Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 26. Juni 2001
Gesetz zum Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin
über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin
zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Vom 26. Juni 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau vom 26. Juni 2001 | 05.07.2001 |
Eingangsformel | 05.07.2001 |
§ 1 | 05.07.2001 |
§ 2 | 05.07.2001 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem am 11. Januar 2001 unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
wird zugestimmt.
(2) Der
Staatsvertrag
wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der
Staatsvertrag
nach seinem
Artikel 11 Abs. 1
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
*
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
Fußnoten
*)
Entsprechend der
Bekanntmachung
vom 20.10.2015 (GVBl. S. 394) tritt der
Staatsvertrag
am 01.10.2001 in Kraft.
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