BerDienstV
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Zusammenfassung von Geschäften des Bereitschaftsdienstes für Fixierungen und Unterbringungen bei den Amtsgerichten des Landes Berlin (Bereitschaftsdienstverordnung - BerDienstV) Vom 16. September 2019

Verordnung über die Zusammenfassung von Geschäften des Bereitschaftsdienstes für Fixierungen und Unterbringungen bei den Amtsgerichten des Landes Berlin (Bereitschaftsdienstverordnung - BerDienstV) Vom 16. September 2019
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.05.2023 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19.04.2023 (GVBl. S. 166)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Einrichtung gemeinsamer Bereitschaftsdienstpläne für Fixierungen und Unterbringungen an den Amtsgerichten sowie Änderung der Zuweisungsverordnung vom 16. September 2019 (GVBl. S. 627)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zusammenfassung von Geschäften des Bereitschaftsdienstes für Fixierungen und Unterbringungen bei den Amtsgerichten des Landes Berlin (Bereitschaftsdienstverordnung - BerDienstV) vom 16. September 201917.12.2019
§ 1 - Gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan für Entscheidungen über Fixierungen und Unterbringungen28.05.2023
§ 2 - Beteiligung des Landgerichts17.12.2019 bis 31.12.2023
§ 3 - Zuständigkeiten28.05.2023

§ 1 Gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan für Entscheidungen über Fixierungen und Unterbringungen

Für Entscheidungen über Anträge in Bezug auf Fixierungen und Unterbringungen wird nach Maßgabe von § 3 für folgende Amtsgerichte ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt:
a)
Amtsgerichte Charlottenburg, Spandau, Tiergarten und Wedding,
b)
Amtsgerichte Köpenick, Lichtenberg, Mitte und Pankow,
c)
Amtsgerichte Neukölln, Schöneberg und Kreuzberg.

§ 2 Beteiligung des Landgerichts

Zu dem Bereitschaftsdienst für Entscheidungen über Anträge in Bezug auf Fixierungen und Unterbringungen sind neben den Richterinnen und Richtern der in § 1 genannten Amtsgerichte auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Berlin heranzuziehen.

§ 3 Zuständigkeiten

Die Zuständigkeitsregelung in dem gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan erstreckt sich auf alle Entscheidungen der Amtsgerichte über Anträge in Bezug auf Fixierungen außerhalb der in den Geschäftsverteilungsplänen der einzelnen Amtsgerichte festgelegten Dienstzeiten, die keinen Aufschub dulden. Sie erstreckt sich im gleichen Umfang auch auf Unterbringungen auf Grundlage des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) in der jeweils geltenden Fassung.
Markierungen
Leseansicht