Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst (Polizei-Laufbahnverordnung - PolLVO) Vom 3. September 2021
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst (Polizei-Laufbahnverordnung - PolLVO) Vom 3. September 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15.11.2022 (GVBl. S. 621)1) |
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 15 des Gesetzes vom 15.11.2022 gilt folgende Generalklausel: „Wird in anderen Rechtsnormen auf durch dieses Gesetz geänderte oder ersetzte Vorschriften oder Anlagen Bezug genommen, erfasst die Bezugnahme nunmehr die entsprechenden, nach diesem Gesetz geltenden Vorschriften oder Anlagen.“.]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst (Polizei-Laufbahnverordnung - PolLVO) vom 3. September 2021 | 01.10.2021 |
Eingangsformel | 01.10.2021 |
Inhaltsverzeichnis | 01.10.2021 |
Abschnitt 1 - Allgemeines | 01.10.2021 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.10.2021 |
§ 2 - Grundsatz der Aufstiegslaufbahn | 01.10.2021 |
§ 3 - Gliederung | 07.10.2021 |
§ 4 - Personalentwicklung | 01.10.2021 |
Abschnitt 2 - Gehobener Dienst | 01.10.2021 |
Unterabschnitt 1 - Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Probezeit | 01.10.2021 |
§ 5 - Voraussetzungen für die Zulassung | 01.10.2021 |
§ 6 - Einstellung | 01.10.2021 |
§ 7 - Vorbereitungsdienst | 01.10.2021 |
§ 8 - Laufbahnprüfung | 01.10.2021 |
§ 9 - Probezeit | 01.10.2021 |
Unterabschnitt 2 - Aufstieg | 01.10.2021 |
§ 10 - Voraussetzungen für den Aufstieg | 01.10.2021 |
§ 11 - Erwerb der Laufbahnbefähigung | 01.10.2021 |
Unterabschnitt 3 - Sonstiges | 01.10.2021 |
§ 12 - Wechsel des Laufbahnzweiges | 01.10.2021 |
Abschnitt 3 - Höherer Dienst | 01.10.2021 |
§ 13 - Voraussetzungen für die Zulassung | 01.10.2021 |
§ 14 - Einführung | 01.10.2021 |
§ 15 - Erwerb der Laufbahnbefähigung | 01.10.2021 |
§ 16 - Bewährungsaufstieg | 01.10.2021 |
Abschnitt 4 - Sonderregelungen | 01.10.2021 |
Unterabschnitt 1 - Mittlerer Dienst Schutzpolizei | 01.10.2021 |
§ 17 - Grundsatz | 01.10.2021 |
§ 18 - Gliederung | 01.10.2021 |
§ 19 - Voraussetzungen für die Einstellung | 01.10.2021 |
§ 20 - Einstellung | 01.10.2021 |
§ 21 - Vorbereitungsdienst | 01.10.2021 |
§ 22 - Erwerb der Laufbahnbefähigung | 01.10.2021 |
§ 23 - Probezeit | 01.10.2021 |
Unterabschnitt 2 - Gehobener Dienst der Schutz- und Kriminalpolizei | 01.10.2021 |
§ 24 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschluss | 01.10.2021 |
§ 25 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschluss ohne Vorbereitungsdienst | 01.10.2021 |
Unterabschnitt 3 - Höherer Dienst | 01.10.2021 |
§ 26 - Zugang mit zweiter Staatsprüfung | 01.10.2021 |
§ 27 - Zugang mit sonstiger wissenschaftlicher Hochschulbildung | 01.10.2021 |
§ 28 - Übernahme aus anderen Laufbahnen sowie von Richterinnen und Richtern | 01.10.2021 |
Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.10.2021 |
Unterabschnitt 1 - Übergangsvorschrift | 01.10.2021 |
§ 29 - Lebensältere Bewerberinnen und Bewerber | 03.09.2021 |
Unterabschnitt 2 - Schlussvorschriften | 01.10.2021 |
§ 30 - Ausführungsvorschriften | 01.10.2021 |
§ 31 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.10.2021 |
Auf Grund des § 29 Absatz 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Grundsatz der Aufstiegslaufbahn |
§ 3 | Gliederung |
§ 4 | Personalentwicklung |
Abschnitt 2 Gehobener Dienst | |
Unterabschnitt 1 Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Probezeit | |
§ 5 | Voraussetzungen für die Zulassung |
§ 6 | Einstellung |
§ 7 | Vorbereitungsdienst |
§ 8 | Laufbahnprüfung |
§ 9 | Probezeit |
Unterabschnitt 2 Aufstieg | |
§ 10 | Voraussetzungen für den Aufstieg |
§ 11 | Erwerb der Laufbahnbefähigung |
Unterabschnitt 3 Sonstiges | |
§ 12 | Wechsel des Laufbahnzweiges |
Abschnitt 3 Höherer Dienst | |
§ 13 | Voraussetzungen für die Zulassung |
§ 14 | Einführung |
§ 15 | Erwerb der Laufbahnbefähigung |
§ 16 | Bewährungsaufstieg |
Abschnitt 4 Sonderregelungen | |
Unterabschnitt 1 Mittlerer Dienst Schutzpolizei | |
§ 17 | Grundsatz |
§ 18 | Gliederung |
§ 19 | Voraussetzungen für die Einstellung |
§ 20 | Einstellung |
§ 21 | Vorbereitungsdienst |
§ 22 | Erwerb der Laufbahnbefähigung |
§ 23 | Probezeit |
Unterabschnitt 2 Gehobener Dienst der Schutz- und Kriminalpolizei | |
§ 24 | Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschluss |
§ 25 | Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschluss ohne Vorbereitungsdienst |
Unterabschnitt 3 Höherer Dienst | |
§ 26 | Zugang mit zweiter Staatsprüfung |
§ 27 | Zugang mit sonstiger wissenschaftlicher Hochschulbildung |
§ 28 | Übernahme aus anderen Laufbahnen sowie von Richterinnen und Richtern |
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften | |
Unterabschnitt 1 Übergangsvorschrift | |
§ 29 | Lebensältere Bewerberinnen und Bewerber |
Unterabschnitt 2 Schlussvorschriften | |
§ 30 | Ausführungsvorschriften |
§ 31 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Polizeivollzugsdienst (§ 2 Absatz 2 Nummer 6 des Laufbahngesetzes). Zum Polizeivollzugsdienst gehören die Laufbahnzweige
1.
Schutzpolizei
2.
Kriminalpolizei und
3.
Gewerbeaußendienst.
§ 2 Grundsatz der Aufstiegslaufbahn
(1) Den Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei, Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes steht entsprechend ihren dienstlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit der Aufstieg in alle Ämter des Schutzpolizeidienstes, Kriminalpolizeidienstes und Gewerbeaußendienstes nach den Vorschriften dieser Verordnung offen. Der höhere Dienst ergänzt sich überwiegend durch Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte.
(2) Beförderungsämter dürfen nur übersprungen werden, soweit diese Verordnung es zulässt.
§ 3 Gliederung
(1) Die in § 1 Satz 2 genannten Laufbahnzweige der Schutz- und Kriminalpolizei gliedern sich jeweils in die Laufbahngruppen
1.
des gehobenen Dienstes und
2.
des höheren Dienstes.
Der Laufbahnzweig Gewerbeaußendienst umfasst nur die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes. Ein Aufstieg in den höheren Dienst der Laufbahnzweige Schutz- und Kriminalpolizei ist möglich. Die Ämter nach Absatz 2 entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz. Die Ämter nach Absatz 3 entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz.
(2) Zum gehobenen Dienst gehören
1.
als Einstiegsamt das Amt der Polizei-, Kriminal- und Gewerbekommissarin und des Polizei-, Kriminal- und Gewerbekommissars (Besoldungsgruppe A 9),
2.
als Beförderungsämter das Amt
a)
der Polizei-, Kriminal- und Gewerbeoberkommissarin und des Polizei-, Kriminal- und Gewerbeoberkommissars (Besoldungsgruppe A 10),
b)
der Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und des Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11),
c)
der Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und des Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12),
d)
der Ersten Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und des Ersten Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13).
Die Ämter Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissar in Besoldungsgruppe A 11 und A 12 sowie die Ämter Erste Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und Erster Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissar müssen für die Verleihung des Einstiegsamtes des höheren Dienstes nicht durchlaufen werden, wenn die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst im Aufstiegsverfahren erlangt wurde.
(3) Zum höheren Dienst gehören
1.
als Einstiegsamt das Amt der Polizei- und Kriminalrätin und des Polizei- und Kriminalrats (Besoldungsgruppe A 13),
2.
als Beförderungsämter das Amt
a)
der Polizei- und Kriminaloberrätin und des Polizei- und Kriminaloberrats (Besoldungsgruppe A 14),
b)
der Polizei- und Kriminaldirektorin und des Polizei- und Kriminaldirektors (Besoldungsgruppe A 15),
c)
der Leitenden Polizei- und Kriminaldirektorin und des Leitenden Polizei- und Kriminaldirektors (Besoldungsgruppe A 16),
d)
der Direktorin bei der Polizei Berlin, des Direktors bei der Polizei Berlin (Besoldungsgruppe B 2),
e)
der Ersten Direktorin bei der Polizei Berlin, des Ersten Direktors bei der Polizei Berlin (Besoldungsgruppe B 3),
f)
der Direktorin des Landeskriminalamtes und des Direktors des Landeskriminalamtes (Besoldungsgruppe B 3).
Das Amt der Direktorin und des Direktors bei der Polizei Berlin muss für das Amt der Ersten Direktorin und des Ersten Direktors bei der Polizei Berlin und das Amt der Direktorin und des Direktors des Landeskriminalamtes nicht durchlaufen werden.
(4) Eine Beförderung in das Amt der Ersten Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und des Ersten Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissars darf nicht auf einer Stelle der gleichen Besoldungsgruppe für das Einstiegsamt der nächst höheren Laufbahn vorgenommen werden.
(5) Beförderungen vor Vollendung des 50. Lebensjahres sollen nur dann vorgenommen werden, wenn die erfolgreiche sportliche Betätigung nachgewiesen wird. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
(6) Dienst- und Amtsbezeichnungen werden in der geschlechtsspezifischen Form geführt.
(7) Weiteres Beförderungsamt ist das Amt der Polizeivizepräsidentin und des Polizeivizepräsidenten (Besoldungsgruppe B 5). Voraussetzung für die Ernennung ist neben der auf der Persönlichkeit beruhenden Eignung eine mindestens dreijährige laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 Absatz 1 Laufbahngesetz) in der Laufbahn des höheren Dienstes oder im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
Bei der Ernennung zur Polizeivizepräsidentin oder zum Polizeivizepräsidenten dürfen die darunter liegenden Ämter übersprungen werden. Beamtinnen und Beamte anderer Laufbahnfachrichtungen kann das Amt nach einem Laufbahnfachrichtungswechsel nach § 16 Absatz 2 Laufbahngesetz durch die Laufbahnordnungsbehörde verliehen werden.
§ 4 Personalentwicklung
Als Grundlage und zur Systematisierung der Personalentwicklung ist von der Polizeibehörde ein Personalentwicklungskonzept für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten zu erstellen. Ziel ist es, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern.
Abschnitt 2 Gehobener Dienst
Unterabschnitt 1 Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Probezeit
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung
Zum Vorbereitungsdienst für einen Laufbahnzweig des gehobenen Dienstes darf zugelassen werden, wer
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,
2.
das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3.
a)
die Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes),
b)
die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes) oder
c)
die fachgebundene Studienberechtigung nach § 11 Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes besitzt
und
4.
nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach der Persönlichkeit und der Gesamtbildung geeignet ist.
§ 6 Einstellung
Die angenommenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf oder als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie tragen während des Vorbereitungsdienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Einstiegsamtes der Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“.
§ 7 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig drei Jahre. Er besteht aus einem Bachelor-Studium an einer staatlichen Hochschule des Landes Berlin, in das praktische Ausbildungsteile bei der Polizei Berlin eingeschlossen sind. Während des Vorbereitungsdienstes wird eine Laufbahnprüfung abgelegt.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können für die Ausbildung förderliche Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit oder eines Studiums an einer Hochschule bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden. Die in einem auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst gerichteten öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis verbrachten Zeiten sind anzurechnen.
(3) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis der Klasse B für Schaltgetriebe nicht nachweisen kann, ist aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen.
(4) Sofern auf Grund eines dienstlichen Bedürfnisses weitere Maßnahmen zur Gestaltung des Vorbereitungsdienstes erforderlich sind, entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde auf Antrag der Dienstbehörde über diese Maßnahmen.
§ 8 Laufbahnprüfung
Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für einen Laufbahnzweig des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erworben.
§ 9 Probezeit
(1) Im Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung des Einstiegsamtes der Laufbahn geführt.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.
(3) Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die vor oder nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistet und nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen Dienstes der in § 1 Satz 2 genannten Laufbahnzweige entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens 12 Monate Probezeit abzuleisten.
Unterabschnitt 2 Aufstieg
§ 10 Voraussetzungen für den Aufstieg
(1) Zum Aufstieg in den gehobenen Dienst des Laufbahnzweiges Schutzpolizei aus dessen mittleren Dienst darf zugelassen werden, wer
1.
a)
die Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes),
b)
die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes) oder
c)
die fachgebundene Studienberechtigung nach § 11 Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes besitzt,
2.
a)
die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mindestens mit „gut“ abgeschlossen hat, zuletzt mindestens mit der Leistungsstufe „2 unterer Bereich“ bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat und nach Bestehen der Prüfung für den mittleren Dienst mindestens vier Jahre im mittleren Dienst tätig war,
b)
die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mindestens mit „befriedigend“ abgeschlossen hat, zuletzt mindestens mit der Leistungsstufe „2 unterer Bereich“ bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat und nach Bestehen der Prüfung für den mittleren Dienst mindestens fünf Jahre im mittleren Dienst tätig war oder
c)
nach Bestehen der Prüfung für den mittleren Dienst mindestens sieben Jahre im mittleren Dienst tätig war und zuletzt mindestens mit der Leistungsstufe „2 unterer Bereich“ bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat und
3.
nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten geeignet ist.
(2) Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die sich mindestens seit vier Jahren im Amt der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) befinden, zuletzt mindestens mit der Leistungsstufe „2 unterer Bereich“ bewertete dienstliche Leistungen erbracht haben und sich nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den gehobenen Dienst eignen, kann nach Maßgabe besetzbarer Stellen das Einstiegsamt des gehobenen Dienstes des Laufbahnzweiges Schutzpolizei verliehen werden. Mit der Verleihung wird die Laufbahnbefähigung bis zu dem Amt der Polizeihauptkommissarin oder des Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11) erworben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Dienstkräfte, deren Laufbahnbefähigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf das erste Beförderungsamt des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A 10) beschränkt war. Bei der Verleihung des Einstiegsamtes des gehobenen Dienstes entfällt die Erprobungszeit nach § 13 Absatz 2 des Laufbahngesetzes.
§ 11 Erwerb der Laufbahnbefähigung
(1) Wer zum Aufstieg gemäß § 10 Absatz 1 zugelassen worden ist, wird in die Aufgaben des gehobenen Dienstes durch ein Bachelor-Studium eingeführt.
(2) Die Einführungszeit dauert regelmäßig drei Jahre und schließt mit einer Laufbahnprüfung ab. Erweist sich während der Einführung auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten oder der Persönlichkeit die Nichteignung für den gehobenen Dienst, ist die Zulassung zurückzunehmen.
(3) Mit der bestandenen Laufbahnprüfung wird die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst des Laufbahnzweiges Schutzpolizei erworben. Die Übernahme in diese Laufbahngruppe geschieht nach Maßgabe besetzbarer Stellen durch Verleihung des Einstiegsamtes der neuen Laufbahngruppe. Bei der Verleihung des Einstiegsamtes des gehobenen Dienstes entfällt die Erprobungszeit nach § 13 Absatz 2 des Laufbahngesetzes. Die Reihenfolge der Übernahme bestimmt sich nach dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg. Bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes verbleibt es bei der bisherigen Rechtsstellung.
Unterabschnitt 3 Sonstiges
§ 12 Wechsel des Laufbahnzweiges
(1) Der Wechsel des Laufbahnzweiges ist auf Grund dienstlicher Bedürfnisse möglich. Ist wegen der Eigenart des Ziellaufbahnzweiges eine besondere fachliche Fortbildung zwingend erforderlich, kann dies von der Laufbahnordnungsbehörde bestimmt werden. Bei einem Wechsel des Laufbahnzweiges gilt die Begrenzung der Laufbahnbefähigung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(2) Mit dem Wechsel führen die Beamtinnen und Beamten die Amtsbezeichnung des jeweiligen Laufbahnzweiges.
Abschnitt 3 Höherer Dienst
§ 13 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Zum Aufstieg in einen Laufbahnzweig des höheren Dienstes darf zugelassen werden, wer
1.
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
sich mindestens im Amt der Polizei-, Kriminal- oder Gewerbeoberkommissarin oder des Polizei-, Kriminal- oder Gewerbeoberkommissars befindet, nach einem Studium die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestanden hat und mindestens vier Jahre im gehobenen Dienst tätig war,
3.
die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst mit einer besseren Prüfungsnote als „befriedigend“ bestanden hat und die letzten vier Jahre überdurchschnittlich bewertete Leistungen erbracht hat,
4.
zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens mit der Leistungsstufe „2 unterer Bereich“ bewertete dienstliche Leistungen vorweist und
5.
sich nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den höheren Dienst eignet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann auch zugelassen werden, wer nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die letzten sechs Jahre vor der Bewerbung überdurchschnittlich bewertete Leistungen erbracht hat.
(3) Die Zulassung bedarf der Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde.
(4) Das Nähere über das Auswahl- und Zulassungsverfahren regelt die Laufbahnordnungsbehörde.
§ 14 Einführung
(1) Nach der Zulassung erfolgt eine regelmäßig zweijährige Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes im Rahmen des Masterstudienganges „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ an der Deutschen Hochschule der Polizei. Für das Masterstudium und die Prüfungen sind die an der Deutschen Hochschule der Polizei geltenden Bestimmungen maßgeblich.
(2) Erweist sich während der Einführung auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten oder der Persönlichkeit die Nichteignung für den höheren Dienst, ist die Zulassung zurückzunehmen. Die Nichteignung ist insbesondere dann erwiesen, wenn in einem für die Zulassung zur Masterprüfung erforderlichen Pflicht- oder Wahlpflichtmodul nicht mindestens die Note „ausreichend (4)“ erreicht wurde.
§ 15 Erwerb der Laufbahnbefähigung
(1) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ an der Deutschen Hochschule der Polizei wird die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst erworben. Die Übernahme in diese Laufbahngruppe geschieht nach Maßgabe besetzbarer Stellen durch Verleihung des Einstiegsamtes der neuen Laufbahngruppe. Bei der Verleihung des Einstiegsamtes des höheren Dienstes entfällt die Erprobungszeit nach § 13 Absatz 2 des Laufbahngesetzes. Die Reihenfolge der Übernahme bestimmt sich nach dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg. Bis zur Verleihung eines Amtes des höheren Dienstes verbleibt es bei der bisherigen Rechtsstellung.
(2) Wer den Masterstudiengang endgültig nicht bestanden hat, wird wieder in dem jeweiligen Laufbahnzweig des gehobenen Dienstes verwendet.
(3) Sofern zur Deckung eines erhöhten Personalbedarfs vorübergehende Ausnahmen von den Regelungen zum Aufstiegsverfahren erforderlich werden, entscheidet hierüber die Laufbahnordnungsbehörde.
§ 16 Bewährungsaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die sich mindestens seit fünf Jahren in einem Amt ab der Polizei-, Kriminal- oder Gewerbehauptkommissarin oder des Polizei-, Kriminal- oder Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12) befinden, zuletzt mindestens mit der Leistungsstufe „2“ bewertete dienstliche Leistungen erbracht haben, sich nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den höheren Dienst eignen und erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, kann nach Maßgabe besetzbarer Stellen und wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, das Einstiegsamt in einem Laufbahnzweig des höheren Dienstes verliehen werden. Mit der Verleihung wird die Laufbahnbefähigung bis zu dem Amt der Polizei- oder Kriminaloberrätin oder des Polizei- oder Kriminaloberrates (Besoldungsgruppe A 14) erworben.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Verleihung des Einstiegsamtes in einem Laufbahnzweig des höheren Dienstes im Umfang von mindestens 30 Zeitstunden an Fortbildungsveranstaltungen insbesondere in Führung, Einsatz, Frauen- und Schwerbehindertenförderung, Gleichstellung, Diversität, Gesundheitsmanagement teilzunehmen, die von der Deutschen Hochschule der Polizei oder der Verwaltungsakademie Berlin angeboten werden, und dies gegenüber der Laufbahnordnungsbehörde nachzuweisen. Der in Satz 1 genannte Zeitraum kann im Einzelfall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Erkrankung, Elternzeit oder Sonderurlaub, verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde. Liegen zwischen der Verleihung des Einstiegsamtes in einem Laufbahnzweig des höheren Dienstes und dem Eintritt in den Ruhestand weniger als drei Jahre, reduziert sich die Verpflichtung zur Fortbildung in dem Verhältnis, in dem die nach der Verleihung des Einstiegsamtes in einem Laufbahnzweig des höheren Dienstes verbliebene Dienstzeit zu drei Jahren steht (prozentuale Reduzierung).
Abschnitt 4 Sonderregelungen
Unterabschnitt 1 Mittlerer Dienst Schutzpolizei
§ 17 Grundsatz
(1) Solange sich Beamtinnen oder Beamte in Ämtern des mittleren Dienstes befinden, gehört zum Laufbahnzweig Schutzpolizei auch der mittlere Dienst. Die in § 18 genannten Ämter entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz.
(2) Soweit der Nachwuchsbedarf für den gehobenen Dienst nicht mit qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern gedeckt werden kann, darf in den mittleren Dienst eingestellt werden.
§ 18 Gliederung
Zum mittleren Dienst gehören
1.
als Einstiegsamt das Amt der Polizeimeisterin und des Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7),
2.
als Beförderungsamt das Amt der Polizeiobermeisterin und des Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8).
§ 19 Voraussetzungen für die Einstellung
(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes darf eingestellt werden, wer
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,
2.
mindestens die erweiterte Berufsbildungsreife gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 2 des Schulgesetzes oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes) besitzt,
3.
das 16. Lebensjahr überschritten, jedoch das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
4.
nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
Nachwuchskräfte, die das in Satz 1 Nummer 3 genannte Mindestalter um nicht mehr als vier Monate unterschreiten, dürfen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls eingestellt werden.
(2) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes darf mit Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde auch eingestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 4 erfüllt,
2.
das 30. Lebensjahr überschritten, jedoch das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3.
mindestens die Berufsbildungsreife gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes) besitzt,
4.
eine für die Verwendung in der Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung besitzt und
5.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit eine für die Verwendung in der Laufbahn förderliche berufliche Erfahrung erworben hat.
(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes darf mit Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde ferner eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 erfüllt und durch eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit eine für die Verwendung in der Laufbahn förderliche berufliche Erfahrung erworben hat.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 2 und 3 die Laufbahnprüfung mindestens mit „gut“ bestanden hat, kann nach erfolgreich abgeleisteter Probezeit zur Polizeiobermeisterin oder zum Polizeiobermeister ernannt werden.
§ 20 Einstellung
Die angenommenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf oder als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie tragen während des Vorbereitungsdienstes die Amtsbezeichnung des Einstiegsamtes der Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“.
§ 21 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig zwei Jahre und sechs Monate und beinhaltet eine Laufbahnprüfung. Auf den Vorbereitungsdienst können für die Ausbildung förderliche Zeiten einer anderen Berufsausbildung, einer beruflichen Tätigkeit oder eines Studiums an einer Hochschule bis zur Dauer eines halben Jahres angerechnet werden. Die in einem auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst gerichteten öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis verbrachten Zeiten sind anzurechnen.
(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis der Klasse B für Schaltgetriebe nicht nachweisen kann, ist aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen.
§ 22 Erwerb der Laufbahnbefähigung
Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst des Laufbahnzweiges Schutzpolizei erworben.
§ 23 Probezeit
(1) Im Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung des Einstiegsamtes der Laufbahn geführt.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.
(3) Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die vor oder nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistet und nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt des mittleren Dienstes entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens 12 Monate Probezeit abzuleisten.
Unterabschnitt 2 Gehobener Dienst der Schutz- und Kriminalpolizei
§ 24 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschluss
(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst eines Laufbahnzweiges darf bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses mit Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde eingestellt werden, wer
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,
2.
das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3.
ein Hochschulstudium mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeidienst förderlich sind, und
4.
nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach der Persönlichkeit und der Gesamtbildung geeignet ist.
(2) Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes nach Absatz 1 Nummer 3 sind
1.
Informatik,
2.
Wirtschaftsinformatik,
3.
Verwaltungsinformatik,
4.
Informations- und Kommunikationstechnik,
5.
Unternehmens- und IT-Sicherheit,
6.
Nachrichtentechnik
sowie mit diesen inhaltlich verwandte Studienfachrichtungen. Bei kombinierten Studiengängen nach Satz 1 muss der Studien- und Prüfungsschwerpunkt beim Fach Informatik liegen. Außerdem ist die Studienfachrichtung der Wirtschaftswissenschaften geeignet, wenn ein Studienschwerpunkt auf dem Bereich der informationstechnisch gestützten Wirtschaftstätigkeiten liegt. Ebenso sind die Studienfachrichtungen des Sicherheitsmanagements, der Kriminalistik und der Kriminologie geeignet, wenn die Studienschwerpunkte auf Anwendung oder Verfahren der Informationstechnik ausgerichtet sind.
(3) Die angenommenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie tragen während des Vorbereitungsdienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des ersten Beförderungsamtes der Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“.
(4) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr. Während des Vorbereitungsdienstes wird eine Laufbahnprüfung bei der Polizei Berlin abgelegt. Die Ausbildung und die Prüfung richten sich nach einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis der Klasse B für Schaltgetriebe nicht nachweisen kann, ist aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
(5) Zur Entwicklung und Erprobung des Zugangs mit sonstiger Hochschulbildung kann bis zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung an deren Stelle ein Ausbildungsrahmenplan treten, der von der Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde aufgestellt wird und des Einvernehmens der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes bedarf.
(6) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für einen Laufbahnzweig des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erworben.
(7) Für die Probezeit gilt § 9 entsprechend.
(8) Für den Zugangsweg nach dieser Vorschrift erfolgt die Einstellung im ersten Beförderungsamt des gehobenen Dienstes. Die Wartefrist vor einer weiteren Beförderung nach Ablauf der Probezeit beträgt zwei Jahre. Abweichungen sind nicht zulässig.
§ 25 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschluss ohne Vorbereitungsdienst
(1) Anstelle eines Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung gemäß § 24 kann eine den Anforderungen der Laufbahn entsprechende Tätigkeit treten. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der Bildungsvoraussetzungen über mindestens ein Jahr, davon mindestens ein Jahr im Polizeivollzugsdienst, erbracht worden sein und über ihre gesamte Dauer den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit entsprochen haben. Im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben ist die Fähigkeit zu fachlich selbstständiger Berufsausübung zu belegen.
(2) Während der hauptberuflichen Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst nach Absatz 1 erfolgt eine einjährige polizeifachliche praktische und theoretische Unterweisung, die Prüfungen enthält.
(3) Die Aufgabenbereiche während der Tätigkeit nach Absatz 2, die Unterweisungen und die Prüfungen richten sich nach einem Rahmenplan, der von der Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde aufgestellt wird.
(4) Mit dem erfolgreichen Abschluss der polizeifachlichen praktischen und theoretischen Unterweisung wird die Befähigung für einen Laufbahnzweig des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erworben.
(5) Für die Probezeit gilt § 9 entsprechend.
(6) Für den Zugangsweg nach dieser Vorschrift erfolgt die Einstellung im ersten Beförderungsamt des gehobenen Dienstes. Die Wartefrist vor einer weiteren Beförderung nach Ablauf der Probezeit beträgt zwei Jahre. Abweichungen sind nicht zulässig.
Unterabschnitt 3 Höherer Dienst
§ 26 Zugang mit zweiter Staatsprüfung
(1) Unmittelbar in den höheren Dienst eines Laufbahnzweiges darf mit Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde eingestellt werden, wer
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,
2.
die zweite juristische oder eine für die Verwendung in der Laufbahn geeignete sonstige zweite Staatsprüfung bestanden hat,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse B für Schaltgetriebe besitzt und
4.
sich nach der Persönlichkeit eignet, insbesondere die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Wer zugelassen worden ist, wird im Beamtenverhältnis auf Probe mit der Amtsbezeichnung Polizeirätin oder Polizeirat, Kriminalrätin oder Kriminalrat eingestellt.
(3) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.
(4) Auf die nach Absatz 3 abzuleistende Probezeit kann eine in einer vergleichbaren Laufbahn bereits abgeleistete Probezeit angerechnet werden. Sonstige Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes der in § 1 Satz 2 genannten Laufbahnzweige entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens 12 Monate Probezeit abzuleisten.
(5) Während der Probezeit erfolgen Unterweisungen in den Aufgaben der Laufbahn.
§ 27 Zugang mit sonstiger wissenschaftlicher Hochschulbildung
(1) In den Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst eines Laufbahnzweiges darf mit Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde eingestellt werden, wer
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,
2.
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3.
ein für die Verwendung in der Laufbahn geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat,
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B für Schaltgetriebe besitzt und
5.
sich nach der Persönlichkeit eignet, insbesondere die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Wer zugelassen worden ist, wird mit der Dienstbezeichnung „Polizeireferendarin“ oder „Polizeireferendar“ im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig zwei Jahre. Bestandteil des Vorbereitungsdienstes ist das in § 14 Absatz 1 Satz 1 genannte Masterstudium „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, ist aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.
(4) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ wird die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst erworben. § 15 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(5) Im Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung des Einstiegsamtes der Laufbahn geführt.
(6) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.
(7) Auf die nach Absatz 6 abzuleistende Probezeit kann eine in einer vergleichbaren Laufbahn bereits abgeleistete Probezeit angerechnet werden. Sonstige Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Abschluss des wissenschaftlichen Hochschulstudiums nach Absatz 1 Nummer 3 sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes der in § 1 Satz 2 genannten Laufbahnzweige entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens 12 Monate Probezeit abzuleisten.
§ 28 Übernahme aus anderen Laufbahnen sowie von Richterinnen und Richtern
(1) Unmittelbar in den höheren Dienst eines Laufbahnzweiges können auch die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes einer anderen Laufbahnfachrichtung sowie Richterinnen und Richter übernommen werden, die
1.
eine für die Laufbahnfachrichtung geeignete zweite Staatsprüfung bestanden haben oder eine sonstige förderliche abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung besitzen,
2.
sich nach den bisherigen dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten und der Persönlichkeit für den höheren Dienst eines Laufbahnzweiges eignen, insbesondere die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllen und
3.
erfolgreich in den Aufgaben des neuen Laufbahnzweiges (aufnehmender Laufbahnzweig) unterwiesen worden sind.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 sind erfüllt, wenn unmittelbar vor Übertragung eines Amtes des höheren Dienstes mindestens sechs Monate die Obliegenheiten des betreffenden Amtes erfolgreich wahrgenommen worden sind. Über Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 3 entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde.
(3) Über die Übernahme entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde.
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1 Übergangsvorschrift
§ 29 Lebensältere Bewerberinnen und Bewerber
(1) Dienstkräfte, die nach den Voraussetzungen des § 23 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst - vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 532) eingestellt wurden, absolvieren ihre Ausbildung nach den zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Rechtsvorschriften. § 19 Absatz 4 findet Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die zum 1. März 2022 einzustellenden lebensälteren Bewerberinnen und Bewerber.
Unterabschnitt 2 Schlussvorschriften
§ 30 Ausführungsvorschriften
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Laufbahnordnungsbehörde.
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst - vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 532) außer Kraft.
Berlin, den 3. September 2021
Der Senat von Berlin | ||
Michael Müller | Andreas Geisel | |
Regierender Bürgermeister | Senator für Inneres und Sport |
Feedback