SchulstufCOV-19-VO 2022/2023
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Verordnung zur Anpassung von Regelungen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I und II zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2022/2023 (Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2022/2023 - SchulstufCOV-19-VO 2022/2023) Vom 4. November 2022

Verordnung zur Anpassung von Regelungen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I und II zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2022/2023 (Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2022/2023 - SchulstufCOV-19-VO 2022/2023) Vom 4. November 2022
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.04.2023 (GVBl. S. 164)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Anpassung von Regelungen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I und II zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2022/2023 (Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2022/2023 - SchulstufCOV-19-VO 2022/2023) vom 4. November 202219.11.2022
Eingangsformel19.11.2022
Teil 1 - Allgemeines19.11.2022
§ 1 - Anwendungsbereich19.11.2022
Teil 2 - Sonderregelungen für alle Schulstufen19.11.2022
§ 2 - Einschränkung der Präsenzpflicht19.11.2022
§ 3 - Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause19.11.2022
§ 4 - Videoübertragung bei Prüfungen19.11.2022
§ 5 - Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache19.11.2022
Teil 3 - Sonderregelungen für die einzelnen Schulstufen19.11.2022
Kapitel 1 - Sonderregelungen für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I19.11.2022
§ 6 - Klassenarbeiten19.11.2022
§ 7 - Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten19.11.2022
§ 8 - Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses im Fach erste Fremdsprache29.04.2023
Kapitel 2 - Sonderregelungen für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung19.11.2022
§ 9 - Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten19.11.2022
§ 10 - Klausuren19.11.2022
§ 11 - Erfüllung der Belegverpflichtungen während der Qualifikationsphase19.11.2022
§ 12 - Abweichungen in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel19.11.2022
§ 13 - Sonderregelungen für die mündliche Prüfung im Abitur19.11.2022
§ 14 - Anzahl der zusätzlichen mündlichen Prüfungen im Abitur19.11.2022
§ 15 - Eingeschränkte Zweitkorrektur in der Abiturprüfung19.11.2022
§ 16 - Verlängertes Verbleiben im Prüfungsverfahren des Nichtschülerabiturs19.11.2022
Teil 4 - Schlussbestimmung19.11.2022
§ 17 - Inkrafttreten19.11.2022
Auf Grund von § 15 Absatz 4, § 20 Absatz 8, §§ 27, 28 Absatz 6, §§ 39, 40 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6, § 58 Absatz 10 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 452) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die im Hinblick auf die im Schuljahr 2022/2023 im Land Berlin pandemiebedingt aus Gründen des Infektions- oder Gesundheitsschutzes eintretenden Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs an den Schulen und den Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs erforderlichen Abweichungen von Vorgaben der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vom 1. Oktober 2013 (GVBl. S. 529), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 88), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern vom 3. November 2009 (GVBl. S. 497), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 2 Sonderregelungen für alle Schulstufen

§ 2 Einschränkung der Präsenzpflicht

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers von der Präsenzpflicht befreien, wenn bei der Schülerin oder dem Schüler eine Grunderkrankung vorliegt, die im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus zu einem besonderen gesundheitlichen Risiko für die Schülerin oder den Schüler führen kann. Das besondere gesundheitliche Risiko der Schülerin oder des Schülers ist mittels einer besonders begründeten ärztlichen Bescheinigung (qualifiziertes Attest) nachzuweisen. Das qualifizierte Attest ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Original vorzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die mit einer Person, für die auf Grund einer vorliegenden Grunderkrankung ein besonderes gesundheitliches Risiko im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus besteht, im selben Haushalt leben. Ist die Person, die zur Risikogruppe gehört, nicht geimpft, muss zusätzlich zum besonderen gesundheitlichen Risiko eine Kontraindikation für eine Impfung vorliegen. Ist die Person, die zur Risikogruppe gehört, geimpft, muss dargelegt werden, dass das besondere gesundheitliche Risiko für sie trotz vorliegender Impfung besteht. Das qualifizierte Attest, das das Vorliegen dieser Voraussetzungen begründet, ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Original vorzulegen. Gemäß Satz 1 oder 4 von der Präsenzpflicht befreite Schülerinnen und Schüler erhalten schulisch angeleitetes Lernen zu Hause nach Maßgabe der Vorgaben der Schulaufsicht.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges gemäß § 40 Absatz 1 des Schulgesetzes sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Kollegs und Abendgymnasien gemäß § 40 Absatz 2 des Schulgesetzes gelten als Schülerinnen und Schüler im Sinne des Absatz 1.

§ 3 Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause

(1) Findet aus infektionsschutzrechtlichen oder aus gesundheitlichen Gründen anstelle des Präsenzunterrichts schulisch angeleitetes Lernen zu Hause statt, gilt das schulisch angeleitete Lernen zu Hause als Unterricht und ersetzt ganz oder teilweise den Präsenzunterricht. Es erfolgt entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde im Handlungsrahmen für das Schuljahr 2022/2023.
(2) Die Möglichkeit des Zugangs zum schulisch angeleiteten Lernen zu Hause ist für alle Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Jede Schule entwickelt ein Verfahren zur Verbindung von Präsenzunterricht und schulisch angeleitetem Lernen zu Hause entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde im Handlungsrahmen für das Schuljahr 2022/2023.
(3) Die während des schulisch angeleiteten Lernens zu Hause erbrachten Leistungen werden zur Leistungsbewertung herangezogen. Dabei sind der Zugang zu den Lernangeboten und die für den Unterricht zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, in der Primarstufe auch Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler, angemessen zu berücksichtigen. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ sind zusätzlich deren kognitive Fähigkeiten zu berücksichtigen.
(4) Die Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung kann auch mittels Videokonferenz erfolgen.

§ 4 Videoübertragung bei Prüfungen

(1) Für die im Schuljahr 2022/2023 zu bildenden Ausschüsse gilt im Falle der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung auch ein Ausschussmitglied als anwesend im Sinne von § 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Sekundarstufe I-Verordnung, § 23 Absatz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung, § 32 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, § 33 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin und § 10 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern, das mittels Videokonferenz dem jeweiligen Ausschuss zugeschaltet wird. Über die Befreiung des Ausschussmitglieds von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und die Zuschaltung mittels Videokonferenz entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Prüflinge können im Schuljahr 2022/2023 im Falle der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung zur Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz zugelassen werden, wenn sie einer der in § 2 Absatz 1 Satz 1 oder 4 genannten Personengruppen angehören oder sie aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht am Prüfungsort erscheinen dürfen und sie die Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden des Antragsgrundes und spätestens bis zu fünf Arbeitstage vor dem anberaumten Prüfungstermin beantragt haben. Die Gründe für die beantragte Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz gemäß Satz 1 erste Alternative sind durch ein qualifiziertes Attest, aus dem sich die Risikosituation des Prüflings oder der mit dem Prüfling im selben Haushalt lebenden Person ergibt, nachzuweisen. § 2 Absatz 1 Satz 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend. Infektionsschutzrechtliche Gründe gemäß Satz 1 zweite Alternative sind durch Vorlage einer geeigneten Bescheinigung nachzuweisen. Über Anträge nach Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 5 Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache

Schülerinnen und Schüler ohne hinreichende Deutschkenntnisse, deren Lernprozess beim Erwerb der deutschen Sprache im Schuljahr 2021/2022 pandemiebedingt so umfassend beeinträchtigt wurde, dass sie dadurch nicht die zu erwartenden Fortschritte bei der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit in der deutschen Sprache gemacht haben, können in der Primarstufe abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 1 der Grundschulverordnung an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes gemäß § 17 Absatz 4 und 5 der Grundschulverordnung auch dann erhalten, wenn sie bereits im dritten Jahr eine deutschsprachige Regelklasse besuchen; in der Sekundarstufe I können sie abweichend von der in § 17 Absatz 8 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung vorgesehenen Höchstdauer an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bis zum Abschluss des Schuljahres 2022/2023 erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen. Schülerinnen und Schüler im Sinne von Satz 1, die sich in der Sekundarstufe II befinden, können an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bis zum Abschluss des Schuljahres 2022/2023 erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen. § 17 Absatz 8 Satz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung ist entsprechend anzuwenden.

Teil 3 Sonderregelungen für die einzelnen Schulstufen

Kapitel 1 Sonderregelungen für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I

§ 6 Klassenarbeiten
(1) Klassenarbeiten gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Grundschulverordnung, § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 der Sekundarstufe I-Verordnung und § 11 Absatz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung werden grundsätzlich in Präsenz durchgeführt.
(2) Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 oder 4 oder § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 oder 4 von der Präsenzpflicht befreit sind, können Klassenarbeiten außerhalb des Klassenverbandes an einem geeigneten Ort unter Aufsicht einer Lehrkraft schreiben. Über Anträge nach Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Abweichend von den Regelungen des § 20 Absatz 2 Satz 4 und 5 der Grundschulverordnung und des § 19 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit Anlage 4 der Sekundarstufe I-Verordnung kann im Schuljahr 2022/2023 in den Jahrgangsstufen 1 bis 9 von der jeweils festgelegten Mindestanzahl der Klassenarbeiten abgewichen werden. Dabei ist eine Verringerung der Mindestanzahl der Klassenarbeiten um eine je Schuljahr möglich. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Abweichend von § 19 Absatz 8 Satz 3 der Grundschulverordnung und § 20 Absatz 4 Satz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung gehen im Falle der Verringerung sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zu einem Drittel in die Zeugnisnote ein.
§ 7 Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten
Soweit dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist, werden im Schuljahr 2022/2023 im Falle der Fortdauer der Pandemie Zeugnisnoten auch dann gebildet, wenn die in § 19 Absatz 8 Satz 6 der Grundschulverordnung, § 20 Absatz 4 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung und § 12 Absatz 2 Satz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vorgesehene Mindestdauer der Unterrichtsteilnahme unterschritten wurde. Die Grundschulen, Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien gewährleisten, dass schriftliche, mündliche und sonstige Leistungsnachweise gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 der Grundschulverordnung oder § 19 Absatz 2 Satz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung erbracht werden können. Im Rahmen des Zweiten Bildungsweges ist zu gewährleiten, dass die Leistungsnachweise gemäß § 11 Absatz 1 bis 3 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung erbracht werden können. Kann in einem Fach aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Zeugnisnote gebildet werden, wird das Fach auf dem Zeugnis mit „n. e.“ (nicht erteilt) ausgewiesen.
§ 8 Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses im Fach erste Fremdsprache
(1) Im Schuljahr 2022/2023 sind abweichend von § 26 Absatz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen im Fach Deutsch 130 Minuten für den Erwerb der Berufsbildungsreife und 210 Minuten für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses, im Fach Mathematik 120 Minuten für den Erwerb der Berufsbildungsreife und 165 Minuten für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses sowie im Fach Fremdsprache 135 Minuten anzusetzen.
(2) Im Schuljahr 2022/2023 sind abweichend von § 39 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses im Fach Deutsch 210 Minuten und im Fach Mathematik 165 Minuten anzusetzen.
(3) Im Schuljahr 2022/2023 werden im Rahmen der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses im Fach erste Fremdsprache die Kompetenzbereiche Hörverstehen und Leseverstehen überprüft. Abweichend von § 34 Absatz 1 Nummer 3 der Sekundarstufe I-Verordnung wird im Schuljahr 2022/2023 die schriftliche Prüfung nicht durch eine Überprüfung der Sprechfertigkeit ergänzt. Abweichend von § 39 Absatz 4 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung sind im Schuljahr 2022/2023 für die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung im Fach erste Fremdsprache 135 Minuten anzusetzen. § 39 Absatz 1 Satz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung findet im Schuljahr 2022/2023 in Bezug auf die Aufgaben zur schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kompetenzen Schreiben und Sprachmittlung nicht überprüft werden. § 40 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung findet im Schuljahr 2022/2023 auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache keine Anwendung.
(4) Die Überprüfung der Sprechfertigkeit findet zu einem von der Schule festzulegenden Zeitpunkt statt. Das Ergebnis dieser Überprüfung geht in den mündlichen Teil der Jahrgangsnote ein. § 37 Absatz 2, § 38, § 39 Absatz 4 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung finden im Schuljahr 2022/2023 auf die Durchführung dieser Überprüfung keine Anwendung.

Kapitel 2 Sonderregelungen für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung

§ 9 Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten
(1) Soweit dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist, werden im Schuljahr 2022/2023 im Falle der Fortdauer der Pandemie Zeugnisnoten auch dann gebildet, wenn die in § 15 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vorgesehene Mindestdauer der Unterrichtsteilnahme unterschritten wurde. Die Schulen gewährleisten, dass Leistungen im Rahmen von Klausuren und im allgemeinen Teil gemäß § 15 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin erbracht werden können.
(2) Kann in der Einführungsphase an der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule, dem beruflichen Gymnasium, den Kollegs oder den Abendgymnasien in einem Fach aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Zeugnisnote gebildet werden, wird das Fach auf dem Zeugnis mit „n. e.“ (nicht erteilt) ausgewiesen.
§ 10 Klausuren
(1) Klausuren gemäß § 14 Absatz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin werden grundsätzlich in Präsenz durchgeführt.
(2) Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 oder 4 oder § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 oder 4 von der Präsenzpflicht befreit sind, können Klausuren außerhalb des Klassenverbandes an einem geeigneten Ort unter Aufsicht einer Lehrkraft schreiben. Über Anträge nach Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Im Schuljahr 2022/2023 wird im vierten Kurshalbjahr abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin nur in den drei schriftlichen Prüfungsfächern jeweils eine Klausur geschrieben; abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 4 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin wird bei der Bildung der Zeugnisnote die Teilnote für die Klausur stets zu einem Drittel gewichtet. In allen anderen Kursen im vierten Kurshalbjahr beinhaltet die Zeugnisnote abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin nur die Bewertungen des allgemeinen Teils gemäß § 14 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin. § 14 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin gelten mit der Maßgabe, dass die dort in Bezug genommene Zeitvorgabe als eingehalten gilt, wenn die Dauer der Klausur mindestens 180 Minuten beträgt.
(4) Kann eine Halbjahresnote im vierten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase auf Grund pandemiebedingten Versäumens einzelner oder mehrerer Klausuren in den betroffenen schriftlichen Prüfungsfächern nicht gebildet werden, kann die Zulassung zur Abiturprüfung unter dem Vorbehalt des Nachholens der versäumten Klausuren erfolgen. Nachholtermine sind in der Weise festzusetzen, dass die Korrektur der Nachschreibeklausuren und die Entscheidung über die endgültige Zulassung zur Abiturprüfung oder die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zur Abiturprüfung unter Vorbehalt vor dem Anfertigen der ersten schriftlichen Abiturprüfung des Prüflings erfolgen kann. Für den Fall, dass die Entscheidung über die endgültige Zulassung zur Abiturprüfung nach Satz 5 erst nach dem regulären Termin einzelner oder mehrerer schriftlicher Abiturprüfungen erfolgen kann, kann der Prüfling die betroffenen schriftlichen Abiturprüfungen zum Zeitpunkt der jeweiligen Nachholtermine ablegen.
§ 11 Erfüllung der Belegverpflichtungen während der Qualifikationsphase
Kann in einem nur belegpflichtigen Kurs der Qualifikationsphase aus pandemiebedingten Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Bewertung vorgenommen werden, gilt der Unterricht als nicht erteilt und gelten die Belegverpflichtungen gemäß § 25 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 26 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin als erfüllt.
§ 12 Abweichungen in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel
(1) Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Grunderkrankung vorliegt, die im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus zu einem besonderen gesundheitlichen Risiko für die Schülerin oder den Schüler führen kann, und die für längere Zeit vom Präsenzunterricht befreit sind, müssen anstelle von Sport ein Ersatzfach belegen. Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die mit einer Person im selben Haushalt leben, für die auf Grund einer vorliegenden Grunderkrankung ein besonderes gesundheitliches Risiko im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus besteht. Ist die Person nicht gegen das Coronavirus geimpft, muss zusätzlich zum besonderen gesundheitlichen Risiko eine Kontraindikation für eine Impfung vorliegen. Ist die Person geimpft, muss das besondere gesundheitliche Risiko für sie trotz vorliegender Impfung bestehen. Die Belegverpflichtung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe für das Fach Sport gilt damit für das jeweils betroffene Kurshalbjahr als erfüllt.
(2) Ergeben sich auf Grund des Übergangs zum schulisch angeleiteten Lernen zu Hause oder auf Grund der Erteilung einer Befreiung vom Sportunterricht während des Kurshalbjahres Einschränkungen hinsichtlich der Teilnahme am praktischen Sportunterricht und ist die Bildung einer Zeugnisnote auf Grund bereits erbrachter Leistungen pädagogisch nicht möglich, wird zur Leistungsüberprüfung im Fach Sport eine mündliche oder schriftliche Ersatzleistung herangezogen.
(3) In der Abiturprüfung in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel kann die Schulaufsichtsbehörde
1.
auf einzelne Teile des praktischen Abschnitts verzichten,
2.
den Ersatz vorgesehener praktischer Prüfungsteile durch andere praktische oder theoretische Prüfungsteile anordnen,
3.
auf die Bewertung einzelner Prüfungsteile verzichten oder
4.
auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Teilnehmerin oder des Teilnehmers, bei Minderjährigen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten, eine Änderung bei der Wahl des vierten Prüfungsfachs oder der fünften Prüfungskomponente auch zu einem späteren Zeitpunkt als den in § 23 Absatz 9 Nummer 3 und 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe oder § 25 Absatz 9 Nummer 3 und 4 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin jeweils genannten Terminen gestatten,
sofern die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfung in dem jeweiligen Fach auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen im Schuljahr 2022/2023 nicht möglich ist.
§ 13 Sonderregelungen für die mündliche Prüfung im Abitur
(1) Abweichend von § 43 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 44 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin werden im Schuljahr 2022/2023 die beiden Aufgaben für die mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach und in den zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Prüfungsfach jeweils aus verschiedenen Sachgebieten oder thematischen Schwerpunkten gestellt, die zwei vom Prüfling zu benennenden Kurshalbjahren zu entnehmen sind. Im Fach Philosophie werden zwei Aufgaben aus verschiedenen vom Prüfling zu wählenden Reflexionsbereichen gestellt. In allen Fächern unterstützt die Fachlehrkraft die Auswahl durch Vorschläge. Die Auswahl ist von der Schule zu dokumentieren.
(2) Abweichend von § 15 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern geben die Prüflinge für zusätzlich durchzuführende mündliche Prüfungen mit dem Antrag auf Zulassung vier Schwerpunkte an. Mit der Stellung des Antrages für zusätzliche mündliche Prüfungen oder unverzüglich nach der Information der oder des Prüfungsvorsitzenden über die Ansetzung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung hat der Prüfling die Möglichkeit, für das jeweilige Fach zwei der vier bereits benannten Schwerpunkte für die zusätzliche mündliche Prüfung zu wählen, wobei diese nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung gewesen sein dürfen.
§ 14 Anzahl der zusätzlichen mündlichen Prüfungen im Abitur
Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 5 bis 7 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, § 31 Absatz 2 Satz 5 bis 7 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin und § 17 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern kann im Schuljahr 2022/2023 in jedem schriftlich geprüften Fach eine zusätzliche mündliche Prüfung absolviert werden. Erscheint eine zusätzliche mündliche Prüfung erforderlich, um das Bestehen der Prüfung zu ermöglichen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine solche Prüfung ansetzen; im Rahmen von Nichtschülerprüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu zwei zusätzliche mündliche Prüfungen ansetzen kann. Im Übrigen erfolgt die Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungen durch den Prüfling.
§ 15 Eingeschränkte Zweitkorrektur in der Abiturprüfung
(1) Abweichend von § 41 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 42 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin findet im Schuljahr 2022/2023 eine Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten nur statt, wenn deren Bewertung um mehr als drei Punkte von der Bewertung der letzten in diesem Fach geschriebenen Klausur abweicht. § 41 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erstkorrektur durch eine Lehrkraft erfolgen soll, die die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat hat. § 42 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erstkorrektur durch eine Lehrkraft erfolgen soll, die die Befähigung zur Anstellung als Studienrätin oder Studienrat hat.
(2) Abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern findet im Schuljahr 2022/2023 eine Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten nur statt, wenn die schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 5 Punkten bewertet wurde. § 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erstkorrektur durch eine Lehrkraft erfolgen soll, die die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat hat. Hiervon kann im Rahmen von Nichtschülerprüfungen für Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen abgewichen werden, wenn dies pandemiebedingt aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist; die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 16 Verlängertes Verbleiben im Prüfungsverfahren des Nichtschülerabiturs
Auf Antrag der Nichtschülerin oder des Nichtschülers wird im Prüfungsverfahren 2023 die in § 24 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern genannte Frist zum Abschluss der gesamten Prüfung um ein Jahr verlängert. Eine Verlängerung gemäß Satz 1 ist für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ausgeschlossen, denen bereits im Prüfungsverfahren 2021 oder 2022 eine solche Verlängerung eingeräumt worden ist. Der Antrag ist bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden zu stellen.

Teil 4 Schlussbestimmung

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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