APO-TD-Referendariat-VO
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der technischen Dienste des Landes Berlin (APO-TD-Referendariat-VO) Vom 9. Juni 2015

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der technischen Dienste des Landes Berlin (APO-TD-Referendariat-VO) Vom 9. Juni 2015
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 08.02.2022 (GVBl. S. 68)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der technischen Dienste des Landes Berlin (APO-TD-Referendariat-VO) vom 9. Juni 201505.07.2015
Eingangsformel05.07.2015
Inhaltsverzeichnis25.12.2020
Abschnitt 1 - Allgemeines05.07.2015
§ 1 - Geltungsbereich09.12.2016
Abschnitt 2 - Vorbereitungsdienst05.07.2015
§ 2 - Ziel des Vorbereitungsdienstes30.10.2016
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen09.12.2016
§ 4 - Einstellungsbehörde09.12.2016
§ 5 - Dienstbezeichnung, Beendigung des Vorbereitungsdienstes30.10.2016
§ 6 - Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen09.12.2016
§ 7 - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes03.03.2022
§ 8 - Urlaub, Dienstunfähigkeit09.12.2016
§ 9 - Gestaltung der Ausbildung05.07.2015
§ 10 - Prüfungserleichterung für Menschen mit Behinderung09.12.2016
§ 11 - Überwachung der Ausbildung05.07.2015
§ 12 - Beurteilung während der Ausbildung05.07.2015
Abschnitt 3 - Staatsexamen, Prüfungsordnung05.07.2015
§ 13 - Zweck und Art des Staatsexamens05.07.2015
§ 14 - Abnahme des Staatsexamens30.10.2016
§ 15 - Zulassung zum Staatsexamen09.12.2016
§ 16 - Häusliche Prüfungsarbeit09.12.2016
§ 17 - Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht09.12.2016
§ 18 - Mündliche Prüfung09.12.2016
§ 19 - Unterbrechung der Prüfung09.12.2016
§ 20 - Bewertung der Prüfungsleistungen12.01.2018
§ 21 - Abschließende Bewertung, Gesamturteil12.01.2018
§ 22 - Niederschrift über die Prüfung05.07.2015
§ 23 - Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses05.07.2015
§ 24 - Prüfungszeugnis05.07.2015
§ 25 - Wiederholung der Prüfung12.01.2018
§ 26 - Verstöße gegen die Prüfungsordnung09.12.2016
§ 27 - Prüfungsakte05.07.2015
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften05.07.2015
§ 28 - Ausführungsvorschriften und Verarbeitung personenbezogener Daten25.12.2020
§ 29 - Inkrafttreten05.07.2015
Anlage - Sondervorschriften der Fachrichtungen; Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat09.12.2016
§ 1 - Fachrichtung Architektur09.12.2016
§ 2 - Fachrichtung Stadtbauwesen09.12.2016
§ 3 - Fachrichtung Geodäsie09.12.2016
§ 4 - Fachrichtung Städtebau09.12.2016
§ 5 - Fachrichtung Landespflege09.12.2016
Auf Grund des § 29 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst
§ 2Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 3Einstellungsvoraussetzungen
§ 4Einstellungsbehörde
§ 5Dienstbezeichnung, Beendigung des Vorbereitungsdienstes
§ 6Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
§ 7Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 8Urlaub, Dienstunfähigkeit
§ 9Gestaltung der Ausbildung
§ 10Prüfungserleichterung für Menschen mit Behinderung
§ 11Überwachung der Ausbildung
§ 12Beurteilung während der Ausbildung
Abschnitt 3 Staatsexamen, Prüfungsordnung
§ 13Zweck und Art des Staatsexamens
§ 14Abnahme des Staatsexamens
§ 15Zulassung zum Staatsexamen
§ 16Häusliche Prüfungsarbeit
§ 17Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 18Mündliche Prüfung
§ 19Unterbrechung der Prüfung
§ 20Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 21Abschließende Bewertung, Gesamturteil
§ 22Niederschrift über die Prüfung
§ 23Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 24Prüfungszeugnis
§ 25Wiederholung der Prüfung
§ 26Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 27Prüfungsakte
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 28Ausführungsvorschriften und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 29Inkrafttreten
Anlage Sondervorschriften der Fachrichtungen Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
§ 1Fachrichtung Architektur
§ 2Fachrichtung Stadtbauwesen
§ 3Fachrichtung Geodäsie
§ 4Städtebau
§ 5Landespflege

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnfachrichtung technische Dienste der Laufbahnzweige
1.
des bautechnischen Dienstes (Fachrichtungen Architektur und Stadtbauwesen),
2.
des vermessungstechnischen Dienstes (Fachrichtung Geodäsie),
3.
des Städtebaus (Fachrichtung Stadt- und Regionalplanung, Raumplanung) und
4.
der Landespflege.

Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst

§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnfachrichtung technische Dienste der in § 1 genannten Laufbahnzweige auszubilden. Es sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.
(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, zum einen das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden und es gegebenenfalls zu ergänzen und zum anderen umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb und Führungsaufgaben sowie Wirtschaftlichkeit zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern.
(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit dem Staatsexamen ab.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen oder Bewerber eingestellt werden, die
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und
2.
im Rahmen eines konsekutiven Masterstudienganges ein Hochschulstudium der Fachrichtungen Architektur, Bauingenieurwesen, Geodäsie, Stadt- und Regionalplanung, Raumplanung oder Landespflege mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen oder mit einer gleichwertigen, auch ausländischen, Hochschulprüfung abgeschlossen haben, sofern dabei das in den Sondervorschriften der Fachrichtungen festgelegte Wissensspektrum nachgewiesen wird.

§ 4 Einstellungsbehörde

Einstellungsbehörde ist die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung.

§ 5 Dienstbezeichnung, Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.
(2) Die Referendarinnen und Referendare tragen während des Vorbereitungsdienstes im Laufbahnzweig nach § 1 Nummer 1 die Dienstbezeichnung „Baureferendarin“ oder „Baureferendar“, im Laufbahnzweig nach § 1 Nummer 2 „Vermessungsreferendarin“ oder „Vermessungsreferendar“, im Laufbahnzweig nach § 1 Nummer 3 „Städtebaureferendarin“ oder „Städtebaureferendar“ und im Laufbahnzweig nach § 1 Nummer 4 „Landespflegereferendarin“ oder „Landespflegereferendar“.
(3) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem das Staatsexamen bestanden oder das Nichtbestehen des Staatsexamens in der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde (§ 23), jedoch nicht vor Ablauf der Regeldauer des Vorbereitungsdienstes (§ 7 Absatz 1). Die vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes aus wichtigem Grund richtet sich nach Absatz 4.
(4) Bei Referendarinnen und Referendaren, die sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund ihres Verhaltens, ihrer Leistungen, ihrer Fähigkeiten oder ihrer Persönlichkeit als nicht geeignet erweisen, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst unverzüglich beenden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Referendarin oder der Referendar es schuldhaft versäumt, die Zulassung zum Staatsexamen (§ 15 Absatz 1 und 2) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 25 Absatz 3 und 4) fristgemäß zu beantragen.

§ 6 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen

(1) Das Auswahlverfahren richtet sich nach § 6 des Laufbahngesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Das Auswahlverfahren wird durch die Ausbildungsbehörde nach Absatz 2 durchgeführt.
(2) Ausbildungsbehörde für die Laufbahnzweige nach § 1 Nummer 1 (Fachrichtung Architektur), § 1 Nummer 2 und § 1 Nummer 3 ist die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung. Ausbildungsbehörde für die Laufbahnzweige nach § 1 Nummer 1 (Fachrichtung Stadtbauwesen) und § 1 Nummer 4 ist die für Umwelt und Verkehr zuständige Senatsverwaltung.
(3) Die Einstellungsbehörde ordnet die Referendarinnen und Referendare nach Absatz 2 Satz 2 zu der für Umwelt und Verkehr zuständigen Senatsverwaltung ab.
(4) Die Referendarinnen und Referendare werden von der Ausbildungsbehörde den Ausbildungsstellen zugewiesen.
(5) Die Referendarin oder der Referendar kann in einzelnen Abschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Oberprüfungsamt nicht angeschlossen sind, oder bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden.

§ 7 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Prüfungszeiten regelmäßig zwei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst können für die Ausbildung förderliche Zeiten einer Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeiten nach Maßgabe des § 20 Absatz 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der technischen Dienste vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 23) angerechnet werden. Der zu leistende Vorbereitungsdienst dauert in diesen Fällen mindestens ein Jahr.
(2) Erreicht die Referendarin oder der Referendar das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, so kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens zwölf Monate verlängern. In Fällen nach § 1 Nummer 1 (Fachrichtung Stadtbauwesen) und § 1 Nummer 4 erfolgt dies im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. Das Ziel der Ausbildung ist nur bei einer Leistung erreicht, die mindestens mit der Note 4 (ausreichend) bewertet ist.
(3) Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzvorschriften oder einer Elternzeit zu verlängern. Über Ausnahmen entscheidet die Einstellungsbehörde. In Fällen nach § 1 Nummer 1 (Fachrichtung Stadtbauwesen) und § 1 Nummer 4 erfolgt dies im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.
(4) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde. In Fällen nach § 1 Nummer 1 (Fachrichtung Stadtbauwesen) und § 1 Nummer 4 erfolgt dies im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. Im Fall des Absatzes 1 wird die Entscheidung gegebenenfalls im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes getroffen.
(5) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt in entsprechenden Verwaltungsvorschriften geregelt sind.

§ 8 Urlaub, Dienstunfähigkeit

(1) Der Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 11 Absatz 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten.
(2) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. In Fällen nach § 1 Nummer 1 (Fachrichtung Stadtbauwesen) und § 1 Nummer 4 erfolgt dies im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst soll in der Regel nicht um mehr als ein halbes Jahr verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel dadurch gefährdet ist.
(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub grundsätzlich nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde und dem Oberprüfungsamt zulässig. In Fällen nach § 1 Nummer 1 (Fachrichtung Stadtbauwesen) und § 1 Nummer 4 erfolgt dies im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich in diesen Fällen entsprechend.
(4) Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet ist.

§ 9 Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Referendarinnen oder Referendare werden nach den Sondervorschriften ihrer Laufbahnzweige und Fachrichtungen ausgebildet.
(2) In einem Einführungslehrgang soll den Referendarinnen und Referendaren ein Überblick über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung vermittelt werden. Das Ziel der Ausbildung soll erläutert werden. Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, die Ausbildungsinhalte in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung sollen gegeben werden.
(3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, e-Learning, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden. Zur Vermittlung von Kenntnissen in den Prüfungsfächern „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ und „Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“ sind Allgemeine Verwaltungsseminare und Rhetorik- und Managementseminare einzurichten.
(4) Während der Ausbildung sollen im zweiwöchigen Turnus Arbeitsgemeinschaften bei den Ausbildungsbehörden eingerichtet werden. Die Inhalte der Arbeitsgemeinschaften werden von den Referendarinnen und Referendaren in Absprache mit der Ausbildungsleitung in Eigenverantwortung bestimmt. Die Referendarinnen und Referendare können in diesem Rahmen geeignete Fachexkursionen durchführen, Einladungen für Fachvorträge aussprechen oder in Eigenregie komplexe verwaltungsrechtliche Fallsituationen gemeinsam bearbeiten. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag gegeben werden.

§ 10 Prüfungserleichterung für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung sind bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung sind rechtzeitig mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung der Einstellungsbehörde zu erörtern. In Fällen nach § 1 Nummer 1 (Fachrichtung Stadtbauwesen) und § 1 Nummer 4 erfolgt dies im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

§ 11 Überwachung der Ausbildung

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt für jede Fachrichtung eine Ausbildungsleitung, die die gesamte Ausbildung lenkt und überwacht. Die Ausbildungsleitung muss die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der technischen Dienste in dem entsprechenden Laufbahnzweig und der jeweiligen Fachrichtung erworben haben. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leitung der Ausbildungsstelle oder der von ihr beauftragten Person.
(2) Die Ausbildungsbehörde stellt für alle Referendarinnen und Referendare einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Referendarinnen und Referendare können berücksichtigt werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.
(4) Referendarinnen und Referendare haben einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist am Ende des Ausbildungsabschnittes der Ausbildungsleitung zur Prüfung und Bescheinigung und anschließend der Ausbildungsbehörde vorzulegen.
(5) Die Ausbildungsbehörde führt für alle Referendarinnen und Referendare eine Übersicht über den Vorbereitungsdienst.

§ 12 Beurteilung während der Ausbildung

(1) Die jeweilige Ausbilderin bzw. der Ausbilder beurteilt die Referendarinnen und Referendare nach Abschluss des bei ihr bzw. ihm abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach ihrer Leistung und dem Führungsverhalten. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. Das Ziel der Ausbildung ist nur bei einer Leistung erreicht, die mindestens mit der Note 4 (ausreichend) bewertet ist. Das Nähere regeln die Verwaltungsvorschriften nach § 28.
(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die Beurteilung nach Absatz 1 entfällt.
(3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Ende der gesamten Ausbildung eine abschließende Beurteilung ab. Absatz 1 gilt entsprechend. Sie soll auch über die Allgemeinbildung, Charaktereigenschaften und die Fähigkeit zum freien Vortrag der Referendarinnen und Referendare Aufschluss geben.
(4) Die Beurteilungen sind den Referendarinnen oder den Referendaren zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Personalakten zu nehmen.

Abschnitt 3 Staatsexamen, Prüfungsordnung

§ 13 Zweck und Art des Staatsexamens

(1) Im Staatsexamen haben die Referendarinnen und die Referendare nachzuweisen, dass sie die auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen, dass sie mit Aufgaben der Verwaltungen ihrer Fachrichtungen, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind und dass sie über wirtschaftliches Denken und führungstechnische Kenntnisse verfügen.
(2) Die Prüfung besteht aus der häuslichen Prüfungsarbeit, den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung.

§ 14 Abnahme des Staatsexamens

(1) Die für die Abnahme des Staatsexamens zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für das technische Referendariat. Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen vom 16. September 1948 in der Fassung vom 1. Oktober 2013.
(2) Die mündliche Prüfung des Staatsexamens findet grundsätzlich am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes können sie auch an anderen Orten abhalten lassen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Führungskräfte aus Verwaltung und Wirtschaft, die eine Große Staatsprüfung oder ein Staatsexamen abgelegt haben, bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.
(4) Die Prüfung wird in den in § 1 genannten Fachrichtungen von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommission je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüferinnen oder Prüfer werden von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums bestellten Mitglieder der Prüfungsausschüsse berufen. Jeder Prüfungskommission soll eine Prüferin oder ein Prüfer aus dem Land Berlin angehören.
(5) Die Prüferinnen oder Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfung. Eine Prüfungskommission ist bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen oder Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.

§ 15 Zulassung zum Staatsexamen

(1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen und Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnfachrichtung technische Dienste ordnungsgemäß abgeleistet haben.
(2) Die Referendarinnen und Referendare haben ihren Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Einstellungsbehörde zu stellen. Die Einstellungsbehörde hat den Referendarinnen und den Referendaren den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 5) schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Einstellungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.
(4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Einstellungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 12 Absatz 3) nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

§ 16 Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. In der Aufgabenstellung sollen Managementaspekte einen hohen Stellenwert erhalten.
(2) Die Referendarin oder der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Einstellungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat die Referendarin oder der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.
(3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen die eigenhändige Unterschrift tragen.
(4) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Abschnitts- oder Projektarbeit im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsausschusses als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt.
(5) Hat die Referendarin oder der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen „Schinkel-Wettbewerb“ teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit durch die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin des Prüfungsausschusses angenommen werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb beurteilt.
(6) Anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit ist es möglich, zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften nach § 28. Die dann insgesamt sechs schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden mit 50 v.H. für das Gesamturteil gewichtet.

§ 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfasst, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und das Ergebnis knapp und übersichtlich dargestellt werden kann. In der Aufgabenstellung sollen Managementaspekte einen hohen Stellenwert erhalten.
(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.
(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Mindestens eine Arbeit ist dabei aus den Prüfungsfächern „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ oder „Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“ zu stellen. Zugelassene Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden sie in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der aufsichtführenden Person zu hinterlegen.
(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Einstellungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet in Fällen nach § 1 Nummer 1 (Fachrichtung Stadtbauwesen) und § 1 Nummer 4 an die Ausbildungsbehörde bzw. am Fertigungstag an die aufsichtführende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Die Prüfungsaufsicht muss über die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der entsprechenden Laufbahnfachrichtung verfügen.
(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat die Referendarin oder der Referendar die Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten der aufsichtführenden Person abzugeben.
(6) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden grundsätzlich mit PC bearbeitet, wenn die Ausschussleiterinnen oder Ausschussleiter dem zustimmen und die für die Ausbildung zuständige Behörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte IT-Ausstattung gewährleistet. Die Referendarinnen oder Referendare können auf Einzelantrag bei der Einstellungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung verlangen. In Fällen nach § 1 Nummer 1 (Fachrichtung Stadtbauwesen) und § 1 Nummer 4 erfolgt dies im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.
(7) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die aufsichtführende Person jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Bei der Niederschrift hat sie oder er das vom Oberprüfungsamt dafür vorgesehene Formular zu verwenden. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis dem vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.

§ 18 Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben dem Wissen und Können in der entsprechenden Fachrichtung vor allem Verständnis für Management und Führung sowie für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
(2) Die Referendarin oder der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidatinnen oder Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.
(3) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 17) als nicht bestanden bewertet (§ 21 Absatz 5), wird die Referendarin oder der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Prüfung ist nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Sie oder er erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis zu entnehmen. Die Prüfungsdauer von in der Regel insgesamt sechseinhalb Stunden, mindestens aber sechs Stunden, gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und wird bei weniger Kandidaten entsprechend gekürzt. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden.
(5) Die Regelzeit bei drei Kandidatinnen oder Kandidaten beträgt bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechseinhalb Stunden für zwei Prüfungsfächer jeweils eineinviertel Stunden; eines dieser beiden Fächer ist das Prüfungsfach „Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“. Die Regelzeit der vier anderen Prüfungsfächer beträgt in diesem Fall jeweils eine Stunde. Bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechs Stunden beträgt bei drei Kandidatinnen oder Kandidaten die Regelzeit für jedes Prüfungsfach jeweils eine Stunde.
(6) Am zweiten Prüfungstag hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars oder einem sonst interessierenden Gebiet entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekannt zu geben.
(7) Die Prüfung und die Beratungen sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der Einstellungs- oder Ausbildungsbehörde zugegen sein.

§ 19 Unterbrechung der Prüfung

(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.

§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von Erst- und Zweitprüfenden bewertet, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den dort jeweils Prüfenden.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.
(3) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrages nach § 18 Absatz 6, erfolgt in Punkten, die wie folgt in Noten umgesetzt werden:
sehr gut = 1,0 1,3 gut = 1,7 2,0
vollbefriedigend = 2,3 2,7 befriedigend = 3,0 3,3
ausreichend = 3,7 4,0 mangelhaft = 5,0.
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
Dabei bedeutet die Note:
sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht;
gut = eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht;
vollbefriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.

§ 21 Abschließende Bewertung, Gesamturteil

(1) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einem der beiden Prüfenden nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird, so entscheidet die zuständige Ausschussleitung des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann.
(2) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird
1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei (= 20 von Hundert),
2. die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei (= 30 von Hundert) und
3. die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit fünf (= 50 von Hundert)
multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.
(4) Für das Gesamturteil gelten die Noten sehr gut, gut, vollbefriedigend, befriedigend, ausreichend und nicht bestanden.
(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist oder
2.
der Mittelwert (Absatz 3) 4,01 oder schlechter lautet oder
3.
die Noten in zwei Fächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind oder
4.
die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter lautet oder
5.
die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder
6.
in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder eine Note „gut“ oder besser gegeben.
(6) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
1.
die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht (§ 19 Absatz 1) oder
2.
die Referendarin oder der Referendar nach § 26 Absatz 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.
(7) Die Prüfung ist bestanden mit
dem „Prädikat sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1,00-1,49,
dem „Prädikat gut“ bei einem Mittelwert von 1,50-2,29,
dem „Prädikat vollbefriedigend“ bei einem Mittelwert von 2,30-2,99,
„befriedigend“ bei einem Mittelwert von 3,00-3,49,
„ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3,50-4,00.

§ 22 Niederschrift über die Prüfung

Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfenden zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

§ 23 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Im Anschluss an die Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der Prüfung mündlich bekannt gegeben. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 24 Prüfungszeugnis

(1) Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der technischen Dienste. Außerdem wird die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Technische Assessorin“ beziehungsweise „Technischer Assessor“ zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit Siegel versehen. Das Zeugnis wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, ausgehändigt.
(2) Findet der mündliche Teil der Prüfung nach § 14 Absatz 2 nicht am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, erhält der Referendar oder die Referendarin grundsätzlich nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung beinhaltet. In diesem Fall wird das Prüfungszeugnis nach Absatz 1 übersandt.

§ 25 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so darf die Prüfung einmal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich,
1.
wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder nicht angenommen worden ist, auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, auf die vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung,
2.
zumindest auf die mit „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung,
3.
auf die mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.
Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen oder der schriftlichen oder beider Prüfungen beschließen.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 1 hat die Referendarin oder der Referendar innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen.
(4) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 oder 3 befindet die Prüfungskommission auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf, und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. In Fällen nach § 1 Nummer 1 (Fachrichtung Stadtbauwesen) und § 1 Nummer 4 erfolgt dies im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. Sie soll mindestens zwei, höchstens sechs Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat sechs Wochen vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.

§ 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Referendarinnen oder Referendare, die zu täuschen versuchen, die insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgeben (§ 16 Absatz 3) oder die bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führen (§ 17 Absatz 3) oder die sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig machen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung sollen sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen, die Referendarin oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Referendarin oder der Referendar erhält einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung zulässig.
(4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 27 Prüfungsakte

(1) Antragsstellenden kann Einsicht in ihre Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.
(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 28 Ausführungsvorschriften und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Laufbahnordnungsbehörde der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Die Einstellungsbehörde, die Ausbildungsbehörde und das Oberprüfungsamt sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 9. Juni 2015
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Andreas Geisel

Anlage

Sondervorschriften der Fachrichtungen; Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat

§ 1 Fachrichtung Architektur

1.
Studiengänge
Zum technischen Referendariat in der Fachrichtung Architektur werden unter den Vorgaben von § 3 Nummer 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der technischen Dienste des Landes Berlin nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes, durchgängiges oder konsekutives Studium der Architektur an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen. Das Studium muss die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG für Architektinnen und Architekten sowohl für inländische als auch Absolventinnen und Absolventen aus den Ländern der Europäischen Union erfüllen. Für andere Absolventinnen und Absolventen ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mittels eines amtlichen Nachweises einer für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zuständigen öffentlichen Stelle nachzuweisen.
2.
Wissensspektrum (Studieninhalte)
Mit den unter Nummer 1 aufgeführten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat in der Fachrichtung Architektur nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum grundsätzlich in folgenden Modulen nachgewiesen wird:
a)
Allgemeine Fächer
-
Architektur- und Stadtbaugeschichte
-
Planungs- und Architekturtheorie
-
Rechtliche und ökonomische Grundlagen der Stadt- und Objektplanung
-
Kostenermittlung
-
Projektorganisation
b)
Gestaltung und Darstellung
-
Darstellende Geometrie und Technische Darstellung
-
Künstlerische und funktionsorientierte Gestaltung
-
Künstlerische Darstellung und Entwurfspräsentation
-
Informations- und datentechnische Architekturdarstellung (CAD)
c)
Konstruktionsplanung
-
Konstruktionslehre
-
Methoden des Konstruierens
-
Baukonstruktion
-
Tragwerkslehre
-
Bauphysik
-
Baustoffkunde
-
Technische Gebäudeausrüstung
d)
Gebäudeplanung
-
Gebäudelehre
-
Entwurfsmethodik
-
Bauaufnahme
-
Objektplanung
e)
Grundzüge der Stadtplanung und des Städtebaus

§ 2 Fachrichtung Stadtbauwesen

1.
Studiengänge
Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studienganges Bauingenieurwesen oder eines vergleichbaren Studienganges unter den Vorgaben von § 3 Nummer 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der technischen Dienste des Landes Berlin.
2.
Wissensspektrum (Studieninhalte)
Mit den unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende folgende Wissensspektrum nachgewiesen wird.
a)
Grundlagenwissen (mathematisch-naturwissenschaftliche Studieninhalte) In Bezug auf das technische Referendariat sind grundlegendes Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern nachzuweisen:
-
Mathematik für Ingenieure
-
Mechanik
-
Physik
-
Grundlagen der EDV (Informationstechnik)
-
Darstellende Geometrie
-
Chemie
-
Geologie
b)
Fachwissen (berufsfeldbezogene Studieninhalte) Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen sind in den folgenden baufachlichen Schwerpunktdisziplinen nachzuweisen:
-
Grundbau und Bodenmechanik
-
Baustatik
-
Vermessungswesen
-
Baustoffkunde
-
Baukonstruktionslehre
-
Lehrgebiet Konstruktiver Ingenieurbau: Grundzüge des Konstruktiven Ingenieurbaus oder Stahlbau oder Massivbau oder Holzbau
-
Lehrgebiet Wasserwesen
-
Grundzüge des Wasserwesens oder Gewässerkunde oder Wasserwirtschaft
-
Verkehrswasserbau oder Energiewasserbau oder Siedlungswasserwirtschaft
-
Lehrgebiet Verkehrswesen, Stadt- und Raumplanung
-
Städtebau und Raumordnung oder Grundzüge des Verkehrswesens
-
Landverkehrswegebau oder Verkehrstechnik
-
Lehrgebiet Baubetrieb: Baubetriebstechnik und Baubetriebswirtschaft oder Erdbau oder Tunnelbau
c)
Fachbezogenes Ergänzungswissen Im Hinblick auf die vielseitigen Beziehungen des Bauingenieurwesens zu anderen Disziplinen sollen Bewerber an Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Grundkenntnissen in
-
Planungs- und Baurecht
-
Wirtschaftswissenschaft
-
Umweltschutz
-
Führungstechnik/Management
teilgenommen haben.

§ 3 Fachrichtung Geodäsie

1.
Studiengänge
Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist unter den Vorgaben von § 3 Nummer 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der technischen Dienste des Landes Berlin der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studienganges Geodäsie und Geoinformatik/Geoinformation oder eines vergleichbaren Studienganges im Fachgebiet Geodäsie.
2.
Wissensspektrum (Studieninhalte)
Mit den unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat grundsätzlich nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende folgende Wissensspektrum nachgewiesen wird.
a)
Grundlagenwissen (mathematisch-naturwissenschaftliche Studieninhalte) In Bezug auf das technische Referendariat sind grundlegendes Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern nachzuweisen:
-
Höhere Mathematik
-
Geometrie
-
Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche
-
Statistik und Parameterschätzung
-
Informatik
b)
Fachwissen (berufsfeldbezogene Studieninhalte) Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen sind in den folgenden geodätischen Schwerpunktdisziplinen nachzuweisen, und zwar in einem für das konsekutive Masterstudium vorgegebenen Mindestumfang der Module:
-
Vermessungskunde
-
Referenz- und Raumbezugssysteme
-
Ausgleichungsrechnung
-
Photogrammetrie und Fernerkundung
-
Topographie und Kartographie
-
Ingenieurgeodäsie
-
Liegenschaftskataster und Grundbuch
-
Landentwicklung
-
Planung und Bodenordnung
-
Immobilienwertermittlung
-
Geoinformatik
-
Physikalische Geodäsie
-
Satellitenpositionierung
c)
Fachbezogenes Ergänzungswissen Das Studium muss (z. B. durch Wahlmodule) die Möglichkeit bieten, ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen zu erwerben:
-
Führungstechnik/Management
-
Betriebswirtschaft
-
Rechtswissenschaften
-
Umweltschutz
-
Sprachen

§ 4 Fachrichtung Städtebau

1.
Studiengänge
Voraussetzung für die Zulassung zum technischen Referendariat ist unter den Vorgaben von § 3 Nummer 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der technischen Dienste des Landes Berlin der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums (Mastergrad oder gleichwertiger Abschluss) an einer wissenschaftlichen Hochschule. Diesen Anforderungen entsprechen u. a. folgende Studiengänge:
-
Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau/ Stadtplanung, Studium der Stadtplanung oder Stadt- und Regionalplanung,
-
Vertiefungsstudium mit Schwerpunkt Städtebau/Stadtplanung (Masterstudiengang) im Rahmen des Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie), der Landespflege, der Geographie sowie weiterer einschlägiger Studiengänge,
-
Aufbaustudium Städtebau/Stadtplanung im Anschluss an ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie), der Landespflege, der Geographie sowie weiterer einschlägiger Studiengänge.
2.
Wissensspektrum (Studieninhalte)
Das Studium soll fundamentale Kenntnisse in den Wissensbereichen vermitteln, die für Analyse und Gestaltung von städtebaulichen und raumbezogenen Entwicklungsprozessen elementar sind. Dazu zählen u. a. die nachfolgenden Ausbildungsinhalte.
a)
Ökonomische und soziologische Grundlagen einer nachhaltigen Stadt-, Regional- und Landesplanung
-
Regionale Strukturpolitik
-
Soziologische Grundlagen
-
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Grundlagen
-
Developer-Rechnung
-
Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung
b)
Theorie und Kontext der räumlichen Planung
-
Aufgaben der räumlichen Planung im gesellschaftlichen Kontext
-
Politische Entscheidungen und räumliche Steuerung
-
Politik und Verwaltung in Mehrebenensystemen
c)
Methoden, Verfahren und Instrumente der räumlichen Planung
-
Methoden der Raumplanung
-
Verfahren und Instrumente (zur nachhaltigen Stadtentwicklung)
-
Management und Kommunikation
d)
Städtebaulicher Entwurf
-
Städtebauliche Gestaltung und ihre Darstellung
-
Bebauungsplanung
-
Morphologie und Typologie
-
Visualisierung von Planungen
e)
Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus
-
Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus in Stadt und Land
-
Denkmalpflege
f)
Rechtliche Grundlagen
-
Allgemeines Verfassungsrecht
-
Allgemeines Verwaltungsrecht
-
Bau- und Planungsrecht
-
Raumordnungsrecht
-
Bodenrecht
-
Fachplanungsrecht
-
Besonderes Städtebaurecht (insbesondere Stadterneuerung)
-
Europäisches Raumplanungsrecht
g)
Natürliche Voraussetzungen und technische Elemente der Stadt-, Regional- und Landesplanung
-
Grundlagen des Ökosystems
-
Landschaft und Umwelt
-
Umwelt und Ressourcen, u. a. Energie
-
Verkehr und Mobilität, Logistik und Wirtschaftsverkehr
-
Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung
-
Gebäudelehre
h)
Statistik und E-Planning
-
Empirische Erhebungsmethoden
-
Qualitative und quantitative Methoden der Datenerhebung
-
Deskriptive Statistik
-
Internetgestützte Planungskommunikation
3.
Form des Nachweises
Die Fähigkeit, das Fachwissen auf dem Gebiet der Stadt- und Regionalplanung methodisch anzuwenden, Kreativität zu entwickeln und gestalterischen Anforderungen gerecht zu werden, ist durch Entwurfsarbeiten und eine das Studium abschließende Masterarbeit/Diplomarbeit zu belegen. Diese Arbeiten sollen überwiegend konzeptionelle Inhalte haben sowie überwiegend und erkennbar eigenständig bearbeitet worden sein. In den Arbeiten soll die Fähigkeit gezeigt werden, verschiedene Wissensgebiete miteinander zu verknüpfen.

§ 5 Fachrichtung Landespflege

1.
Studiengänge
Voraussetzung ist unter den Vorgaben von § 3 Nummer 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der technischen Dienste des Landes Berlin ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Studienganges Landespflege oder eines vergleichbaren Studienganges wie z. B. Naturschutz- und Landschaftsplanung, Landschafts- und Freiraumentwicklung und Landschaftsarchitektur und Umweltplanung oder einer vergleichbaren Kombination von Studiengängen an einer Technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichem Studienangebot. Mit diesen Voraussetzungen und unter den Vorgaben der folgenden Nummer 2 können Bewerberinnen und Bewerber zum technischen Referendariat der Fachrichtung Landespflege grundsätzlich zugelassen werden.
2.
Wissensspektrum (Studieninhalte)
a)
Grundlagenwissen
In Bezug auf das technische Referendariat sind die wissenschaftlichen Grundlagen und deren methodische Anwendung in folgenden Teilbereichen der Landespflege nachzuweisen:
-
Naturschutz
-
Landschaftspflege
-
Grünordnung
-
Landschaftsökologie
(einschließlich der Grundlagenfächer Botanik/Vegetationskunde, Zoologie und Geologie/Bodenkunde)
Daneben sind planerische Fähigkeiten auf dem Gebiet der Garten- und Landschaftsarchitektur sowie der Landschafts-, Grünordnungs- und Objektplanung nachzuweisen.
b)
Grundlegendes Fachwissen (berufsfeldbezogene Studieninhalte) Als Grundlage für die Planungen und die Ausführung landespflegerischer Belange und als Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit benachbarten Fachbereichen ist grundlegendes Fachwissen und dessen methodische Anwendung mindestens in folgenden Fächern nachzuweisen:
-
Landschafts- und Grünflächenbau
-
Ingenieurbiologie
-
Rechtsgrundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
-
Geschichte des Naturschutzes und der Landschaftspflege
-
Informationstechnik/grafische Datenverarbeitung
-
Freizeit und Erholung
c)
Fachbezogenes Ergänzungswissen
Neben dem grundlegenden Fachwissen wird der Nachweis verlangt, dass das Studium durch Kenntnisse in den Grundzügen folgender Fächer bzw. Fächergruppen - und zwar wahlweise mindestens in drei - abgerundet worden ist:
-
Raumordnung, Landes- und Regionalplanung
-
Städtebau und Siedlungswesen
-
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
-
Verkehrsplanung/Verkehrsanlagen
-
Wasserwirtschaft und Wasserbau
-
Bergbau, Bodenabbau, Abgrabungen
-
Waldbau/Forstplanung
-
Landwirtschaft/Agrarplanung
-
Umweltschutz, Immissionsschutz, Abfallwirtschaft
-
Leitungsaufgaben/Führungstechnik/Management
3.
Form des Nachweises
Der Nachweis ist in den vier Teilbereichen nach Nummer 2 Buchstabe a durch qualifizierende Prüfungen und in den sonstigen Fächern durch Testate während des Studiengangs, vorzugsweise durch ein Diploma Supplement sowie durch Darlegung des absolvierten Studienspektrums (transcript of records) zu erbringen. Die Fähigkeit, das Fachwissen zu beherrschen, methodisch anzuwenden und planerischen Anforderungen gerecht zu werden, ist durch eigenständige Arbeiten (z. B. Diplomarbeit, Masterthesis oder sonstige Studienarbeiten) zu belegen.
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