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Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen Vom 2. Juli 1990

Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen Vom 2. Juli 1990
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 20.04.2023 (GVBl. S. 186)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen vom 2. Juli 199022.07.1990
Inhaltsverzeichnis28.05.2023
Eingangsformel22.07.1990
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen22.07.1990
§ 1 - Prüfungsamt28.05.2023
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen28.05.2023
§ 3 - Zulassungsantrag28.05.2023
§ 4 - Zulassungsentscheidung28.05.2023
§ 5 - Prüfungsanforderungen28.05.2023
§ 6 - Prüfungsausschuss28.05.2023
§ 7 - Gebühren28.05.2023
Abschnitt II - Prüfungsverfahren22.07.1990
§ 8 - Durchführung der Prüfung28.05.2023
§ 9 - Niederschriften28.05.2023
§ 10 - Ausschluss von der Prüfung28.05.2023
§ 11 - Aufsichtsarbeiten28.05.2023
§ 12 - Hausarbeiten28.05.2023
§ 13 - Begutachtung der schriftlichen Prüfungsleistungen28.05.2023
§ 14 - Vorkonferenzen28.05.2023
§ 15 - Mündliche Prüfung28.05.2023
§ 16 - Begutachtung der mündlichen Prüfungsleistungen28.05.2023
Abschnitt III - Abschluss der Prüfung28.05.2023
§ 17 - Bewertung der Prüfungsleistungen28.05.2023
§ 18 - Gesamtergebnis28.05.2023
§ 19 - Bekanntgabe, Akteneinsicht28.05.2023
§ 20 - Wiederholung der Prüfung28.05.2023
§ 21 - Urkunde, Zeugnis28.05.2023
§ 22 - Rücktritt, Säumnis28.05.2023
§ 23 - Erweiterungsprüfungen28.05.2023
Abschnitt IV - Schlussbestimmungen28.05.2023
§ 24 - Inkrafttreten28.05.2023
Anlage 128.05.2023
Anlage 228.05.2023
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1Prüfungsamt
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Zulassungsantrag
§ 4Zulassungsentscheidung
§ 5Prüfungsanforderungen
§ 6Prüfungsausschuss
§ 7Gebühren
Abschnitt II Prüfungsverfahren
§ 8Durchführung der Prüfung
§ 9Niederschriften
§ 10Ausschluss von der Prüfung
§ 11Aufsichtsarbeiten
§ 13Hausarbeiten
§ 13Begutachtung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 14Vorkonferenzen
§ 15Mündliche Prüfung
§ 16Begutachtung der mündlichen Prüfungsleistungen
Abschnitt III Abschluss der Prüfung
§ 17Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 18Gesamtergebnis
§ 19Bekanntgabe, Akteneinsicht
§ 20Wiederholung der Prüfung
§ 21Urkunde, Zeugnis
§ 22Rücktritt, Säumnis
§ 23Erweiterungsprüfungen
Abschnitt IV Schlussbestimmungen
§ 24Inkrafttreten
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen vom 19. Juni 1990 (GVBl. S. 1278) wird verordnet:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Prüfungsamt

Die Prüfung wird durch das Staatliche Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer durchgeführt.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus
1.
mindestens einen Mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss in der einen Prüfungssprache (Ausgangssprache),
2.
eine angemessene einschlägige Vorbildung oder Berufspraxis in der anderen Prüfungssprache (Zielsprache); als angemessene Vorbildung oder Berufspraxis gilt
a)
eine mindestens zweijährige Übersetzerausbildung oder
b)
ein abgeschlossenes einschlägiges Übersetzerstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder
c)
ein abgeschlossenes philologisches Hochschulstudium (Master- oder Diplomabschluss, Erste Staatsprüfung) der Zielsprache oder
d)
eine mindestens dreijährige hauptberufliche Übersetzertätigkeit oder
e)
eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit im Zielsprachengebiet, die mit dem ständigen intensiven mündlichen und schriftlichen Gebrauch der Zielsprache und Übersetzungstätigkeiten verbunden war, und
3.
bei einer anderen Ausgangssprache als Deutsch den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

§ 3 Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist in der vom Prüfungsamt festgelegten Zeit schriftlich beim Prüfungsamt zu beantragen.
(2) In dem Antrag ist anzugeben, ob Deutsch Ausgangs- oder Zielsprache ist, auf welche andere Sprache sich die Prüfung erstrecken soll und welches Fachgebiet gemäß § 5 Absatz 2 gewählt wird. In dem Antrag ist ferner anzugeben, ob und gegebenenfalls wann und wo bereits anderweitig eine Zulassung zur Staatlichen Übersetzerprüfung erfolgt ist oder die Staatliche Übersetzerprüfung bereits abgeschlossen oder innerhalb der letzten fünf Jahre einmal ohne Erfolg wiederholt wurde. Dem Antrag sind beizufügen
1.
ein aktuelles Passfoto,
2.
ein Lebenslauf, der die für den Entwicklungs- und Bildungsweg des Bewerbers wesentlichen Daten und Angaben enthalten muss,
3.
Urkunden und Zeugnisse, die die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 2 nachweisen, in beglaubigter Fotokopie und gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung.

§ 4 Zulassungsentscheidung

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Über die Zulassung oder Nichtzulassung erhalten die Bewerberinnen und Bewerber einen schriftlichen Bescheid. Die Zulassung erfolgt nach Eingang der Prüfungsgebühr.
(2) Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 5 Prüfungsanforderungen

(1) In der Prüfung ist für beide Prüfungssprachen nachzuweisen:
1.
die sichere Beherrschung der Sprachen, ihrer Grammatik, Lexik, Idiomatik, Stilistik und Orthographie,
2.
Gewandtheit im schriftlichen und mündlichen Ausdruck,
3.
die Fähigkeit, Inhalt und Sprachform vorgelegter Texte in der Übersetzung treffend wiederzugeben,
4.
die Fähigkeit, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen vorauszusehen und zu verhindern,
5.
breit gefächerte und fundierte Kenntnisse der staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung sowie der geschichtlichen, geographischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse der betroffenen Sprachgebiete,
6.
problemorientierte Kenntnis der einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmittel,
7.
sichere Kenntnis der deutschen Rechtssprache.
(2) In einem ausgewählten Fachgebiet, in dem die sich Bewerbenden über besondere sachliche und fachliche Kompetenzen verfügen, sind diese entsprechend nachzuweisen. Erwartet werden ein breites und integriertes fachliches Wissen, Grundkenntnisse über Sachzusammenhänge des gewählten Fachgebiets sowie die sichere Beherrschung der entsprechenden wissenschaftlichen Terminologie. Als Fachgebiete gelten Rechtswesen, Wirtschaft, Technik, Naturwissenschaften, Geisteswissenschaften und Sozialwissenschaften.

§ 6 Prüfungsausschuss

(1) Für jedes Prüfungsverfahren wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss besteht aus der das Prüfungsamt leitenden Person oder deren Stellvertretung als Vorsitzender und zwei durch die Prüfungsamtsleitung bestellten Fachprüfenden.
(2) Das Prüfungsamt beruft geeignete Personen als Fachprüfende. Sie müssen Deutsch und eine andere Sprache als Prüfungssprachen beherrschen und über Qualifikationen und Erfahrungen in den Bereichen Übersetzen, Dolmetschen oder Unterricht und Lehre in mindestens einer der geprüften Sprachen verfügen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Teilnahme an den Prüfungen und den Beratungen des Prüfungsausschusses verpflichtet. Sie unterliegen der Pflicht zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge.
(4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person leitet die Prüfung. Die Fachprüferinnen und Fachprüfer sind verpflichtet, jeweils ein eigenes Notenvotum über die Prüfungsleistung abzugeben. Jeder Fachprüfer ist verpflichtet, ein Notenvotum über die Prüfungsleistung abzugeben. Die Note ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den Einzelvoten.
(5) Besteht die Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem Mitglied des Prüfungsausschusses, entscheidet der Prüfungsausschuss über den Ausschluss des Mitglieds. Das betroffene Mitglied darf an der Entscheidung selbst nicht mitwirken.

§ 7 Gebühren

(1) Für Prüfungen wird eine Gebühr in Höhe von 350 € erhoben. Sie setzt sich zusammen aus einem Verwaltungskostenanteil von 50 € und einem Prüfungskostenanteil von 300 €. Der Verwaltungskostenanteil wird mit Beginn des Verwaltungsverfahrens fällig, der Prüfungskostenanteil vor der Durchführung des Prüfungsverfahrens.
(2) Für Ergänzungsprüfungen reduzieren sich die jeweiligen Gebühren um die Hälfte.
(3) Für Wiederholungsprüfungen ist die Gebühr erneut zu entrichten.
(4) Tritt ein Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von der Prüfung zurück, so wird eine Rahmengebühr in Abhängigkeit vom bereits angefallenen Verwaltungs- und Prüfungsaufwand in einer Höhe zwischen 50 und 250 € erhoben.
(5) Für Entscheidungen über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten werden ein Verwaltungskostenanteil von 25 € sowie eine Gebühr erhoben. Diese beträgt
1. für jede Aufsichtsarbeit, die im verwaltungsinternen Kontrollverfahren begutachtet und erneut bewertet wird, 25 €,
2. für jede Hausarbeit, die im verwaltungsinternen Kontrollverfahren begutachtet und erneut bewertet wird, 35 €,
3. für jede mündliche Prüfungsleistung, die im verwaltungsinternen Kontrollverfahren begutachtet und erneut bewertet wird, 15 €.
Die Gebühr wird mit Beginn des Verwaltungsverfahrens fällig. Wird der Widerspruch lediglich fristwahrend eingelegt und seine Aufrechterhaltung vom Ergebnis der Einsichtnahme in die Prüfungsakte abhängig gemacht, so gilt als Verfahrensbeginn im Sinne des § 6 Nr. 10 Satz 2 des Übersetzergesetzes die Einreichung der Begründung des Widerspruches; unbeschadet dessen sind Kosten für die Herstellung von Fotokopien vorab zu erstatten.
(6) Wird dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so wird die Gebühr für jene Prüfungsleistungen erstattet, in denen der Widerspruch erfolgreich ist. Der Verwaltungskostenanteil wird nur erstattet, wenn dem Widerspruch insgesamt stattgegeben wird.

Abschnitt II Prüfungsverfahren

§ 8 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung beginnt mit der Zulassung und findet in der Regel einmal jährlich statt.
(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungsteile und die Stegreifübersetzungen im Rahmen der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsamt gestellt. Es holt dafür Aufgabenvorschläge von Fachprüferinnen und Fachprüfern ein.
(3) Ort und Zeit der Prüfung sowie die Abfolge der Prüfungsteile werden durch das Prüfungsamt festgelegt.
(4) Über die Teilnahme von Gästen entscheidet die der Prüfung vorsitzende Person. Gäste können nur Personen sein, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben.

§ 9 Niederschriften

(1) Über die Prüfungen und über die Beratungen des Prüfungsausschusses werden Niederschriften gefertigt. Sie sollen Angaben über die Zusammensetzung des Ausschusses, den Prüfling, den Verlauf der Prüfung, die Bewertung der Einzelleistungen, das Gesamtergebnis sowie gegebenenfalls über besondere Vorkommnisse enthalten.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Niederschrift über den Verlauf der Aufsichtsarbeiten ist nur von den Aufsichtsführenden zu unterzeichnen.

§ 10 Ausschluss von der Prüfung

(1) Prüflinge werden von der Prüfung ausgeschlossen, wenn sie
1.
anlässlich der Zulassung zur Prüfung unrichtige Unterlagen vorlegen oder unrichtige Erklärungen abgeben oder
2.
in der Prüfung täuschen oder zu täuschen versuchen, unerlaubte Hilfen verwenden oder
3.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören.
(2) Stellt sich nach Abschluss der Prüfung heraus, dass ein unerlaubtes Verhalten nach Absatz 1 vorliegt, wird die Entscheidung über die Prüfung aufgehoben und das Prüfungszeugnis eingezogen.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft das Prüfungsamt. Außer im Falle einer Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 3 ist der betroffene Prüfling vorher anzuhören.
(4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über diese Regelungen zu belehren.

§ 11 Aufsichtsarbeiten

(1) Der Prüfungsteil der Aufsichtsarbeiten besteht aus sechs Einzelleistungen, und zwar
1.
einem Aufsatz in der Zielsprache über ein politisches, wirtschaftliches oder kulturelles Thema aus dem Sprachgebiet der Zielsprache, wobei die Prüflinge entscheiden, über welches Thema sie innerhalb einer Bearbeitungszeit von 180 Minuten schreiben,
2.
der Übersetzung je eines Textes allgemeinen Inhalts aus der Zielsprache in die Ausgangssprache und umgekehrt im Umfang von jeweils etwa 1800 Zeichen inklusive Leerzeichen innerhalb einer Bearbeitungszeit von insgesamt 180 Minuten,
3.
der Übersetzung je eines dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes aus der Zielsprache in die Ausgangssprache und umgekehrt im Umfang von jeweils etwa 1800 Zeichen inklusive Leerzeichen innerhalb einer Bearbeitungszeit von insgesamt 180 Minuten,
4.
einer Klausur zur deutschen Rechtssprache unter Berücksichtigung juristischer Sachverhalte aus den Gebieten des Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechts einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten.
Die Benutzung von Hilfsmitteln ist nicht zulässig.
(2) Vor Beginn der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile müssen die Prüflinge in geeigneter Weise ihre Identität nachweisen.
(3) Arbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, können zurückgewiesen werden. Zurückgewiesene Arbeiten werden mit „ungenügend“ bewertet. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.
(4) Arbeiten, die nicht rechtzeitig abgegeben werden, werden mit „ungenügend“ bewertet.

§ 12 Hausarbeiten

(1) Der Prüfungsteil der Hausarbeiten besteht aus vier Einzelleistungen, und zwar
1.
der Übersetzung je eines schwierigen Textes allgemeinen Inhalts aus der Zielsprache in die Ausgangssprache und umgekehrt im Umfang von jeweils etwa 5400 Zeichen inklusive Leerzeichen;
2.
der Übersetzung je eines schwierigen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes aus der Zielsprache in die Ausgangssprache und umgekehrt im Umfang von jeweils etwa 3600 Zeichen inklusive Leerzeichen.
(2) Für die Anfertigung der Hausarbeiten stehen den Prüflingen 14 Kalendertage zur Verfügung. Die Arbeiten sind spätestens am 14. Tag nach der Übergabe der Texte beim Prüfungsamt abzugeben oder bei einem Postamt aufzugeben. Sie sind in Maschinenschrift zu verfassen. Sämtliche benutzten Hilfen und Hilfsmittel sind anzugeben und es ist schriftlich zu versichern, dass die Arbeiten selbstständig und ohne Inanspruchnahme weiterer Hilfen und Hilfsmittel angefertigt wurden.
(3) Arbeiten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. Zurückgewiesene Arbeiten werden mit „ungenügend“ bewertet. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.
(4) Arbeiten, die nicht rechtzeitig abgegeben werden, werden mit „ungenügend“ bewertet.

§ 13 Begutachtung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) Die beauftragten Fachprüferinnen und Fachprüfer korrigieren die Prüfungsleistungen und erstellen jeweils ein Gutachten, in dem zusammenfassend zu den Vorzügen und Mängeln der jeweiligen Arbeit Stellung genommen wird. Das Gutachten schließt mit einem Bewertungsvorschlag ab.
(2) Die endgültige Bewertungsentscheidung wird auf der Grundlage der Notenvoten der Fachprüferinnen und Fachprüfer getroffen.

§ 14 Vorkonferenzen

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet in einer Vorkonferenz über die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen.
(2) Ergibt sich nach der Entscheidung in der Vorkonferenz, dass der Prüfling nach § 18 Absatz 2 die Prüfung nicht mehr bestehen kann, so wird sie abgebrochen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.

§ 15 Mündliche Prüfung

(1) Der Prüfungsteil der mündlichen Prüfung besteht aus vier Prüfungsleistungen, und zwar
1.
der Stegreifübersetzung eines Textes aus dem gewählten Fachgebiet mit einer Bearbeitungszeit von insgesamt 15 Minuten,
2.
der Stegreifübersetzung eines Textes allgemeinen Inhalts mit einer Bearbeitungszeit von insgesamt 15 Minuten,
3.
je einem Prüfungsgespräch über politische, wirtschaftliche und kulturelle Gegenwartsfragen beider Sprachgebiete mit einer Länge von insgesamt 30 Minuten,
4.
einem Prüfungsgespräch über fachliche und sprachliche Hilfsmittel mit einer Länge von insgesamt 15 Minuten.
(2) Die Texte zu Absatz 1 Nr. 1 und 2 dürfen nicht derselben Sprache entnommen werden. Das Prüfungsgespräch zu Absatz 1 Nr. 3 findet je zur Hälfte in der Ausgangs- und in der Zielsprache statt. Zu den Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gehört die Erörterung von sachlichen und sprachlichen Problemen anhand des jeweiligen Textes.
(3) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann veranlassen, dass bestimmte Gebiete berücksichtigt werden, und selbst Fragen stellen.

§ 16 Begutachtung der mündlichen Prüfungsleistungen

(1) Jede mündliche Prüfungsleistung wird vom Prüfungsausschuss bewertet.
(2) Wenn erhebliche Mängel in einer Prüfungsleistung vorliegen, kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die mündliche Prüfung zur Beratung unterbrechen. Ergibt sich dabei, dass der Kandidat nach § 18 Absatz 2 die Prüfung nicht mehr bestehen kann, so wird sie abgebrochen. Die Prüfung ist dann nicht bestanden.

Abschnitt III Abschluss der Prüfung

§ 17 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Bei der Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen werden folgende Noten erteilt
1.
„sehr gut“ (1,0), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2.
„gut“ (2,0), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3.
„befriedigend“ (3,0), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4.
„ausreichend“ (4,0), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5.
„mangelhaft“ (5,0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6.
„ungenügend“ (6,0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Es können folgende Zwischennoten erteilt werden: 1,3; 1,7; 2,3; 2,7; 3,3; 3,7.
(2) Jede Note wird aus dem bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechneten arithmetischen Mittel der abgegebenen Notenvoten der Mitglieder des Prüfungsausschusses errechnet.

§ 18 Gesamtergebnis

(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person das Gesamtergebnis fest.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn
1.
keine Hausarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0)
und
2.
unter den Aufsichtsarbeiten gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 keine mit „ungenügend“ (6,0) und höchstens eine mit „mangelhaft“ (5,0), zugleich aber mindestens eine Übersetzungsleistung mit „befriedigen“ (3,0) oder besser und
3.
die Aufsichtsarbeit gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
unter den mündlichen Prüfungsleistungen keine mit „ungenügend“ (6,0) und höchstens eine mit „mangelhaft“ (5,0), zugleich aber mindestens eine der in § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Prüfungsleistungen mit „befriedigend“ (3,0) oder besser
bewertet wurde.
(3) Das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung wird aus den Bewertungen aller schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen bei gleicher Gewichtung als Durchschnittswert bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet.
(4) Dem errechneten Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung entspricht die Gesamtnote nach folgender Zuordnung:
1,00 bis 1,49 = „sehr gut bestanden“
1,50 bis 2,49 = „gut bestanden“
2,50 bis 3,49 = „befriedigend bestanden“
3,50 bis 4,00 = „bestanden“.

§ 19 Bekanntgabe, Akteneinsicht

(1) Der Prüfling kann im unmittelbaren Anschluss an die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses verlangen, dass ihm die tragenden Erwägungen für die Bewertung der Prüfungsleistungen eröffnet werden.
(2) Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung die Prüfungsakte beim Prüfungsamt einzusehen.

§ 20 Wiederholung der Prüfung

Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann einen frühesten Meldetermin für die Wiederholungsprüfung bestimmen.

§ 21 Urkunde, Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält eine Urkunde nach beigefügtem Muster (Anlage 1) und ein Zeugnis über die einzelnen Prüfungsleistungen (Anlage 2). Zeugnis und Urkunde enthalten die Noten ohne Dezimalwerte.
(2) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erhält er darüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 22 Rücktritt, Säumnis

(1) Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann dem Prüfling auf schriftlichen Antrag der Rücktritt von der Prüfung genehmigt werden. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden dann hinfällig. Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Wird ein Prüfungstermin vom Prüfling schuldhaft versäumt, gilt die Prüfung mit diesem Tag als nicht bestanden. Die Prüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn die Gründe für das Ausbleiben nicht unverzüglich der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person mitgeteilt werden oder diesbezügliche Nachweise, im Krankheitsfall ein ärztliches Attest, nicht unverzüglich an diese übersandt werden. Ein ärztliches Attest muss eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Angabe der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung enthalten. Die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.
(3) Liegt kein Verschulden vor, wird die versäumte Prüfungsleistung zu einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Prüfungsamt.

§ 23 Erweiterungsprüfungen

(1) Wer die Staatliche Übersetzerprüfung erfolgreich absolviert hat, kann in einem oder mehreren Fachgebieten in derselben Sprache eine Erweiterungsprüfung ablegen. Diese umfasst alle schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen, die sich auf das gewählte weitere Fachgebiet beziehen. Im Falle der gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 1 zu absolvierenden Stegreifübersetzung eines Fachtextes entscheidet der Prüfling, ob er aus der zu prüfenden Sprache ins Deutsche übersetzt oder umgekehrt.
(2) Das Zeugnis über die bestandene Erweiterungsprüfung gilt nur in Verbindung mit dem zuvor erworbenen Zeugnis über die bestandene Staatliche Übersetzerprüfung in derselben Sprache.

Abschnitt IV Schlussbestimmungen

§ 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2. Juli 1990
Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport Sybille Volkholz

Anlage 1

Staatliches Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer Berlin
PRÜFUNGSURKUNDE
__________________________________________________
geboren am _________________________ in _________________________
hat sich am ____________________ vor einem Prüfungsausschuss des Staatlichen Prüfungsamtes für Übersetzerinnen und Übersetzer Berlin der
Staatlichen Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen unterzogen.
*)
Prüfungssprachen waren:________________________________________
______________________________ hat die Prüfung bestanden.
Vertiefte sprachliche und sachliche Kenntnisse wurden im Fachgebiet ________________________________________ nachgewiesen.
Auf Grund der Ergebnisse in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wurde das Gesamturteil
- _______________ bestanden -
zuerkannt.
____________________ ist berechtigt, die Bezeichnung
„Staatlich geprüfter Übersetzer“ „Staatlich geprüfte Übersetzerin“
zu führen.
Berlin, den ____________________
Staatliches Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer Berlin
Fußnoten
*)
Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen vom _______________ durchgeführt.

Anlage 2

Staatliches Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer Berlin
ZEUGNIS
__________________________________________________
geboren am _________________________ in _________________________
hat am ______________________________ die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen bestanden.
*)
Ausgangssprache (A):__________Zielsprache (Z): __________
Fachgebiet: __________________________________________________
Die Prüfungsleistungen wurden wie folgt bewertet:
1.Aufsichtsarbeiten
Aufsatz in der Zielsprache _________________________
Übersetzungen:
Texte allgemeinen InhaltsA-Z:_________________________
Z-A:_________________________
_________________________
Texte aus dem FachgebietA-Z:_________________________
Z-A:_________________________
_________________________
Klausur zur deutschen Rechtssprache _________________________
_________________________
2.Hausarbeiten (Übersetzungen) Texte allgemeinen InhaltsA-Z:_________________________
Z-A:_________________________
Texte aus dem FachgebietA-Z:_________________________
Z-A:_________________________
3.Mündliche Prüfung
StegreifübersetzungA-Z:_________________________
StegreifübersetzungZ-A:_________________________
LandeskundeA/Z:_________________________
Fachliche und sprachliche HilfsmittelA/Z:_________________________
Dieses Zeugnis ist nur gültig in Verbindung mit der unter gleichem Datum ausgestellten Prüfungsurkunde
Berlin, den ____________________
Staatliches Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer Berlin
Fußnoten
*)
Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen vom ____________________ durchgeführt.
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