Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Beelitzhof (Wasserschutzgebietsverordnung Beelitzhof) Vom 13. November 1987
Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Beelitzhof
(Wasserschutzgebietsverordnung Beelitzhof)
Vom 13. November 1987
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Beelitzhof (Wasserschutzgebietsverordnung Beelitzhof) vom 13. November 1987 | 04.12.1987 |
Eingangsformel | 04.12.1987 |
§ 1 - Wasserschutzgebiet | 04.12.1987 |
§ 2 - Schutzgebietskarte | 04.12.1987 |
§ 3 - Schutzbestimmungen | 04.12.1987 |
§ 4 - Schutz der Zone III | 04.12.1987 |
§ 5 - Schutz der Zone II | 04.12.1987 |
§ 6 - Schutz der Zone I | 04.12.1987 |
§ 7 - Duldungspflichten | 04.12.1987 |
§ 8 - Genehmigung | 04.12.1987 |
§ 9 - Befreiungen | 04.12.1987 |
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten | 04.12.1987 |
§ 11 - Inkrafttreten | 04.12.1987 |
Auf Grund des
§ 22 des Berliner Wassergesetzes
(BWG) vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1981 (GVBl. S. 1470), in Verbindung mit
§ 19 des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) in der Fassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529/GVBl. S. 1605) wird vom Senat und auf Grund des
§ 76 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für Berlin
(BauOBln) vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 522) hinsichtlich des
§ 4 Abs. 2
vom Senator für Bau- und Wohnungswesen verordnet:
§ 1 Wasserschutzgebiet
(1) Zum Schutze des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen wird im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Beelitzhof der Berliner Wasserwerke - Eigenbetrieb von Berlin - in den Bezirken Wilmersdorf und Zehlendorf ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I).
1.
Die weitere Schutzzone (Zone III) schließt im Norden in Höhe des Grunewaldturmes an das Wasserschutzgebiet des Wasserwerkes Tiefwerder an; die Grenze verläuft durch die Jagen 121, 95 bis 98 ostseitig entlang der Jagen 99 bis 103 und berührt die Dienstgebäude des Landesforstamtes, die Krottnaurer Straße und den südlichen Teil der von-Luck-Straße ab Beskidenstraße; im Süden wird die weitere Schutzzone durch die Grenzkontrollstelle Dreilinden, im Westen durch die Halbinsel Schwanenwerder und die Bezirksgrenze des Bezirks Spandau begrenzt.
2.
Das Wasserschutzgebiet hat drei engere Schutzzonen (Zone II):
a)
Beelitzhof Nord und Süd:
Die Zone II verläuft als 140 bis 350 m breiter Streifen beiderseits des östlichen Havelufers im Norden ausgehend vom Karlsberg in südlicher Richtung und verläßt in Höhe der Feuerwache an der Scabellstraße die Uferlinie. Sie verläuft ca. 120 m landeinwärts und wird im Westen begrenzt durch den Kronprinzessinnenweg, im Süden durch den Nymphenweg, im Osten durch die Borussenstraße und die Paul-Krause-Straße.
b)
Nikolassee:
Die Zone II verläuft im Osten parallel zur AVUS, im Westen parallel zur östlichen Seite der Lohengrinstraße, wird im Norden durch die Alemannenstraße und im Süden durch die Dreilindenstraße begrenzt.
c)
An der Rehwiese:
Die Zone II wird im Westen durch die Straße An der Rehwiese und die AVUS, im Süden durch die Potsdamer Chausssee, im Osten durch die Evangelische Kirche am Kirchweg und im Norden durch die Spanische Allee begrenzt.
3.
Fassungsbereiche (Zone I):
Das Wasserschutzgebiet hat Fassungsbereiche, die zu Galerien zusammengefaßt sind, und zwar die Brunnengalerien Lieper Bucht, Lindwerder, Großes Fenster, Wannsee, Wiesenleitung, Nikolassee und Rehwiese. Die Zone I umfaßt in der Regel die Kreisflächen mit einem Radius von 10 m um die vertikale Brunnenachse und die Fläche, die durch zwei die Kreisflächen berührende Geraden gebildet wird, die im Abstand von 10 m parallel zur Verbindungslinie zweier benachbarter vertikaler Brunnenachsen verlaufen.
§ 2 Schutzgebietskarte
(1) Die Lage der Schutzzonen ergibt sich aus dem Lageplan (Wasserschutzgebietskarte) im Maßstab 1 : 4000. In der Wasserschutzgebietskarte ist die Zone III grün, die Zone II rot und die Zone I blau angelegt. Die Wasserschutzgebietskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Urschrift der Wasserschutzgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen der Wasserschutzgebietskarte können bei
1.
dem Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz - Gewässeraufsicht -,
2.
den Berliner Wasserwerken - Eigenbetrieb von Berlin -,
3.
dem Bezirksamt Zehlendorf von Berlin, Abteilung Bauwesen - Stadtplanungsamt -,
4.
dem Bezirksamt Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Bauwesen - Stadtplanungsamt -
während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
§ 3 Schutzbestimmungen
Die Schutzbestimmungen für die weitere Schutzzone (Zone III) gelten auch für die engere Schutzzone (Zone II) und für den Fassungsbereich (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die engere Schutzzone (Zone II) gelten auch für den Fassungsbereich (Zone I). Die allgemeinen Vorschriften zum Schutze der Gewässer bleiben unberührt.
§ 4 Schutz der Zone III
(1) In der weiteren Schutzzone sind verboten
1.
das Einleiten von Abwasser, insbesondere durch Verregnen, Verrieseln, Versickern oder Versenken in den Untergrund,
2.
das Einleiten von Kühl- oder Kondenswasser in den Untergrund,
3.
das Einleiten von Niederschlagswasser über Sickerschächte und Negativbrunnen in den Untergrund,
4.
das Errichten von geschlossenen Wohnsiedlungen und gewerblichen Anlagen ohne Anschluß an die öffentliche Entwässerung,
5.
das Einrichten und Betreiben von Zelt- und Campingplätzen,
6.
das Aufstellen von einzelnen Campingwagen,
7.
Erdaufschlüsse (Gruben, Bohrungen oder ähnliche Aufschlüsse) ohne ausreichende Sicherungen gegen eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers,
8.
das Erneuern, Errichten und Erweitern von Anlagen zur Eigenwasserversorgung,
9.
Sprengungen, die auf den gewachsenen Boden einwirken,
10.
das Lagern oder Ablagern von wassergefährdenden Schlämmen oder festen, wassergefährdenden Stoffen,
11.
das Anlegen und Betreiben von Abfallbeseitigungsanlagen,
12.
das Errichten und Betreiben von Tankstellen,
13.
das Aufbringen von wassergefährdenden Kaltbindemitteln (z. B. Teeremulsionen) unmittelbar auf den Untergrund, insbesondere zum Straßen-, Wasser- und Wegebau, mit Ausnahme kleiner Ausbesserungen,
14.
das Verfüllen von Gewässern und Erdaufschlüssen mit auslaugbaren Stoffen oder hygienisch nicht einwandfreiem Boden,
15.
das Anlegen und Erweitern von Friedhöfen und privaten Grabstätten sowie die Tiefenbestattung.
(2) Bestehende Kläranlagen, Kleinkläranlagen und Gruben sowie die dazugehörigen Rohrleitungen bis zu den Hausanschlüssen müssen dicht sein. Der Betreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der Wasserbehörde die Dichtigkeit der vorgenannten Anlagen sowie der dazugehörigen Leitungen durch öffentlich bestellte Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen.
§ 5 Schutz der Zone II
In der engeren Schutzzone sind verboten
1.
das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen mit Ausnahme von Veränderungen in Gebäuden,
2.
Erdaufschlüsse sowie das Herstellen neuer und das Ändern bestehender Gräben,
3.
die Entnahme von Wasser und festen Stoffen, wie Steinen, Kies, Sand, Ton, Torf und Humus, aus dem Untergrund,
4.
der Bau und das Betreiben von Rohrleitungen zur Beförderung wassergefährdender Stoffe im Sinne des
§ 19 a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
,
5.
der Transport und die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten,
6.
Handlungen, die das Eindringen von Schadstoffen, wie Treibstoffen, Ölen, Teeren, Phenolen, in das oberirdische Gewässer, in den Untergrund oder in das Grundwasser ermöglichen, insbesondere das Waschen oder Instandsetzen von Kraftfahrzeugen, die Vornahme von Ölwechsel, das Umladen von Wagen der Fäkalabfuhr sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf unbefestigtem Untergrund ohne Sicherungsmaßnahmen,
7.
das Lagern oder Ablagern von Stoffen wie Schutt, Müll, Schlamm und Dung sowie das Vergraben von Tierkörpern und Tierkörperteilen,
8.
das Einrichten von Sport-, Bade- und Parkplätzen, das Betreiben von Parkplätzen ohne Entwässerungseinrichtungen sowie das Anlegen von Bootsstegen,
9.
die gewerbliche Tierhaltung sowie die Tierhaltung in Gehegen,
10.
das Düngen mit Naturdung und chemischen Düngemitteln,
11.
das Verwenden von Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Pflanzenschutzmitteln.
§ 6 Schutz der Zone I
Im Fassungsbereich ist jegliche Verletzung der belebten Bodenschicht und der Deckschicht verboten.
§ 7 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben zu dulden, daß
1.
ein bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehender Zustand oder eine rechtmäßig bestehende Anlage den Vorschriften dieser Verordnung angepaßt wird, insbesondere Sicherungsvorkehrungen angebracht werden oder, soweit dies nicht ausreicht, der Zustand oder die Anlage beseitigt wird,
2.
Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke zur Beobachtung des Grundwassers sowie des Bodens betreten und dort Beobachtungsstellen einrichten,
3.
auf den Grundstücken Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben auf Anordnung der Wasserbehörde im Falle einer drohenden Gefährdung der Fassungsbereiche zu dulden, daß der Fassungsbereich mit einer zusammenhängenden Grasdecke versehen und zum Schutz gegen unbefugtes Betreten eingezäunt wird.
§ 8 Genehmigung
(1) Das Errichten oder Ändern von baulichen Anlagen jeglicher Art sowie Arbeiten, die auf den gewachsenen Boden einwirken, bedürfen der wasserbehördlichen Genehmigung, sofern sie nicht auf Grund anderer Vorschriften dieser Verordnung verboten sind. Dies gilt nicht für bauliche Veränderungen in Gebäuden.
(2) Soweit das Vorhaben einer bauaufsichtlichen oder gewerberechtlichen Genehmigung bedarf, entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt oder das Einvernehmen nur erklärt werden, soweit eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen ist oder durch Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen werden kann. Die Genehmigung kann für eine unbestimmte Anzahl in der Zukunft liegender einzelner Handlungen gleicher Art erteilt werden. Sie kann, unbeschadet der Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts, befristet, widerrufen oder nachträglich mit Einschränkungen oder zusätzlichen Anforderungen versehen werden, soweit es der Schutz des Grundwassers erfordert.
(4) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts und unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Nachweise, Zeichnungen) in dreifacher Ausfertigung zu stellen.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Handlung begonnen oder wenn deren Fortsetzung ein Jahr unterbrochen ist.
§ 9 Befreiungen
(1) Die Wasserbehörde kann für die weitere Schutzzone (Zone III) und für die engere Schutzzone (Zone II) auf Antrag von den Verboten der
§§ 4
und
5
Befreiung erteilen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften durch besondere Vorkehrungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und wenn
1.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
2.
die Durchführung des Verbots im Einzelfall zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde.
(2) Die Wasserbehörde kann für den Fassungsbereich (Zone I) von den Verboten des
§ 6
den Berliner Wasserwerken - Eigenbetrieb von Berlin - auf deren Antrag Befreiung nur zum Zwecke der Neuanlage oder Instandsetzung von Wassergewinnungsanlagen erteilen.
(3) Im übrigen gelten für die Erteilung der Befreiung die Vorschriften in
§ 8 Abs. 2 bis 5
entsprechend.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer
1.
im Fassungsbereich (Zone I) den Verboten der
§§ 4
und
5
oder dem Verbot der Verletzung der belebten Bodenschicht und der Deckschicht (
§ 6
) zuwiderhandelt,
2.
in der engeren Schutzzone (Zone II) eine nach den
§§ 4
oder
5
verbotene Handlung vornimmt,
3.
in der weiteren Schutzzone (Zone III) eine nach
§ 4 Abs. 1
verbotene Handlung vornimmt oder
4.
entgegen
§ 8 Abs. 1
bauliche Anlagen errichtet oder ändert oder Arbeiten vornimmt, die auf den gewachsenen Boden einwirken.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt für das in den
§§ 1
und
2
bezeichnete Wasserschutzgebiet sowie für das Wasserschutzgebiet Groß-Glienicke
§ 4 der Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und die Bildung von Schutzzonen
vom 8. Oktober 1946 (GVBl. Sb. II 753-2) außer Kraft.
Berlin, den 13. November 1987
Der Senat von Berlin
Eberhard Diepgen | Prof. Dr. J. Starnick |
Regierender Bürgermeister | Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz |
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