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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XIII-L-1 Schichauweg, Egestorffstraße, Blohmstraße und Grenze von Berlin im Bezirk Tempelhof von Berlin Vom 1. November 1995

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XIII-L-1
Schichauweg, Egestorffstraße, Blohmstraße und
Grenze von Berlin im Bezirk Tempelhof von Berlin
Vom 1. November 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 22.01.1996 (GVBl. S. 68)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XIII-L-1 Schichauweg, Egestorffstraße, Blohmstraße und Grenze von Berlin im Bezirk Tempelhof von Berlin vom 1. November 199518.11.1995
Eingangsformel18.11.1995
§ 118.11.1995
§ 218.11.1995
§ 318.11.1995
§ 418.11.1995
§ 518.11.1995
Anlage04.02.1996
Auf Grund der §§ 8 ,
11 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183) in der Fassung, die bis zum 28. Juli 1994 galt, in Verbindung mit
Artikel XI Abs. 2 des Verwaltungsreformgesetzes
vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241) wird verordnet:

§ 1

(1) Der Landschaftsplan XIII-L-1 wird für die innerhalb des in Absatz 2 genannten Geltungsbereichs liegende landwirtschaftliche Fläche südlich des Schichauweges einschließlich der Baumschule und Gräben, des Wäldchens am Königsgraben, des Geländes des ehemaligen Sintersplittwerkes, des Reitersportplatzes und des Gewerbegebietes mit einer Fläche von insgesamt etwa 61 ha festgesetzt.
(2) Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die südliche Straßenbegrenzungslinie des Schichauweges, die westliche Straßenbegrenzungslinie der Egestorffstraße, die westlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Egestorffstraße 30 bis 60 A, die südliche Straßenbegrenzungslinie der Blohmstraße und die Stadtgrenze von Berlin.

§ 2

(1) Der Landschaftsplan besteht aus einer Bestands- und Bewertungskarte, einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung.
(2) Der Landschaftsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
(3) Die textlich festgesetzten Maßnahmen des Landschaftsplans ergeben sich aus der
Anlage zu dieser Verordnung.

§ 3

Die Urschrift des Landschaftsplans kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Ausfertigung des Landschaftsplans bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 4

Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (
§ 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs
) und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung (
§ 47 Abs. 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs
)
wird hingewiesen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 1. November 1995
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Hassemer

Anlage

gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XIII-L-1
(1) Die als Wiesen festgesetzten Flächen sind in mindestens 10 m Breite anzulegen. Sie sind höchstens zweimal im Jahr - Ende Juni und Ende September - abschnittsweise zu mähen. Bei einmaliger Mahd ist diese Ende September vorzunehmen.
(2) Die festgesetzten Sukzessionsflächen sind der Entwicklung zur potentiell natürlichen Vegetation (Wald) zu überlassen.
(3) Die festgesetzten Wege sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau zu erhalten bzw. anzulegen. Im Bereich des Königswäldchens sind mit Ausnahme der festgesetzten Wege alle übrigen vorhandenen nicht festgesetzten Wege und Trampelpfade gemäß Pflanzenliste zu bepflanzen.
(4) Der Feldrand entlang des Schichauweges und die Wege innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche sind beidseitig mit Gehölzen und Hochstauden in mindestens 5 m Breite zu bepflanzen. Davon ausgenommen ist der ehemalige Grenzweg (an diesen grenzt der Buschgraben), die Wege entlang des Entlastungsgrabens, der südlichen Sukzessionsfläche und des Kleingartengeländes. Diese sind nur feldseitig zu bepflanzen.
(5) Innerhalb der Fläche mit Bindungen für Bepflanzung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist das Birkenwäldchen so zu pflegen, daß sich im Laufe der Zeit ein natürlicher Unterwuchs entwickeln kann. Die Bepflanzung zu den geplanten Kleingärten ist als freiwachsende Hecke anzulegen.
(6) Die dargestellte Gewerbefläche (ABCA) ist zu 20 % unversiegelt naturnah gärtnerisch anzulegen. Die Fläche mit Bindungen für Bepflanzung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist auf die 20 % naturnahe Fläche anzurechnen.
(7) Auf der dargestellten Landwirtschaftsfläche sind Feldfrüchte oder Feldgemüse anzubauen bzw. sie ist als Wiese zu nutzen. Die Produktion der Fruchtarten ist im Rahmen des integrierten Pflanzenbaus vorzunehmen.
(8) Im Bereich der Fläche DEFGD ist auf den Anbau von Weizen, Spinat, Sellerie und Küchenkräutern zu verzichten.
(9) Die Ackerrandstreifen sind in einer Breite von mindestens 5 m von Pestiziden und Düngung freizuhalten.
(10) Die dargestellten Reitsportflächen sind entlang der Grundstücksgrenzen in 5 m Breite mit Gehölzen und Hochstauden abzupflanzen. In Teilbereichen, in denen dies wegen der vorhandenen Nutzung nicht möglich ist, muß die Mindestbreite der Abpflanzung 1 m betragen. Im Bereich der Reithalle und des Dressurplatzes entfällt die Verpflichtung, abzupflanzen. Im Bereich des Reitplatzes ist es mit Ausnahme der an den Schichauweg angrenzenden Seite zulässig, die Abpflanzung außerhalb der Sportfläche vorzunehmen.
(11) Auf der als Wald dargestellten Fläche ist ein verschiedenartiger und mehrschichtiger Waldaufbau unterschiedlicher Altersstruktur mit Strauch- und Krautunterwuchs zu entwickeln und zu pflegen. Dabei sind sowohl Altholzbestände als auch Totholz vorbehaltlich forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Bestand zu belassen. Vorhandene gebietsfremde Pflanzenbestände sind in ihrer Entwicklung zu begrenzen. Die inneren und äußeren Waldränder sind als dichte, vielfältig strukturierte Gehölzbestände zu entwickeln und zu pflegen. Im Rahmen der Waldbewirtschaftung sind nur organische Düngemittel und biologische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.
(12) Im Geltungsbereich des Landschaftsplans sind gebietstypische, standortgerechte Bäume und Sträucher mit Ausnahme der Baumschulbestände zu erhalten. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen gemäß Pflanzenliste vorzunehmen.
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