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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet Schloßpark Lichterfelde, Bezirk Steglitz von Berlin, Ortsteil Lichterfelde Vom 19. August 1986

Verordnung über das Naturschutzgebiet Schloßpark Lichterfelde,
Bezirk Steglitz von Berlin, Ortsteil Lichterfelde
Vom 19. August 1986
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Schloßpark Lichterfelde, Bezirk Steglitz von Berlin, Ortsteil Lichterfelde vom 19. August 198614.09.1986
Eingangsformel14.09.1986
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet14.09.1986
§ 2 - Schutzgegenstand14.09.1986
§ 3 - Schutzzweck14.09.1986
§ 4 - Pflege des Naturschutzgebietes14.09.1986
§ 5 - Verbotene Handlungen14.09.1986
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten14.09.1986
§ 7 - Inkrafttreten14.09.1986
Auf Grund der §§ 18 und
19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), geändert durch Gesetz vom 3. Oktober 1983 (GVBl. S. 1290), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

Der in § 2
bezeichnete Teil der Landschaft wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Schloßpark Lichterfelde“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet grenzt im Norden an den gärtnerisch gestalteten Teil des Schloßparkes Lichterfelde, im Osten an die Paul-Schwarz-Promenade am Teltowkanal, im Süden an die Krahmerstraße und im Westen an das Gelände der Freien Universität Berlin sowie an den gärtnerisch gestalteten Teil des Schloßparkes Lichterfelde.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das bezeichnete Gebiet wird als einer der letzten erhaltenen Teile des Bäketals mit ursprünglicher Vegetation geschützt. Durch den Schutz soll insbesondere bewirkt werden:
1.
die naturnahe Artenzusammensetzung des Waldes zu erhalten,
2.
Brutbiotope von Höhlen- und Buschbrütern zu sichern,
3.
das Landschaftsbild eines urwüchsigen, naturhaft belassenen Baumbestandes zu erhalten.

§ 4 Pflege des Naturschutzgebietes

Die zur Wiederherstellung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen werden durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt; hierzu gehören insbesondere:
1.
das Errichten von Schutzzäunen,
2.
das Entfernen von Fremdstoffen außerhalb der Vegetationsperiode nach Bedarf.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten:
1.
das Gebiet zu betreten, zu befahren oder dort zu reiten,
2.
wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
4.
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen sowie Hunde und andere Haustiere umherlaufen zu lassen,
5.
die Bodengestalt zu verändern, Boden oder Bodenbestandteile zu entnehmen oder einzubringen sowie die Bodendecke zu verfestigen oder zu versiegeln,
6.
das Gebiet zu verunreinigen,
7.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder andere Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
8.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, Leitungen jeder Art zu verlegen sowie Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen,
9.
Wohnwagen oder Zelte aufzustellen,
10.
Veranstaltungen jeder Art durchzuführen,
11.
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören,
12.
Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
13.
sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder einer nachhaltigen, dem besonderen Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können.
Die Verbote der Nummern 2 bis 13 gelten auch für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben die nach
§ 4 notwendigen Pflegemaßnahmen unberührt.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 Abs. 1 eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet Lichterfelder Schloßpark vom 28. Januar 1924 (ABl. f. d. Reg. Bez. Potsdam u. d. Stadt Bln. S. 32), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785), außer Kraft.
Berlin, den 19. August 1986
Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
J. Starnick
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