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DE - Landesrecht Berlin

Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und Bildung von Schutzzonen Vom 8. Oktober 1946 in der Fassung vom 31. Dezember 1967 (GVBl. Sb II 753-2)

Anordnung über die hygienische Überwachung
der Berliner Wasserwerke und Bildung von Schutzzonen
Vom 8. Oktober 1946
in der Fassung vom 31. Dezember 1967 (GVBl. Sb II 753-2)
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und Bildung von Schutzzonen vom 8. Oktober 1946 in der Fassung vom 31. Dezember 1967 (GVBl. Sb II 753-2)31.12.1967
Eingangsformel31.12.1967
§ 131.12.1967
§§ 2 und 331.12.1967
§ 431.12.1967
§ 531.12.1967
Auf Grund des § 35 des Reichsgesetzes betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten
vom 30. Juni 1900 (RGBl. S. 306) und des Befehls der Alliierten Kommandantur vom 7. März 1946 - BK/O (46) 114 - wird folgendes bestimmt:

§ 1

(1) Die Abteilung für Gesundheitsdienst - Landesgesundheitsamt - bestimmt eine Kommission, ...
(2) Der Kommission haben mindestens ein Hygieniker und ein Techniker anzugehören; für bestimmte Teilfragen können besondere Sachverständige herangezogen werden.

§§ 2 und 3

§ 4

(1) Zum Schutz der Umgebung der Brunnenanlagen werden folgende Sonderbestimmungen erlassen:
1.
Eine engere Schutzzone - das Gelände in 100 m Abstand von den Brunnen nach allen Seiten hin - ist von menschlicher Ansiedlung und jeglicher Bebauung freizuhalten. Hat eine Bebauung dieser Schutzzone bereits stattgefunden, so muß die Beseitigung der Abfallstoffe und der Abwässer nach Sondervorschriften des
Landesgesundheitsamts
erfolgen, die auf Grund der Forderungen der Kommission zu erlassen sind.
2.
Eine weitere Schutzzone - das Gelände in 500 m Abstand von den Brunnen nach allen Seiten hin, zumindest aber im zufließenden Grundwasserstrom - muß von Untergrundverrieselungen und Kläranlagen, Senkgruben und ähnlichen Bauwerken beziehungsweise Eingriffen in den Untergrund freigehalten werden. Soweit erforderlich, sind Sondervorschriften, wie zu § 4 Nr. 1, zu erlassen.
(2) Neubesiedelung dieser Zonen darf nur mit Genehmigung des
Landesgesundheitsamts
erfolgen.

§ 5

Die Anordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung
im Verordnungsblatt in Kraft.
Magistrat der Stadt Berlin
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