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Berliner Universitätsmedizingesetz (BerlUniMedG) Vom 5. Dezember 2005

Berliner Universitätsmedizingesetz (BerlUniMedG) Vom 5. Dezember 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.02.2023 (GVBl. S. 71)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Berliner Universitätsmedizingesetz (BerlUniMedG) vom 5. Dezember 200516.12.2005
Inhaltsverzeichnis19.03.2021
§ 1 - Geltungsbereich, Rechtsstellung, Gewährträgerschaft01.01.2021
§ 2 - Aufgaben, Zielsetzung01.01.2021
§ 3 - Besondere Beteiligung im Bereich der Herzmedizin23.02.2023
§ 4 - Vereinbarungen des Landes Berlin mit der Charité, Finanzierung des Translationsforschungsbereichs01.01.2021
§ 5 - Mitglieder, Angehörige01.01.2021
§ 6 - Organe01.01.2021
§ 7 - Medizinsenat25.09.2021
§ 8 - Aufgaben des Medizinsenats01.01.2021
§ 9 - Fakultätsrat25.09.2021
§ 10 - Aufgaben des Fakultätsrats23.02.2023
§ 11 - Aufsichtsrat23.02.2023
§ 12 - Aufgaben des Aufsichtsrats, Staatsaufsicht23.02.2023
§ 13 - Vorstand01.01.2021
§ 14 - Aufgaben des Vorstands23.02.2023
§ 15 - Fakultätsleitung23.02.2023
§ 16 - Aufgaben der Fakultätsleitung01.01.2021
§ 17 - Klinikumsleitung23.02.2023
§ 18 - Aufgaben der Klinikumsleitung01.01.2021
§ 19 - Klinikumskonferenz25.09.2021
§ 20 - Verwaltungsrat des Translationsforschungsbereichs25.09.2021
§ 21 - Aufgaben des Verwaltungsrats23.02.2023
§ 22 - Direktorium des Translationsforschungsbereichs01.01.2021
§ 23 - Aufgaben des Direktoriums01.01.2021
§ 24 - Erweitertes Direktorium des Translationsforschungsbereichs01.01.2021
§ 25 - Wissenschaftlicher Beirat des Translationsforschungsbereichs01.01.2021
§ 26 - Zentren01.01.2021
§ 27 - Zentrumsleitung01.01.2021
§ 28 - Zentrumskonferenz01.01.2021
§ 29 - Zielvereinbarungen und Qualitätssicherung01.01.2021
§ 30 - Satzungen01.01.2021
§ 31 - Krankenpflegekommission01.01.2021
§ 32 - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen19.03.2021
§ 33 - Rechnungslegung, Jahresabschluss und Finanzkontrolle01.01.2021
§ 34 - Personal01.01.2021
§ 35 - Personal des Translationsforschungsbereichs19.03.2021
§ 36 - Personalvertretung19.03.2021
§ 37 - Studierende, Zulassung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern01.01.2021
§ 38 - Änderung gesetzlicher Vorschriften01.01.2021
§ 39 - Übergangsvorschriften23.02.2023
§ 40 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2021
Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich, Rechtsstellung, Gewährträgerschaft
§ 2Aufgaben, Zielsetzung
§ 3Besondere Beteiligung im Bereich der Herzmedizin
§ 4Vereinbarungen des Landes Berlin mit der Charité, Finanzierung des Translationsforschungsbereichs
§ 5Mitglieder, Angehörige
§ 6Organe
§ 7Medizinsenat
§ 8Aufgaben des Medizinsenats
§ 9Fakultätsrat
§ 10Aufgaben des Fakultätsrats
§ 11Aufsichtsrat
§ 12Aufgaben des Aufsichtsrats, Staatsaufsicht
§ 13Vorstand
§ 14Aufgaben des Vorstands
§ 15Fakultätsleitung
§ 16Aufgaben der Fakultätsleitung
§ 17Klinikumsleitung
§ 18Aufgaben der Klinikumsleitung
§ 19Klinikumskonferenz
§ 20Verwaltungsrat des Translationsforschungsbereichs
§ 21Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 22Direktorium des Translationsforschungsbereichs
§ 23Aufgaben des Direktoriums
§ 24Erweitertes Direktorium des Translationsforschungsbereichs
§ 25Wissenschaftlicher Beirat des Translationsforschungsbereichs
§ 26Zentren
§ 27Zentrumsleitung
§ 28Zentrumskonferenz
§ 29Zielvereinbarungen und Qualitätssicherung
§ 30Satzungen
§ 31Krankenpflegekommission
§ 32Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 33Rechnungslegung, Jahresabschluss und Finanzkontrolle
§ 34Personal
§ 35Personal des Translationsforschungsbereichs
§ 36Personalvertretung
§ 37Studierende, Zulassung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern
§ 38Änderung gesetzlicher Vorschriften
§ 39Übergangsvorschriften
§ 40Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich, Rechtsstellung, Gewährträgerschaft

(1) Dieses Gesetz gilt für die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Charité - Universitätsmedizin Berlin“ (Charité) als Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin. Ergänzend finden die Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Charité besteht aus der „Medizinischen Fakultät Charité - Universitätsmedizin Berlin“ (Medizinische Fakultät), dem „Universitätsklinikum Charité - Universitätsmedizin Berlin“ (Universitätsklinikum) und dem Translationsforschungsbereich, dessen Name durch Satzung nach § 30 Absatz 4 festgelegt wird.
(2) Der Translationsforschungsbereich ist teilrechtsfähig. Er ist mit eigenen Organen ausgestattet und hat eine eigene Wirtschaftsführung. Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr mit Dritten handeln, klagen und verklagt werden (Parteifähigkeit). Weder die Charité insgesamt noch die Medizinische Fakultät oder das Universitätsklinikum sind unbeschadet organschaftlicher Rechte und Pflichten Dritte in diesem Sinne. Werden durch Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit gemeinsamen Vorhaben des Translationsforschungsbereichs und der übrigen Charité mit Dritten wechselseitige Rechte und Pflichten zwischen dem Translationsforschungsbereich und der übrigen Charité begründet, sind diese Binnenregelungen.
(3) Die Gliedkörperschaft Charité ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin für die Human- und Zahnmedizin. Der Translationsforschungsbereich ist Gesamtrechtsnachfolger der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 794) bestehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts Berliner Institut für Gesundheitsforschung (BIG) mit Sitz in Berlin. Dies gilt nicht für die Rechte und Pflichten aus den Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Rechtsverhältnisse zwischen der Charité und dem BIG gelten als Binnenregelungen weiter. Änderungen dieser Binnenregelungen treffen der Translationsforschungsbereich und die übrige Charité einvernehmlich.
(4) Eine rechtliche Verselbständigung des Universitätsklinikums für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung insgesamt kann nur auf der Grundlage einer landesgesetzlichen Regelung erfolgen. Organisationsentscheidungen und Strukturmaßnahmen durch Organe der Charité dürfen diesem Regelungsvorbehalt nicht entgegenstehen. Davon unabhängige Ausgliederungen von Teilen der Kernaufgaben der Krankenversorgung, der Forschung und der Lehre bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin.
(5) Der Translationsforschungsbereich verfügt über ein vom Vermögen der übrigen Charité getrenntes Vermögen, das er eigenständig verwaltet und bewirtschaftet. Das Vermögen des Translationsforschungsbereichs wird vermehrt durch die laufenden Zuwendungen des Bundes und des Landes Berlin nach § 4 Absatz 3 sowie alle sonstigen, dem Translationsforschungsbereich von dritter Seite zugewendeten Mittel (Drittmittel). Daraus beschaffte Vermögensgegenstände gehen in das Vermögen des Translationsforschungsbereichs über. Das Vermögen des Translationsforschungsbereichs finanziert die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 8. Die Charité stellt durch eine transparente Trennungsrechnung und eine Kosten- und Leistungsrechnung sicher, dass die Zuwendungsmittel zur Förderung des Translationsforschungsbereichs getrennt bewirtschaftet und nachverfolgt werden können. Das Vermögen des Translationsforschungsbereichs wird so verwaltet und bewirtschaftet, dass
1.
ein Zugriff der übrigen Charité auf das Vermögen des Translationsforschungsbereichs und dessen Verwendung zur mittelbaren oder unmittelbaren Finanzierung von Aufgaben der übrigen Charité ausgeschlossen ist und
2.
wechselseitige Leistungsberechnungen zwischen dem Translationsforschungsbereich und der übrigen Charité nach Maßgabe der Finanzordnung nach § 32 Absatz 8 dem Grunde und der Höhe nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung entsprechen.
(6) Für die Verbindlichkeiten der Charité haftet neben dieser das Land Berlin unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Charité nicht erlangt werden kann. Die Gewährträgerhaftung des Landes Berlin umfasst auch den Translationsforschungsbereich, wenn und soweit die Befriedigung aus dessen Vermögen nicht erlangt werden kann. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Berlin. Das Vermögen des Translationsforschungsbereichs und das übrige Vermögen der Charité berechtigen und verpflichten sich im Innenverhältnis nicht. Der Translationsforschungsbereich und die übrige Charité stellen sich im Innenverhältnis wechselseitig von Ansprüchen frei, die dem jeweils anderen Vermögen zuzuordnen sind.

§ 2 Aufgaben, Zielsetzung

(1) Der Charité obliegen Aufgaben der Hochschulmedizin und der Translationsforschung.
(2) Die Charité nimmt ihre hochschulmedizinischen Aufgaben in der Einheit von Forschung, Lehre und Krankenversorgung wahr. Die Medizinische Fakultät umfasst alle mit den akademischen Aufgaben der Human- und Zahnmedizin in Forschung und Lehre befassten Einrichtungen der Charité. Das Universitätsklinikum umfasst alle mit der Krankenversorgung unmittelbar oder mittelbar befassten oder dafür benötigten Einrichtungen der Gliedkörperschaft. Es dient der Medizinischen Fakultät bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre und nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung wahr. Es stellt sicher, dass die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrgenommen werden können.
(3) Die Charité ist der zentrale Ort der medizinischen und zahnmedizinischen Ausbildung in Berlin. Durch eine praxis- und patientenbezogene Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage vermittelt sie grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung erforderlich sind.
(4) In der Krankenversorgung erbringt die Charité Krankenhausleistungen im stationären, teilstationären und ambulanten Bereich sowie sonstige Versorgungsleistungen. Sie kann sich darüber hinaus durch die Erbringung von Dienst- und Sachleistungen an der Entwicklung des Gesundheitswesens beteiligen.
(5) Die Charité fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs. Sie beteiligt sich im Rahmen ihres Anteils an der regionalen Krankenversorgung an der Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten und von Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie an der Aus- und Weiterbildung in Fachberufen im Gesundheitswesen.
(6) Die Charité nimmt im Auftrag des Landes Berlin die Rechte und Pflichten des Trägers der am Universitätsklinikum bestehenden Schulen und Ausbildungsstätten wahr.
(7) Die Charité dient dem wissenschaftlichen und medizinischen Fortschritt in der Forschung insbesondere im klinischen Bereich sowie in der medizinischen Grundlagenforschung. Durch interdisziplinäre Vernetzungen, insbesondere im und mit dem Translationsforschungsbereich, sollen die Grundlagenforschung und die anwendungsbezogene kliniknahe Forschung weiterentwickelt werden. Die Mitglieder der Charité setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander.
(8) Das Ziel des Translationsforschungsbereichs liegt in der Stärkung von translationaler biomedizinischer Forschung und in der interdisziplinären Zusammenarbeit von grundlagen-, krankheits- und patientenorientierter Forschung mit einem organ- und indikationsübergreifenden Ansatz. Das Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin in der Helmholtz-Gemeinschaft ist dabei privilegierter Partner des Translationsforschungsbereichs; das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt. Die Aufgaben des Translationsforschungsbereichs sind:
1.
die translationale biomedizinische Forschung einschließlich der Förderung der hierfür erforderlichen organ- und indikationsübergreifenden interdisziplinären Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus der Grundlagenforschung bis zur klinischen Forschung,
2.
der Aufbau und der Betrieb von wissenschaftlichen Infrastrukturen und Forschungsplattformen, die unter Berücksichtigung von Qualität und Kapazitäten auch externen Einrichtungen zugänglich gemacht werden,
3.
die Mitwirkung an Berufungsverfahren an den Translationsforschungsbereich im engen Zusammenhang mit den vorhandenen Forschungsplattformen,
4.
die Initiierung und Förderung exzellenter translationaler Forschungsprojekte deutschlandweit, die der Verwirklichung der Aufgaben und Ziele des Translationsforschungsbereichs dienen,
5.
die Nachwuchsförderung im Bereich der Translation mittels strukturierter Programme einschließlich der Schaffung von fakultativen Angeboten für Studierende,
6.
die deutschlandweite Vernetzung von Infrastrukturen der Translation, die der Verwirklichung der Aufgaben und Ziele des Translationsforschungsbereichs dienen,
7.
der Transfer von Forschungsergebnissen in die Anwendung.
Dem Translationsforschungsbereich können durch Rechtsverordnung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Rahmen seiner wissenschaftspolitischen Zielsetzung auf dem Gebiet der Gesundheitsforschung weitere Aufgaben übertragen werden; mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium ist zuvor Einvernehmen herzustellen.
(9) Alle Maßnahmen der Charité sollen die wissenschaftliche und medizinische Exzellenz sowie die wirtschaftliche Krankenversorgung und den effektiven Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre gewährleisten und fördern.
(10) Die Charité gewährleistet, dass Frauen und Männer in der Medizinischen Fakultät, im Universitätsklinikum und im Translationsforschungsbereich die ihrer Qualifikation entsprechenden gleichen Entwicklungs- und Teilhabemöglichkeiten haben und die für Frauen bestehenden Nachteile beseitigt werden. Für die Beschäftigten sind Maßnahmen zur Sicherung der Frauenförderung entsprechend den Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festzulegen.
(11) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Charité mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Einrichtungen der Krankenversorgung zusammen.
(12) Die Charité richtet ihre Tätigkeit am Berliner Corporate Governance Kodex aus.
(13) Im Rahmen der Krankenversorgung gewährleistet die Charité die Wahrung der Patientenrechte. Die Charité erstellt einen Patientenkodex, in dem die Rechte der Patientinnen und Patienten nach Maßgabe der geltenden Gesetze und Verordnungen zusammengefasst werden und Hinweise über Informations-, Beratungs- und Betreuungsangebote während der medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten gegeben werden. Der Patientenkodex wird im amtlichen Mitteilungsblatt der Charité veröffentlicht.

§ 3 Besondere Beteiligung im Bereich der Herzmedizin

(1) Die Charité kann juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts eine besondere Beteiligung im Bereich der Herzmedizin einräumen und hierfür ein Gemeinsames Zentrum errichten, wenn diese juristischen Personen ihren Sitz im Land Berlin haben und wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit sind.
(2) Die Einräumung der besonderen Beteiligung erfolgt durch Vereinbarung, die der Zustimmung der für Hochschulen und der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen bedarf. In der Vereinbarung sind insbesondere zu regeln:
1.
die Rechte und Pflichten, die dem Dritten durch die Beteiligung vermittelt werden,
2.
die Finanzierung,
3.
die Rechtsfolgen einer Beendigung der Beteiligung.
(3) Die Einrichtung, Zuordnung, Änderung und Auflösung des Gemeinsamen Zentrums und der davon betroffenen bisherigen oder künftigen Organisationseinheiten erfolgt durch die Satzung nach § 30 Absatz 1. Die §§ 26 bis 28 gelten entsprechend, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Dabei sollen für das Gemeinsame Zentrum auch besondere Gremien, insbesondere Kontroll- und Leitungsgremien, mit dem Status von Organen der Charité im Bereich der Krankenversorgung vorgesehen werden; § 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Satzung von dessen Absatz 3 Satz 2 abweichende Bestimmungen vorsehen kann. Die Satzung soll einzelne Zuständigkeiten des Aufsichtsrats, des Vorstands und der Klinikumsleitung in Bezug auf das Gemeinsame Zentrum abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes auf diese Organe übertragen; sie kann die Zuständigkeit des Aufsichtsrats nach § 12 Absatz 3 Satz 2 um diese Organe erweitern.
(4) Geht die besondere Beteiligung mit einem Betriebsübergang von einer juristischen Person privaten oder öffentlichen Rechts, welche nicht Dienststelle oder Teil einer Dienststelle im Sinne von § 5 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die Charité einher und besteht in der juristischen Person eine Personal- oder Betriebsvertretung, gilt die Gesamtheit des übergehenden Personals bis zum Ende der laufenden Amtsperiode der Personalvertretungen der Charité als Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes; die Mitglieder der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs amtierenden Personal- oder Betriebsvertretung bilden den Personalrat dieser Dienststelle. Nach Ablauf der laufenden Amtsperiode gilt die Zuordnung nach § 36 Absatz 1. In den Personalräten der Medizinischen Fakultät und des Universitätsklinikums wird für den Rest der Amtsperiode die jeweilige aktuelle Gesamtzahl der Sitze um die Anzahl der Sitze erhöht, die dem Verhältnis der Anzahl der der jeweiligen Dienststelle zum Zeitpunkt der letzten Wahlen zugehörigen Dienstkräfte zur Anzahl der übergehenden Dienstkräfte entspricht, die im Falle einer sofortigen Zuordnung nach § 36 Absatz 1 zur jeweiligen Dienststelle hinzukämen. Die genauen Zahlen stellt die jeweilige Dienststellenleitung fest. Für den Gesamtpersonalrat gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Personalvertretung der Dienststelle nach Satz 1 besetzt die neu entstehenden Sitze aus ihrer Mitte.

§ 4 Vereinbarungen des Landes Berlin mit der Charité, Finanzierung des Translationsforschungsbereichs

(1) Das Land Berlin schließt mit der Charité regelmäßig Verträge über die Grundzüge der weiteren Entwicklung der Universitätsmedizin.
(2) Das Land Berlin und die Charité vereinbaren die Höhe des Staatszuschusses für die Aufgaben von Forschung, Lehre und Studium in mehrjährigen Verträgen, die der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin bedürfen.
(3) Zur Verwirklichung seiner Aufgaben nach § 2 Absatz 8 erhält der Translationsforschungsbereich auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Berlin von diesen eine institutionelle Zuwendung. Die Zuwendung fließt dem Vermögen des Translationsforschungsbereichs nach § 1 Absatz 5 zu. Über die Mittelverwendung entscheidet der Translationsforschungsbereich autonom nach Maßgabe dieses Gesetzes und der jeweiligen Zuwendungsbescheide. Projektförderungen für Einrichtungen mit Sitz außerhalb des Landes Berlin setzen voraus, dass keine Mittel des Landes Berlin verwendet werden und die zu fördernde Einrichtung oder das betreffende Sitzland zur Übernahme eines Finanzierunganteils von zehn Prozent bereit ist.

§ 5 Mitglieder, Angehörige

(1) Mitglieder der Charité sind die in der Charité hauptberuflich Beschäftigten, einschließlich der dem Translationsforschungsbereich zugeordneten Beschäftigten, und die dort immatrikulierten Studierenden, die damit sowohl an der Freien Universität Berlin als auch an der Humboldt-Universität zu Berlin immatrikuliert sind. Durch Satzung kann bestimmt werden, dass weitere Personen Mitglieder der Charité sind. Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch Satzung geregelt.
(2) Die Mitglieder der Gliedkörperschaft Charité üben ihre Rechte und Pflichten gemäß den §§ 44 und 75 des Berliner Hochschulgesetzes innerhalb der Charité aus. Darüber hinaus üben sie ihre Rechte und Pflichten als Mitglieder der Universitäten gemäß § 44 des Berliner Hochschulgesetzes nach Maßgabe ihrer Zuordnung zur Freien Universität Berlin oder zur Humboldt-Universität zu Berlin aus.
(3) Weitere Personen können Angehörige der Charité sein, ohne dass sie Mitglieder sind. Status, Rechte und Pflichten der Angehörigen werden durch Satzung geregelt.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vorschaltgesetzes zum Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land Berlin vom 27. Mai 2003 (GVBl. S. 185) vorhandenen Mitglieder üben diese Rechte an der Hochschule aus, an der sie diese bis zum Inkrafttreten des vorbezeichneten Gesetzes ausgeübt haben. Danach eingetretene Mitglieder der Charité haben zum Zeitpunkt ihres Eintritts zu erklären, an welcher der Universitäten sie diese Rechte ausüben.

§ 6 Organe

(1) Organe der Charité sind
1.
der Medizinsenat,
2.
der Fakultätsrat,
3.
der Aufsichtsrat,
4.
der Vorstand,
5.
die Fakultätsleitung,
6.
die Klinikumsleitung,
7.
die Klinikumskonferenz,
8.
der Verwaltungsrat des Translationsforschungsbereichs,
9.
das Direktorium des Translationsforschungsbereichs,
10.
der Wissenschaftliche Beirat des Translationsforschungsbereichs.
Die Organe nach Satz 1 Nummer 8 bis 10 bilden gleichzeitig die Organe des Translationsforschungsbereichs.
(2) Die Mitglieder der Organe haben über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu wahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.
(3) Die hauptamtlichen Mitglieder der Organe werden für die Dauer von in der Regel fünf Jahren bestellt oder gewählt, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Die nebenamtlichen Mitglieder werden für die Dauer von zweieinhalb Jahren gewählt. Die Wiederbestellung oder Wiederwahl ist möglich, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(4) In den Organen der Charité sollen Frauen und Männer angemessen vertreten sein.
(5) Die Organe geben sich Geschäftsordnungen.

§ 7 Medizinsenat

(1) Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Humboldt-Universität zu Berlin und der Freien Universität Berlin leiten den Medizinsenat im Wechsel als Vorsitzende mit beratender Stimme.
(2) Dem Medizinsenat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
sieben Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
2.
zwei Studierende,
3.
zwei akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
4.
zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung.
Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie sechs Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 1 werden je zur Hälfte vom Akademischen Senat der Humboldt-Universität zu Berlin und vom Akademischen Senat der Freien Universität Berlin gewählt; diese Mitglieder müssen Mitglieder der jeweiligen Universität sein, dürfen aber nicht der Charité angehören. Ein Mitglied gemäß Satz 1 Nr. 1 wird vom Fakultätsrat der Charité gewählt; dieses Mitglied muss Mitglied der Charité sein.
(3) Dem Medizinsenat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
1.
die Vorsitzenden gemäß Absatz 1,
2.
die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät,
3.
die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Charité,
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalrats der Medizinischen Fakultät.

§ 8 Aufgaben des Medizinsenats

Der Medizinsenat ist zuständig für:
1.
die Stellungnahme zur Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen sowie zu den Zulassungszahlen an der Medizinischen Fakultät,
2.
die Stellungnahmen zu den Berufungsvorschlägen der Medizinischen Fakultät,
3.
die Stellungnahme zu den Frauenförderrichtlinien und den Frauenförderplänen,
4.
Vorschläge zur Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit der Charité mit den Fachbereichen der Freien Universität Berlin und den Fakultäten der Humboldt-Universität zu Berlin in Forschung, Lehre und Studium,
5.
die Stellungnahme zur Struktur-, Entwicklungs- und Rahmenplanung nach § 14 Absatz 2, soweit nicht der Translationsforschungsbereich betroffen ist,
6.
die Beratung in sonstigen akademischen Angelegenheiten, welche die Medizinische Fakultät betreffen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 9 Fakultätsrat

(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fakultätsrat als Vorsitzende oder Vorsitzender mit beratender Stimme.
(2) Dem Fakultätsrat gehören 19 Mitglieder an, und zwar:
1.
zehn Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
2.
drei akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
3.
drei Studierende,
4.
drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung.
(3) Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Fakultätsrats teilzunehmen:
1.
die Mitglieder des Vorstands,
2.
die Mitglieder der Fakultätsleitung,
3.
die Mitglieder der Klinikumsleitung,
4.
die Mitglieder des Direktoriums des Translationsforschungsbereichs,
5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalrats der Medizinischen Fakultät,
6.
die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte,
7.
die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung der Medizinischen Fakultät.

§ 10 Aufgaben des Fakultätsrats

(1) Der Fakultätsrat ist zuständig für:
1.
die Aufgaben des Fachbereichsrats und die für die Charité einschlägigen Aufgaben des Akademischen Senats nach dem Berliner Hochschulgesetz, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,
2.
die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen an der Medizinischen Fakultät und die Festsetzung der Zulassungszahlen,
3.
die Zustimmung zum Entwurf des Teilwirtschaftsplans Forschung und Lehre,
4.
die Wahl und Abwahl der Dekanin oder des Dekans,
5.
die Wahl und Abwahl der Prodekaninnen und Prodekane,
6.
die Stellungnahme zum Qualitätssicherungsbericht gemäß § 29 Absatz 2, soweit Forschung und Lehre betroffen sind,
7.
die Zustimmung zu den Verträgen nach § 4 Absatz 2.
(2) Die Wahl und Abwahl der Prodekanin oder des Prodekans für Studium und Lehre kann nicht gegen alle Stimmen der studentischen Mitglieder des Fakultätsrats erfolgen.
(3) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Fakultätsrat von Mitgliedern des Vorstands Auskünfte verlangen.

§ 11 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat setzt sich aus mindestens 14 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
1.
dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
dem für Finanzen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin,
3.
fünf externen Sachverständigen mit Expertise in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Krankenhauswesen und -management, Krankenversorgung, internationale medizinische Forschung und Wissenschaftssystem sowie im Umgang mit wissenschaftsspezifischen Steuerungsansätzen, für die das Benennungsrecht dem Senat von Berlin zusteht,
4.
zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Charité, für die das Benennungsrecht dem Fakultätsrat zusteht,
5.
einem Mitglied der Präsidien von Freier Universität Berlin und Humboldt-Universität zu Berlin, wobei das Benennungsrecht diesen Präsidien gemeinsam zusteht,
6.
drei Mitgliedern, die in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den hauptberuflichen Beschäftigten gewählt werden,
7.
der Vertreterin oder dem Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat des Translationsforschungsbereichs.
Die aktive und passive Wahlberechtigung, das Wahlverfahren und das Ausscheiden der zu wählenden Mitglieder nach Satz 1 Nummer 6 werden in der Wahlordnung der Charité geregelt mit der Maßgabe, dass die passive Wahlberechtigung für Mitglieder des Fakultätsrats sowie für Mitglieder der Personalvertretungen für die Dauer ihrer Mitgliedschaft ruht. Durch Rechtsverordnung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung kann das Stimmrecht des Mitglieds nach Satz 1 Nummer 7 auf bestimmte Beschlussgegenstände mit erheblichen Auswirkungen auf den Translationsforschungsbereich begrenzt werden (eingeschränktes Mandat); mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium ist zuvor Einvernehmen herzustellen. Für die besondere Beteiligung im Sinne des § 3 ist einer Vertreterin oder einem Vertreter der beteiligten juristischen Person ein stimmberechtigter Sitz durch Satzung nach § 30 Absatz 1 einzuräumen.
(2) Mit beratender Stimme gehören dem Aufsichtsrat an:
1.
die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Charité,
2.
ein Mitglied des Gesamtpersonalrats,
3.
die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung,
4.
ein Mitglied der Gruppe der Studierenden im Fakultätsrat.
(3) Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern werden nicht bestellt. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch abstimmen, dass sie ihre Stimmbotschaften schriftlich oder elektronisch übermitteln oder ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats ihre schriftlichen Stimmbotschaften abgibt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können einander im Einzelfall ihr Stimmrecht schriftlich, elektronisch oder innerhalb der jeweiligen Sitzung des Aufsichtsrats zu Protokoll der Geschäftsstelle übertragen.
(4) Der Aufsichtsrat wird für die Dauer von fünf Jahren gebildet und bleibt bis zu einer Neubildung im Amt. Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 benannten oder gewählten Mitglieder werden von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin bestellt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 können von den für die Benennung jeweils zuständigen Stellen jederzeit abberufen werden. Scheidet ein benanntes oder gewähltes Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied bestellt. Benannte oder gewählte Mitglieder können einmal erneut benannt oder gewählt werden.
(5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Scheidet dieses Mitglied aus seinem Amt aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu wählen.
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Entscheidungen über Angelegenheiten mit erheblichen Auswirkungen auf den Translationsforschungsbereich können nicht gegen die Stimme des Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder in dessen Abwesenheit ohne Stimmbotschaft getroffen werden; das Nähere kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet vorbehaltlich des Satzes 4 die Stimme der oder des Vorsitzenden. Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig, kann die oder der Vorsitzende ihn innerhalb von 14 Tagen erneut einberufen. In diesem Fall ist er ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und beschließt vorbehaltlich des Satzes 4 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
(7) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen Entscheidungsbefugnisse übertragen. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(8) An der Charité wird eine Geschäftsstelle des Aufsichtsrats eingerichtet, die der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterstellt ist. Die Geschäftsstelle ist von der Charité angemessen auszustatten.

§ 12 Aufgaben des Aufsichtsrats, Staatsaufsicht

(1) Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und überwacht insbesondere die Recht- und Zweckmäßigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit seiner Geschäftsführung; § 4 Absatz 1 bleibt unberührt. Der Aufsichtsrat kontrolliert die Umsetzung der Betriebsziele des Universitätsklinikums sowie des Auftrags zur Gewährleistung von Forschung und Lehre der Medizinischen Fakultät und bestimmt bei der Bestellung und der Abberufung des für den Translationsforschungsbereich zuständigen Vorstandsmitglieds nach § 13 Absatz 7 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 mit. Er kann vom Vorstand insbesondere Berichte verlangen, die Bücher und Schriften einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen. Er kann mit der Prüfung auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(2) Der Aufsichtsrat beschließt über die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands, der Fakultätsleitung, der Klinikumsleitung und des Direktoriums des Translationsforschungsbereichs nach Maßgabe der für diese Organe geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. Dem Aufsichtsrat obliegen darüber hinaus die für die Charité einschlägigen Aufgaben des Kuratoriums nach dem Berliner Hochschulgesetz, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(3) Der Aufsichtsrat beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses einschließlich der Teilabschlüsse vorbehaltlich des § 33 Absatz 5 Satz 2 und mit Ausnahme des Translationsforschungsbereichs über die Genehmigung der Lageberichte sowie über die Verwendung von Rücklagen und Jahresüberschüssen. Er beschließt über die Entlastung des Vorstands, der Fakultätsleitung und der Klinikumsleitung. Das für den Translationsforschungsbereich zuständige Vorstandsmitglied wird durch den Aufsichtsrat entlastet, soweit dies nicht dem Verwaltungsrat nach § 21 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 vorbehalten ist.
(4) Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen weiterhin folgende Vorstandsentscheidungen:
1.
der Gesamtwirtschaftsplan einschließlich der Teilwirtschaftspläne,
2.
der Struktur- und Entwicklungsplan,
3.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung besonders bedeutsamer Verträge,
4.
die Aufnahme von Betriebsmittelkrediten sowie die Gewährung von Darlehen ab einer in der Satzung zu bestimmenden Wertgrenze,
5.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten,
6.
die Beteiligung an und die Gründung von privatrechtlichen Unternehmen sowie Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse,
7.
die Satzung nach § 30 Absatz 1,
8.
die Entscheidung zur Veräußerung von Grundstücken,
9.
die Übernahme neuer Aufgaben,
10.
die Rahmenkonzeption für den Abschluss von außertariflichen Arbeitsverträgen,
11.
die vom Vorstand beschlossenen Frauenförderrichtlinien und Frauenförderpläne,
12.
die allgemeinen Kriterien für die Bemessung der Vergütung von Verträgen nach § 34 Absatz 2 Satz 1,
13.
die Geschäftsordnung des Vorstands,
14.
die hauptamtliche Beschäftigung einzelner Mitglieder der Zentrumsleitungen,
15.
die Übernahme von Verbindlichkeiten für Ausgaben des Investitionsplans und die Leistung von Ausgaben zu Lasten des Investitionsplans nach § 32 Absatz 3 Satz 2.
(5) In der Satzung kann bestimmt werden, dass weitere Geschäfte von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig sind. Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen.
(6) Im Übrigen gelten im Bereich der Charité mit Ausnahme des Translationsforschungsbereichs die Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes über die Staatsaufsicht. In Bezug auf die Bestimmungen zur Beschlussfassung im Aufsichtsrat nach § 11 Absatz 6 Satz 4 erster Halbsatz und im Vorstand nach § 13 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz wird diese im Einvernehmen mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium ausgeübt. Der Translationsforschungsbereich untersteht der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Benehmen mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium. Die fachliche Steuerung der Aufgabenwahrnehmung des Translationsforschungsbereichs erfolgt über dessen Organe.

§ 13 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören hauptamtlich an:
1.
die oder der Vorstandsvorsitzende,
2.
die Dekanin oder der Dekan als das für Wissenschaft zuständige Mitglied,
3.
das für Krankenversorgung zuständige Mitglied,
4.
das für den Translationsforschungsbereich zuständige Mitglied,
5.
das für Finanzen und Infrastruktur zuständige Mitglied,
6.
das für Personal und Pflege zuständige Mitglied.
(2) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Vorstands in der Regel die übrigen Mitglieder der Klinikumsleitung, der Fakultätsleitung und des Direktoriums des Translationsforschungsbereichs teil.
(3) Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit, bei Abweichung von der Unternehmenspolitik jedoch nicht gegen die Stimme der oder des Vorstandsvorsitzenden. Die Dekanin oder der Dekan und das für Krankenversorgung zuständige Vorstandsmitglied sind bei Entscheidungen des Vorstands nicht an Festlegungen der Fakultätsleitung und der Klinikumsleitung gebunden. Über Angelegenheiten mit erheblichen Auswirkungen auf den Translationsforschungsbereich kann nicht gegen die Stimme des für den Translationsforschungsbereich zuständigen Vorstandsmitglieds entschieden werden; das Nähere kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet vorbehaltlich des Satzes 3 und des § 14 Absatz 6 Satz 3 die Stimme der oder des Vorstandsvorsitzenden.
(4) Die oder der Vorstandsvorsitzende soll Erfahrung in der Führung größerer Unternehmen sowie in der Personalführung besitzen und muss über einschlägige wissenschaftliche Expertise verfügen. Die Dekanin oder der Dekan muss berufene Hochschullehrerin oder berufener Hochschullehrer auf dem Gebiet der Medizin sein und Leitungserfahrung in der Universitätsmedizin haben. Das für Krankenversorgung zuständige Vorstandsmitglied muss approbierte Ärztin oder approbierter Arzt mit abgeschlossener fachärztlicher Weiterbildung sein und über wissenschaftliche Expertise sowie klinische Leitungserfahrung verfügen. Das für den Translationsforschungsbereich zuständige Vorstandsmitglied soll auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen Tätigkeit in Wissenschaft, Wirtschaft oder im Gesundheitswesen erwarten lassen, dass es den Aufgaben des Amtes gewachsen ist und insbesondere die translationale Forschung international angemessen vertreten kann. Das für Finanzen und Infrastruktur zuständige Vorstandsmitglied soll Erfahrung in der wirtschaftlichen und finanziellen Leitung eines Krankenhauses, vorzugsweise eines Universitätsklinikums besitzen. Das für Personal und Pflege zuständige Vorstandsmitglied soll über Erfahrung im Personalmanagement und im Pflegebereich verfügen.
(5) Die oder der Vorstandsvorsitzende wird vom Aufsichtsrat bestellt. Die Entscheidung des Aufsichtsrats wird durch die Empfehlung einer von ihm eingesetzten Findungskommission vorbereitet, der mit Stimmrecht angehören:
1.
das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin, welches die Mitgliedschaft in der Findungskommission auf eine Vertreterin oder einen Vertreter übertragen kann,
2.
durch den Fakultätsrat zu benennende Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die ein Drittel der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Findungskommission stellen,
3.
weitere durch den Aufsichtsrat zu benennende Mitglieder.
Der Aufsichtsrat kann auch Mitglieder mit beratender Stimme benennen. Die Empfehlung kann nicht gegen die Stimme des Mitglieds nach Satz 2 Nummer 1 oder gegen die Stimmen aller Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 erfolgen. Der Aufsichtsrat kann die Vorstandsvorsitzende oder den Vorstandsvorsitzenden jederzeit abberufen. Verlangt der Fakultätsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder sowie einer Mehrheit von drei Vierteln der ihm angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die Abberufung, ist dem zu entsprechen, wenn der Aufsichtsrat dies nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder zurückweist.
(6) Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fakultätsrat auf Vorschlag einer von ihm eingesetzten Findungskommission, der die oder der Vorstandsvorsitzende mit beratender Stimme angehört, für die Dauer von bis zu fünf Jahren gewählt; über die Dauer der Wahlperiode entscheidet der Fakultätsrat. Der Vorschlag der Findungskommission kann vom Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder abgelehnt werden. Der Fakultätsrat kann die Dekanin oder den Dekan im Benehmen mit dem Aufsichtsrat und der oder dem Vorstandsvorsitzenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, davon die Hälfte der ihm angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, oder einer Mehrheit von drei Vierteln der ihm angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vorzeitig abwählen. Sowohl der Aufsichtsrat als auch die oder der Vorstandsvorsitzende können dem Fakultätsrat die Abwahl vorschlagen.
(7) Das für den Translationsforschungsbereich zuständige Vorstandsmitglied wird vom Verwaltungsrat des Translationsforschungsbereichs auf Vorschlag einer von ihm eingesetzten Findungskommission im Benehmen mit dem Erweiterten Direktorium des Translationsforschungsbereichs und mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestellt. Der Findungskommission gehören mit Stimmrecht an:
1.
die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats,
2.
deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
3.
die oder der Vorstandsvorsitzende sowie
4.
mindestens ein weiteres vom Verwaltungsrat zu benennendes Mitglied.
Der Verwaltungsrat kann auch Mitglieder mit beratender Stimme benennen. Vorschläge zur Bestellung des für den Translationsforschungsbereich zuständigen Vorstandsmitglieds setzen Einvernehmen zwischen den Kommissionsmitgliedern nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 voraus. Im Fall der Wiederbestellung gilt Satz 4 entsprechend. Der Verwaltungsrat kann das für den Translationsforschungsbereich zuständige Vorstandsmitglied mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzeitig abberufen.
(8) Die übrigen Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass zusätzlich auch die oder der Vorstandsvorsitzende stimmberechtigtes Mitglied der Findungskommission ist. Die Empfehlung der Findungskommission kann nicht gegen die Stimme des Mitglieds nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 1, gegen die Stimme der oder des Vorstandsvorsitzenden oder gegen die Stimmen aller Mitglieder nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 erfolgen. Der Aufsichtsrat kann die übrigen Vorstandsmitglieder jederzeit abberufen. Verlangt der Fakultätsrat im Benehmen mit der oder dem Vorstandsvorsitzenden mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder sowie einer Mehrheit von drei Vierteln der ihm angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die Abberufung des für Finanzen und Infrastruktur zuständigen Vorstandsmitglieds, ist dem zu entsprechen, wenn der Aufsichtsrat dies nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder zurückweist.
(9) Personalstelle, Personalwirtschaftsstelle, Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des für den Translationsforschungsbereich zuständigen Vorstandsmitglieds ist das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin. Dieses kann einzelne dieser Befugnisse im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung auf das Landesverwaltungsamt Berlin übertragen.
(10) Die Mitglieder des Vorstands arbeiten gemeinsam an der Verwirklichung der Unternehmensziele und sind zu einem kollegialen Führungsstil verpflichtet.

§ 14 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet die Charité und ist verantwortlich für die Realisierung der Aufgaben der Charité sowie die Verwirklichung der Unternehmensziele in den Bereichen Forschung und Lehre, Krankenversorgung sowie Translation, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Vereinbarungen mit dem Land Berlin.
(2) Der Vorstand erarbeitet einen Struktur- und Entwicklungsplan mit dem Ziel, mit der Charité in Berlin einen Innovationsstandort für Lebenswissenschaften sowie eine wirtschaftlich wettbewerbsfähige Universitätsmedizin zu etablieren, die die wissenschaftliche Exzellenz gewährleistet und zum öffentlichen Versorgungsauftrag beiträgt. Er beschließt eine strategische Rahmenplanung für Investitionen, Bauvorhaben, Budgetaufteilung, Personalentwicklung und andere für die Aufgabenerfüllung wichtige Strukturangelegenheiten. Er fördert in den Planungsprozessen Transparenz und Eigenverantwortung. Der Vorstand sorgt dafür, dass die Institute und Kliniken der Charité ihre Aufgaben im Rahmen des Budgets erfüllen. Ferner sorgt der Vorstand für das Zusammenwirken der Einrichtungen, Organe und Mitglieder sowie der Angehörigen der Charité. Die Mitglieder der Fakultäts- und der Klinikumsleitung sind dem Vorstand unmittelbar berichtspflichtig.
(3) Der Vorstand leitet die Berufungsvorschläge des Fakultätsrats mit einer Stellungnahme an den Medizinsenat weiter. Weiterhin kann der Vorstand Stellungnahmen gegenüber dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin abgeben.
(4) Der Vorstand stellt den Gesamtwirtschaftsplan auf und sorgt für den Interessenausgleich zwischen der Klinikumsleitung und der Fakultätsleitung. Der Teilwirtschaftsplan für den Translationsforschungsbereich wird inhaltlich unverändert in den Gesamtwirtschaftsplan übergeleitet.
(5) Dem Vorstand obliegen die für die Charité einschlägigen Aufgaben des Präsidiums nach dem Berliner Hochschulgesetz, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Der Vorstand kann gegenüber den Einrichtungen der Charité mit Ausnahme des Translationsforschungsbereichs Einzelweisungen erteilen.
(6) Der Vorstand trifft Entscheidungen, die sich finanziell, personell oder strukturell nicht unerheblich auf Forschung und Lehre auswirken, im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat. Das Nähere regelt die Satzung. Sind Belange von Forschung und Lehre berührt, kann eine Entscheidung des Vorstands nicht gegen die Stimme der Dekanin oder des Dekans getroffen werden.
(7) Der Vorstand erlässt mit Zustimmung des Fakultätsrats die Wahlordnung der Charité.
(8) Die oder der Vorstandsvorsitzende vertritt die Charité in allen Angelegenheiten mit Ausnahme des Translationsforschungsbereichs nach innen und außen. Die oder der Vorstandsvorsitzende verantwortet die strukturelle und ökonomische Unternehmensentwicklung, deren rechtzeitige Planung und Umsetzung im Rahmen der von ihr oder ihm zu bestimmenden Unternehmenspolitik, soweit nicht ein Organ des Translationsforschungsbereichs zuständig ist. Sie oder er achtet dabei im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit auf die Integration der unterschiedlichen Unternehmensziele und den Interessenausgleich zwischen klinischen und wissenschaftlichen Erfordernissen und deren Vertreterinnen und Vertretern.
(9) Die Dekanin oder der Dekan ist verantwortlich für die Entwicklung von Forschung und Lehre und deren Integration in die Gesamtentwicklung der Charité. Sie oder er berichtet dem Vorstand regelmäßig über das Leistungsportfolio der Charité, ihrer Zentren und Leistungseinheiten in Forschung und Lehre.
(10) Das für Krankenversorgung zuständige Vorstandsmitglied ist verantwortlich für die Entwicklung der Krankenversorgung sowie deren Integration in die Gesamtentwicklung der Charité und berichtet dem Vorstand regelmäßig über das Leistungsportfolio der Charité, ihrer Zentren und Leistungseinheiten in der Krankenversorgung.
(11) Das für den Translationsforschungsbereich zuständige Vorstandsmitglied vertritt diesen nach innen und außen. Es ist verantwortlich für die Wahrnehmung der Aufgaben des Translationsforschungsbereichs nach § 2 Absatz 8.
(12) Das für Finanzen und Infrastruktur zuständige Vorstandsmitglied ist verantwortlich für die Gesamtwirtschaftsführung unter Beachtung der besonderen Vorschriften für den Translationsforschungsbereich und Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt, auch für alle Teilwirtschaftspläne. Ihm obliegen insbesondere die Erarbeitung des Entwurfs des Investitionsplans und die Vorbereitung des Gesamtwirtschaftsplans auf Grund der Teilwirtschaftspläne, die Konsolidierung der Jahresabschlüsse sowie die Belange der Geräte-, Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten. Die Befugnisse der oder des Beauftragten für den Haushalt werden in Bezug auf den Teilwirtschaftsplan Forschung und Lehre im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan und in Bezug auf den Teilwirtschaftsplan für den Translationsforschungsbereich im Einvernehmen mit dem für den Translationsforschungsbereich zuständigen Vorstandsmitglied ausgeübt.
(13) Dem für Personal und Pflege zuständigen Vorstandsmitglied obliegen die Personalverantwortung einschließlich der Tarifverhandlungen und die Befugnisse der Dienstbehörde, obersten Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle für alle Mitglieder der Charité, soweit nicht nach § 13 Absatz 9, § 21 Absatz 4 und § 23 Absatz 2 jeweils andere Stellen zuständig sind. Einzelne dieser Befugnisse kann das für Personal und Pflege zuständige Vorstandsmitglied im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung auf das Landesverwaltungsamt Berlin übertragen. § 35 bleibt unberührt.
(14) Bei gemeinsamen Vorhaben im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 5 werden der Translationsforschungsbereich durch das für diesen zuständige Vorstandsmitglied und die übrige Charité durch die Vorstandsvorsitzende oder den Vorstandsvorsitzenden vertreten. Das Nähere zu den Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung des Vorstands; Absatz 6 bleibt unberührt.

§ 15 Fakultätsleitung

(1) Der Fakultätsleitung gehören an:
1.
die Dekanin oder der Dekan als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
die hauptamtliche Kaufmännische Direktorin oder der hauptamtliche Kaufmännische Direktor der Fakultät,
3.
die Prodekanin oder der Prodekan für Forschung,
4.
die Prodekanin oder der Prodekan für Studium und Lehre,
5.
bis zu zwei weitere Prodekaninnen oder Prodekane, deren jeweilige Zuständigkeit vom Fakultätsrat auf Vorschlag der Fakultätsleitung festlegt wird.
Die Prodekaninnen und Prodekane müssen berufene Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Charité sein.
(2) Die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor der Fakultät wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat bestellt und kann vom Vorstand im Benehmen mit dem Fakultätsrat jederzeit abberufen werden. Auf Verlangen des Aufsichtsrats im Benehmen mit dem Fakultätsrat ist die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor der Fakultät abzuberufen. Der Fakultätsrat kann dem Vorstand die Abberufung vorschlagen. Verlangt der Fakultätsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder sowie einer Mehrheit von drei Vierteln der ihm angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die Abberufung, ist dem zu entsprechen, wenn der Aufsichtsrat dies nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder zurückweist.
(3) Das für Finanzen und Infrastruktur zuständige Vorstandsmitglied hat in der Fakultätsleitung Rede- und Antragsrecht. Hält das für Finanzen und Infrastruktur zuständige Vorstandsmitglied eine Entscheidung der Fakultätsleitung für unvereinbar mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung, kann dieses den Vorstand anrufen. Kommt eine Einigung zwischen Vorstand und Fakultätsleitung nicht zustande, entscheidet der Vorstand abschließend. § 14 Absatz 6 bleibt unberührt.

§ 16 Aufgaben der Fakultätsleitung

(1) Die Fakultätsleitung ist verantwortlich für:
1.
die Leitung der Medizinischen Fakultät,
2.
die Erstellung des Entwurfs des Teilwirtschaftsplans Forschung und Lehre im Einvernehmen mit dem für Finanzen und Infrastruktur zuständigen Vorstandsmitglied,
3.
die Durchführung des Teilwirtschaftsplans Forschung und Lehre,
4.
die Verwaltung der konsumtiven Mittel für Forschung und Lehre,
5.
die Mittelzuweisung für Forschung und Lehre,
6.
die Beauftragung von Evaluationen der Forschungs- und Lehrleistungen.
(2) Für die Evaluation der Lehre ist die Prodekanin oder der Prodekan für Studium und Lehre verantwortlich.
(3) Sieht die Dekanin oder der Dekan die Belange von Forschung und Lehre durch eine Entscheidung im Universitätsklinikum beeinträchtigt, kann sie oder er eine abschließende Entscheidung des Vorstands herbeiführen. § 14 Absatz 6 bleibt unberührt. Hilft der Vorstand nicht ab, kann die Dekanin oder der Dekan den Aufsichtsrat anrufen.

§ 17 Klinikumsleitung

(1) Der Klinikumsleitung gehören an:
1.
das für Krankenversorgung zuständige Vorstandsmitglied als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
die hauptamtliche Kaufmännische Direktorin oder der hauptamtliche Kaufmännische Direktor des Klinikums,
3.
die hauptamtliche Pflegedirektorin oder der hauptamtliche Pflegedirektor.
(2) Die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor des Klinikums und die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor werden vom Vorstand bestellt und können vom Vorstand jederzeit abberufen werden. Auf Verlangen des Aufsichtsrats sind sie abzuberufen.
(3) Das für Finanzen und Infrastruktur zuständige Vorstandsmitglied hat in der Klinikumsleitung Rede- und Antragsrecht. Hält das für Finanzen und Infrastruktur zuständige Vorstandsmitglied eine Entscheidung der Klinikumsleitung für unvereinbar mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung, kann dieses den Vorstand anrufen. Kommt eine Einigung zwischen Vorstand und Klinikumsleitung nicht zustande, entscheidet der Vorstand abschließend.

§ 18 Aufgaben der Klinikumsleitung

Die Klinikumsleitung ist verantwortlich für:
1.
die Erstellung des Entwurfs des Teilwirtschaftsplans Krankenversorgung im Einvernehmen mit dem für Finanzen und Infrastruktur zuständigen Vorstandsmitglied,
2.
die Wirtschaftsführung in Angelegenheiten der Krankenversorgung,
3.
die Organisation und Nutzung des Universitätsklinikums sowie die Regelung der Betriebsabläufe,
4.
die Beauftragung von Evaluationen der Krankenversorgung,
5.
die Überwachung und Steuerung der zentralen medizinischen Dienste,
6.
die Sicherung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Krankenversorgung und des dafür notwendigen Controllings.
Die Klinikumsleitung ist darüber hinaus für alle weiteren Angelegenheiten der Krankenversorgung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 19 Klinikumskonferenz

(1) Der Klinikumskonferenz gehören an:
1.
sechs Leiterinnen oder Leiter von Kliniken und Instituten mit Aufgaben in der Krankenversorgung,
2.
zwei ärztliche wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Einrichtungen mit Aufgaben in der Krankenversorgung,
3.
zwei leitende Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Pflegedienstes,
4.
zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung der Einrichtungen mit Aufgaben in der Krankenversorgung,
5.
die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte,
6.
ein Mitglied des Personalrats des Universitätsklinikums,
7.
die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung des Universitätsklinikums.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden von den hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die den Einrichtungen mit Aufgaben in der Krankenversorgung angehören, gewählt. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 werden von den Klinik- und Institutsräten der Einrichtungen mit Aufgaben in der Krankenversorgung gewählt.
(2) Die Klinikumskonferenz berät die Klinikumsleitung in Bezug auf
1.
den Teilwirtschaftsplan Krankenversorgung,
2.
Strukturveränderungen, die ganz oder in Teilen die Krankenversorgung betreffen,
3.
die Beteiligung an und die Gründung von privatrechtlichen Unternehmen, soweit die Krankenversorgung betroffen ist.
(3) Die Klinikumskonferenz kann im Rahmen ihrer Aufgaben Auskünfte des für Krankenversorgung zuständigen Vorstandsmitglieds und die Behandlung ihrer Anträge in der Klinikumsleitung verlangen. Das für Krankenversorgung zuständige Vorstandsmitglied informiert den Vorstand über Anträge der Klinikumskonferenz und deren Behandlung in der Klinikumsleitung.

§ 20 Verwaltungsrat des Translationsforschungsbereichs

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes, für die oder den das Benennungsrecht dem für Forschung zuständigen Bundesministerium zusteht,
2.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landes Berlin, für die oder den das Benennungsrecht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zusteht,
3.
bis zu vier externen Expertinnen oder Experten, wobei das Benennungsrecht für jeweils zwei von ihnen dem für Forschung zuständigen Bundesministerium und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zusteht.
(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen mit Rede- und Antragsrecht teil:
1.
die oder der Vorstandsvorsitzende,
2.
die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats,
3.
ein von den Präsidien der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin gemeinsam benanntes Mitglied einer dieser Präsidien,
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalrats des Translationsforschungsbereichs,
5.
die nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte für den Translationsforschungsbereich,
6.
die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung des Translationsforschungsbereichs.
(3) Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium für die Dauer von fünf Jahren. Verwaltungsratsmitglieder können von den für die Benennung jeweils zuständigen Stellen jederzeit abberufen werden. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, wird bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt.
(4) Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrats. Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 2 ist stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats.

§ 21 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung des Direktoriums. Er berät das Direktorium. Er kann vom Direktorium jederzeit Auskünfte verlangen. Er legt fest, welche Entscheidungen des Direktoriums der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen, und kann dem Direktorium in besonderen forschungspolitischen und finanziellen Angelegenheiten und für die Erfolgskontrolle Weisungen erteilen. Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über:
1.
die Feststellung des Teilabschlusses und Lageberichts auf Grundlage des Berichts der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers und die Entlastung des Direktoriums,
2.
die Auswahl des für den Translationsforschungsbereich zuständigen Vorstandsmitglieds und seine Bestellung und Abberufung im Benehmen mit dem Erweiterten Direktorium und nach Zustimmung des Aufsichtsrats,
3.
die Auswahl, Bestellung und Abberufung der übrigen Mitglieder des Direktoriums,
4.
die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats,
5.
Satzungen nach § 30 Absatz 4 und
6.
die Zustimmung zur Beauftragung der Prüferin oder des Prüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts durch den Rechnungshof von Berlin nach § 33 Absatz 3 Satz 1.
(2) In wichtigen forschungspolitischen oder finanziellen Angelegenheiten können Beschlüsse nicht gegen die Stimmen der Mitglieder nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gefasst werden. Dies betrifft insbesondere Beschlussgegenstände nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 3 und 5, den Beschluss über die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats sowie die zustimmungsbedürftigen Beschlussgegenstände nach § 23 Absatz 5 Nummer 1 bis 7 und 9.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und zugleich die Mitglieder nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt; bei Stimmengleichheit entscheidet unbeschadet des Absatzes 2 die Stimme der oder des Vorsitzenden. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, ist er binnen einer Frist von in der Regel 14 Tagen erneut einzuberufen. In diesem Fall ist er ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Möglichkeiten zur Stimmrechtsübertragung und zu Stimmbotschaften geregelt.
(4) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist zuständig für den Abschluss und die Änderung der Anstellungsverträge für die Mitglieder des Direktoriums im Namen der Charité. Sie oder er ist Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle, Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde für die Mitglieder des Direktoriums und kann einzelne dieser Befugnisse im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung auf das Landesverwaltungsamt Berlin übertragen.

§ 22 Direktorium des Translationsforschungsbereichs

(1) Dem Direktorium gehören hauptamtlich an:
1.
das für den Translationsforschungsbereich zuständige Vorstandsmitglied, das den Vorsitz führt,
2.
das administrative Mitglied (Administrative Direktorin oder Administrativer Direktor).
Der Verwaltungsrat kann ein drittes Mitglied bestellen.
(2) Die Administrative Direktorin oder der Administrative Direktor soll über kaufmännischen und juristischen Sachverstand sowie einschlägige Berufserfahrung verfügen.
(3) Ist das Direktorium nicht ordnungsgemäß besetzt, kann der Verwaltungsrat unter Zustimmung des Mitglieds nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 für die Besetzung des Direktoriums eine Übergangsregelung treffen. Die Mitwirkung im Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

§ 23 Aufgaben des Direktoriums

(1) Das Direktorium leitet den Translationsforschungsbereich und nimmt dessen Aufgaben nach § 2 Absatz 8 wahr. Es ist in diesem Rahmen vor anderen Organen oder Organmitgliedern der übrigen Charité zuständig für alle finanziellen, personellen und strukturellen Entscheidungen, soweit sie nicht anderen Organen des Translationsforschungsbereichs zugewiesen sind.
(2) Dem Direktorium obliegen in Bezug auf das Personal des Translationsforschungsbereichs nach § 35 die Personalverantwortung, die Aufgaben der Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle, die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion sowie die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Einzelne dieser Befugnisse kann das Direktorium auf das für Personal und Pflege zuständige Vorstandsmitglied oder im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung auf das Landesverwaltungsamt Berlin übertragen. Das administrative Mitglied des Direktoriums ist Leiterin oder Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.
(3) Die Mitglieder des Direktoriums unterrichten sich gegenseitig und erörtern gemeinsam alle Vorgänge, die über den jeweiligen Geschäftsbereich hinausreichen oder für den Translationsbereich insgesamt wesentliche Bedeutung entfalten können. Jedes Direktoriumsmitglied ist berechtigt, auch außerhalb seines Geschäftsbereichs alle erforderlichen Geschäftsunterlagen einzusehen. Näheres regelt die vom Verwaltungsrat zu beschließende Geschäftsordnung.
(4) Das Direktorium beschließt einstimmig, soweit in seiner Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die folgenden Beschlussgegenstände bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats:
1.
das einvernehmlich mit der oder dem Vorstandsvorsitzenden abgestimmte strategische Forschungsprogramm,
2.
die Aufstellung eines jährlichen Umsetzungsplans für das Forschungsprogramm mit den geplanten Berufungen, Großinvestitionen und bekannt zu machenden Forschungsfördermaßnahmen,
3.
Entscheidungen über die Bildung, Änderung und Auflösung von Forschungseinheiten,
4.
das Konzept für die Projektförderung,
5.
die Grundsätze der Erfolgskontrolle,
6.
die jährlichen Teilwirtschafts- und mehrjährigen Finanzpläne einschließlich des Ausbau- und Investitionsprogramms,
7.
die Geschäftsordnung des Direktoriums,
8.
die Regelungen zur Wahl der Mitglieder des Erweiterten Direktoriums und
9.
Rechtsgeschäfte, die über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehen und insbesondere dem Translationsforschungsbereich über ein Jahr hinausgehende Verpflichtungen auferlegen; Näheres wird durch Satzung geregelt.

§ 24 Erweitertes Direktorium des Translationsforschungsbereichs

(1) Zur Einbeziehung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals des Translationsforschungsbereichs in die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung des Direktoriums wird ein Erweitertes Direktorium gebildet. Das Erweiterte Direktorium berät die stimmberechtigten Mitglieder des Direktoriums in Bezug auf dessen Aufgaben. Es kann hierzu gegenüber den stimmberechtigten Mitgliedern des Direktoriums Stellungnahmen abgeben und Auskünfte sowie die Behandlung seiner Anträge verlangen.
(2) Dem Erweiterten Direktorium gehören an:
1.
die Dekanin oder der Dekan sowie
2.
vier Personen, die dem hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal des Translationsforschungsbereichs zugehören.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 werden vom hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal des Translationsforschungsbereichs für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Nähere zur aktiven und passiven Wahlberechtigung sowie das Wahlverfahren werden durch Satzung nach § 30 Absatz 4 geregelt; dabei können auch Wahlgruppen gebildet werden.

§ 25 Wissenschaftlicher Beirat des Translationsforschungsbereichs

(1) Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu 14 externe Sachverständige an, die Erfahrung auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaften haben. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktoriums für vier Jahre bestellt. Einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Stiftung Charité hat das Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats.
(2) Die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte des Wissenschaftlichen Beirats gewählt.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat berät das Direktorium und den Verwaltungsrat in wissenschaftlichen Fragen, insbesondere
1.
bei der Planung, Umsetzung, Entwicklung und Evaluation des Translationsforschungsbereichs,
2.
zu Forschungsschwerpunkten und -vorhaben sowie zu Kooperationen des Translationsforschungsbereichs und zur Anwendung von Forschungsergebnissen in der klinischen Arbeit,
3.
zur Kontrolle des Erfolgs der wissenschaftlichen Arbeit des Translationsforschungsbereichs und
4.
zu anderen Themen im Zusammenhang mit den Aufgaben des Translationsforschungsbereichs.
Ferner gibt er die Stellungnahme zur Struktur-, Entwicklungs- und Rahmenplanung nach § 14 Absatz 2 ab, soweit der Translationsforschungsbereich betroffen ist.
(4) Die Mitglieder des Direktoriums sowie Vertreterinnen und Vertreter des für Forschung zuständigen Bundesministeriums und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung können zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats eingeladen werden.

§ 26 Zentren

(1) Die Charité gliedert sich in Kliniken und Institute, die in Zentren zusammengeführt werden können. Innerhalb der Zentren können auch weitere Leistungsbereiche gebildet werden. Die Einrichtung, Zuordnung, Änderung und Auflösung von Zentren und der davon betroffenen bisherigen oder künftigen Organisationseinheiten zu Zentren erfolgt durch die Satzung nach § 30 Absatz 1. In der Satzung können Besonderheiten für die einzelnen Zentren geregelt werden.
(2) Kliniken und Institute, die den Zentren zugeordnet sind, müssen so eingerichtet werden, dass mindestens jeweils vier Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer in einer Klinik oder einem Institut vorhanden sind.
(3) Im klinischen Bereich sollen grundsätzlich Zentren für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung errichtet werden.
(4) Zentren sollen auch für klinisch-theoretische und theoretische Institute gebildet werden.
(5) Soweit durch Entscheidungen der Zentrumsleitungen wissenschaftsrelevante Angelegenheiten berührt sind, ist die Zustimmung der Fakultätsleitung im Benehmen mit dem Fakultätsrat herbeizuführen.
(6) Die klinische und wirtschaftliche Ausrichtung der Zentren wird im Rahmen von jährlichen Zielvereinbarungen zwischen Vorstand und Zentrumsleitung festgelegt. Die Fakultäts- und die Klinikumsleitung können im Rahmen ihrer Aufgaben Vorschläge für die Zielvereinbarungen machen. Im Rahmen der vorgegebenen Budgets, der Rahmenplanung und der Weisungen des Vorstands haben die Zentren Gestaltungsfreiheit und Eigenverantwortung. Ziel ist eine enge Verbindung von fachspezifischem klinischem Sachverstand, wissenschaftlicher Exzellenz und ökonomischer Eigenverantwortung. Die wissenschaftliche Ausrichtung der Zentren in Forschung und Lehre richtet sich nach den Maßgaben der Medizinischen Fakultät.

§ 27 Zentrumsleitung

(1) Für jedes Zentrum wird eine Zentrumsleitung gebildet.
(2) Der Zentrumsleitung für klinische Zentren gehören an:
1.
die Ärztliche Leiterin oder der Ärztliche Leiter,
2.
die Kaufmännische Leiterin oder der Kaufmännische Leiter,
3.
die Pflegeleiterin oder der Pflegeleiter.
(3) Bei anderen Zentren gehören der Zentrumsleitung an:
1.
die Wissenschaftliche Leiterin oder der Wissenschaftliche Leiter,
2.
die Stellvertretende Wissenschaftliche Leiterin oder der Stellvertretende Wissenschaftliche Leiter,
3.
die Kaufmännische Leiterin oder der Kaufmännische Leiter.
(4) Die Mitglieder der Zentrumsleitungen gemäß den Absätzen 2 und 3 Nr. 3 werden vom Vorstand der Charité nach Anhörung der Fakultäts- und der Klinikumsleitung bestellt. Die Zentrumskonferenzen haben das Recht, Vorschläge einzubringen.
(5) Die Wissenschaftliche Leiterin oder der Wissenschaftliche Leiter gemäß Absatz 3 Nr. 1 und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäß Absatz 3 Nr. 2 werden von den Klinik- und Institutsräten gewählt, die dem Zentrum zugeordnet sind. Die Wahl der Wissenschaftlichen Leiterin oder des Wissenschaftlichen Leiters gemäß Absatz 3 Nr. 1 erfolgt auf Vorschlag des Vorstands.
(6) Die Zentrumsleitung bildet ein kollegiales Führungsgremium mit gemeinsamer Budgetverantwortung. Die Zentrumsleitung ist nach den Maßgaben des Vorstands und der Satzung für alle Entscheidungen innerhalb des Zentrums zuständig, insbesondere auch im Personal- und Sachmittelbereich.
(7) Die Leiterinnen oder Leiter von Kliniken oder Instituten sind gegenüber den dort beschäftigten Personen weisungsberechtigt. Hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern gegenüber kann die Leiterin oder der Leiter nur die zur Organisation, Koordinierung und Sicherstellung der Krankenversorgung erforderlichen Weisungen erteilen.
(8) Eine Schwester oder ein Pfleger als Leiterin oder Leiter des pflegerischen Dienstes unterliegt insoweit nicht dem Weisungsrecht der Leiterin oder des Leiters oder einer Ärztin oder eines Arztes als Leiterin oder Leiter eines selbständigen Funktionsbereichs. Die Schwester oder der Pfleger ist für die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des pflegerischen Dienstes im Rahmen der Entscheidungen der Klinikums- oder der Zentrumsleitung verantwortlich. Sie oder er ist in Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortung gegenüber den Krankenpflegekräften weisungsbefugt. Die ärztliche Verantwortung bleibt unberührt. Entscheidungen, die den Aufgabenbereich der Leiterin oder des Leiters einer Klinik oder der Leiterin oder des Leiters eines selbständigen Funktionsbereichs betreffen, werden gegenseitig abgestimmt.
(9) In der Satzung nach § 30 Absatz 1 können die Zusammensetzung der Zentrumsleitung sowie die Bestellung und die Wahl ihrer Mitglieder abweichend von den Absätzen 2 bis 5 geregelt werden. Mit Zustimmung des Aufsichtsrats können einzelne Mitglieder der Zentrumsleitungen hauptamtlich beschäftigt werden, soweit dies auf Grund des Aufgabenumfangs, insbesondere unter Berücksichtigung der in dem jeweiligen Zentrum zusammengeführten Kliniken und Institute, geboten ist.

§ 28 Zentrumskonferenz

(1) Die Zentrumsleitung richtet eine Zentrumskonferenz ein.
(2) Der Zentrumskonferenz gehören an:
1.
die Klinikdirektorinnen und Klinikdirektoren sowie die Institutsdirektorinnen und Institutsdirektoren, die dem Zentrum zugeordnet sind,
2.
zwei akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
3.
zwei sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
4.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden.
Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 2 bis 4 werden von den jeweiligen Klinik- und Institutsräten gewählt. In der Satzung nach § 30 Absatz 1 können die Zusammensetzung der Zentrumskonferenz und die Wahl ihrer Mitglieder abweichend von den Sätzen 1 und 2 geregelt werden.
(3) Die Zentrumskonferenz berät die Zentrumsleitung in grundsätzlichen Angelegenheiten einschließlich der zwischen Vorstand und Zentrumsleitung abzuschließenden Zielvereinbarung. Die Zentrumsleitung informiert die Zentrumskonferenz über besondere Entwicklungen der Charité und des Zentrums.
(4) Die Zentrumskonferenz wird von der Zentrumsleitung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen.

§ 29 Zielvereinbarungen und Qualitätssicherung

(1) Zur Umsetzung des zwischen dem Land Berlin und der Gliedkörperschaft Charité abgeschlossenen Hochschulvertrags in der jeweils geltenden Fassung und der in diesem Gesetz festgelegten Zielsetzungen werden Zielvereinbarungen zwischen dem Vorstand, der Fakultätsleitung, der Klinikumsleitung sowie den Zentrumsleitungen oder anderen Organisationseinheiten abgeschlossen.
(2) Die Charité gewährleistet die Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Krankenversorgung. Dabei soll ein Vergleich mit anderen medizinischen Fakultäten und Universitätsklinika ermöglicht werden. Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern gelten entsprechend. Die Charité legt alle zwei Jahre einen Qualitätssicherungsbericht vor, in dem die Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Krankenversorgung dargestellt wird.

§ 30 Satzungen

(1) Die Charité gibt sich vorbehaltlich des Absatzes 4 eine Satzung, in der neben allen Regelungen, die nach diesem Gesetz der Satzung vorbehalten sind, nähere Vorschriften über die innere Verfassung, über die Befugnisse und Pflichten der Organe sowie ihrer Mitglieder und über die Anforderungen an die Wirtschafts- und Finanzplanung getroffen werden.
(2) Der Vorstand erlässt die Satzung nach Absatz 1 im Benehmen mit der Klinikumsleitung, der Fakultätsleitung und dem Direktorium des Translationsforschungsbereichs. Die Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrats und des Aufsichtsrats, soweit durch Satzungsänderung nicht lediglich Änderungen oder Ergänzungen der Bezeichnungen von Kliniken und Instituten, die Zentren zugeordnet sind, erfolgen. § 90 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
(3) In Angelegenheiten, die ausschließlich Forschung und Lehre betreffen, wie Studienordnungen, Promotionsordnungen und Habilitationsordnungen, erlässt der Fakultätsrat die Satzungen.
(4) Der Translationsforschungsbereich regelt eigene Angelegenheiten in Satzungen, die vom Direktorium im Benehmen mit dem Vorstand und dem Fakultätsrat erarbeitet und vom Verwaltungsrat beschlossen werden. Die Satzungen des Translationsforschungsbereichs bedürfen der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und des für Forschung zuständigen Bundesministeriums.
(5) Die Satzungen und Satzungsänderungen werden im amtlichen Mitteilungsblatt der Charité bekannt gemacht.

§ 31 Krankenpflegekommission

Im Universitätsklinikum wird eine Krankenpflegekommission gebildet. Ihr gehören sieben Mitglieder aus dem Kreis der Krankenpflegekräfte unter Einbeziehung der Krankenpflegeschule und der Kinderkrankenpflegeschule an, darunter mindestens drei Leitungskräfte. Sie müssen mindestens drei Jahre nach Erlangen der Erlaubnis zur Krankenpflegekraft in dem Beruf tätig gewesen sein. Die Mitglieder werden von allen Krankenpflegekräften und Auszubildenden, die mindestens zwei Jahre in der Krankenpflege beschäftigt sind, für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die unmittelbar in der Krankenpflege Tätigen haben einen Anspruch auf Freistellung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Krankenpflegekommission. Die Krankenpflegekommission ist zuständig für Vorschläge an den Vorstand, die Fakultäts- und die Klinikumsleitung. Das Nähere wird in der Satzung nach § 30 Absatz 1 geregelt.

§ 32 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Gliedkörperschaft richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Translationsforschungsbereichs richten sich darüber hinaus nach den Bewirtschaftungsregelungen, die der Bund und das Land Berlin gemeinsam festlegen.
(2) Grundlage für die Wirtschaftsführung ist der Gesamtwirtschaftsplan, der aus dem Teilwirtschaftsplan für den Translationsforschungsbereich und aus dem Erfolgsplan, dem Investitionsplan (Deckungsmittel und Ausgaben mit Erläuterungen), dem summarischen Stellennachweis und der Liquiditätsplanung für die übrige Charité besteht. Der Erfolgsplan besteht aus den gesonderten Teilwirtschaftsplänen für Forschung und Lehre sowie für Krankenversorgung, welche jeweils die für ein Geschäftsjahr veranschlagten Erträge und Aufwendungen entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Der Teilwirtschaftsplan Forschung und Lehre enthält die Teilbudgets Haushalt der Medizinischen Fakultät und Drittmittel. Der Translationsforschungsbereich stellt seinen Teilwirtschaftsplan nach Maßgabe der Bewirtschaftungsregelungen auf. Nach der Überleitung in den Gesamtwirtschaftsplan nach § 14 Absatz 4 Satz 2 untergliedert sich der Teilwirtschaftsplan für den Translationsforschungsbereich seinerseits in einen Erfolgsplan, einen Investitionsplan (Deckungsmittel und Ausgaben mit Erläuterungen), einen summarischen Stellennachweis und eine Liquiditätsplanung. Das Direktorium des Translationsforschungsbereichs verantwortet den Teilwirtschaftsplan gegenüber dem Verwaltungsrat des Translationsforschungsbereichs. Die Satzung nach § 30 Absatz 1 kann weitere Untergliederungen des Gesamtwirtschaftsplans und seiner Teile vorsehen.
(3) Ist der Gesamtwirtschaftsplan zu Beginn eines Wirtschaftsjahres noch nicht festgestellt und genehmigt, darf der Vorstand Verbindlichkeiten eingehen und Aufwendungen zu Lasten des Erfolgsplans mit Ausnahme des Teilwirtschaftsplans für den Translationsforschungsbereich sowie Ausgaben zu Lasten des Investitionsplans leisten, soweit es zur geordneten Fortführung des Betriebs unabweisbar notwendig ist. Die Übernahme von Verbindlichkeiten für Ausgaben des Investitionsplans und die Leistung von Ausgaben zu Lasten des Investitionsplans bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Er ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(4) Zur Deckung eines kurzfristigen Mittelbedarfs darf der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Sicherung der Liquidität des Klinikumsbetriebs Kredite bis zur Höhe der betriebsnotwendigen Betriebsmittel aufnehmen.
(5) Der Vorstand beschließt den Gesamtwirtschaftsplan und leitet ihn dem Aufsichtsrat zur Zustimmung zu. Der Gesamtwirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. In Bezug auf den Teilwirtschaftsplan für den Translationsforschungsbereich ist diese an die Entscheidung des Mitglieds des Verwaltungsrats nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 gebunden.
(6) Die Charite kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen und weitere Unternehmen gründen oder sich an fremden Unternehmen beteiligen. Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(7) Bei Kooperationen und Drittmittelvorhaben unter Einsatz von Ressourcen der Charité sollen grundsätzlich Kostenkalkulationen auf Vollkostenbasis auf der Grundlage der jeweils erbrachten Leistungen erstellt werden. Die Möglichkeiten zur Erzielung höherer Eigenerträge sollen gefördert werden.
(8) Der Vorstand und das Direktorium des Translationsforschungsbereichs beschließen eine Finanzordnung, die die betriebliche Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Finanzbeziehungen zwischen dem Translationsforschungsbereich und der übrigen Charité regelt. Ferner werden Fragen der Nutzung, des Schutzes und der Verwertung von Arbeitsergebnissen in einer Verwertungsordnung geregelt. Finanz- und Verwertungsordnung bedürfen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und des für Forschung zuständigen Bundesministeriums.
(9) Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 475), in der jeweils geltenden Fassung finden bis auf die entsprechend geltenden §§ 9, 24, 54, 55, 88 bis 90, 92, 94 bis 99, 102 und 104 Abs. 1 Nr. 3 keine Anwendung.

§ 33 Rechnungslegung, Jahresabschluss und Finanzkontrolle

(1) Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährig, über die wirtschaftliche Entwicklung sowie die Lage der Charité und ihrer Teilwirtschaftspläne mit Ausnahme des Translationsforschungsbereichs.
(2) Die Fakultätsleitung und die Klinikumsleitung stellen im Einvernehmen mit dem für Finanzen und Infrastruktur zuständigen Vorstandsmitglied jeweils für ihren Geschäftsbereich innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang einschließlich des Anlagennachweises (Teilabschluss) sowie den Lagebericht auf. Dabei ist die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse des Landes nachzuweisen. Das Direktorium des Translationsforschungsbereichs stellt nach Maßgabe der Bewirtschaftungsregelungen ebenfalls einen Teilabschluss und Lagebericht auf.
(3) Der Rechnungshof von Berlin erteilt im Benehmen mit dem Aufsichtsrat und nach Zustimmung des Verwaltungsrats des Translationsforschungsbereichs die Aufträge zur Prüfung des Jahresabschlusses einschließlich der Teilabschlüsse für die Medizinische Fakultät, das Universitätsklinikum und den Translationsforschungsbereich. § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes findet entsprechende Anwendung. In Bezug auf den Translationsforschungsbereich hat neben dem Land Berlin auch der Bund die Rechte aus § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Die Gesamtbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung werden mit dem Prüfvermerk der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.
(4) In Bezug auf den Translationsforschungsbereich hat der Bundesrechnungshof neben dem Rechnungshof von Berlin im erforderlichen Umfang das Recht aus § 55 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung der Mittelverwendung auftreten, hat das für Forschung zuständige Bundesministerium neben der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung gegenüber dem Translationsforschungsbereich das Recht, sich unmittelbar unterrichten zu lassen und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die sonstigen Unterlagen des Translationsforschungsbereichs einzusehen.
(5) Der Vorstand legt die Jahresabschlüsse und die Lageberichte mit dem Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers dem Aufsichtsrat zusammen mit einer Gesamtbilanz (Konsolidierungsbilanz) zur Feststellung und Entlastung vor. Der Teilabschluss für den Translationsforschungsbereich wird inhaltlich unverändert in den Jahresabschluss der Charité aufgenommen. Die Entlastung der Mitglieder des Direktoriums des Translationsforschungsbereichs für ihre Direktoriumstätigkeit erfolgt durch den Verwaltungsrat nach § 21 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1.
(6) Die Medizinische Fakultät und das Universitätsklinikum können Rücklagen bilden. Weist das Jahresergebnis einen Fehlbetrag aus, der nicht durch andere verbleibende Überschüsse aus demselben Geschäftsjahr oder aus früheren Geschäftsjahren ausgeglichen werden kann, wird er auf die neue Rechnung vorgetragen; er soll in den folgenden Geschäftsjahren ausgeglichen werden. Für den Translationsforschungsbereich richtet sich die Möglichkeit der Rücklagenbildung nach den Bewirtschaftungsregelungen.

§ 34 Personal

(1) Die Gliedkörperschaft Charité ist Dienstherr der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitgeber der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden und studentischen Hilfskräfte an ihren Einrichtungen.
(2) Mit neu berufenen Professorinnen und Professoren, denen erstmals die Leitung einer Organisationseinheit in der Krankenversorgung übertragen wird, soll eine Vereinbarung abgeschlossen werden, in welcher die Rechte und Pflichten der Professorin oder des Professors in der Krankenversorgung einschließlich der damit verbundenen Vergütung geregelt werden. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Dienst befindlichen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter können sich für ein Dienstverhältnis nach Satz 1 entscheiden. Die Vergütung der Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre richtet sich ausschließlich nach den jeweils geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften.

§ 35 Personal des Translationsforschungsbereichs

(1) Das Personal des Translationsforschungsbereichs umfasst:
1.
das Personal, in dessen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse die Charité mit Auflösung des BIG eingetreten ist,
2.
das zum Zeitpunkt der Auflösung des BIG ganz oder teilweise aus BIG-Mitteln finanzierte Personal der Charité, sofern im Einzelfall mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und des für Forschung zuständigen Bundesministeriums keine abweichende Zuordnung erfolgt, sowie
3.
das nach Auflösung des BIG neu ernannte oder eingestellte Personal der Charité, solange die jeweiligen Personalkosten überwiegend aus dem Teilwirtschaftsplan für den Translationsforschungsbereich finanziert werden.
Sofern Personal des Translationsforschungsbereichs nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zum Zeitpunkt der Auflösung des BIG auf Zeit ernannt oder befristet beschäftigt war, findet im Fall einer erneuten Ernennung oder der Verlängerung des Arbeitsvertrages Satz 1 Nummer 3 entsprechende Anwendung. Die Zuordnung des Personals zum Translationsforschungsbereich erfolgt durch die Dienstbehörde mit Zustimmung des Direktoriums.
(2) Das Personal des Translationsforschungsbereichs untersteht unbeschadet anderer gesetzlicher Vorgaben dem Weisungsrecht des Direktoriums. Über das fachliche Weisungsrecht können Vorstand und Direktorium im Einzelfall abweichende Regelungen vereinbaren.
(3) Auf das Personal des Translationsforschungsbereichs finden vorbehaltlich des Satzes 2 dieselben tariflichen Bestimmungen Anwendung wie für die übrigen Beschäftigten der Charité. Die Bestimmungen der zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 794) bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverträge des Personals nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleiben unberührt.
(4) Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren für den Translationsforschungsbereich soll grundsätzlich wie bei gemeinsamen Berufungen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen verfahren werden. Hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal des Translationsforschungsbereichs erbringt Lehrverpflichtungen auf Grund des Berliner Hochschulgesetzes oder nach auf Grund des Berliner Hochschulgesetzes erlassenen Vorschriften in der Regel in Formaten nach § 2 Absatz 8 Satz 3 Nummer 5; es kann durch Vorstandsbeschluss von diesen Lehrverpflichtungen ganz oder zum Teil freigestellt werden.

§ 36 Personalvertretung

(1) In der Charité sind die Medizinische Fakultät, das Universitätsklinikum und der Translationsforschungsbereich Dienststellen gemäß § 5 Absatz 1 des Personalvertretungsgesetzes. § 5 Absatz 2 Nummer 5 des Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. Der Dienststelle Medizinische Fakultät werden vorbehaltlich des Satzes 4 das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal einschließlich der Ärzteschaft, das diesem zugeordnete Personal für Forschung und Lehre sowie das sonstige Personal der Medizinischen Fakultät zugeordnet. Der Dienststelle Translationsforschungsbereich wird unbeschadet des Satzes 2 das Personal des Translationsforschungsbereichs im Sinne von § 35 Absatz 1 zugeordnet. Der Dienststelle Universitätsklinikum wird das Personal zugeordnet, das nicht durch Satz 2 bis 4 erfasst wird.
(2) Für die Charité wird ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(3) Der Gesamtpersonalrat der Charité kann gemeinsame Versammlungen der Dienstkräfte einberufen. Abschnitt III des Personalvertretungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 37 Studierende, Zulassung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern

(1) Die Studierenden der Charité sind Mitglieder der Humboldt-Universität zu Berlin und der Freien Universität Berlin. Studierende, die am 31. Mai 2003 an der Freien Universität Berlin oder an der Humboldt-Universität zu Berlin immatrikuliert waren, können ihren Studiengang nach den bisher für sie geltenden Regelungen an der Charité zu Ende führen. Die vor diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen werden anerkannt.
(2) Die Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester des Ersten Abschnitts der ärztlichen Ausbildung beziehungsweise des Vorklinischen Abschnitts der zahnärztlichen Ausbildung wird im Studiengang Medizin auf insgesamt 600 und im Studiengang Zahnheilkunde auf insgesamt 80 Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Jahr festgelegt.

§ 38 Änderung gesetzlicher Vorschriften

(Änderungsanweisungen)

§ 39 Übergangsvorschriften

Die für das Personal nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 794) geltenden Dienstvereinbarungen gelten für das gesamte der Dienststelle Translationsforschungsbereich zugeordnete Personal vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 fort. Die nach dem Personalvertretungsgesetz zuständigen Stellen sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes im Einvernehmen mit dem Personalrat des Translationsforschungsbereichs einheitliche oder berufsgruppenspezifische Regelungen für die gesamte Charité vereinbaren. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, gelten mit Beginn des vierten Jahres nach dem Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes die entsprechenden Dienstvereinbarungen der übrigen Charité auch für das der Dienststelle Translationsforschungsbereich zugeordnete Personal.

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1.
das Gesetz zur Errichtung der Gliedkörperschaft "Charité - Universitätsmedizin Berlin" vom 27. Mai 2003 (GVBl. S. 185, 186),
2.
das Vorschaltgesetz zum Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land Berlin vom 27. Mai 2003 (GVBl. S. 185),
3.
das Universitätsmedizingesetz vom 3. Januar 1995 (GVBl. S. 1), geändert durch Nummer 97 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313).
Berlin, den 5. Dezember 2005
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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