Absatz 1 und § 23 Absatz 2 der Laufbahnverordnung technische Dienste28.02.2018
§ 7 - Voraussetzung zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren28.02.2018
§ 8 - Sitzungen der Auswahlkommission28.02.2018
§ 9 - Durchführung des Auswahlverfahrens28.02.2018
§ 10 - Auswahlkommission28.02.2018
§ 11 - Bekanntgabe der Ergebnisse des Auswahlverfahrens28.02.2018
Abschnitt 5 - - Inhalt, Umfang und Leistungsnachweise im Studium nach § 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste28.02.2018
§ 12 - Verpflichtende Teilnahme28.02.2018
§ 13 - Inhalt, Umfang, Leistungsnachweise, mündliche Prüfung und Noten28.02.2018
Abschnitt 6 - - Feststellung der Gleichwertigkeit28.02.2018
§ 14 - Entscheidungsunterlagen28.02.2018
§ 15 - Zeitpunkt der Antragstellung28.02.2018
§ 16 - Anerkennung der Laufbahnbefähigung28.02.2018
Abschnitt 7 - - Übergangs- und Schlussbestimmungen28.02.2018
§ 17 - Aufbewahrung der Studien- und Prüfungsunterlagen28.02.2018
§ 18 - Inkrafttreten28.02.2018
Auf Grund des § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 - Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Zielsetzung
§ 3Meldung
Abschnitt 2 - Eignungsanforderungen und Umfang der dienstlichen Qualifizierung nach § 22 Absatz 1 der Laufbahnverordnung technische Dienste für Beamtinnen und Beamte mit Hochschulabschluss
§ 4Eignungsanforderungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren und Anmeldung zur dienstlichen Qualifizierung und Erprobungszeit
§ 5Dienstliche Qualifizierung
Abschnitt 3 - Eignungsanforderungen der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation nach § 23 Absatz 1 und 2 der Laufbahnverordnung technische Dienste
§ 6Eignungsanforderungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren zur gleichwertigen dienstlichen Qualifikation
Abschnitt 4 - Auswahlverfahren für die dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit und die gleichwertige dienstliche Qualifikation nach § 22 Absatz 1 und § 23 Absatz 2 der Laufbahnverordnung technische Dienste
§ 7Voraussetzung zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren
§ 8Sitzungen der Auswahlkommission
§ 9Durchführung des Auswahlverfahrens
§ 10Auswahlkommission
§ 11Bekanntgabe der Ergebnisse des Auswahlverfahrens
Abschnitt 5 - Inhalt, Umfang und Leistungsnachweise im Studium nach § 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste
§ 12Verpflichtende Teilnahme
§ 13Inhalt, Umfang, Leistungsnachweise, mündliche Prüfung und Noten
Abschnitt 6 - Feststellung der Gleichwertigkeit
§ 14Entscheidungsunterlagen
§ 15Zeitpunkt der Antragstellung
§ 16Anerkennung der Laufbahnbefähigung
Abschnitt 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17Aufbewahrung der Studien- und Prüfungsunterlagen
§ 18Inkrafttreten

Abschnitt 1 - Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung technische Dienste das Auswahlverfahren und die Ausgestaltung der dienstlichen Qualifizierung (§ 22 der Laufbahnverordnung technische Dienste) und des modular wissenschaftlich ausgerichteten Studienganges der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation (§ 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste) zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
(2) Die in § 23 Absatz 3 der Laufbahnverordnung technische Dienste bezeichneten Bildungsangebote des modularen wissenschaftlich ausgerichteten Studienganges an der Verwaltungsakademie Berlin (VAk) oder einer gleichwertigen geeigneten Bildungseinrichtung werden nachfolgend als Studium bezeichnet.
(3) Die dienstliche Qualifizierung nach § 22 der Laufbahnverordnung technische Dienste und das Studium nach § 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste finden an der VAk Berlin statt.

§ 2 Zielsetzung

Die dienstliche Qualifizierung nach § 22 der Laufbahnverordnung technische Dienste und das Studium nach § 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste soll Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung technische Dienste, die nach laufbahnrechtlichen Bestimmungen zur Erprobungszeit zugelassen worden sind, insbesondere die Kenntnisse vermitteln, die für die Personalführung und Leitung von Organisationseinheiten erforderlich sind. Dabei soll vor allem auch das Denken und Handeln in einem politisch-strategischen Rahmen gefördert werden.

§ 3 Meldung

(1) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung informiert die Dienstbehörden über:
1.
die Möglichkeit der Meldung der Dienstkräfte, welche zur Erprobungszeit nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen werden sollen und
2.
die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze.
(2) Die Anzahl ist variabel und bestimmt sich grundsätzlich nach den Vorgaben und der Platzverfügbarkeit der VAk Berlin. Die Anzahl wird in dem Aufruf bekanntgegeben.
(3) Die Aufforderung zur Meldung zu dem Auswahlverfahren wird jeweils mindestens zwei Monate vor dem Meldeschluss zum Auswahlverfahren im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

Abschnitt 2 - Eignungsanforderungen und Umfang der dienstlichen Qualifizierung nach § 22 Absatz 1 der Laufbahnverordnung technische Dienste für Beamtinnen und Beamte mit Hochschulabschluss

§ 4 Eignungsanforderungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren und Anmeldung zur dienstlichen Qualifizierung und Erprobungszeit

(1) Die Teilnahme an dem Auswahlverfahren ist gemäß § 22 Absatz 1 der Laufbahnverordnung technische Dienste für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppen 1 und 2 verpflichtend. Die Möglichkeit zur Teilnahme besteht, wenn die Bildungsvoraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Laufbahnverordnung technische Dienste erfüllt sind. Die in § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Laufbahnverordnung technische Dienste genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme des Erfordernisses eines dienstlichen Bedürfnisses, entfallen.
(2) Eine Meldung zum Auswahlverfahren ist nur für diejenigen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit zulässig, deren Leistungen in der Regel mit „gut“ oder Leistungsstufe B oder besser beurteilt worden sind; sofern der Beurteilungszeitraum nicht mindestens zwölf Monate umfasst, ist zusätzlich die vorhergehende dienstliche Beurteilung einzureichen.
(3) Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) in der jeweils geltenden Fassung sind die in Teil 2 der Laufbahnverordnung technische Dienste in der jeweiligen Fassung für die betreffenden Laufbahnzweige genannten.
(4) Die Feststellung der Geeignetheit nach Absatz 3 trifft die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung.

§ 5 Dienstliche Qualifizierung

Die dienstliche Qualifizierung erfolgt gemäß § 22 Absatz 2 und 3 der Laufbahnverordnung technische Dienste. Sie umfasst mindestens eine Qualifizierungsreihe im Umfang von ca. 70 Doppelstunden (105 Zeitstunden) und soll insbesondere die Kenntnisse vermitteln, die für die Personalführung und die Leitung von Organisationseinheiten erforderlich sind. Im Einzelfall kann die VAk Berlin in Verbindung mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung die Teilnahme an weiteren Qualifizierungsreihen für notwendig erklären.

Abschnitt 3 - Eignungsanforderungen der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation nach § 23 Absatz 1 und 2 der Laufbahnverordnung technische Dienste

§ 6 Eignungsanforderungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren zur gleichwertigen dienstlichen Qualifikation

Für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren müssen Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 gemäß § 23 Absatz 1 der Laufbahnverordnung technische Dienste folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Bewährung in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011, GVBl. S. 266, in der jeweils geltenden Fassung) von mindestens fünf Jahren in Aufgaben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen,
2.
Bewährung auf mindestens zwei Dienstposten verschiedener Fach- oder Aufgabengebiete,
3.
Erreichen des zweiten Beförderungsamtes und
4.
Beurteilungen vom zweiten Beförderungsamt an in der Regel mit „gut“ oder Leistungsstufe B oder besser.

Abschnitt 4 - Auswahlverfahren für die dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit und die gleichwertige dienstliche Qualifikation nach § 22 Absatz 1 und § 23 Absatz 2 der Laufbahnverordnung technische Dienste

§ 7 Voraussetzung zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren

(1) Die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren für die dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit und für die gleichwertige dienstliche Qualifikation besteht, sofern die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 der Laufbahnverordnung technische Dienste erfüllt sind und die Beamtinnen und Beamten von den Dienstbehörden zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren angemeldet werden.
(2) Von den Dienstbehörden sind in der Anmeldung in der Regel Ausführungen zu folgenden Kriterien vorzunehmen
1.
bei Meldungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 der Laufbahnverordnung technische Dienste über:
a)
den Zeitpunkt der Verbeamtung auf Lebenszeit,
b)
den Hochschulabschluss (zu den geeigneten Studienfachrichtungen und die Feststellung der Geeignetheit gemäß § 4 Absatz 3 und 4) und
c)
die dienstlichen Beurteilungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 2.
2.
bei Meldungen nach § 23 Absatz 1 der Laufbahnverordnung technische Dienste über die in § 6 genannten Voraussetzungen und das dienstliche Bedürfnis.
(3) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung prüft die eingereichten Unterlagen und die erforderlichen Angaben auf Vollständigkeit und stellt fest, ob die Zulassung zum Auswahlverfahren erfolgen kann. Sollten im Einzelfall Zweifel auftreten, richtet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung Rückfragen an die Dienstbehörde und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen an.

§ 8 Sitzungen der Auswahlkommission

(1) In der Regel drei Wochen vor dem Termin des ersten strukturierten Auswahlverfahrens findet eine vorbereitende Sitzung der Auswahlkommission (inklusive der jeweiligen stellvertretenden Personen) statt.
(2) Unmittelbar nach Abschluss der strukturierten Auswahlverfahren findet eine Sitzung zur Festlegung der Rangfolge statt.
(3) Die Sitzungen der Auswahlkommission sind nicht öffentlich.
(4) Zu den Sitzungen ist eine externe Beraterin oder ein externer Berater beratend ohne Stimmrecht hinzuzuziehen.
(5) Die Sitzungen der Auswahlkommission und die strukturierten Auswahlverfahren werden durch eine Person protokolliert, die kein Beratungs- oder Stimmrecht hat.
(6) Das Ergebnis der strukturierten Auswahlverfahren und die Rangfolge der Beamtinnen und Beamten sind in einem Beschlussprotokoll zu dokumentieren.

§ 9 Durchführung des Auswahlverfahrens

(1) Als Grundlage für die Auswahl nach den §§ 22 und 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste beschließt die Auswahlkommission ein Anforderungsprofil.
(2) Die im Anforderungsprofil beschriebenen außerfachlichen Kompetenzen sind die zugrunde zu legenden Kriterien im Auswahlverfahren.
(3) Das Auswahlverfahren wird durch die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung durchgeführt.
(4) Bestandteile des Auswahlverfahrens sind:
1.
eine Anlassbeurteilung mit Befähigungseinschätzung der Dienststelle zu Kriterien, die im Absatz 5 genannt werden und
2.
ein strukturiertes Auswahlverfahren.
(5) Bei der Erstellung der dienstlichen Anlassbeurteilung ist eine „Befähigungseinschätzung“ mit folgender prognostischer Einschätzung (Potenzialeinschätzung) im Hinblick auf die Wahrnehmung von Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 vorzunehmen:
1.
Fähigkeit und Bereitschaft zur Personalführung (die Prognose soll entweder von bereits wahrgenommenen Aufgaben hergeleitet werden, wie z. B. Führungstätigkeit, Projektleitungstätigkeit, stellvertretende Führungstätigkeit oder auf Grund von allgemeinen Beobachtungen und Einschätzungen vorgenommen werden) und
2.
Fähigkeit, Aufgaben von künftiger Bedeutung zu identifizieren, Problemstellungen und komplexe Zusammenhänge zu analysieren, in Prozessen zu denken und Konzepte bzw. Lösungsvorschläge zu entwickeln.
(6) Die Anlassbeurteilung ist gegenüber dem Ergebnis des strukturierten Auswahlverfahrens im Verhältnis 51:49 zu gewichten.
(7) Das Auswahlverfahren umfasst ein strukturiertes Interview und eine Präsentation (Umfang insgesamt ca. 45 Minuten). Eine angemessene Vorbereitungszeit (30 Minuten) für die Präsentation wird gewährt.
(8) Voraussetzung für die Feststellung der Eignung ist das Erreichen eines Gesamtergebnisses von mindestens 3,60 Punktwerten (Punktewertskala
1
: 5 bis 1).
(9) Sollten den letzten zur Verfügung stehenden Platz in der Rangfolge zwei oder mehr Beamtinnen oder Beamte mit dem gleichen Punktwert erreichen, entscheidet das Losverfahren durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertretung.
(10) Die Durchführung des strukturierten Auswahlverfahrens ist nicht öffentlich. Zum strukturierten Auswahlverfahren werden neben den Mitgliedern der Auswahlkommission jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hauptpersonalrates, gegebenenfalls der Hauptschwerbehindertenvertretung, der Dienststelle der Bewerberin oder des Bewerbers sowie eine Vertreterin der Landesarbeitsgemeinschaft der gewählten Frauenvertreterinnen in den Dienststellen des Landes Berlin (LAG) eingeladen. Sie haben kein Beratungs- und Stimmrecht.
Fußnoten
1)
Der Punktewert 5 ist das beste Ergebnis, der Punktewert 1 das schlechteste.

§ 10 Auswahlkommission

(1) Die Auswahlkommission besteht aus vier ständigen Mitgliedern und vier stellvertretenden Mitgliedern. Ständiges Mitglied ist die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Zentrales der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzender. Sie oder er wird durch eine von ihr oder ihm zu bestimmende Person vertreten. Die drei weiteren Mitglieder der Auswahlkommission und ihre Vertretungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Auswahlkommission für die Dauer von vier Jahren ernannt. In der Auswahlkommission sollen die Hauptverwaltung und die Bezirksverwaltung vertreten sein.
(2) Zwei Mitglieder und deren Vertretungen müssen Beamtinnen oder Beamte der Laufbahnfachrichtung technische Dienste, ein Mitglied und dessen Vertretung muss Beamtin oder Beamter der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst sein. Die Mitglieder und die Vertretungen müssen die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 besitzen oder vergleichbare Tarifbeschäftigte sein. Sie sollen über mindestens fünf Jahre Führungserfahrung verfügen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Zu den Auswahlverfahren ist eine externe Beraterin oder ein externer Berater beratend ohne Stimmrecht hinzuzuziehen.
(4) Die externe Beraterin oder der externe Berater moderiert das strukturierte Auswahlverfahren und berät die Auswahlkommission.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission beobachten, beschreiben und bewerten die Leistungen. Die Bewertung der Leistungen erfolgt auf Basis des Anforderungsprofils nach § 9 Absatz 1. Diese individuellen Bewertungen sind Grundlage für die Beratung und die Konsensfindung der Auswahlkommission.
(6) Die Auswahlkommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Mitglieder sind von der Bewertung derjenigen Beamtinnen und Beamten ausgeschlossen, die von ihrer eigenen Dienstbehörde gemeldet wurden. In diesen Fällen wird die Stimme des betroffenen Mitglieds gleichmäßig auf die übrigen Mitglieder verteilt. In den Fällen der Stimmengleichheit bei Bewertung von Beamtinnen und Beamten der Dienstbehörde der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertretung tritt an deren oder dessen Stelle das dienstälteste Mitglied der Auswahlkommission.

§ 11 Bekanntgabe der Ergebnisse des Auswahlverfahrens

(1) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung meldet den Dienstbehörden, ob auf Grund des erzielten Ergebnisses und der vorgegebenen Platzzahl eine Anmeldung der gemeldeten Beamtin oder des gemeldeten Beamten erfolgen kann.
(2) Die Anmeldung zur Qualifizierungsreihe und zum Studium an der VAk Berlin erfolgt durch die Dienstbehörde.
(3) Teilt eine Dienstbehörde der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung mit, dass die ausgewählte Beamtin oder der ausgewählte Beamte nicht zur Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung und Erprobungszeit oder der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation gemeldet wird, wird die Dienstbehörde der nächsten Beamtin oder des nächsten Beamten in der Rangfolge informiert, dass die Meldung dieser Beamtin oder dieses Beamten zur Teilnahme am Studium oder an der dienstlichen Qualifizierung erfolgen kann.
(4) Sofern in dem strukturierten Auswahlverfahren festgestellt wird, dass eine Beamtin oder ein Beamter nicht die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Beendigung der Erprobungszeit erfüllt (weniger als 3,60 Punkte; § 9 Absatz 8), ist die erneute Meldung erst nach drei Jahren wieder möglich.

Abschnitt 5 - Inhalt, Umfang und Leistungsnachweise im Studium nach § 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste

§ 12 Verpflichtende Teilnahme

(1) Die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen des Studiums sowie die fristgerechte Erstellung der Leistungsnachweise sind Pflicht. Zum Nachweis der Anwesenheit in den Veranstaltungen tragen sich die Studierenden in die Teilnahmelisten ein.
(2) Fehlzeiten werden erfasst und im Abschlusszeugnis der Sollanwesenheitszeit gegenübergestellt.

§ 13 Inhalt, Umfang, Leistungsnachweise, mündliche Prüfung und Noten

Das Nähere zu
1.
Inhalt und Umfang des Studiums,
2.
Anzahl, Gestalt, Form und Umfang der Leistungsnachweise,
3.
der mündlichen Prüfung einschließlich der Note und
4.
der Bildung und Bekanntgabe der Gesamtnote
ist den Regelungen der Abschnitte IV bis VI der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Studium E Z 2.2) sowie Ordnung über die zentralen Auswahlverfahren nach § 25 Absatz 2 LVO-AVD und § 24 Absatz 1 LVO-AVD und dienstliche Qualifizierung nach § 24 Absatz 2 und 3 LVO-AVD - Beamtinnen und Beamte mit Hochschulabschluss (StuPO-ZAV VAk) in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.

Abschnitt 6 - Feststellung der Gleichwertigkeit

§ 14 Entscheidungsunterlagen

(1) Zur Bestätigung der Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtinnen und Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 15 Absatz 2 bzw. § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) in der jeweils geltenden Fassung sind der Laufbahnordnungsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
die paginierte Personalakte nebst Beiheften (sofern erforderlich) der Beamtin bzw. des Beamten einschließlich des Zulassungsschreibens zur Erprobungszeit und der Anmeldung zum Studium der Dienstbehörde,
2.
die dienstlichen Beurteilungen der Beamtin bzw. des Beamten, die den gesamten Zeitraum der Erprobungszeit abdecken, und aus denen hervorgeht, dass sich die Dienstkraft in der 24-monatigen Erprobungszeit in Aufgaben bewährt hat, die mindestens dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen (vgl. § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011, GVBl. S. 266, in der jeweils geltenden Fassung) und auf mindestens zwei Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete mit einer jeweiligen Dauer von mindestens sechs Monaten eingesetzt war (vgl. § 22 Absatz 5 bzw. § 23 Absatz 5 in Verbindung mit § 19 Absatz 5 der Laufbahnverordnung technische Dienste) und
3.
das Abschlusszeugnis, welches die während der Erprobungszeit an der Verwaltungsakademie Berlin erbrachten Noten oder Bewertungen der Leistungsnachweise sowie die Gesamtnote ausweist bzw. im Falle der Anrechnung von Kompetenzen nach § 10 der Laufbahnverordnung technische Dienste das Abschlusszeugnis oder einen geeigneten, von der VAk Berlin erstellten Nachweis mit Leistungsübersicht.
(2) Die Laufbahnordnungsbehörde entscheidet anhand der eingereichten Unterlagen, sofern daraus die erfolgreiche Erprobung eindeutig hervorgeht und:
1.
die Beamtin bzw. der Beamte während der Erprobungszeit mindestens mit der Note 4 (ausreichend) dienstlich beurteilt wurde und
2.
die Gesamtnote der dienstlichen Qualifizierung bzw. des Studiums an der VAk Berlin mindestens „ausreichend“ (Note 4) lautet bzw. im Falle der Anrechnung von Kompetenzen nach § 10 der Laufbahnverordnung technische Dienste die zu erbringenden Leistungsnachweise mit mindestens „ausreichend“ (Note 4) bewertet wurden.
(3) Die durch die Dienstbehörde vorgelegte Begründung des Antrages auf Bestätigung der Gleichwertigkeit hat eine Darstellung der Inhalte der Erprobungszeit der Beamtin bzw. des Beamten und in den Fällen des § 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste eine Darlegung des dienstlichen Bedürfnisses (vgl. § 23 Abs. 1 der Laufbahnverordnung technische Dienste) zu enthalten.
(4) Im Einzelfall kann die Laufbahnordnungsbehörde die Vorlage weiterer Unterlagen einfordern.

§ 15 Zeitpunkt der Antragstellung

Der Antrag auf Bestätigung der Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtinnen und Beamten ist erst dann an die Laufbahnordnungsbehörde zu richten, wenn:
1.
die Erprobungszeit aus Sicht der Dienstbehörde erfolgreich beendet ist und
2.
alle einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen.

§ 16 Anerkennung der Laufbahnbefähigung

In den Fällen des § 15 Absatz 2 (§ 22 LVO-TD) des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) in der jeweils geltenden Fassung ist neben der Feststellung der Gleichwertigkeit die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich. Die Anerkennung ist durch die Dienstbehörde bei der Laufbahnordnungsbehörde zu beantragen.

Abschnitt 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17 Aufbewahrung der Studien- und Prüfungsunterlagen

Schriftliche Arbeiten (Leistungsnachweise) sind an der VAk Berlin zwei Jahre nach Abschluss des Studiums aufzubewahren, die Prüfungsniederschriften zehn Jahre.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 8. Februar 2018
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
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