Verordnung über Praxisaufstieg, Beförderungsqualifizierung und Sonderlaufbahngruppenwechsel der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung (StPBSV) Vom 31. Juli 2015
Verordnung über Praxisaufstieg, Beförderungsqualifizierung und Sonderlaufbahngruppenwechsel der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung (StPBSV) Vom 31. Juli 2015
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.04.2023 (GVBl. S. 163) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Praxisaufstieg, Beförderungsqualifizierung und Sonderlaufbahngruppenwechsel der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung (StPBSV) vom 31. Juli 2015 | 14.08.2015 |
Eingangsformel | 14.08.2015 |
Inhaltsverzeichnis | 14.08.2015 |
Abschnitt 1 - Allgemeines | 14.08.2015 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 14.08.2015 |
§ 2 - Bekanntmachung | 14.08.2015 |
§ 3 - Bewerbungsverfahren | 14.08.2015 |
Abschnitt 2 - Praxisaufstieg | 14.08.2015 |
§ 4 - Eignungs- und Zulassungsanforderungen | 14.08.2015 |
§ 5 - Auswahlverfahren und Zulassung | 14.08.2015 |
§ 6 - Dauer der Einführung | 14.08.2015 |
§ 7 - Praktische Unterweisung | 29.04.2023 |
§ 8 - Theoretische Unterweisung | 14.08.2015 |
§ 9 - Leistungsnachweise | 14.08.2015 |
§ 10 - Feststellung des Gesamtergebnisses | 14.08.2015 |
§ 11 - Ende der Einführung | 14.08.2015 |
§ 12 - Feststellung des erfolgreichen Abschlusses | 14.08.2015 |
§ 13 - Laufbahnbefähigung | 14.08.2015 |
Abschnitt 3 - Beförderungsqualifizierung | 14.08.2015 |
Unterabschnitt 1 - Beförderungsqualifizierung Laufbahngruppe 2 | 14.08.2015 |
§ 14 - Eignungs- und Zulassungsanforderungen | 14.08.2015 |
§ 15 - Auswahlverfahren | 14.08.2015 |
§ 16 - Feststellung der Eignung und Zulassung zur Erprobungszeit | 14.08.2015 |
§ 17 - Erprobungszeit | 14.08.2015 |
§ 18 - Dienstliche Qualifizierung | 14.08.2015 |
§ 19 - Gleichwertige dienstliche Qualifikation | 16.12.2020 |
§ 20 - Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation und Abschluss der Erprobungszeit | 14.08.2015 |
Unterabschnitt 2 - Beförderungsqualifizierung Laufbahngruppe 1 (Praxisqualifizierung) | 14.08.2015 |
§ 21 - Eignungs- und Zulassungsanforderungen | 14.08.2015 |
§ 22 - Auswahlverfahren und Zulassung | 14.08.2015 |
§ 23 - Dauer der Einführung | 14.08.2015 |
§ 24 - Praktische Unterweisung | 14.08.2015 |
§ 25 - Theoretische Unterweisung | 14.08.2015 |
§ 26 - Leistungsnachweise | 14.08.2015 |
§ 27 - Feststellung des Gesamtergebnisses | 14.08.2015 |
§ 28 - Ende der Einführung | 14.08.2015 |
§ 29 - Feststellung des erfolgreichen Abschlusses | 14.08.2015 |
Abschnitt 4 - Sonderlaufbahngruppenwechsel | 14.08.2015 |
§ 30 - Anwendung von Vorschriften über die Beförderungsqualifizierung | 14.08.2015 |
Abschnitt 5 - Schlussvorschrift | 14.08.2015 |
§ 31 - Inkrafttreten | 14.08.2015 |
Anlage 1 - - Praxisaufstieg - Fachgebiete/Mindeststundenzahl der theoretischen Unterweisung | 14.08.2015 |
Anlage 2 - - Beförderungsqualifizierung Laufbahngruppe 2 - Themengebiete/Mindeststundenzahl der dienstlichen Qualifizierung | 14.08.2015 |
Anlage 3 - - Beförderungsqualifizierung Laufbahngruppe 1 - Fachgebiete/Mindeststundenzahl der theoretischen Unterweisung | 14.08.2015 |
Auf Grund des § 29 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 2 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) verordnet die Senatsverwaltung für Finanzen mit Zustimmung des Landespersonalausschusses und im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeines | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Bekanntmachung |
§ 3 | Bewerbungsverfahren |
Abschnitt 2 Praxisaufstieg | |
§ 4 | Eignungs- und Zulassungsanforderungen |
§ 5 | Auswahlverfahren und Zulassung |
§ 6 | Dauer der Einführung |
§ 7 | Praktische Unterweisung |
§ 8 | Theoretische Unterweisung |
§ 9 | Leistungsnachweise |
§ 10 | Feststellung des Gesamtergebnisses |
§ 11 | Ende der Einführung |
§ 12 | Feststellung des erfolgreichen Abschlusses |
§ 13 | Laufbahnbefähigung |
Abschnitt 3 Beförderungsqualifizierung | |
Unterabschnitt 1 Beförderungsqualifizierung Laufbahngruppe 2 | |
§ 14 | Eignungs- und Zulassungsanforderungen |
§ 15 | Auswahlverfahren |
§ 16 | Feststellung der Eignung und Zulassung zur Erprobungszeit |
§ 17 | Erprobungszeit |
§ 18 | Dienstliche Qualifizierung |
§ 19 | Gleichwertige dienstliche Qualifikation |
§ 20 | Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation und Abschluss der Erprobungszeit |
Unterabschnitt 2 Beförderungsqualifizierung Laufbahngruppe 1 (Praxisqualifizierung) | |
§ 21 | Eignungs- und Zulassungsanforderungen |
§ 22 | Auswahlverfahren und Zulassung |
§ 23 | Dauer der Einführung |
§ 24 | Praktische Unterweisung |
§ 25 | Theoretische Unterweisung |
§ 26 | Leistungsnachweise |
§ 27 | Feststellung des Gesamtergebnisses |
§ 28 | Ende der Einführung |
§ 29 | Feststellung des erfolgreichen Abschlusses |
Abschnitt 4 Sonderlaufbahngruppenwechsel | |
§ 30 | Anwendung von Vorschriften über die Beförderungsqualifizierung |
Abschnitt 5 Schlussvorschrift | |
§ 31 | Inkrafttreten |
Anlagen: | |
Anlage 1 zu § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 1: | Fachgebiete/Mindeststundenzahl der theoretischen Unterweisung (Praxisaufstieg) |
Anlage 2 zu § 18 Absatz 1: | Themengebiete/Mindeststundenzahl der dienstlichen Qualifizierung (Beförderungsqualifizierung Laufbahngruppe 2) |
Anlage 3 zu § 25 Absatz 3 und § 26 Absatz 1: | Fachgebiete/Mindeststundenzahl der theoretischen Unterweisung (Beförderungsqualifizierung Laufbahngruppe 1) |
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Rechtsverordnung regelt:
1.
Auswahl, Einführung und Abschluss des Praxisaufstiegs (§ 14 der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung),
2.
Auswahl, Erprobungszeit und Abschluss der Beförderungsqualifizierung (§ 16 der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung),
3.
Auswahl, Einführung und Abschluss der Praxisqualifizierung (§ 12 der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung),
4.
Auswahl, Erprobungszeit und Abschluss des Sonderlaufbahngruppenwechsels (§ 15 Absatz 4 der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung)
der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung.
§ 2 Bekanntmachung
Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung gibt die Zahl der
1.
zur Praxisqualifizierung,
2.
zum Praxisaufstieg,
3.
zur Erprobungszeit (Beförderungsqualifizierung und Sonderlaufbahngruppenwechsel)
zuzulassenden Beamtinnen und Beamten bekannt. Die Zahl richtet sich nach dem personalpolitisch ermittelten Bedarf.
§ 3 Bewerbungsverfahren
(1) Die Beamtinnen und Beamten können sich innerhalb einer von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung bestimmten Frist bewerben.
(2) Die Bewerbung ist über die zuständige Dienstvorgesetzte oder den zuständigen Dienstvorgesetzten, bei Beamtinnen und Beamten der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung über die zuständige Abteilungsleitung, bei der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung einzureichen. Diese haben zur Eignung der Beamtin oder des Beamten Stellung zu nehmen. Der Stellungnahme sind der berufliche Werdegang der Beamtin oder des Beamten in tabellarischer Form und eine Einverständniserklärung der Beamtin oder des Beamten zur Personalakteneinsicht beizufügen.
Abschnitt 2 Praxisaufstieg
§ 4 Eignungs- und Zulassungsanforderungen
(1) Für die Zulassung zur Einführung in die Aufgaben der für sie höheren Laufbahn kommen nur Beamtinnen und Beamte in Betracht, die die Voraussetzungen des § 6 Absatz 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 14 der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung erfüllen.
(2) Geeignet für die Zulassung zum Praxisaufstieg nach § 14 Absatz 1 der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung sind Beamtinnen und Beamte, wenn ihre bisherigen dienstlichen Leistungen und ihre berufliche Entwicklung erwarten lassen, dass sie in der Einführungszeit die für die Laufbahngruppe 2 zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben und die künftigen Aufgaben der Laufbahngruppe 2 erfüllen werden.
§ 5 Auswahlverfahren und Zulassung
(1) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung führt das Auswahlverfahren durch.
(2) Anhand der eingereichten Unterlagen (§ 3 Absatz 2) sowie der Personalakte prüft die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung, ob die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung und nach § 4 Absatz 2 vorliegen.
(3) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung bestimmt nach dem Leistungsprinzip unter Zugrundelegung des bisherigen beruflichen Werdeganges, welche der geeigneten Beamtinnen und Beamten zum Praxisaufstieg zugelassen werden. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung teilt den Beamtinnen und Beamten die Entscheidung über die Zulassung und den Beginn der Einführungszeit oder die Nichtzulassung mit.
§ 6 Dauer der Einführung
Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung setzt die Dauer der Einführungszeit fest; diese beträgt mindestens 24 Monate. Die Einführungszeit kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden. Die Entscheidung hierüber trifft die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Beamtin oder des Beamten.
§ 7 Praktische Unterweisung
(1) Während der Einführungszeit sind die Beamtinnen und Beamten in den Aufgaben der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt zu unterweisen. Dabei sind die Beamtinnen und Beamten insgesamt mindestens 14 Monate in den für die Festsetzung und Erhebung von Ertragsteuern zuständigen Stellen sowie der Außenprüfung einzusetzen, wobei auf jeden der beiden Bereiche mindestens zwei Monate entfallen müssen. Außerdem sind sie für mindestens einen Monat in einer weiteren Stelle des Finanzamtes einzusetzen. Grundsätzlich sollen sie für die Dauer der Einführung zu einer anderen Dienststelle abgeordnet werden. Während der praktischen Unterweisung haben die Beamtinnen und Beamten nach Vorgabe der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung an Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen. In diesen werden die fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse verknüpft.
(2) Am Ende der Einführungszeit sind die Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung des Landes Berlin dienstlich zu beurteilen.
§ 8 Theoretische Unterweisung
(1) Während der Einführung haben die Beamtinnen und Beamten im Umfang von mindestens 294 Doppelstunden an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Diese führt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung selbst durch oder beauftragt damit einen geeigneten Bildungsträger. Die Lehrveranstaltungen finden regelmäßig in Unterrichtsblöcken, im Bedarfsfall stunden- oder tageweise statt.
(2) Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht zu Lasten der theoretischen Unterweisung gewährt werden.
(3) Gegenstand der Lehrveranstaltungen sind die in Anlage 1 aufgeführten Fachgebiete. Darüber hinaus können weitere Fächer angeboten werden.
(4) Für jedes Fachgebiet wird von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung ein Lehr- und Stundenplan aufgestellt.
§ 9 Leistungsnachweise
(1) In den Fachgebieten der Anlage 1 laufende Nummern 1.1 bis 1.3 ist jeweils ein schriftlicher Leistungsnachweis (Klausur) zu erbringen. In den Fachgebieten der Anlage 1 laufende Nummern 1.4 und 1.7 sowie 1.5 und 1.6 ist jeweils ein gemeinsamer schriftlicher Leistungsnachweis, der Elemente aus beiden Fachgebieten enthalten muss, zu erbringen.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Zeitstunden. Die Leistungsnachweise sind jeweils mit einer der in § 6 Absatz 1 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung genannten Punktzahl und Note zu bewerten.
(3) Versäumte Leistungsnachweise sind nachzuholen. Den Zeitpunkt für das Nachholen von Leistungsnachweisen bestimmt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung.
§ 10 Feststellung des Gesamtergebnisses
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Punktzahlen/Noten aller Leistungsnachweise einzubeziehen. Hierzu werden die Punktzahlen der einzelnen Leistungsnachweise addiert und die Summe durch fünf geteilt. Das Gesamtergebnis ist auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- und Abrundung zu berechnen.
(2) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses sind folgende Notenwerte zugrunde zu legen:
13,50-15 Punkte | = sehr gut (1), |
11-13,49 Punkte | = gut (2), |
8-10,99 Punkte | = befriedigend (3), |
5-7,99 Punkte | = ausreichend (4), |
2-4,99 Punkte | = mangelhaft (5), |
0-1,99 Punkte | = ungenügend (6). |
(3) Die theoretische Unterweisung ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht wurden, nicht mehr als zwei Leistungsnachweise mit weniger als fünf Punkten bewertet worden sind und das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist.
(4) Sind mehr als zwei Leistungsnachweise mit weniger als fünf Punkten bewertet worden oder ist das Gesamtergebnis insgesamt mit schlechter als „ausreichend“ bewertet worden, können die Leistungsnachweise, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden, einmal wiederholt werden. Den Zeitpunkt für die Wiederholung der Leistungsnachweise bestimmt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung.
(5) Die Beamtinnen und Beamten erhalten von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung eine Bescheinigung, die das Gesamtergebnis und die Punktzahlen/Noten der erbrachten Leistungsnachweise ausweist.
§ 11 Ende der Einführung
Die Einführung endet mit Ablauf der festgesetzten Einführungszeit (§ 6), im Einzelfall aus besonderem Grund durch gesonderte Entscheidung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung.
§ 12 Feststellung des erfolgreichen Abschlusses
(1) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung stellt fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen wurde (§ 6 Absatz 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und 4 des Laufbahngesetzes). Die Entscheidung umfasst die Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte befähigt ist, die Aufgaben der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung wahrzunehmen.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Einführung nach Absatz 1 wird festgestellt, wenn die für den Aufstieg vorgesehene Beamtin oder der für den Aufstieg vorgesehene Beamte
1.
in der Einführungszeit an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen teilgenommen, die geforderten Leistungsnachweise erbracht und die theoretische Unterweisung insgesamt erfolgreich absolviert hat und
2.
die notwendigen Kenntnisse für die höhere Laufbahn besitzt und befähigt ist, diese erfolgreich anzuwenden.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, stellt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung fest, dass die Einführung nicht erfolgreich war.
(3) Für die Entscheidung über die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses sind folgende Unterlagen heranzuziehen:
1.
die Personalakten,
2.
die den Zeitraum der Einführung umfassende dienstliche Beurteilung,
3.
die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen,
4.
eine Darstellung der Inhalte der Einführung.
§ 13 Laufbahnbefähigung
Beamtinnen und Beamte, die die Einführung erfolgreich abgeschlossen haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung (§ 6 Absatz 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 14 Absatz 3 Satz 5 des Laufbahngesetzes).
Abschnitt 3 Beförderungsqualifizierung
Unterabschnitt 1 Beförderungsqualifizierung Laufbahngruppe 2
§ 14 Eignungs- und Zulassungsanforderungen
(1) Für die Zulassung zur Erprobungszeit nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes kommen nur Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in Betracht, die die Voraussetzungen des § 6 Absatz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung erfüllen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung erfüllen, sind für die Wahrnehmung von Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung nur geeignet, wenn
1.
sie fähig sind, Probleme treffend zu analysieren, selbständig tragfähige Lösungen zu entwickeln und diese in Arbeitsziele für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umzusetzen sowie die Aufgabenerledigung zu koordinieren und zu beaufsichtigen,
2.
sie die Fähigkeit zur anforderungsgerechten Personalführung besitzen und über Verständnis für soziale Zusammenhänge verfügen und
3.
sie in der Lage sind, neue Verwaltungsaufgaben zu erfassen und diese unter Berücksichtigung aktueller und zukünftiger Veränderungen sachgerecht zu erledigen.
(3) Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung erfüllen, sind für die Wahrnehmung von Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung nur geeignet, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erfüllen und
1.
ihre Leistungen insbesondere in den letzten fünf Jahren vor dem beabsichtigten Zulassungszeitpunkt in der Regel mindestens mit der Leistungsstufe B oder Leistungsstufe 2 (= gut) beurteilt worden sind, wobei die Kompetenzen Kommunikationsfähigkeit und Konfliktfähigkeit sowie die Kompetenz Mitarbeiterführung, soweit diese im für die Beurteilung heranzuziehenden Anforderungsprofil vorgesehen ist, mindestens mit der Leistungsstufe B oder Leistungsstufe 2 (= gut) benotet worden sein sollen und
2.
sie über vielfältige Fachkenntnisse in verschiedenen Aufgabenbereichen oder Funktionen oder über Erfahrungen in unterschiedlichen Dienststellen der Steuerverwaltung verfügen.
(4) Beamtinnen und Beamte, die den Anforderungen des § 16 Absatz 1 nicht entsprochen haben, dürfen sich insgesamt für zwei weitere Zulassungsverfahren bewerben. Eine Bewerbung ist jedoch frühestens in dem zweiten auf das jeweils vorangegangene Zulassungsverfahren folgenden Kalenderjahr zulässig.
§ 15 Auswahlverfahren
(1) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung prüft zunächst auf Grund der eingereichten Unterlagen (§ 3 Absatz 2) und der Personalakte, ob die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung und nach § 14 Absatz 2 oder Absatz 3 vorliegen. Zur endgültigen Feststellung der Eignung lädt sie die Beamtinnen und Beamten, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, zu einem Auswahlverfahren vor eine Kommission. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, werden nicht geladen und nicht zur Erprobungszeit zugelassen. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung teilt im Falle des Satzes 3 der Beamtin oder dem Beamten und der Dienststelle mit, welche Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte nicht erfüllt hat.
(2) Die Kommission nach Absatz 1 Satz 2 wird durch die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung gebildet. Sie besteht aus drei Mitgliedern, die der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung angehören. Die Kommission setzt sich aus zwei Vorsteherinnen oder Vorstehern der Berliner Finanzämter und einer Dienstkraft der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 verliehen ist, zusammen. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(3) Das Auswahlverfahren besteht aus mehreren Elementen. Dies sind regelmäßig ein Vorstellungsgespräch und ein Vortrag. Nach Bestimmung durch die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung können ein Rollenspiel und eine Gruppendiskussion hinzutreten. In dem Vorstellungsgespräch sollen die Beamtinnen und Beamten ihr bisheriges Arbeitsgebiet darstellen und zu praxisbezogenen Themen der künftigen dienstlichen Aufgaben befragt werden. Der Vortrag ist zu einem von der Kommission vorgegebenen Thema zu halten. In dem Rollenspiel wird ein praxisbezogener Fall zur Personalführung nachempfunden. Die Gruppendiskussion erfolgt zu einem von der Kommission vorgegebenen Thema. Die Kommission hat darauf zu achten, dass jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer für die Absolvierung der Elemente der gleiche Zeitrahmen zukommt.
(4) Die Kommission bewertet jeweils die von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen, in den durchgeführten Elementen des Auswahlverfahrens zu beobachtenden Kompetenzen. Für die Bewertung sind folgende Notenstufen vorzusehen:
5 = eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft,
4 = eine Leistung, die die Anforderungen teilweise übertrifft,
3 = eine Leistung, die den Anforderungen weitgehend entspricht,
2 = eine Leistung, die den Anforderungen nur teilweise entspricht,
1 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.
Zwischennoten sind zulässig. Die Berücksichtigung von Noten aus früheren Auswahlverfahren ist nicht zulässig. Die in den durchgeführten Elementen zu einer Kompetenz gezeigten Einzelleistungen sind zu addieren und jeweils durch die Anzahl der Elemente, in denen die Kompetenz zu beobachten war, zu dividieren. Das Ergebnis ist auf eine Dezimalstelle nach dem Komma zu berechnen (Mittelwert). Dabei ist die Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der zweiten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Der Mittelwert jeder Kompetenz wird mit einem von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Faktor (Gewichtung) multipliziert. Die so gebildeten Produkte sind zu addieren und das Ergebnis durch die Summe der Gewichtungen zu dividieren. Die Gesamtnote ist auf eine Dezimalstelle nach dem Komma zu berechnen. Dabei ist die Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der zweiten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.
(5) Die Kommission teilt der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung die Gesamtnoten der Beamtinnen und Beamten aus dem Auswahlverfahren mit.
(6) An dem Auswahlverfahren und den Beratungen können eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter, die oder der vom Hauptpersonalrat benannt wird und eine Schwerbehindertenvertreterin oder ein Schwerbehindertenvertreter, die oder der von der Hauptschwerbehindertenvertretung benannt wird und soweit Bewerberinnen oder Bewerber aus ihrem Zuständigkeitsbereich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen, die Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Finanzämter und die Frauenvertreterin der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung teilnehmen.
§ 16 Feststellung der Eignung und Zulassung zur Erprobungszeit
(1) Voraussetzung für die Feststellung der Eignung ist, dass die Beamtin oder der Beamte eine Gesamtnote von mindestens 3,0 im Auswahlverfahren nach § 15 erreicht hat.
(2) Unter den geeigneten Beamtinnen und Beamten bestimmt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung nach dem Leistungsprinzip unter Zugrundelegung des bisherigen beruflichen Werdegangs und unter Berücksichtigung der mitgeteilten Gesamtnote, welche Beamtinnen und Beamten zur Erprobungszeit zugelassen werden.
(3) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung teilt den Beamtinnen und Beamten die Entscheidung über die Zulassung und den Beginn der Erprobungszeit oder die Nichtzulassung mit.
§ 17 Erprobungszeit
(1) Die Erprobungszeit beträgt 24 Monate. Sie kann aus besonderem Grund verlängert werden. Die Entscheidung hierüber trifft die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Beamtin oder des Beamten.
(2) Während der Erprobungszeit sollen die Beamtinnen und Beamten in den Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung unterwiesen werden; der Anteil dieser Aufgaben am Arbeitsgebiet der Beamtin oder des Beamten darf die Hälfte nicht unterschreiten. Die Beamtinnen und Beamten sollen zu einer anderen Dienststelle abgeordnet werden. Der Abordnungszeitraum beträgt regelmäßig sechs Monate.
(3) Am Ende der Erprobungszeit sind die Beamtinnen und Beamten dienstlich zu beurteilen. Dabei ist für die Zeit der Abordnung an eine andere Dienststelle die oder der dort zuständige Dienstvorgesetzte oder in der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung die zuständige Referatsleitung zu beteiligen.
§ 18 Dienstliche Qualifizierung
(1) Während der Erprobungszeit müssen die Beamtinnen und Beamten dienstbegleitend an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Umfang und Gegenstand der Fortbildungsveranstaltungen sind mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Stundenzahlen und Themengebiete. Der Schwerpunkt der Veranstaltungen liegt in der Verknüpfung der allgemeinen Personalführungskompetenzen mit den fachlichen und organisatorischen Besonderheiten der Steuerverwaltung.
(2) Die dienstliche Qualifizierung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte nachweist, dass sie oder er an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang der Mindeststundenzahl nach Absatz 1 teilgenommen hat.
§ 19 Gleichwertige dienstliche Qualifikation
Während der Erprobungszeit haben die Beamtinnen und Beamten, die über kein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung (§ 16 Absatz 5 der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung) verfügen, die gleichwertige dienstliche Qualifikation im Sinne des § 13 Absatz 4 Satz 3 des Laufbahngesetzes durch ein dienstbegleitendes wissenschaftlich ausgerichtetes Studium an der Verwaltungsakademie Berlin zu erwerben. Die nähere zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung des Studiums und der Abschlussprüfung regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Verwaltungsakademie Berlin.
§ 20 Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation und Abschluss der Erprobungszeit
(1) Nach Ablauf der festgesetzten Erprobungszeit stellt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung anhand der Nachweise nach §§ 18, 19 und der Beurteilung nach § 17 Absatz 3 fest,
1.
ob die Erprobungszeit erfolgreich abgeschlossen wurde (§ 6 Absatz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 32 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung) und
2.
ob die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes) vorliegt.
Das Ergebnis der Feststellungen wird der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt.
(2) Beamtinnen und Beamten, die die Erprobungszeit erfolgreich abgeschlossen haben, kann das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verliehen werden (§ 6 Absatz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 32 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung und § 13 Absatz 4 Satz 1 des Laufbahngesetzes); sie können sich um Stellen ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bewerben.
Unterabschnitt 2 Beförderungsqualifizierung Laufbahngruppe 1 (Praxisqualifizierung)
§ 21 Eignungs- und Zulassungsanforderungen
(1) Für die Zulassung zur Einführung in die Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 kommen nur Beamtinnen und Beamte in Betracht, die die Voraussetzungen des § 6 Absatz 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in Verbindung mit §§ 10 und 12 der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung erfüllen.
(2) Geeignet für die Zulassung zur Praxisqualifizierung nach § 12 Absatz 1 der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung sind Beamtinnen und Beamte, wenn ihre bisherigen dienstlichen Leistungen und ihre berufliche Entwicklung erwarten lassen, dass sie in der Einführungszeit die für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben und die künftigen Aufgaben erfüllen werden.
§ 22 Auswahlverfahren und Zulassung
(1) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung führt das Auswahlverfahren durch.
(2) Anhand der eingereichten Unterlagen (§ 3 Absatz 2) sowie der Personalakte prüft die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung, ob die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung und nach § 21 Absatz 2 vorliegen.
(3) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung bestimmt nach dem Leistungsprinzip unter Zugrundelegung des bisherigen beruflichen Werdeganges, welche der geeigneten Beamtinnen und Beamten zur Praxisqualifizierung zugelassen werden. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung teilt den Beamtinnen und Beamten die Entscheidung über die Zulassung und den Beginn der Einführungszeit oder die Nichtzulassung mit.
§ 23 Dauer der Einführung
Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung setzt die Dauer der Einführungszeit fest, diese beträgt mindestens zwölf Monate. Die Einführungszeit kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden. Die Entscheidung hierüber trifft die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Beamtin oder des Beamten.
§ 24 Praktische Unterweisung
(1) Während der Einführungszeit sind die Beamtinnen und Beamten in den Aufgaben der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt zu unterweisen. Dabei sind die Beamtinnen und Beamten mindestens viereinhalb Monate in den für die Festsetzung und Erhebung von Ertragsteuern zuständigen Stellen und im Übrigen für mindestens jeweils einen Monat in zwei weiteren Stellen des Finanzamtes einzusetzen. Grundsätzlich sollen sie für die Dauer der Einführung zu einer anderen Dienststelle abgeordnet werden. Während der praktischen Unterweisung haben die Beamtinnen und Beamten nach Vorgabe der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung an Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen. In diesen werden die fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse verknüpft.
(2) Am Ende der Einführungszeit sind die Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung des Landes Berlin dienstlich zu beurteilen.
§ 25 Theoretische Unterweisung
(1) Während der Einführung haben die Beamtinnen und Beamten im Umfang von mindestens 230 Doppelstunden an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Diese führt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung selbst durch oder beauftragt damit einen geeigneten Bildungsträger. Die Lehrveranstaltungen finden regelmäßig in Unterrichtsblöcken, im Bedarfsfall stunden- oder tageweise statt.
(2) Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht zu Lasten der theoretischen Unterweisung gewährt werden.
(3) Gegenstand der Lehrveranstaltungen sind die in Anlage 3 aufgeführten Fachgebiete. Darüber hinaus können weitere Fächer angeboten werden.
(4) Für jedes Fachgebiet wird von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung ein Lehr- und Stundenplan aufgestellt.
§ 26 Leistungsnachweise
(1) In den Fachgebieten der Anlage 3 laufende Nummern 1.1 und 1.3 bis 1.5 ist jeweils ein schriftlicher Leistungsnachweis (Klausur) zu erbringen. In den Fachgebieten der Anlage 3 laufende Nummern 1.6 und 1.7 ist jeweils ein gemeinsamer schriftlicher Leistungsnachweis, der Elemente aus beiden Fachgebieten enthalten muss, zu erbringen.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils zwei Zeitstunden. Die Leistungsnachweise sind jeweils mit einer der in § 6 Absatz 1 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung genannten Punktzahl und Note zu bewerten.
(3) Versäumte Leistungsnachweise sind nachzuholen. Den Zeitpunkt für das Nachholen von Leistungsnachweisen bestimmt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung.
§ 27 Feststellung des Gesamtergebnisses
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Punktzahlen/Noten aller Leistungsnachweise einzubeziehen. Hierzu werden die Punktzahlen der einzelnen Leistungsnachweise addiert und die Summe durch fünf geteilt. Das Gesamtergebnis ist auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- und Abrundung zu berechnen.
(2) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses sind folgende Notenwerte zugrunde zu legen:
13,50-15 Punkte | = sehr gut (1), |
11-13,49 Punkte | = gut (2), |
8-10,99 Punkte | = befriedigend (3), |
5-7,99 Punkte | = ausreichend (4), |
2-4,99 Punkte | = mangelhaft (5), |
0-1,99 Punkte | = ungenügend (6). |
(3) Die theoretische Unterweisung ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht wurden, nicht mehr als zwei Leistungsnachweise mit weniger als fünf Punkten bewertet worden sind und das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist.
(4) Sind mehr als zwei Leistungsnachweise mit weniger als fünf Punkten bewertet worden oder ist das Gesamtergebnis insgesamt mit schlechter als „ausreichend“ bewertet worden, können die Leistungsnachweise, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden, einmal wiederholt werden. Den Zeitpunkt für die Wiederholung der Leistungsnachweise bestimmt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung.
(5) Die Beamtinnen und Beamten erhalten von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung eine Bescheinigung, die das Gesamtergebnis und die Punktzahlen/Noten der erbrachten Leistungsnachweise ausweist.
§ 28 Ende der Einführung
Die Einführung endet mit Ablauf der festgesetzten Einführungszeit (§ 23), im Einzelfall aus besonderem Grund durch gesonderte Entscheidung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung.
§ 29 Feststellung des erfolgreichen Abschlusses
(1) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung stellt fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen wurde (§ 6 Absatz 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 6 des Laufbahngesetzes).
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Einführung nach Absatz 1 wird festgestellt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
in der Einführungszeit an den vorgeschriebenen Qualifizierungsveranstaltungen teilgenommen, die geforderten Leistungsnachweise erbracht und die theoretische Unterweisung insgesamt erfolgreich absolviert hat und
2.
die notwendigen Kenntnisse für die Erfüllung der Aufgaben der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt besitzt und befähigt ist, diese erfolgreich anzuwenden.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, stellt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung fest, dass die Einführung nicht erfolgreich war.
(3) Für die Entscheidung über die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses sind folgende Unterlagen heranzuziehen:
1.
die Personalakten,
2.
die den Zeitraum der Einführung umfassende dienstliche Beurteilung,
3.
die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen,
4.
eine Darstellung der Inhalte der Einführung.
Abschnitt 4 Sonderlaufbahngruppenwechsel
§ 30 Anwendung von Vorschriften über die Beförderungsqualifizierung
Für die Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 an Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die über ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium (§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes) in einer geeigneten Fachrichtung (§ 16 Absatz 5 der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung) verfügen, sind § 14 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 15 bis 18 und 20 anzuwenden.
Abschnitt 5 Schlussvorschrift
§ 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 31. Juli 2015
Senatsverwaltung für Finanzen Dr. Matthias Kollatz-Ahnen
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 1)
- Praxisaufstieg - Fachgebiete/Mindeststundenzahl der theoretischen Unterweisung
Laufende Nummer | Fachgebiet | Mindeststundenzahl (Doppelstunden) |
1 | Steuerrecht | |
1.1 | Einkommensteuer einschließlich Gewerbesteuer | 48 |
1.2 | Umsatzsteuer | 32 |
1.3 | Abgabenordnung | 25 |
1.4 | Bilanzsteuerrecht | 44 |
1.5 | Körperschaftsteuer | 12 |
1.6 | Besteuerung der Personengesellschaften | 12 |
1.7 | Außenprüfung | 12 |
1.8 | Erhebung | 9 |
1.9 | Bewertung | 10 |
1.10 | Internationales Steuerrecht | 10 |
2 | Staats- und Verwaltungsrecht/ Öffentliches Recht | |
2.1 | Staatsrecht | 8 |
2.2 | Strafrecht | 6 |
2.3 | Öffentliches Dienstrecht/ Allgemeines Verwaltungsrecht | 6 |
3 | Wirtschaft der öffentlichen Haushalte | |
3.1 | Finanzwissenschaften | 6 |
4 | Zivilrecht (insbesondere BGB, HGB, Insolvenzrecht) | 24 |
5 | Arbeits-, Informations- und Kommunikationstechnik, Grundlagen der Organisation und Führung | 30 |
Anlage 2
(zu § 18 Absatz 1)
- Beförderungsqualifizierung Laufbahngruppe 2 - Themengebiete/Mindeststundenzahl der dienstlichen Qualifizierung
Laufende Nummer | Themengebiet | Mindeststundenzahl für Beamtinnen und Beamte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Steuerverwaltungsllaufbahnverordnung (Doppelstunden) | Mindeststundenzahl für Beamtinnen und Beamte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Steuerverwaltungs- laufbahnverordnung (Doppelstunden) |
1 | Führungsziele und -instrumente der Steuerverwaltung | 20 | 20 |
2 | Öffentliches Dienstrecht | 10 | 10 |
3 | Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht | 4 | 4 |
4 | Persönliche Arbeitstechniken | 20 | -- |
5 | Personalführung/Kommunikation | 40 | -- |
Anlage 3
(zu § 25 Absatz 3 und § 26 Absatz 1)
- Beförderungsqualifizierung Laufbahngruppe 1 - Fachgebiete/Mindeststundenzahl der theoretischen Unterweisung
Laufende Nummer | Fachgebiet | Mindeststundenzahl (Doppelstunden) |
1 | Steuerrecht | |
1.1 | Einkommensteuer | 70 |
1.2 | Gewerbesteuer | 8 |
1.3 | Umsatzsteuer | 35 |
1.4 | Abgabenordnung | 35 |
1.5 | Bilanzsteuerrecht | 30 |
1.6 | Erhebung | 10 |
1.7 | Bewertung | 8 |
2 | Staats- und Verwaltungsrecht/ Öffentliches Recht | |
2.1 | Öffentliches Dienstrecht/ Allgemeines Verwaltungsrecht | 10 |
3 | Zivilrecht (insbesondere BGB, HGB, Insolvenzrecht) | 12 |
4 | Arbeits-, Informations- und Kommunikationstechnik | 12 |
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