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Verordnung zur Jugendförderung und Beteiligung (Jugendförderverordnung) Vom 20. Juni 2022

Verordnung zur Jugendförderung und Beteiligung (Jugendförderverordnung) Vom 20. Juni 2022
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Jugendförderung und Beteiligung (Jugendförderverordnung) vom 20. Juni 202201.01.2021
Eingangsformel01.01.2021
§ 1 - Sicherstellung der Bedarfsdeckung in den Angebotsformen der Jugendarbeit („Fachstandard Umfang")01.01.2021
§ 2 - Erstellung von bezirklichen Jugendförderplänen01.01.2021
§ 3 - Aufbau und Struktur von bezirklichen Jugendförderplänen01.01.2021
§ 4 - Erstellung des Landesjugendförderplans01.01.2021
§ 5 - Aufbau und Struktur des Landesjugendförderplanes01.01.2021
§ 6 - Inkrafttreten01.01.2021
Auf Grund des § 6c Absatz 4 und § 43a Absatz 6 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 995) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

§ 1 Sicherstellung der Bedarfsdeckung in den Angebotsformen der Jugendarbeit („Fachstandard Umfang“)

(1) Im Rahmen der standortgebundenen offenen Jugendarbeit nach § 6c Absatz 1 Nummer 1 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes sind Plätze für junge Menschen in folgendem Umfang vorzuhalten:
1.
für 9 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner in der Altersgruppe von 6 bis unter 10 Jahren,
2.
für 17 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner in der Altersgruppe von 10 bis unter 18 Jahren,
3.
für 5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner in der Altersgruppe von 18 bis unter 21 Jahren,
4.
für 1 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner in der Altersgruppe von 21 bis unter 27 Jahren.
Der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Bedarf wird jeweils zu 5 Prozent von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung und zu 95 Prozent von den Bezirken gedeckt.
(2) Für die Angebote der standortungebundenen offenen Jugendarbeit nach § 6c Absatz 1 Nummer 2 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes gilt, dass diese in einem Umfang vorzuhalten sind, der allen jungen Menschen in der Altersgruppe von 6 bis unter 14 Jahren, allen jungen Menschen in der Altersgruppe von 14 bis unter 21 Jahren sowie 10 Prozent der jungen Menschen in der Altersgruppe von 21 bis unter 27 Jahren ermöglicht, in der jeweiligen Altersgruppe mindestens ein solches Angebot in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich zu den Angeboten nach Satz 1 ist für alle jungen Menschen zwischen 6 und unter 27 Jahren im Bezirk die Möglichkeit des Besuchs von Veranstaltungen, mindestens im Umfang einer angemeldeten Großveranstaltung mit einer erwarteten Besucherzahl von mindestens 500 Personen, als Angebot vorzuhalten. Der in den Sätzen 1 und 2 genannte Bedarf wird jeweils zu 5 Prozent von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung und zu 95 Prozent von den Bezirken gedeckt.
(3) Allen jungen Menschen in der Altersgruppe von 6 bis unter 27 Jahren ist die Möglichkeit zu geben, während der Zugehörigkeit zu den nachfolgend genannten Altersgruppen mindestens jeweils einmal an einer Erholungsfahrt, Erholungsreise oder internationalen Begegnung nach § 6c Absatz 1 Nummer 3 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes von durchschnittlich sieben Tagen teilnehmen zu können. In jedem Kalenderjahr ist diese Angebotsform vorzuhalten:
1.
für 4 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner in der Altersgruppe von 6 bis unter 10 Jahren,
2.
für 8 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner in der Altersgruppe von 10 bis unter 21 Jahren,
3.
für 1 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner in der Altersgruppe von 21 bis unter 27 Jahren.
Der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannte Bedarf wird jeweils zu 50 Prozent von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung und zu 50 Prozent von den Bezirken gedeckt.
(4) Für alle jungen Menschen in der Altersgruppe von 6 bis unter 27 Jahren sind Angebote zur Unterstützung der Beteiligung nach § 6c Absatz 1 Nummer 4 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes vorzuhalten. In den Kalenderjahren bis 2023 entspricht dieser Umfang mindestens 2,5 Vollzeitäquivalenten an Personalmitteln je Bezirk. Für die Zeit ab dem Kalenderjahr 2024 ist der Umfang auf Basis der aktuellen Einwohnerzahlen in der Altersgruppe der 6 bis unter 27-Jährigen neu festzusetzen. Der Bedarf wird zu jeweils 100 Prozent von den Bezirken gedeckt.
(5) Im Rahmen der gruppenbezogenen, curricular geprägten Jugendarbeit nach § 6c Absatz 1 Nummer 5 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes ist allen jungen Menschen in der Altersgruppe von 6 bis unter 21 Jahren sowie einem Prozent der jungen Menschen in der Altersgruppe von 21 bis unter 27 Jahren die Möglichkeit zu geben, in jedem Kalenderjahr durchschnittlich eine Stunde gruppenbezogene Leistungen der Jugendarbeit wahrnehmen zu können. Der Bedarf wird zu jeweils 100 Prozent von den Bezirken gedeckt.
(6) Die Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Richtwerte und Bedarfe in konkrete Angebote und deren Ausgestaltung innerhalb der jeweiligen Angebotsform obliegt der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung und den Bezirken im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit.
(7) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung und im Benehmen mit den Jugendämtern der Bezirke einmal in der zweiten Hälfte in jeder Wahlperiode die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Richtwerte und Bedarfe nach Maßgabe von § 6c Absatz 3 Satz 4 und 5 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes zu überprüfen und festzulegen. Für die Überprüfung werden Statistiken zu den aktuellen Einwohnerzahlen in der Altersgruppe der 6 bis unter 27-Jährigen, die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik, Besuchendenstatistiken, die Berliner Kosten- und Leistungsrechnung sowie die Ergebnisse der Beteiligung junger Menschen in Berlin herangezogen.

§ 2 Erstellung von bezirklichen Jugendförderplänen

Erstellung von bezirklichen Jugendförderplänen Die bezirklichen Jugendförderpläne sind dem jeweiligen Jugendhilfeausschuss im ersten Quartal des dem Laufzeitbeginn vorausgehenden Kalenderjahres zur Beschlussfassung vorzulegen. Während ihrer Laufzeit können die bezirklichen Jugendförderpläne aktualisiert werden. Abweichend von Satz 1 sind die ersten von den Bezirken zu erstellenden Jugendförderpläne dem jeweiligen Jugendhilfeausschuss im dritten Quartal des dem Laufzeitbeginn vorausgehenden Kalenderjahres zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Laufzeit der ersten bezirklichen Jugendförderpläne beginnt mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

§ 3 Aufbau und Struktur von bezirklichen Jugendförderplänen

Die bezirklichen Jugendförderpläne sind unter Verwendung der von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Mustervorlage zu erstellen und inhaltlich wie folgt zu gliedern:
1.
Verfahren zur Erstellung des Jugendförderplanes
2.
Schwerpunkte und Standards der bezirklichen Jugendarbeit
3.
Bedarfssituation in der bezirklichen Jugendarbeit
4.
Angebotssituation in der bezirklichen Jugendarbeit
5.
Ziele und Maßnahmenplanung für die bezirkliche Jugendarbeit
6.
Anlagen
Darüber hinaus erfolgt in den bezirklichen Jugendförderplänen eine Analyse und Bewertung der Angebots- und Bedarfssituation der Jugendarbeit im jeweiligen Bezirk. Hierfür werden die Umsetzung der Fachstandards sowie die Ergebnisse der Beteiligung junger Menschen an den bezirklichen Jugendförderplänen dokumentiert. Auf Basis der Bewertung der Angebots- und Bedarfssituation unter Einbeziehung der Ergebnisse der Beteiligungsverfahren sowie maßgeblicher Kennzahlen (zum Beispiel Entwicklung der zielgruppenbezogenen Einwohnerzahlen, Inanspruchnahme der Angebote) werden zu begründende Zielsetzungen abgeleitet und eine mittelfristige Maßnahmenplanung zur Erreichung dieser Ziele durchgeführt.

§ 4 Erstellung des Landesjugendförderplans

Die Laufzeit eines Landesjugendförderplans beginnt stets zum Beginn des dritten Jahres der Laufzeit des bezirklichen Jugendförderplans. Abweichend davon beginnt die Laufzeit des ersten Landesjugendförderplans bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2022 und endet am 31. Dezember 2023. Der Landesjugendförderplan ist dem Landesjugendhilfeausschuss zur Anhörung jeweils im ersten Quartal des dem Laufzeitbeginn vorausgehenden Kalenderjahres vorzulegen. Satz 3 gilt für den ersten Landesjugendförderplan mit der Maßgabe, dass der Anhörungsprozess im letzten Quartal des dem Laufzeitbeginn vorausgehenden Kalenderjahres stattfindet.

§ 5 Aufbau und Struktur des Landesjugendförderplanes

Der Landesjugendförderplan ist inhaltlich wie folgt zu gliedern:
1.
Verfahren zur Erstellung des Landesjugendförderplans
2.
Schwerpunkte und Standards der gesamtstädtischen Jugendarbeit
3.
Gesamtstädtische Bedarfssituation in der Kinder- und Jugendarbeit
4.
Gesamtstädtische Angebotssituation in der Kinder- und Jugendarbeit
5.
Ziele und Maßnahmenplanung für die gesamtstädtische Jugendarbeit
Darüber hinaus erfolgt im Landesjugendförderplan eine Analyse und Bewertung der gesamtstädtischen Angebots- und Bedarfssituation der Jugendarbeit in Berlin. Hierfür werden insbesondere die gesamtstädtischen, überbezirklichen Angebote der Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie die Ergebnisse der Beteiligung junger Menschen am Landesjugendförderplan dokumentiert und die bezirklichen Jugendförderpläne hinsichtlich der Einhaltung der Fachstandards Umfang und Qualität ausgewertet. Auf Basis der Bewertung der gesamtstädtischen Angebots- und Bedarfssituation werden zu begründende Zielsetzungen abgeleitet und eine mittelfristige Maßnahmenplanung zur Erreichung dieser Ziele durchgeführt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
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