Gesetz über die Förderung von Gesundheitsfachberufsausbildungen (Gesundheitsfachberufeförderungsgesetz - GesfbFöG) Vom 9. Februar 2023
Gesetz über die Förderung von Gesundheitsfachberufsausbildungen (Gesundheitsfachberufeförderungsgesetz - GesfbFöG) Vom 9. Februar 2023
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Förderung von Gesundheitsfachberufsausbildungen (Gesundheitsfachberufeförderungsgesetz - GesfbFöG) vom 9. Februar 2023 | 23.02.2023 |
Eingangsformel | 23.02.2023 |
§ 1 - Förderung von Ausbildungsverhältnissen | 23.02.2023 |
§ 2 - Inkrafttreten | 23.02.2023 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Förderung von Ausbildungsverhältnissen
(1) Das Land Berlin gewährt dem freien Träger einer Schule, die ihren Sitz im Land Berlin hat, ab dem 1. Januar 2022 für jeden Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers in der Ausbildung
1.
zur Physiotherapeutin oder zum Physiotherapeuten
2.
zur Ergotherapeutin oder zum Ergotherapeuten
3.
zur Logopädin oder zum Logopäden
4.
zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten
5.
zur Podologin oder zum Podologen oder
6.
zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister
auf Antrag eine Förderung. Die Förderung wird auf Grundlage der behördlich genehmigten Platzzahlen für jeden tatsächlich besetzten Ausbildungsplatz gewährt. Die Förderung nach Satz 1 wird nicht gewährt für Ausbildungsmonate, für die der freie Träger
1.
von der Schülerin oder dem Schüler auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ein Schulgeld,
2.
Finanzhilfen nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
3.
bereits von einer öffentlichen Stelle eine Schulgeldersatzleistung
erhält. Für Schulen, die den Schulbetrieb am 1. Januar 2022 noch nicht aufgenommen hatten, besteht ein Anspruch auf Förderung nach Satz 1 erst nach Erteilung der staatlichen Anerkennung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
(2) Die Höhe der pauschalierten Förderung nach Absatz 1 orientiert sich an den für eine qualifizierte Ausbildung erforderlichen Ausgaben. Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nur, wenn sich der freie Träger gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, vollständig auf die Erhebung eines Schulgeldes zu verzichten.
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum Ende des jeweiligen ersten Schulsemesters im Jahr 2022 erstattet das Land Berlin dem freien Träger einer Schule im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die von ihm eingenommenen Schulgelder, sofern dieser sich verpflichtet, die erhaltene Förderung in Höhe des gezahlten Schulgeldes hinsichtlich der schulgeldpflichtigen Zeiträume unverzüglich an die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler auszukehren. Die Förderung nach Satz 1 setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis zum Beginn des Wintersemesters 2022/23 fortbestanden hat.
(4) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist.
(5) Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,
1.
das Antrags- und das Abrechnungsverfahren,
2.
das Nähere zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz 4 und
3.
das Nähere über die Höhe der Förderung
durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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