EZulV
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV) Vom 21. Juni 2011

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV) Vom 21. Juni 2011
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 9a, 9b und 23c eingefügt, § 22 neu gefasst durch Verordnung vom 10.01.2023 (GVBl. S. 12)
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: vgl. zur Anwendung in Berlin § 1b Abs. 1 Nr. 4 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463) i.V.m. Artikel III §§ 1 und 2 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21.06.2011 (GVBl. S. 266).]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV) vom 21. Juni 201101.07.2011
Inhaltsverzeichnis01.12.2022
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften01.07.2011
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2018
§ 2 - Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage01.07.2011
§ 2a - Teilzeitbeschäftigung01.01.2018
2. Abschnitt - Einzeln abzugeltende Erschwernisse01.07.2011
1. Titel - Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten01.07.2011
§ 3 - Allgemeine Voraussetzungen01.01.2018
§ 4 - Höhe und Berechnung der Zulage27.11.2022
§ 4a - Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit01.01.2018
§ 5 - Ausschluss der Zulage durch andere Zulagen01.01.2018
§ 6 - - aufgehoben -01.01.2018
§ 6a - - aufgehoben -01.07.2011
2. Titel - Zulagen für Tätigkeiten in Todes- und Brandermittlungssachen, für den Einsatz in einer Alarmhundertschaft, für den Einsatz zu besonderen Einsatzanlässen als Zugleichaufgabe, für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg und für Tätigkeiten im Rettungsdienst01.12.2022
§ 7 - Zulage für Tätigkeiten in Todesermittlungssachen01.01.2021
§ 8 - Zulage für Tätigkeiten in Brandermittlungssachen01.01.2021
§ 9 - Zulage für den Einsatz in einer Alarmhundertschaft oder den Einsatz zu besonderen Einsatzanlässen als Zugleichaufgabe01.12.2022
§ 9a - Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg01.12.2022
§ 9b - Zulage für Tätigkeiten im Rettungsdienst01.12.2022
3. Titel - Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen01.07.2011
§ 10 - Zulage für den Umgang mit Munition mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad01.01.2021
§ 11 - Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärferinnen und Sprengstoffentschärfer sowie Sprengstoffermittlerinnen und Sprengstoffermittler01.01.2021
4. Titel - Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes01.07.2011
§ 12 - Allgemeine Voraussetzungen01.01.2018
§ 13 - Höhe der Zulage01.01.2021
§ 14 - Berechnung der Zulage01.07.2011
§ 15 - Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes01.07.2011
5. Titel - Zulagen für Klimaerprobung01.01.2018
§ 16 - Zulage für Klimaerprobung01.01.2021
§ 16a - - aufgehoben -01.01.2018
6. Titel - Zulage für die Pflege schwer brandverletzter Patientinnen und Patienten01.01.2018
§ 17 - Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage01.01.2021
3. Abschnitt - Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten01.01.2018
§ 17a - Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten01.01.2018
§ 17b - Höhe der Zulage01.01.2021
§ 17c - Ausschluss der Zulage01.01.2018
§ 17d - Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit01.01.2018
4. Abschnitt - Zulagen in festen Monatsbeträgen01.01.2018
§ 18 - Entstehung des Anspruchs01.01.2018
§ 19 - Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit01.01.2018
§ 20 - - aufgehoben -01.01.2018
§ 21 - Zulagen für die Pflege von Kranken01.01.2021
§ 22 - Zulage für besondere Einsätze01.12.2022
§ 22a - Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal01.01.2021
§ 22b - Zulage für die Verwendung in der Bereitschaftspolizei oder in der Brennpunkt- und Präsenzeinheit (BPE)01.01.2021
§ 23 - Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen01.01.2021
§ 23a - Zulage für Höhenrettungstätigkeit01.01.2021
§ 23b - Zulage für Tauchertätigkeit01.01.2021
§ 23c - Zulage für die Sachbearbeitung von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch von Kindern01.12.2022
§§ 23d bis 23n - - aufgehoben -01.12.2022
5. Abschnitt - (weggefallen)01.01.2018
§§ 24 bis 27 - (weggefallen)01.07.2011
6. Abschnitt - Übergangsregelung01.01.2018
§ 28 - Übergangsregelung für die Umstellung von den Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten01.01.2018
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
§ 2aTeilzeitbeschäftigung
2. Abschnitt- Einzeln abzugeltende Erschwernisse
1. Titel - Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 3Allgemeine Voraussetzungen
§ 4Höhe und Berechnung der Zulage
§ 4aWeitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
§ 5Ausschluss der Zulage durch andere Zulagen
§ 6(weggefallen)
§ 6a(weggefallen)
2. Titel- Zulagen für Tätigkeiten in Todes- und Brandermittlungssachen, für den Einsatz in einer Alarmhundertschaft, für den Einsatz zu besonderen Einsatzanlässen als Zugleichaufgabe, für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg und für Tätigkeiten im Rettungsdienst
§ 7Zulage für Tätigkeiten in Todesermittlungssachen
§ 8Zulage für Tätigkeiten in Brandermittlungssachen
§ 9Zulage für den Einsatz in einer Alarmhundertschaft oder den Einsatz zu besonderen Einsatzanlässen als Zugleichaufgabe
§ 9aZulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg
§ 9bZulage für Tätigkeiten im Rettungsdienst
3. Titel- Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen
§ 10Zulage für den Umgang mit Munition mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad
§ 11Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärferinnen und Sprengstoffentschärfer sowie Sprengstoffermittlerinnen und Sprengstoffermittler
4. Titel- Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
§ 12Allgemeine Voraussetzungen
§ 13Höhe der Zulage
§ 14Berechnung der Zulage
§ 15Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
5. Titel - Zulagen für Klimaerprobung
§ 16Zulage für Klimaerprobung
§ 16a(weggefallen)
6. Titel- Zulage für die Pflege schwer brandverletzter Patientinnen und Patienten
§ 17Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage
3. Abschnitt- Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
§ 17aZulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
§ 17bHöhe der Zulage
§ 17cAusschluss der Zulage
§ 17dWeitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
4. Abschnitt- Zulagen in festen Monatsbeträgen
§ 18Entstehung des Anspruchs
§ 19Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
§ 20(weggefallen)
§ 21Zulagen für die Pflege von Kranken
§ 22Zulage für besondere Einsätze
§ 22aZulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
§ 22bZulage für die Verwendung in der Bereitschaftspolizei oder in der Brennpunkt- und Präsenzeinheit (BPE)
§ 23Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
§ 23aZulage für Höhenrettungstätigkeit
§ 23bZulage für Tauchertätigkeit
§ 23cZulage für die Sachbearbeitung von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch von Kindern
§§ 23d bis 23n(weggefallen)
5. Abschnitt- (weggefallen)
§§ 24 bis 27(weggefallen)
6. Abschnitt- Übergangsregelungen
§ 28Übergangsregelung für die Umstellung von den Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

§ 2a Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird eine in dieser Verordnung enthaltene Mindeststundengrenze im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung unterliegen die in festen Monatsbeträgen gewährten Erschwerniszulagen der Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

2. Abschnitt Einzeln abzugeltende Erschwernisse

1. Titel Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Bei Teilzeitbeschäftigung werden diese Dienststunden im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit reduziert.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. Bei Teilzeitbeschäftigung werden diese Dienststunden im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit reduziert.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten von hierzu Verpflichteten in ihrer Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihnen anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,84 Euro je Stunde,
2.
a)
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,80 Euro je Stunde sowie
b)
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,87 Euro je Stunde.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a beträgt die Zulage
1.
für Beamtinnen und Beamte nach den Nummern 9 und 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin sowie
2.
für Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin bei Justizvollzugsanstalten
0,93 Euro je Stunde; dies gilt auch für entsprechende Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(3) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
§ 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
(1) Die Zulage wird Beamtinnen und Beamten weitergewährt, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes oder
b)
eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.
(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht der Beamtin oder dem Beamten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.
§ 5 Ausschluss der Zulage durch andere Zulagen
(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben
1.
einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 49 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin),
2.
Auslandsdienstbezügen (§ 55 oder § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin),
3.
einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
(2) Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mitabgegolten oder ausgeglichen gilt.
§ 6
- aufgehoben -
§ 6a
- aufgehoben -

2. Titel Zulagen für Tätigkeiten in Todes- und Brandermittlungssachen, für den Einsatz in einer Alarmhundertschaft, für den Einsatz zu besonderen Einsatzanlässen als Zugleichaufgabe, für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg und für Tätigkeiten im Rettungsdienst

§ 7 Zulage für Tätigkeiten in Todesermittlungssachen
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten für die Tätigkeiten in Todesermittlungssachen nach Absatz 2 eine Zulage.
(2) Die Zulage für Tätigkeiten in Todesermittlungssachen beträgt
1.
je Leichenbesichtigung ohne tiefgreifende körperliche Veränderungen am Leichnam, wie etwa fortgeschrittene Fäulnis oder durch äußere Einwirkung verursachte Körperöffnungen oder Körperteilabtrennungen, 5,58 Euro,
2.
je Leichenbesichtigung mit tiefgreifenden körperlichen Veränderungen am Leichnam, wie etwa fortgeschrittene Fäulnis oder durch äußere Einwirkung verursachte Körperöffnungen oder Körperteilabtrennungen, 16,73 Euro,
3.
je Teilnahme an einer Obduktion 11,15 Euro.
§ 8 Zulage für Tätigkeiten in Brandermittlungssachen
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten für die Tätigkeiten in Brandermittlungssachen unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Gefährdungsbeurteilung (GBU) nach den §§ 3, 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes nach Absatz 2 eine Zulage. Die Zulage nach Absatz 2 gilt analog auch für sonstige Ermittlungssachen, die eine Untersuchungstätigkeit im Gefahrenbereich nötig machen.
(2) Die Zulage für Tätigkeiten in Brandermittlungssachen beträgt je kriminalpolizeiliche Brandortbesichtigung
1.
im Gefahrenbereich 1 (GB1) 11,15 Euro,
2.
im Gefahrenbereich 2 (GB2) 16,73 Euro,
3.
im Gefahrenbereich 3 (GB3) 33,45 Euro.
§ 9 Zulage für den Einsatz in einer Alarmhundertschaft oder den Einsatz zu besonderen Einsatzanlässen als Zugleichaufgabe
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten für jeden Einsatz
1.
in einer Alarmhundertschaft oder
2.
für die Wahrnehmung von durch die Dienstbehörde festgelegten Funktionen im Rahmen von besonderen Einsatzanlässen
eine Zulage nach Absatz 2.
(2) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt für jeden Einsatz 22,30 Euro. Die Zulage wird für maximal 36 Einsätze pro Kalenderjahr gewährt.
(3) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 für denselben Einsatz wird der Zulagenbetrag nach Absatz 2 Satz 1 nur einmal gewährt.
§ 9a Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg eine Zulage. Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und endet mit der Übergabe des Rückzuführenden an die Behörden des Zielstaates.
(2) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt bei
1. einer innereuropäischen Rückführung 70 Euro,
2. einer außereuropäischen Rückführung 100 Euro.
(3) Zwingen außergewöhnliche Umstände zu einer begleiteten Rückkehr des Rückzuführenden nach Deutschland, wird die Zulage nicht erneut gewährt. Wird die Rückführungsmaßnahme nach dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs abgebrochen, steht mindestens die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 zu.
§ 9b Zulage für Tätigkeiten im Rettungsdienst
(1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Zulage, wenn sie ein Rettungsmittel nach § 9 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. 313), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besetzen.
(2) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt 5 Euro und wird für jede berichtspflichtige Alarmierung in einer Schicht gezahlt. Bei Fehleinsätzen von Rettungsmitteln nach § 9 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes, während derer keine Aufgaben des Rettungsdienstes gemäß § 2 des Rettungsdienstgesetzes wahrgenommen werden, ist eine Zahlung der Zulage ausgeschlossen.
(3) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten die Zulage nach Absatz 1 ab dem dritten Jahr ihres Vorbereitungsdienstes ebenfalls, wenn sie an Einsätzen im Rettungsdienst teilnehmen.
(4) Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Anwendung und Auswirkungen dieser Regelung werden evaluiert und der Evaluationsbericht wird dem Abgeordnetenhaus spätestens bis zum 30. Juni 2024 vorgelegt.

3. Titel Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen

§ 10 Zulage für den Umgang mit Munition mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad
Beamtinnen und Beamte erhalten für das Laborieren, Delaborieren und Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage in Höhe von 4,53 Euro täglich. Die Tätigkeit muss von der Beamtin oder dem Beamten selbst ausgeübt werden. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere Stunde um 0,91 Euro, höchstens jedoch bis zu 9,10 Euro.
§ 11 Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärferinnen und Sprengstoffentschärfer sowie Sprengstoffermittlerinnen und Sprengstoffermittler
(1) Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffentschärferin oder zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 31,23 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfaßt insbesondere
1.
optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,
2.
Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,
3.
Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 312,31 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.
(3) Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffermittlerin oder zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittlerin oder Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 18,74 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport.

4. Titel Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes

§ 12 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.
(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind
1.
das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder Sprossen,
2.
die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwanzig Metern über dem Erdboden an und auf über Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennenträgern oder an Antennen, die sich auf Dächern und Plattformen ohne Randsicherung (oder ohne seitliche Abdeckung) oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich gefährlichen Stellen befinden.
§ 13 Höhe der Zulage
(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes
von mehr als 20 Metern 1,93 Euro,
von mehr als 50 Metern 3,22 Euro,
von mehr als 100 Metern 5,16 Euro,
von mehr als 200 Metern 8,41 Euro,
von mehr als 300 Metern 11,62 Euro.
Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht
von mehr als 50 Metern um 0,65 Euro,
von mehr als 100 Metern um 1,29 Euro,
von mehr als 200 Metern um 1,93 Euro,
von mehr als 300 Metern um 2,59 Euro.
Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 vom Hundert.
(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei
1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen
1,28 Euro,
2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen
1,93 Euro,
3. Errichten oder Abbrechen
2,59 Euro.
Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 vom Hundert.
§ 14 Berechnung der Zulage
Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.
§ 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.

5. Titel Zulagen für Klimaerprobung

§ 16 Zulage für Klimaerprobung
Beamtinnen und Beamte, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt bei einem Wind-Chill-Faktor von mindestens 1.400 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mindestens 20 °C 2,54 Euro täglich. Die Zulage erhöht sich bei einem Wind-Chill-Faktor von mehr als 1.600 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mehr als 30 °C um 0,64 Euro täglich.
§ 16a
- aufgehoben -

6. Titel Zulage für die Pflege schwer brandverletzter Patientinnen und Patienten

§ 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt im Krankenpflegedienst, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patientinnen und Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der für Gesundheit zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,63 Euro.

3. Abschnitt Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

§ 17a Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

Beamtinnen und Beamte erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie
1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2.
im Kalendermonat mindestens fünf Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten. Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich diese Mindeststundenzahl entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens sieben und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.

§ 17b Höhe der Zulage

(1) Die Zulage setzt sich zusammen aus
1.
einem Grundbetrag von 2,68 Euro je geleisteter Nachtdienststunde, höchstens jedoch 120,60 Euro monatlich,
2.
einem Erhöhungsbetrag von 1,12 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie
3.
einem monatlichen Zusatzbetrag von 22,30 Euro für Beamtinnen und Beamte, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden.
Für angefangene Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.
(2) Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen; angefangene Nachtdienststunden werden anteilig übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des § 17a nicht vorliegen.

§ 17c Ausschluss der Zulage

Die Zulage wird nicht gewährt
1.
soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
2.
folgenden Besoldungsempfängern:
a)
Beamtinnen und Beamte, die als Pförtnerinnen und Pförtner oder Wächterinnen und Wächter tätig sind,
b)
Beamtinnen und Beamten, die
aa)
nach § 22 Zulagen für besondere Einsätze erhalten oder
bb)
Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin erhalten,
c)
Beamtinnen und Beamten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

§ 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

Für die Weitergewährung der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten gilt § 4a entsprechend.

4. Abschnitt Zulagen in festen Monatsbeträgen

§ 18 Entstehung des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 19 bis 23b nichts anderes bestimmt ist.
(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

§ 19 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle
1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin),
5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
6.
einer Dienstreise,
soweit in den §§ 21 bis 23b nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamtinnen und Beamten die Voraussetzungen des § 37 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich Beamtinnen und Beamte des Lebenseinsatzes bei Ausübung der Diensthandlung bewusst waren.

§ 20

- aufgehoben -

§ 21 Zulagen für die Pflege von Kranken

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt im Krankenpflegedienst, die
1.
in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen ständig Patientinnen und Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild pflegen,
2.
in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen in der elektrophysiologischen Funktionsdiagnostik oder in der Röntgendiagnostik tätig sind und ständig Patientinnen und Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild betreuen,
3.
ständig Patientinnen und Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen oder ständig mit diesen Patientinnen und Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeiten,
erhalten eine Zulage von monatlich 17,36 Euro.
(2) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt im Krankenpflegedienst, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
1.
an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patientinnen und Patienten (zum Beispiel an Tuberkulose Erkrankte), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
2.
Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
3.
gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen und Patienten,
4.
Patientinnen und Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
5.
an AIDS (Vollbild) erkrankten Patientinnen und Patienten,
6.
Patientinnen und Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
7.
Patientinnen und Patienten in Einheiten für Intensivmedizin,
ausüben, erhalten eine Zulage von monatlich 52,08 Euro. Die Zulage erhalten auch Beamtinnen und Beamte, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten ihnen ständig unterstellten Beamtinnen und Beamten wahrnehmen; das gilt auch für deren ständige Vertreterinnen und Vertreter. Auf die Zulage wird eine für denselben Kalendermonat zustehende Zulage nach § 17 angerechnet.
(3) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt im Krankenpflegedienst, die
1.
zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-System) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pflegen,
2.
ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale Tuberkulosekranke tätig sind,
3.
als Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraussetzungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,
erhalten eine Zulage von monatlich 69,19 Euro.
(4) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt. Sind die Voraussetzungen für eine Zulage nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander gewährt. Eine Stellenzulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin ist mit dem hälftigen Betrag dieser Stellenzulage anzurechnen.

§ 22 Zulage für besondere Einsätze

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere polizeiliche Einsätze in einer der in den Absätzen 2 und 3 genannten Einheiten verwendet werden.
(2) Die Zulage beträgt bei einer Verwendung in der Abteilung für Operative Dienste oder dem Dezernat für Fahndung des Landeskriminalamtes 209,62 Euro monatlich. Sie erhöht sich bei einer Verwendung als Einsatzbeamtin oder Einsatzbeamter
1.
in einem Spezialeinsatzkommando auf 473,88 Euro monatlich,
2.
in einem Mobilen Einsatzkommando auf 418,13 Euro monatlich,
3.
in einem Personenschutzkommando auf 418,13 Euro monatlich.
(3) Die Zulage beträgt bei einer Verwendung als Einsatzbeamtin oder Einsatzbeamter in einer Gliederungseinheit für Fahndung, Aufklärung und Observation (FAO) 418,13 Euro monatlich und für den Einsatz in einer Observationsgruppe beim Nachrichtendienst 388,00 Euro monatlich sowie in einer Mobilen Fahndungseinheit (MFE), im Streifendienst Kriminalitätsbekämpfung (StrD K), im Arbeitsgebiet interkulturelle Aufgaben (AGIA), in der Operativen Gruppe Taschendiebstahl (LKA 265), in der Operativen Gruppe Schleuser (LKA 425 GE Schleuser SG 3), in der Operativen Gruppe LKA 44 GE Zig, in der Operativen Gruppe Brennpunktermittlungen Direktion 5 K 44, im Verkehrssicherheitsdienst 23 (Dir E/V Abt. V VSD 23), in der Wasserschutzpolizei Zentrale Vollzugsaufgaben Streifendienst Kriminalitätsbekämpfung (WSP ZVA - StrD K), in der Operativen Gruppe Jugendgewalt (OGJ) sowie in der Operativen Gruppe Wohnraumeinbruch (OGW) 209,62 Euro monatlich.
(4) Verdeckte Ermittlerinnen und Verdeckte Ermittler, die unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) verwendet werden, erhalten eine Zulage von 418,13 Euro monatlich.
(5) Sofern mehrere Zulagentatbestände nach den Absätzen 2, 3 und 4 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt. Die Zulage erhalten auch Beamtinnen und Beamte, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verwendung befinden.
(6) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin und einer Zulage nach § 22a gewährt. Neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin wird die Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B desBundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin den Betrag der Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin übersteigt.

§ 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer oder Flugtechnikerin oder Flugtechniker verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die
1.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen,
2.
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind
(Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.
(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
1.
Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer oder Flugtechnikerin oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation 232,44 Euro,
2.
Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer oder Flugtechnikerin oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation 181,58 Euro,
3.
Angehörige der Sondergruppe (Absatz 2) bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 65,34 Euro.
Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 5,13 Euro. § 19 findet keine Anwendung. Zusatzqualifikation im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.

§ 22b Zulage für die Verwendung in der Bereitschaftspolizei oder in der Brennpunkt- und Präsenzeinheit (BPE)

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten bei einer Verwendung in der Bereitschaftspolizei oder in der Brennpunkt- und Präsenzeinheit (BPE) eine Zulage in Höhe von 89,20 Euro monatlich.

§ 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie als Räumgruppenleiterinnen und Räumgruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich 716,31 Euro, wenn die Beamtinnen und Beamten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um 1/120.
(2) Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerkerinnen und Feuerwerker oder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur Beseitigung von Munition und anderen Sprengkörpern eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich höchstens 453,25 Euro für Feuerwerkerinnen und Feuerwerker, sofern sie selbst Munition und Sprengkörper entschärfen, für die Hilfskräfte höchstens 319,59 Euro. Die Beamtinnen und Beamten müssen 135 oder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein. Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verringert sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stunden fehlt, um 1/135.
(3) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nach Absatz 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.
(4) Für die Entschärfung von Bomben mit Langzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige Entschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahrenmoment oder für den Transport nicht entschärfter Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre kann die Zulage nach Absatz 2 um einen Betrag bis zu 290,55 Euro erhöht werden.

§ 23a Zulage für Höhenrettungstätigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Zulage für die Tätigkeiten der Höhenrettung.
(2) Diese Tätigkeiten sind die rettungsdienstliche oder notärztliche Versorgung und die Evakuierung von Menschen aus Notlagen und die technische Hilfeleistung in Höhen oder Tiefen sowie Übungen der Höhenrettung. Die Tätigkeiten der Höhenrettung müssen zu den regelmäßigen Aufgaben der Beamtinnen und Beamten gehören.
(3) Die Zulage für Höhenrettungstätigkeit beträgt monatlich 111,50 Euro.

§ 23b Zulage für Tauchertätigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
1.
im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
2.
mit Helm oder Tauchgerät.
Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
(3) Die Zulage für Tauchertätigkeit beträgt monatlich 111,50 Euro.

§ 23c Zulage für die Sachbearbeitung von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch von Kindern

Beamtinnen und Beamte des LKA 13, die überwiegend im Bereich der Sachbearbeitung von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch von Kindern verwendet werden, erhalten eine Zulage von 200 Euro monatlich.

§§ 23d bis 23n

- aufgehoben -

5. Abschnitt (weggefallen)

§§ 24 bis 27 (weggefallen)

6. Abschnitt Übergangsregelung

§ 28 Übergangsregelung für die Umstellung von den Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

Beamtinnen und Beamten, die ab dem 1. Januar 2018 einen Anspruch auf eine Zulage für Wechselschicht- oder Schichtdienst nach § 20 Absatz 1 oder 2 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung haben, wird die Zulage für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Juni 2019 in gleicher Höhe als Vorschuss fortgezahlt, sofern die zulagenberechtigende Tätigkeit während dieser Monate fortgesetzt wird. Der Vorschuss wird mit der Zulage verrechnet, die der Beamtin oder dem Beamten für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Juni 2019 auf Grundlage der §§ 17a bis 17c zusteht; ein positiver Differenzbetrag wird ausgezahlt.
Markierungen
Leseansicht