SchüFöVO
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Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern (Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung - SchüFöVO) Vom 24. Oktober 2011

Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern (Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung - SchüFöVO) Vom 24. Oktober 2011
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 07.07.2022 (GVBl. S. 492)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern (Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung - SchüFöVO) vom 24. Oktober 201109.11.2011
Eingangsformel09.11.2011
Inhaltsverzeichnis01.08.2022
Erster Abschnitt - Anwendungsbereich29.11.2014
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2022
Zweiter Abschnitt - Antrags-, Bedarfsfeststellungs-, Nachweis- und Finanzierungsverfahren für die ergänzende Förderung und Betreuung sowie Finanzierungsverfahren für die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung an der Ganztagsschule der Primarstufe29.11.2014
§ 1a - Zuständigkeit30.12.2018
§ 2 - Antrag01.08.2022
§ 3 - Antragsfristen und Mitwirkungspflichten der Antragsteller01.08.2022
§ 4 - Bedarfsfeststellung01.08.2022
§ 5 - Personalzuschläge für die Förderung von Kindern mit Behinderungen01.08.2022
§ 6 - Personalzuschläge für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache09.11.2011
§ 7 - Personalzuschläge für die ergänzende Förderung und Betreuung sowie für die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Kindern, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben01.08.2022
§ 8 - Bedarfsbescheid29.11.2014
§ 9 - Zusammenarbeit zwischen Schule und Trägern der freien Jugendhilfe29.11.2014
§ 10 - Vorgaben für die Betreuungsverträge29.11.2014
§ 10a - Ganzjährigkeit29.11.2014
§ 11 - Finanzierung der Träger der freien Jugendhilfe21.05.2021
§ 12 - Finanzierung der ergänzenden Förderung und Betreuung und der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung während der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule an Schulen in freier Trägerschaft29.11.2014
§ 13 - Kindertagespflege09.11.2011
§ 14 - Zentrales IT-Verfahren01.08.2019
§ 15 - Formulare, Vordrucke, IT-Verfahren, Datenverarbeitung09.11.2011
Dritter Abschnitt - Sozialpädagogisches Fachpersonal29.11.2014
§ 16 - Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot in der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie in der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung an der Ganztagsschule der Primarstufe29.11.2014
§ 17 - Grundsätze für die Ausstattung mit Fachpersonal01.08.2022
§ 18 - Regelausstattung mit Fachpersonal09.11.2011
§ 19 - Fachpersonal für die Förderung und Betreuung von Kindern mit Behinderungen01.08.2022
§ 20 - Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Schulen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder29.11.2014
§ 21 - Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben01.08.2019
§ 21a - Zusätzliches Fachpersonal für die berufsbegleitende Anleitung01.08.2022
§ 22 - Koordinierungszuschlag09.11.2011
§ 22a - Fachpersonal im Ganztagsbetrieb der Sekundarstufe I29.11.2014
Vierter Abschnitt - Genehmigung von Angeboten der ergänzenden Förderung und Betreuung und von Angeboten der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung29.11.2014
§ 23 - Genehmigung von Angeboten der ergänzenden Förderung und Betreuung und von Angeboten der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung29.11.2014
§ 24 - Verfahren und Voraussetzungen für die Genehmigung29.11.2014
§ 25 - Mitteilungspflichten30.12.2018
Fünfter Abschnitt - Mittagessen01.08.2022
§ 26 - Kostenbeteiligungsfreies Mittagessen01.08.2022
Sechster Abschnitt - Schlussvorschriften01.08.2022
§ 27 - Tarifliche Ansprüche01.08.2022
§ 28 - Übergangsregelung01.08.2022
§ 29 - Inkrafttreten01.08.2022
Auf Grund des § 19 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) und durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt Antrags-, Bedarfsfeststellungs-, Nachweis- und Finanzierungsverfahren für die ergänzende Förderung und Betreuung sowie Finanzierungsverfahren für die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung an der Ganztagsschule der Primarstufe
§ 1aZuständigkeit
§ 2Antrag
§ 3Antragsfristen und Mitwirkungspflichten der Antragsteller
§ 4Bedarfsfeststellung
§ 5Personalzuschläge für die Förderung von Kindern mit Behinderungen
§ 6Personalzuschläge für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache
§ 7Personalzuschläge für die ergänzende Förderung und Betreuung sowie für die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Kindern, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben
§ 8Bedarfsbescheid
§ 9Zusammenarbeit zwischen Schule und Trägern der freien Jugendhilfe
§ 10Vorgaben für die Betreuungsverträge
§ 10aGanzjährigkeit
§ 11Finanzierung der Träger der freien Jugendhilfe
§ 12Finanzierung der ergänzenden Förderung und Betreuung und der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung während der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule an Schulen in freier Trägerschaft
§ 13Kindertagespflege
§ 14Zentrales IT-Verfahren
§ 15Formulare, Vordrucke, IT-Verfahren, Datenverarbeitung
Dritter Abschnitt Sozialpädagogisches Fachpersonal
§ 16Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot in der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie in der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung an der Ganztagsschule der Primarstufe
§ 17Grundsätze für die Ausstattung mit Fachpersonal
§ 18Regelausstattung mit Fachpersonal
§ 19Fachpersonal für die Förderung und Betreuung von Kindern mit Behinderungen
§ 20Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Schulen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder
§ 21Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben
§ 21aZusätzliches Fachpersonal für die berufsbegleitende Anleitung
§ 22Koordinierungszuschlag
§ 22aFachpersonal im Ganztagsbetrieb der Sekundarstufe I
Vierter Abschnitt Genehmigung von Angeboten der ergänzenden Förderung und Betreuung und von Angeboten der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung
§ 23Genehmigung von Angeboten der ergänzenden Förderung und Betreuung und von Angeboten der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung
§ 24Verfahren und Voraussetzungen für die Genehmigung
§ 25Mitteilungspflichten
Fünfter Abschnitt Mittagessen
§ 26Kostenbeteiligungsfreies Mittagessen
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
§ 27Tarifliche Ansprüche
§ 28Übergangsregelung
§ 29Inkrafttreten

Erster Abschnitt Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die ergänzende Förderung und Betreuung für Schülerinnen und Schüler an der Ganztagsschule der Primarstufe sowie für Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bis zum Ende der Abschlussstufe, für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Autismus“ an Auftragsschulen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 sowie für Schülerinnen und Schüler nach § 28a der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 2. Oktober 2014 (GVBl. S. 365) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Des Weiteren wird die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung an der Ganztagsschule bis einschließlich der Jahrgangsstufe 10 geregelt. Zudem werden Regelungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren für die Teilnahme an einem kostenbeteiligungsfreien Mittagessen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 2022 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, getroffen.

Zweiter Abschnitt Antrags-, Bedarfsfeststellungs-, Nachweis- und Finanzierungsverfahren für die ergänzende Förderung und Betreuung sowie Finanzierungsverfahren für die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung an der Ganztagsschule der Primarstufe

§ 1a Zuständigkeit
(1) Für das Antrags- und Bedarfsfeststellungsverfahren der ergänzenden Förderung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern der Jahrgangsstufen 1 bis 6, von Schülerinnen und Schülern der Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in der Ober- und Abschlussstufe, von Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt „Autismus“ in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 und von den in § 28a der Sonderpädagogikverordnung genannten Schülerinnen und Schülern sowie für die Kostenfestsetzung nach § 3 des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2010 (GVBl. S. 250), das durch Artikel III des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist das Jugendamt des Wohnsitzes des Kindes zuständig. Das Jugendamt teilt den Trägern der freien Jugendhilfe, die die ergänzende Förderung und Betreuung durchführen, die Höhe der Kostenbeteiligung mit. Die Träger der freien Jugendhilfe führen die laufende Kosteneinziehung durch. Führt die öffentliche Schule die ergänzende Förderung und Betreuung ohne Kooperation mit einem Träger der freien Jugendhilfe durch, erfolgt die Kosteneinziehung durch das Jugendamt des Wohnsitzes des Kindes. Führt die Schule in freier Trägerschaft die ergänzende Förderung und Betreuung in eigener Verantwortung durch, obliegt ihr die Kosteneinziehung. Das Jugendamt des Wohnsitzes des Kindes führt im Fall einer rückwirkenden Veränderung der Kostenbeteiligung gemäß § 19 Absatz 6 Satz 12 des Schulgesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung den Ausgleich unmittelbar gegenüber den zur Kostenbeteiligung Verpflichteten durch.
(2) Die Zuständigkeitsregelungen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen gelten entsprechend. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann durch Verwaltungsvorschriften hiervon abweichende Zuständigkeitsregelungen treffen.
§ 2 Antrag
(1) Erziehungsberechtigte, die für ihr Kind eine ergänzende Förderung und Betreuung beantragen wollen, geben den Antrag auf ergänzende Förderung und Betreuung mit der Schulanmeldung bei der zuständigen Grundschule ab. Im Falle eines erst nach der Einschulung entstehenden Bedarfs erfolgt die Anmeldung bei der besuchten Schule.
(2) Sollen Kinder an einer Schule in freier Trägerschaft ergänzend gefördert und betreut werden, so geben die Erziehungsberechtigten den Antrag bei der zuständigen Grundschule ab. Ist das Kind bereits an der Schule in freier Trägerschaft aufgenommen worden, geben die Erziehungsberechtigten den Antrag bei der besuchten Schule ab.
(3) Im Falle eines beiden Elternteilen zustehenden Personensorgerechts wird vermutet, dass der Antrag eines Elternteils zugleich in Vollmacht des anderen Elternteils gestellt wird; auf Verlangen ist eine Vollmacht vorzulegen. Getrennt lebende sorgeberechtigte Elternteile sollen sich auf einen für das Verfahren Empfangsbevollmächtigten einigen. Antragsteller, die nicht personensorgeberechtigt sind, müssen bei Antragstellung eine Vollmacht oder Einverständniserklärung des Personensorgeberechtigten vorlegen, sofern es sich nicht um eine nach § 1688 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Antragstellung befugte Pflegeperson handelt.
(4) Ein erneuter Antrag ist erforderlich, wenn
1.
eine Erweiterung des Betreuungsumfangs gewünscht wird oder
2.
eine für die Jahrgangsstufe 1 oder 2 oder für die Eingangsstufe an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ gewährte ergänzende Förderung und Betreuung in der Jahrgangsstufe 3 oder der Unterstufe an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ fortgeführt werden soll.
(5) Die Schule leitet den Antrag an das zuständige Jugendamt weiter.
§ 3 Antragsfristen und Mitwirkungspflichten der Antragsteller
(1) Wird der Antrag für die Anmeldung zur ergänzenden Förderung und Betreuung entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 nicht bereits bei der Schulanmeldung abgegeben, kann in Ausnahmefällen der Antrag bis drei Monate vor Schuljahresbeginn (1. August) gestellt werden. Die Frist von drei Monaten nach Satz 1 gilt auch für einen Antrag nach § 2 Absatz 4 Nummer 2. Im Übrigen erfolgt die Feststellung eines Bedarfs bei einem Fristversäumnis, soweit erforderlich, innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung.
Dies gilt nicht, wenn
1.
eine Erweiterung des Betreuungsumfangs beantragt wird,
2.
kurzfristig eine bedarfsbegründende Tätigkeit nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes aufgenommen werden soll,
3.
an einem Integrationskurs nach dem Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S.1950) in der jeweils geltenden Fassung oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs teilgenommen werden soll,
4.
das Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Berlin zuzieht oder
5.
in den Fällen nach § 4 Absatz 7 die Förderung und Betreuung kurzfristig wieder aufgenommen wird.
In diesen Fällen ist, soweit erforderlich, unverzüglich die Bedarfsfeststellung vorzunehmen. Das zuständige Jugendamt kann im Einzelfall darüber hinaus, insbesondere bei Auftreten besonderer pädagogischer, familiärer oder sozialer Situationen, einen Beginn der Förderung und Betreuung zu einem früheren Termin bestimmen.
(2) Die Antragsteller haben alle für die beantragte Leistung erheblichen Tatsachen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht anzugeben. Dies sind
1.
in jedem Falle
a)
Geburtsdaten und Geburtsnamen der Erziehungsberechtigten,
b)
Geburtsdatum und Name des Kindes,
c)
Staatsangehörigkeit des Kindes,
d)
Name und Wohnanschrift (Meldeanschrift) des Kindes und der Erziehungsberechtigten sowie bei bestehenden Pflegeverhältnissen Name und Wohnanschrift der Pflegepersonen, soweit diese nicht selbst Antragsteller sind,
e)
Angaben darüber, wer die Personensorge für das Kind innehat,
f)
Angabe des Empfangsbevollmächtigten bei nach § 2 Absatz 3 Satz 2 getrennt lebenden sorgeberechtigten Elternteilen,
g)
Zeitpunkt, von dem an der Platz benötigt wird,
h)
benötigte Betreuungszeiten,
i)
Angaben darüber, ob das Kind zum Personenkreis nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder des § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehört,
j)
Angaben darüber, ob ein aus einer vorhandenen oder drohenden Behinderung folgender Bedarf an zusätzlichem geeigneten pädagogischen Personal durch das Jugendamt bereits zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist sowie gegebenenfalls Angaben zur entsprechenden Befristung,
k)
nichtdeutsche Herkunftssprache;
2.
zur Feststellung des Bedarfs Angaben darüber,
a)
ob das Kind auf Dauer bei Pflegepersonen lebt oder
b)
ob das Kind in Einrichtungen der Obdachlosenhilfe oder in anderen Not- und Sammelunterkünften lebt oder
c)
ob die Antragsteller sich in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, einem Studium, einer Umschulung, einer beruflichen Fort- und Weiterbildung befinden oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen oder
d)
ob die Antragsteller arbeitsuchend gemeldet sind oder
e)
ob ein Bedarf auf Grund einer Maßnahme des Arbeitsamtes besteht oder
f)
ob die Erziehungsberechtigten an einem Integrationskurs auf Grund des Zuwanderungsgesetzes oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs teilnehmen oder
g)
welche sonstigen längerfristigen besonderen Umstände in der Person des Kindes oder in der Situation der Familie vorliegen, die die Erforderlichkeit der ergänzenden Förderung und Betreuung begründen können;
3.
zur Feststellung des benötigten Betreuungsumfanges
a)
Angaben über den Umfang der Arbeitszeit der Antragsteller oder deren zeitliche Beanspruchung durch Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 Buchstabe c sowie der dafür erforderlichen Wegezeiten oder
b)
Angaben darüber, ob ein befristeter Mehrbedarf auf Grund einer besonderen Bedarfslage besteht.
(3) Das zuständige Jugendamt kann Nachweise über die Richtigkeit der Angaben verlangen und die Bearbeitung der Anmeldung so lange zurückstellen, bis unvollständige oder unrichtige Angaben vervollständigt oder korrigiert wurden. Änderungen in den bedarfsbegründenden Angaben, die in der Zeit zwischen Anmeldung und Betreuungsbeginn eintreten, sind der für die Bedarfsfeststellung zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Daten dürfen von dem zuständigen Jugendamt nur zu Zwecken der Bedarfsprüfung, der Feststellung der Kostenbeteiligung, des Platznachweises und der Planung sowie der Steuerung der Mittel erhoben und verarbeitet werden. Für Planungszwecke und für statistische Auswertungen sind die erhobenen Daten zu anonymisieren.
§ 4 Bedarfsfeststellung
(1) Ein Bedarf aus pädagogischen Gründen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes besteht, wenn Kinder wegen ihrer individuellen Entwicklung einer Förderung und Betreuung bedürfen.
(2) Ein Bedarf aus sozialen Gründen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt vor, wenn Kinder auf Grund besonderer, belastender Familienverhältnisse einen Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben.
(3) Ein Bedarf aus familiären Gründen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt vor, wenn auf Grund von Tätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes kein Elternteil die Betreuung übernehmen kann. Bei nachgewiesener Arbeitssuche sind die Gründe für einen Bedarf außerhalb der verlässlichen Zeiten der Ganztagsschule in offener oder gebundener Form glaubhaft zu machen. Im Falle des Getrenntlebens der Eltern sind für die Bedarfsprüfung die Verhältnisse des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils maßgeblich.
(4) Im Rahmen der Bedarfsprüfung ist auch der erforderliche Betreuungsumfang festzustellen. Bei einer bedarfsbegründenden Tätigkeit nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes sind die berücksichtigungsfähigen tätigkeitsbedingten Abwesenheitszeiten maßgeblich, die sich regelmäßig aus der Arbeitszeit und den erforderlichen Wegezeiten zusammensetzen. Im Übrigen richtet sich der erforderliche Betreuungsumfang nach den Umständen, die der jeweiligen Bedarfsanmeldung zugrunde zu legen sind. Bei einer nachgewiesenen Änderung in den Bedarfsgründen, die zu einer Erhöhung des Betreuungsumfangs führen, ist der Bescheid auf Antrag unverzüglich anzupassen.
(5) Der Bedarf ist nach § 26 Absatz 2 und § 27 Absatz 4 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 5 Absatz 6 der Sonderpädagogikverordnung unter Berücksichtigung der in § 28 Absatz 5 der Sonderpädagogikverordnung genannten Betreuungszeiten festzustellen.
(6) Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Ganztagsschule in der offenen Form sowie Schülerinnen und Schülern der Eingangs- bis Mittelstufe an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird ohne weitere Bedarfsprüfung eine ergänzende Förderung und Betreuung gewährt. Die Bedarfsfeststellung erfolgt auch in diesen Fällen durch Bescheid des zuständigen Jugendamtes.
(7) Die Schule oder der die ergänzende Förderung und Betreuung durchführende Träger der freien Jugendhilfe ist verpflichtet, sich ab dem zehnten aufeinanderfolgenden Öffnungstag, an dem das Kind unentschuldigt fehlt, bei den Erziehungsberechtigten über die Gründe der Abwesenheit zu informieren und auf mögliche Folgen hinzuweisen. Werden keine hinreichenden Gründe genannt, informiert die Schule oder der die ergänzende Förderung und Betreuung durchführende Träger der freien Jugendhilfe das zuständige Jugendamt. Das Jugendamt kann die Stellung eines neuen Antrags auf ergänzende Förderung und Betreuung verlangen, wenn das Kind an mindestens 20 aufeinanderfolgenden Öffnungstagen seit Beginn des unentschuldigten Fehlens ohne Glaubhaftmachung eines triftigen Grundes nicht wieder an der ergänzenden Förderung und Betreuung teilgenommen hat. Entscheidet das Jugendamt, dass ein neuer Antrag erforderlich ist, endet die Finanzierung des Platzes mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung getroffen wurde. Das Jugendamt widerruft den Bedarfsbescheid und kündigt den Betreuungsvertrag, wenn dieser mit dem Jugendamt geschlossen wurde, zum Ende des Monats. Wird die ergänzende Förderung und Betreuung durch einen Träger der freien Jugendhilfe oder durch eine Schule in freier Trägerschaft erbracht, informiert das Jugendamt diese über den Widerruf des Bedarfsbescheides. Die Sätze 1 bis 6 gelten für die zusätzliche Betreuung in der Kindertagespflege entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflichten nach Satz 1 und 2 der Tagespflegeperson obliegen.
(8) Die Befristung eines Bedarfs außerhalb der Fälle des § 5 Absatz 4 ist möglich, soweit eine kurzfristige und vorübergehende Bedarfslage von unter sechs Monaten vorliegt und nicht bereits unmittelbar vorher eine Befristung abgelaufen ist. Der in Satz 1 genannte Zeitraum von unter sechs Monaten ist ebenfalls Voraussetzung für die Annahme einer nur vorübergehenden Erhöhung des Betreuungsumfanges.
§ 5 Personalzuschläge für die Förderung von Kindern mit Behinderungen
(1) Hat die im Bezirk für die Eingliederungshilfe für Behinderte zuständige Stelle die Feststellung getroffen, dass das Kind dem Personenkreis des § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch angehört, stellt die Schulaufsichtsbehörde die Erforderlichkeit zusätzlichen Fachpersonals für die ergänzende Förderung und Betreuung sowie für die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung an der Ganztagsschule der Primarstufe fest.
(2) Die Voraussetzungen für Personalzuschläge für Kinder mit Behinderungen werden von der Schulaufsichtsbehörde unter Einbeziehung der im Bezirk für die Eingliederungshilfe für Behinderte zuständigen Stelle geprüft. Hierzu haben die Erziehungsberechtigten bei der im Bezirk für die Eingliederungshilfe für Behinderte zuständigen Stelle einen Antrag auf Prüfung und Zuordnung des Kindes zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis zu stellen. Bei erfolgter Zuordnung prüft die Schulaufsichtsbehörde die Frage der Gewährung zusätzlichen Fachpersonals auf der Grundlage der Dokumentation der Kompetenzen durch die Schule. Liegt eine Feststellung über einen Bedarf an zusätzlichem Fachpersonal bereits vor, prüft die Schulaufsichtsbehörde auf Grund dieser Feststellung. Im Rahmen des Prüfverfahrens können die Erziehungsberechtigten und das pädagogische Personal der Schule angehört werden und vorliegende Entwicklungsberichte der Tageseinrichtung berücksichtigt werden, soweit das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegt.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde teilt dem zuständigen Jugendamt, der Schule und dem Träger der freien Jugendhilfe, soweit dieser die ergänzende Förderung und Betreuung durchführt, das Ergebnis der Prüfung und Feststellung für einen Bedarf an zusätzlichem Fachpersonal sowie den Zeitpunkt des Beginns des Hilfebedarfs mit. Dieser beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel am ersten Tag des Monats, in dem die Schulaufsichtsbehörde die Erforderlichkeit festgestellt hat. Hat der Träger der freien Jugendhilfe bereits vor der Feststellung der Erforderlichkeit eine entsprechende Personalmehrausstattung bereitgestellt, beginnt der Hilfebedarf bereits mit der Antragstellung, aber nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine entsprechende Personalmehrausstattung bereitgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 5 beginnt der durch die Schulaufsichtsbehörde festgestellte Hilfebedarf abweichend von Satz 2 am 1. November eines Jahres. Das Jugendamt registriert die Entscheidung für die ergänzende Förderung und Betreuung im IT-Fachverfahren. Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten über den festgestellten Bedarf.
(4) Enthält die Zuordnung zum Personenkreis der des § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie des § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch keine Befristung und wird die Erforderlichkeit zusätzlichen Fachpersonals nach Absatz 1 festgestellt, so ist dieser Bedarf im Regelfall nicht zu befristen. Dies gilt nicht, wenn nach fachlicher Einschätzung das Kind voraussichtlich nach Ablauf einer Befristung ohne zusätzliche sozialpädagogische Hilfe am Alltag der ergänzenden Förderung und Betreuung oder der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung teilhaben kann. Wenn ein Bedarf an zusätzlichem Fachpersonal befürwortet wird und bereits die Zuordnung zum Personenkreis des § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder zu § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine Befristung enthält, soll diese auch für die Feststellung des zusätzlichen Personalbedarfs übernommen werden. Die Befristung soll grundsätzlich ein Schuljahr nicht unterschreiten. Ein bereits zur Gewährleistung bedarfsgerechter Förderung in einer Tageseinrichtung festgestellter zusätzlicher Bedarf kann im Jahr der Aufnahme in die Schule über das Ende der Förderung in der Tageseinrichtung hinaus mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten bis zum 31. Oktober befristet werden.
§ 6 Personalzuschläge für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache
Für die Bemessung der Personalzuschläge für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Schulen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder sind die Kriterien des § 17 der Grundschulverordnung heranzuziehen. Dabei muss der Anteil dieser Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache mindestens 40 vom Hundert der durchschnittlichen Schülerzahl betragen. Die Zuordnung der Schule erfolgt zum 1. November und gilt dann für das jeweilige Schuljahr.
§ 7 Personalzuschläge für die ergänzende Förderung und Betreuung sowie für die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Kindern, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben
Ein Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischem Personal für die ergänzende Förderung und Betreuung sowie für die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung an der gebundenen Ganztagsschule der Primarstufe von Kindern, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben, liegt vor, wenn und solange das für die laufende Kostenbeteiligungsfestlegung endgültig oder vorläufig festgesetzte Einkommen unterhalb von 15 400 Euro jährlich liegt und das Kind in einem Wohngebiet mit sozial benachteiligenden Bedingungen lebt. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischen Personal bereits dann besteht, wenn das Kind in einem Wohngebiet mit sozial benachteiligenden Bedingungen lebt. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 bis 6 an der gebundenen Ganztagsschule, die keine ergänzende Förderung und Betreuung in Anspruch nehmen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischem Personal bereits dann besteht, wenn das Kind in einem Wohngebiet mit sozial benachteiligenden Bedingungen lebt und der berlinpass-BuT gemäß Abschnitt C I. Nummer 4 der Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28, 29, 30 SGB II, den §§ 34, 34a, 34b SGB XII und § 3 Absatz 4 AsylbLG vom 2. März 2020 (ABl. S. 1663) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird, wodurch der Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket nachgewiesen wird. Als Wohngebiete mit sozial benachteiligenden Bedingungen gelten die von der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Quartiersmanagementgebiete der Kategorien I und II.
§ 8 Bedarfsbescheid
(1) Über den Antrag nach § 2 Absatz 1 erteilt das zuständige Jugendamt nach Feststellung des Bedarfs einen Bescheid über den erforderlichen täglichen Betreuungsumfang. Die Erziehungsberechtigten können den festgestellten Betreuungsumfang durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Jugendamt mit Wirkung ab dem 1. des auf die Anzeige folgenden Monats, bei einer Anzeige nach dem 15. eines Monats mit Wirkung ab dem 1. des übernächsten Monats reduzieren. Der reduzierte Betreuungsumfang wird ohne erneute Prüfung des Bedarfs durch das Jugendamt beschieden.
(2) Der Bescheid enthält Feststellungen und Angaben über:
1.
den anerkannten Betreuungsumfang sowie die Dauer der Berechtigung;
2.
einen Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischen Personal nach §§ 6 oder 7. Für Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache weist der Bescheid den Anspruch mit der Bedingung aus, dass in der Schule, die das Kind besucht, der Anteil an Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache im Grundschulalter mindestens 40 vom Hundert beträgt;
3.
eine auflösende Bedingung, wonach die Inanspruchnahme eines Platzes bis spätestens fünf Wochen nach dem von den Eltern gewünschten Betreuungsbeginn erfolgen muss; im Falle des Abschlusses eines Betreuungsvertrages innerhalb dieser Frist muss die Förderung in den nächsten drei Monaten nach Vertragsschluss beginnen;
4.
eine auflösende Bedingung, wonach die in dem Bescheid festgestellte Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Platzes entfällt, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Land Berlin aufgegeben wird;
5.
die Folge, dass in den Fällen nach § 4 Absatz 7 Satz 3 bis 5 der Bedarfsbescheid mit Wirkung zum Ende des Monats der Feststellung widerrufen wird und der Betreuungsvertrag zum selben Zeitpunkt endet und ein neuer Antrag und Bescheid über die Bedarfsfeststellung erforderlich werden kann;
6.
die Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Elternkostenbeteiligung.
§ 9 Zusammenarbeit zwischen Schule und Trägern der freien Jugendhilfe
(1) Soweit an einer öffentlichen Schule ein oder mehrere Träger der freien Jugendhilfe die ergänzende Förderung und Betreuung durchführen, erstellt die Schule mit dem Träger oder den Trägern ein gemeinsames pädagogisches Konzept, in dem die inhaltliche Verzahnung von Unterricht und unterrichtsergänzenden Angeboten sowie die Organisation der Förderung und Betreuung geregelt wird. Dies wird im Kooperationsvertrag festgelegt.
(2) Wird die ergänzende Förderung und Betreuung an einer öffentlichen Schule von mehreren Trägern durchgeführt und kommt es trotz des gemeinsamen pädagogischen Konzepts über die Belegung der Plätze zu keiner einvernehmlichen Regelung, entscheidet die Schulleitung hierüber unter Berücksichtigung des Trägervertrages im Benehmen mit den Trägern.
§ 10 Vorgaben für die Betreuungsverträge
(1) Zwischen den Erziehungsberechtigten und dem jeweiligen Leistungserbringer wird auf der Grundlage des festgestellten Bedarfs ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, der Angaben enthalten muss über:
1.
Inhalt und Umfang der von dem Leistungserbringer zu erbringenden Leistung,
2.
die Pflicht der Erziehungsberechtigten eine Kostenbeteiligung nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz zu leisten und die Folgen der Nichtleistung,
3.
die Kündigungsfrist; diese darf nicht länger als bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Monats sein,
4.
den Umstand, dass der Vertrag zum Ende des Monats, in dem der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Land Berlin oder der Schulplatz an der Schule aufgegeben wird, endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Im Übrigen können von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung weitere Vorgaben gemacht werden, soweit dies erforderlich ist.
(2) Eine Kündigung des Vertrages durch den Träger der ergänzenden Förderung und Betreuung ist nur ausnahmsweise und nur aus wichtigem Grund zulässig. Vor Erklärung der Kündigung hat der Träger die Schulleiterin oder den Schulleiter über die Kündigungsabsicht und die Gründe hierfür zu informieren. Der Träger hat darzulegen, dass Versuche, den Kündigungsgrund zu beheben, gescheitert sind. Die Kündigung ist schriftlich und unter Angabe des Grundes zu erklären. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Nichtleistung der Kostenbeteiligung durch die Erziehungsberechtigten. Die Erziehungsberechtigten sind hierauf im Betreuungsvertrag schriftlich hinzuweisen. Wird wegen Nichtleistung der Kostenbeteiligung gekündigt, ist der Träger verpflichtet, dies gleichzeitig dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen.
(3) Die Aufnahme in die Betreuung kann nicht von der Einwilligung der Eltern zu zusätzlichen Leistungen abhängig gemacht werden.
§ 10a Ganzjährigkeit
Die ergänzende Förderung und Betreuung wird ganzjährig auch während der Ferien angeboten. An unterrichtsfreien Tagen wird die Betreuung aller Schülerinnen und Schüler, die ergänzende Förderung und Betreuung auch in den Ferien in Anspruch nehmen, gewährleistet.
§ 11 Finanzierung der Träger der freien Jugendhilfe
(1) Träger der freien Jugendhilfe, die ergänzende Förderung und Betreuung in Kooperation mit einer öffentlichen Schule durchführen, erhalten eine Kostenerstattung durch das Land Berlin unter Berücksichtigung der Kostenbeteiligung der Eltern. Bei Beginn oder Ende der ergänzenden Förderung und Betreuung innerhalb eines Monats folgt die Kostenerstattung in entsprechender Weise den Regelungen über die Kostenbeteiligungspflicht der Eltern für diese Zeiträume. Träger der freien Jugendhilfe, die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung während der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule, während der jahrgangsübergreifenden Schulanfangsphase oder während des gebundenen Ganztagsbetriebs in Kooperation mit einer öffentlichen Schule durchführen, erhalten eine Kostenerstattung durch das Land Berlin. Die Kostenerstattung erfolgt auf der Grundlage von Leistungsverträgen, die zwischen dem Schulträger und dem Träger der freien Jugendhilfe geschlossen werden. Die Kostenerstattung durch das Land Berlin endet mit der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Land Berlin. Für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg erfolgt eine Kostenerstattung, wenn der Brandenburger Leistungsverpflichtete die Kostenübernahme erklärt hat.
(2) Das Land Berlin, vertreten durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, schließt hierzu berlinweite Rahmenvereinbarungen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe sowie den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene. Die Rahmenvereinbarungen enthalten Regelungen über die Höhe der Erstattung der angemessenen Kosten, den Umfang der von den Trägern zu erbringenden Leistungen sowie das Verfahren der Kostenerstattung. Die zu erstattenden Kosten der Träger der freien Jugendhilfe dürfen diejenigen Kosten nicht übersteigen, die dem Land Berlin bei vergleichbaren Leistungen durch eigenes Personal entstehen.
(3) Die für die Erbringung der in Absatz 1 genannten Leistungen entstehenden Personal- und Sachkosten (Betriebskosten) werden den Trägern der freien Jugendhilfe in angemessener Höhe erstattet. Die Kosten werden anteilig durch das Land Berlin unter Abzug des Elternbeitrags erstattet.
(4) Personalkosten sind die Aufwendungen für die Vergütung des erforderlichen sozialpädagogischen Fachpersonals einschließlich der Personalnebenkosten.
(5) Sachkosten sind die Aufwendungen für die Bereitstellung der Räume, deren laufende Unterhaltung und den Erhalt der Einrichtung, die notwendige Rücklagenbildung sowie die sonstigen laufenden Kosten einschließlich des notwendigen Förder- und Beschäftigungsmaterials. Die Kosten des hauswirtschaftlichen Aufwandes und die Verpflegungskosten sind zu erstatten, soweit die entsprechende Leistung in der Rahmenvereinbarung festgelegt wird. Sachkosten sind ferner Verwaltungskosten für Personal- und Haushaltsangelegenheiten sowie für Qualitätsmanagement. Die Erstattung der Verwaltungskosten für Personalangelegenheiten kann in der Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 in Form einer Pauschale (Personalmanagementpauschale) vereinbart werden.
(6) Eine Kostenerstattung durch das Land Berlin setzt insbesondere voraus, dass
1.
der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt worden ist; von der Anerkennung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 75 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gesichert sind,
2.
der Träger der Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 durch Abschluss eines Trägervertrages beigetreten ist,
3.
der Träger einen Kooperationsvertrag mit einer Schule abgeschlossen hat und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen einhält,
4.
die Leistung dem durch Bescheid festgestellten Betreuungsbedarf des betreuten Kindes entspricht,
5.
eine Genehmigung für die Durchführung der ergänzenden Förderung und Betreuung vorliegt.
(7) Weicht der Träger der freien Jugendhilfe von dem durch die Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 festgelegten Umfang der zu erbringenden Leistungen ab oder unterschreitet er die Regelausstattung mit Fachpersonal nach § 18, wird die Kostenerstattung in entsprechender Höhe gekürzt. Bereits geleistete Kostenerstattungen werden in entsprechender Höhe zurückgefordert oder mit den laufenden Kostenerstattungen verrechnet. Nähere Regelungen werden in der Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 getroffen.
§ 12 Finanzierung der ergänzenden Förderung und Betreuung und der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung während der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule an Schulen in freier Trägerschaft
§ 11 gilt für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend mit der Abweichung, dass die Träger von Schulen in freier Trägerschaft
1.
die Kostenerstattung für die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung nur für die Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule erhalten; Schulen, die sich noch in der Wartefrist nach § 101 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes befinden, erhalten die Kostenerstattung für die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung in der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule zudem nur für Schülerinnen und Schüler, die ergänzende Förderung und Betreuung im Anschluss an die Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule in Anspruch nehmen und die nicht lediglich für die Ferien oder an Unterrichtstagen von 6.00 bis 7.30 Uhr oder 8.00 Uhr einen festgestellten Bedarf haben,
2.
die ergänzende Förderung und Betreuung oder die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung während der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule durch eigenes Personal oder in Kooperation mit einem Träger der freien Jugendhilfe durchführen können
und dass die Rahmenvereinbarungen sowie die Leistungsverträge zwischen dem jeweiligen Schulträger und dem Land Berlin abgeschlossen werden.
§ 13 Kindertagespflege
Decken die Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung nach § 26 Absatz 2 und § 27 Absatz 4 der Grundschulverordnung den Betreuungsbedarf nicht ab oder liegt der Bedarf außerhalb der angebotenen Zeiten, können in Kooperation mit dem Jugendamt zusätzliche Betreuungsangebote im Rahmen von Kindertagespflegestellen zur Verfügung gestellt werden. Die Betreuungsverträge werden zwischen dem Jugendamt und den Erziehungsberechtigten abgeschlossen. Die Rahmenbedingungen und die Finanzierung der Tagespflegepersonen werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
§ 14 Zentrales IT-Verfahren
(1) Die Feststellung des Bedarfs und die Ermittlung der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten sowie die Registrierung der Betreuungsverträge erfolgen über ein zentrales IT-Verfahren entsprechend § 8 der Kindertagesförderungsverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 700), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Datenaustausch zwischen den Schulträgern, den Trägern der freien Jugendhilfe und den Jugendämtern erfolgt durch ein Internet/Intranet gestütztes zentrales IT-Fachverfahren; bei der ergänzenden Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern an Schulen in freier Trägerschaft erfolgt der Datenaustausch auch mit der für die Finanzierung zuständigen Stelle bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.
(3) Der Träger der ergänzenden Förderung und Betreuung oder das zuständige Jugendamt meldet gemäß dem vorgegebenen Verfahren den Vertragsabschluss und den Beginn der Förderung sowie das Ende einer vertraglichen Belegung unter Verwendung der Funktionalitäten des vorhandenen Verfahrens.
(4) Die Betreuungsverträge, einschließlich vertraglicher Änderungen des Betreuungsumfangs, werden von dem Träger der Betreuung registriert. Ist die zuständige Schulbehörde der Leistungserbringer, erfolgt die Registrierung durch das zuständige Jugendamt. Diese Registrierung dient der automatisierten Berechnung der Elternkostenbeteiligung auf der Grundlage des durch das zuständige Jugendamt ermittelten Einkommens gemäß dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz und der Kostenerstattung für die ergänzende Förderung und Betreuung an die Träger der freien Jugendhilfe bzw. für die Schulen in freier Trägerschaft. Die Erziehungsberechtigten werden unverzüglich vom zuständigen Jugendamt über die Registrierung des geschlossenen Vertrages sowie die Höhe der Kostenfestsetzung informiert. Veränderungen der Kostenbeteiligung, des Betreuungsumfangs des Kindes sowie die Änderung von Zuschlägen werden entsprechend dem Träger der ergänzenden Förderung und Betreuung und den Erziehungsberechtigten mitgeteilt. Der von dem Kind besuchten Schule teilt das zuständige Jugendamt Veränderungen im Betreuungsumfang einschließlich der Beendigung des Betreuungsvertrages sowie Änderungen von Zuschlägen mit.
(5) Ermöglicht das IT-Fachverfahren einzelkindbezogene Finanzierungen im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung oder eine lerngruppenbezogene Finanzierung für Trägerleistungen in der verlässlichen Halbtagsgrundschule, im gebundenen Ganztagsbetrieb oder in der Schulanfangsphase, erfolgt die Finanzierung der Träger, soweit nach § 11 Absatz 1 vorgesehen, unter Verwendung der Funktionalitäten des Fachverfahrens.
(6) Näheres zum Verfahren kann durch Verwaltungsvorschrift der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung geregelt werden.
§ 15 Formulare, Vordrucke, IT-Verfahren, Datenverarbeitung
(1) Zur Umsetzung dieser Verordnung verwenden die Jugendämter, die Schulträger und die Träger der freien Jugendhilfe die ihnen von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Musterformulare und Vordrucke einschließlich der Vorgaben für Ablauf und Umsetzung des zentralen IT-Verfahrens nach § 14.
(2) Die nach § 3 erhobenen Daten dürfen von dem zuständigen Jugendamt und vom zuständigen Schulamt nur zu Zwecken der Bedarfsprüfung, der Feststellung der Kostenbeteiligung, des Platznachweises und der Planung einschließlich der Zwecke nach § 14 verarbeitet werden. Eine Übermittlung der Daten ist zulässig, soweit dies zum Zwecke der Fortführung des Verfahrens bei Umzug an das dann zuständige Jugendamt und Schulamt erforderlich ist. Die im Rahmen des zentralen IT-Verfahrens erfassten Sozialdaten sind sechs Jahre nach letztmaliger Verwendung zu löschen. Das zentrale IT-Verfahren enthält eine personenidentifizierende Komponente, in der die nach Satz 6 abgerufenen Daten gespeichert werden. Ein Zugriff auf die personenidentifizierende Komponente ist technisch ausschließlich über das Fachverfahren möglich. Die in der personenidentifizierenden Komponente enthaltenen personenbezogenen Daten werden im zentralen IT-Verfahren in regelmäßigen Abständen durch Abfrage der in Nummer 13 der Anlage 5 zu § 3 Nummer 2 der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 4. März 1986 (GVBl. S. 476), die zuletzt durch Verordnung vom 30. März 2011 (GVBl. S. 117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Daten beim Einwohnermelderegister aktualisiert.
(3) Für statistische und Planungszwecke einschließlich statistischer Auswertungen sind die erhobenen Daten zu anonymisieren. Im Fachverfahren ist sicherzustellen, dass nur die für die Gewährleistung der Leistung im konkreten Fall zuständige Stelle Zugriff auf die Sozialdaten erhält. Die übrigen Stellen der bezirklichen Jugendämter und Schulämter erhalten nur Zugriff auf einen anonymisierten und aggregierten Datenbestand. Die Anonymisierung wird durch den zentralen Verfahrensverantwortlichen in der zuständigen Senatsverwaltung in einem organisatorisch, personell und räumlich von anderen Organisationseinheiten getrennten Sicherheitsbereich durchgeführt. Die Aufgaben können auf Dritte übertragen werden, wenn diese in entsprechender Weise zum Schutz der Sozialdaten verpflichtet werden.
(4) Bei der Verarbeitung der Daten für statistische und Planungszwecke und deren Übermittlung an die Bezirke und die zuständigen Senatsverwaltungen handelt es sich um Statistiken im Sinne des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 30. März 2006 (GVBl. S. 300) geändert worden ist, die durch monatliche Fortschreibung der Daten aktualisiert werden. Die anonymisierten Erhebungen, die auf Zusammenfassungen von mindestens drei Personen beruhen und deren regionale Zuordnung die Blockseite nicht unterschreitet, bedürfen keiner gesetzlichen Anordnung und sind Statistiken im Verwaltungsvollzug nach § 4 des Landesstatistikgesetzes. Im Rahmen der Aufgabe nach Satz 1 können als Erhebungsmerkmale die in § 99 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Erhebungsmerkmale für den Bereich der ergänzenden Förderung und Betreuung zuzüglich Art und Umfang der Personalzuschläge nach §§ 18 bis 20 und der Aussagen über Art und Anzahl der bedarfsbegründenden Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d) und Nummer 2 ausgewählt werden. Hilfsmerkmal ist die bei der Untersuchung vergebene alphanumerische oder numerische nichtsprechende Zeichengruppe (Pseudonym).
(5) Soweit sich aus dem Schulgesetz oder dieser Rechtsverordnung keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben, gilt das Landesstatistikgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die Erziehungsberechtigten sind über diese Regelungen bei der Anmeldung zu informieren.

Dritter Abschnitt Sozialpädagogisches Fachpersonal

§ 16 Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot in der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie in der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung an der Ganztagsschule der Primarstufe

(1) Der Träger eines ergänzenden Betreuungsangebots ist verpflichtet, die Förderung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch die notwendige Ausstattung mit sozialpädagogischem und zusätzlichem Fachpersonal nach dieser Vorschrift und den §§ 17 bis 22 sicherzustellen. Der Träger ist verpflichtet, eine regelmäßige Fortbildung des Fachpersonals sicherzustellen. Der Träger darf nur Personal, welches die erforderliche fachliche und persönliche Eignung aufweist, in der ergänzenden Förderung und Betreuung der Schule einsetzen. Ungeeignetes Personal hat er durch geeignetes Personal zu ersetzen. Der Träger ist verpflichtet, sich von den Beschäftigten ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Enthält das Führungszeugnis eine Eintragung, bedarf es einer Bescheinigung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung über die Eignung der Fachkraft für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Gleiches gilt für die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung während der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule, der jahrgangsübergreifenden Schulanfangsphase und des gebundenen Ganztagbetriebs.
(2) Sozialpädagogisches Fachpersonal sind staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher, staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagoginnen oder Diplom-Sozialpädagogen, staatlich anerkannte Diplom-Pädagoginnen oder Diplom-Pädagogen und Personen mit entsprechenden Bachelor- und Masterabschlüssen sowie Inhaber von durch die Schulaufsicht als gleichwertig anerkannten Abschlüssen.
(3) In begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde abweichend von Absatz 2 anderes Fachpersonal ganz oder teilweise unter entsprechender Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt werden, wenn
1.
dies auf Grund der besonderen Konzeption der Einrichtung, insbesondere auf Grund des Schulprofils, erforderlich ist und im Rahmen der Personalausstattung die durchgehende Anwesenheit von Fachpersonal im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in der Einrichtung hinreichend gewährleistet ist,
2.
es sich um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelt, die sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung oder in einem Studiengang im Sinne des Absatzes 2 befinden oder zumindest die unverzügliche Aufnahme einer solchen Ausbildung oder eines solchen Studienganges gesichert ist, oder
3.
es sich um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelt, die auf Grund der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Fortbildungen hinreichende pädagogische Fachkenntnisse besitzen.
Die Voraussetzungen sind gegenüber der Schulaufsicht anzuzeigen und zu begründen. Die Schulaufsicht kann die Erteilung der Zustimmung von der Teilnahme an bestimmten Fortbildungen abhängig machen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Nummer 2 können nur auf den Personalschlüssel angerechnet werden, wenn ein Arbeitsvertrag vorgelegt wird, der die gesamte Zeit der Ausbildung umfasst.
(4) Die in diesem Abschnitt festgelegte Mindestpersonalausstattung ist maßgeblich für die Genehmigung und Untersagung von ergänzenden Betreuungsangeboten nach § 23.

§ 17 Grundsätze für die Ausstattung mit Fachpersonal

(1) Die Personalausstattung richtet sich unter Anwendung von § 18 nach der Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und deren Betreuungsumfang. Der in § 18 festgelegte Regelbedarf erhöht sich unter den in den §§ 19 bis 21a genannten Voraussetzungen entsprechend.
(2) Durch die Personalausstattung ist zu gewährleisten, dass bei einer entsprechenden Organisation eine gleichbleibende kontinuierliche pädagogische Förderung der einzelnen Kinder während ihrer Anwesenheitszeit gewährleistet ist. In der Hauptbetreuungszeit soll die Betreuung überwiegend durch eine vertraute Bezugsperson durchgeführt werden. Die Personalausstattung berücksichtigt alle Ausfallzeiten. Sie beinhaltet die erforderlichen wöchentlichen Zeiten für die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Fachberatungen, Fortbildungen, die Elternarbeit, Gespräche mit anderen Dienststellen, die Anleitung von Praktikanten sowie die individuelle Vor- und Nachbereitungszeit.
(3) Der Träger kann den ermittelten Personalbedarf für die einzelne Einrichtung abrunden und die Mindestpersonalausstattung so festsetzen, dass sich arbeitsvertraglich umsetzbare Stellen für das Fachpersonal ergeben. Die dadurch nicht in Stellen umgesetzten Stellenanteile dürfen 5 vom Hundert des ermittelten Personalbedarfs nicht überschreiten. Die diesen Stellenanteilen entsprechenden Personalmittel sind vom Träger zusammenzufassen und je nach Bedarfslage für im Land Berlin befindliche Einrichtungen der ergänzenden Förderung und Betreuung mit zeitweise außerordentlich hohen Personalausfällen einzusetzen.

§ 18 Regelausstattung mit Fachpersonal

(1) Die Zahl der Kinder, die jeweils von einer Fachkraft im Umfang von 1,0 Stellen zu fördern sind, wird auf der Basis der in den jeweils geltenden Bestimmungen festgelegten Wochenarbeitszeit für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft berechnet.
(2) In der ergänzenden Förderung und Betreuung ist für jeweils 22 Schülerinnen und Schüler die Ausstattung mit mindestens einer Fachkraft sicherzustellen.
(3) Die Regelausstattung gilt als erreicht, wenn sie der Personalausstattung entspricht, die die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe sowie den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene in der Rahmenvereinbarung nach § 11 Absatz 2 auf der Grundlage dieser Rechtsverordnung festgelegt hat.

§ 19 Fachpersonal für die Förderung und Betreuung von Kindern mit Behinderungen

(1) Werden in der ergänzenden Förderung und Betreuung Kinder gefördert, die dem Personenkreis des § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des § 35a SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch angehören, soll zusätzliches Fachpersonal im Umfang von 0,125 Stellen je Kind zur Verfügung gestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 vorliegen und zusätzliches Fachpersonal erforderlich ist. Bei Vorliegen eines deutlich erhöhten Bedarfs soll zusätzliches Fachpersonal im Umfang von 0,25 Stellen je Kind und bei Vorliegen eines wesentlich erhöhten Bedarfs soll zusätzliches Fachpersonal im Umfang von 0,5 Stellen je Kind zur Verfügung gestellt werden. Die Prüfung und Zumessung erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde.
(2) Soweit Kinder an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt betreut werden, richtet sich die Regelausstattung mit Fachpersonal und die Gruppengröße abweichend von § 18 Absatz 2 nach den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften für die Ausstattung der öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Internate mit Stellen für Erzieher und Erzieherinnen sowie Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen. Die zusätzliche Ausstattung nach Absatz 1 entfällt.
(3) Zu den Aufgaben des zusätzlichen Fachpersonals gehört die Unterstützung des Integrationsprozesses der einzelnen Kinder einschließlich der mit der Integration verbundenen Koordinationsaufgaben innerhalb und außerhalb der Einrichtung. Die eingesetzte Fachkraft soll über eine der folgenden Qualifikationen verfügen oder sich in Weiterbildung zum Erwerb einer solchen befinden:
1.
Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin,
2.
andere gleichwertige Ausbildungen (z.B. Rehabilitationspädagoge oder Rehabilitationspädagogin, Sonderpädagoge oder Sonderpädagogin)
oder
3.
eine sonstige von der zuständigen Senatsverwaltung anerkannte Zusatzqualifikation für die Arbeit mit Kindern mit Behinderung; Fachkräfte, die sich noch in der Weiterbildung befinden, sollen die Zusatzqualifikation innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Weiterbildungsmaßnahme erfolgreich abschließen.
(4) Ergänzend zu dem in den Absätzen 1 bis 3 genannten zusätzlichen Fachpersonal können für Schülerinnen und Schüler nach § 28a der Sonderpädagogikverordnung in der integrativen Beschulung an der Ganztagsschule in der Primarstufe und in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 Betreuerinnen und Betreuer eingesetzt werden.

§ 20 Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Schulen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder

Wenn in einer Schule der Anteil an Grundschülerinnen und Grundschülern nichtdeutscher Herkunftssprache mindestens 40 vom Hundert beträgt, werden für die gezielte sprachliche Förderung der Kinder, für die Elternarbeit sowie die interkulturelle Erziehung zusätzliche Fachkräfte eingesetzt. Dabei entfällt auf jedes Kind nichtdeutscher Herkunftssprache in der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie in der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung in der gebundenen Ganztagsschule der Primarstufe ein Personalzuschlag von 0,017 Stellen, soweit nicht ausschließlich eine ergänzende Förderung und Betreuung in den Ferien oder lediglich eine Frühbetreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr oder 8.00 Uhr an Unterrichtstagen in Anspruch genommen wird.

§ 21 Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben

(1) Für Kinder nach § 7 Satz 1 und 2 beträgt der Zuschlag 0,01 Stellen je Kind soweit an der Ganztagsschule der Primarstufe in der offenen Form nicht ausschließlich eine ergänzende Förderung und Betreuung in den Ferien oder lediglich eine Frühbetreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr oder 8.00 Uhr an Unterrichtstagen in Anspruch genommen wird.
(2) Es gehört zu den Aufgaben des zusätzlichen Fachpersonals, durch eine gezielte Förderung möglichen Entwicklungsbeeinträchtigungen der Kinder durch ihr Lebensumfeld frühzeitig entgegenzuwirken.

§ 21a Zusätzliches Fachpersonal für die berufsbegleitende Anleitung

(1) Für die Anleitung des sich in der berufsbegleitenden Ausbildung befindlichen Personals nach § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 können bei der Schulaufsichtsbehörde zusätzliche Stellenanteile beantragt werden. Die Regelausstattung nach § 18 erhöht sich je auszubildender Person im ersten Ausbildungsjahr um 0,076 Stellen, im zweiten Ausbildungsjahr um 0,051 Stellen und im dritten Ausbildungsjahr um 0,025 Stellen.
(2) Der Nachweis über die Verwendung der erhöhten Regelausstattung für die berufsbegleitende Anleitung ist in geeigneter Form zu dokumentieren und der Schulaufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen. Die Dokumentation muss den Umfang und den Inhalt der Anleitung sowie die Entlastung der anleitenden Fachkraft durch die zusätzlichen Stellenanteile nachvollziehbar darlegen.

§ 22 Koordinierungszuschlag

(1) Der nach den §§ 18 bis 21 errechnete Personalbedarf erhöht sich bei einem Umfang von mindestens vier Stellen und an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt bei einem Umfang von mindestens drei Stellen um eine weitere Stelle für eine koordinierende Fachkraft. Teilzeitbeschäftigte sind dabei mit ihrem jeweiligen Stellenanteil zu berücksichtigen.
(2) Je Schule wird ein Personalzuschlag von höchstens einer Vollzeitstelle für eine koordinierende Fachkraft gewährt.
(3) Anstelle des Zuschlags nach Absatz 1 wird den Trägern der freien Jugendhilfe und den Schulen in freier Trägerschaft ein Leitungsanteil gewährt. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 22a Fachpersonal im Ganztagsbetrieb der Sekundarstufe I

(1) Im Ganztagsbetrieb in der Sekundarstufe I können nur Personen eingesetzt werden, die fachlich und persönlich geeignet sind. Vor Aufnahme der Beschäftigung ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
(2) Wird der Ganztagsbetrieb mit öffentlichem Personal durchgeführt, können in begründeten Einzelfällen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung oder in einem Studiengang befinden oder bei denen eine unverzügliche Aufnahme der Ausbildung oder des Studienganges gesichert ist, mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde unter entsprechender Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt werden.
(3) Das Land Berlin, vertreten durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, kann zum Ganztagsbetrieb in der Sekundarstufe I berlinweite Rahmenvereinbarungen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe sowie sonstigen Leistungserbringern auf Landesebene abschließen und gibt den Schulen Vertragsmuster für Kooperationen mit juristischen Personen und Einzelpersonen vor.

Vierter Abschnitt Genehmigung von Angeboten der ergänzenden Förderung und Betreuung und von Angeboten der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung

§ 23 Genehmigung von Angeboten der ergänzenden Förderung und Betreuung und von Angeboten der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung

(1) Schulen in freier Trägerschaft und Träger der freien Jugendhilfe bedürfen zur Durchführung der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie zur Durchführung der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung an der Ganztagsschule der Primarstufe einer Genehmigung.
(2) Führt der öffentliche Träger die ergänzende Förderung und Betreuung oder die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung durch, so gelten die Grundsätze des § 24 entsprechend; einer Genehmigung bedarf es nicht.

§ 24 Verfahren und Voraussetzungen für die Genehmigung

(1) Die Genehmigung wird von der Schulaufsichtsbehörde erteilt und umfasst bei Angeboten der ergänzenden Förderung und Betreuung und der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung, die nicht in den Räumen der Schule durchgeführt werden, eine festgelegte Anzahl von Betreuungsplätzen. Wird die ergänzende Förderung und Betreuung oder die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung in den Räumen des Trägers der freien Jugendhilfe oder an einer Schule in freier Trägerschaft durchgeführt, sind der Schulaufsichtsbehörde die Baugenehmigung und sämtliche weitere für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag im Hinblick auf Absatz 6 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn die ergänzende Förderung und Betreuung oder die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung nicht mehr durch den in der Genehmigung genannten Träger der freien Jugendhilfe oder den Träger der Schule in freier Trägerschaft durchgeführt wird. Bei einem Rechtsformwechsel des Trägers wird die Genehmigung auf den nachfolgenden Rechtsträger übertragen, wenn die verantwortlich handelnden Personen identisch sind und die Voraussetzungen nach Absatz 6 unverändert vorliegen. Wird die ergänzende Förderung und Betreuung oder die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung in den Räumen des Trägers durchgeführt, erlischt die Genehmigung bei Schließung oder Verlegung der Einrichtung oder eines Teils der Einrichtung, bei grundlegender Änderung der Struktur oder Zweckbestimmung.
(3) Wird die ergänzende Förderung und Betreuung oder die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt oder liegen Tatsachen vor, welche die Eignung des Trägers der freien Jugendhilfe oder des Trägers der Schule in freier Trägerschaft oder deren Räumlichkeiten zur ergänzenden Förderung und Betreuung oder zur außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung von Schulkindern ausschließen, so hat die Schulaufsichtsbehörde den weiteren Betrieb zu untersagen und bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn das Wohl der Schulkinder in der Einrichtung gefährdet ist und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden.
(4) Der Träger der freien Jugendhilfe oder der Schule in freier Trägerschaft hat die Schulaufsichtsbehörde über die Schulleiterin oder den Schulleiter unverzüglich von Vorkommnissen, die geeignet sind, das Wohl eines Kindes zu gefährden, zu unterrichten. Entsprechendes gilt für jede wesentliche Änderung hinsichtlich des Raumangebots, der Struktur, der Konzeption der Einrichtung sowie des Personals.
(5) Der Träger der freien Jugendhilfe oder der Schule in freier Trägerschaft, die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Beschäftigten haben der Schulaufsichtsbehörde auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu pädagogischen, konzeptionellen, personellen und wirtschaftlichen Fragestellungen zu geben und Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren.
(6) Die Genehmigung für die ergänzende Förderung und Betreuung sowie die Genehmigung für die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter wird erteilt, wenn insbesondere auf Grund der
1.
fachlichen und persönlichen Eignung aller Beschäftigten der Einrichtung,
2.
Personalausstattung nach den §§ 16 bis 22,
3.
Eignung der Räume, Freiflächen sowie der Grund- und Sachausstattung, sofern die ergänzende Förderung und Betreuung oder die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung in den Räumen des Trägers der freien Jugendhilfe oder der Schule in freier Trägerschaft durchgeführt wird,
4.
Vorlage eines Raumnutzungskonzepts, welches nach Absatz 7 genehmigt wurde und in dem insbesondere die mitbenutzten schulischen Räume angemessen berücksichtigt worden sind, soweit sie für die ergänzende Förderung und Betreuung oder die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung geeignet sind,
5.
Eignung der im Rahmen der Kooperation an der Ganztagsgrundschule verbundenen konzeptionellen und pädagogischen Zielsetzungen
eine dem Wohl der jungen Menschen entsprechende Bildung, Erziehung und Betreuung gemäß der Aufgabenstellung der Ganztagsschule zu erwarten ist.
(7) Räume und Freiflächen, die für die ergänzende Förderung und Betreuung oder die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung genutzt werden sollen, müssen in ihrem Bau, ihrer Ausstattung und Freiflächengestaltung so beschaffen sein, dass eine den Aufgaben und Zielen des § 19 Absatz 2 des Schulgesetzes und dem Kindeswohl entsprechende Förderung und Betreuung der Kinder möglich ist. Je Kind soll eine pädagogische Nutzfläche von mindestens 3 m² zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich ist ein angemessener Freiflächenanteil erforderlich. Der Schulaufsichtsbehörde ist von den Trägern der freien Jugendhilfe gemeinsam mit der jeweiligen Schule oder von den Schulen in freier Trägerschaft, welche die ergänzende Förderung und Betreuung oder die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung in eigener Verantwortung durchführen, ein Raumnutzungskonzept vorzulegen, welches darstellt, welche Räume der Schule für die ergänzende Förderung und Betreuung oder die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung zur Verfügung stehen. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über das vorgelegte Konzept unter Berücksichtigung des Aspekts des Kindeswohls.
(8) Bei der Errichtung von Räumlichkeiten für die ergänzende Förderung und Betreuung oder die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung müssen Bau, Ausstattung und Freiflächengestaltung so beschaffen sein, dass diese barrierefrei zugänglich und nutzbar sind; es dürfen nur gesundheitlich unbedenkliche Materialien verwendet werden. Es sind insbesondere die Bestimmungen über barrierefreies Bauen gemäß § 51 Absatz 2 bis 5 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Bei der Planung und Umgestaltung der Räumlichkeiten sind pädagogische Fachkräfte und die Schulaufsicht zu beteiligen. Die sonstigen Vorgaben der Schulaufsicht sowie der für die Bau- und Wohnungsaufsicht, die Umwelt- und Hygieneaufsicht und die Lebensmittel- und Veterinäraufsicht zuständigen Stellen des Bezirks bleiben unberührt.

§ 25 Mitteilungspflichten

(1) Der die ergänzende Förderung und Betreuung oder die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung an der Ganztagsgrundschule der Primarstufe durchführende Träger der freien Jugendhilfe oder der Schule in freier Trägerschaft hat der Schulaufsichtsbehörde folgende Sachverhalte mitzuteilen:
1.
vor der Betriebsaufnahme und bei einer Betriebsänderung folgende Angaben zum Leitungs- und Fachpersonal
a)
Name, Geburtsdatum und Geburtsort,
b)
Angaben zum beruflichen Werdegang,
c)
Einstellungsdatum,
d)
Art und zeitlicher Umfang der Tätigkeit,
e)
Datum des Ausscheidens aus der Einrichtung,
2.
die Betriebsaufnahme,
3.
die Änderung des Namens, der Rechtsform oder der Anschrift des Trägers sowie der vertretungsberechtigten Personen,
4.
bauliche Veränderungen, soweit sie eine Baugenehmigung erfordern; die aktuelle Baugenehmigung ist vorzulegen,
5.
die Änderung des Raumnutzungskonzepts für die ergänzende Förderung und Betreuung oder die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung,
6.
jährlich bis zum 15. November eine Bestätigung der von der Schulaufsichtsbehörde genannten Anzahl der am 1. November (Stichtag) belegten Plätze nach Betreuungsumfang gegliedert, den Umfang der lerngruppenbezogenen Leistungen im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule, des gebundenen Ganztagsbetriebes und in der Schulanfangsphase sowie den aktuellen Personalbestand an pädagogischen Fachkräften,
7.
die bevorstehende Schließung der Einrichtung,
8.
während des Betriebs einer Einrichtung die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a bis d in Bezug auf neu eingestelltes Leitungs- und Fachpersonal sowie das Datum des Ausscheidens von Leitungs- und Fachpersonal nach Buchstabe e, jeweils unter Meldung des aktuellen Personalbestandes.
(2) Der Träger der ergänzenden Förderung und Betreuung oder der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung an der öffentlichen Schule übergibt eine Durchschrift der jährlichen Personalmeldung nach Absatz 1 Nummer 6 der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft und bestätigt gegenüber der Schulaufsichtsbehörde jährlich bis zum 15. November den in der Schule am 1. November (Stichtag) in der ergänzenden Förderung und Betreuung und in der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung an der Ganztagsschule der Primarstufe eingesetzten Personalbestand des Trägers der freien Jugendhilfe und informiert über Abweichungen im Personalbestand.

Fünfter Abschnitt Mittagessen

§ 26 Kostenbeteiligungsfreies Mittagessen

(1) Die Erziehungsberechtigten haben die Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einem kostenbeteiligungsfreien Mittagessen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes bei dem Essensanbieter der Schule anzumelden. Der Essensanbieter und die Erziehungsberechtigten schließen einen Vertrag über die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an dem kostenbeteiligungsfreien Mittagessen. Der Vertrag enthält insbesondere Angaben zu Namen und Vornamen der Schülerin oder des Schülers, zu der besuchten Schule und Klasse, zu den Wochentagen der Mittagessensteilnahme und zu eventuellen Nahrungsmittelallergien oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten. Zudem werden Regelungen zu einer Abmeldung der Schülerin oder des Schülers vom Mittagessen und zur Kündigung des Vertrages getroffen. Der Vertrag endet mit dem Verlassen der Schule oder in dem Zeitpunkt, zu dem die Schülerin oder der Schüler nicht mehr zu den Berechtigten nach § 19 Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes gehört.
(2) Nimmt die Schülerin oder der Schüler an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht an dem Mittagessensangebot teil, haben die Erziehungsberechtigten den Essensanbieter hierüber mindestens drei Tage im Voraus bis 9 Uhr zu informieren und ihr Kind von der Teilnahme an dem Mittagessen abzumelden. Ist eine Vorabinformation nach Satz 1 nicht möglich, haben die Erziehungsberechtigten, sobald sie Kenntnis von der Nichtteilnahme ihres Kindes haben, ihr Kind unverzüglich für den oder die betreffenden Tage von der Teilnahme am Mittagessen abzumelden. Bei einer Nichtteilnahme auf Grund von Wandertagen, Schülerfahrten oder aus anderen schulbedingten Gründen, die die gesamte Klasse betreffen, informiert die Schule den Essensanbieter.
(3) Holt die Schülerin oder der Schüler ein bestelltes Mittagessen an mehr als acht Tagen eines Monats unentschuldigt nicht ab, hat der Essensanbieter die Schule und die Erziehungsberechtigten hierüber zu informieren. Die Schule wirkt im Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten darauf hin, dass das bestellte Mittagessen abgeholt wird und an Tagen, an denen die Schülerin oder der Schüler nicht am Mittagessen teilnimmt, dieses vorab abbestellt wird. Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler weiterhin unentschuldigt nicht am Mittagessen teil und übersteigt die Anzahl des unentschuldigt nicht abgeholten Mittagessens in zwei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils acht Fälle, kündigt der Essensanbieter im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter den Mittagessensvertrag zum Ende des laufenden Monats. Unentschuldigt im Sinne der Sätze 1 und 3 ist eine Nichtteilnahme am Mittagessen in der Regel dann, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht innerhalb der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 2 vom Mittagessen abgemeldet wurde. Ein nicht vorhersehbares und nicht zu vertretendes Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Mittagessen, insbesondere auf Grund einer plötzlichen Erkrankung, gilt nicht als unentschuldigte Nichtteilnahme am Mittagessen.
(4) Erklären die Erziehungsberechtigten gegenüber dem Essensanbieter, dass ihr Kind zukünftig regelmäßig an der Mittagessensversorgung teilnehmen wird, können die Erziehungsberechtigten erneut einen Vertrag mit dem Essensanbieter abschließen. Der Essensanbieter ist zwei Monate nach der wirksamen Kündigung eines Mittagessensvertrages nach Absatz 3 Satz 3 verpflichtet, erneut einen Vertrag mit den Erziehungsberechtigten zu schließen. Bei wiederholten wirksamen Kündigungen eines Mittagessensvertrages durch den Essensanbieter erhöht sich die Wartezeit nach Satz 2 bis zum möglichen Abschluss eines neuen Mittagessensvertrages mit jeder wirksamen Kündigung um jeweils einen Monat.

Sechster Abschnitt Schlussvorschriften

§ 27 Tarifliche Ansprüche

Tarifliche Ansprüche werden durch diese Rechtsverordnung weder begründet noch verändert.

§ 28 Übergangsregelung

Für Fachkräfte, die vor dem 1. August 2019 eine Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzqualifikation gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 begonnen und diese noch nicht abgeschlossen haben, beginnt die Frist nach § 19 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 zum Abschluss der Zusatzqualifikation am 1. August 2019.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 24. Oktober 2011
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner
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