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Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung) Vom 2. Dezember 2019

Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung) Vom 2. Dezember 2019
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.01.2023 (GVBl. S. 15)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Umsetzung der neuen Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen nach dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 2. Dezember 2019 (GVBl. S. 756)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung) vom 2. Dezember 201901.12.2019
Inhaltsverzeichnis10.07.2022
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften01.12.2019
§ 1 - Anwendungsbereich27.01.2022
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.12.2019
§ 3 - Aufgaben und zuständige Stellen01.12.2019
Zweiter Abschnitt - Grundständige Studiengänge01.12.2019
Erster Unterabschnitt - Dialogorientiertes Serviceverfahren01.12.2019
§ 4 - Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation01.12.2019
§ 5 - Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren27.01.2022
Zweiter Unterabschnitt - Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren01.12.2019
§ 6 - Form und Frist des Zulassungsantrags27.01.2022
§ 7 - Beteiligung am Verfahren27.01.2022
§ 8 - Quoten01.12.2019
§ 9 - Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens27.01.2022
§ 10 - Auswahl nach Härtegesichtspunkten01.12.2019
§ 11 - Besonderer öffentlicher Bedarf27.01.2022
§ 12 - Auswahl für ein Zweitstudium01.12.2019
§ 13 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten01.12.2019
§ 14 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote)01.12.2019
§ 15 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote)15.01.2023
§ 16 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen)15.01.2023
§ 17 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten01.12.2019
§ 18 - Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs01.12.2019
§ 19 - Teilstudienplätze01.12.2019
§ 20 - Bescheide01.12.2019
§ 21 - Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren15.01.2023
Anlage 1 - Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 12 Absatz 2 Satz 2)01.12.2019
Anlage 2 - Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)01.12.2019
Anlage 3 - Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung (zu § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)01.12.2019
Anlage 4 - Ermittlung des Prozentrangs (zu § 16 Absatz 2)01.12.2019
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Aufgaben und zuständige Stellen
Zweiter Abschnitt Grundständige Studiengänge
Erster Unterabschnitt Dialogorientiertes Serviceverfahren
§ 4Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
§ 5Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
Zweiter Unterabschnitt Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
§ 6Form und Frist des Zulassungsantrags
§ 7Beteiligung am Verfahren
§ 8Quoten
§ 9Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens
§ 10Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 11Besonderer öffentlicher Bedarf
§ 12Auswahl für ein Zweitstudium
§ 13Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten
§ 14Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote)
§ 15Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote)
§ 16Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen)
§ 17Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten
§ 18Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs
§ 19Teilstudienplätze
§ 20Bescheide
§ 21Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren
Anlage 1Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 12 Absatz 2 Satz 2)
Anlage 2Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)
Anlage 3Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung (zu § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)
Anlage 4Ermittlung des Prozentrangs (zu § 16 Absatz 2)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl im ersten Fachsemester durch die Stiftung für Hochschulzulassung in eigenem Namen oder im Auftrag sowie die Durchführung des Dialogorientierten Serviceverfahrens.
(2) Wer nach Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (im Folgenden: Staatsvertrag) Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Deutschen gleichgestellt sind:
1.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, L 229 vom 29.6.2004, S. 35) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4.
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1.
Vergabeverfahren die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,
2.
Zentrales Vergabeverfahren die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags,
3.
Örtliches Vergabeverfahren die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,
4.
Dialogorientiertes Serviceverfahren ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,
5.
Anmeldeverfahren die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert werden,
6.
Zulassungsantrag einen Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge oder Studienfächer bestehen kann,
7.
Zulassungsangebot ein Angebot einer Hochschule im Dialogorientierten Serviceverfahren zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,
8.
Zulassung den Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,
9.
Präferenzenfolge die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber.

§ 3 Aufgaben und zuständige Stellen

(1) Die Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.
(2) Die Stiftung betreibt das Dialogorientierte Serviceverfahren.
(3) Das Verfahren ist so zu gestalten, dass niemand mittelbar oder unmittelbar auf Grund einer Behinderung diskriminiert wird.

Zweiter Abschnitt Grundständige Studiengänge

Erster Unterabschnitt Dialogorientiertes Serviceverfahren

§ 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
(1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im Dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Falle mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.
(2) Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird, für das Auswahlverfahren der Hochschule und die zusätzliche Eignungsquote nach der technisch bedingten Übergangszeit und für das örtliche Verfahren kann auch ein anderes Los oder können auch mehrere andere Lose verwendet werden. Im Falle einer Wiederbewerbung in einem anderen Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.
(3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen eine Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung im erforderlichen Maße unterstützt.
(4) Stiftung und Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das Dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.
§ 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
(1) Für die Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; die Regelungen zur Anzahl möglicher Zulassungsanträge in der Hochschulzulassungsverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 111) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im jeweiligen Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet. Für derartig gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge festlegen. Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge fest, ergibt sich die Reihenfolge der Zulassungsanträge aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs der Anträge; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Antrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge ändern.
(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im Dialogorientierten Serviceverfahren freizugeben.
(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.
(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:
1.
Hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt;
2.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend;
3.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.
Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 4 Absatz 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.
(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis zum 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis zum 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im Dialogorientierten Serviceverfahren noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben und sofern die nach Absatz 1 bis 5 teilnehmende Hochschule die Stiftung in den örtlichen Vergabeverfahren mit der Durchführung der Nachrückphase beauftragt hat; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. Soweit die Hochschulen die Nachrückphase durchführen, gilt § 5 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. bis zum 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. bis zum 27. August abgegeben werden. Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis zum 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis zum 30. September durch Los vergeben. § 4 und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach Satz 5 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Die Sätze 5 bis 7 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 9 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren durch.
(7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein erteilter Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben.
(8) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 6 Satz 3 sowie Satz 7 in Verbindung mit Satz 5 sind Ausschlussfristen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

Zweiter Unterabschnitt Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren

§ 6 Form und Frist des Zulassungsantrags
(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,
bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen
1.
für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli,
berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können für das Wintersemester bis zum 20. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2 und 3. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.
(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bis 5 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.
(3) Abweichend von § 2 Nummer 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Absatz 1. Für die Teilnahme an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrags können jeweils bis zu sechs Studienorte gewählt werden. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
1.
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
2.
bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(6) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
§ 7 Beteiligung am Verfahren
(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,
1.
wer die Bewerbungsfristen nach § 6 Absatz 1 versäumt,
2.
wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,
3.
wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 formgerecht gestellt hat,
4.
wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz,
5.
wer die Erklärung nach § 6 Absatz 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.
§ 8 Quoten
(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind in Berlin Studienplätze vorzubehalten:
1.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,
2.
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
a)
im Studiengang Medizin 2,2 Prozent,
b)
im Studiengang Pharmazie 0,5 Prozent,
c)
im Studiengang Tiermedizin 0,1 Prozent,
d)
im Studiengang Zahnmedizin 1,4 Prozent,
3.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent,
4.
für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent.
Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
1.
im Studiengang Medizin 220 Studienplätze,
2.
im Studiengang Pharmazie 12 Studienplätze,
3.
im Studiengang Tiermedizin 2 Studienplätze,
4.
im Studiengang Zahnmedizin 30 Studienplätze.
Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (im Folgenden: Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags vergeben.
§ 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens
(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
1.
Auswahl nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (besonderer öffentlicher Bedarf),
2.
Auswahl in der Vorabquote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Zweitstudium),
3.
Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),
4.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),
5.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschule),
6.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Absatz 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt.
(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.
§ 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Härtequote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 11 Besonderer öffentlicher Bedarf
(1) Das für Verteidigung zuständige Bundesministerium teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind.
(2) Das Erfordernis der Registrierung nach § 4 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in der Quote nach Absatz 1 unberührt; die Benennung nach Absatz 1 gilt als Zulassungsantrag nach § 6 Absatz 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den besonderen öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.
§ 12 Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.
(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 1.
(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet; eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.
§ 13 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten
(1) Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 10 bis 12 wird ein Dienst nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Staatsvertrags nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.
(2) Das Los nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
§ 14 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote)
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote) an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach folgenden Maßgaben:
1.
Die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach den Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los;
2.
die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste).
Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nummer 1; bei Hochschulzugangsberechtigungen auf Grund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Halbsatz 1. Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nummer 1 zugerechnet werden kann, werden unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags durch das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.
(2) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur berücksichtigt, wer
1.
für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und
2.
eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.
Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Absatz 1 Satz 4 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt in der GENESIS-Online Datenbank veröffentlicht wurde.
(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(4) Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Absatz 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 6 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 findet Anwendung.
§ 15 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote)
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote) an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Voraussetzung für die Berücksichtigung in der zusätzlichen Eignungsquote im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben des § 9 Absatz 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes ist weiterhin die Teilnahme an einem Testverfahren des für den Studiengang vorgesehenen fachspezifischen Studieneignungstests.
(3) Als Berufsausbildung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erste Alternative des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes kann nur eine Ausbildung anerkannt werden, deren Dauer drei Jahre nicht unterschreitet.
(4) Als Berufstätigkeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweite Alternative des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes kann nur eine Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr anerkannt werden, die auf einer dem Absatz 3 entsprechenden Ausbildung beruht.
(5) Ist bei Ablauf der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.
§ 16 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen)
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen) an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 4.
(3) § 14 Absatz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 3 bis 5 finden Anwendung.
§ 17 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten
Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt § 13 entsprechend.
§ 18 Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn
1.
sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,
2.
sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder
3.
zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags das Zulassungsangebot oder die Zulassung. Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.
(2) Das Los nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 19 Teilstudienplätze
Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Verfahren nach § 5 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich gemäß § 6 Absatz 1 Satz 5 beantragt haben. Das Los bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
§ 20 Bescheide
(1) Im Zentralen Zulassungsverfahren teilt die zuständige Stelle im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit. Ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne von Satz 1. Ist die Einschreibung nicht innerhalb der Frist beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibevoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.
(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, von der zuständigen Stelle einen Ablehnungsbescheid.
(3) Wer nach § 7 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid.
(4) Nach Maßgabe des § 5 Absatz 7 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. Artikel 11 Absatz 6 des Staatsvertrags gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.
(5) Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berechtigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.
(6) Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das jeweilige Benutzerkonto elektronisch übermittelt (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 4 hinzuweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung. Ein im Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.
(7) Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zuständig ist und am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; im Falle einer Bereitstellung zum Abruf nach Absatz 6 Satz 1 findet Absatz 6 Satz 2 bis 4 Anwendung. Gleiches gilt für Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.
§ 21 Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren
§ 6 Absatz 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2023 keine Anwendung.

Anlage 1

Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 12 Absatz 2 Satz 2)
(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.
(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ - 4 Punkte;
2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“ - 3 Punkte;
3. Note „befriedigend“ - 2 Punkte;
4. Note „ausreichend“ - 1 Punkt.
Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.
(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. zwingende berufliche Gründe - 9 Punkte;
zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann;
2. wissenschaftliche Gründe - 7 bis 11 Punkte;
wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird;
3. besondere berufliche Gründe - 7 Punkte;
besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt; dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventinnen und Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt;
4. sonstige berufliche Gründe - 4 Punkte;
sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist;
5. keiner der vorgenannten Gründe - 1 Punkt.
Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.

Anlage 2

Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)
(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - im Folgenden: Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz -, Beschluss Nummer 176),
2.
Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 192.2),
3.
Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 485.2),
4.
Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 240.2),
5.
Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 248.1),
die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird nach Anlage 4 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 176) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage
1.
der Vereinbarung über Abendgymnasien gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 240),
2.
des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 248) über die Institute zur Erlangung der Hochschulreife („Kollegs“)
wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 9 finden Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 226.2.1),
2.
Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 226.1),
3.
Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 470)
finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Dabei wird eine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel wie folgt gebildet:
1.
Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;
2.
weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden; dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Halbsatz 1 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen;
3.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde;
4.
bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;
5.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht;
6.
Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird;
7.
Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;
8.
Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;
9.
die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(5) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde gelegt.
(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im elften und zwölften Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(8) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Es wird die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt.
(9) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, auf der Grundlage der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 289.5) berechnet.
(10) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland, ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe, erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 und bis einschließlich 1997 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1998 auf Grund einer Abschlussprüfung unter der Leitung einer oder eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, werden die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote sowie die ausgewiesene Punktzahl des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.
(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 90) ausgewiesene allgemeine Notendurchschnitt bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des allgemeinen Notendurchschnitts wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 289.2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum allgemeinen Notendurchschnitt im Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 2014 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 90) ausgewiesene allgemeine Notendurchschnitt bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des allgemeinen Notendurchschnitts wird das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der „Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)“ und der „Abiturdurchschnittsnote (N)“ für die Deutsch-Französischen Gymnasien gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 2014 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 290) angewendet. Die nach diesem Verfahren ermittelte Punktzahl des Gesamtergebnisses wird als „Punktzahl der Gesamtqualifikation“ und „Abiturdurchschnittsnote“ zusätzlich zum allgemeinen Notendurchschnitt im Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs ausgewiesen.
(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in Bildungsgängen in der Französischen Republik erworben wurden, die auf den gleichzeitigen Erwerb des Baccalauréat und der Allgemeinen Hochschulreife vorbereiten, wird die Durchschnittsnote der Bescheinigung zugrunde gelegt, die von der oder dem Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat vom 11. Mai 2006 ausgewiesen wird.
(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Deutschen Abteilungen französischer Internationaler Schulen (Lycées Internationaux) erworben wurden, bei denen das Baccalauréat mit dem deutschen Prüfungsteil „option internationale“ abgelegt wurde, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnoten für die an den Deutschen Abteilungen französischer Schulen (Lycées internationaux) erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. April 1988 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 289.4) nachgewiesen. Die nach diesen Verfahren ermittelte Durchschnittsnote wird durch eine Bescheinigung einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen.
(14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Europäische Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung der Europäischen Durchschnittsnote bis einschließlich zum Abitur 2020 wird der Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnisse bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 289.2) angewendet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgewiesen; die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner oder ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt. Für die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur 2021 werden die Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018 angewendet. Die Umrechnung erfolgt in die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 176). Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und auf eine Dezimalstelle gebildet. Die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner oder ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.
(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der International Baccalaureate Organization oder des Office du Baccalauréat International erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 283) berechnet.
(16) Bei Hochschulzugangsberechtigungen nach § 11 des Berliner Hochschulgesetzes ist die Durchschnittsnote aus dem Zeugnis der beruflichen Qualifikation zu bilden, soweit für diese Bewerbergruppe keine Vorabquote besteht.

Anlage 3

Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung (zu § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)
(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.
(2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl
P
900
nach der Formel:
errechnet; dabei ist
P
840
die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl; es wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des Absatzes 1 zugeordnet ist, nach folgender Formel als maßgebliche Punktzahl:
Es wird auf eine ganze Zahl abgerundet.

Anlage 4

Ermittlung des Prozentrangs (zu § 16 Absatz 2)
Der Prozentrang einer Bewerberin oder eines Bewerbers
B
wird nach der Formel
errechnet, wobei
N
die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und
min
die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl bestimmt nach der gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste ist. Es wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
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