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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 26. Juni 2001

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin
über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin
zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Vom 26. Juni 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau vom 26. Juni 200105.07.2001
Eingangsformel05.07.2001
§ 105.07.2001
§ 205.07.2001
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Dem am 11. Januar 2001 unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag
wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der
Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Abs. 1
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
*
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
Fußnoten
*)
Entsprechend der Bekanntmachung
vom 20.10.2015 (GVBl. S. 394) tritt der
Staatsvertrag am 01.10.2001 in Kraft.
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