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Gesetz über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) Vom 9. Oktober 2019

Gesetz über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) Vom 9. Oktober 2019
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2022 (GVBl. S. 450)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 9. Oktober 201901.12.2019
Inhaltsverzeichnis25.09.2021
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.12.2019
§ 1 - Anwendungsbereich01.12.2019
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.12.2019
§ 3 - Zulassungsbeschränkungen01.12.2019
§ 4 - Festsetzung der Zulassungszahl01.12.2019
§ 5 - Zuständigkeiten bei der Studienplatzvergabe, Rahmenzulassungssatzung25.09.2021
§ 6 - Durchführung von Auswahlverfahren01.12.2019
§ 7 - Benachteiligungsverbot01.12.2019
Abschnitt 2 - Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen01.12.2019
Unterabschnitt 1 - Zentrales Vergabeverfahren für das erste Fachsemester01.12.2019
§ 8 - Vorabquoten01.12.2019
§ 9 - Hauptquoten01.12.2019
Unterabschnitt 2 - Örtliches Vergabeverfahren für das erste Fachsemester01.12.2019
§ 10 - Vorabquoten01.12.2019
§ 11 - Hauptquoten01.12.2019
Unterabschnitt 3 - Verfahrensübergreifende Regelungen01.12.2019
§ 12 - Auswahl bei Ranggleichheit01.12.2019
§ 13 - Auswahlverfahren für besondere Studiengänge01.12.2019
§ 14 - Zulassungsverfahren für höhere Fachsemester01.12.2019
Abschnitt 3 - Masterstudiengänge01.12.2019
§ 15 - Auswahlverfahren für konsekutive Masterstudiengänge01.12.2019
§ 16 - Auswahlverfahren für weiterbildende Masterstudiengänge01.12.2019
§ 17 - Übergang von Bachelorstudiengängen in Masterstudiengänge01.12.2019
Abschnitt 4 - Übergangs-, Schluss- und sonstige Vorschriften01.12.2019
§ 18 - Stiftungsrat01.12.2019
§ 19 - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen01.12.2019
§ 20 - Übergangsvorschrift, Anpassung von Satzungsrecht17.07.2022
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Zulassungsbeschränkungen
§ 4Festsetzung der Zulassungszahl
§ 5Zuständigkeiten bei der Studienplatzvergabe, Rahmenzulassungssatzung
§ 6Durchführung von Auswahlverfahren
§ 7Benachteiligungsverbot
Abschnitt 2 Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen
Unterabschnitt 1 Zentrales Vergabeverfahren für das erste Fachsemester
§ 8Vorabquoten
§ 9Hauptquoten
Unterabschnitt 2 Örtliches Vergabeverfahren für das erste Fachsemester
§ 10Vorabquoten
§ 11Hauptquoten
Unterabschnitt 3 Verfahrensübergreifende Regelungen
§ 12Auswahl bei Ranggleichheit
§ 13Auswahlverfahren für besondere Studiengänge
§ 14Zulassungsverfahren für höhere Fachsemester
Abschnitt 3 Masterstudiengänge
§ 15Auswahlverfahren für konsekutive Masterstudiengänge
§ 16Auswahlverfahren für weiterbildende Masterstudiengänge
§ 17Übergang von Bachelorstudiengängen in Masterstudiengänge
Abschnitt 4 Übergangs-, Schluss- und sonstige Vorschriften
§ 18Stiftungsrat
§ 19Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 20Übergangsvorschrift, Anpassung von Satzungsrecht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz und der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 21./23. März 2019 und vom 4. April 2019 (GVBl. S. 695) (im Folgenden: Staatsvertrag) regeln die Studienplatzvergabe in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen der staatlichen Hochschulen des Landes Berlin. Als staatliche Hochschule des Landes Berlin im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Charité - Universitätsmedizin Berlin. Soweit nach diesem Gesetz oder nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften der Akademische Senat einer Hochschule für Entscheidungen zuständig ist, werden diese für die Charité - Universitätsmedizin Berlin durch das Organ getroffen, das dort für die Einrichtung von Studiengängen zuständig ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Deutsche Hochschulzugangsberechtigung ist eine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung. Einer Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 gleichgestellt ist das Europäische Abitur einer Europäischen Schule nach der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. Nr. 212 vom 17. August 1994, S. 3).
(2) Deutschen gleichgestellt sind:
1.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158 vom 30. April 2004, S. 77), sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4.
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.
(3) Zentrales Vergabeverfahren ist das Verfahren für die Vergabe der Studienplätze nach Abschnitt 3 des Staatsvertrages.
(4) Örtliches Vergabeverfahren ist das Verfahren, in dem die Hochschulen des Landes Berlin Studienplätze in Studiengängen vergeben, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind.

§ 3 Zulassungsbeschränkungen

(1) Die Zulassung zum Studium an den Hochschulen des Landes Berlin kann für einzelne Studiengänge durch Festsetzung der Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang (Zulassungszahl) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Staatsvertrages beschränkt werden.
(2) In Studiengängen des örtlichen Vergabeverfahrens gilt bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung Artikel 6 des Staatsvertrages entsprechend.
(3) Zulassungszahlen sind festzusetzen, wenn die nach den Bestimmungen der Kapazitätsverordnung vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Juni 2019 (GVBl. S. 403) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelten Aufnahmequoten für einen Studiengang im ersten Fachsemester zu den letzten beiden Zulassungsterminen durch die tatsächlich erfolgten Einschreibungen deutlich überschritten wurden oder die ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden nicht mehr gewährleistet werden kann.

§ 4 Festsetzung der Zulassungszahl

(1) Die Zulassungszahlen für die Studiengänge werden vom Akademischen Senat der Hochschule durch Satzung festgesetzt. Sofern die Hochschule in Fachbereiche, Fakultäten oder Abteilungen gegliedert ist, erfolgt die Festsetzung im Benehmen mit dem Fachbereich, der Fakultät oder der Abteilung, in dem oder in der der betreffende Studiengang angeboten wird. Die Zulassungszahl kann von der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, wenn nach Aufforderung durch die Senatsverwaltung innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist die Zulassungszahl für einen bestimmten Studiengang nicht nach Satz 1 festgesetzt wird.
(2) Die Satzung der Hochschule gemäß Absatz 1 Satz 1 bedarf der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Dem Antrag auf Bestätigung der Satzung ist der gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Staatsvertrages geforderte Bericht beizufügen. Das Bestätigungsverfahren erstreckt sich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit der Satzung.
(3) Wird die Satzung nicht gemäß Absatz 2 bestätigt, so ist der Hochschule eine angemessene Frist zu setzen, der Beanstandung Rechnung zu tragen. Kommt der Akademische Senat dieser Aufforderung nicht nach, kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die Zulassungszahl durch Rechtsverordnung festsetzen.

§ 5 Zuständigkeiten bei der Studienplatzvergabe, Rahmenzulassungssatzung

(1) Den Hochschulen des Landes Berlin obliegt die Studienplatzvergabe im örtlichen Vergabeverfahren.
(2) Die Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren obliegt der Stiftung für Hochschulzulassung. Abweichend von Satz 1 obliegt die Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren den Hochschulen des Landes Berlin:
1.
bei ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die Deutschen nicht gleichgestellt sind,
2.
in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
3.
bei Bewerberinnen und Bewerbern für das zweite und die folgenden Semester (höhere Fachsemester).
(3) Die Hochschulen können eine Rahmenzulassungssatzung erlassen, in der allgemeine und studiengangsübergreifende Regelungen zur Organisation und Durchführung der Zulassungsverfahren getroffen werden. Die Rahmenzulassungssatzung bedarf der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Das Bestätigungsverfahren erstreckt sich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit der Satzung.

§ 6 Durchführung von Auswahlverfahren

Übersteigt in einem Studiengang die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die festgesetzte Zulassungszahl, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Anzahl möglicher Zulassungsanträge kann von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung beschränkt werden.

§ 7 Benachteiligungsverbot

(1) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen:
1.
aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
2.
aus der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
aus der Ableistung von Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
aus der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts,
6.
aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren,
(im Folgenden: Dienst).
Die Berücksichtigungsfähigkeit eines Dienstes nach Satz 1 setzt voraus, dass durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird, oder glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Satz 1 Nummer 6 ausgeübt sein werden. Der von einem nach § 2 Absatz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.
(2) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 werden in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach den §§ 8, 9, 10 und 11 ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der Hochschule keine Zulassungszahlen festgesetzt waren. Sofern mehr Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 zuzulassen sind, als Plätze zur Verfügung stehen, entscheidet das Los.

Abschnitt 2 Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen

Unterabschnitt 1 Zentrales Vergabeverfahren für das erste Fachsemester

§ 8 Vorabquoten
(1) In einem Auswahlverfahren im Zentralen Vergabeverfahren sind bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:
1.
Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
2.
Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,
3.
ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
4.
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium).
(2) Die Quoten nach Absatz 1 werden für die Studienplätze je Studienort gebildet; je gebildeter Quote ist mindestens ein Studienplatz zur Verfügung zu stellen. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 werden nach § 9 Absatz 1 vergeben.
(3) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.
(4) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.
(5) Wer den Quoten nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach § 9 zugelassen werden.
(6) Die Studienplätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden in erster Linie nach der Qualifikation vergeben. Diese richtet sich nach dem Ergebnis der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung, zusätzlich kann die Hochschule für die Ermittlung der Qualifikation das Ergebnis eines allgemeinen oder fachspezifischen Studierfähigkeitstests berücksichtigen. Wird ein Studierfähigkeitstest berücksichtigt, muss er zumindest einen erheblichen Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend. Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können darüber hinaus berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
1.
von einer deutschen Einrichtung zur Förderung Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,
2.
auf Grund besonderer Vorschriften mit der Einweisung in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
4.
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
5.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
§ 9 Hauptquoten
(1) In Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, werden die nach Abzug der Studienplätze nach § 8 verbleibenden Studienplätze nach den folgenden Grundsätzen vergeben:
1.
zu 30 Prozent durch die Stiftung für Hochschulzulassung nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (Note und Punkte),
2.
zu 10 Prozent durch die Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2,
3.
im Übrigen durch die Hochschulen nach dem Ergebnis eines von der jeweiligen Hochschule festzulegenden Auswahlverfahrens nach Absatz 3.
(2) In der Quote nach Absatz 1 Nummer 2 vergibt die jeweilige Hochschule die Studienplätze nach einer Verbindung von
1.
dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
2.
der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt.
Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und deren Einzelnoten werden nicht berücksichtigt. Die Kriterien nach Nummer 1 und 2 müssen zu gleichen Teilen in die Bewertung eingehen. Artikel 18 des Staatsvertrages bleibt unberührt. Während der in Artikel 18 Absatz 1 des Staatsvertrages benannten Übergangszeit kann die Hochschule mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung von Satz 3 abweichen.
(3) In der Quote nach Absatz 1 Nummer 3 vergibt die jeweilige Hochschule die Studienplätze
1.
nach folgenden Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung:
a)
Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Note und Punkte),
b)
gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
2.
nach folgenden Kriterien außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung:
a)
Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
b)
Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
c)
Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
d)
besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.
In die Auswahlentscheidung ist neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium einzubeziehen; im Studiengang Medizin ist zusätzlich mindestens ein weiteres schulnotenunabhängiges Kriterium zu berücksichtigen. Mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium ist erheblich zu gewichten. In die Auswahlentscheidung fließt mindestens ein fachspezifischer Studieneignungstest nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ein.
(4) In den Quoten nach Absatz 1 Nummer 3 können die Hochschulen durch Satzung Unterquoten festlegen. Unterquoten dürfen einen Umfang von 15 Prozent der in der Quote vergebenen Studienplätze nicht überschreiten, wenn darin ein Kriterium oder mehrere Kriterien ausschließlich nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder ausschließlich nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 verwendet werden. Die Satzung bedarf der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Absatz 10 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Kriterien nach den Absätzen 2 und 3 sind jeweils in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. Sie müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten gewährleisten. Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten haben.
(6) Bei der Entscheidung über die Studienplatzvergabe ist zunächst die Quote nach Absatz 1 Nummer 1, dann die Quote nach Absatz 1 Nummer 2 und danach die Quote nach Absatz 1 Nummer 3 abzuarbeiten. Bewerberinnen und Bewerber, die in einer der Quoten ein Zulassungsangebot angenommen haben oder eine Zulassung erhalten haben, werden von der Teilnahme an weiteren Verfahren in den übrigen Quoten ausgeschlossen.
(7) Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 werden anteilig in den übrigen Quoten des Absatzes 1 vergeben.
(8) Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3) besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt.
(9) Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens nach Absatz 3 und die Auswahl der Kriterien regelt die Hochschule durch Satzung, die der Bestätigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf. Verfahren und Kriterien sind in der Satzung so zu gestalten, dass niemand mittelbar oder unmittelbar auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, der Behinderung oder sexuellen Identität diskriminiert wird. Das Bestätigungsverfahren erstreckt sich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit der Satzung. Gebühren für die Durchführung des Auswahlverfahrens nach den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c genannten Kriterien werden nicht erhoben. Soweit Gebühren für die Durchführung des Auswahlverfahrens erhoben werden, dürfen diese 25 Euro pro Aufnahmeverfahren nicht übersteigen. Im Falle der Immatrikulation wird die Aufnahmegebühr mit der Immatrikulationsgebühr verrechnet.

Unterabschnitt 2 Örtliches Vergabeverfahren für das erste Fachsemester

§ 10 Vorabquoten
(1) In einem Auswahlverfahren im örtlichen Vergabeverfahren sollen bis zu 30 Prozent, jedoch nicht weniger als 20 Prozent, der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorbehalten werden für:
1.
Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
2.
Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,
3.
ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
4.
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben; hierzu zählen nicht Bewerberinnen und Bewerber für konsekutive Masterstudiengänge,
5.
Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch minderjährig sind und ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule bei einer für sie sorgeberechtigten Person haben,
6.
Bewerberinnen und Bewerber, die einem im öffentlichen Interesse förderungswürdigen Personenkreis angehören und auf Grund besonderer Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Kader (Olympiakader, Paralympicskader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 und 2) eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes für eine von den Olympiastützpunkten in den Ländern Berlin oder Brandenburg betreuten Sportarten angehören,
7.
in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen.
Als Einzugsgebiet im Sinne dieses Gesetzes wird das Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg festgelegt.
(2) Die Studienplätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte vergeben. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem gesundheitliche, soziale, behinderungsbedingte oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Sie liegt auch vor, wenn einer Bewerberin oder einem Bewerber mit Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule aus gesundheitlichen, familiären, behinderungsbedingten oder sozialen Gründen ein Umzug an einen anderen Studienort nicht zugemutet werden kann und die Wartezeit zum gewünschten Studiengang im Land Berlin voraussichtlich länger als vier Semester umfassen würde.
(3) Für die Vergabe der Studienplätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet § 8 Absatz 6 entsprechende Anwendung.
(4) Studienplätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen vergeben.
(5) Studienplätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 werden nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben.
(6) Studienplätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden in erster Linie unter Qualifikationsgesichtspunkten vergeben. Daneben können die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und besondere soziale Belange berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die Auswahlkriterien trifft der Akademische Senat der Hochschule durch Satzung.
(7) Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Nummer 7 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach § 11 zugelassen werden.
(8) Nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach § 11 vergeben.
§ 11 Hauptquoten
(1) In Studiengängen im örtlichen Vergabeverfahren wird die Studienplatzvergabe durch die einzelne Hochschule nach Abzug der Vorabquoten nach folgenden Grundsätzen vorgenommen:
1.
bis zu 60 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens,
2.
im Übrigen zu gleichen Teilen nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang (Wartezeit), wobei Zeiten eines Studiums an einer Hochschule auf die Wartezeit nicht angerechnet werden; die Dauer der Wartezeit wird auf zehn Halbjahre begrenzt.
Die Höhe der Quote nach Satz 1 Nummer 1 regelt die Hochschule durch Satzung. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass in bestimmten, bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen abweichend von Satz 1 Nummer 1 60 Prozent der nach Abzug der Vorabquoten verfügbaren Studienplätze über das Auswahlverfahren der Hochschule vergeben werden.
(2) Für die Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung soll, soweit eine annähernde Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Hochschulzugangsberechtigung im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, ein entsprechender Ausgleich bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber auf Basis von Prozentrangverfahren und unter Bildung von Landesquoten erfolgen, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsgrundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes zu gewährleisten. Dabei gelten die Grundsätze von Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrages. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens und die Einzelheiten zur technischen Umsetzung einschließlich der Nutzung elektronischer Datenverarbeitungsverfahren. Dabei kann eine stärkere Gewichtung des Bewerberanteils, als sie in Artikel 10 des Staatsvertrages im Verhältnis zum Bevölkerungsanteil vorgesehen ist, vorgenommen werden.
(3) Die Hochschule vergibt die Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nach einer Verbindung
1.
von Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung (Qualifikation)
a)
Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium,
b)
gewichtete Einzelnoten oder Gewichtung von Fächern der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben,
2.
von Kriterien außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung
a)
Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
b)
Art einer studienrelevanten Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den gewählten Studiengang Aufschluss geben können,
c)
besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
d)
Vorbildungen auf Grund des erfolgreichen Besuchs eines besonderen studienvorbereitenden Kurses einer Schule oder Hochschule,
e)
auf dem Niveau des europäischen Referenzrahmens (mindestens C 1) nachgewiesene bilinguale Sprachkompetenz,
f)
Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über deren Motivation und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie der Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll.
Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule müssen Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung und außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung zu gleichen Teilen einfließen. Durch Rechtsverordnung kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung bestimmen, dass in einzelnen Studiengängen von Satz 2 abgewichen werden darf, wenn diese nicht bundesweit zulassungsbeschränkt sind. Das Gespräch nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f darf nicht das einzige Auswahlkriterium außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des Satzes 2 sein. Soll die Teilnehmerzahl an dem Auswahlverfahren begrenzt werden, entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 1 genannten Maßstäbe oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens und die Auswahl der Kriterien regelt die Hochschule durch Satzung, die der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend. Verfahren und Kriterien sind in der Satzung so zu gestalten, dass niemand mittelbar oder unmittelbar auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, der Behinderung oder sexuellen Identität diskriminiert wird. Das Bestätigungsverfahren erstreckt sich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit der Satzung. Gebühren für die Durchführung des Auswahlverfahrens nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b werden nicht erhoben. Soweit Gebühren für die Durchführung des Auswahlverfahrens erhoben werden, dürfen diese 25 Euro pro Aufnahmeverfahren nicht übersteigen. Im Falle der Immatrikulation wird die Aufnahmegebühr mit der Immatrikulationsgebühr verrechnet.
(4) Können Bewerberinnen oder Bewerber bei der Vergabe von Studienplätzen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nachweisen, dass sie aus einem nicht selbst zu vertretenden Umstand daran gehindert waren, ein besseres Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder eine längere Wartezeit zu erreichen, werden sie mit dem von ihnen nachgewiesenen besseren Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder längeren Wartezeit am Vergabeverfahren beteiligt.
(5) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann in besonderen Fällen durch Rechtsverordnung die Einrichtung von Unterquoten im Auswahlverfahren der Hochschulen bestimmen oder zulassen.

Unterabschnitt 3 Verfahrensübergreifende Regelungen

§ 12 Auswahl bei Ranggleichheit
Bei gleichem Rang im Auswahlverfahren innerhalb der Vorabquoten oder der Hauptquoten haben Bewerberinnen und Bewerber Vorrang, die die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllen. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
§ 13 Auswahlverfahren für besondere Studiengänge
(1) In Studiengängen, die eine Hochschule des Landes Berlin gemeinsam mit anderen deutschen Hochschulen betreibt, wird im Zulassungsverfahren die Auswahlentscheidung anerkannt, die von der für das Auswahlverfahren zuständigen Hochschule bereits getroffen worden ist.
(2) In internationalen Studiengängen und in Studiengängen, die eine Hochschule des Landes Berlin gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt, kann die Zulassung abweichend von den §§ 10 und 11 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs geregelt werden.
§ 14 Zulassungsverfahren für höhere Fachsemester
(1) Sind in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben:
1.
an Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zulassung der Stiftung für Hochschulzulassung oder der Hochschule für das erste Fachsemester vorweisen,
2.
an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem Studiengang oder in verwandten Studiengängen an einer Hochschule im Bundesgebiet oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig eingeschrieben sind oder waren,
3.
an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.
(2) Sofern innerhalb der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Bewerbergruppe eine Auswahl erforderlich wird, erfolgt die Bestimmung der Rangfolge nach bisherigen Studienleistungen sowie sozialen, insbesondere familiären, wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Gründen.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu dem höheren Fachsemester ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Werden die Voraussetzungen des Satzes 1 für die Zulassung in dem angestrebten höheren Fachsemester nicht erfüllt, kann eine Zulassung in ein anderes höheres Fachsemester erfolgen, für das die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.

Abschnitt 3 Masterstudiengänge

§ 15 Auswahlverfahren für konsekutive Masterstudiengänge

(1) In konsekutiven Masterstudiengängen wird die Studienplatzvergabe durch die einzelne Hochschule nach folgenden Grundsätzen vorgenommen:
1.
bis zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens,
2.
im Übrigen nach Wartezeit, wobei Zeiten eines Studiums an einer Hochschule auf die Wartezeit nicht angerechnet werden; die Wartezeit beginnt mit dem Bachelor-Abschluss, ihre Dauer wird auf sechs Jahre begrenzt.
Die Höhe der Quote nach Satz 1 Nummer 1 regelt die Hochschule durch Satzung. Bis zu fünf Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze sollen für Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgesehen werden. Eine außergewöhnliche Härte liegt insbesondere dann vor, wenn gesundheitliche, soziale, behinderungsbedingte oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Masterstudiums zwingend erfordern.
(2) Die Hochschule vergibt die Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
1.
nach dem Grad der Qualifikation, die sich nach dem Ergebnis der Prüfung des vorangegangenen Studiengangs bemisst,
2.
nach gewichteten Einzelnoten oder nach einer Gewichtung der Ergebnisse von Studienmodulen des vorangegangenen Studiengangs, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben,
3.
nach den Ergebnissen international anerkannter Sprach- und Fachtests, deren Eignung als Auswahlkriterium zu evaluieren ist,
4.
nach einer Gewichtung des Studienfachs oder der Studienfächer des vorangegangenen Studiengangs, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben,
5.
nach zusätzlichen Qualifikationen, die außerhalb des Hochschulstudiums erworben wurden,
6.
nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über deren Motivation und Eignung geben soll,
7.
nach einer Verbindung von Maßstäben nach den Nummern 1 bis 6.
Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Daneben ist mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zugrunde zu legen. Die Gewichtung nach Einzelnoten oder Ergebnissen von Studienmodulen darf nicht das einzige Auswahlkriterium im Sinne des Satzes 3 sein. Soll die Teilnehmerzahl an den Auswahlverfahren begrenzt werden, entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Maßstäbe. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens und die Auswahl der Kriterien regelt die Hochschule durch Satzung, die der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf. Verfahren und Kriterien sind in der Satzung so zu gestalten, dass niemand mittelbar oder unmittelbar auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, der Behinderung oder sexuellen Identität diskriminiert wird. Das Bestätigungsverfahren erstreckt sich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit der Satzung. Gebühren für die Durchführung des Auswahlverfahrens nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 werden nicht erhoben. Soweit Gebühren für die Durchführung des Auswahlverfahrens erhoben werden, dürfen diese 25 Euro pro Aufnahmeverfahren nicht übersteigen. Im Falle der Immatrikulation wird die Aufnahmegebühr mit der Immatrikulationsgebühr verrechnet.
(3) Die §§ 12, 13 und 14 gelten entsprechend.

§ 16 Auswahlverfahren für weiterbildende Masterstudiengänge

Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule über die Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen ist der Eignung maßgeblicher Einfluss zu geben. Die Feststellung der Eignung richtet sich auch nach den beruflichen Erfahrungen. Das Nähere sowie das Verfahren regelt die Hochschule durch Satzung. Die Bestätigung der Satzung wird durch die Hochschulleitung unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit erteilt. Soweit Gebühren für die Durchführung des Auswahlverfahrens erhoben werden, dürfen diese 25 Euro pro Aufnahmeverfahren nicht übersteigen.

§ 17 Übergang von Bachelorstudiengängen in Masterstudiengänge

Der Übergang von Bachelorstudiengängen in Masterstudiengänge ohne Zeitverzögerung muss durch die Hochschulen des Landes Berlin gesichert werden. Die Aufnahmekapazitäten der jeweiligen Hochschule sind dabei erschöpfend zu nutzen.

Abschnitt 4 Übergangs-, Schluss- und sonstige Vorschriften

§ 18 Stiftungsrat

Die Vertreterin oder der Vertreter der Hochschulen des Landes Berlin im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren von den Leiterinnen oder Leitern der Hochschulen des Landes Berlin aus dem Kreis der von den Akademischen Senaten der Hochschulen benannten Bewerberinnen und Bewerber bestimmt. Jede Hochschule kann eine Bewerberin oder einen Bewerber vorschlagen; die Bewerberinnen oder Bewerber müssen hauptberufliche Angehörige der Hochschulen sein, von denen sie vorgeschlagen werden.

§ 19 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, folgende Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen:
1.
Regelungen zur Studienplatzvergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages,
2.
Regelungen zur Studienplatzvergabe durch die Hochschulen
a)
in den Vorabquoten und Hauptquoten im Zentralen Vergabeverfahren nach den §§ 8 und 9,
b)
in den Vorabquoten und Hauptquoten im örtlichen Vergabeverfahren nach den §§ 10 und 11,
c)
für besondere Studiengänge nach § 13,
d)
für höhere Fachsemestern nach § 14,
e)
für konsekutive und weiterführende Masterstudiengänge nach den §§ 15 und 16,
3.
verfahrensrechtliche Regelungen einschließlich Regelungen zu einer optionalen Einbeziehung von elektronischen Verfahren zur Studienplatzvergabe durch die Hochschulen,
4.
Bestimmungen zu dem Ausgleichsverfahren nach § 11 Absatz 2.

§ 20 Übergangsvorschrift, Anpassung von Satzungsrecht

(1) Die das Zentrale Vergabeverfahren betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden erstmals auf das nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020, Anwendung; Artikel 18 des Staatsvertrages bleibt unberührt.
(2) Die Hochschulen haben diesem Gesetz widersprechende Satzungsbestimmungen in Studiengängen des örtlichen Vergabeverfahrens bis spätestens zum Auswahlverfahren für das Wintersemester 2024/2025 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Bis zur Anpassung nach Satz 1, längstens jedoch bis einschließlich zum Sommersemester 2024 gelten für das örtliche Verfahren die vor dem Inkrafttreten des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695) geltenden Bestimmungen. Für die Wartezeit im örtlichen Verfahren (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) finden die Bestimmungen dieses Gesetzes bereits ab Inkrafttreten Anwendung.
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