Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 5. Juli 2021
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 5. Juli 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 5. Juli 2021 | 16.07.2021 |
Eingangsformel | 16.07.2021 |
§ 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag | 16.07.2021 |
§ 2 - Inkrafttreten | 16.07.2021 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zustimmung zum Staatsvertrag
(1) Dem am 9. und 26. März 2021 von dem Land Berlin und der Freien und Hansestadt Hamburg unterzeichneten Staatsvertrag über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Berlin, den 5. Juli 2021
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Michael Müller
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