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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen in der Fassung vom 18. Juli 1985

Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen in der Fassung vom 18. Juli 1985
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 29.04.2022 (GVBl. S. 198)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen in der Fassung vom 18. Juli 198501.01.1985
Eingangsformel01.01.1985
§ 1 - Straßenreinigungsverzeichnisse01.01.1985
§ 2 - Einteilung in Reinigungsklassen01.01.2014
§ 3 - Reinigungsturnus01.01.2014
§ 4 - Inkrafttreten01.01.1985
Anlage01.07.2022
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Straßenreinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), geändert durch Gesetz vom 25. November 1982 (GVBl. S.2022), wird verordnet:

§ 1 Straßenreinigungsverzeichnisse

Die Zugehörigkeit der Straßen
1.
zu den Straßenreinigungsverzeichnissen A, B und C und
2.
innerhalb des Straßenreinigungsverzeichnisses A zu den Reinigungsklassen 1 bis 4
ist aus den als Anlage beigefügten Straßenreinigungsverzeichnissen ersichtlich.

§ 2 Einteilung in Reinigungsklassen

Die Einteilung der im Straßenreinigungsverzeichnis A aufzuführenden Straßen in die Reinigungsklassen wird wie folgt vorgenommen:
1.
Reinigungsklasse 1:
Reinigungsklasse 1a: Straßen mit besonders starkem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit touristischen Zielen, Geschäftsstraßen mit besonders hohem Anteil an Einkaufsmöglichkeiten und gastronomischen Einrichtungen sowie mit besonders starkem Fußgängeraufkommen.
Reinigungsklasse 1b: Straßen mit starkem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Geschäftsstraßen mit starker Geschäfts- und Gastronomiedichte, Straßen im Bereich von Einkaufszentren und Straßen mit starkem Verkehr.
2.
Reinigungsklasse 2:
Reinigungsklasse 2a: Straßen mit überdurchschnittlichem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit überdurchschnittlicher Geschäfts- und Gastronomiedichte.
Reinigungsklasse 2b: Straßen mit durchschnittlichem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit Innenstadtcharakter, Straßen mit großer Wohndichte und Straßen mit durchschnittlichem Verkehr.
3.
Reinigungsklasse 3:
Straßen mit mäßigem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit mäßiger Wohndichte und Straßen mit mäßigem Verkehr.
4.
Reinigungsklasse 4:
Straßen mit geringem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen, die überwiegend mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut sind, Straßen mit geringem Verkehr und Straßen mit Kleingartenanlagen, die keinen starken oder keinen durchschnittlichen Verkehr aufweisen.

§ 3 Reinigungsturnus

(1) Die im Straßenreinigungsverzeichnis A aufgeführten Straßen werden in der Regel wie folgt gereinigt:
Straßen der Reinigungsklasse 1a: zehnmal wöchentlich, gegebenenfalls bis 22 Uhr,
Straßen der Reinigungsklasse 1b: siebenmal wöchentlich,
Straßen der Reinigungsklasse 2a: sechsmal wöchentlich,
Straßen der Reinigungsklasse 2b: fünfmal wöchentlich,
Straßen der Reinigungsklasse 3: dreimal wöchentlich,
Straßen der Reinigungsklasse 4: einmal wöchentlich.
(2) Die in den Straßenreinigungsverzeichnissen B und C aufgeführten Straßen sowie die Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs werden in der Regel einmal wöchentlich gereinigt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen vom 27. Juli 1978 (GVBl. S. 1853) außer Kraft.

Anlage

zu § 1
I. Allgemeines
Änderungen bei den Straßenreinigungsverzeichnissen und den Reinigungsklassen gegenüber der bisher geltenden Fassung sind mit folgenden Ziffern vor den Straßennamen gekennzeichnet:
1 = Neuaufnahme: Erstmalige Aufnahme einer Straße in ein Straßenreinigungsverzeichnis
2 = Umgruppierung: Eingruppierung einer Straße (auch teilweise) in eine niedrigere Reinigungsklasse innerhalb des Straßenreinigungsverzeichnisses A oder in ein anderes Straßenreinigungsverzeichnis
3 = Umgruppierung Eingruppierung einer Straße (auch teilweise) in eine höhere Reinigungsklasse innerhalb des Straßenreinigungsverzeichnisses A oder in ein anderes Straßenreinigungsverzeichnis
4 = Umbenennung: Änderung des Straßennamens
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