SchulstufCOV-19-VO 2021/2022
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zur Anpassung von Regelungen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I und II zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 (Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2021/2022 - SchulstufCOV-19-VO 2021/2022) Vom 10. November 2021

Verordnung zur Anpassung von Regelungen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I und II zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 (Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2021/2022 - SchulstufCOV-19-VO 2021/2022) Vom 10. November 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert, § 6 neu gefasst, §§ 6a, 6b und neuer § 7 eingefügt, bisheriger § 7 wird § 7a durch Artikel 1 der Verordnung vom 19.04.2022 (GVBl. S. 166)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Anpassung von Regelungen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I und II zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 (Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2021/2022 - SchulstufCOV-19-VO 2021/2022) vom 10. November 202101.08.2021
Eingangsformel26.11.2021
Teil 1 - Allgemeines26.11.2021
§ 1 - Anwendungsbereich26.11.2021
Teil 2 - Sonderregelungen für alle Schulstufen26.11.2021
§ 2 - Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause01.08.2021
§ 3 - Videoübertragung bei Prüfungen26.11.2021
§ 3a - Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache03.04.2022
Teil 3 - Sonderregelungen für die einzelnen Schulstufen26.11.2021
Kapitel 1 - Sonderregelungen für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I26.11.2021
§ 4 - Klassenarbeiten24.04.2022
§ 5 - Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten26.11.2021
§ 6 - Erwerb der Berufsbildungsreife24.04.2022
§ 6a - Erwerb des der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses und des berufsorientierenden Abschlusses24.04.2022
§ 6b - Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, des mittleren Schulabschlusses und anderer Abschlüsse24.04.2022
Kapitel 2 - Sonderregelungen für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung26.11.2021
§ 7 - Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule24.04.2022
§ 7a - Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten24.04.2022
§ 8 - Klausuren03.04.2022
§ 9 - Erfüllung der Belegverpflichtungen während der Qualifikationsphase26.11.2021
§ 10 - Abweichungen in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel01.08.2021
§ 11 - Sonderregelungen für die mündliche Prüfung im Abitur26.11.2021
§ 12 - Anzahl der zusätzlichen mündlichen Prüfungen im Abitur26.11.2021
§ 13 - Eingeschränkte Zweitkorrektur in der Abiturprüfung03.04.2022
§ 14 - Verlängertes Verbleiben im Prüfungsverfahren des Nichtschülerabiturs03.04.2022
Teil 4 - Schlussbestimmung26.11.2021
§ 15 - Inkrafttreten03.04.2022
Auf Grund von § 15 Absatz 4, § 20 Absatz 8, §§ 27, 28 Absatz 6, §§ 39, 40 Absatz 6, § 58 Absatz 10 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1125) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die im Hinblick auf die im Schuljahr 2021/2022 im Land Berlin pandemiebedingt aus Gründen des Infektions- oder Gesundheitsschutzes eintretenden Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs an den Schulen und den Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs erforderlichen Abweichungen von Vorgaben der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Januar 2021 (GVBl. S. 96) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Januar 2021 (GVBl. S. 64) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vom 1. Oktober 2013 (GVBl. S. 529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 88), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern vom 3. November 2009 (GVBl. S. 497), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 2 Sonderregelungen für alle Schulstufen

§ 2 Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause

(1) Findet aus infektionsschutzrechtlichen oder aus gesundheitlichen Gründen anstelle des Präsenzunterrichts schulisch angeleitetes Lernen zu Hause statt, gilt das schulisch angeleitete Lernen zu Hause als Unterricht und ersetzt ganz oder teilweise den Präsenzunterricht. Es erfolgt entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde im Handlungsrahmen für das Schuljahr 2021/2022.
(2) Die Möglichkeit des Zugangs zum schulisch angeleiteten Lernen zu Hause ist für alle Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Jede Schule entwickelt ein Verfahren zur Verbindung von Präsenzunterricht und schulisch angeleitetem Lernen zu Hause entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde im Handlungsrahmen für das Schuljahr 2021/2022.
(3) Die während des schulisch angeleiteten Lernens zu Hause erbrachten Leistungen werden zur Leistungsbewertung herangezogen. Dabei sind der Zugang zu den Lernangeboten und die für den Unterricht zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, in der Primarstufe auch Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler, angemessen zu berücksichtigen. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ sind zusätzlich deren kognitive Fähigkeiten zu berücksichtigen.
(4) Die Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung kann auch mittels Videokonferenz erfolgen.

§ 3 Videoübertragung bei Prüfungen

(1) Für die im Schuljahr 2021/2022 zu bildenden Ausschüsse gilt im Falle der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung auch ein Ausschussmitglied als anwesend im Sinne von § 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Sekundarstufe I-Verordnung, § 23 Absatz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung, § 32 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, § 33 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin und § 10 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern, das mittels Videokonferenz dem jeweiligen Ausschuss zugeschaltet wird. Über die Befreiung des Ausschussmitglieds von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und die Zuschaltung mittels Videokonferenz entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Prüflinge können im Schuljahr 2021/2022 im Falle der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung zur Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz zugelassen werden, wenn sie oder eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehören, die nach Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat, oder sie wegen einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung des Gesundheitsamtes nicht am Prüfungsort erscheinen dürfen und sie die Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden des Antragsgrundes und spätestens bis zu fünf Arbeitstage vor dem anberaumten Prüfungstermin beantragt haben. Die Gründe für die beantragte Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz gemäß Satz 1 sind durch eine besonders begründete ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Risikosituation des Prüflings oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Person ergibt (qualifiziertes Attest), nachzuweisen.

§ 3a Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache

Schülerinnen und Schüler ohne hinreichende Deutschkenntnisse, deren Lernprozess beim Erwerb der deutschen Sprache im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingt so umfassend beeinträchtigt wurde, dass sie dadurch nicht die zu erwartenden Fortschritte bei der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit in der deutschen Sprache gemacht haben, können in der Primarstufe abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 1 der Grundschulverordnung an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes gemäß § 17 Absatz 4 und 5 der Grundschulverordnung auch dann erhalten, wenn sie bereits im dritten Jahr eine deutschsprachige Regelklasse besuchen; in der Sekundarstufe I können sie abweichend von der in § 17 Absatz 8 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung vorgesehenen Höchstdauer an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bis zum Abschluss des Schuljahres 2021/2022 erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen. Schülerinnen und Schüler im Sinne von Satz 1, die sich in der Sekundarstufe II befinden, können an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bis zum Abschluss des Schuljahres 2021/2022 erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen. § 17 Absatz 8 Satz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung ist entsprechend anzuwenden.

Teil 3 Sonderregelungen für die einzelnen Schulstufen

Kapitel 1 Sonderregelungen für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I

§ 4 Klassenarbeiten
(1) Klassenarbeiten gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Grundschulverordnung, § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 der Sekundarstufe I-Verordnung und § 11 Absatz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung werden grundsätzlich in Präsenz durchgeführt.
(2) Sind Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 2 der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 29. Juli 2021 (GVBl. 926), die durch Verordnung vom 26. August 2021 (GVBl. S. 957) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von der Präsenzpflicht befreit, können sie Klassenarbeiten außerhalb des Klassenverbandes an einem geeigneten Ort unter Aufsicht einer Lehrkraft schreiben. Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, wenn eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehört, die nach Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat, auf Antrag und bei Vorlage einer besonders begründeten ärztlichen Bescheinigung, aus der sich die Risikosituation der im gemeinsamen Haushalt lebenden Person ergibt (qualifiziertes Attest). Über Anträge nach Satz 1 und 2 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Abweichend von den Regelungen des § 20 Absatz 2 Satz 4 und 5 der Grundschulverordnung und des § 19 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit Anlage 4 der Sekundarstufe I-Verordnung kann im Schuljahr 2021/2022 in den Jahrgangsstufen 1 bis 9 von der jeweils festgelegten Mindestanzahl der Klassenarbeiten abgewichen werden. Dabei ist eine Verringerung der Mindestanzahl der Klassenarbeiten um eine je Schuljahr möglich. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Abweichend von § 19 Absatz 8 Satz 3 der Grundschulverordnung und § 20 Absatz 4 Satz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung gehen im Falle der Verringerung sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zu einem Drittel in die Zeugnisnote ein.
(4) An Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen kann die Mindestanzahl der Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik auf Grund der Durchführung der Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (BBR) um jeweils eine Klassenarbeit reduziert werden. An Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien kann die Mindestanzahl der Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache auf Grund der Durchführung der Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) um jeweils eine Klassenarbeit reduziert werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet hierüber auf Vorschlag der Fachkonferenz. Die Gewichtung der schriftlichen Leistungen gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung bleibt unberührt. Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 5 Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten
Soweit dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist, werden im Schuljahr 2021/2022 im Falle der Fortdauer der Pandemie Zeugnisnoten auch dann gebildet, wenn die in § 19 Absatz 8 Satz 6 der Grundschulverordnung, § 20 Absatz 4 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung und § 12 Absatz 2 Satz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vorgesehene Mindestdauer der Unterrichtsteilnahme unterschritten wurde. Die Grundschulen, Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien gewährleisten, dass schriftliche, mündliche und sonstige Leistungsnachweise gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 der Grundschulverordnung oder § 19 Absatz 2 Satz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung erbracht werden können. Im Rahmen des Zweiten Bildungsweges ist zu gewährleisten, dass die Leistungsnachweise gemäß § 11 Absatz 1 bis 3 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung erbracht werden können. Kann in einem Fach aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Zeugnisnote gebildet werden, wird das Fach auf dem Zeugnis mit „n. e.“ (nicht erteilt) ausgewiesen.
§ 6 Erwerb der Berufsbildungsreife
(1) Für den Erwerb der Berufsbildungsreife an den Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt im Schuljahr 2021/2022 werden die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung sowie in den Abend- und Tageslehrgängen die Bestimmungen der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 5 angewendet.
(2) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erwerben die Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des Grundniveaus (GR-Niveaus) gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 5 der Sekundarstufe I-Verordnung auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 folgende Bedingungen erfüllt werden:
1.
In mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und entweder Wirtschaft-Arbeit-Technik oder erste Fremdsprache werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht und
2.
die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser.
Abweichend von Satz 1 wird die Berufsbildungsreife in Lehrgängen des Zweiten Bildungswegs zur Berufsbildungsreife erworben, wenn
1.
eine mündliche Prüfung gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde oder für eine mangelhafte Prüfungsleistung ein Notenausgleich durch die zusätzliche mündliche Prüfung gemäß Absatz 5 Satz 2 vorliegt und
2.
die Summe aller Jahrgangsnoten einen Durchschnittswert ergibt, der nicht schlechter als 4,0 ist, und die Jahrgangsnoten in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache mindestens „ausreichend“ lauten sowie in höchstens drei Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen vorliegen.
(3) In der Jahrgangsstufe 9 der Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt werden keine vergleichenden Arbeiten geschrieben. In Lehrgängen des Zweiten Bildungswegs zur Berufsbildungsreife werden keine schriftlichen Prüfungsarbeiten geschrieben. Es werden schriftliche Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (BBR) geschrieben. Schriftliche Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (BBR) sind von der Schulaufsichtsbehörde zentral vorgegebene schriftliche Arbeiten, die keine Prüfungsarbeiten darstellen. Der Haupttermin und der erste Nachtermin werden durch die Schulaufsichtsbehörde verbindlich vorgegeben. Die Bearbeitungsdauer beträgt im Fach Deutsch 130 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten. Die schriftlichen Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben gehen wie Klassenarbeiten in die schriftlichen Leistungen des Jahrgangsteils ein. Die Teilnahme an den schriftlichen Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben ist verpflichtend. Im Falle eines Nichterscheinens zum Termin zur Anfertigung einer schriftlichen Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben, das von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten ist, nimmt sie oder er am Nachtermin teil. Erscheint die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen auch zum Nachtermin nicht, legt die Schule einen zweiten Nachtermin fest.
(4) Eine Jahrgangsnote kann nur gebildet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler an der schriftlichen Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben in dem jeweiligen Fach teilgenommen hat. Hat die Schülerin oder der Schüler die Nichtteilnahme nicht zu vertreten, bleibt das jeweilige Fach ohne Bewertung. § 32 Absatz 4 der Sekundarstufe I-Verordnung bleibt unberührt. Im Falle einer Nichtteilnahme, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, wird die schriftliche Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben in dem jeweiligen Fach mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(5) In Lehrgängen des Zweiten Bildungswegs zur Berufsbildungsreife besteht der Prüfungsteil aus einer mündlichen Prüfung gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung. Teilnehmerinnen und Teilnehmer können auf Antrag eine zusätzliche mündliche Prüfung in einem weiteren Unterrichtsfach nach § 16 Absatz 2 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung absolvieren, um eine mangelhafte mündliche Prüfungsleistung auszugleichen.
§ 6a Erwerb des der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses und des berufsorientierenden Abschlusses
(1) Für den Erwerb des der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses und des berufsorientierenden Abschlusses in der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2021/2022 werden die Bestimmungen der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565; 2020 S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Sekundarstufe I-Verordnung mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 6 angewendet.
(2) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufsorientierenden Abschluss, wenn
1.
sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft-Arbeit-Technik mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben,
2.
die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser ergibt und
3.
bei der teamorientierten Präsentation, die auch auf einer praktischen Arbeitsleistung beruhen kann, mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden.
Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss, wenn
1.
sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft-Arbeit-Technik mindestens befriedigende Leistungen erreicht haben,
2.
die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 3,0 oder besser ergibt und
3.
bei der teamorientierten Präsentation, die auch auf einer praktischen Arbeitsleistung beruhen kann, mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden.
(3) In der Jahrgangsstufe 10 werden keine vergleichenden Arbeiten, sondern schriftliche Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (BBR) gemäß § 6 Absatz 3 Satz 4 geschrieben. Die schriftlichen Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben werden wie eine Klassenarbeit auf dem Niveau des berufsorientierenden Abschlusses bewertet und gehen mit den anderen schriftlichen Leistungen entsprechend § 3 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung in Verbindung mit § 20 Absatz 4 der Sekundarstufe I-Verordnung etwa zur Hälfte in die Jahrgangsnote ein. Die Teilnahme ist für alle Schülerinnen und Schüler, die einen Schulabschluss erreichen können, verpflichtend. Im Falle eines Nichterscheinens zum Termin zur Anfertigung einer schriftlichen Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben, das von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten ist, nimmt sie oder er am Nachtermin teil. Erscheint die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen auch zum Nachtermin nicht, legt die Schule einen zweiten Nachtermin fest.
(4) Eine Jahrgangsnote kann nur gebildet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler an der schriftlichen Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben in dem jeweiligen Fach teilgenommen hat. Hat die Schülerin oder der Schüler oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Nichtteilnahme nicht zu vertreten, bleibt das jeweilige Fach ohne Bewertung. Im Falle einer Nichtteilnahme, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, wird die schriftliche Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben in dem jeweiligen Fach mit der Note „ungenügend“ bewertet. Für Schülerinnen und Schüler, für die keine Pflicht zur Teilnahme an den schriftlichen Lernerfolgskontrollen mit zentralen von Satz 1 und 2 unabhängig von der Teilnahme an den schriftlichen Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben Jahrgangsnoten gebildet.
(5) § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Sonderpädagogikverordnung gilt mit der Maßgabe, dass der zu bildende Durchschnittswert mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ermittelt wird.
(6) Abweichend von § 11 Absatz 7 Satz 2 bis 5 und Absatz 8 Satz 2 bis 4 der Sonderpädagogikverordnung können Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine zusätzliche mündliche Leistung in dem Unterrichtsfach, dem die teamorientierte Präsentation thematisch zugeordnet werden kann, absolvieren, wenn damit ein Abschluss erreicht werden kann. Die Präsentationsleistung und die mündliche Leistung werden im Verhältnis 1:1 bewertet. Die mündliche Leistung ist dabei in einem Einzelgespräch zu erbringen und soll 15 Minuten nicht überschreiten. Gegenstand der mündlichen Leistung ist ein in der Jahrgangsstufe 10 unterrichtetes Thema, das von der fachlich zuständigen Lehrkraft ausgewählt und der Schülerin oder dem Schüler vorab mitgeteilt wird. Dabei ist zwischen der Mitteilung des Themas und der Erbringung der mündlichen Leistung ein angemessener Vorbereitungszeitraum zu gewähren.
§ 6b Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, des mittleren Schulabschlusses und anderer Abschlüsse
(1) Für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2021/2022 werden die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung sowie in den Abend- und Tageslehrgängen die Bestimmungen der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 8 angewendet.
(2) Die erweiterte Berufsbildungsreife oder der mittlere Schulabschluss ist bestanden, wenn
1.
die Präsentationsprüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde oder für eine mangelhafte Prüfungsleistung ein Notenausgleich durch eine zusätzliche mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 Satz 3 bis 6 vorliegt und
2.
mit den Jahrgangsnoten die für den jeweiligen Abschluss erforderlichen schulartspezifischen Abschlussbedingungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 erfüllt werden.
(3) Der Prüfungsteil besteht aus der Präsentationsprüfung. Eine ungenügende Leistung in der Präsentationsprüfung kann nicht ausgeglichen werden und führt zum Nichtbestehen der Prüfung. Wird die Präsentationsprüfung mit der Note „mangelhaft“ bewertet, können Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine zusätzliche mündliche Prüfung in dem Unterrichtsfach oder dem Lernbereich, dem die Präsentationsprüfung zugeordnet ist, absolvieren. Die zusätzliche mündliche Prüfung bezieht sich auf zwei von der Schule festgelegte Schwerpunkte in dem Unterrichtsfach oder dem Lernbereich, die dem Prüfling rechtzeitig vor der Prüfung mitzuteilen sind. Im Übrigen ist auf die zusätzliche mündliche Prüfung § 43 der Sekundarstufe I-Verordnung anzuwenden. Im Falle einer zusätzlichen mündlichen Prüfung wird eine gemeinsame Note gebildet, wobei beide Prüfungen zu gleichen Teilen gewichtet werden.
(4) Für die Lehrgänge des Zweiten Bildungswegs zur erweiterten Berufsbildungsreife und zum mittleren Schulabschluss entfällt eine der mündlichen Prüfungen gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung. Auf Antrag können Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche mündliche Prüfung in einem weiteren Unterrichtsfach nach § 16 Absatz 2 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung absolvieren, um eine mangelhafte mündliche Prüfungsleistung auszugleichen.
(5) In den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache werden schriftliche Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) geschrieben. Schriftliche Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) sind von der Schulaufsichtsbehörde zentral vorgegebene schriftliche Arbeiten, die keine Prüfungsarbeiten darstellen. Der Haupttermin und der erste Nachtermin werden durch die Schulaufsichtsbehörde verbindlich vorgegeben. Die Bearbeitungsdauer beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 165 Minuten und im Fach erste Fremdsprache insgesamt 135 Minuten, wovon 45 Minuten auf den Teil Hörverstehen und 90 Minuten auf den Teil Leseverstehen entfallen. Die schriftlichen Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben gehen gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Sekundarstufe I-Verordnung und den dazu gefassten schulischen Beschlüssen sowie § 12 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung wie Klassenarbeiten in den schriftlichen Teil der Jahrgangsnote ein. Die Teilnahme an diesen ist für die Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer verpflichtend. Im Falle eines Nichterscheinens zum Termin zur Anfertigung einer schriftlichen Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben, das von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten ist, nimmt sie oder er am Nachtermin teil. Erscheint die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen auch zum Nachtermin nicht, legt die Schule einen zweiten Nachtermin fest.
(6) Im Rahmen der schriftlichen Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben im Fach erste Fremdsprache werden die Kompetenzbereiche Hörverstehen und Leseverstehen überprüft. Eine Überprüfung der Kompetenzen Schreiben und Sprachmittlung findet im Rahmen der schriftlichen Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben in diesem Fach nicht statt. Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Absatz 5 Satz 4. Eine ergänzende Überprüfung der Sprechfertigkeit innerhalb der schriftlichen Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben findet nicht statt. Eine der Überprüfung der Sprechfertigkeit vergleichbare Leistungsüberprüfung zum Kompetenzbereich Sprechen findet zu einem von der Schule festzulegenden Zeitpunkt statt. Sie stellt keine Prüfung dar. Das Ergebnis dieser Überprüfung geht in den mündlichen Teil der Jahrgangsnote ein. § 37 Absatz 2, § 38 und § 39 Absatz 4 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung finden im Schuljahr 2021/2022 auf die Durchführung dieser Überprüfung keine Anwendung.
(7) Eine Jahrgangsnote kann nur gebildet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer an der schriftlichen Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben in dem jeweiligen Fach teilgenommen hat. Hat die Schülerin oder der Schüler oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Nichtteilnahme nicht zu vertreten, bleibt das jeweilige Fach ohne Bewertung. § 44 Absatz 8 der Sekundarstufe I-Verordnung bleibt unberührt. Im Falle einer Nichtteilnahme, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, wird die schriftliche Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben in dem jeweiligen Fach mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(8) Schülerinnen und Schüler, die in der Jahrgangsstufe 9 die Berufsbildungsreife nicht erreicht haben und in der Jahrgangsstufe 10 freiwillig an der Präsentationsprüfung teilnehmen, schreiben schriftliche Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA). Diese gehen wie Klassenarbeiten in die schriftlichen Leistungen ein. Die Möglichkeit zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Sekundarstufe I-Verordnung bleibt unberührt.

Kapitel 2 Sonderregelungen für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung

§ 7 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule
Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern zum Schuljahr 2022/2023 ist § 4 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Notensumme der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik im Prüfungsteil des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss die Notensumme der Jahrgangsnoten in diesen Fächern heranzuziehen ist.
§ 7a Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten
(1) Soweit dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist, werden im Schuljahr 2021/2022 im Falle der Fortdauer der Pandemie Zeugnisnoten auch dann gebildet, wenn die in § 15 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vorgesehene Mindestdauer der Unterrichtsteilnahme unterschritten wurde. Die Schulen gewährleisten, dass Leistungen im Rahmen von Klausuren und im allgemeinen Teil gemäß § 15 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin erbracht werden können.
(2) Kann in der Einführungsphase an der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule, dem beruflichen Gymnasium, den Kollegs oder den Abendgymnasien in einem Fach aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Zeugnisnote gebildet werden, wird das Fach auf dem Zeugnis mit „n. e.“ (nicht erteilt) ausgewiesen.
§ 8 Klausuren
(1) Klausuren gemäß § 14 Absatz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin werden grundsätzlich in Präsenz durchgeführt.
(2) Sind Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 2 der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung von der Präsenzpflicht befreit, können sie Klausuren außerhalb des Klassenverbandes an einem geeigneten Ort unter Aufsicht einer Lehrkraft schreiben. Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, wenn eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehört, die nach Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat, auf Antrag und bei Vorlage einer besonders begründeten ärztlichen Bescheinigung, aus der sich die Risikosituation der im gemeinsamen Haushalt lebenden Person ergibt (qualifiziertes Attest). Über Anträge entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Im Schuljahr 2021/2022 wird im vierten Kurshalbjahr abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin nur in den drei schriftlichen Prüfungsfächern jeweils eine Klausur geschrieben; abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 4 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin wird bei der Bildung der Zeugnisnote die Teilnote für die Klausur stets zu einem Drittel gewichtet. In allen anderen Kursen im vierten Kurshalbjahr beinhaltet die Zeugnisnote abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin nur die Bewertungen des allgemeinen Teils gemäß § 14 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin. § 14 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin gelten mit der Maßgabe, dass die dort in Bezug genommene Zeitvorgabe als eingehalten gilt, wenn die Dauer der Klausur mindestens 180 Minuten beträgt. Kann eine Halbjahresnote im vierten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase auf Grund pandemiebedingten Versäumens einzelner oder mehrerer Klausuren in den betroffenen schriftlichen Prüfungsfächern nicht gebildet werden, kann die Zulassung zur Abiturprüfung unter dem Vorbehalt des Nachholens der versäumten Klausuren erfolgen. Nachholtermine sind in der Weise festzusetzen, dass die Korrektur der Nachschreibeklausuren und die Entscheidung über die endgültige Zulassung zur Abiturprüfung oder die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zur Abiturprüfung unter Vorbehalt vor dem Anfertigen der ersten schriftlichen Abiturprüfung des Prüflings erfolgen kann. Für den Fall, dass die Entscheidung über die endgültige Zulassung zur Abiturprüfung nach Satz 5 erst nach dem regulären Termin einzelner oder mehrerer schriftlicher Abiturprüfungen erfolgen kann, kann der Prüfling die betroffenen schriftlichen Abiturprüfungen zum Zeitpunkt der jeweiligen Nachholtermine ablegen.
§ 9 Erfüllung der Belegverpflichtungen während der Qualifikationsphase
Kann in einem nur belegpflichtigen Kurs der Qualifikationsphase aus pandemiebedingten Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Bewertung vorgenommen werden, gilt der Unterricht als nicht erteilt und gelten die Belegverpflichtungen gemäß § 25 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 26 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin als erfüllt.
§ 10 Abweichungen in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel
(1) Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Grunderkrankung vorliegt, die im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus zu einem besonderen gesundheitlichen Risiko für die Schülerin oder den Schüler führen kann, und die für längere Zeit vom Präsenzunterricht befreit sind, müssen anstelle von Sport ein Ersatzfach belegen. Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, wenn eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehört, die nach Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat. Die Belegverpflichtung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe für das Fach Sport gilt damit für das jeweils betroffene Kurshalbjahr als erfüllt.
(2) Ergeben sich auf Grund des Übergangs zum schulisch angeleiteten Lernen zu Hause oder auf Grund der Erteilung einer Befreiung vom Sportunterricht während des Kurshalbjahres Einschränkungen hinsichtlich der Teilnahme am praktischen Sportunterricht und ist die Bildung einer Zeugnisnote auf Grund bereits erbrachter Leistungen pädagogisch nicht möglich, wird zur Leistungsüberprüfung im Fach Sport eine mündliche oder schriftliche Ersatzleistung herangezogen.
(3)
1)
In der Abiturprüfung in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel kann die Schulaufsichtsbehörde
1.
auf einzelne Teile des praktischen Abschnitts verzichten,
2.
den Ersatz vorgesehener praktischer Prüfungsteile durch andere praktische oder theoretische Prüfungsteile anordnen,
3.
auf die Bewertung einzelner Prüfungsteile verzichten oder
4.
auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Teilnehmerin oder des Teilnehmers, bei Minderjährigen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten, eine Änderung bei der Wahl des vierten Prüfungsfachs oder der fünften Prüfungskomponente auch zu einem späteren Zeitpunkt als den in § 23 Absatz 9 Nummer 3 und 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe oder § 25 Absatz 9 Nummer 3 und 4 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin jeweils genannten Terminen gestatten,
sofern die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfung in dem jeweiligen Fach auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen im Schuljahr 2021/2022 nicht möglich ist.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend § 13 Satz 2 iVm. Satz 1 tritt § 10 Absatz 3 mit Wirkung vom 26.11.2021 in Kraft.]
§ 11 Sonderregelungen für die mündliche Prüfung im Abitur
(1) Abweichend von § 43 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 44 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin werden im Schuljahr 2021/2022 die beiden Aufgaben für die mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach und in den zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Prüfungsfach jeweils aus verschiedenen Sachgebieten oder thematischen Schwerpunkten gestellt, die zwei vom Prüfling zu benennenden Kurshalbjahren zu entnehmen sind. Im Fach Philosophie werden zwei Aufgaben aus verschiedenen vom Prüfling zu wählenden Reflexionsbereichen gestellt. In allen Fächern unterstützt die Fachlehrkraft die Auswahl durch Vorschläge. Die Auswahl ist von der Schule zu dokumentieren.
(2) Abweichend von § 15 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern geben die Prüflinge für zusätzlich durchzuführende mündliche Prüfungen mit dem Antrag auf Zulassung vier Schwerpunkte an. Mit der Stellung des Antrages für zusätzliche mündliche Prüfungen oder unverzüglich nach der Information der oder des Prüfungsvorsitzenden über die Ansetzung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung hat der Prüfling die Möglichkeit, für das jeweilige Fach zwei der vier bereits benannten Schwerpunkte für die zusätzliche mündliche Prüfung zu wählen, wobei diese nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung gewesen sein dürfen.
§ 12 Anzahl der zusätzlichen mündlichen Prüfungen im Abitur
Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 5 bis 7 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, § 31 Absatz 2 Satz 5 bis 7 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin und § 17 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern kann im Schuljahr 2021/2022 in jedem schriftlich geprüften Fach eine zusätzliche mündliche Prüfung absolviert werden. Erscheint eine zusätzliche mündliche Prüfung erforderlich, um das Bestehen der Prüfung zu ermöglichen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine solche Prüfung ansetzen; im Rahmen von Nichtschülerprüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu zwei zusätzliche mündliche Prüfungen ansetzen kann. Im Übrigen erfolgt die Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungen durch den Prüfling.
§ 13 Eingeschränkte Zweitkorrektur in der Abiturprüfung
(1) Abweichend von § 41 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 42 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin findet im Schuljahr 2021/2022 eine Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten nur statt, wenn deren Bewertung um mehr als drei Punkte von der Bewertung der letzten in diesem Fach geschriebenen Klausur abweicht. § 41 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erstkorrektur durch eine Lehrkraft erfolgen soll, die die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat hat. § 42 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erstkorrektur durch eine Lehrkraft erfolgen soll, die die Befähigung zur Anstellung als Studienrätin oder Studienrat hat.
(2) Abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern findet im Schuljahr 2021/2022 eine Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten nur statt, wenn die schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 5 Punkten bewertet wurde. § 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erstkorrektur durch eine Lehrkraft erfolgen soll, die die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat hat. Hiervon kann im Rahmen von Nichtschülerprüfungen für Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen abgewichen werden, wenn dies pandemiebedingt aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist; die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 14 Verlängertes Verbleiben im Prüfungsverfahren des Nichtschülerabiturs
Auf Antrag der Nichtschülerin oder des Nichtschülers wird im Prüfungsverfahren 2022 die in § 24 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern genannte Frist zum Abschluss der gesamten Prüfung um ein Jahr verlängert. Eine Verlängerung gemäß Satz 1 ist für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ausgeschlossen, denen bereits im Prüfungsverfahren 2021 eine solche Verlängerung eingeräumt worden ist. Der Antrag ist bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden zu stellen.

Teil 4 Schlussbestimmung

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Die §§ 2, 6 und 10 Absatz 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.
Berlin, den 10. November 2021
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sandra Scheeres
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