Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen Vom 22. Februar 2022
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen Vom 22. Februar 2022
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen vom 22. Februar 2022 | 13.03.2022 |
Eingangsformel | 13.03.2022 |
§ 1 | 13.03.2022 |
§ 2 | 13.03.2022 |
§ 3 | 13.03.2022 |
Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 982) geändert worden ist, verordnet mit Zustimmung der Bezirke Mitte und Tempelhof-Schöneberg der Senat:
§ 1
Die Grenze des Bezirks Mitte gegen den Bezirk Tempelhof-Schöneberg wird im Bereich der Kurfürstenstraße wie folgt geändert:
Die Flurstücke 161, 227, 208, 84/56, 226, 225 der Gemarkung Schöneberg, Flur 82, und das Flurstück 474 der Gemarkung Schöneberg, Flur 81, mit einer Gesamtgröße von 4 188 m² werden dem Bezirk Mitte zugeordnet.
§ 2
Die Vermessungsämter der von den Grenzänderungen betroffenen Bezirke haben die in § 1 bezeichneten Grenzen kartenmäßig dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Ansicht für jede Person niedergelegt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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